S 17 SO 167/09

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
SG Schleswig (SHS)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
17
1. Instanz
SG Schleswig (SHS)
Aktenzeichen
S 17 SO 167/09
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sozialgericht Schleswig Dokumentation: 17 SO 167/09
sonstiges Endurteil vom 19.06.2012
Vorinstanz:
AZ: erledigt am: . .
Sachgebiet: 091 (Streitigkeiten nach dem SGB XII)
Titel:
Urteil
Leitsatz:
Aus einem Nachlass, der nicht alle Nachlassverbindlichkeiten abdeckt, sind vom Erben vorrangig die
Bestattungskosten zu decken. Die Überschuldung des Nachlasses begründet keinen Anspruch nach § 74
SGB XII, wenn der Nachlass für die Bedeutung der Bestattungskosten ausreicht.
Suchworte:
Bestattungskosten, Nachlassverbindlichkeiten
Aus einem Nachlass, der nicht alle Nachlassverbindlichkeiten abdeckt, sind vom Erben vorrangig die
Bestattungskosten zu decken. Die Überschuldung des Nachlasses begründet keinen Anspruch nach § 74
SGB XII, wenn der Nachlass für die Bedeutung der Bestattungskosten ausreicht.
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme noch offener Bestattungskosten in Höhe von 812, 17 EUR für seine Mutter durch die Beklagte. Der Kläger ist alleiniger Erbe und Nachkomme seiner am 14.01.2009 verstorbenen Mutter. Der Kläger selbst stand seinerzeit im laufenden Leistungsbezug nach dem SGB III bei der Bundeagentur für Arbeit sowie ergänzend nach dem SGB II beim Jobcenter Kiel. Am 19.01.2009 wandte sich der Kläger wegen der Übernahme der Bestattungskosten an die Beklagte. Mit Schreiben vom selben Tag sandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular zu und wies u.a. darauf hin, dass Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten gälten und vorhandener Nachlass zur Bestreitung der Bestattungskosten einzusetzen sei. Auf den später nachgereichten Antragsunterlagen gab der Kläger an, auf dem Girokonto der Verstorbenen habe sich am Todestag ein Stand von 36,25 EUR befunden, zudem habe ein Sparkonto mit 803,24 EUR Guthaben bestanden. Außerdem habe eine Lebensversicherung bestanden. Das Versicherungsunternehmen teilte mit Schreiben vom 29.01.2009 mit, der Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung von 3338,76 EUR sei an das Bestattungsunternehmen ausgekehrt worden. Die Rechnung des Bestattungsinstitutes vom 19.03.2009 belief sich auf 4154,74 EUR, abzüglich der Leistung der Lebensversicherung sind noch 812,17 EUR offen. Mit Bescheid vom 18.05.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Versicherungsleistun-gen und der Nachlass der Verstorbenen hätten ausgereicht, um die angemessenen Kosten für das Begräbnis zu decken. Der Kläger werde darauf hingewiesen, dass die Beklagte auch die Kosten für die Herstellung und Gravur, den Transport und die Aufstellung eines Grabsteins bis zu 330,- EUR übernehme. Die Kosten dafür wären nicht mehr durch die Versiche-rungsleistungen und den Nachlass gedeckt. Mit Anwaltsschreiben vom 09.06.2009 ließ der Kläger Widerspruch einlegen. Er habe keiner-lei Vermögenswerte aus der Erbschaft erhalten. Er habe lediglich gegen seine Mutter beste-hende offene Forderungen für die Wohnung in Neumünster ausgeglichen. Auch sonst sei er bedürftig, so dass die Bestattungskosten zu übernehmen seien. Mit Bescheid vom 14.