S 16 AS 1095/12 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Darmstadt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 16 AS 1095/12 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 218/13 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Aufenthaltszweck zur Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU ist kein Auffangtatbestand.

Die Leistungsvoraussetzung des gewöhnlichen Afuenthalts im Bundegebiet nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II erfüllt als Unionsbürger nicht, wer sich allein aufgrund der aus dem FreizügG/EU zu entnehmenden Vermutung der Freizügigkeit im Bundesgebiet aufhält.

Art. 70 VO (EG) 883/2004 setzt einen Wohnort und damit gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für die Erlangung eines Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II voraus. Auch dieser europarechtliche Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts verlangt einen auf dauer angelegten rechtmäßigen Aufenthalt. Hier zu genügt ein rechtmäßiger Aufenthalt aufgrund der Vermutung der Freizügigkeit nicht.
Der Antrag Gewährung einstweiligen Rechtschutzes wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Den Antragstellern wird für das vorliegende Verfahren der ersten Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin C. bewilligt. Die Beiordnung erfolgt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts.

Gründe:

I.

Die Antragsteller begehren die Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsteller zu 1. und 2. sind die miteinander verheirateten Eltern der beiden 2003 und 2012 geborenen Antragsteller zu 3. und 4. Alle Antragsteller sind rumänische Staatsangehörige. Sie reisten nach ihrem eigenen Vortrag am 20. Juni 2012 nach Deutschland ein. Seit dem 25. Juni 2012 sind die Antragsteller unter der Im Rubrum genannten, im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners gelegenen Anschrift gemeldet. Nach dem hier vorgelegten Mietvertrag vom 23. Juni 2012 zahlen die Antragsteller für die 60 m² große Wohnung eine monatliche Miete von 650,00 EUR für die Zeit ab Beginn des Mietverhältnisses (1. August 2012) bis einschließlich Januar 2013, für die Zeit danach monatlich 720,00 EUR. Weitere Nebenkosten fallen nach dem vorliegenden Mietvertrag nicht an.

Seit dem 24. September 2012 sind die Antragsteller im Besitz von Bescheinigungen gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Diese wurden vom Bürger- und Ordnungsamt der (kreisfreien) Stadt Darmstadt ausgestellt. Aus der Behördenakte der Ausländerbehörde des Beigeladenen ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1. im Rahmen der Beantragung der o. g. Bescheinigungen bei der Stadt Darmstadt angegeben hatte, dass er sich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalte. Der Antragsteller zu 1. ist Inhaber eines Kontos bei der Sparkasse X. Beim Antragsgegner wurden insoweit Kontoauszüge vorgelegt, die hinsichtlich des Abrechnungszeitraums bis Juni 2012 zurückreichen. Diesen Auszügen sind lediglich Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 35,00 EUR zu entnehmen und Abbuchungen für die von der Bank erhobenen Entgelte.

Am 29. Oktober 2012 beantragten die Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen der Antragstellung gaben sie unter anderem an, über keine weiteren Vermögensgegenstände, insbesondere auch über kein Kfz und keine Edelmetalle zu verfügen. Die Frage nach dem Besitz von Bargeld wurde im entsprechenden Antragsformular "Anlage VM" ebenfalls verneint.

Mit Bescheid vom 14. November 2012 lehnte der Antragsgegner die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ab. Zur Begründung wurde insoweit angegeben, dass die Antragsteller wegen des Aufenthaltes zum alleinigen Zweck der Arbeitssuche einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II unterlägen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründen die Antragsteller damit, dass sie bis zum 30. Juni 2012 in Rumänien Kindergeld bezogen hätten und auch krankenversichert gewesen seien. Sie hätten daher einen europarechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung mit deutschen Staatsangehörigen, zumal die Antragsteller auch in der deutschen Krankenversicherung pflichtversichert seien. Über den Widerspruch wurde bisher nicht entschieden.

Am 20. November 2012 haben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte den hiesigen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gestellt. Die Antragsteller tragen insoweit über die Begründung im Widerspruchsverfahren hinaus im Wesentlichen vor, der Bescheid des Antragsgegners vom 24. Februar 2012 sei rechtswidrig, weil der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II den europarechtlich ausgestalteten Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 i.V.m. Art 70 VO(EG) 883/2004 widerspräche. Diese Verordnung und das darin enthaltene Gleichbehandlungsgebot untersage jegliche auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung in ihrem Geltungsbereich. Die Antragsteller seien auch bedürftig. Sie seien mit Ersparnissen von 3.500,00 Euro in das Bundesgebiet eingereist. Diese Ersparnisse seien zwischenzeitlich verbraucht. Die Antragsteller seien nicht mehr in der Lage, die Miete zu zahlen. Der Antragsschrift war eine stattliche Versicherung des Antragstellers zu 1. beigefügt, in welcher er an Eides statt versichert, dass u.a. folgender Sachverhalt der Wahrheit entspreche: "Wir sind am 20. Juni 2012 von Rumänien nach Deutschland eingereist. In Rumänien haben wir als Tagelöhner der Landwirtschaft gearbeitet. Wir haben etwa 3500,00 EUR zusammen gespart und sind damit nach Deutschland gekommen, um unseren Kindern eine bessere Zukunft und Schulausbildung bieten zu können. [ ...] Unsere Ersparnisse sind jetzt aufgebraucht, ich habe bisher keine Arbeit finden können. [ ...] Wir haben uns schon ca. 1500,00 EUR von Verwandten und Bekannten geliehen. Wir haben jetzt gar kein Geld mehr.

Die Antragsteller beantragen,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab Antragstellung Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen.

Der Antragsgegner beruft sich zur Begründung seines Antrages im Wesentlichen darauf, dass zwar Zweifel am Einklang der Regelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II mit den europarechtlichen Vorschriften beständen, dies jedoch nicht dazu führe, dass die nationalen Regelungen nicht mehr angewandt werden könnten, da dafür mehr als Zweifel an der Rechtmäßigkeit der nationalen Regelungen erforderlich seien. Weiterhin meint der Antragsgegner, dass die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hätten, da der Verbrauch des angegebenen Barvermögens nicht nachgewiesen sei.

