S 48 SO 548/11

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
48
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 SO 548/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Bescheid des Beklagten vom 05.12.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 19.03.2012 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Hilfe zum Erwerb eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 7.100,00 EUR zu gewähren.

III. Der Bescheid des Beklagten vom 03.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 21.09.2011 wird teilweise aufgehoben.

IV. Der Beklagte wird verurteilt, die Betriebskostenpauschale für das Jahr 2010 an die Klägerin zu zahlen.

V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VI. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu zwei Dritteln (2/3).

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Leistungen der Eingliederungshilfe (Kraftfahrzeughilfe).

Bei der im Jahre 1961 geborenen, geschiedenen Klägerin, die derzeit noch mit ihrem erwachsenen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt, bestehen bereits seit ihrer Kindheit Lähmungen an den Beinen und (in geringerem Ausmaß) an den Armen infolge einer Poliomyelitis (Kinderlähmung); seit 1973 ist sie auf den Rollstuhl angewiesen. Im Laufe der Jahre kam es zu orthopädischen Folgeerkrankungen sowie seit dem Frühjahr 1992 zu massiven psychosomatischen Beschwerden und chronischen Erschöpfungszuständen; aufgrund dieser Erkrankungen musste sie ihren behindertengerechten Arbeitsplatz aufgeben.

Die Klägerin besaß ab Dezember 2002 einen Pkw VW Golf und erhielt bis Ende 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe in Form einer jährlichen Betriebskostenpauschale vom Beklagten. Ihre Anträge auf Finanzierung des Einbaus eines neuen Automatikgetriebes (vom 25.11.2009) und auf Weitergewährung der Betriebskostenpauschale auch für das Jahr 2010 (vom 30.12.2009) lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 03.02.2010, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 21.09.2011, mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht auf die ständige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen. Für die von ihr geltend gemachten Fahrten sei sie auf den Fahrdienst für schwer behinderte Menschen zu verweisen. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit am 13.10.2011 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten das Sozialgericht München (SG) angerufen.

Am 23.02.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Finanzierung eines neuen Pkws, da eine Reparatur des Fahrzeugs VW Golf in Anbetracht von dessen Alter und Zu-stand nicht mehr wirtschaftlich sei. Sie legte dabei unter anderem ein Attest ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie K., A-Stadt, vom 18.01.2010 vor; insoweit wird auf Blatt 1295 der Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. Der Beklagte leitete den Antrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) weiter, die den Antrag mit Bescheid vom 11.03.2010, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 08.02.2011, ablehnte. Am 11.07.2011 veräußerte die Klägerin das defekte und nicht mehr fahrtüchtige Fahrzeug VW Golf.

Mit Bescheid vom 05.12.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hilfe zur Beschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs mit der Begründung ab, hinsichtlich des Eingliederungszwecks der Teilhabe am Arbeitsleben sei die DRV Bund vorrangig zuständig. Die von der Klägerin geltend gemachten Fahrten im Bereich der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (siehe dazu insbesondere Blatt 1209 der Behördenakte des Beklagten) rechtfertigten die von der Klägerin geforderte Leistung jedoch ebenfalls nicht; die Argumentation des Beklagten im Detail ist Blatt 35 ff der Gerichtsakte zu entnehmen. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Entscheidung wies die Regierung von Oberbayern mit Bescheid vom 19.03.2012 zurück. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage vom 16.04.2012, eingegangen am 17.04.2012, war ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 52 SO 178/12 beim SG anhängig.

Mit Beschluss vom 11.12.2012 hat das SG die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, ihr Sohn werde demnächst aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, weil sie sich nicht mehr verstünden. Ein vom Beklagten ins Gespräch gebrachter, für sie geeigneter Pkw der Marke Seat koste als Neufahrzeug (mit Rabatt) 15.000 Euro, hinzu komme ein Betrag von 2.500 Euro für die notwendige behindertengerechte Zusatzausstattung. Ihr seien von vier Stiftungen Hilfen in Höhe von insgesamt 4.900 Euro in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass sie die restlichen Kosten eines neuen Pkws aus eigenen Mitteln tragen könne.