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Nachlass und die Leistungen, die aus Anlass des Todes geleistet würden, seien vom Erben vorrangig für die Bestattungskosten einzusetzen. Durch die Auftragserteilung für die Bestattung am 15.01.2009 sei ihm bekannt gewesen, dass Bestattungskosten in Höhe von voraussichtlich 4.600,- EUR als Nachlassverbindlichkeiten vorhanden seien. Dem Erben sei es zuzumuten, vorrangig alle Mittel einzusetzen, die ihm durch den Tod des Verstorbenen zugeflossen seien. Der Kläger habe diese Mittel nachweislich auch für eigene Ausgaben (Tankrechnungen, Einkäufe) und für andere Ausgaben der Verstorbenen (Telefon, Miete) genutzt. Dies könne nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers gehen. Der Nachlass habe ausgereicht, um die Bestattungskosten zu decken. Der Kläger hätte im Zweifel auch die Erbschaft ausschlagen können. Hiergegen hat der Kläger am 17.08.2009 Klage erheben lassen. Er habe die aus dem Nach-lass stammenden Mittel seiner Mutter fast vollständig zur Deckung der Bestattungskosten genutzt, insbesondere den gesamten Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung in Höhe von 3.338,76 EUR an das Bestattungsunternehmen weitergeleitet. Den Nachranggrundsatz habe er nicht verletzt. Er habe außerdem Benzinkosten aus dem Nachlass gedeckt, da er zur Abwicklung mehrfach nach Neumünster habe fahren müssen, außerdem habe er moderat Lebensmitteleinkäufe vorgenommen. Die Begleichung von Mietforderungen und Energie-rechnungen seien ihm ebenso wenig zur Last zu legen, dies seien eindeutig Nachlassver-bindlichkeiten. Der Nachlasswert sei von vornherein um diese Beträge zu bereinigen. Außer-dem sei er beim telefonischen Erstkontakt mit der Sachbearbeiterin der Beklagten aufgefor-dert worden, erst einmal die Formalitäten des Todesfalls abzuwickeln und die laufenden Kos-ten auszugleichen. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Bestattungskosten oberste Priorität hätten. Auch auf die Möglichkeit einer Erbausschlagung sei er nicht hinge-wiesen worden.

Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 14.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die offenen Bestattungs-kosten seiner Mutter als Leistung nach dem SGB XII zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen der angefochtenen Be-scheide und ergänzt, dass die dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Bestattungskosten in 4084,74 EUR betrügen. Der Nachlass habe einen Wert von 4152,43 EUR gehabt, bestehend aus dem Auszahlungsbetrag der Lebensversicherung in Höhe von 3338,76 EUR, dem Guthaben auf dem Girokonto von 9,55 EUR und einem Sparguthaben von 804,12 EUR. Der Kläger habe nicht vorrangig andere Nachlassverbindlichkeiten begleichen können, der Nachlass sei vorrangig zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen, also der Bestattungskosten. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe der Beklagten, den Kläger erbrechtlich zu beraten. Auch wenn der Kläger das Erbe ausgeschlagen hätte, wäre der Nachlass vorrangig zur Deckung der Bestattungskosten einzusetzen gewesen. Mit Schreiben vom 19.01.2009 sei der Kläger auch darauf hingewiesen worden, dass der vorhandene Nachlass für die Bestattungskosten einzusetzen sei. Schließlich habe die Beklagte wegen des ausreichenden Nachlasses die Vermögensverhältnisses des Klägers nicht geprüft. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Übernahme der Restkosten für die Bestattung seiner Mutter aus Mitteln der Sozialhilfe. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Unstreitig war der Kläger als Erbe, Sohn und Auftraggeber der Bestattung verpflichtet, die Kosten der Bestattung zu tragen. Dem Kläger ist es aber zumutbar, die entstandenen Bestattungskosten selbst zu tragen. Das SGB XII und insbesondere dessen § 74 enthält keine Definition des Begriffes der Zumutbar-keit. Was dem Verpflichteten zugemutet werden kann, ergibt sich aus einer Prüfung der wirt-schaftlichen Bedürftigkeit nach den §§ 82 ff. SGB XII sowie ggf. aus weiteren, für die Bestat-tungskostenübernahme spezifischen Zumutbarkeitsgesichtspunkten (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 2011 - L 9 SO 19/09). Stets zumutbar ist der Einsatz des vor-handenen Nachlasses (Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII [4. Aufl.], § 74 Rn. 29; Schell-horn, in: Schellhorn, SGB