Auf Aufforderung des Gerichts, u. a. die Vermögensverhältnisse der Antragsteller sowie den Bezug von Kindergeld und das Bestehen einer Krankenversicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung glaubhaft zu machen und dem Gericht darüber hinaus mitzuteilen und glaubhaft zu machen, woraus sich im Fall der Antragsteller das Recht auf Freizügigkeit ergeben soll haben diese mitgeteilt, dass die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt (Ende November 2012) noch kein Kindergeld beziehen würden und sich die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ergäbe. Das Recht auf Freizügigkeit ergäbe sich bereits daraus, dass die Antragsteller über Freizügigkeitsbescheinigungen verfügten. Diese Bescheinigung hätten zwar nur deklaratorische Wirkung für das gemeinschaftsrechtlich sich ergebende Freizügigkeitsrecht, welches sich aus §§ 2, 3 Freizügigkeitsgesetz/EU ergäbe und so lange vermutet würde, bis die Ausländerbehörde den Verlust des Rechts festgestellt habe. Eine solche Verlustfeststellung sei bisher nicht erfolgt. Darüber hinaus haben die Antragsteller mit diesem Schreiben Quittungen über die Zahlung der Miete vom 28. September 2012, 31. August 2012 und einem weiteren, nicht lesbaren Datum vorgelegt. Auf weiteren Hinweis des Gerichts hin haben die Antragsteller Erklärungen von Verwandten und Bekannten vorgelegt, aus denen sich die Gewährung von Darlehen ergibt. Auch seien die Antragsteller derart mittellos, dass sie in ihrer Not Wertgegenstände für insgesamt 350,00 EUR verkauft hätten. Insoweit wurden entsprechende Quittungen beigefügt.

Mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 11. Dezember 2012 wurden die Antragsteller aufgefordert, unter anderem zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen und ihre Angaben glaubhaft zu machen:

"1. Soweit vorgetragen wird, die Antragsteller hätten in Rumänien als Tagelöhner in der Landwirtschaft gearbeitet, erscheint es schon fast verwunderlich, dass diese überhaupt einen Betrag von 3.500,00 EUR zur Verfügung hatten, um damit in das Bundesgebiet einzureisen. Woher stammte dieser Betrag?
2.[ ...]
3. [ ...]
4. Woher stammt das nunmehr verkaufte Gold bzw. der verkaufte Schmuck? Haben die Antragsteller noch mehr davon? Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die Antragsteller im Antragsformular vom 12.11.2012, also nicht einmal einen Monat vor dem behaupteten Verkauf, angegeben haben, keine Edelmetalle zu besitzen. Wie lässt sich dies erklären?

Des Weiteren werden die Antragsteller noch aufgefordert, zu folgenden Umständen Stellung zu nehmen: Nach der hier vorliegenden Kopie des Mietvertrages der Antragsteller haben diese die in der Antragsschrift angegebene Wohnung am 23.06.2012 zum 01.08.2012 angemietet. Laut dem Auszug aus dem Einwohnermelderegister haben sich die Antragsteller zum 25.06.2012 unter dieser Anschrift angemeldet. Gleichzeitig datiert jedoch die von der Stadt Darmstadt ausgestellten Freizügigkeitsbescheinigungen vom 24.09.2012 aufgrund einer Anmeldung vom 27.07.2012. Die Antragsteller werden aufgefordert, klarzustellen und zu belegen, wie dies zusammen passen kann."

Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2012 haben die Antragsteller zur ersten Frage mitgeteilt, dass die Antragsteller ihr Auto, einen Opel Astra, im Juli 2012 in Rumänien für 1.400,00 EUR verkauft hätten. Weiterhin hätten die Antragsteller bis 2010 für mehrere Jahre in Spanien gelebt und gearbeitet. In dieser Zeit hätten sie sich etwas ansparen können. Zur vierten Frage wurde mitgeteilt, dass die Antragsteller bei der Antragstellung nicht davon ausgegangen seien, dass auch persönliche Schmuckgegenstände mit geringem Wert wie das nunmehr verkaufte Armband und die Goldringe hätten angegeben werden müssen. Die Antragsteller hätten vielmehr die Frage nach dem Besitz von Edelmetallen so verstanden, dass wertvoller Schmuck und Gold als Vermögensanlage gemeint sei. Im Übrigen unterfalle dieser Schmuck dem Schonvermögen. Weiteren Schmuck oder weiteres Gold oder sonstige wertvolle Gegenstände besäßen die Antragsteller nicht. Auf die zusätzliche Frage des Gerichts vom 11. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass die Antragsteller sich zunächst in B-Stadt unter ihrer zukünftigen Wohnanschrift angemeldet und dann dort die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung beantragt hätten. Da die Behörde dort eine Freizügigkeitsbescheinigung (nach Auffassung der Antragsteller rechtswidriger Weise) nicht habe ausstellen wollen, hätten sich die Antragsteller unter der Anschrift eines Bekannten in B-Stadt angemeldet und sodann dort die Freizügigkeitsbescheinigung erhalten.

Am 21. Dezember 2012 hat das erkennende Gericht im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER einen Erörterungstermin durchgeführt. Bei den dortigen Antragstellern handelt es sich um den Bruder des hiesigen Antragstellers zu 1. sowie dessen Ehefrau und Kinder. Im Rahmen dieses Erörterungstermins wurde die dortige Antragstellerin zu 2., die Schwägerin des hiesigen Antragstellers zu 1., informatorisch zu ihrer behaupteten selbstständigen Tätigkeit gehört. Diese gab hierbei an, dass sie Blumensträuße in Gaststätten und Diskotheken im Raum A-Stadt und R-Stadt sowie im Umfeld von A-Stadt verkaufe. Die Gaststätten und Diskotheken erreiche sie, indem sie von ihrem Mann dorthin gefahren werde. Dieser nutze dafür immer das ein kleines blaues Auto seines Bruders, dessen Namen sie mit "H. D." angab. Dieser H. D. sei mit B. verheiratet und habe eine Tochter namens G.

