L 5 AS 645/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 2557/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 645/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2012 klarstellend neu gefasst:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab dem 1. August 2012 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens, längstens bis zur Beendigung der Ausbildung am 1. August 2013, Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II in Höhe von 520,68 EUR monatlich zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.

Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin N. aus M. bewilligt.

Gründe:

I.

Der Antragsgegner und Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihn zur vorläufigen Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab dem 1. August 2012 an den Antragsteller verpflichtet hat.

Der am ... 1989 geborene, behinderte und unter Betreuung stehende Antragsteller und Beschwerdegegner bezog als junger Volljähriger mit Zustimmung des Antragsgegners eine eigene Wohnung in G., für die er eine Gesamtmiete iHv 273,78 EUR monatlich (Kaltmiete 158,78 EUR, Betriebskosten 55 EUR, Heizkosten 60 EUR) aufzubringen hat. Er erhielt ab Februar 2009 SGB II-Leistungen.

Seit dem 2. August 2010 absolviert er eine voraussichtlich bis zum 1. August 2013 dauernde Ausbildung zum Autofachwerker bei dem B. S (BBW). Für diese Ausbildung bewilligte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit H. (BA), Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) iVm § 33 und § 44 f. Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe (SGB IX). Es wurden Ausbildungsgeld iHv zuletzt 104 EUR monatlich, Lehrgangskosten sowie Reisekosten für Familienheimfahrten bewilligt. In der Woche ist der Antragsteller in einem Internat des BBW untergebracht. Dieses ist regelmäßig jedes zweite Wochenende sowie in den Ferienzeiten (je eine Woche Oster-, Pfingst- und Herbstferien sowie drei Wochen im Sommer) geschlossen und kann in dieser Zeit nicht bewohnt werden.

Der Antragsgegner gewährte im Bewilligungszeitraum November 2011 bis April 2012 SGB II-Leistungen iHv von zuletzt 613,38 EUR (März und April 2012). Er berücksichtigte den Regelbedarf iHv 374 EUR, einen Mehrbedarf bei Eingliederungshilfe iHv 130,90 EUR sowie an Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) die vollständige Bruttokaltmiete und Heizkosten iHv 48,70 EUR. Er rechnete auf diesen Bedarf ein um die Versicherungspauschale bereinigtes Einkommen zuletzt nur noch iHv 154 EUR aus Kindergeld an.

Den Weiterbewilligungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab Mai 2012 lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 ab. Ein Leistungsanspruch sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen. Aufgrund der Unterbringung im Internat bestehe auch kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den KdU gemäß § 27 Abs. 3 SGB II. Die dagegen vom Antragsteller erhobene Klage ist bei dem SG unter dem Az. S 9 AS 2229/12 anhängig.

Am 1. August 2012 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, mit der er die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II iHv mindestens 510,68 EUR monatlich begehrt hat. Zur Begründung hat er auf die am 23. Juli 2012 erfolgte fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Zahlungsrückständen iHv vier Monatsmieten verwiesen. Da er keine KdU-Leistungen erhalte, habe er seine Miete nicht bezahlen können.

Nachdem der Antragsgegner Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit wegen des Aufenthalts des Antragstellers unter der Woche in S. geäußert hatte, hat das SG mit Beschluss vom 13. August 2012 das Jobcenter S. gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

Mit Beschluss vom 16. August 2012 hat es den Antragsgegner vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 1. August 2012 für sechs Monate, längstens bis zum Abschluss des Klageverfahrens, Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Ein Anordnungsgrund bestehe wegen der Wohnungskündigung. Ein Anordnungsanspruch sei gegeben, da sich der Antragsgegner nicht auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II berufen könne. Die vom Antragsteller absolvierte geschützte Ausbildung sei nicht nach den dort genannten Vorschriften förderungsfähig und werde auch nicht danach gefördert.