XII [18. Aufl.], § 74 Rn. 12; SG Karlsruhe, Gerichtsbescheid vom 19.01.2010 - S 1 SO 5729/08; BVerwG, Beschluss vom 04.02.1999 - 5 B 133/98; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.08.1998 - 24 A 3124/95), ohne Minderung durch Schon-beträge (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.05.2008 - L 20 B 24/08 SO). Streitentscheidend ist damit, ob der vorhandene Nachlass zur Deckung der insgesamt ange-fallenen Bestattungskosten ausreichte. Hierbei kommen verschiedene Betrachtungsmöglich-keiten in Betracht, je nachdem, ob die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit gemäß §§ 1968, 1967 Abs. 2 BGB als Anspruch gegen den Nachlass gegenüber anderen Nach-lassverbindlichkeiten vorgehen, nachgehen oder gleichrangig sind. Denn bei vorrangiger Be-friedigung der Bestattungskosten genügte das Nachlassvermögen mit ca. 4500,- EUR - unter Berücksichtigung der nach dem Tod der Mutter des Klägers noch in den Nachlass geflosse-nen Eingänge -, um die Bestattungskosten vollständig zu decken. Es bestanden allerdings weitere Nachlassverbindlichkeiten in Form von Verbindlichkeiten, die noch von der Erblasse-rin herrührten, wie Mietzahlungen und Kosten für das Telefon bis zum jeweiligen Ende der Verträge. Unter Berücksichtigung dieser Zahlungsverpflichtungen genügte der Nachlass nicht, um alle Nachlassverbindlichkeiten in vollem Umfang zu decken. Aus Sicht der Kammer ist der Nachlass vorrangig gegenüber anderen Nachlassverbindlich-keiten zur Übernahme der Bestattungskosten zu verwenden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aus erbrechtlicher Sicht ist den §§ 1967 ff. BGB kein Vorrang einzelner Nachlassverbindlich-keiten zu entnehmen, und damit weder ein Vorrang der Bestattungskosten noch ein Vorrang anderer Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Annahme des Erbes haftet der Kläger gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die (gesamten) Nachlassverbindlichkeiten. Diese Haftung also Folge der erbrechtlichen Annahme der Erbschaft ist grundsätzlich unbeschränkt, der Erbe haftet also nicht nur mit dem Nachlass sondern auch mit dem eigenen Vermögen. Die Nachlass-verbindlichkeiten werden damit zu eigenen Verbindlichkeiten des Erben. Wird für einzelne Verbindlichkeiten nun ein Anspruch nach dem SGB XII geltend gemacht, so ist aus hilferechtlicher Sicht im Hinblick auf den Nachrang der Sozialhilfe zu erwarten, dass der Hilfesuchende vorhandene Vermögenswerte zunächst einsetzt um sozialhilferechtliche Bedarfe zu decken, anstelle etwa andere Schulden zu decken. Sozialhilferechtlich besteht also durchaus ein Vorrang solcher Verbindlichkeiten, die sozialhilferechtliche Relevanz haben. Andernfalls, wenn der Hilfesuchende zunächst andere Verbindlichkeiten bedient und sodann einen sozialhilferechtlichen Bedarf geltend macht, würden nämlich im Ergebnis (auch) sonstige Schulden auf Kosten des Sozialhilfeträgers getilgt. Damit war es hilferechtlich allerdings nicht bedeutsam, welche Nachlassverbindlichkeiten der Kläger zeitlich als erstes aus dem Nachlass bzw. seinem eigenen Vermögen bediente: Denn auch wenn der Kläger tatsächlich zunächst das Nachlassvermögen zur Deckung der vollständigen Bestat-tungskosten eingesetzt hätte, wäre er danach zwar dieser Verbindlichkeit nicht mehr ausge-setzt gewesen, dafür aber stattdessen den Forderungen anderer Nachlassgläubiger. Auch diese hätte der Kläger dann - so wie nun angesichts des nominal ausreichenden Nachlasses die noch offenen Bestattungskosten - nicht bei der Beklagten geltend machen können. Auch insolvenzrechtlich ergibt sich ein Vorrang der Bestattungskosten gegenüber sonstigen, aus Verbindlichkeiten der Erblasserin herrührenden Ansprüchen gegen den Nachlass. Bei einem überschuldeten Nachlass wird in der Nachlassinsolvenz nämlich zwischen den einzel-nen