S 7 AS 121/13 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 7 AS 121/13 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bei der Absenkung der Grundsicherungsleistungen bei Obliegenheitsverletzungen nach §§ 31, 31a SGB II ist weiterhin eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich, wenn für den betroffenen Zeitraum zuvor eine bestandskräftige Leistungsbewilligung erfolgt ist. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II führt nicht "von Gesetzes wegen" zur Absenkung des Arbeitslosengeldes II, sondern stellt weiterhin nur eine Regelung zur zeitlichen Bestimmung des Beginns des Absenkungszeitraumes dar.
1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller zu 1. den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 05.06. bis 30.06.2013 in Höhe von insgesamt 299 Euro (26/30 von 345 Euro) vorläufig zu gewähren. Die Antragsgegnerin wird ferner verpflichtet, den Antragstellern für die Zeit ab 05.06.2013 bis 31.12.2013, längstens jedoch bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, vorläufig einen Mehrbedarf für dezentrale Wasserversorgung nach 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

3. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern 1/6 ihrer Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Wege der einstweiligen Anordnung um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II für die Zeit seit dem 1. Juni 2013, sowohl wegen einer eingetretenen Minderung des Arbeitslosengeldes II des Antragstellers zu 1., als auch wegen des Anspruches aller Antragsteller auf Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der 1990 geborene Antragsteller zu 1. und die 1986 geborene Antragstellerin zu 2. sind verheiratet. Die 2010 und 2012 geborenen Antragsteller zu 3. und 4. sind die minderjährigen Kinder des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. Die Antragsteller leben zusammen in Bedarfsgemeinschaft. Die gemeinsame Wohnung der Antragsteller befindet sich B-Straße in C-Stadt in einem dort gelegenen Haus, das im Eigentum der Mutter des Antragstellers zu 1., der Zeugin D, vormals A, steht. Im Fortzahlungsantrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 23.01.2013 gaben die Antragsteller an, ihnen entstünden Kosten der Unterkunft in Höhe von 300 Euro zuzüglich Vorauszahlungen von 120 Euro für Nebenkosten und 80 Euro für Kosten der Heizung. Maßgebend hierfür sei der mit der Mutter des Antragstellers zu 1., D, geschlossenen, vom 01.05.2012 datierende Mietvertrag, den die Antragsteller bei der Antragsgegnerin vorlegten. Nach diesem Mietvertrag (schriftlicher Mustermietvertrag) vermietet die Mutter des Antragstellers zu 1., die Zeugin D, ihm ein 80 qm Wohnfläche umfassendes Haus mit 5 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, 1 Flur und 1 Keller B-Straße in C-Stadt seit dem 01.05.2012 zu einer Netto-Miete ohne Nebenkosten von 300 Euro monatlich. Als Vorauszahlungen für Heizungs- und Warmwasserkosten werden 80 Euro angegeben, für die übrigen Betriebskosten (Pauschale für allgemeine Betriebskosten) 120 Euro. In § 6 des Mietvertrages findet sich zur Zahlungsweise der Miete der handschriftliche Eintrag "bar Zahlung". Miete und Betriebskostenvorauszahlungen sind im Voraus, d. h. bis spätestens zum 3. Werktag des jeweiligen Monats, in bar zu zahlen (Kopie des Mietvertrages Blatt 721 ff. Verwaltungsakten). Gleiches ergibt sich aus der Mietbescheinigung der Zeugin D vom 23.01.2012 über die Höhe der Miete (Blatt 729 Verwaltungsakte). Ferner legten die Antragsteller Kontoauszüge über das Konto Nummer XXX bei der VR Bank E der Antragstellerin zu 2. für den Zeitraum vom 08.10.2012 bis 21.01.2013 bei der Antragsgegnerin vor (Blatt 736 ff. Verwaltungsakte). Aus ihnen ergeben sich jeweils zu Anfang eines Monats Zahlungen an die Stadt C in Höhe von 100 Euro mit dem Betreff "Steuern und Abgaben" und weitere Überweisungen in Höhe von 55 Euro am 02.11.2012 und von 54 Euro am 2.4.2013 an den Wasserverband F. Mit Bescheid vom 30.01.2013 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern unter Anrechnung von Elterngeld und Kindergeld Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom selben Datum forderte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur Mitwirkung auf und erbat Quittungen über die Mietzahlungen sowie die Nebenkostenabrechnung für 2011 und 2012. Mit Schriftsatz vom 02.02.2013 erhoben die Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch und machten geltend, bei der Bewilligung der Leistungen seien Absetzungsbeträge nicht berücksichtigt worden, die Anrechnung des Elterngeldes sei fehlerhaft; ferner seien die Kosten für Unterkunft und Heizung in zu geringer Höhe und die Kosten zur Warmwasseraufbereitung gar nicht bewilligt worden. Mit weiterem Schreiben vom 04.02.2013 (Blatt 779 ff. Verwaltungsakte) legten die Antragsteller Quittungen der Zeugin D über erhaltene Mietzahlungen für die Zeit vom Mai 2012 bis Dezember 2012 in Höhe von jeweils 500 Euro vor, in denen als Ausstellungstag jeweils der 1. des Monats angegeben ist. Ferner legten sie Bescheide des Magistrates der Stadt C vom 07.02.2012 über Abwassergebühren und sonstige Grundstücksabgaben Abgaben des Jahres 2012 vor. Diese waren adressiert an die Zeugin D, vormals J. Die Zeugin bestätigte schriftlich mit Bescheinigung vom 03.02.2013, dass die Warmwasserbereitung des Hauses mittels Durchlauferhitzer erfolge. Das Finanzamt G erteilte auf Ersuchen der Antragsgegnerin am 22.04.2013 die telefonische Auskunft, dass die Zeugin D die Mietzahlungen bislang steuerrechtlich nicht angegeben habe, wobei jedenfalls für die Jahre 2010 und 2011 keine Auswirkungen bestünden. Nach dem Bericht ihres Ermittlungsaußendienstes vom 21.02.2013 (Blatt 850 Verwaltungsakten) erfolgt die Beheizung des Hauses der Antragsteller mittels Holz- und Kohleöfen. Nach dem Bericht kauften die Leistungsempfänger das benötigte Holz angeblich bei "Bekannten im Dorf", ohne dass Belege für den Holzkauf vorgelegt worden seien. Im Keller des Hauses befinde sich ein Boiler/Durchlauferhitzer, mit dem das Warmwasser im ganzen Hause aufbereitet werde. Mit Schreiben vom 05.03.2013 erbat die Antragsgegnerin von den Antragstellern die Auskunft, wofür die (angeblich) an die Vermieterin gezahlten 80 Euro monatlich an Heizkosten verwendet worden seien, da das Holz von Bekannten im Dorf bezogen werde. Eine Antwort folgte nicht. Auf Aufforderung der Antragsgegnerin legten die Antragsteller weitere Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.04.2013 des von der Antragstellerin zu 2. unterhaltene Bankkontos bei der VR-Bank E, Konto Nummer XXX, vor. Mit Schreiben vom 06.05.2013 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, aus den eingereichten Kontoauszügen sei ersichtlich, dass keine Miete gezahlt werde, sondern lediglich Nebenkosten. Hierzu werde um Nachweis gebeten. Mit Bescheid vom 06.05.2013 (Blatt 876 Verwaltungsakte) änderte die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.05.2013 bis 30.06.2013 wegen einer Änderung der Anrechnung von Einkünften, was zu einer Erhöhung der Leistungen führte. Die Antragsgegnerin bewilligte damit zuletzt für Mai 2013 Regelbedarfe für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. in Höhe von jeweils 245,08 Euro und für die Antragstellerin zu 3. und den Antragsteller zu 4. in Höhe von jeweils 4,92 Euro sowie für Juni 2013 für den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 2. in Höhe von jeweils 345 Euro und die Antragstellerin zu 3. und den Antragsteller zu 4. in Höhe von jeweils 40 Euro. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden in beiden Monaten (Mai und Juni 2013) jedem der Antragsteller in Höhe von jeweils 125 Euro monatlich (insgesamt 500 Euro monatlich) für die Monate Mai bis Juni 2013 bewilligt.