Dagegen hat der Antragsgegner am 10. September 2012 Beschwerde eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung des sozialgerichtlichen Beschlusses beantragt. Ein Anordnungsanspruch liege nicht vor, denn wegen der geförderten Ausbildung sei der Antragsteller nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Es komme nicht darauf an, dass vorliegend die Ausbildung mit Ausbildungsgeld nach den §§ 97 ff. SGB III gefördert werde. Im Übrigen hätte der Antragsteller KdU-Leistungen vorrangig beim Rehabilitationsträger beantragen müssen. Er halte sich weiterhin für örtlich unzuständig, da sich der Antragsteller überwiegend im Zuständigkeitsbereich des Beigeladenen aufhalte. Der Ausspruch des SG sei auch nicht vollstreckungsfähig. Im Übrigen sei die Kostenentscheidung fehlerhaft. Der Antragsteller sei teilweise unterlegen, da die nach dem Beschluss des SG zu bewilligenden Leistungen hinter dem Antrag zurückblieben.

Der Vorsitzende des Senats hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2012 den Aussetzungsantrag abgelehnt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. August 2012 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Der Beigeladene hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Mit Ausführungsbescheid vom 22. Oktober 2012 hat der Antragsgegner vorläufig Leistungen iHv 389,78 EUR/Monat für den Zeitraum von August 2012 bis Januar 2013 monatlich bewilligt und diese für die Monate August bis Oktober 2012 nachgezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Auch der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten, denn wirtschaftlich geht es dem Antragsgegner darum, vorläufig keine Leistungen an den Antragsteller zahlen zu müssen. Auf der Grundlage des Ausführungsbescheids vom 22. Oktober 2012 handelt es sich monatlich um annähernd 390 EUR für die Dauer von mindestens sechs Monaten.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antragsgegner zu Recht zur vorläufigen Leistungsgewährung verpflichtet.

Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der den Anspruch begründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich aus dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet.

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden.

Das Rechtsmittel des einstweiligen Rechtsschutzes hat vor dem Hindergrund des Artikels 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Aufgabe, in den Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung in dem grundsätzlich vorrangigen Verfahren der Hauptsache zu schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbaren Nachteilen führen würde, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 22. November 2002, Az.: 1 BvR 1586/02, NJW 2003 S. 1236, und vom 12. Mai 2005, Az.: 1 BvR 569/05, Breithaupt 2005 S. 803). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass ein Anordnungsgrund fehlt, wenn es nicht um die Abwendung gravierender Beeinträchtigungen geht oder die vermutliche Zeitdauer des Hauptsacheverfahrens keine Gefährdung für die Rechtsverwirklichung und -durchsetzung bietet, wenn also dem Antragsteller auch mit einer späteren Realisierung seines Rechts geholfen ist.

Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn im Zeitpunkt der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes war der Antragsteller bereits mit vier Monatsmieten im Verzug, und der Vermieter hatte den Mietvertrag für die Wohnung gekündigt. Selbst unter Einsatz des ihm ausgezahlten Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung iHv 772,01 EUR benötigte der Antragsteller dringend die Gewährung von Leistungen, um seine Miete zu zahlen und damit die Wohnung dauerhaft erhalten zu können. Weil er aufgrund der regelmäßigen Schließzeiten des Internats eine weitere Unterkunft benötigt, ist die Beibehaltung der Wohnung während der Ausbildungszeit erforderlich. Aufgrund der Kündigung des Mietvertrags drohte der Verlust der Wohnung, was für den Antragsteller eine existenzielle Notlage darstellt. Eine solche setzt nach Auffassung des Senats nicht grundsätzlich erst mit Erhebung einer Räumungsklage durch den Vermieter ein. Anhaltspunkte dafür, dass der Vermieter das Mietverhältnis trotz der Kündigung fortsetzen wollte, bestehen nicht. Mithin ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zudem ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist für die begehrte Leistungsgewährung zuständig. Der Senat teilt die Bedenken des Antragsgegners an seiner örtlichen Zuständigkeit nicht. Auch wenn sich der Antragsteller die Woche über am Ausbildungsort aufhält, pendelt er zumindest jedes zweite Wochenende wieder zu seiner Wohnung in G. Der Umstand, dass der Antragsteller die dortige Wohnung und den Wohnsitz beibehalten hat und nicht in einer andere Wohnung nach S. oder Umgebung umgezogen ist, spricht für eine Beibehaltung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts und nur einen vorübergehenden – für die Dauer der Ausbildung – Aufenthaltswechsel an den Ort der Ausbildungsstätte sowie gegen eine dauerhafte Verlegung des Lebensmittelpunkts.

