L 5 AS 56/10

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 3627/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 56/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2008 werden aufgehoben, soweit der Beklagte die Erstattung eines über 171,96 EUR hinausgehenden Gesamtbetrags verlangt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 80 % seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Klage- und Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen zwei Rücknahme- und Erstattungsbescheide des Beklagten, der die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 sowie für die Kosten einer Klassenfahrt vollständig aufgehoben hat.

Der am ... 1990 geborene Kläger lebte mit seinem Vater, Berufungskläger im Verfahren L 5 AS 55/10, seiner Mutter und seinem jüngeren Bruder, Berufungskläger im Verfahren L 5 AS 57/10, in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim der Eltern.

Die Mutter des Klägers erzielte Erwerbseinkommen, der Vater bezog seit 9. März 2004 Arbeitslosenhilfe. Am 26. August 2004 beantragte der Vater des Klägers für sich und seine Familie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Für den Kläger verneinte der Vater durch entsprechendes Ankreuzen zu Punkt VII "Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen", dass die weiteren haushaltsangehörigen Personen Vermögen hätten, das den Wert von je 750 EUR übersteige. Weiter machte der Vater Angaben zum Girokonto und zum Bausparvertrag der Eltern. Die Fragen nach Bargeld, Sparbüchern, Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren verneinte er. In den Fortzahlungsanträgen vom 11. Mai und 7. Oktober 2005 erklärte der Vater des Klägers jeweils, es gebe keine Änderungen.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2006 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft SGB II-Leistungen in monatlich unterschiedlicher Höhe. Dabei entfielen auf den Kläger Leistungen für die anteiligen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) iHv 51,89 EUR/Monat im Zeitraum von Januar bis Juni 2005, iHv 48,15 EUR im Juli und August 2005, iHv 47,53 EUR im September 2005, iHv 27,16 EUR im November 2005 sowie iHv 60,49 EUR/Monat im Zeitraum von Dezember 2005 bis Februar 2006. Für Folgemonate der Bewilligung wurden keine Leistungen mehr ausgezahlt. Insgesamt erhielt der Kläger Leistungen iHv 663,80 EUR. Zudem bewilligte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 29. Juli 2005 Leistungen für die Kosten einer Klassenfahrt iHv 167,75 EUR.

Durch den Datenabgleich nach § 52 SGB II vom 12. Dezember 2005 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger und sein Bruder für das Jahr 2003 Kapitalerträge erzielt hatten, der Kläger iHv 10 EUR bei der UI.- ...fonds GmbH (UI) und iHv 431 EUR bei der ...Bank (B). Dies teilte der Beklagte dem Vater des Klägers mit und bat um Äußerung.

Dieser führte im Schreiben vom 10. Februar 2006 aus, es handele sich bei den Anlagen um "das Gesamtvermögen unserer Familie". Die Aufteilung auf die Kinder sei von der Bank vorgeschlagen worden, um Kontogebühren zu sparen. Da das Gesamtvermögen die Freibeträge der in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht übersteige, habe er angenommen, dass er dies erst mitteilen müsse, wenn der Freibetrag überschritten sei. Für den Bruder des Klägers legte er u.a. Belege für ein Depot bei der CB mit einem Kurswert des Bestands iHv über 18.000 EUR zu den Jahresenden 2004 und 2005 vor. Bezogen auf den Kläger reichte er eine Abrechnung der UI vom 21. Dezember 2004 für das Unterdepot Nr ... über die Auszahlung des gesamten Depotguthabens iHv 389,63 EUR, das dem Konto des Klägers mit der Nr ... gutgeschrieben werden sollte, und Mitteilungen der CB zum Depot Nr ... über den Kurswert des Bestands zum 31. Dezember 2004 iHv 4.650,71 EUR und zum 31. Dezember 2005 iHv 4.570,95 EUR ein.

In der Folge nahm der Beklagte mit an den Vater gerichtetem Bescheid vom 31. Mai 2006 alle Bewilligungsbescheide für den vorgenannten Zeitraum zurück. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt, weil der Vater falsche bzw. unvollständige Angaben gemacht habe (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die zu Unrecht gewährten Leistungen iHv 6.909,54 EUR seien zu erstatten.

Dagegen legte der Vater des Klägers Widerspruch ein. Er habe nicht böswillig Vermögen verschwiegen. Er habe das Vermögen nicht angegeben, weil er sich zuvor über die Freibeträge informiert habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der jüngere Sohn habe seinen Lebensunterhalt im streitigen Zeitraum aus seinem Vermögen iHv rund 18.000 EUR (Depotguthaben) sichern können und sei deshalb nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Der Bedarf der verbleibenden Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger und seinen Eltern, könne aus dem Erwerbseinkommen der Mutter und dem Kindergeld gedeckt werden. Die rechtswidrige Bewilligung sei erfolgt, weil der Vater im Antrag zumindest grob fahrlässig falsche Angaben zum Vermögen gemacht habe.