Mit dem Antragsteller zu 1. schloss die Antragsgegnerin am 28.01.2013 eine Eingliederungsvereinbarung (Blatt 880 Verwaltungsakte). Nach Lage ihrer Akten erstellte sie am selben Datum (28.01.2013) einen Beratungsvermerk zum Betreff "persönlicher Kontakt vor VV-Erstellung" (Bl. 886 Verwaltungsakte) mit dem Text "Vermittlungsvorschlag für das Stellenangebot Auslieferungsfahrer (nicht Verkaufsfahrer) bei H Transporte E. K. besprochen und erstellt". Nach Lage der Akten der Antragsgegnerin (Bl. 887 ff. Verwaltungsakte) handelte es sich hierbei um einen Vermittlungsvorschlag vom 28.01.2013 über ein Stellenangebot als Auslieferungsfahrer bei der bezeichneten Transportunternehmung H Transporte; der Vermittlungsvorschlag enthielt eine Rechtsfolgenbelehrung. Nach dem Rücklauf-Formular des möglichen Arbeitgebers (Bl. 884 Verwaltungsakte) vom 01.04.2013 zum Ergebnis des Vermittlungsvorschlages hatte sich der Antragsteller zu 1. dort nicht beworben. Mit Schreiben vom 17.04.2013 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller dazu an, dass ihrer Kenntnis nach das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses daran gescheitert sei, dass sich der Antragsteller zu 1. nicht vorgestellt habe, womit ein Tatbestand für den Eintritt einer Absenkung und eines Wegfalles des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II gegeben sein könnte. In seiner schriftlichen Mitteilung (eingegangen bei der Antragsgegnerin am 02.05.2013, Blatt 885 Verwaltungakte) teilte der Antragsteller zu 1. mit, wie mit seinem Sachbearbeiter besprochen, habe er sich auf Vermittlungsvorschläge beworben, die ihm ausgehändigt worden seien. Hierüber habe er eine Tabelle geführt. Über H habe er nichts vorliegen und sich demzufolge auch nicht bewerben können. Mit Bescheid vom 16.05.2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit, sein Arbeitslosengeld II werde für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 (Minderungszeitraum) auf die Leistungen für die Unterkunft und Heizung beschränkt. Von der Minderung betroffen seien der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 SGB II. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, in der Eingliederungsvereinbarung vom 28.01.2013 seien Pflichten mit dem Antragsteller zu 1. vereinbart worden. Er sei trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen der Vereinbarung nicht nachgekommen, da er sich auf das Stellenangebot bei der Firma H Transporte E. K. nicht beworben habe. Dieses Stellenangebot sei ihm am 28.01.2013 im persönlichen Gespräch mit seinem Arbeitsvermittler ausgehändigt worden. Gründe, die sein Verhalten erklärten und als wichtige Gründe im Sinne der Vorschriften des SGB II anerkannt werden könnten, lägen nicht vor. Aufgrund der Pflichtverletzung werde für die Zeit vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 sein Arbeitslosengeld II auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 31a Abs. 2 und § 31b SGB II). Eine Verkürzung des Minderungszeitraumes auf 6 Wochen sei in seiner Abwägung der vorliegenden Umstände nicht gerechtfertigt. Für die Zeit vom 01.06.2013 bis zum 31.08.2013 bewilligte die Antragsgegnerin mit demselben Bescheid dem Antragsteller zu 1. ergänzende Sachleistungen in Form von Lebensmittelgutscheinen mit einem Wert in Höhe von 176 Euro monatlich. Die Gutscheine könnten unter vorheriger Terminvereinbarung abgeholt werden.

Mit weiterem Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 912 Verwaltungsakte) teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. mit, sie habe ihm mit Schreiben vom 06.05.2013 mitgeteilt, dass festgestellt worden sei, dass seinerseits keine Miete, sondern lediglich Nebenkosten gezahlt würden. Die Antragsgegnerin habe ihn diesbezüglich um Nachweise bzw. Stellungnahme gebeten, welche jedoch nicht eingegangen sei. Die Antragsgegnerin habe daher die Übernahme von Unterkunftskosten gemäß § 331 SGB III bis zur Klärung vorläufig eingestellt. Nochmals werde um Stellungnahme bzw. Vorlage von Nachweisen gebeten.

Auf den Fortzahlungsantrag der Antragsteller vom 23.05.2013 bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.05.2013, nunmehr vorläufig, für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 lediglich den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes; Kosten der Unterkunft und Heizung gewährte sie nicht. Entsprechend ihrem Absenkungsbescheid vom 16.05.2013, mit dem die Antragsgegnerin für den Antragsteller zu 1. die Leistungen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt hatte, bewilligte sie dem Antragsteller zu 1. für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 keine Leistungen; dem Antragsteller zu 1. bewilligte sie vielmehr lediglich für die Zeit vom 01.09.2013 bis 31.12.2013 den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345 Euro monatlich. Der Antragstellerin zu 2. bewilligte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2013 den monatlichen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 345 Euro monatlich, der Antragstellerin zu 3. und dem Antragsteller zu 4. für denselben Zeitraum den Regelbedarf in Höhe von jeweils 40 Euro monatlich. Die Entscheidung über die vorläufige Bewilligung beruhe auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Über die Kosten der Unterkunft könne erst nach Vorlage entsprechender Nachweise bzw. einer Stellungnahme entschieden werden (Schreiben der Antragsgegnerin vom 27.05.2013). Mit Schreiben vom 31.05.2013 erhoben die Antragsteller gegen den Bescheid vom 27.05.2013 Widerspruch wegen der Kürzung des Regelbedarfes für den Antragsteller zu 1. und der Kürzung der ursprünglich anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft.

Mit ihrem am 05.06.2013 bei dem Sozialgericht Kassel eingegangenen Antrag begehren die Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf ungekürzte Auszahlung der Leistungen nach dem SGB II sowie Zahlung der ursprünglich bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung.

Der Antragsteller zu 1. macht zunächst geltend, den Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 nicht erhalten zu haben.

Im Gerichtsverfahren hat die Antragsgegnerin diesen Bescheid über das Gericht mit Schriftsatz vom 6.6.2013 dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. bekanntgegeben; mit Schreiben vom 7.6.2013 hat der Prozessbevollmächtigte gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. Das Gericht hat am 19.06.2013 einen umfangreichen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und hierin die Mutter des Antragstellers zu 1., D, als Vermieterin des von den Antragstellern bewohnten Hauses uneidlich vernommen. Wegen der Einzelheiten der Aussage der Zeugin wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Kassel über den Erörterungstermin vom 19.06.2013. Das Gericht hat ferner telefonische Auskünfte der Stadtkasse C-Stadt und des Wasserverbandes F am 26.6.2013 und 27.6.2013 eingeholt (Bl. 196 und 200 Gerichtsakte).

Die Antragsteller machen im Übrigen geltend, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Zahlung der bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 500 Euro monatlich für den Juni 2013 eingestellt bzw. zu Unrecht die Leistungsbewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung in dieser Höhe ab dem 01.07.2013 verweigert. Denn nach den vorgelegten Unterlagen, Mietvertrag vom 01.05.2012 und Mietbescheinigung der Vermieterin, seien Kosten der Unterkunft und Heizung vom 500 Euro monatlich tatsächlich von den Antragstellern zu entrichten. Sie legen weitere Mietquittungen der Zeugin für die Zeit von Januar bis Mai 2013 vor, in denen die Zahlung von 500 Euro für Miete jeweils am Ersten des Monats bescheinigt wird. Soweit in den vorgelegten Kontoauszügen direkte Zahlungen der Antragstellerin zu 2. an die Stadtkasse C-Stadt in Höhe von 100 Euro monatlich zu verzeichnen seien bzw. unregelmäßige Zahlungen in Höhe von 55 Euro zu Gunsten des Wasserverbandes, so handele es sich hierbei um von der Vermieterin, der Zeugin D, übernommene Altschulden gegenüber den öffentlich-rechtlichen Stellen für Abgaben. Denn die Zeugin, die Mutter des Antragstellers zu 1., habe in der Vergangenheit ihre Zahlungsverpflichtungen für städtische Abgaben nicht einhalten können, so dass Verbindlichkeiten entstanden seien. Diese Verbindlichkeiten würden von den Antragstellern zu 1. und 2. ratenweise beglichen. Die Mietzahlungen an die Zeugin seien in bar erfolgt. Soweit sich aus den Kontoauszügen keine Barabhebungen in Höhe von 500 Euro monatlich ergeben, so liege dies daran, dass Miete und Nebenkosten ratenweise an die Vermieterin gezahlt worden seien. Der Antragsteller zu 1. versichert an Eides statt für die Bedarfsgemeinschaft mit Schreiben vom 10.06.2013 (Blatt 62 Gerichtsakte), dass die Mietzahlung gemäß dem Mietvertrag in Höhe von 500 Euro monatlich in bar entrichtet werde. Da die Mietzahlungen nicht in einer Summe hätten aufgebracht werden können, sei die Mietzahlung jeweils in Teilbeträgen unterschiedlicher Höhe entrichtet worden. So sei die Mietzahlung für April 2013 in Höhe von 500 Euro in folgenden Teilbeträgen gezahlt worden: Beträge von 2x 40 Euro, 1x 100 Euro, 300 Euro und 20 Euro; die Mietzahlung für Mai 2013 sei in Teilbeträgen von 40 Euro, 3x 20 Euro, 3x 50 Euro, 1x 150 Euro und 1x 100 Euro entrichtet worden. Die Miete für Juni 2013 sei hingegen noch nicht gezahlt worden, auch nicht in Teilbeträgen, da wegen der gekürzten Leistungen kein Geld vorhanden gewesen sei. Sie seien daher mit der Mietzahlung in Verzug. Es bestünde weder Sach- noch Kapitalvermögen noch sonstiges Vermögen der Bedarfsgemeinschaft. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft hat die Antragstellerin zu 2. im Erörterungstermin am 19.06.2013 ausgeführt, das Holz für die Beheizung des Hauses werde vom Ehemann der Zeugin Schneider bezogen, der das Holz regelmäßig anliefere. Soweit die Antragsgegnerin aus einer ihr von der Stadtkasse C erteilten telefonischen Auskunft folgere, die Antragsteller leisteten die Beträge an die Stadtkasse für laufende Abschläge und nicht – wie von der Antragstellerin zu 2. im Erörterungstermin am 19.6.2013 vor Gericht erklärt – auf Altschulden der Vermieterin, so sei dies unzutreffend - die Antragstellerin zu 2. habe ihre Zahlungen als Tilgungen für Altschulden der Vermieterin geleistet, was sich auch aus dem Überweisungszweck ("Rate 01.11.12", "Rate 01.12.12" usw.) ergebe.

Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Der am 01.05.2012 schriftlich geschlossene Mietvertrag werde nicht tatsächlich durchgeführt. Aus den Kontounterlagen der Antragstellerin zu 2. ergebe sich keine Barabhebung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zuzüglich Nebenkosten und Heizkosten in Höhe von insgesamt 500 Euro monatlich. Der Vortrag der Antragsteller, die Mietverpflichtungen seien in Raten beglichen worden, widerspreche den vorgelegten, von der Vermieterin ausgestellten Quittungen, die jeweils am 1. des jeweiligen Monats die Zahlung des Brutto-Mietbetrages von 500 Euro auswiesen. Der Vortrag der Antragsteller könne daher in dieser Form nicht zutreffend sein. Aus den tatsächlichen Umständen ergebe sich vielmehr, dass der Mietvertrag nicht tatsächlich durchgeführt werde. Darüber hinaus hätten die Antragsteller gegenüber dem Ermittlungsaußendienst der Antragsgegnerin mitgeteilt, sich Brennholz im Ort selbst zu beschaffen. Es sei daher nicht erkennbar, wofür an die Vermieterin noch weitere 80 Euro an Heizkostenvorauszahlung monatlich geleistet werden sollten. Schließlich hätten sich die Angaben der Antragstellerin zu 2. im Erörterungstermin des Gerichtes am 19.06.2013 zu den Nebenkostenvorauszahlungen nicht bestätigt. Eine hiernach am 21.06.2013 telefonisch erhaltene Auskunft der Stadtkasse C habe ergeben, dass die Antragstellerin zu 2. seit dem 01.01.2012 laufende Abschlagszahlungen von 100 Euro monatlich per Einzugsermächtigung direkt an die Stadt C gezahlt habe. Diese Beträge seien jedoch nicht für Altschulden der Vermieterin gezahlt worden. Seit März 2013 seien die Abbuchungen der Stadt C von 100 Euro monatlich wieder zurückgebucht worden. Seit März 2013 seien daher keine laufenden Abschläge mehr gezahlt worden. Insofern erweise sich die Aussage im Erörterungstermin vom 19.06.2013 als falsch, indem die Antragstellerin zu 2. behauptet habe, mit den monatlichen 100 Euro die Altschulden ihrer Schwiegermutter zu tilgen. Die bestehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers zu 1. und der Antragstellerin zu 2. würden durch diese Unwahrheiten weiter verstärkt. Wegen der bei dem Antragsteller zu 1. eingetretenen Absenkung des Arbeitslosengeldes reiche der Sanktionsbescheid vom 16.5.2013 aus; einer zusätzlichen Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 30.1.2013 für die Zeit vom 1.6.2013 bis 30.6.2013 bedürfe es nach der Wortlaut der Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten und Unterlagen und wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise begründet. Der Antragsteller zu 1. hat für den Zeitraum vom 05.06.2013 bis 30.06.2013 einen Anspruch auf Zahlung seines Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 299 Euro (345 Euro monatlich x 26:30 Tage) glaubhaft gemacht. Ferner ist glaubhaft gemacht, dass sämtliche Antragsteller ab dem 05.06.2013 bis zum Ende der derzeitigen Leistungsbewilligung am 31.12.2013 Anspruch auf einen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung haben, der von der Antragsgegnerin bislang nicht gewährt wird.

Im Übrigen bleibt der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Antragsteller ohne Erfolg. Ein Anspruch des Antragstellers zu 1. auf Gewährung des Regelbedarfes für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.08.2013 ist nicht glaubhaft gemacht. Ferner haben die Antragsteller für die Zeit ab dem 05.06.2013 die tatsächliche Durchführung des von ihnen geltend gemachten, ab dem 01.05.2012 geltenden Mietvertrages mit der Mutter des Antragstellers zu 1. über das von ihnen bewohnte Haus in C-Stadt nicht glaubhaft machen können.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, sowie nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGG in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen. Ist der Verwaltungsakt zur Zeit der Entscheidung des Gerichts schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen und befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann.

Soweit ein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht durch Beschluss; ein Antrag ist auch schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86 b Abs. 3 SGG).

Im vorliegenden Falle ist der Antrag nach § 86 b Abs. 2 SGG statthaft, da die Antragsteller nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Verwaltungsaktes begehren, sondern einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen verfolgen, für den in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 und 4 SGG zu erheben ist. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig.

Sowohl bei der Sicherungs- als auch bei der Regelungsanordnung muss der Antragsteller ein Recht geltend machen, dass ihm zusteht (Anordnungsanspruch) und das durch eine Veränderung gefährdet ist (Anordnungsgrund). Hierbei ist der Anordnungsgrund der Grund für den vorläufigen Rechtsschutz selbst, also die Gefahr vollendeter Tatsachen, die Eilbedürftigkeit etc. Der Anordnungsanspruch ist das zu sichernde Recht hinter der einstweiligen Anordnung, also der materielle Anspruch. Begründet ist der Antrag auf einstweilige Anordnung, wenn der Antragsteller beides Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch – glaubhaft gemacht hat. Demnach ergeht eine einstweilige Anordnung dann, wenn die Klage nach summarischer Prüfung des Gerichtes offensichtlich begründet ist. Sie darf hingegen nicht ergehen, wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Ist weder das eine noch das andere der Fall, muss abgewogen werden zwischen der entstehenden Situation ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung bei letztlich erfolgreicher Klage und derjenigen Situation bei Erlass einer einstweiligen Anordnung und letztlich erfolgloser Klage. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müssen die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften die besondere Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, um so weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden.

1. Absenkungsentscheidung der Antragsgegnerin zu Lasten des Antragstellers zu 1. für die Zeit vom 01.06. bis 31.08.2013

Der Antragsteller zu 1. konnte lediglich für den Zeitraum vom 01.06. bis 30.06.2013 glaubhaft machen, dass ihm für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung seines Regelbedarfes gegenüber der Antragsgegnerin zusteht, der jedoch von ihm im Wege dieser einstweiligen Anordnung lediglich für den Zeitraum ab Antragstellung am 05.06.2013 bei Gericht durchsetzbar ist.

a) Absenkung des Regelbedarfes zur Sicherung des Lebensunterhaltes des Antragstellers zu 1. für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2013

Der mit Widerspruch vom 07.06.2013 angefochtene Sanktionsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 führt allein nicht dazu, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 1. die Auszahlung der Leistungen für den Monat Juni 2013 verweigern kann. Es mangelt an der Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheides vom 30.01.2013, der dem Antragsteller zu 1. den Regelbedarf in Höhe von 345 Euro (§ 20 Abs. 4 SGB II) bestandskräftig bewilligt. Die bestandskräftige Bewilligung mit Bewilligungsbescheid vom 30.01.2013 führt dazu, dass der Antragsteller zu 1. weiterhin gegenüber der Antragsgegnerin einen Leistungsanspruch auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Monat Juni 2013 geltend machen kann. Diesen Anspruch kann der Antragsteller zu 1. nach § 86 b Abs. 2 SGG ab Antragseingang bei Gericht am 5.6.2013 (26/30 Tage) durchsetzen.