Nachlassverbindlichkeiten unterschieden und diese nach Masseverbindlichkeiten und bloßen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) unterschieden. Die Aufzählung der Masseverbind-lichkeiten nach § 54 f. InsO wird bei der Nachlassinsolvenz durch § 324 InsO ergänzt und umfasst auch die Bestattungskosten. Masseverbindlichkeiten sind vor der Verteilung der Insolvenzmasse zu befriedigen, ihnen kommt Vorrang vor den Insolvenzgläubigern zu (vgl. insgesamt Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch Nachlassinsolvenverfahren [2009], S. 100). Auch dies spricht dafür, dass ein Nachlass bei Unterdeckung für die gesamten Nachlassverbind-lichkeiten zunächst für die Bestattungskosten verwendet werden muss, und damit nach deren Tilgung kein sozialhilferechtlicher Bedarf besteht. Der Kläger hätte sich den Verbindlichkeiten, die er letztendlich nicht vollständig aus dem Nachlass zu decken vermochte, und die er nach den vorstehenden Überlegungen auch nicht durch einen Rückgriff auf den Sozialhilfeträger decken kann, durch eine Ausschlagung der Erbschaft oder ggf. durch eine Beschränkung der Erbenhaftung bei Nachlassinsolvenz oder Nachlassverwaltung gemäß §§ 1975 ff, 1980 f. BGB entziehen können. Auch dies hätte aber mutmaßlich nicht dazu geführt, dass die Beklagte für Bestattungskosten hätte einstehen müssen, angesichts des Vorrangs dieser Kosten bei der Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses. Allerdings wäre auch der Kläger nicht mit dem offenen Restbetrag belastet ge-wesen. Dies erweist sich aber allein als Folge des erbrechtlichen Handelns des Klägers, nicht als Folge dessen, in welcher Reihenfolge der Kläger nach dem Tod seiner Mutter Ver-bindlichkeiten bediente. Die Kammer kann offen lassen, ob die Beklagte - wie der Kläger andeutet - eine weiterge-hende, auch erbrechtliche Beratungsmöglichkeit und ggf. sogar Beratungsobliegenheit ver-letzt hat, bzw. ob die Beklagte hilferechtlich hinreichend darauf hingewiesen hat, dass Leis-tungen nach dem SGB XII für die Bestattungskosten nicht in Betracht kommen, wenn der Nachlass ungeachtet weiterer Nachlassverbindlichkeiten zumindest für die Deckung der Be-stattungskosten ausreicht. Auch ein solcher Beratungsfehler würde nämlich keinen sozialhil-ferechtlichen Anspruch des Klägers begründen können, auch nicht über den sozialhilferecht-lichen Herstellungsanspruch. Das von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwi-ckelte Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift ein, wenn ein Leis-tungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt, d.h. ein Recht vereitelt hat, das ihm ohne die Pflichtverletzung zugestanden hätte. Der Betreffende kann dann so gestellt werden, als stehe ihm das beeinträchtigte Recht noch in vollem Umfang zu (Naturalrestitution). Das mit dem Herstellungsanspruch entsprechend begehrte Verwaltungshandeln muss rechtlich zulässig, d.h. in seiner wesentlichen Struktur im Gesetz vorgesehen sein. Nach diesem Rechtsinstitut könnte der Kläger damit nur so gestellt werden wie er gestanden hätte, wenn er richtig bera-ten worden wäre. Der Anspruch kann damit grundsätzlich nur auf die Erfüllung eines An-spruchs gerichtet sein, der infolge des Verwaltungsfehlers beeinträchtigt wurde. Ein solcher Anspruch hätte für den Kläger aber auch dann nicht bestanden, wenn er die Erbschaft aus-geschlagen hätte oder seine Erbenhaftung beschränkt hätte. Denn in diesem Fall hätte er gerade nicht als Erbe für die Bestattungskosten einstehen müssen, und zu einer Kostentragungspflicht als bestattungspflichtiger Sohn wäre es angesichts der Höhe des Nachlasses mutmaßlich nicht gekommen. Nach alledem hat die Klage insgesamt keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang der Hauptsa-che.
Rechtskraft
Aus
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