Bereits im dortigen Termin hatte der Kammervorsitzende gegenüber der dortigen Bevollmächtigten der Antragsteller, die zugleich die Antragsteller im hiesigen Verfahren vertritt, mitgeteilt, dass hinsichtlich der Verwertung des Fahrzeuges der Antragsteller wohl weiter vorgetragen werden müsse. Die Antragsteller haben daraufhin vorgetragen, dass der Opel Astra der Antragsteller von diesen im Juli 2012 bei einer kurzzeitigen Rückkehr nach Rumänien veräußert worden sei. Insoweit wurde eine Kopie des rumänischsprachigen Kaufvertrages vorgelegt. Zu den Angaben der Schwägerin des Antragstellers zu 1. im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER haben die Antragsteller mitgeteilt, dass es sich bei den benutzten Fahrzeugen nicht um das Kfz des Antragstellers zu 1. handele. Vielmehr besitze dieser kein eigenes Fahrzeug. Das Fahrzeug gehöre einem Freund, der zwei Autos besitze und eines davon, einen Seat Ibiza, dem Antragsteller zu 1. vorübergehend kostenfrei zur Verfügung gestellt habe. Insoweit wurde eine entsprechende Bestätigung vorgelegt. Weiterhin wurde eine Mitteilung des Vermieters der Antragsteller, dass in der Zeit vom 1. Juli 2012 - 1. Januar 2013 Mietrückstände in Höhe von 1.170,00 EUR aufgelaufen seien.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens habe der Antragsteller den Bescheid der Familienkasse Darmstadt vom 9. Januar 2013 vorgelegt, nachdem für die Antragsteller zu 3. und 4. jeweils Kindergeld ab Juli 2012 bzw. Dezember 2012 (Geburtsmonat des Antragstellers zu 4.) gewährt wird. Weiterhin wurde ein Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Darmstadt vom 4. Januar 2013 vorgelegt, wonach der Antragstellerin zu 2. Elterngeld für die Zeit vom 11. Dezember 2012 bis 10. Dezember 2013 in Höhe von 300,00 EUR monatlich bewilligt wird. Nachdem der Antragsgegner auf die Widersprüchlichkeit der Angaben hinsichtlich der Ersparnisse in Höhe von 3.500,00 EUR und den Verkauf des Fahrzeuges hingewiesen hatte, haben die Antragsteller noch mitgeteilt, dass darin kein widersprüchlicher Vortrag zu sehen sei. Es sei nie behauptet worden, dass der Verkauf des Fahrzeuges vor der ersten Einreise erfolgt sei. Es sei vielmehr nur behauptet worden, dass die Antragsteller mit Ersparnissen in Höhe von 3.500,00 EUR eingereist seien. Im Sommer 2012 seien die Antragsteller mit ihrem eigenen Auto nach Rumänien gefahren und hätten dieses dort für 1.400,00 EUR verkauft. Zurück nach Deutschland seien sie dann mit dem Bus gefahren. Nachweise hierfür könnten sie nicht mehr vorlegen, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass solche später einer benötige.

Mit Beschluss vom 12. Februar 2013 hat das Gericht den Kreis Groß-Gerau, vertreten durch den Kreisausschuss als Leistungsträger nach dem SGB Xll und dem AsylbLG zum vorliegenden Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat sich zum Verfahren geäußert, jedoch keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Behördenakte des Antragsgegners (ein Band) und der Gerichtsakte im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER Bezug genommen. Diese wurden zur Entscheidung herangezogen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiellrechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, weil das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für die Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, voraus.

Das Gericht ist im Falle der Antragsteller schon nicht vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes überzeugt, da es insoweit an einer hinreichenden Glaubhaftmachung fehlt (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 920 ZPO). Das erkennende Gericht ist nicht mit der gebotenen hinreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass für die Antragsteller ein Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsteller die im Bereich des SGB II für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und hierbei für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zu fordernde Mittellosigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht haben. Die Antragsteller haben insoweit vorgetragen, mit Ersparnissen in Höhe von 3.500,00 EUR eingereist zu sein und bisher davon sowie von Darlehen von Freunden und Verwandten und dem Verkauf von Schmuck gelebt zu haben. Die Ersparnisse seien aufgebraucht, so dass die Antragsteller nunmehr bedürftig seien. Zuvor hatten die Antragsteller im Rahmen der Antragstellung beim Antragsgegner angegeben, über kein Bargeld, kein sonstiges Vermögen beispielsweise in Form von Edelmetallen zu verfügen. Erst im laufenden Verfahren wurde angegeben, dass die Antragsteller über Vermögen in Form von Goldschmuck verfügten, welcher nunmehr verkauft worden sei. Weiter wurde auf Nachfrage des Gerichts hinsichtlich der Herkunft der Ersparnisse der Antragsteller bei der Einreise angegeben, dass diese in Rumänien ihr Kfz verkauft hätten und über Ersparnisse aus einer früheren Beschäftigung in Spanien verfügten. Späterhin wurde insoweit behauptet, dass das Fahrzeug erst nach der ersten Einreise im Rahmen einer kurzfristigen Rückkehr nach Rumänien verkauft worden sei. Insgesamt erscheint bei diesem Vortrag die Vermögenssituation der Antragsteller als undurchschaubar. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist deren Vortrag hinsichtlich des Fahrzeuges und der weiteren Vermögensverhältnisse unschlüssig, da der entsprechende Verkauf schon als Antwort auf die Frage für die Herkunft der Ersparnisse bei der Einreise angegeben wurde, um dann späterhin nochmals als nachfolgende Einnahmequelle angeführt zu werden. Zumindest ist damit bis zum heutigen Tag unklar, woher die behaupteten Ersparnisse der Antragsteller in Höhe von 3.500,00 EUR stammten. Geht man davon aus, dass die Antragsteller mit Ersparnissen von 3.500,00 EUR eingereist sind und über ein Fahrzeug verfügten, bleibt unklar, warum sie dieses schon einen Monat nach der Einreise verkauft haben. Finanzielle Not kann zu dieser Zeit noch nicht bestanden haben, da die Antragsteller in dieser Zeit - jedenfalls nach deren Behauptungen - eine Rückreise nach Rumänien noch finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass die Antragsteller erst ab 1. August 2012 zur Zahlung einer Miete verpflichtet waren, was die finanziellen Verpflichtungen für die Zeit davor der Höhe nach stark einschränkt. Eindeutig unzutreffend sind darüber hinaus die Angaben der Antragsteller hinsichtlich der weiteren Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, wie auch beim Antragsgegner. Dies ergibt sich aus dem späteren Vortrag der Antragsteller zum Verkauf von Goldschmuck. Daraus folgt, dass die Antragsteller beim Antragsgegner im Rahmen des Antragsformulars falsche Angaben gemacht haben, als sie den Besitz von Edelmetallen verneinten. Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass Sie davon ausgingen, dass Schmuck von solch geringem Wert nicht gemeint sei, wären sie jedenfalls zur Nachfrage verpflichtet gewesen. Da sie aber weiter vortragen, dass es sich dabei um Schonvermögen handelte, sie mithin offensichtlich über die Anspruchsvoraussetzungen nach dem SGB II hinlänglich unterrichtet waren, erscheint auch diese Behauptung als wenig glaubhaft. Auch der Vortrag hinsichtlich des Eigentums an einem Kfz erscheint wenigstens unklar. Für die erkennende Kammer ist es - entgegen der nachträglichen Behauptung der Antragsteller - eindeutig, dass diese zunächst den Verkauf Opel Astra zeitlich vor der ersten Einreise angesiedelt haben. Die Antwort der Antragsteller auf die Frage des Gerichts nach der Herkunft des Bargeldes in Höhe von 3.500,00 EUR bei der Einreise war insoweit eindeutig und lässt eine Interpretation dahingehend, dass das Fahrzeug erst später verkauft worden war, nicht zu. Gleichsam eindeutig sind die Angaben der Antragsteller beim Antragsgegner zum Besitz eines Kfz im Rahmen der Antragstellung. Wenn dann die Schwägerin des Antragstellers zu 1. mitteilt, dass ihr Mann das Fahrzeug des Antragstellers zu 1. benutze, erscheint zunächst klar, dass hier falsche Angaben gemacht wurden. Diese Vermutung konnten die Antragsteller im hiesigen Verfahren nicht zur Überzeugung des Gerichts ausräumen. Die Angabe der Schwägerin des Antragstellers zu 1. im Verfahren S 16 AS 1089/12 ER, dass es sich um ein "kleines blaues Auto" handelt, trifft - jedenfalls hinsichtlich der Größe - gleichsam auf einen Opel Astra, wie auch einen Seat Ibiza zu, kann damit nichts an der oben dargestellten Vermutung ändern. In dieser Situation genügt es zur Glaubhaftmachung der Notlage, wie auch der Bedürftigkeit der fachanwaltlich vertretenen Antragsteller nicht, wenn diese lediglich einen privatrechtlichen Kaufvertrag vorlegen. Glaubhaftmachung hätte hier nach Auffassung der Kammer verlangt, dass urkundliche Nachweise beispielsweise hinsichtlich einer Ummeldung des Fahrzeuges oder einer Veränderung einer Versicherung vorgelegt werden. Bei der hier gegebenen Situation mussten sich die fachanwaltlich vertretenen Antragsteller dieses Umstandes auch bewusst sein.

