S 42 AS 1322/10

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Potsdam (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
42
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 42 AS 1322/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Rückzahlung von Betriebs- und Heizkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, kann nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 und § 20 SGB II insoweit nicht als Einkommen berücksichtigt werden, als sie aus Zahlungen des Hilfebedürftigen aus seinem Existenzminimum für den Lebensunterhalt entstanden ist, weil der SGB II-Leistungsträger nicht die vollen Betriebs- und Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt hat. Das Gericht hält die vom BSG im Urteil vom 23.08.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 185/10 R zu Stromkostenrückerstattungen aufgezeigten Gründe für entsprechend anwendbar.
Der Bescheid vom 25.01.2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 werden aufgehoben. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Leistungsaufhebung und Erstattungsforderung den Monat März 2010 betreffend im Streit, welche der Beklagte auf die Auszahlung eines Betriebskostenguthabens im Januar 2010 aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die vom Kläger bewohnte Wohnung für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.2008 stützt.

Der 1950 geborene Kläger steht seit Ende März 2005, damals noch gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau, im Leistungsbezug beim Beklagten. Die Eheleute bewohnten bereits damals die nunmehr nur noch vom Kläger bewohnte Wohnung in der K-Allee, P. Der Auszug der Ehefrau des Klägers aufgrund von Trennung erfolgte im Oktober 2006. Seit diesem Zeitpunkt bewohnte der Kläger die vorgenannte Wohnung bis zum 31.03.2010 allein. Ab 01.04.2010 hat der Kläger ein Zimmer seiner Wohnung untervermietet.

Bei der Wohnung des Klägers handelt es sich um eine 69,02 m² große 3-Raumwohnung. Ab 01.05.2007 betrug die hiefür anfallende Miete: 317,49 EUR Grundmiete 120,63 EUR Vorauszahlung kalte Betriebskosten 60,10 EUR Vorauszahlung Heizkosten 498,22 EUR Gesamtmiete.

Mit Schreiben vom 07.09.2007 belehrte der Beklagte den Kläger schriftlich zur Angemessenheit der Unterkunftskosten. Es sei im Zuge der Prüfung durch den Bereich Wohnen der Stadtverwaltung festgestellt worden, dass derzeit die Kosten für die Wohnung "mit einer Nettokaltmiete in Höhe von 317,49 EUR und einer Bruttowarmmiete in Höhe von 498,22 EUR" unangemessen hoch seien. Unangemessen hohe Unterkunftskosten könnten in der Regel längstens sechs Monate ab dem Zeitpunkt dieser Belehrung übernommen werden. In dieser Zeit habe sich der Leistungsberechtigte nachweislich um die Reduzierung seiner Unterkunftskosten zu bemühen. Dies könne beispielsweise je nach Einzelfall durch die Senkung der tatsächlichen Mietkosten durch Untervermietung, auch durch einen Wohnungswechsel oder auf andere Weise geschehen. Gelinge es dem Leistungsberechtigten nachweislich trotz intensiver Bemühungen nicht, seine Unterkunftskosten innerhalb von sechs Monaten zu senken, könnten die unangemessen hohen Unterkunftskosten im Einzelfall darüber hinaus übernommen werden. Bemühe sich der Leistungsberechtigte nicht um die Senkung seiner Unterkunftskosten oder lege er die entsprechenden Nachweise nicht monatlich vor, so würden die Unterkunftskosten spätestens ab dem siebenten Monat nach Beantragung der Leistungen nach dem SGB II nur in der angemessenen Höhe übernommen. Die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Unterkunftskosten habe der Leistungsberechtigte dann selbst zu tragen. Sofern der Leistungsberechtigte den Differenzbetrag nicht zahle und somit Mietschulden verursache, würden diese in der Regel nicht übernommen. Es folgt eine Tabelle, die nach dem Wortlaut des Schreibens die im Zuständigkeitsbereich des Beklagten "geltenden angemessenen Wohnungsgrößen und Mieten" wiedergibt. Darin wird für eine Person ab 55 Jahren eine 2-Raumwohnung bis 60 m² mit einer Bruttowarmmiete in Höhe von 444,00 EUR als angemessen erachtet. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Belehrung wird auf Blatt 93 bis 95 der Verwaltungsakte -KdU-Teil- ergänzend verwiesen.

Aufgrund der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2006 wurde die Heizkostenvorauszahlung des Klägers ab 01.12.2007 angepasst. Ab diesem Zeitpunkt hatte er folgende Miete zu zahlen:

317,49 EUR Grundmiete 120,63 EUR Vorauszahlung kalte Betriebskosten 70,06 EUR Vorauszahlung Heizkosten 508,18 EUR Gesamtmiete.

