L 5 AS 795/12 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 14 AS 1436/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 795/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 23. August 2012 (einstweiliger Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Beschwerdeverfahren die vorläufige Gewährung von Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) durch Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis der Klasse B durch den Antrags- und Beschwerdegegner und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Eilverfahren.

Der 1965 geborene Antragsteller ist nach seinen Angaben "gehörlos (ohne Hörgeräte)" und als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen RF anerkannt. Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, in dem er selbst eine Wohnung bewohnt und aus dem er Mieteinnahmen erzielt. Der Antragsteller stand beim Antragsgegner im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen nach dem SGB II. Zuletzt wurden mit Bescheid vom 5. Juli 2012 und Änderungsbescheid vom 30. August 2012 unter Anrechnung eines Einkommens aus Vermietung und Verpachtung Leistungen iHv 479,73 EUR für Juli, 310,83 EUR für August, 284,40 EUR für September und November, 294,50 EUR für Oktober sowie 276,90 EUR für Dezember 2012 bewilligt. Nach Angaben des Antragsgegners wurden die bewilligten Leistungen bis einschließlich Oktober 2012 ausbezahlt und ab November 2012 die Zahlungen wegen fehlender Mitwirkung eingestellt.

Am 27. März 2012 beantragte der Antragsteller per E-Mail beim Antragsgegner Leistungen zum Erwerb des Führerscheins. Er habe einen Arbeitsvertrag in Aussicht, wenn er vor Beginn des Arbeitsverhältnisses noch den Führerschein mache. Die M. GmbH in H. bestätigte unter dem 2. April 2012, sie werde den Antragsteller nach Erwerb der Fahrerlaubnis anstellen. Der Antragsteller reichte Kostenangebote für eine Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klasse B über 2.760,58 EUR (einschließlich Übernachtungs- und Dolmetscherkosten) bzw. 1.493,20 EUR ein. Ergänzend führte er aus, er habe noch keine Fahrerlaubnis besessen. Die D. R. M. habe Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zum Erwerb der Fahrerlaubnis regelmäßig abgelehnt, da er weder die persönlichen Voraussetzungen erfülle noch wegen der Art der Behinderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz auf die Benutzung eines Kfz angewiesen sei. Er könne die Kosten nicht selbst finanzieren. Weder verfüge er über Ersparnisse, noch könne er den Betrag aus seinem Einkommen – auch nicht anteilig – ansparen. Er begehre die Übernahme der vollen Kosten, ggf. als Darlehen. Telefonisch wurde dem Antragsteller ein Zuschuss iHv 700 EUR nach Erwerb der Fahrerlaubnis in Aussicht gestellt.

Mit Bescheid vom 18. April 2012 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab. Der Führerschein werde zum Erreichen der Arbeitsstätte benötigt. Für die Arbeitsaufgaben eines Helfers im Tiefbau sei eine Fahrerlaubnis der Klasse B nicht zwingend erforderlich. Die Beförderung der Arbeitnehmer vom Firmensitz zur Baustelle liege im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Der Sitz des potentiellen Arbeitsgebers in H.-T. sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Eine darlehensweise Förderung sei nicht möglich, da die Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 SGB II nicht erfüllt seien. Dagegen legte der Antragsteller Widerspruch ein.

Am 12. Juni 2012 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Dessau-Rosslau (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung und PKH für das Eilverfahren beantragt. Er begehre die Übernahme der Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnis als Zuschuss oder Darlehen. Er hat auf die Einstellungszusage der M. GmbH verwiesen.

Auf Nachfrage des SG hat die M. GmbH unter dem 6. Juli 2012 erklärt, sie werde den Antragsteller einstellen, sobald er einen Führerschein habe. Unter dem 13. Juli 2012 hat sie, als Zwischenlösung werde sie den Antragsteller ab 16. Juli 2012 auf Probe beschäftigen. Er benötige jedoch die Fahrerlaubnis, um von seinem Wohnort aus auf die Baustellen fahren zu können, die sich zumeist in den alten Bundesländern oder im Ausland befänden. Ohne Fahrerlaubnis könne er nur eingeschränkt eingesetzt werden und keine eigenständigen Arbeiten verrichten.

Nach dem "Anstellungsvertrag" wurde der Antragsteller für die Zeit vom 16. Juli bis zum 26. Oktober 2012 vom Arbeitgeber "L & G B. UG" als Helfer im Umfang von 40 Wochenstunden zu einem Stundenlohn von 10 EUR beschäftigt. Die Vergütung war jeweils zum Ende des Folgemonats fällig; betrieblich veranlasste Verpflegungs-, Übernachtungs- und Reisekosten würden nach Vorlage von Belegen nach Maßgabe der betrieblichen Richtlinien ersetzt. In einer E-Mail an die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers führte ein Mitarbeiter des Arbeitgebers aus, der Arbeitgeber L & G sei zwar eine andere Firma, habe jedoch dieselbe Anschrift wie die M. GmbH. Der Arbeitgeber sei bereit, den Arbeitsvertrag zu verlängern, sobald die Fahrerlaubnis vorliege.