Insgesamt erscheint daher der Vortrag der Antragsteller hinsichtlich ihrer Vermögenssituation aufgrund der noch immer unklaren Verhältnisse als wenig glaubhaft, so dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Antragsteller offensichtlich nicht davor zurück schrecken, zur Erlangung von behördlichen Begünstigungen, selbst wenn diese nur deklaratorischer Natur sind, einen unzutreffenden Lebenssachverhalt zu erzeugen. Anders kann das Gericht die von den Antragstellern vorgetragene Vorgehensweise zur Erlangung einer noch nicht einmal zur Begründung eines Aufenthaltsrechts erforderlichen – Freizügigkeitsbescheinigung durch eine örtlich unzuständige Behörde (Ordnungsbehörde der Stadt Darmstadt) nicht werten. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob "in B-Stadt" (Zuständig hierfür ist die Ausländerbehörde des Beigeladen, vgl. § 1 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) tatsächlich die Ausstellung einer Bescheinigung verweigert wurde oder aber eine eingehende Prüfung erfolgten sollte. Beides rechtfertigt das Verhalten der Antragsteller insoweit nicht. Es zeigt aber, dass die Antragsteller vor Falschangaben gegenüber Behörden offensichtlich nicht zurück schrecken, was deren Glaubwürdigkeit deutlich mindert und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben minimiert.

Über die insoweit fehlende Glaubhaftmachung kann sich das Gericht im vorliegenden Fall aufgrund der mannigfaltigen Ungereimtheiten im Vortrag auch nicht im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. hierzu HessLSG, Beschl. v. 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER - m.w.N., insbesondere zur Rechtsprechung des BVerfG, zitiert nach juris) hinwegsetzen. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Summe wenig glaubhaften Vortrag der Antragsteller und zum anderen daraus, dass diese auch - wie noch weiter auszuführen ist – einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben.

Die Antragsteller haben einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhaltes - und damit einen Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner - nicht glaubhaft gemacht. Die von den Antragstellern begehrten Leistungen nach dem SGB II finden ihre Anspruchsgrundlage in §§ 7 ff. und 19 ff. GB II. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners von Relevanz sind insoweit die Vorschriften der §§ 7, 9 SGB II. Die Antragsteller haben insoweit die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3 und 4 SGB II nicht glaubhaft gemacht. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig sind (Nr. 3) sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Insoweit hat das Gericht am Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 SGB II jedenfalls hinsichtlich der Antragsteller zu 1. und 2. keine Zweifel, zumal der Gesetzgeber mit den Rechtsänderung in § 8 Abs. 2 SGB II klargestellt hat, dass die Antragsteller jedenfalls deshalb als erwerbsfähig anzusehen sind, weil die rechtstheoretische Möglichkeit der Erteilung einer Arbeitserlaubnis bzw. Arbeitsberechtigung bei ihnen gegeben ist. Die Antragsteller zu 3. und 4. erfüllen die Voraussetzungen der zuvor genannten Vorschriften zwar nicht, hätten jedoch insoweit einen Anspruch auf Sozialgeld, wenn Sie mit den Antragstellern zu 1. und 2. eine Bedarfgemeinschaft bilden würden, so dass es darauf nicht ankommt (vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II).

Schon nicht mehr hinreichend glaubhaft gemacht ist die Voraussetzung des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i. V. m. § 9 Abs. 1 SGB II, da die Antragsteller ihre Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen haben. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. An dieser Hilfebedürftigkeit bestehen nach Auffassung des Gerichts, wie die obigen Ausführungen zum Anordnungsgrund deutlich zeigen, erhebliche Zweifel. Im vorliegenden Fall kann das Gericht von einer hinreichenden Glaubhaftmachung nicht ausgehen, obwohl bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit im Gegensatz zur Feststellung des Anordnungsgrundes die Vermögensfreibeträge des § 12 SGB II, insbesondere der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II, der bei den Antragstellern zu 1. und 2. zusammen schon 9.600,00 EUR beträgt, zu berücksichtigen ist. Es muss hier darauf verwiesen werden, dass die Verhaltenweise der Antragsteller und der bis zum heutigen Tag unschlüssige Vortrag der Antragsteller hinsichtlich ihrer Vermögenslage auch die Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit ausschließt.

Darüber hinaus haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Der unbestimmte Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) legal definiert. Danach hat den gewöhnlichen Aufenthalt jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes stark bereichsspezifisch unter Berücksichtigung der jeweiligen Regelungen und Regelungszwecke der einzelnen Bücher des SGB zu interpretieren und daher um eine dem Gesetz zunächst nicht zu entnehmende rechtliche Komponente erweitert worden (sog. Einfärbungslehre). Danach können Entscheidungen und Begriffsbestimmungen zum gewöhnlichen Aufenthalt, die aus anderen Gesetzen stammen oder sich auf andersgeartete Materien beziehen, nur mit einer gewissen Zurückhaltung auf weitere Sachgebiete übertragen werden. So ist die Frage, wann ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, vom BSG ungeachtet der vereinheitlichenden Definition des gewöhnlichen Aufenthaltes in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I für den Bereich verschiedener Sozialgesetze unterschiedlich beantwortet worden (vgl. bspw. BSG Urt. v. 27. Januar 1994 - 5 RJ 16/93 - mit Anführung der Fallgruppen; zitiert nach Juris). Für den hier einschlägigen Bereich der Grundsicherung hat das BSG mit Urteil vom 16.05.2007 (B 11 b AS 37/06 R Rn. 22 nach Juris) entschieden, dass Ausländer nur dann ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II in Deutschland haben, wenn sie über einen Aufenthaltstitel verfügen, der den persönlichen Aufenthalt zulässt. Hieran hat auch die Neufassung von § 7 Abs. 1 SGB II ab dem 01.04.2006, die auf den oben genannten Fall des BSG noch keine Anwendung fand, nichts geändert.

Nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen (Beschl. v. 28. Juni 2011, L 19 AS 317/11 B ER -, zitiert nach Juris), der sich die erkennende Kammer anschließt, liegt es vor dem oben dargestellten Hintergrund nahe, den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II bereichsspezifisch dahin auszulegen, dass ein prognostisch auf Dauer gesicherter Aufenthalt zu fordern ist, der ein Erreichen des Regelungszieles des SGB II - Beseitigung von Bedürftigkeit durch Aufnahme einer Tätigkeit mit existenzsichernden Ertrag (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II) - ungefährdet erscheinen lässt. Dies ergibt sich nach Auffassung der Kammer aus den der obigen Definition zu entnehmenden tatbestandlichen Voraussetzungen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Insoweit hat das BSG bereits entschieden, dass "maßgebend für die Beurteilung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen sind, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit." (vgl. BSG, Urt. v. 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R - m. w. N., zitiert nach Juris). Die erkennende Kammer schließt sich dieser überzeugenden Darlegung der erforderlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines gewöhnlichen Aufenthaltes an und erachtet diese Voraussetzungen gerade im Bereich des SGB II als steuerfinanzierte Leistung zur Sicherung des Existenzminimums und zur Eingliederung in den nationalen Arbeitsmarkt für unerlässlich. Denn nur für den Fall, dass - unabhängig von der Nationalität des Betroffenen - die Ziele des SGB II überhaupt auf Dauer sichergestellt werden können, ist der Einsatz von Steuermitteln insbesondere bei der Eingliederung in Arbeit zu rechtfertigen. Letzteres setzt - von wenigen Ausnahmen abgesehen - jedoch voraus, dass der Betroffene erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, so dass es geboten erscheint, das Erfordernis eines derzeit gegebenen und prognostisch auf Dauer zu erwartenden rechtmäßigen Aufenthalts auch auf die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums auszudehnen. Voraussetzung für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher, dass ein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet besteht und zu erwarten ist, dass dieser zukünftig bestehen bleibt. Dies gilt dann jedoch unabhängig von der Nationalität, da beispielsweise auch bei einem Deutschen, bei dem die Gefahr der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht oder der Wille zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit zu erkennen ist (vgl. §§ 17 ff Staatsangehörigkeitsgesetz), ein gewöhnlicher Aufenthalt ausgeschlossen sein kann. Diese Voraussetzung eines prognostisch zu erwartenden Aufenthaltsrechts für eine die Eingliederung in den Arbeitsmarkt rechtfertigte Dauer erfüllen die Antragsteller jedoch nicht. Die Antragsteller verfügen nicht über ein nationales Aufenthaltsrecht nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). Denn ein solches Recht würde nach § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG der Erteilung eines Aufenthaltstitels bedürfen, welcher bei den Antragstellern weder in Form einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis noch in Form einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vorliegt (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Die Antragsteller können sich auch nicht darauf berufen, dass sie aufgrund europarechtlicher Vorschriften freizügigkeitsberechtigt wären, was ihnen ebenfalls einen dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Ein solches Recht ergibt sich für die Zeit nach der Antragstellung bei Gericht (und damit für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten nach der Einreise der Antragsteller) nicht aus Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie UnionsRL ). Nach Art. 21 Abs. 1 AEUV hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Nach Art. 7 Abs. 1 UnionsRL hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
a) Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
b) für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
c) - bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und
- über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch je des andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
d) ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.

Dieses europarechtlich aus den obigen Bestimmungen entstehende Recht auf Freizügigkeit wurde vom deutschen Gesetzgeber in der Regelung des § 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU FreizügG/EU) vollumfänglich umgesetzt, so dass anhand dieser Vorschrift das Entstehen eines Freizügigkeitsrechts geprüft werden kann, obwohl die Freizügigkeit unmittelbar aus dem Europarecht entsteht. Nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes.
1. Nach § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Art. 50 des Vertrages zur Gründung der EG erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,
4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Die Antragsteller erfüllen keine der hier genannten Voraussetzungen für die Entstehung eines Rechts auf Freizügigkeit. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die Antragsteller als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung hier aufhalten. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben würden oder Erbringer von Dienstleistungen wären. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich die Antragsteller als nichterwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 FreizügigkeitsG/EU hier aufhalten würden, da dies nach der letztgenannten Vorschrift das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel voraussetzt, was von den Antragstellern gerade unter Hinweis auf ihre Bedürftigkeit bestritten wird. Auch ein Daueraufenthaltsrecht ist bei den Antragstellern nicht zu erkennen, da dies grundsätzlich einen mindestens fünfjährigen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (vgl. § 4a FreizügigG/EU). Letztlich halten sich die Antragsteller auch nicht als Arbeitssuchende oder Familienangehörige eines Arbeitssuchenden im Bundesgebiet auf. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass es sich bei dem Recht zum Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Zwecke der Arbeitssuche nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU nicht um einen Auffangtatbestand handelt, für dessen Erfüllung es genügt, dass die betreffende Person angibt, sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet aufzuhalten. Diese, in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretene These (vgl. bspw. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. V. 02.08.2012, - L 5 AS 1297/12 B ER - und wohl auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.08.2012, - L 3 AS 250/12 B ER -.zitiert nach Juris) verkennt, dass die zuvor genannten europarechtlichen Vorschriften wie auch § 2 FreizügigG/EU die Entstehung des Rechts auf Freizügigkeit von tatsächlichen Gegebenheiten abhängig machen, was ausschließt, das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandes zu unterstellen oder allein auf eine Behauptung hin als gegeben anzunehmen, um ein Freizügigkeitsrecht entstehen zu lassen. Insoweit besteht auch aufenthaltsrechtlich keine Veranlassung für diese Vorgehensweise, da - wie noch weiter auszuführen ist - zumindest das FreizügigG/EU eine Vermutung der Freizügigkeit von Unionsbürgern bis zur Feststellung des Wegfalls nach § 5 Abs. 5 dieses Gesetzes in sich trägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010, 1 C 17/09 -, VG Darmstadt, Urt. v. 03. März 2011 - 5 K 11/10.DA -, zitiert nach Juris). Demnach muss der Zweck der Arbeitssuche zur Begründung eines Rechts auf Freizügigkeit objektiv vorliegen, im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes also von den Antragstellern glaubhaft gemacht werden. Zwar hat der Antragsteller zu 1. gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Darmstadt angegeben, er halte sich zur Arbeitssuche im Bundesgebiet auf, diese Behauptung wurde jedoch schon im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufrechterhalten, da die Bevollmächtigte der Antragsteller im Schriftsatz vom 22. November 2012 schon vorgetragen hat, dass sich die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes der Antragsteller bereits aus der Vermutung des Freizügigkeitsgesetzes ergebe. Daraus kann das Gericht nur schließen, dass eine Arbeitssuche tatsächlich nicht stattfindet, auch wenn der Antragsteller zu 1. im Rahmen seiner eidesstattlichen Versicherung vom 19. November 2012 erklärte, dass er bisher keine Arbeit finden konnte. Denn allein diese Erklärung impliziert noch nicht, dass überhaupt (ausreichend) nach einer Arbeitsstelle gesucht wurde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 7. März 2013 vorgelegten drei Nachweisen über Bemühungen des Antragstellers 1. um eine Arbeitsstelle. Denn zum einen erscheint die Art der darin dokumentierten "Arbeitssuche" als wenig planvoll, so dass von einer hier zu fordernden erfolgversprechenden Arbeitssuche (vgl. EuGH, Urt. v. 04.06.2009, - C-22/08, C-23/08 - ; zitiert nach Juris) kaum ausgegangen werden kann. Darüber hinaus stellen drei Bewerbungen, bei denen es sich offensichtlich um Initiativbewerbungen handelt, in einem Aufenthaltszeitraum von über acht Monaten auch keinen Bezug zum deutschen Arbeitsmarkt her (vgl. EuGH, a.a.O.).