Mit Absenkungsbescheid vom 16.05.2013 hat die Antragsgegnerin gemäß § 31b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31a Abs. 2 Satz 1 SGB II das Arbeitslosengeld II des Antragstellers zu 1. auf die für die Bedarfe nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen beschränkt (Kosten der Unterkunft und Heizung). Im Bescheid vom 16.05.2013 weist die Antragsgegnerin auf die entsprechenden Vorschriften nach dem SGB II hin. Eine Aufhebungsentscheidung hinsichtlich des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2013 für die Zeit vom 01.06. bis 30.06.2013 im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthält der Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 hingegen nicht. Diese Absenkungsentscheidung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entbehrlich. Denn die Absenkungsentscheidung im Bescheid vom 16.05.2013 führt alleine nicht zum Erlöschen des durch bestandskräftigen Verwaltungsakt vom 30.01.2013 bewilligten Auszahlungsanspruches des Antragstellers zu 1. Die Absenkung des Arbeitslosengeldes im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt vielmehr lediglich den Grund dar, der zu einer Änderung der Verhältnisse des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X führt. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass sich der Auszahlungsanspruch mit Beginn des Kalendermonats ändert, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung feststellt. Nach Auffassung der Antragsgegnerin tritt aufgrund des Absenkungsbescheides nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II die Minderung des Auszahlungsanspruches ab dem Folgemonat (hier Juni 2013) von Gesetzes wegen ein. Ob die Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem 01.04.2012 geltenden Gesetzesfassung diese Wirkung entfaltet, ist jedoch umstritten. Hierbei teilt die Kammer die Auffassung der Antragsgegnerin nicht. Vielmehr bedarf es weiterhin einer Aufhebung des Verwaltungsaktes, der die Leistungen dauerhaft bewilligt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt.

Die Vorgängerregelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II in der seit dem 01.04.2012 geltenden Gesetzesfassung bestand in §§ 31 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II in der bis zum 31.03.2012 geltenden Gesetzesfassung mit folgendem Wortlaut: Absenkung und Wegfall treten mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellt, folgt. Zu der bis zum 31.03.2012 geltenden Gesetzesfassung hatte das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17.12.2009, Aktenzeichen B 4 AS 30/09 R, juris, entschieden, dass die Aufhebung einer Bewilligungsentscheidung wegen des Eintritts einer Sanktion keinen vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsakt voraussetzt. Es hatte ferner entschieden, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X durch Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung nur dann eintrete, wenn alle Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 SGB II für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II und den Wegfall des befristeten Zuschlages vorlägen (BSG, a.a.O., Rdnr. 19). Gegenstand der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichtes war die Auffassung der Vorinstanz, es bedürfe als Voraussetzung für eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides eines vorgeschalteten, zusätzlichen feststellenden Verwaltungsaktes, was das Bundessozialgericht in der benannten Entscheidung verneint hat. Das Aufhebungserfordernis selbst für denjenigen Verwaltungsakt, der die Leistungen ursprünglich bewilligt hatte, wurde vom Bundessozialgericht nicht in Frage gestellt; dementsprechend sah das Bundessozialgericht eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dann als gegeben, wenn die Voraussetzungen für eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II im Sinne der damals geltenden gesetzlichen Vorschriften eingetreten waren.

Aus dem nunmehr anders lautenden Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II als Nachfolgervorschrift des § 31 Abs. 6 Satz 1, 1. HS SGB II lässt sich jedoch nicht schließen, dass nunmehr eine solche - vom Bundessozialgericht zur alten Rechtslage noch als selbstverständlich vorausgesetzte Aufhebungsentscheidung im Sinne einer Änderung des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X – nicht mehr zu erfolgen hätte. Zwar ist im Wortlaut der Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nunmehr festgelegt, dass sich "der Auszahlungsanspruch mindert". Hieraus lässt sich jedoch ein etwaig gearteter "Selbstvollzug des Gesetzes" nicht ablesen. Hierzu wird nunmehr verbreitet die Auffassung vertreten, die Formulierung "Auszahlungsanspruch" ziehe die Konsequenz nach sich, dass es eines die Ursprungsbewilligung änderten Verwaltungsaktes nicht mehr bedürfe (Sozialgericht Trier, Beschluss vom 14.12.2011, Aktenzeichen S 4 AS 449/11 ER, juris, Rdnr. 34; juris-PK, Sonnhof, § 31b, Rdnr. 13) bzw. dass in der Absenkungsentscheidung selbst eine Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X liege (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013, Aktenzeichen L 19 AS 1688/12 B, juris, Rdnr. 19; wohl auch Berlit in LPK-SGB II, § 31b, Rn 2, 4).

Eine solche Einschätzung lässt sich anhand der nunmehr vorliegenden Vorschrift des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB X jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht gewinnen. Bereits eine Auslegung des Wortlautes des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB X lässt einen derartigen Rückschluss nicht zu. Denn die Formulierung des Gesetzes, der Auszahlungsanspruch mindere sich, bezieht sich ersichtlich lediglich auf die Feststellung der zeitlichen Wirkung mit Beginn desjenigen Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt. Insoweit ist die Änderung des Wortlautes im Verhältnis zur Vorgängervorschrift des § 31b Abs. 6 Satz 1 SGB II lediglich klarstellend. Voraussetzung dieser Minderung des Auszahlungsanspruches ist weiterhin nach § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB VI wie bereits in der Vorgängerregelung das Wirksamwerden eines Verwaltungsaktes, der nach dem Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nunmehr die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung festzustellen hat, im Wortlaut des § 31 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz SGB II alter Fassung noch das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, die die Absenkung oder den Wegfall der Leistung feststellte. Einen inhaltlichen Unterschied vermag die Kammer bei Heranziehung des Wortlautes nicht zu erkennen.

Soweit die Gegenmeinung auf die Gesetzesbegründung abstellt, führt dies zu keinen weiteren Erkenntnissen. In der Begründung der Gesetzesänderung (Bundestagsdrucksache 17/3404, Seite 112 zu 31b) findet sich die Formulierung, der Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II werde teilweise angepasst, um klar zu stellen, dass sich der Auszahlungsanspruch der Betroffenen bei pflichtwidrigem Verhalten kraft Gesetzes mindere. Doch auch die hierin getroffene Formulierung, der Auszahlungsanspruch mindere sich kraft Gesetzes, rechtfertigt nicht die Auslegung, dass nunmehr eine Aufhebungsentscheidung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X entbehrlich wäre. Denn das Fortfallen eines Anspruches kraft Gesetzes liegt immer dann vor, wenn der Behörde kein eigenes Ermessen eingeräumt ist, sondern es sich - wie im Falle der Absenkung des Arbeitslosengeldes II (§§ 31, 31 a SGB II) - um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch der Fortfall der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II tritt kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit nicht mehr vorliegen; es bedürfte jedoch noch der Umsetzung durch Änderungsbescheid im Sinne von § 48 SGB X. So ruht ferner der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf andere Sozialleistungen zusteht im Sinne von § 156 SGB III. Tritt das Ruhen dann ein, wenn die Leistungen bereits bewilligt sind, kann nicht nachträglich entschieden werden, die Leistung ruhe im Bewilligungszeitraum, weil der bindende Verfügungssatz des Leistungsbescheides entgegensteht. Nur die Aufhebung nach §§ 45 ff. SGB X ist möglich, wobei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Umdeutung eines reinen Ruhensbescheides ohne Aufhebungsentscheidung nicht in Betracht kommt (Düe in Brandt, Kommentar zum SGB III, § 142, Rdnr. 6 m.w.N.). Nicht zuzustimmen ist auch der Auffassung, dass es nach dem Wortlaut des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II hinsichtlich des ursprünglichen, die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes bei der Leistungsbewilligung verbleibt, und lediglich der Anspruch auf Auszahlung der bewilligen Leistungen modifiziert werde, so dass eine - auch teilweise Aufhebung der Bewilligungsentscheidung - in dem Regelungskonzept des § 48 SGB X nicht angelegt und danach auch nicht erforderlich sei (SG Trier, a.a.O., Rdnr. 36). Zutreffend ist vielmehr, dass die Leistungsbewilligungsentscheidung solange Geltung beansprucht, bis sie im Sinne der Vorschriften der §§ 45 ff. SGB X aufgehoben wird. Denn bei der Bewilligungsentscheidung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Bestandskraft nur durch eine gegenläufige Aufhebungsentscheidung - in der Regel nach § 48 SGB X - durchbrochen werden kann; Leistungs- und Auszahlungsanspruch sind identisch, so dass es dabei zu verbleiben hat, dass die Minderung nur dann eintritt, wenn der Bewilligungsbescheid nach § 48 SGB X geändert worden ist. § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist daher lediglich eine Regelung zur kalendermäßigen Festlegung des Sanktionszeitraumes zu entnehmen (Knickrehm in Sozialrecht, Kommentar, § 31b SGB II, Rdnr. 2).