Dagegen erhob der Vater des Klägers am 25. September 2006 beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) Klage. Im Verlauf des Klageverfahrens nahm der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2007 eine "Korrektur des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 31.05.2006" vor und reduzierte die Erstattungsforderung gegen den Vater des Klägers auf einen Betrag iHv 4.464,39 EUR.

Mit einem weiteren Bescheid vom 31. Januar 2007 nahm der Beklagte die Leistungsbewilligungen für den Kläger in der Zeit von Januar 2005 bis Mai 2006 vollständig zurück und forderte die Erstattung eines Betrags iHv 697,13 EUR. Im Bescheid gab er an gewährten Leistungen an:

( nachfolgende Absätze im Original als Tabelle dargestellt )

Die Gesamtleistung für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
704,47 EUR, 704,47 EUR, 543,13 EUR, 484,47 EUR, 484,47 EUR,
484,47 EUR, 465,39 EUR, 465,39 EUR, 462,24 EUR, 0,00 EUR,
358,42 EUR, 528,29 EUR, 528,29 EUR, 528,29 EUR.

Der Anteil Kläger für die Monate Januar 2005 bis Februar 2006 setzt sich
wie folgt zusammen:
51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 51,89 EUR, 48,15 EUR, 48,15 EUR, 47,53 EUR, 0,00 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR, 60,49 EUR,
Insgesamt: 697,13 EUR.

Mit einem dritten Bescheid vom 31. Januar 2007 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen für die Klassenfahrt auf und forderte vom Kläger insoweit einen Betrag iHv 167,75 EUR zurück. Auch gegen den Bruder des Klägers erließ der Beklagte einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid.

Die vom Kläger gegen die an ihn gerichteten Bescheide eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 30. September 2008 zurück. Die Aufhebung der Leistungsgewährung sei rechtmäßig. Der Vater des Klägers habe das Depotvermögen seiner minderjährigen Söhne zumindest grob fahrlässig verschwiegen, was sich auf den Leistungsanspruch aller Familienmitglieder auswirke. Aufgrund seines Vermögens scheide der jüngere Sohn vollständig aus der Bedarfsgemeinschaft aus. Das Erwerbseinkommen der Mutter und das bezogene Kindergeld reichten aus, um den Bedarf der verbleibenden dreiköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu decken. Der Kläger habe die ihm individuell zuzuordnenden Leistungsbeträge iHv 697,13 EUR sowie die Leistungen für die Klassenfahrt iHv 167,75 EUR zu erstatten. Den Widerspruchsbescheid übermittelte der Beklagte an die Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Dagegen hat der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten am 29. Oktober 2008 Klage beim SG erhoben und zur Begründung die Angaben seines Vaters wiederholt.

Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Kläger weitere Belege über sein Vermögen vorgelegt: Sein Sparkonto bei der CB mit der Nr ... wies zum 31. Dezember 2004 einen Guthabenstand iHv 1.605,31 EUR, zum 17. Mai 2005 iHv 795,41 EUR, zum 30. Juni 2005 iHv 921,51 EUR, zum 20. Juli 2005 iHv 1.116,56 EUR, zum 31. Dezember 2005 iHv 1.067,57 EUR und zum 6. Januar 2006 iHv 1.068,12 EUR auf.

Nach Auskunft der CB vom 10. Dezember 2008 im Verfahren L 5 AS 55/10 gab es in den Jahren 2004 und 2005 mit der Nr ...ein weiteres, inzwischen gelöschtes Sparkonto des Klägers. Dessen Guthabenstände sind nicht bekannt.

Weiter hat der Kläger den Eröffnungsantrag vom 21. August 2001 für sein Depot bei der CB sowie eine Bestätigung der CB vom 10. Juli 2007 vorgelegt, wonach die Eltern als gesetzliche Vertreter für die Depots und Konten der Kinder bevollmächtigt waren.