Zudem liegen – nach vorläufiger Bewertung des Senats – die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht vor, sodass der Antragsteller einen SGB II-Leistungsanspruch iSv §§ 7, 9 SGB II hat. Der Senat geht insoweit von der Erwerbsfähigkeit des Antragstellers aus; diese ist vom Antragsgegner nicht bestritten worden und Anhaltspunkte für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 44a SGB II sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller ist hilfebedürftig, denn er kann seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten, und er erhält die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen.

Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II in der aktuell gültigen Fassung haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III (früher: §§ 60 bis 62 SGB III) förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Der Antragsteller absolviert keine nach den vorgenannten Vorschriften förderungsfähige Ausbildung. Es handelt sich nicht um eine schulische Ausbildung iSv § 2 BAföG, sodass keine Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz besteht. Die absolvierte Ausbildung ist auch nicht nach den genannten Vorschriften des SGB III förderungsfähig. Es handelt sich nicht um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme iSv § 51 SGB III. Es ist auch keine nach § 57 SGB III mit Berufsausbildungsbeihilfe förderfähige Berufsausbildung. Voraussetzung dafür ist, dass eine Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

Die Ausbildung zum Autofachwerker ist nicht auf der vom Bundesinstitut für Berufsbildung (www.bibb.de) geführten Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe (Stand 1. August 2012) verzeichnet. Es handelt sich mithin nicht um einen anerkannten Ausbildungsberuf iSv § 4 BBiG bzw. § 25 HwO.

Vielmehr handelt es sich um eine Ausbildung iSv § 66 BBiG bzw. § 42m HwO, die speziell für behinderte Menschen konzipiert ist, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich auch aus den Angaben auf der Homepage des BBW, des Ausbildungsbetriebs des Antragstellers (www.bbw-s ...de). Der Ausbildungsbetrieb des Antragstellers bietet im Rahmen seines Auftrags, der Ausbildung von behinderten Jugendlichen, Ausbildungen sowohl in anerkannten Ausbildungsberufen als auch in solchen gemäß § 66 BBiG/§ 42m HwO an. Die Ausbildung zum Autofachwerker wird in der dortigen Berufsinformation als besonderer Ausbildungsberuf nach § 66 BBiG bezeichnet. Erst nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung kann durch Weiterbildung die Qualifizierung zum Karosserie- und Fahrzeugmechaniker erfolgen. Erst dieser Abschluss, der im Wege der Weiterbildung nach Absolvieren der dreijährigen Ausbildung erlangt werden könnte, stellt einen staatlich anerkannten, gelisteten Ausbildungsberuf dar. Vorliegend ist mangels anerkannten Ausbildungsberufs eine Förderung mit BAB nach § 57 ff. SGB III nicht möglich. Schließlich besteht auch keine Förderfähigkeit nach § 58 SGB III, da diese Vorschrift nur die (teilweise) Durchführung einer Ausbildung im Ausland betrifft. Mithin ist die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung weder nach dem BAföG noch nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähig, so dass der in § 7 Abs. 5 SGB II normierte Leistungsausschluss nicht greift.

Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung im einstweiligen Rechtsschutz (vgl. Beschluss vom 6. September 2011, Az.: L 5 AS 429/10 B ER, juris) festhält, nach der Leistungen zur Förderung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach den §§ 97 ff. SGB III und insbesondere mit Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III geförderte Ausbildungen grundsätzlich nicht dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterfallen.