Mit Bewilligungsbescheid vom 05.10.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 215 f. der Verwaltungsakte verwiesen wird, wurden dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von 870,19 EUR monatlich bewilligt. Darin berücksichtigt sind 487,40 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit Bewilligungsbescheid vom 12.03.2008, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 228 f. der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen wird, bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 817,79 EUR monatlich. Darin berücksichtigt sind 435,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung. Einen hiergegen bezüglich der Kosten der Unterkunft und Heizung eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.05.2008 als unbegründet zurück. Wegen der Einzelheiten dieses Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 118 bis 119 Rückseite der Verwaltungsakte -KdU-Teil- ergänzend verwiesen. Schließlich wurden dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 24.09.2008 (Bl. 53 f der Gerichtsakte) in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.11.2008 (Bl. 59 f der Gerichtsakte) sowie in Gestalt des Änderungsbescheides vom 02.12.2008 (Bl. 67 f der Gerichtsakte) für Oktober 2008 734,85 EUR, für November 2008 89,23 EUR sowie für Dezember 2008 824,46 EUR Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Hintergrund für die unterschiedliche Leistungshöhe in diesem Zeitraum war unter anderem, dass der Beklagte ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 428,77 EUR im Oktober und November 2008 leistungsmindernd berücksichtigte, des Weiteren im November 2008 Erwerbseinkommen. Als Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigte der Beklagten im Zeitraum 1.10. bis 31.12.2008 jeweils 437,67 EUR, bevor er im Oktober und November 2008 jeweils einen Teilbetrag aus der Betriebskostenrückerstattung abzog. Die Differenz zwischen den durch den Beklagten geleisteten Kosten der Unterkunft und Heizung und den tatsächlich hierfür angefallenen Kosten trug der Kläger im Jahr 2008 aus seiner Regelleistung selbst.

Die Grundmiete des Klägers erhöhte sich ab 01.08.2009 auf 341,62 EUR. Mit Bewilligungsbescheid vom 07.10.2009 gewährte der Beklagte dem Kläger monatliche Leistungen für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von 884,52 EUR. Hierin enthalten waren 525,52 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung (532,31 EUR abzüglich 6,79 EUR Warmwasserpauschale). Mit Betriebskostenabrechnung vom 31.08.2009 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.12.2008 wurde ein Guthaben für den Kläger in Höhe von 810,22 EUR festgestellt. Der Vermieter forderte den Kläger darin auf, seine aktuelle Bankverbindung zu übermitteln, damit das Guthaben überwiesen werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Betriebskostenabrechnung wird auf Blatt 136 bis 144 der Verwaltungsakte -KdU-Teil- verwiesen. Ausweislich des vom Kläger eingereichten Kontoauszuges wurde das Guthaben ihm am 14.01.2010 auf seinem Girokonto gutgeschrieben.

Mit dem streitgegenständlichen Änderungsbescheid vom 25.01.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.03.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 542,90 EUR, darin enthalten 183,90 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung. Folgende Änderung sei eingetreten: "Anrechnung des Guthabens aus der Betriebskostenabrechnung 2008 (Gesamt 810,22 EUR) anteilig in Höhe von 341,62 EUR. Für die Anrechnung des Guthabens in Höhe von 341,62 EUR im Monat Februar 2010 erhalten Sie einen gesonderten Bescheid". Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werde deshalb teilweise aufgehoben. Die Einzelheiten seien dem beigefügten Berechnungsbogen zu entnehmen. Mit Schreiben vom 25.01.2010 hörte der Beklagte den Kläger außerdem zur beabsichtigten Aufhebung für den Monat Februar 2010 aufgrund anteiliger Anrechnung aus der Betriebskostenabrechnung 2008 in Höhe von 341,62 EUR an.

Gegen den Änderungsbescheid vom 25.01.2010 legte der Kläger fristgemäß Widerspruch ein. Darin führt er unter anderem aus, im Jahr 2008 aus seinem Regelsatz die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und der durch den Beklagten übernommenen Miete gezahlt zu haben. Es verbliebe als vom Beklagten anzurechnendes Guthaben lediglich ein Betrag in Höhe von 220,16 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2010 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er beruft sich auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III. Die Rückzahlung in Höhe von 810,22 EUR sei im Januar 2010 erfolgt, sodass entsprechend der gesetzlichen Regelung in den Folgemonaten die Anrechnung vorgenommen werden dürfe. Die Höhe der im Monat März 2010 festgesetzten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 183,90 EUR errechne sich wie folgt: Gesamtmiete in Höhe von 532,31 EUR abzüglich Warmwasserpauschale in Höhe von 6,47 EUR abzüglich 341,94 EUR anteiliger Betriebskostenrückerstattung.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 08.04.2010 hob der Beklagte die Entscheidung vom 07.10.2009 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 01.02.2010 bis 28.02.2010 teilweise in Höhe von 341,62 EUR auf und forderte die Erstattung dieses Betrages. Zur Begründung verweist er auf das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung 2008. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers, den er damit begründete, dass das errechnete Guthaben bereits für den Monat März 2010 einbehalten worden sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 als unbegründet zurück. Diesbezüglich ist beim Sozialgericht Potsdam ein Verfahren unter dem Aktenzeichen S 41 AS 2441/10 anhängig, das derzeit (zwecks Abwarten der Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit) ruht.