In der mündlichen Verhandlung des SG am 15. Dezember 2009 hat der Vater des Klägers erklärt, dem jeweiligen Sohn gehöre von den auf seinen Namen angelegten Depotwerten ein Betrag etwa iHv jeweils 4.000 bis 5.000 EUR. Dem Kläger sei das auf seinen Namen auf dem Depot bei der CB angelegte Geld vollständig zuzuordnen. Dieses sei mittlerweile verbraucht worden, um die Fahrerlaubnis, den Beginn des Studiums und die Einrichtung einer Wohnung des Klägers zu finanzieren. Die Mutter hat als Zeugin angegeben, sie denke nicht, dass das auf den Namen des Klägers angelegte Geld dessen Eigentum gewesen sei. Es handele sich insgesamt – unabhängig von der Aufteilung auf die Kinder – um das Familienvermögen.

Mit Urteilen vom 15. Dezember 2009 hat das SG die Klagen des Klägers, des Vaters und des Bruders abgewiesen. Das auf den Namen des Klägers angelegte Vermögen bei der CB (Depot und Sparbuch mit der Nr ... ) habe am 31. Dezember 2004 einen Gesamtwert von 6.256,02 EUR gehabt. Ihm seien die auf seinen Namen geführten Anlagen bei der CB (Depot und Sparbuch) zuzurechnen. Eine andere Zuordnung im Hinblick auf den Vortrag, es handele sich um das Vermögen der gesamten Familie, sei nicht möglich. Der den Freibetrag übersteigende Betrag von 1.406,02 EUR hätte ausgereicht, um den monatlichen Bedarf des Klägers iHv 434,95 EUR in den Monaten von Januar bis März 2005 vollständig zu decken. Der Kläger habe zwar ab April 2005 wieder zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern gehört, jedoch weiterhin keinen Leistungsanspruch gehabt. Sein Bedarf – wie auch der seiner Eltern – habe aus dem Kindergeld und dem anrechenbaren Einkommen der Eltern gedeckt werden können. Die Bewilligung von Leistungen für den Kläger sei daher insgesamt rechtswidrig gewesen. Ihrer Rücknahme habe kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegengestanden. Er müsse sich das Verhalten seines Vaters als gesetzlichem Vertreter gemäß § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zurechnen lassen, der zumindest grob fahrlässig unzutreffende Angaben zum Vermögen gemacht habe. Dies gelte auch im Hinblick auf die Leistungen für die Klassenfahrt. Es seien 697,13 EUR (KdU) und 167,75 EUR (Klassenfahrt) gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Gegen das ihm 18. Januar 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. Februar 2010 Berufung eingelegt. Sein Vater habe durch seinen Vortrag die Vermutung über die ausschließlich namentliche Inhaberschaft des Depots nachhaltig erschüttert. Da es sich um das Familienvermögen handele, müssten auch die Freibeträge aller betroffenen Personen berücksichtigt werden. Ihm gehöre ein Betrag von etwa 6.000 EUR. Seit dem Jahr 2001 seien Kindergeldanteile iHv ca. 80 EUR monatlich sowie Geldgeschenke zu Weihnachten und den Geburtstagen iHv etwa 50 bis 100 EUR sowie Geldgeschenke zur Jugendweihe iHv 900 EUR angespart worden. Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X lägen nicht vor. Der Vater habe die Depots nicht verschwiegen. Der zuerst für die BA und ab dem Jahr 2005 für den Beklagten tätig gewesene Zeuge W., dem dieser das Vermögen vollständig offengelegt habe, habe erklärt, dass es wegen der Freibeträge keine Auswirkungen auf den SGB II-Leistungsanspruch habe.

Der Kläger hat Kontoauszüge für sein Girokonto (Nr ...) bei der Sparkasse A.-B. vorgelegt. Es wies am 23. Mai 2008 ein Guthaben iHv 515,92 EUR und am 3. Juni 2008 iHv 629,79 EUR auf. Für den 28. Mai 2008 lässt sich aus den Auszügen ein Guthaben iHv 664,92 errechnen. Aus den Auszügen ergeben sich drei Gutschriften aus Überweisungen von verschiedenen Absendern über je 164,32 EUR im März und April 2005, die jeweils mit dem Verwendungszweck "Ostsee-Urlaub" versehen sind. Dazu hat der Kläger erklärt, es handele sich nicht um sein Geld. Freunde hätten ihren Kostenanteil für einen gemeinsamen Urlaub überwiesen. Er habe am 3. Juni 2005 den Gesamtbetrag an den Vermieter überwiesen, was sich ebenfalls aus den Auszügen ergibt.

Ein Sparbuch des Klägers mit der Nr ... bei der Sparkasse A.-B. ist erst am 9. Juni 2009 eröffnet worden. Der Kläger hat erklärt, bei Eintritt der Volljährigkeit habe er neben seinem Girokonto keine weiteren Geldanlagen mehr besessen. Erst im Jahr 2010 habe er ein Depot bei der D.-Bank eingerichtet.