Auf den Hinweis des Antragsgegners, der Antragsteller könne die Fahrerlaubnis nunmehr aus seinem Arbeitseinkommen finanzieren, hat dieser ausgeführt, bis zum 26. Oktober 2012 werde er nur den Lohn für Juli und August 2012 erhalten haben. Er rechne mit einem Nettoeinkommen von rund 1.200 EUR/Monat. Davon könne er den Aufwand von mindestens 1.500 EUR nicht finanzieren. Zudem lägen zwei Kontopfändungen auf seinem Girokonto.

Mit Beschluss vom 23. August 2012, der den Beteiligten am selben Tag zugestellt worden ist, hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und den PKH-Antrag abgelehnt. Es bestehe kein Anordnungsanspruch. Eine Förderung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II iVm § 44 Abs. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) aus dem Vermittlungsbudget zur beruflichen Eingliederung stehe im Ermessen des Leistungsträgers. Ein direkter Anspruch komme nur bei einer Ermessensreduzierung auf Null in Betracht. Anderenfalls bestehe nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Vorliegend sei eine Fahrerlaubnis nicht notwendig für die berufliche Eingliederung des Antragstellers. Notwendigkeit im Sinne der Vorschrift liege erst vor, wenn die begehrte Leistung zur Aufnahme der Beschäftigung unverzichtbar sei. Eine Förderung sei nicht notwendig, wenn die Beschäftigungsaufnahme auch ohne diese erfolge. Der Antragsteller habe am 16. Juli 2012 die Beschäftigung aufgenommen, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B zu sein, und sei weiterhin für den Arbeitgeber tätig. Im Übrigen könne er diese – sofern sie zum Erhalt des Arbeitsplatzes erforderlich sei – aus dem erzielten Einkommen finanzieren. Dem stünden die vorgetragenen Kontopfändungen nicht entgegen, denn der Antragsteller könne sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln, sodass ihm ein monatlicher Freibetrag iHv rund 1.000 EUR verbleibe. Üblicherweise verlangten Fahrschulen Teilzahlungen nach Ausbildungsabschnitten; eine Vorauszahlung des Gesamtbetrags sei nicht erforderlich. Schließlich habe der Antragsgegner dem Antragsteller auch zwei Arbeitsstellen im Tiefbau im örtlichen Nahbereich angeboten, die jeweils den Besitz einer Fahrerlaubnis nicht voraussetzten. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzung von § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht erfüllt seien, habe keine Möglichkeit einer Ermessensentscheidung durch den Antragsgegner bestanden. Auch ein Darlehensanspruch oder ein Anspruch auf eine anteilige Finanzierung iHv 700 EUR schieden aus. Die Rechtsverfolgung habe daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besessen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012 hat der Antragsgegner den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. Der Erwerb der Fahrerlaubnis diene nunmehr allein dem Erhalt des Arbeitsplatzes. Der Antragsteller könne deren Erwerb aus seinem Arbeitseinkommen finanzieren. Dagegen hat er Klage erhoben, die bei dem SG unter dem Az. S 14 AS 2201/12 anhängig ist.

Am 24. September 2012, einem Montag, hat der Antragsteller Beschwerde sowohl gegen die Sachentscheidung als auch gegen die PKH-Ablehnung durch das SG eingelegt und angekündigt, die Beschwerden bis zum 28. Oktober 2012 zu begründen. Auf Nachfrage hat der Antragsteller unter dem 16. Oktober 2012 erklärt, das Integrationsamt habe über eine dort beantragte Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis noch nicht entschieden. Unter dem 29. Oktober 2012 hat seine Prozessbevollmächtigte beantragt, die Frist zur Begründung der Beschwerden bis zum 1. Dezember 2012 zu verlängern und dies mit ihrer Arbeitsbelastung begründet. Daraufhin hat die Berichterstatterin ausgeführt, da keine Frist zur Begründung gesetzt worden sei, müsse auch keine Verlängerung erfolgen. Anordnungsanspruch und -grund seien glaubhaft zu machen. Sie hat nachgefragt, ob der Antragsteller bis zum 26. Oktober 2012 gearbeitet habe, ob das Arbeitsverhältnis dann beendet und welches Einkommen erzielt worden sei, sowie um Vorlage der Gehaltsabrechungen gebeten. Am 3. Dezember 2012 hat die Prozessbevollmächtigte erneut die Verlängerung der Frist zu Beschwerdebegründung bis zum 5. Januar 2013 beantragt. Ein weiterer Fristverlängerungsantrag ist beim Senat am 8. Januar 2013 eingegangen.

Im PKH-Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller auf Anforderung eine aktuelle, unter dem 8. November 2012 unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt. Bislang habe er für das Ende Oktober 2012 beendete Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber weder Lohn noch Lohnabrechnungen erhalten. Einnahmen habe er iHv 260 EUR/Monat aus Vermietung/Verpachtung sowie iHv 181,20 EUR an SGB II-Leistungen. Aus den beigefügten Kontoauszügen für die Zeit vom 11. Juni bis zum 26. Oktober 2012 ergeben sich u.a. Gutschriften des Antragsgegners iHv insgesamt rund 2.350 EUR sowie der B. für A iHv insgesamt 1.860 EUR. Weiter ist am 14. September 2012 eine Gutschrift über 389,78 EUR von D B erfolgt mit dem Verwendungszweck "Lohn 06 2012 Rest M GmbH".