Halten sich die Antragsteller damit allein aufgrund der oben bereits dargestellten, auf dem nationalen Recht basierenden Vermutung der Freizügigkeit rechtmäßig in Deutschland auf ohne einen der Aufenthaltszwecke zu erfüllen, der Freizügigkeit auf Dauer auslöst könnte, kann mit diesem Aufenthaltsstatus für die Zukunft unter prognostischer Betrachtung der zu erwartenden Entwicklungen kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, da die objektiven Gegebenheiten einem dauerhaft bestehendes Aufenthaltsrecht in Form des Freizügigkeitsrechts entgegenstehen. Wie die Ausländerbehörde des Beigeladenen zwischenzeitlich mitgeteilt hat und auch der nunmehr vorliegenden Akte dieser Behörde zu entnehmen ist, wurde dort bereits das Anhörungsverfahren zur Feststellung des Wegfalls der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 5 FreizügigG/EU eingeleitet (Schreiben vom 5. März 2013). Da - wie oben bereits ausgeführt - die Antragsteller bisher das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht glaubhaft gemacht haben, erscheint es der erkennenden Kammer als zwingend, dass die Ausländerbehörde des Beigeladenen in absehbarer Zeit, nämlich nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Anhörung, die Feststellung des Wegfalls der Freizügigkeit treffen wird. Ab diesem Zeitpunkt greift für die Antragsteller damit auch die Vermutung der Freizügigkeit aus dem FreizügigG/EU nicht mehr ein, so dass sie nach § 11 FreizügigG/EU in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes fallen. Nach den dortigen Regelungen ist jedoch ein Grund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht ersichtlich, so dass sie letztlich zur Ausreise verpflichtet sein werden (vgl. § 7 FreizügigG/EU bzw. § 50 AufenthG). Unabhängig davon ist ein auf der Vermutung der Freizügigkeit basierender Aufenthalt generell nicht geeignet, eine positive Prognose für einen dauerhaften rechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen. Dieser Rechtsstatus verhindert zwar den Wegfall des rechtmäßigen Aufenthalts von Unionsbürgern, bei denen die Freizügigkeit während des Aufenthalts im Bundesgebiet entfällt bzw. das Entstehen eines unerlaubten Aufenthalts bei Unionsbürgern, die - aus welchen Gründen auch immer - ohne Freizügigkeitsrecht in das Bundesgebiet einreisen. Die Vermutung der Freizügigkeit soll aber nicht dazu dienen, eine dauerhafte ersatzweise Legalisierung des Aufenthalts nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger herbeizuführen. Dies zeigt schon ein Blick in die Motive des Gesetzgebers für diese Konstruktion. Die Gesetzesmaterialien zum FreizügG/EU stellen hierzu fest (BTDrs15/ 420S. 106zu §11): "Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nicht oder nicht mehr nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind und auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 genießen, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sondern die Betroffenen unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht. Entsprechend dem Grundsatz, dass Unionsbürger und ihre Angehörigen weitestgehend aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Ausländerrechts herausgenommen werden, setzt dies einen - nicht notwendigerweise unanfechtbaren - Feststellungsakt der zuständigen Behörde voraus. Damit gilt für den in § 1 beschriebenen Personenkreis zunächst eine Vermutung der Freizügigkeit."

Hieraus wird deutlich, dass die Vermutung der Freizügigkeit allein dem Zweck dient, dem schnellen "Wechsel" von Unionsbürgern ohne Freizügigkeitsrecht in das allgemeine Ausländerrecht vorübergehend Einhalt zu gebieten. Keinesfalls soll daraus ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht hergeleitet werden können. Etwas anderes kann im Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes allenfalls dann gelten, wenn ein die Freizügigkeit - ggf. erneut - begründender Aufenthaltszweck, der sich im Entstehen befindet in diese Prognoseentscheidung mit einzubeziehen wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.

Dem hier gefundenen Ergebnis des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller im Bundesgebiet stehen auch europarechtliche Vorschriften nicht entgegen. Insbesondere verstößt die hier vorgenommene Auslegung des Begriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes im Fall der Antragsteller auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004). Dabei geht die Kammer zunächst einmal davon aus, dass der Anwendungsbereich der VO [EG] 883/2004 im Falle der Antragsteller eröffnet ist. Nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Nach Art. 1 lit. l VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Rechtsvorschriften" für jeden Mitgliedstaat die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Zweige der sozialen Sicherheit. Zu den Zweigen der sozialen Sicherung zählen nach Art. 3 Abs. 1 lit. j VO (EG) Nr. 883/2004 auch Familienleistungen, wozu zumindest auch das Kindergeld zu zählen ist, welches die Antragsteller zwischenzeitlich erhalten. Zu Gunsten der Antragsteller geht die Kammer daher von der Eröffnung des Anwendungsbereich der oben genannten Verordnung für die Antragsteller aus, die nach Art. 3 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 auch auf die besonderen beitragsunabhängigen Leistungen der Art. 70 der Verordnung Anwendung findet. (vgl. HessLSG, Beschl. v. 14. Juli 2011 - L 7 AS 107/11 B ER, a.a.O.). Im vorliegenden Fall kann dahin stehen, ob Leistungen nach dem SGB II besondere beitragsunabhängige Leistungen darstellen. Dies wird zwar in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend angenommen, teilweise aber auch abgelehnt (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07. Juni 2012 - L 29 AS 920/12 B ER -, zitiert nach Juriss). Doch selbst für den Fall, dass die Leistungen nach dem SGB II insgesamt unter den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 fallen, ändert dies am gefundenen Ergebnis nichts, da sich dadurch die Rechtsposition der Antragsteller nicht verändert.