Nach der Bestätigung der CB vom 22. April 2008 ist das Depot des Klägers (Nr. ) bestandslos gelöscht worden. Der Vater des Klägers hat Auszüge für das Konto (des Klägers) mit der Nr ...bei der V.bank D.-A. e.G. vom 21. Dezember 2004 vorgelegt, auf denen die Eingänge der Erlöse aus der Veräußerung der UI-Anlagen am 23. Dezember 2004 vermerkt sind und aus denen sich die Auflösung des Kontos und Auszahlung des Kontoguthaben iHv 1.559,54 EUR zum 27. Dezember 2004 ergibt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2012, das dem Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses seiner Prozessbevollmächtigten am 23. Mai 2012 zugegangen ist, hat die Berichterstatterin ihn unter Hinweis auf § 106a SGG aufgefordert, ggf. abweichende Vermögensstände zum 1. Juli 2005 und 1. Januar 2006 vorzutragen und zu belegen.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Erstattungsforderung um 33,33 EUR auf insgesamt 663,80 EUR reduziert. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 15. Dezember 2009 und die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2008 aufzuheben, soweit dem Begehren durch Teilanerkenntnis vom heutigen Tag nicht entsprochen worden ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen W.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom heutigen Tag im Parallelverfahren L 5 AS 55/10, die Gerichtsakten der Verfahren L 5 AS 57/10, L 5 AS 55/10 und L 5 AS 56/10, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach ist die Berufung ohne Weiteres zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR übersteigt. Hier war im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels eine Erstattungsforderung iHv insgesamt 864,88 EUR (KdU und Klassenfahrt) im Streit.

Die Berufung ist teilweise begründet, soweit der Beklagte vom Kläger die Erstattung eines über 171,96 EUR hinausgehenden Gesamtbetrags fordert (2.). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet und das angegriffene Urteil des SG insoweit nicht zu beanstanden (1.).

1. Das SG hat die Klage gegen die Rücknahme der Leistungsbewilligungen (über die laufende Leistungen (a.) und die Klassenfahrt (b.)) zu Recht abgewiesen. Insoweit sind die Bescheide des Beklagten vom 31. Januar 2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2008 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.

a. Die Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Monate Januar bis September 2005 und November 2005 bis Mai 2006 findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X iVm § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III). Danach ist ein Leistungen bewilligender Verwaltungsakt, der schon im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist (rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt) auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegen.

Der angefochtene Rücknahmebescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist formell rechtmäßig. Die Bekanntgabe des Bescheids an den Vater des Klägers genügt den gesetzlichen Anforderungen. Zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten gegenüber Minderjährigen genügt die Bekanntgabe gegenüber einem gesetzlichen Vertreter (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: B 14 AS 153/10, juris RN 25).

Der Kläger ist zwar vor Erlass des Rücknahmebescheids nicht gemäß § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Jedoch ist dieser Verfahrensfehler mit der Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Der Kläger hatte im Widerspruchsverfahren die Möglichkeit, sich sachgerecht zu äußern. Denn schon der gegen seinen Vater erlassene Bescheid vom 31. Mai 2006 enthielt alle Tatsachen, auf die es nach der Rechtsauffassung der Behörde für den Erlass des Rücknahmebescheids ankam. In diesem waren der gegen den Vater des Klägers als dessen gesetzlicher Vertreter erhobene Verschuldensvorwurf sowie die herangezogene Tatsachengrundlage hinreichend erläutert worden. Der Kläger hatte insbesondere hinreichend Gelegenheit und Zeit zur Äußerung (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, Az.: B 14 AS 144/10 R, juris RN 19 ff), denn der Beklagte hat erst mehr als ein Jahr nach Erlass des Ausgangsbescheids über den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2008 entschieden. Auch die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids an die Prozessbevollmächtigten des inzwischen (seit dem 28. Mai 2008) volljährigen Klägers ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die von dem Vater des noch minderjährigen Klägers erteilte Vollmacht mit Wirkung nach Außen auf den Zeitraum bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs beschränkt gewesen wäre (§ 13 Abs. 2 SGB X).

Der Beklagte hat bei Erlass des Rücknahmebescheids auch die Jahresfrist ab Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen (§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X) gewahrt. Denn diese begann erst mit der Stellungnahme des Vaters des Klägers zu dessen Anhörung im Mai 2006 zu laufen.

Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist auch materiell rechtmäßig. Sie waren für den Zeitraum von Januar bis September 2005 und von November 2005 bis Mai 2006 von Anfang an rechtswidrig. Denn der Kläger hatte gegen den Beklagten keinen SGB II-Leistungsanspruch.