Dieser Auslegung kann auch nicht dadurch begegnet werden, dass in anderen Fällen des von Gesetzes wegen eintretenden Ruhens oder Wegfalls einer Sozialleistung dieses Ruhen aus dem Ruhen des Stammrechtes auf diese Sozialleistung ergebe. Denn das Ruhen des Stammrechtes der Leistungsbewilligung ist lediglich der hinter der Leistungsaufhebung bzw. ihrer teilweisen Änderung liegende Grund für den Wegfall des Leistungsanspruches - an der konstitutiven und fortdauernden Wirkung der Leistungsbewilligung durch einen die Leistung zuvor bewilligenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ändert dies hingegen nichts. Denn versäumt es die Behörde, die Ruhenswirkung durch Änderungsbescheid umzusetzen und die Leistung dadurch zum Erliegen zu bringen, verbleibt es beim Leistungsanspruch aufgrund der nicht durchbrochenen Bestandskraft des ursprünglichen Leistungsbewilligungsbescheides, ganz gleich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des Ruhens erfüllt sind. Auf welchen dogmatischen Gründen der Eintritt des Ruhens das Stammrecht bei Sozialversicherungsleistungen beruht, ist daher ohne Bedeutung. Selbst wenn bei den Leistungen nach dem SGB II ein Stammrecht wie bei anderen Sozialversicherungsleistungen nicht entsteht, so hat sich doch die Verwaltung mit der bestandskräftigen Leistungsbewilligung zur Leistung verpflichtet, die wegen der Dauerwirkung des zugrundeliegenden Leistungsverwaltungsaktes lediglich nach den Vorschriften über die Rücknahme und Aufhebung des Verwaltungsaktes beendet werden kann (§§ 45 ff. SGB X).

Auch die weitere Auffassung, bei einem Absenkungsbescheid handele es sich gewissermaßen konkludent – um eine Aufhebungsentscheidung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X, überzeugt die Kammer nicht. Denn zu diesem Schluss könnte lediglich durch eine Auslegung oder Umdeutung des entsprechenden Absenkungsbescheides gelangt werden. Zweifellos bedarf es der Auslegung von Verwaltungsakten, um ihren wirklichen Sinn und Zweck zu erforschen. Die Auslegung findet jedoch dort ihre Grenze, wo der entgegenstehende Wille der Verwaltung eine Auslegung (hier im Sinne einer Aufhebungsentscheidung) nicht zulässt. Im Falle des Absenkungsbescheides der Antragsgegnerin handelt es sich um eine lediglich auf § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II gestützte Entscheidung, bei der die Antragsgegnerin davon ausging, dass allein die Absenkung der Leistung ausreichend sei, ohne dass es eines weiteren Änderungsbescheides bzw. einer teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung im Sinne von § 48 SGB X noch bedürfte. Ein solcher weiterer Änderungsbescheid ist demnach nicht ergangen. Dort aber, wo eine Aufhebungsentscheidung erkennbar nicht gewollt und in Entsprechung dieses Willens nicht vorgenommen worden ist, kann sie durch Auslegung nicht ersetzt werden. So ist es offenbar in den technischen Vorrichtungen für die Bescheiderstellung der Antragsgegnerin nicht mehr vorgesehen, eine Aufhebungsentscheidung bei Absenkungsentscheidungen im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II überhaupt treffen zu können. Auch hieraus ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Absenkungsentscheidung eine Aufhebung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X gerade und bewusst nicht getroffen hat und nicht treffen wollte. Diese kann daher nicht mehr im Wege der Auslegung ersetzt werden. Der entgegenstehenden Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen (vgl. hierzu ohne weitere Begründung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013, Aktenzeichen L 19 AS 1688/12 B, juris, Rdnr. 19,; Berlit in LPK-SGB II, § 31 b, rn.2).

Ferner ist auch eine Umdeutung des Absenkungsbescheides der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB X nicht möglich. Hiernach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenen Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können, und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Die Umdeutung scheitert bereits daran, dass der Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 16.05.2013 nicht fehlerhaft ist. Er stellt lediglich den Grund für eine noch von der Antragsgegnerin zu vollziehende, hier jedoch fehlende (teilweise) Aufhebung ihrer ursprünglichen Leistungsbewilligung vom 30.01.2013 dar. Inhaltlich fehlerhaft ist jedoch die Absenkungsentscheidung im Sinne von § 43 SGB X nicht (siehe im Weiteren unten zu 1. b)). Darüber hinaus ist die Absenkungsentscheidung auch gerade nicht auf das gleiche Ziel wie die Änderungsentscheidung gerichtet. Denn die Absenkungsentscheidung stellt lediglich den Grund für die Änderungsentscheidung dar. Es handelt sich dabei um zwei rechtlich unterschiedliche Wirkungen, so dass nicht vom gleichen angestrebten Erfolg bei gleicher materiell-rechtlicher Tragweite gesprochen werden kann (vgl. hierzu Schütze in von Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 43, Rdnr. 7). Eine Ersetzung oder Modifikation des Absenkungsbescheides vom 16.05.2013 reicht daher im Sinne einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X nicht aus, da ein weiterer rechtlicher Erfolg von der Antragsgegnerin durch Aufhebung ihrer Bewilligungsentscheidung zu setzen gewesen wäre.

Schließlich ist der Leistungsbewilligungsbescheid der Antragsgegnerin vom 30.1.2013 hinsichtlich der Regelleistung des Antragstellers zu 1. für Juni 2013 auch nicht auf sonstige Weise erledigt im Sinne von § 39 Abs. 2, letzte Variante SGB X. Dies ist der Fall, wenn er seine regelnde Wirkung verliert (Roos in v.Wulffen, Kommentar zum SGB X, § 39, Rn. 14), zB. bei Zweckerreichung, Tod etc, was vorliegend ersichtlich nicht der Fall ist. Vielmehr zeigt die Regelung des § 39 Ab. 2 SGB X, dass nach dem Gesetz nur die Rücknahme, die Aufhebung oder der Widerruf die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes beendet, wenn nicht eine (hier nicht vorliegende) Erledigung in sonstiger Weise eintritt.

Schließlich lässt sich der Regelung des § 31b Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entnehmen, dass sie als spezielle Regelung den Aufhebungsvorschriften des SGB X vorgehen sollte. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung gerade nicht; der Wortlaut lässt einen solchen Schluss gleichermaßen nicht zu, da ein Hinweis auf die Aufhebungsvorschriften des SGB X fehlt, was nahegelegen hätte, wenn der Gesetzgeber eine Spezialregelung hätte treffen wollen. Hierfür besteht zur Überzeugung des Gerichts aber auch kein Bedürfnis.

Nach alledem hält die Kammer daran fest, dass eine Aufhebungsentscheidung auch bei Absenkungsbescheiden der Antragsgegnerin weiterhin zwingend erforderlich ist, um die Wirkung der durch Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geschaffenen und wirksamen Leistungsbewilligung zu beenden.

Der Verzicht auf eine Änderungsentscheidung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X hätte auch in der Praxis erhebliche Auswirkungen. Im vorliegenden Fall besteht lediglich für den Zeitraum Juni 2013 ein Anordnungsanspruch allein aufgrund der weiterhin wirksamen Leistungsbewilligung der Antragsgegnerin aufgrund des Leistungsbewilligungsbescheides vom 30.01.2013. Hierüber ist im Wege eines Anordnungsanspruches im Sinne von § 86b Abs. 2 SGB II zu entscheiden; hätte die Antragsgegnerin hingegen den von der Kammer für rechtmäßig gehaltenen Weg einer Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 SGB X beschritten, so wäre maßgebend die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Klage gegen den aufgrund der Absenkungsentscheidung ergangenen Aufhebungsbescheid anzuordnen wäre (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG in Verbindung mit § 39 Nr. 1 SGB II, § 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Vorliegend ergibt sich der Leistungsanspruch des Antragstellers zu 1. bereits aus der weiterhin geltenden Leistungsanordnung des Bewilligungsbescheides vom 30.01.2013, während im Falle des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG über die Rechtmäßigkeit des der Aufhebung zugrundeliegenden Absenkungsbescheides selbst zu entscheiden gewesen wäre.