Es sei ihr sehr schwer gefallen, die Zeit ohne eigenes Auto durchzustehen. Nur dadurch, dass Freunde immer wieder ihre Hilfe angeboten hätten, habe sie sich ein Mindestmaß an Mobilität bewahren können. Oft sitze sie aber auch einsam zuhause. Dies sei für sie schwer zu verkraften. Sie sei ein sehr aktiver, kommunikativer und engagierter Mensch, werde zum Beispiel oft von Behindertenverbänden gebeten, sich an der Organisation von Veranstaltungen zu beteiligen. Sie habe die Möglichkeit, drei bis viermal in der Woche einen 400-Euro-Job auszuüben und beim Theater als Souffleuse mitzuwirken. Auch an Treffen ihrer Glaubensgemeinschaft würde sie sich gerne beteiligen. Ohne einen eigenen Pkw sei dies alles jedoch nicht (regelmäßig) realisierbar.

Die Klägerin hat ein weiteres Attest ihres behandelnden Facharztes K. vom 14.12.2011 vorgelegt; insoweit wird auf Blatt 43 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

a) den Bescheid des Beklagten vom 05.12.2011 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 19.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Hilfe zum Erwerb ei-nes behindertengerechten Kraftfahrzeuges in Höhe von mindestens 12.000,00 EUR zu gewähren,

b) den Bescheid des Beklagten vom 03.02.2010 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 21.09.2011 teil-weise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen der Klägerin die Betriebskostenpauschale für das Jahr 2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen der Mobilitätshilfe hinge-wiesen. Für den üblichen Satz in Höhe von 225,00 EUR monatlich könnten etwa ein bis zwei einfache Fahrten in der Woche mit dem Behindertenfahrdienst finanziert werden.

Dem Gericht lagen die Behördenakten des Beklagten (Blatt 1199 bis 1401) sowie die medizinische Akte (Blatt 1/2 bis 2/16) bei seiner Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Die Verbindung der Klagen vom 13.10.2011 und vom 17.04.2012 über die Grenzen der gerichtsinternen Zuständigkeit hinweg war gem. § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig (siehe Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 113 Rn. 2b) und im Interesse einer zeitnahen, umfassenden und einheitlichen Entscheidung geboten.

2. Gem. § 53 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Gem. § 53 Abs. 3 SGB XII besteht die besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe darin, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu ma-chen.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind gem. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 SGB IX sowie § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHV) Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. Diese werden gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV in angmessenem Umfang gewährt, wenn der behinderte Mensch wegen Art oder Schwere sei-ner Behinderung, insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben, auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Gem. § 10 Abs. 6 EinglHV kann Hilfe in angemessenem Umfang auch zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung sowie durch Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs gewährt werden, wenn der behinderte Mensch wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist.

3. Nach diesen Grundsätzen besteht im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges. Es handelt sich dabei um einen gebundenen Anspruch (siehe Bayerisches Landessozialgericht - LSG, Urteil vom 29.06.2010, L 8 SO 132/09 in: juris).

a) Die Klägerin gehört aufgrund ihrer Behinderung zu dem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis; insoweit besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Folgende Einschränkungen liegen bei der Klägerin vor:

- Lähmung beider Beine ("Zustand nach" Poliomyelitis), deshalb auf den Rollstuhl angewiesen, - Wirbelsäulenbeschwerden (Kyphoskoliose), - Depression mit wiederkehrender Dekompensation, - chronischer Erschöpfungszustand, - Angst- und Paniksyndrom, deshalb unfähig, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.

b) Die Klägerin ist wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen, wie § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglHV fordert.

(1) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist hierfür nicht Voraussetzung, dass die Benut-zung eines Kraftfahrzeugs ähnlich häufig wie im Falle der Teilnahme am Arbeitsleben (al-so in der Regel an etwa 22 Tagen pro Monat) anfällt (so aber Bayerisches LSG, Urteil vom 29.06.2010, a.a.O.). Die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfordert, anders als das Erwerbsleben, wo die Verpflichtung besteht, arbeitstäglich den Arbeitsplatz aufzusuchen, in einem strengen Sinne wohl niemals die beinahe tägliche Benutzung eines Pkws. Vielmehr wird man immer darüber streiten können – und ist es auch eine Frage der jeweiligen Persönlichkeit und der individuellen Lebensgewohnheiten – wie viele Wege "erforderlich" sind, um dem behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Legte man die vom Beklagten bevorzugte Auslegung zugrunde, so wäre der Anwendungsbereich des § 8 EinglHV praktisch vollständig auf die Fälle beschränkt, in denen es um die Teilnahme am Arbeitsleben geht. Für eine solche Interpretation bietet jedoch das Gesetz keine Grundlage. Vielmehr kann die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 EinglHV eine Leistung der Teilhabe am Ar-beitsleben (§ 33 SGB IX), aber auch eine Leistung der Teilhabe am Leben in der Gemein-schaft (§ 55 SGB IX) sein. Deshalb erscheint es unzulässig, die Vorschrift so auszulegen, dass sie abseits der Teilnahme am Arbeitsleben faktisch keinen Anwendungsbereich mehr hat.