Zu einem Teilbetrag iHv 33,33 EUR hat sich die Berufung – bezogen auf die ursprüngliche Rücknahme und Erstattung iHv 697,13 EUR wegen der KdU-Bewilligungen – durch das Teilanerkenntnis des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (Berücksichtigung eines falschen Leistungsbetrags für Oktober 2005) erledigt, sodass insoweit noch eine Rücknahme iHv 663,80 EUR im Streit ist.

Vorliegend lebten der Vaters des Klägers und seine Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II. Dieser gehörte jedoch der jüngere Bruder des Klägers als gemeinsamer minderjähriger Sohn im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum (Januar 2005 bis Mai 2006) nicht an, weil er seinen Bedarf aus seinem eigenen Vermögen decken konnte.

Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Der Bruder war bei Antragstellung und Leistungsbeginn Inhaber u.a. eines Wertpapierdepots bei der CB (Nr. ), dessen Bestand am 31. Dezember 2004 einen Kurswert iHv 18.766,46 EUR hatte. Abzusetzen von diesem Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II der Grundfreibetrag iHv 4.100 EUR für minderjährige Kinder sowie gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II der weitere Freibetrag für notwendige Anschaffungen iHv 750 EUR, mithin ein Gesamtbetrag von 4.850 EUR. Es verbleibt ein anzurechnendes und zur eigenen Bedarfsdeckung einzusetzendes Vermögen iHv 13.916,46 EUR. Dieses Vermögen war dem Bruder als Eigentümer auch zuzurechnen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die als Bankguthaben geführten Wertpapiere und Geldanlagen dem jeweiligen Inhaber des Kontos auch gehören. Denn dies hat der Inhaber gegenüber der kontoführenden Bank so erklärt. Dies ergibt sich auch aus dem Antrag auf Eröffnung des Depots vom 18. Februar 2004, in dem es ausdrücklich heißt, der Minderjährige führe das Depot für eigene Rechnung. Zwar ist der Eröffnungsantrag von den Eltern als gesetzliche Vertreter des damals sechsjährigen Bruders unterschrieben worden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie Eigentümer des Depots bzw. des verwahrten Inhalts sind. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass Verfügungen der Eltern in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Vertretung für den Sohn erfolgten.

Das Depotvermögen ist nach der aus dem Inbegriff des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats auch nicht – anteilig – einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt insbesondere kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Berufungsverfahren des Vaters L 5 AS 55/10 (hier: Seite 17 bis 20) verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Das den Freibetrag übersteigende Depotvermögen des Bruders des Klägers ist auch nicht zusätzlich um die Freibeträge seiner Eltern iHv insgesamt 15.900 EUR zu bereinigen. Die Rechtsansicht des Vaters des Klägers, es sei dem Gesamtvermögen der Familie ein sog. Familienfreibetrag, d.h. die Summe der den Einzelpersonen der Bedarfsgemeinschaft zustehenden Freibeträge, gegenüberzustellen, sodass der Bruder quasi ergänzend die seinen Eltern zustehenden Freibeträge nutzen könnte, findet keine Stütze im Gesetz. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Verfahrens L 5 AS 55/10 (hier: Seite 20 bis 21) Bezug genommen.

Der Kläger gehörte im Zeitraum von Januar bis März 2005 ebenfalls nicht der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern an. Denn im vorgenannten Zeitraum war auch er in der Lage, seinen Bedarf aus seinem Vermögen zu decken. Wie das SG im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, bestand das dem Kläger zuzurechnende Vermögen zum 1. Januar 2005 aus dem Kurswert seines Depotvermögens iHv 4.650,71 EUR sowie dem zum Depot geführten Sparkonto mit der Nr ...und einem Guthaben iHv 1.605,31 EUR. Dieses Gesamtvermögen iHv 6.256,02 EUR war um die dem Kläger zustehenden Freibeträge iHv 4.850 EUR zu bereinigen. Der übersteigende Vermögensbetrag iHv 1.406,02 EUR reichte aus, um seinen Bedarf iHv 434,95 EUR/Monat (Sozialgeld 265 EUR und KdU iHv 169,95 EUR) für drei Monate zu decken (insgesamt 1.304,85 EUR).