Anspruch auf Leistungen gegenüber der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu 1. jedoch nur ab Antragseingang bei Gericht am 05.06.2013, da für Zeiträume vor Antragseingang bei Gericht bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Anordnungsgrund regelmäßig nicht besteht und sich eine einstweilige Anordnung nur auf Zeiträume ab Antragseingang bei Gericht und damit auf einen aktuellen Bedarf bezieht, es sei denn ein Nachholbedarf für eine rückwirkende Bewilligung für Zeiträume vor Antragseingang ist hinreichend plausibel und glaubhaft gemacht (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.01.2008, Aktenzeichen L 9 AS 421/07 ER, juris, Rdnr. 30)., wovon das Gericht vorliegend jedoch nicht auszugehen vermag.

b) Absenkungsentscheidung für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.8.2013

Mit Bewilligungsbescheid vom 27.5.2013 hat die Antragsgegnerin ihre Absenkungsentscheidung im Bescheid vom 16.5.2013 für den Zeitraum vom 1.7.2013 bis 31.8.2013 umgesetzt und die Leistungen für den Antragsteller auf die Leistungen nach § 22 SGB II beschränkt (die sie wiederum nicht bewilligt hat, hierzu unter 3.).

Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 1. für die Gewährung des Regelbedarfes in der Zeit vom 1.7.2013 bis 31.8.2013 ist nicht glaubhaft gemacht. Der Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin ist dem Antragsteller im laufenden Gerichtsverfahren bekanntgegeben worden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X), so dass sein Vortrag, er habe diesen Bescheid nicht erhalten, mittlerweile ohne Bedeutung ist. Der
Widerspruch vom 7.6.2013 entfaltet gemäß § 39 Nr. 1 SGB II, § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs ist damit Voraussetzung für eine ungekürzte Leistungsneubewilligung ab dem 1.7.2013.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 7.6.2013 ist jedoch nicht anzuordnen.

Unter welchen Voraussetzungen ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG begründet ist, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; der Prüfungsmaßstab der Vorschrift ist daher durch Auslegung zu ermitteln. Aus dem Sinn und Zweck der Gesamtregelung der §§ 86 a und 86 b SGG ergibt sich, dass der Erfolg eines Antrages nach § 86 b Abs. 1 SGG allgemein von einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug einer getroffenen Regelung (dem Vollzugsinteresse) und dem privaten Aussetzungsinteresse d ASt gemessen an dem Prinzip einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – abhängt. Hierbei hat das Gericht u.a. die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu prüfen. Hierbei reicht es aber nicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen anzustellenden Interessenabwägung ist die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung in der Regel gerechtfertigt, wenn sich ohne weiteres erkennen lässt, dass der Verwaltungsakt rechtmäßig ist bzw. die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Andererseits besteht an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte kein öffentliches Interesse, so dass in solchen Fällen in der Regel die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anzuordnen bzw. wiederherzustellen ist. Lässt sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedoch die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht eindeutig erkennen, ist eine Prüfung der gegeneinander stehenden Interessen vorzunehmen, wobei diejenigen Nachteile, die sich aus einer verspäteten Verwirklichung des rechtmäßigen – Verwaltungsaktes ergeben, mit denjenigen Nachteilen zu vergleichen sind, die dem Adressaten durch den Mangel der aufschiebenden Wirkung des rechtswidrigen – Verwaltungsaktes entstehen. Bei der insoweit gebotenen Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, wie der Gesetzgeber in § 86 a SGG die aufschiebende Wirkung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Normalfall geregelt hat. In die Interessenabwägung ist ferner einzustellen, ob dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, deren nachträgliche Beseitigung durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr möglich wäre. Die Entscheidung des Gerichts hat nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel bzw. der glaubhaft gemachten oder wahrscheinlich gemachten Tatsachen zu erfolgen.

Der Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig anzusehen, so dass die Anordnungsvoraussetzungen des § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Arbeitslosengeld II bei einer Pflichtverletzung nach § 31 SGB II auf die für die Bedarfe nach § 22 zu erbringenden Leistungen beschränkt. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten gemäß § 31 Abs. 1 SGB II, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis 1. sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, 2. sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern, 3. eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Vorliegend hat der Antragsteller das Stellenangebot der Antragsgegnerin vom 28.1.2013 bei H Transporte unbeachtet gelassen und sich bei dem möglichen Arbeitgeber nicht beworben, wozu er nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II verpflichtet war. Er hat damit die Anbahnung des Arbeitsverhältnisses verhindert, indem er es unterlassen hat, sich zu bewerben, § 31 Abs. 1 Nr. 2, letzte Variante SGB II (Anbahnung verhindern) (vgl. Berlitz in LPK-SGB II, § 31, Rn. 30 f). Das mit einer zutreffenden Rechtsfolgenbelehrung für eine Nichtbewerbung versehene Stellenangebot hat er nach Lage der Akten der Antragsgegnerin am 28.1.2013 persönlich bei seiner Vorsprache beim Arbeitsvermittler ausgehändigt erhalten (Beratungsvermerk und Vermittlungsvorschlag Bl. 886 f der Verwaltungsakte); sein Vortrag, es nicht erhalten zu haben, bleibt daher unbestätigt. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II für seine Nichtbewerbung liegt nicht vor und dürfte vom Antragsteller zu 1. angesichts seines Vortrages, den Vermittlungsvorschlag nicht erhalten zu haben, auch nicht mehr vorgebracht werden können. Die von der Antragsgegnerin in den Bescheiden vom 16.5.2013 und 27.5.2013 vorgenommene Beschränkung der Leistungen des Antragstellers zu 1. auf die nach § 22 SGB II zu erbringenden Leistungen (Kosten der Unterkunft und Heizung) ist damit die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge, da der nach § 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Antragsteller zu 1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Zu erbringende Sachleistungen nach § 31 a Abs. 3 Satz 2 SGB II hat die Antragsgegnerin im Bescheid vom 16.5.2013 bewilligt.

Der angefochtene Bescheid vom 16.5.2013 erweist sich daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, so dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht anzuordnen ist. Dies hat das Fehlen eines Anordnungsanspruches nach § 86 b Abs. 2 SGG für die im Sanktionszeitraum am 1.7.2013 neu beginnende Bewilligung der Leistungen bis zum Ende des Absenkungszeitraumes am 31.8.2013 zur Folge.

2. Kosten der Unterkunft und Heizung

Ein Anordnungsanspruch für die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 1.6.2013 ist von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht.

Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, Urteil vom 7.5.2009, B 14 AS 31/07 R, juris) ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige die Miete bereits gezahlt hat und nunmehr deren Erstattung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (BSG Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R -, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 24). Denn bei Nichtzahlung der Miete droht regelmäßig Kündigung und Räumung der Unterkunft. Zweck der Regelung über die Erstattung der Kosten für die Unterkunft ist es aber gerade, existentielle Notlagen zu beseitigen und den Eintritt von Wohnungslosigkeit zu verhindern. Der Hilfebedürftige wird - solange er im Leistungsbezug steht - zumeist auf die Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger angewiesen sein. Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (BSG, aaO, juris, Rn 16).

Hinsichtlich der Heizungskosten ist zu überprüfen, ob unabhängig von mietvertraglichen Nebenabreden durch Ankauf von Brennmaterial Kosten entstanden sind (vgl BSG vom 16.5.2007 - B 7b AS 40/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 4) und unter Beachtung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2, ob wirksam vereinbarte und berücksichtungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung angemessen sind (BSG, aaO, juris, Rn 121).

a) Zeitraum vom 1.7.2013 bis zum 31.12.2013

Hiernach ist für die Zeit der Leistungsneubewilligung vom 1.7.2013 bis 31.12.2013 (Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.5.2013) weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund für die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ausreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht konnte sich auch nach Beweisaufnahme mit Vernehmung der Vermieterin und Mutter des Antragstellers zu 1) nicht davon überzeugen, dass sowohl ein Rechtsbindungswille der am Mietvertrag beteiligten Parteien, als auch eine tatsächliche Zahlung der schriftlich am 1.5.2012 vereinbarten Miete in der Vergangenheit erfolgt ist.