Gesetzessystematisch spricht gegen die bisherige Auffassung des Senats, dass § 7 Abs. 5 SGB II – schon nach seinem Wortlaut – allein auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung und nicht auf die Person des Auszubildenden abstellt. Danach käme es allein darauf an, ob die konkret absolvierte Ausbildung – ihrer Art nach – grundsätzlich nach den genannten Vorschriften des BAföG oder des SGB III gefördert werden kann. Dies führte dazu, dass auch die Ausbildung eines behinderten Menschen dann, wenn sie mit einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf endet, eine iSv § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich förderungsfähige Ausbildung darstellt, auch wenn ihre Ausgestaltung, insbesondere in Berufsförderungswerken, die spezifischen Bedürfnisse der behinderten Menschen berücksichtigt und ggf. anders verläuft. Damit griffe im Fall einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, die grundsätzlich nach BAföG oder SGB II förderungsfähig wäre, der Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 SGB II (so auch SG Dresden, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: S 36 AS 1891/08, juris RN 16; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2012, Az.: L 15 AS 168/12 B ER, juris RN 18 ff.). Wie das BSG im Urteil vom 16. Februar 2012 (Az. B 4 AS 94/11 R, RN 15 ff. zur Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung) ausgeführt hat, ist die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 5 SGB II auf die dort ausdrücklich genannten Förderarten begrenzt, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II an die abstrakte Förderungsfähigkeit bestimmter Ausbildungen dem Grunde nach anknüpft. Ist eine Ausbildung – wie hier – nach den genannten Vorschriften nicht förderungsfähig, greift der Leistungsausschluss nicht.

Mithin hat der Antragsteller Anspruch auf SGB II-Leistungen iSv § 19 SGB II. Diese umfassen zunächst den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts iSv § 20 SGB II iHv derzeit 374,00 EUR/Monat für eine alleinstehende erwachsene Person. Zudem besteht Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II iHv 130,90 EUR. Danach wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs zuerkannt bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) erbracht werden. Der behinderte Antragsteller bezieht Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Ausbildungsgeld, Lehrgangs- und Fahrtkosten; der Bewilligungsbescheid der BA ist neben auf §§ 97 ff. SGB III ausdrücklich auch auf § 33 SGB IX gestützt. Durch die Teilnahme an der Ausbildung absolviert er die nach der Rechtsprechung geforderte regelförmige Maßnahme (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011, Az.: B 4 AS 3/10 R; juris RN 18), die den Mehrbedarfstatbestand auslöst, so dass es keines weiteren Belegs für die Behinderung bedarf.

Weiter besteht Anspruch auf die tatsächlichen KdU iHv 273,78 EUR. Auf den Gesamtbedarf des Antragstellers iHv 778,68 EUR ist sein Einkommen aus Kindergeld (184 EUR) und Ausbildungsgeld (104 EUR) anzurechnen. Der Gesamtbetrag des Einkommens ist um die Versicherungspauschale von 30 EUR zu bereinigen, sodass ein Betrag iHv 258 EUR anzurechnen ist. Mithin ergibt sich ein Leistungsanspruch iHv von 520,68 EUR monatlich.

Klarstellend hat der Senat den Tenor des Beschlusses des SG neugefasst, indem er den Leistungsanspruch beziffert sowie den Leistungszeitraum mit dem Termin des voraussichtlichen Ausbildungsendes beschränkt hat.

Soweit die vom Antragsgegner nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung mit Ausführungsbescheid vom 22. Oktober 2012 bewilligten Leistungen hinter dem nunmehrigen Ausspruch zurückbleiben (es fehlt der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II), sind die Differenzbeträge nachzuzahlen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht zu beanstanden, da der Antragsteller – bereits erstinstanzlich – voll obsiegt hat. Der Antragsgegner hatte in der Vergangenheit (vgl. Bescheid vom 10. Januar 2012) bereits Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs. 4 SGB II gewährt.

Dem Antragsteller war für das Beschwerdeverfahren PKH zu bewilligen, da er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht selbst aufbringen kann (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]). Da der Antragsgegner das Rechtsmittel eingelegt hat, war gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung nicht zu prüfen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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