(2) Die gesetzliche Voraussetzung des Angewiesenseins auf ein eigenes Kraftfahrzeug ist vielmehr grundsätzlich bereits dann erfüllt, wenn der behinderte Mensch nur mit Hilfe eines Pkws den Nahbereich seiner Wohnung verlassen, sich also außerhalb der Wohnung (über längere Strecken) bewegen kann, sofern das Bedürfnis, die Wohnung zu verlassen, gerade aus Gründen besteht, denen die Eingliederungshilfe dient und wenn sich schließlich ein solches Bedürfnis regelmäßig stellt (so zutreffend LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, L 8 SO 20/07 ER, in: juris).

(a) Die Klägerin kann ihre Wohnung nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs verlassen. Sie kann diese Wege nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere den fachärztlichen Attesten vom 18.01.2010 und vom 14.12.2011 (obwohl sie im Stadtgebiet von A-Stadt wohnt, wo grundsätzlich mit einer relativ guten Verkehrsanbindung gerechnet werden kann), aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen, ihrer Neigung zu Erschöpfungszuständen und ihrer seelischen Beeinträchtigungen mit Angst- und Panikzuständen nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen. Ein eigenes Auto kann sie hingegen (weiterhin) sicher führen, zumal sie dabei (wie sie dem Gericht geschildert hat) die Mög-ichkeit hat, das Fahrzeug beim Auftreten von Schwäche oder Unwohlsein kurz abzustellen, bis sie sich wieder gefangen hat.

(b) Das Bedürfnis der Klägerin, ihre Wohnung zu verlassen, besteht aus Gründen, die mit den Zwecken der Eingliederungshilfe (hier: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) zusammenhängen. Zu diesen gehören gem. § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Diese wiederum umfassen gem. § 58 Nr. 1 SGB IX Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen und gem. § 58 Nr. 2 SGB IX Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Im Falle der Klägerin gehören hierzu:

- Besuche bei Freunden, Wahrnehmung kultureller Angebote (Kino, Theater, Flohmärkte), - Einsatz im 400-Euro-Job (nach der Einschätzung des Gerichts überwiegt hier der Zweck der Teilhabe die wirtschaftliche Bedeutung) und als Souffleuse beim Theater, - Teilnahme an Treffen ihrer Glaubensgemeinschaft, - ehrenamtliche Mitwirkung an Veranstaltungen von Behindertenverbänden, in Schulen etc., - Behindertensport, Schwimmen, als Möglichkeit, unter Menschen zu kommen, und gleichzeitig zur Erhaltung der körperlichen und geistigen Spannkraft und des seelischen Wohlbefindens.

(c) Die Klägerin ist schließlich auf die regelmäßige Benutzung eines (eigenen) Kraftfahrzeugs angewiesen.

Die Formulierungen in § 8 Abs. 1 EinglHV ("insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben", "angewiesen") machen deutlich, dass der Zweck dieser Vorschrift nicht darin besteht, je-den behinderten Menschen, der aufgrund seiner Behinderung in seiner Mobilität eingeschränkt ist, mit einem eigenen Kraftfahrzeug auszustatten. Voraussetzung ist vielmehr eine gegenüber dem durchschnittlichen Fall deutlich heraufgesetzte Dringlichkeit, die sich auf die Zwecke der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft bezieht und es im Einzelfall gebietet, dass der behinderten Person ein eigener Pkw zur Verfügung gestellt wird. Die Ausstattung mit einem Kraftfahrzeug aus Mitteln der Eingliederungshilfe erscheint somit nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen eine Ablehnung dieser Leistung das Recht des Hilfesuchenden auf ein menschenwürdiges Dasein verletzen würde; dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Das Gericht ist der Auffassung, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Die Ablehnung der Hilfe zur Beschaffung eines neuen Kraftfahrzeugs würde das Recht der Klägerin auf ein menschenwürdiges Dasein verletzen. Die Kammer hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:

- Die Klägerin ist geschieden und lebt derzeit noch mit ihrem erwachsenen Sohn im gleichen Haushalt. Dieser wird aber bald ausziehen, weil das Verhältnis zwischen Mutter und Sohn nicht (mehr) gut ist. Die Klägerin hat also im Alltag keine Unterstützung durch einen Partner oder durch einen sonstigen nahen Angehörigen. Umso mehr ist sie auf Kontakte zu anderen Menschen angewiesen.