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Rosslau vom 23. August 2012 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig die Leistungen in Höhe der Kosten für die Erlangung der Fahrerlaubnis der Klasse B als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren, und ihm für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Sachbeschwerde zurückzuweisen.

Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen im Verfahren sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 3. September 2012. Auf Nachfrage hat er unter dem 30. Oktober 2012 mitgeteilt, der Antragsteller befinde sich weiterhin im Leistungsbezug. Als Einkommen seien bislang nur die Mieteinnahmen berücksichtigt worden. Verdienstbescheinigungen ab Juli 2012 lägen ihm nicht vor. Auf entsprechende Aufforderungen zur Mitwirkung habe der Antragsteller nicht reagiert. Die Auszahlung der Leistungen sei aufgrund fehlender Mitwirkung ab November 2012 eingestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Sachentscheidung des SG im Beschluss vom 23. August 2012 (L 5 AS 795/12 B ER) ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden. Auch der Beschwerdewert von 750 EUR gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist überschritten. Die für den Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse B aufzubringenden Ausbildungskosten hat der Antragsteller plausibel mit mindestens 1.500 EUR beziffert.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hin-reichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden.

Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 86b RN 16b).

Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er hat voraussichtlich gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Finanzierung des Erwerbs der Fahrerlaubnis.

Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der seit dem 1. April 2012 geltenden Fassung kann der SGB II-Leistungsträger im Rahmen der ihm obliegenden Vermittlungstätigkeit (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung u.a. Förderungsleistungen aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III erbringen. Danach können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis aus dem Vermittlungsbudget liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Beschluss und macht sie sich zu eigen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

Mangels Notwendigkeit der begehrten Förderung für die berufliche Eingliederung kommt es auch nicht darauf an, dass der Antragsteller keine Gründe für eine Ermessensreduzierung bei der im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegenden Entscheidung über die Förderung vorgetragen hat. Eine im einstweiligen Rechtsschutz angestrebte Verpflichtung des Antragsgegners als Leistungsträger zur Förderung nach § 44 SGB III kommt – bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen – nur dann in Betracht, wenn entweder das Ermessen in einer Weise reduziert ist, dass allein die Leistungsgewährung rechtmäßig sein kann, oder wenn ohne die begehrte Regelungsanordnung effektiver Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar ist.

Darüber hinaus fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile ist regelmäßig dann erforderlich, wenn eine gegenwärtige, akute Notlage infolge der Nichterbringung von Leistungen zu beseitigen ist. Eine akute Notlage des Antragstellers ist im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats nicht ersichtlich. Vorliegend bestand aufgrund der Beendigung der Beschäftigung und der damit verbundenen Änderung der Sachlage Anlass zu ergänzendem Vortrag zum Eilbedürfnis und zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds.

Nach den Angaben des Antragstellers im PKH-Beschwerdeverfahren hat das Beschäftigungsverhältnis zum Ablauf des Monats Oktober 2012 tatsächlich geendet. Er hat nicht vorgetragen, zukünftig erneut für seinen vormaligen Arbeitgeber tätig werden zu wollen. Er ist nicht bekannt, ob dieser ihn aktuell weiterbeschäftigen will oder dies abhängig macht vom Vorliegen der Fahrerlaubnis. Unterstellt man das Vorbringen des Antragstellers, während des viermonatigen Beschäftigungszeitraums keinen Lohn erhalten zu haben, als wahr, dürfte er kein Interesse an einer erneuten Tätigkeit für einen Arbeitgeber haben, der seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht erfüllt.

Angesichts des weiteren Umstandes, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im August 2012 zwei Vermittlungsvorschläge für eine Beschäftigung als Tiefbau(fach)arbeiter im Nahbereich (Verwaltungsgemeinschaft S. A. bzw. K.) unterbreiten konnte, scheinen die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt für den Antragsteller nicht so schlecht zu sein, dass die begehrte Förderung des Erwerbs der Fahrerlaubnis dringend ist. Der Antragsteller ist daher auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens zu verweisen.

2. Die Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung des SG (L 5 S 796/12 B) ist ebenfalls unbegründet. Sie ist form- und fristgerecht erhoben und auch im Übrigen zulässig. Der auch gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz ZPO maßgebliche Beschwerdewert von 750 EUR ist überschritten.

Nach § 73a Abs. 1 SGG iVm den §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag PKH zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, Az.: 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413f.). PKH kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BSG, Urteil vom 17. Februar 1998, Az.: B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500, § 62 Nr. 19).

Die Rechtsverfolgung hatte nach den vorstehenden Maßstäben bereits erstinstanzlich – mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, bzw. für die PKH-Beschwerde auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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