Der Nachweiswert der von der Zeugin jeweils zum ersten Tag des Monates ausgestellten Miet-Quittungen für die Zeit vom Mai 2012 bis Mai 2013 ist erschüttert. Hierfür finden sich in den vorgelegten Kontoauszügen keine korrespondierenden Barabhebungen, so dass offen bleibt, wie die Antragsteller die Zahlungen am Monatsersten bewirkt haben wollen. Die nur vom Antragsteller zu 1) abgegebene eidesstattliche Versicherung vom 10.6.2013 macht eine tatsächliche Zahlung von Mietzins und Nebenkosten nicht glaubhaft. Eine Ratenzahlung der vertraglich vereinbarten Miete und Nebenkosten für April und Mai 2013 erklärt nicht die Quittung zum Monatsersten. Die Zeugin hat vor Kenntnis von der von den Antragstellern geltend gemachten Ratenzahlung geäußert, die Zahlungen jeweils am Monatsersten in bar erhalten zu haben, auch im April und Mai 2013 (Blatt 4 unten und Blatt 5 oben der Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin am 19.6.2013). Erst auf Vorhalt der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 1) vom 10.6.2013 hat sie sodann geäußert, die Ratenzahlung sei zutreffend. Diese Aussagen sind widersprüchlich, die Kammer kann sie nicht als Nachweis der tatsächlichen Abläufe anerkennen. Ferner ist nicht nachvollziehbar, wie sich der Antragsteller zu 1) am 10.6.2013 bei Abfassung seiner eidesstattlichen Versicherung an die häufigen Raten über geringe Beträge erinnert haben will. Im April 2013 seien Raten von zweimal 40, einmal 100, einmal 300 und einmal 20 Euro gezahlt worden, im Mai von dreimal 20, einmal 40, dreimal 50 und einmal 100 und 150 Euro; über die Zahlungstermine schweigt der Antragsteller, ebenso wie über die naheliegende Frage, warum er sich an diese einzelnen Raten noch erinnern konnte. Nachweise für diese Einzelzahlungen liegen nicht vor. Auch erscheint der Vortrag nicht schlüssig, die Ratenzahlung sei erfolgt, weil ansonsten keine Geldmittel vorhanden gewesen seien. Denn die einzige Einnahme der Antragsteller ist die Zahlung der Antragsgegnerin zum Monatsbeginn – hierin waren 500 Euro für Kosten der Unterkunft und Heizung enthalten, so dass eine sofortige Weiterleitung an die Vermieterin hätte erfolgen können. Aus den Kontobelegen ergeben sich auch keine Hinweise, dass oder aus welchem Grund eine Zahlung mehrerer kleiner Raten, wie vom Antragsteller zu 1. versichert, den Antragstellern finanzielle Erleichterung oder einen finanziellen Spielraum innerhalb desselben Monats verschafft haben könnte. Die Ratenzahlung innerhalb des laufenden Monats ergibt nach Auffassung des Gerichtes keinen Sinn. Die Zahlung der Miete für April und Mai 2013 ist mit diesem Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Zudem bleibt offen, wie die Antragsteller ohne Ratenzahlung in den Monaten Oktober 2012 bis März 2013 die Unterkunftskosten in bar entrichtet haben wollen, da sich aus den vorgelegten Kontoauszügen in keinem der Monate in diesem Zeitraum Barabhebungen in dieser Höhe ergeben. Dass auch in den Monaten bis März 2013 Raten auf die Miete geleistet worden wären, ist nicht vorgetragen.

Laufend zu entrichtende Betriebskosten fallen den Antragstellern offensichtlich derzeit nicht zur Last. Nach dem Mietvertrag sind die Zahlungen in vereinbarter Höhe wie oben ausgeführt nicht glaubhaft gemacht. Jedenfalls werden derzeit an die Stadt C und den Wasserverband F keine Zahlungen geleistet, wie es sich aus den telefonischen Auskünften vom 26.6.2013 und 27.6.2013 ergibt (Blatt 196 und 200 Gerichtsakte). Bis Februar 2013 sind nach den vorgelegten Kontoauszügen Zahlungen vom 100 Euro monatlich auf Abgaben an die Stadt C erfolgt, die die Antragstellerin zu 2) im Erörterungstermin am 19.6.2013 als Raten auf Altschulden ihrer Schwiegermutter, der Zeugin, erklärt hat. Eine am 18.3.2013 getätigte Überweisung an die Stadt von 187,20 Euro wurde am Folgetag dem Bankkonto wieder gutgeschrieben. Nach der von der Antragsgegnerin nach dem Erörterungstermin eingeholten telefonischen Auskunft der Stadtkasse C vom 21.6.2013 (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 21.6.2013, Blatt 173 Gerichtsakte) sind die Zahlungen seit März 2013 eingestellt, es habe sich nicht um Tilgung von Schulden, sondern um laufende Abgabenzahlungen gehandelt. Diesen Umstand hat die Stadtkasse auch telefonisch gegenüber dem Gericht bestätigt, allerdings gibt es hierzu keine dort vorliegenden schriftlichen Abreden; welche Zahlungen auf welche Forderungen geleistet werden, bedarf daher der weiteren Klärung. Für das Gericht hat sich bei dem Telefonat der Eindruck ergeben, dass eine genaue Zuordnung der einzelnen Zahlbeträge nicht erfolgt ist. Es erscheint daher derzeit noch nachvollziehbar, wenn die Antragstellerin zu 2. die Zahlungen für Altschuldentilgung gehalten haben mag, da offenbar eine schriftliche Zuordnung fehlt. Bei den Zahlungen an den Wasserverband in Höhe von zweimal 55 Euro im November 2012 und von 54 Euro im April 2013 dürfte es sich offenbar um unregelmäßige Abschlagszahlungen für die Lieferung von Frischwasser handeln. Seitdem sind dorthin keine Zahlungen mehr erfolgt.

Nach alledem sind neben dem Mietvertrag von den Antragstellern geleistete Betriebskostenzahlungen nicht glaubhaft gemacht. Die Kammer hat in Erwägung gezogen, zugunsten der Antragsteller eine Schuldübernahme von der Vermieterin für die laufenden Grundstücksabgaben anzunehmen. Dies widerspricht jedoch dem ausdrücklichen Vortrag der Antragsteller, die lediglich auf Altschulden der Vermieterin gezahlt haben wollen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung der Grundstücksabgaben (ggf. an die behördlichen Stellen direkt) kommt daher nicht in Betracht, da weder Höhe noch Zahlungsgrund glaubhaft gemacht sind bzw. ausdrücklich von den Antragstellern bestritten werden.

Für die Heizkosten gelten vorstehende Erwägungen gleichfalls, da die laufenden Vorauszahlungen an die Vermieterin im Rahmen der Bruttomiete nicht glaubhaft gemacht sind (siehe oben). Der von den Antragstellern vorgetragene Umstand, dass Brennholz laufend vom Ehemann der Zeugin geliefert werde, mag ungewöhnlich erscheinen, ist aber nicht auszuschließen. Die Kammer würde erwarten, dass Brennholzlieferungen nur an bestimmten, wenigen, ggf. nur an einem einmaligen Termin erfolgen, allein um die Arbeit beim Verstauen des Holzes gering zu halten. Dies mögen die Antragsteller jedoch anders halten. Die Äußerung der Antragsteller gegenüber dem Ermittlungsaußendienst der Antragsgegnerin am 21.2.2013 (Blatt 850 Verwaltungsakten), das Holz werde von Bekannten im Ort bezogen, steht allerdings entgegen. Insoweit könnten weitere Auskünfte des Ehemannes der Zeugin (Holzlieferant) und der Bediensteten der Antragsgegnerin erforderlich sein. Da jedoch die (hauptsächliche) Zahlung der Vorauszahlungen von 80 Euro monatlich in der Vergangenheit zweifelhaft ist, bedarf es dieser Ermittlungen in diesem Eilverfahren nicht.