Die Annahme eines längeren Zeitraums der Bedarfsdeckung kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist bei vorausschauenden Bewilligungsentscheidungen ein einzusetzendes, aber tatsächlich nicht verbrauchtes Vermögen solange anzurechnen, wie es noch vorhanden ist. Ein "fiktiver Vermögensverbrauch" ist nicht zu prüfen (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, Az.: B 14 AS 14/08 B, juris RN 5). Bei der Rücknahme von Bewilligungsbescheiden wegen verschwiegenem Vermögen ist dagegen rückschauend zu überprüfen, ob und wie lange einzusetzende Beträge zur Bedarfsdeckung ausgereicht hätten (so zutreffend: SG Karlsruhe, Urteil vom 30. Juni 2011, Az.: S 13 AS 1217/09, juris RN 25-31, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1986, Az.: 5 B 10/85, juris RN 3f.). Soweit vertreten wird, im Rahmen von § 45 SGB X sei eine Mehrfachanrechnung zulässig (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. März 2010, Az.: L 5 AS 2340/08, juris RN 28; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2011, Az.: L 12 AS 4994/10, juris RN 33), ist dem nicht zu folgen. Durch die Anwendung des § 45 SGB X soll die materiell zutreffende Rechtslage hergestellt werden nach einer rechtswidrigen Begünstigung des Leistungsempfängers (vgl. Schütze in von Wulffen: SGB X, 7. Auflage 2010, § 45 RN 2). Dabei ist der Normalfall, also die ordnungsgemäße Verwertung des Vermögens, zugrunde zulegen und nicht der atypische Fall einer verweigerten Verwertung. Die Regelung des § 45 SGB X hat keinen über die genannte Zielsetzung hinausgehenden Sanktionscharakter (a.A.: LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., RN 35).

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Wert des dem Kläger zuzurechnenden Vermögens während des vorgenannten Anrechnungszeitraums (Januar bis März 2005) in leistungserheblicher Weise geändert haben könnte, bestehen nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist ihm dieses Vermögen als Eigentümer zuzurechnen. Es ist nach der aus dem Inbegriff des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats auch nicht – anteilig – einer anderen Person zuzuordnen. Es liegt insbesondere kein sog. verdecktes Treuhandverhältnis vor. Insoweit wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Berufungsverfahren des Vaters L 5 AS 55/10 (dort: Seite 17 bis 20) verwiesen und von einer erneuten Darstellung abgesehen. Die Ausführungen zu dem auf den Namen des Bruders angelegten Vermögen gelten auch in Ansehung der Vermögenswerte des Klägers (Depot und Sparkonto).

Ab April 2005 konnte der Kläger zwar seinen Bedarf nicht mehr aus eigenen Kräften und Mitteln decken und gehörte der Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern an. Gleichwohl hatte er keinen SGB II-Leistungsanspruch gegen den Beklagten, denn den Gesamtbedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft konnte aus den ihnen zufließenden anrechenbaren Einnahmen vollständig gedeckt werden.

Der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft belief sich ab April 2005 auf 1.370,86 EUR/Monat. Er setzte sich zusammen aus der Regelleistung iHv jeweils 298 EUR für die Eltern des Klägers, deren anteilige KdU iHv 339,91 EUR sowie den Bedarfsanteilen des Klägers iHv 434,95 EUR. Als Einkommen war das bereinigte Erwerbseinkommen der Mutter iHv monatlich 1.167,34 EUR bis März 2005, 1.186,42 EUR ab April 2005, 1.205,53 EUR ab September 2005 und 1.123,52 EUR ab Dezember 2005 zu berücksichtigen. Weiter war bereinigtes Einkommen des Vaters iHv 273,62 EUR im Oktober 2005 und iHv 106,97 EUR im November 2005 sowie das insgesamt bezogene Kindergeld anzurechnen. Letzteres war für den Kläger ab April 2005 als zur Bedarfsgemeinschaft gehörendes Kind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen anzurechnen, weil er es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigte. Da der jüngere Bruder seinen Bedarf vollständig aus seinem Vermögen sicherstellen konnte, benötigte er das für ihn gezahlte Kindergeld nicht. Es war daher als Einkommen der Eltern anzurechnen.

Dem festgestellten Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers iHv 1.370,86 EUR (ab April 2005) stand danach folgendes zu berücksichtigende Einkommen gegenüber: April bis August 2005 1.494,42 EUR, September 2005 1.513,53 EUR, November 2005 1.620,50 EUR und Dezember 2005 bis Mai 2006 1.431,52 EUR. Aus diesem konnten alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf decken, sodass insgesamt keine Hilfebedürftigkeit und kein Leistungsanspruch des Klägers bestanden haben. Die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum von Januar 2005 bis einschließlich Mai 2006 war daher insgesamt rechtswidrig.

Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 2 Satz Nr. 2 SGB X liegen vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Vertrauen iSv § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X auf den Bestand der ursprünglichen Bewilligungsbescheide. Auch insoweit verweist der Senat auf seine Ausführungen im Urteil des Parallelverfahrens des Vaters L 5 AS 55/10 (dort: Seite 24 bis 28). Es ist hinsichtlich des subjektiven Vorwurfs der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben auf die Person des Vaters des Klägers abzustellen. Dieser war als sorgeberechtigtes Elternteil einer der gesetzlichen Vertreter des damals minderjährigen Klägers (§ 1629 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Der Vater des Klägers hatte die SGB II-Behördenangelegenheiten für seine Familie, d.h. insbesondere für die beiden minderjährigen Söhne, wahrgenommen. Insoweit ist das im angegebenen Urteil dargelegte Verschulden des Vaters als gesetzlicher Vertreter gemäß § 278 Satz 1 BGB dem Kläger genauso zuzurechnen wie eigenes Verschulden. Der Kläger, der im Zeitpunkt der Antragstellungen sowie der Bewilligungen der Leistungen das 14. Lebensjahr vollendet hatte, war beschränkt geschäftsfähig iSv § 106 BGB mit der Folge, dass sein Vater als gesetzlicher Vertreter für ihn in Behördenangelegenheiten tätig geworden ist.

Daher gelten die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Verfahrens des Vaters zum Verschulden auch in Ansehung seines Tätigwerdens für den seinerzeit minderjährigen Kläger. Die Bewilligungsbescheide beruhen auf Angaben, die der Vater des Klägers zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

Der Beklagte war daher berechtigt, die Bewilligungsbescheide – soweit sie den Leistungsanspruch des Klägers betrafen – vollständig mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben.

b. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen für die Klassenfahrt iHv 167,75 EUR. Mangels Hilfebedürftigkeit iSv § 9 Abs. 1 SGB II hatte der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II.

2. Aufgrund des Teilanerkenntnisses des Beklagten ist nur noch ein Erstattungsbetrag iHv 663,80 EUR wegen der KdU-Leistungen sowie die aus der Rücknahme der Leistungen für die Klassenfahrt resultierende Rückforderung iHv 167,75 EUR im Streit. Die Berufung ist begründet, soweit der Beklagte vom Kläger die Erstattung eines über 171,96 EUR hinausgehenden Gesamtbetrags fordert. Insoweit hat das SG zu Klage zu Unrecht abgewiesen.

Ursprünglich, d.h. in der Fassung der Ausgangsbescheide waren die Erstattungsbegehren rechtmäßig. Denn gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, die bereits erbrachten Leistungen zu erstatten. Die Ausnahmevorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II findet hier wegen des Eingreifens von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X keine Anwendung. Die Erstattungsforderungen beziehen sich allein auf den Zeitraum bis Ende Februar 2006, in dem tatsächlich Leistungen für die KdU und für die Klassenfahrt erbracht worden sind. Die zu erstattenden Beträge sind nunmehr auch mit 663,80 EUR und 167,75 EUR zutreffend beziffert worden.

Doch hatten sich bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsbescheide vom 30. September 2008 durch den Eintritt der Volljährigkeit des Klägers am 28. Mai 2008 für die Erstattung relevante Umstände maßgeblich geändert, was vorliegend zur überwiegenden Rechtswidrigkeit der Erstattungsbescheide führt.

Dem vollen Erstattungsanspruch des Beklagten steht die Beschränkung der Minderjährigenhaftung entgegen. Nach § 1629a Abs. 1 BGB beschränkt sich die Haftung für Verbindlichkeiten, die u.a. Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder durch eine sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf den Bestand des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens des Kindes. Dazu hat das BSG in seinem Urteil vom 7. Juli 2011 (Az.: B 14 AS 153/10 R, juris RN 47) ausgeführt, dass ein Erstattungsbescheid nach Eintritt der Volljährigkeit dann rechtswidrig wird, wenn das bei Eintritt der Volljährigkeit bestehende pfändbare Vermögen hinter den (unter § 1629a BGB fallenden) Verbindlichkeiten zurückbleibt. § 1629a BGB führe zur Rechtswidrigkeit des Erstattungsbescheids, denn die Regelung sei auch bei der Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entsprechend anwendbar. Dies sei bereits im Erstattungs- und nicht erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen (a.a.O., RN 40 ff.). Durch das Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz vom 25. August 1998 habe der Gesetzgeber die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 13. Mai 1986 (Az. 1 BvR 1542/84, NJW 1986, S. 1859), in Wahrnehmung seines Wächteramts Regelungen zu schaffen, die verhindern, dass der soeben volljährig Gewordene nicht mehr als nur ein scheinbare Freiheit erreicht, befolgt und § 1629a BGB erlassen.