Zwar haben nach Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 Personen für die diese Verordnung gilt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Jedoch sieht Art. 70 Abs. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 insoweit als spezielle Regelung vor, dass die dort in Absatz 2 genannten Leistungen ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem die betreffenden Personen wohnen, und nach dessen Rechtsvorschriften gewährt werden. Die Leistungen werden vom Träger des Wohnorts und zu seinen Lasten gewährt. Es kommt also für eine Anwendbarkeit von Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 maßgeblich auf den Wohnort der die Leistung begehrenden Person an.

Nach Art. 1 lit. j VO (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dies wiederum wird konkretisiert durch Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009). Nach dieser Vorschrift bestimmt sich bei Meinungsverschiedenheiten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung (= VO [EG] 883/2004, Anmerkung des Gerichts) gilt nach dem zu ermittelnden Mittelpunkt des Interesses dieser Person aufgrund einer Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Es ist deutlich erkennbar, dass Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes sowie die wirtschaftliche Verbindung zu dem Aufnahmestaat europarechtliche Voraussetzung für die Begründung eines Wohnortes und damit eines gewöhnlichen Aufenthaltes sind. Beides kann auch nach den europarechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 7 UnionsRL und Art. 20, 21 AEUV) nur mittels eines rechtmäßigen Aufenthaltes, der ebenfalls auf Dauer und Kontinuität angelegt sein muss, gewährleistet werden. Dieser rechtmäßige Aufenthalt wiederum kann europarechtlich jedoch nur durch eine Verbindung zum Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates oder bei ausreichender Sicherung von Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz hergestellt werden, wie Art 7 UnionsRL und §§ 2- 4 FreizügG/EU deutlich zeigen. Damit steht die oben dargelegte Auslegung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I im Einklang mit der europarechtlichen Definition des gleichen Begriffes nach Art. 1 und 70 Abs. 4 VO (EG) 883/2004 i.V.m. Art. 11 VO(EG) 987/2009. Um insoweit von einem europarechtlich rechtmäßigen Aufenthalt ausgehen zu können, genügt es damit nicht, dass den Antragstellern aufgrund nationalrechtlicher Regelungen des FreizügigG/EU eine Vermutung der Freizügigkeit zugute kommt. Denn daraus kann - wie oben schon dargelegt - im Allgemeinen, wie auch im besonderen Fall der Antragsteller ein dauerhafter rechtmäßiger Aufenthalt auch europarechtlich nicht hergeleitet werden. Findet damit Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 auf die Antragsteller mangels gewöhnlichen Aufenthalts keine Anwendung, können diese sich im Hinblick auf die aufgrund Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 begehrten Leistungen auch nicht auf Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 berufen. Denn die speziellere Norm des Art. 70 VO (EG) Nr. 883/2004 schließt damit einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 4 VO (EG) Nr. 883/2004 aus.

Die Antragteller haben auch gegenüber dem Beigeladenen keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Form von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zur Sicherung des Lebensunterhaltes glaubhaft gemacht. Auch insoweit fehlt es damit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Zunächst fehlt es auch hier, wie oben schon ausgeführt wurde, an der Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit der Antragteller im Sinne der § 27 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB Xll) bzw. §§ 3 ff. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit wird insoweit Bezug genommen.