Nach alledem ist für die Vergangenheit eine tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht glaubhaft gemacht, was Zweifel an der Zahlungsverpflichtung für die Zukunft auslöst. Bei zweifelhaftem Anordnungsanspruch kommt zudem dem hier nicht vorliegenden Anordnungsgrund Bedeutung zu: Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert neben einander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Meyer-Ladewig, a.a.O, § 86 b Rdnr. 27 und 29 m.w.N.). Bei – wie hier – noch offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Hierbei kann die Kammer derzeit angesichts der oben dargestellten Gründe und angesichts eines fehlenden Anordnungsgrundes keine überwiegend für die Antragsteller sprechenden Gründe erkennen. Dass die Antragsteller bei Zahlungsverzug mit der Miete einer Kündigung durch die Vermieterin, die Zeugin, ausgesetzt sein könnten, ist nicht zu erkennen. Wohnungslosigkeit droht in näherer Zukunft nicht, so dass die Eilbedürftigkeit für den vorliegenden Antrag entfällt. Berücksichtigt man ferner, dass im vorliegenden Fall die Zahlung von Unterkunftskosten zweifelhaft ist, besteht ein Anspruch auf Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Zahlung im Eilverfahren nicht.

b) Zeitraum 1.6.2013 bis 30.6.2013

Für den Juni 2013 besteht ebenfalls weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund aus den bereit oben zu 2 a) angegebenen Gründen, da die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht glaubhaft gemacht ist. Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Zahlungseinstellung auf § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III iVm § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II berufen.

Dies ist rechtlich allerdings nicht derart zwingend, wie die Antragsgegnerin meint. In der Mitteilung über die Zahlungseinstellung vom 27.5.2013 nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf ihr Schreiben an die Antragsteller vom 6.5.2013 (Bl. 873 Verwaltungsakten), mit dem Sie die Antragsteller zur Mitwirkung auffordert – die Zahlung wird mit der Begründung eingestellt, die Antragsteller hätten die angeforderte Stellungnahme und Nachweise für die Kosten der Unterkunft nicht erbracht. Dies lässt darauf schließen, dass die Antragsgegnerin offenbar eine Verletzung von Mitwirkungspflichten der Antragsteller annahm, wobei dann unklar ist, warum die Zahlungseinstellung nicht nach § 66 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung erfolgte. Da die Antragsgegnerin aber § 331 SGB III in ihrer Entscheidung ausdrücklich erwähnt, stützt sie ihre Aufhebungsentscheidung offenbar hierauf. Die Abgrenzung beider Normen ist von Bedeutung, weil vor der Leistungsverweigerung der Antragsgegnerin nach beiden Vorschriften jeweils Ermessen (§ 39 SGB I) eingeräumt ist, das die Antragsgegnerin in ihren Schreiben und Schriftsätzen nicht erwähnt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sie es nicht erkannt hat. Das Gericht erachtet es für wesentlich, dass die Behörde weiß, anhand welcher Vorschrift sie ihr Ermessen ausübt, um die zutreffenden und pflichtgemäßen Erwägungen anstellen zu können.

Soweit die Antragsgegnerin sich auf § 331 SGB III stützt, zitiert sie die Vorschrift entweder gar nicht (Mitteilung der Zahlungseinstellung vom 27.5.2013, Bl. 912 Verwaltungsakte) oder unzutreffend, wenn sie im Gerichtsverfahren ausführt, gemäß § 331 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Satz 4 SGB II sei ein Träger zur (teilweisen) Zahlungseinstellung berechtigt, wenn er von Tatsachen Kenntnis erhält, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen (Teamleiter-Stellungnahme vom 6.6.2013 als Anlage zum Schriftsatz vom 6.6.2013, Bl. 42 Gerichtsakte). Diese Rechtsmeinung lässt sich mit dem Wortlaut vom § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht vereinbaren. § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III lautet: "Die Agentur für Arbeit kann die Zahlung einer laufenden Leistung ohne Erteilung eines Bescheides vorläufig einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die kraft Gesetzes zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen und wenn der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist." Die Antragsgegnerin hat bislang nichts dazu vorgetragen, die kumulative Voraussetzung von § 331 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz SGB III beachtet zu haben, mit dem die Vorschrift verlangt, dass der Bescheid, aus dem sich der Anspruch ergibt, aus den Gründen der Zahlungseinstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben ist. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin hier geprüft hätte, ob ihre Leistungsbewilligung vom 30.1.2013, die Leistungen vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 bewilligte, für die Vergangenheit aufzuheben sein sollte, wie es § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III verlangt. Nur dann käme überhaupt eine vorläufige Zahlungseinstellung in Betracht, wobei zusätzlich umstritten ist, ob die Zahlungseinstellung nur auf § 48 SGB X oder auch auf § 45 SGB X beruhen darf (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen: Eicher in Eicher/Spellbrink, Kommentar zum SGB III, § 331, Rn. 11 und Brand-Düe, Kommentar zum SGB III, § 331, Rn. 5 aE). Eine Änderung nach § 48 SGB X dürfte hier kaum greifen, da die Antragsgegnerin den Antragstellern vorwirft, niemals Miete gezahlt zu haben. Demnach dürfte bei geltend gemachter anfänglicher Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides vom 30.1.2013 nur § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 SGB X als Norm in Betracht kommen, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Antragsgegnerin überhaupt in die Lage zu versetzen, ihre - trotz damals offenbar schon bestehender Zweifel, vgl. Mitwirkungsaufforderung zur Vorlage von Mietquittungen vom 30.1.2013, dem Tag des Leistungsbewilligungsbescheides - endgültig erfolgte Leistungsbewilligung vom 30.1.2013 für die Vergangenheit zurücknehmen zu können. Ähnliche Überlegungen scheint die Antragsgegnerin nicht angestellt zu haben. Wenn sie sich nicht darüber im Klaren war, dass die maßgebende Leistungsbewilligung für die Vergangenheit aufzuheben war, dürfte sie auch keine pflichtgemäßen Überlegungen zur Ermessensbetätigung angestellt haben können, die nach dem Wortlaut des § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III erforderlich sind ("kann"), aus der Mitteilung der Zahlungseinstellung vom 27.5.2013 jedoch nicht hervorgehen.

Das Gericht hat dennoch nicht erwogen, die Entscheidung der Antragsgegnerin als rechtswidrig anzusehen, da es zum einen die Auffassung vertritt, dass § 45 SGB X als Aufhebungsnorm im Sinne von § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III anwendbar ist, und zum anderen, weil Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Mietvertrag nicht tatsächlich zu Mietzahlungen geführt hat, da bereits vor der Leistungsbewilligung der Antragsgegnerin am 30.1.2013 Kontoauszüge der Antragstellerin zu 2) vorlagen (Bl. 736 ff Verwaltungsakte) , aus denen sich Barabhebungen für die vereinbarte Mietzinshöhe samt Nebenkosten von 500 Euro nicht ergeben. Demnach bestehen - vorbehaltlich einer umfassenderen Prüfung in einem möglichen Hauptsacheverfahren - Anhaltspunkte, die eine Rücknahme der Leistungsbewilligung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X, § 330 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Erwägung ziehen lassen, da dem Antragsteller zu 1) und der Antragstellerin zu 2) nicht entgangen sein dürfte, tatsächlich keine Miete zu zahlen, sie daher die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung für Kosten der Unterkunft gekannt haben dürften. Ein etwaiges Verschulden ihrer Eltern ist der Antragstellerin zu 3. und dem Antragsteller zu 4. zuzurechnen, §§ 1626, 1629, 164 BGB. Angesichts dieser Umstände der Kenntnis der Antragsteller von der möglichen Rechtswidrigkeit des ergangenen Bewilligungsbescheides vom 30.1.2013 dürfte das Ermessen der Antragsgegnerin nach § 331 Abs. 1 Satz 1 SGB III auf Null reduziert sein.

Hiervon geht die Kammer aus. Jedenfalls hat sie in ihre Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zahlungseinstellung einbezogen, dass Mietzahlungen in der Vergangenheit nicht als glaubhaft gemacht anzusehen sind. Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von § 331 Abs. 1 Satz 2 SGB III hat die Antragsgegnerin den Antragstellern gegeben.

3. Die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung von Kosten zur Warmwassererzeugung ergibt sich aus § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG, § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 SGB II (Antragsteller zu 1. und Antragstellerin zu 2.) und § 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 SGB II (Antragstellerin zu 3. und Antragsteller zu 4.), denn nach dem Bericht des Ermittlungsaußendienstes vom 21.2.2013 über den Hausbesuch am selben Tag (Blatt 850 Verwaltungsakten) ist bekannt, dass die Antragsteller das Warmwasser mit einem Boiler oder Durchlauferhitzer erzeugen. Dies erfüllt den Tatbestand nach § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II. Von einer zeitlichen Beschränkung der Verpflichtung hat das Gericht abgesehen, da der Sachverhalt bekannt ist und die Antragsgegnerin bereits bis zum Ende des Jahres eine Leistungsbewilligung getroffen hat.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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