- Die Klägerin ist nicht nur durch ihre körperlichen Behinderungen beeinträchtigt, welche sich infolge des Alterungsprozesses (Verschleiß am Skelettsystem etc.) tendenziell verschlimmern, sondern leidet zusätzlich (und zum Teil wohl infolge dieser Beeinträchtigungen) an gravierenden seelischen Erkrankungen in Form von wiederkehrenden Depressionen, Angst, Panik und chronischer Erschöpfung. Die Begegnung mit anderen Menschen und der Besuch von Veranstaltungen etc. sind geeignet, der Klägerin die Bewältigung ihrer seelischen Leiden zu erleichtern, ihre Lebensfreude zu steigern und einer Isolierung und somit auch der drohenden Verschlimmerung dieser Leiden vorzubeugen.

- Andererseits ist die Klägerin geistig wach, von ihrer Persönlichkeit her kommunikativ und kulturell interessiert. Sie fühlt sich, wie sie dem Gericht überzeugend dar-gelegt hat, unter Menschen wie ein "Fisch im Wasser". Deshalb leidet gerade sie sehr darunter, wenn sie aufgrund ihrer Behinderung tage- oder gar wochenlang ihre Wohnung nicht verlassen kann.

- Die vom Beklagten angesprochenen Leistungen der Mobilitätshilfe sind nicht geeignet, den Bedarf der Klägerin an Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in menschenwürdiger Weise zu decken. Das beruht schon darauf, dass für den übli-chen Satz in Höhe von 225,00 EUR monatlich nach dem Vortrag des Beklagten nur etwa ein bis zwei einfache Fahrten in der Woche (mit dem Behindertenfahrdienst) finanziert werden können. Dies reicht bei weitem nicht aus, um den notwendigen Bedarf der Klägerin an Teilhabe zu decken. Die Klägerin kann auch nicht darauf verwiesen werden, (weiterhin) die Hilfe von Freunden und Bekannten in Anspruch zu nehmen. Das (sinngemäß geäußerte) Argument der Klägerin, dass es für sie entwürdigend ist, immer wieder als Bittstellerin auftreten zu müssen und dass sie befürchtet, die Hilfsbereitschaft ihrer Freunde übermäßig zu strapazieren und diese möglicherweise dadurch zu verlieren, erscheint überzeugend.

c) Nach alledem sind der Klägerin Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges zu-zusprechen. Diese sind in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) grundsätzlich auf 9.500,00 EUR (reine Anschaffungskosten, ohne behinderungsbedingte Zusatzausstattung) begrenzt, sofern nicht Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert (§ 5 Abs. 2 KfzHV); für letzteres gibt es hier keine Anhaltspunkte. Dem behinderten Menschen ist grundsätzlich die Anschaffung eines gebrauchten Pkws zumutbar, wenn dieser geeignet ist, den Bedarf an Teilhabe zu sichern; so auch hier.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall ein Betrag von 2.500,00 EUR für die Zusatzausstattung.

Hiervon sind die der Klägerin zugesagten 4.900,00 EUR aus Stiftungsmitteln abzuziehen, weil diese geeignet sind, den Bedarf insoweit abzudecken. Es sind somit Leistungen in Höhe von (bis zu) 7.100,00 EUR (in Form der Übernahme der entsprechenden – zum Beispiel durch Kostenvoranschlag – nachgewiesenen Aufwendungen) zu gewähren.

4. Nach dem oben Gesagten sind auch die (weniger strengen) Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 EinglHV erfüllt. Die Klägerin hat somit auch Anspruch auf Übernahme der beantragten "Betriebskostenpauschale" für das Jahr 2010. Dahinstehen kann, ob diese Bestimmung "mittlerweile den Charakter einen gebundenen Vorschrift" erhalten hat (so LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.05.2007, L 8 SO 20/07 ER, in: juris). Denn in Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte die hier streitigen Leistungen im Regelfall im Wege einer Betriebskostenpauschale bewilligt (hat) und Abweichungen von diesem Regelfall nicht ersichtlich sind, ist das Ermessen des Beklagten auf "Null" reduziert.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 143 SGG das Rechtsmittel der Berufung eröffnet.
Rechtskraft
Aus
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