Dies bedeutet: Solange das Kind minderjährig ist, haftet es für die Verbindlichkeiten, die es infolge der gesetzlichen Vertretung treffen (wie hier eine Erstattungsforderung aufgrund von verschuldeten Falschangaben des Vaters), unbeschränkt. Ab Eintritt Volljährigkeit ist die Haftung (für die durch den gesetzlichen Vertreter während der Minderjährigkeit begründeten Verbindlichkeiten) beschränkt auf das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandene Vermögen (vgl. Palandt, BGB, 67. Auflage 2008, § 1629a RN 8). Reicht dieses zur Befriedigung der Gläubiger, bzw. hier zur Begleichung der Erstattungsforderung nicht aus, steht dem jungen Volljährigen die sog. Erschöpfungseinrede zu. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung des BSG im SGB II-Leistungsrecht von Amts wegen eine Vermögensprüfung durch den Leistungsträger vorzunehmen. Der Erstattungsbescheid wird iH der das Vermögen übersteigenden Forderung rechtswidrig.

Bürgerlich-rechtlich haftet der vormalige Minderjährige mit seinem pfändbaren Vermögen jedoch voll. Insoweit gibt es keine Freibeträge. Das Vermögen in Form des hier nur noch vorhandenen Bankguthabens unterliegt keinen Pfändungsbeschränkungen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Girokonto des Klägers bei der Sparkasse A.-B. als sog. Pfändungsschutzkonto geführt worden wäre. Daher ist das Kontoguthaben zum Stichtag 28. Mai 2008 grundsätzlich zur Begleichung der Erstattungsforderung einzusetzen.

Übertragen auf den Fall bedeutet dies, dass der Kläger sein Girokontoguthaben, das am 28. Mai 2008 664,92 EUR betrug, grundsätzlich vollständig zur Begleichung der Erstattungsforderung einzusetzen hat, soweit es sich um sein Vermögen handelt. Dies ist jedoch nach dem schlüssigen und durch Vorlage der vollständigen Kontoauszüge belegten Vortrag im Hinblick auf einen Anteil iHv insgesamt 492,96 EUR, resultierend aus drei Überweisungen iHv je 164,32 EUR, nicht der Fall. Denn dabei handelt es sich um Beträge, die dem Kläger nicht dauerhaft zugewendet werden sollten, sondern er sollte damit eine gemeinsam angemietete Ferienunterkunft an der Ostsee bezahlen, was auch durch die Überweisung des Klägers am 3. Juni 2008 erfolgte. Die drei Gutschriften sind daher vom Kontoguthaben am 28. Mai 2008 abzuziehen. Nur der danach verbleibende Guthabenbetrag iHv 171,96 EUR ist Vermögen des Klägers und von ihm zur Begleichung der Erstattungsforderung einzusetzen.

Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit nicht über weiteres Vermögen verfügt hat. Es gibt keine Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Geldanlagen bei Erreichen der Volljährigkeit. Das Depot und das Sparkonto mit der Nr ... bei der CB waren bereits spätestens im April 2008 aufgelöst. Das im Schreiben der CB vom 10. Dezember 2008 genannte weitere Sparkonto Nr ..., von dem der Senat nur weiß, dass es in den Jahren 2004 und 2005 Umsätze gab, war "inzwischen gelöscht" worden. Es ist zu vermuten, dass diese Löschung im Zusammenhang mit der Depotauflösung im April 2008 erfolgte. Es ist auch nicht auszuschließen, dass im o.g. Schreiben das Sparkonto fehlerhaft bezeichnet wurde und das bekannte Konto (Nr ...) gemeint war. Der Senat hatte keinen Anlass, den Angaben des Klägers nicht zu glauben. Er geht davon aus, dass seine Erklärung, bei Erreichen der Volljährigkeit keine weiteren Geldanlagen besessen zu haben, zutrifft. Mithin war wegen des Eingreifens der Haftungsbeschränkung für junge Volljährige der Erstattungsbetrag auf 171,96 EUR zu reduzieren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Quote entspricht dem Obsiegen des Klägers.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage. Die Frage der Begrenzung der Rücknahme auf den Wert des Vermögens ohne Mehrfachanrechnung ist grundsätzlicher Art, wirkt sich jedoch nicht entscheidungserheblich aus, weil der Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft auch keinen Leistungsanspruch hatte.
Rechtskraft
Aus
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