Unterstellt man zu Gunsten der Antragteller einmal deren Vortrag zu Ihren Vermögensverhältnissen als wahr, fehlt es dennoch (oder gerade) an der Glaubhaftmachung eines Anspruches auf Sozialhilfe nach dem SGB XII. Denn dann sind Leistungen nach dem SGB XII im Falle der Antragteller wegen § 23 Abs. 3 S. 1 1. Alt SGB Xll ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift haben Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Insoweit ist das Gericht davon überzeugt, dass der für diese Vorschrift zu verlangende finale Zusammenhang zwischen dem Einreiseentschluss und der Inanspruchnahme von Sozialhilfe im Sinne eines ziel- und zweckgerichteten Handelns bei den Antragtellern gegeben ist. Erforderlich ist insoweit zwar, dass nach den objektiven Umständen von einem Wissen und Wollen mindestens im Sinne eines Vorsatzes ausgegangen werden kann, der für den Entschluss zur Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein muss. Der erforderliche Zusammenhang zwischen der Einreise und der missbilligten Inanspruchnahme von Sozialhilfe besteht jedoch nicht nur, wenn der Wille, Sozialhilfe zu erlangen, der einzige Einreisegrund ist. Beruht die Einreise des Ausländers auf verschiedenen Motiven, ist das Erfordernis des finalen Zusammenhangs auch dann erfüllt, wenn der Zweck der Inanspruchnahme von Sozialhilfe für den Einreiseentschluss von zumindest prägender Bedeutung ist (Coseriu in: jurisPK-SGB Xll, § 23 SGB Xll Rdnr. 53 ff. m.w.N.). Mit dem BVerwG (Urt. v. 30.10.1979 - 5 C 31/78 -; zitiert nach Juris) geht die erkennende Kammer davon aus, dass es insoweit hinsichtlich der Antragteller 3. und 4. genügt, wenn die Erziehungsberechtigten, hier also die Antragteller zu 1. und 2. mit dem entsprechenden Vorsatz eingereist sind. Deren Wissen und Willen wird den Antragtellern zu 3. und 4. nach § 1629 BGB zugerechnet. Dies ergibt sich nach der jetzt gültigen Fassung der oben genannten Norm auch aus deren Wortlaut, da dieser den Leistungsausschluss auch auf die Familienangehörigen derjenigen Ausländer erweitert, die zum Zwecke der Erlangung von Sozialhilfe eingereist sind. Die oben bereits dargestellte, von den Antragtellern behauptete Situation bei ihrer Einreise lässt nur den Schluss zu, dass diese schon bei der Einreise darauf spekuliert haben, durch das Sozialleistungssystem der Bundesrepublik aufgefangen zu werden. Anders lässt sich ein Übersiedeln in ein Land, dessen Sprache den Antragtellern wohl nicht geläufig ist (was sich aus dem Anruf einer Dolmetscherin für die Antragsteller bei Gericht am 25.02.2013 ergibt) ohne konkrete Aussicht auf eine Arbeitsstelle nicht deuten. Hinzu kommt noch die besondere Situation der Antragstellerin zu 2., die schon bei der Einreise schwanger war, so dass den Antragtellern schon bei der Einreise klar sein musste, dass die Antragstellerin zu 2. zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie im Bundesgebiet nicht wird beitragen können. In dieser Situation reisen die Antragsteller mit einem behaupteten Vermögen von 3.500,00 EUR nach Deutschland ein, um sodann eine Wohnung anzumieten, die geeignet ist, diesen Betrag innerhalb von weniger als sechs Monaten aufzubrauchen. Schon dies macht deutlich, dass die Antragsteller ganz offensichtlich schon bei der Einreise fest damit gerechnet haben, auf andere "Einnahmequellen" zurück greifen zu können. Dass sich die Antragsteller bei diesen "Einnahmequellen" nicht Einnahmen aus Erwerbstätigkeit vorgestellt haben, erscheint der Kammer eindeutig. Dies ergibt sich nach der festen Überzeugung der Kammer daraus, dass die Antragsteller zum einen schon zu Beginn des vorliegenden Verfahrens bei Gericht nicht mehr darauf bestanden haben, zur Arbeitssuche eingereist zu sein, zum anderen aber auch insbesondere daraus, dass die Antragsteller, insbesondere der Antragsteller zu 1., sich offensichtlich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht haben. Lediglich für das Jahr 2013 konnten drei Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachgewiesen werden. Die Kammer ist insoweit davon überzeugt, dass diese Bemühungen und deren Nachweisbarkeit allein dem Umstand geschuldet sind, dass die Antragsteller nunmehr das vorliegende Verfahren betreiben und sich offensichtlich genötigt fühlten, bei Gericht eine Arbeitssuche nachzuweisen. Dafür wiederum spricht beispielsweise ganz eindeutig die Bemühung um eine Stelle als Hausmeister an einer Schule. Solche Stellen werden üblicher Weise über eine Ausschreibung besetzt, so dass der Versuch, eine solche Stelle über eine Vorsprache zu erlangen, von Anfang an zum Scheitern verurteilt sein muss. Dies zeigt ganz deutlich, dass es hinsichtlich einer Arbeitssuche an jeglichen planvollen Bemühungen der Antragsteller fehlt. Scheidet damit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als von den Antragstellern angenommene Möglichkeit der Lebensunterhaltssicherung bei und nach der Einreise aus, bleibt nach Auffassung der Kammer allein die Möglichkeit, über Sozialleistungen den Lebensunterhalt zu sichern. Das insoweit recht planvoll wirkende Vorgehen der Antragsteller bezüglicher Ihrer "Rechte" (Erlangung einer Freizügigkeitsbescheinigung bei der unzuständigen Behörde; Beantragung von SGB II - Leistung nach Ablauf der Frist des § 7 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II; Vorenthalten von Angaben gegenüber dem Antragsgegner hinsichtlich "Schonvermögens") gepaart mit dem Umstand, dass der Bruder des Antragstellers zu 1. ebenfalls hier - wenn auch bisher nur vorübergehend - Sozialleistungen erlangen konnte (vgl. Beschluss der Kammer im Verfahren S 16 AS 282/12 ER vom 4. Mai 2012) lässt hier nur noch den Schluss zu, dass es den Antragstellern bei der Einreise gerade auch auf die Erlangung dieser Sozialleistungen ankam. Wegen der oben schon dargestellten fehlenden Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit und dem jetzigen Wortlaut der Vorschrift kann hinsichtlich § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII dahin stehen, ob diese Regelung auch auf den Antragsteller zu 4. Anwendung finden kann, da dieser nicht in das Bundesgebiet eingereist ist. Der Antragsteller zu 4. wurde erst im Dezember 2012 im Bundesgebiet geboren, so dass es an einer Einreise fehlt.

Leistungen nach dem AsylbLG scheiden im Fall der Antragsteller aus, da diese nicht unter den personellen Anwendungsbereich dieses Gesetzes nach §1 Abs. 1 1 AsylbLG fallen. Nach dieser Vorschrift sind leistungsberechtigt nach diesem Gesetz Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in den Nrn 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.

In Betracht kommt im Fall der Antragsteller lediglich eine Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4. und 5. AsylbLG bzw. § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG bei den Antragstellern zu 3. und 4. Die Antragsteller erfüllen jedoch die Voraussetzungen dieser Normen nicht, da sie weder über eine Duldung nach § 60a AufenthG verfügen, noch vollziehbar ausreisepflichtig sind. Im Fall der Antragsteller wird die Ausreisepflicht an sich erst mit der - nach Auffassung der Kammer unumgänglichen - Feststellung des Wegfalls der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU entstehen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU). Diese liegt jedoch derzeit noch nicht vor. Das gleiche gilt für die Vollziehbarkeit dieser Ausreisepflicht, die nicht zwingend zeitgleich mit der Ausreisepflicht eintreten muss (vgl. § 7 Abs. 1 S. 4 und 5 FreizügG/EU.

Das hier gefundene Ergebnis begegnet letztlich auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar erhalten die Antragsteller damit keinerlei den Lebensunterhalt sichernden Leistungen, was einen Verstoß gegen die nach Art. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Menschenwürde bedeuten könnte. Allein aber schon wegen der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds und der Hilfebedürftigkeit müssen diese Bedenken jedoch zurück treten. Darüber hinaus muss dieser Grundrechtsschutz nach Auffassung der Kammer jedoch auf das nach den Umständen unabweisbar Gebotene im Sinne einer entsprechenden Anwendung von § 23 Abs. 5 S. 2 SGB XII beschränkt werden, da die Antragsteller sich selbst in die Situation eines Aufenthalts im Bundesgebiet ohne dauerhafte Aufenthaltsmöglichkeit gebracht haben. Zur Erbringung dieser Leistungen wird der Beigeladene nötigenfalls verpflichtet sein, wenn entsprechende Hilfebedürftigkeit glaubhaft gemacht ist. Dieser Anspruch umfasst jedenfalls das unabweisbar Notwendige für den Aufenthalt der Antragsteller bis zu einer wohl unvermeidbaren Rückkehr in ihr Heimatland, soweit sich an ihrem Aufenthaltsstatus nichts Grundlegendes ändert. Da es den Antragstellern im vorliegenden Verfahren jedoch offensichtlich um eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes durch reguläre Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII oder AsylbLG ging und die Hilfebedürftigkeit nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, sieht die Kammer diese Art der Leistungserbringung, die auch beispielsweise als Sachleistung erfolgen kann, nicht als Gegenstand des Verfahrens, auch nicht im Sinne eines Minus zum hier gestellten Antrag an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§73a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -) hat Erfolg, weil die Rechtsverteidigung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung dieses Antrages hinreichende Aussieht auf Erfolg bot und eine anwaltliche Vertretung notwendig erschien.
Rechtskraft
Aus
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