Gegen den Bescheid vom 25.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2010 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Potsdam am 23.04.2010 erhoben. Er trägt vor, dass aus den Bescheiden nicht ersichtlich sei, wie der Beklagte auf ein Guthaben in Höhe von 341,62 EUR komme. Außerdem verweist er auf seine Ausführungen in seinem Schreiben vom 20.01.2010, mit welchem er die Betriebskostenabrechnung einreichte. Der Beklagte habe ihn mit Schreiben vom 07.09.2007 zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert und diesem sei er nachgekommen, indem er konsequent die Heizkosten reduziert habe. Ab April 2008 sei die Mietzahlung des Beklagten von 495,57 EUR auf 437,67 EUR gesenkt worden, mit der Folge, dass er monatlich 70,51 EUR aus dem Regelsatz für die Miete habe aufwenden müssen. Dadurch habe er – ärztlich dokumentiert – in der Zeit bis Dezember 2008 über 10 kg Gewicht verloren. Jetzt verlange der Beklagte, das aus dem Regelsatz entstandene Guthaben zu erhalten. Sein Glaube an das gesetzestreue Handeln von Behörden sei schwer erschüttert. Er habe keine andere Wahl gehabt, als die Mietdifferenz aus dem Regelsatz zu zahlen. Der Beklagte könne nicht verlangen, dass er vertragswidrig handle, damit kein Guthaben aus dem Regelsatz entstehe. Er sei gezwungen gewesen zu hungern und zu frieren und das dadurch entstandene Guthaben aus dem Regelsatz wolle der Beklagte für sich haben. Das widerspreche dem Sinn einer menschenwürdigen Existenzsicherung durch die Träger der Sozialleistungen.

Mit Schreiben vom 19.12.2012 meldete sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers. Sie trägt ergänzend unter anderem vor, dass das Betriebskostenguthaben nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II den Kosten der Unterkunft zuzuordnen sei, da es auf aus der Regelleistung erbrachten Zahlungen des Klägers beruhe. Es reiche nicht aus, dass das Guthaben durch die Zahlung von Abschlägen entstanden sei, die sich bei Berücksichtigung des tatsächlichen Verbrauchs nachträglich als zu hoch erwiesen haben. In den Fällen, in denen Leistungen für die Unterkunft lediglich begrenzt auf die von dem Leistungsträger als angemessen angesehene Mietobergrenze übernommen werden, habe der Leistungsträger die darüber hinausgehenden Kosten gerade nicht als Kosten der Unterkunft anerkannt. Für die Zuordnung zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 4 könne nicht darauf abgestellt werden, dass die geleisteten Abschläge unabhängig davon, ob diese (teilweise) aus der Regelleistung gedeckt werden, mietvertraglich vereinbart wurden. Ansonsten hätte es der Klarstellung in § 22 Abs. 1 S. 4 2. Halbsatz SGB II nicht bedurft, nach der Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, außer Betracht zu bleiben haben. Für diese Auslegung spreche auch der Sinn und Zweck der Regelung, die nach der amtlichen Begründung dem Umstand Rechnung trage, dass die überzahlten Betriebskostenbeträge überwiegend von den Kommunen aufgebracht wurden, während die Betriebskostenrückzahlungen bisher als Einkommen im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit berücksichtigt wurden und damit gem. § 19 S. 3 SGB II zunächst die Leistungen der Agentur für Arbeit minderten. Eine entsprechende Bevorteilung der Agentur für Arbeit trete in der vorliegenden Konstellation gerade nicht ein. Das Guthaben sei nicht durch die Leistungen des kommunalen Trägers für die Kosten der Unterkunft entstanden. Im Übrigen sei § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II eine Ermächtigungsgrundlage für die Anrechnung eines entsprechenden Guthabens auf die für angemessen gehaltenen statt der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu entnehmen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 25.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, eine nur teilweise Anrechnung des Guthabens würde den Sinn und Zweck der KdU-Kürzung unterlaufen. Weiter führt er aus, das Guthaben in Höhe von 810,22 EUR in drei Monatsbeträge aufgeteilt zu haben, und zwar zwei Monate à 341,62 EUR und einen Monat à 126,98 EUR, um ein Herausfallen des Klägers aus dem Leistungsbezug und damit einhergehend dem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz über den Beklagten zu vermeiden.

Mit Bewilligungsbescheid vom 08.04.2010 für den Leistungszeitraum 1.4 bis 30.9.2010 in Gestalt des Änderungsbescheid vom 14.06.2010 hat der Beklagte dann noch das Restguthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 126,34 EUR im April 2010 als die Kosten der Unterkunft und Heizung mindernd berücksichtigt und den hiergegen eingereichten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2010 zum Aktenzeichen W 1589/10 zurückgewiesen. Im Erörterungstermin vom 23.7.2010 hat der Kläger die Überprüfung des Bescheides vom 15.06.2010 zum Aktenzeichen W 1589/10 beantragt. Ausweislich des Protokolls über diesen Erörterungstermin ruht dieses Überprüfungsverfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Klage, ist auch begründet. Der Änderungsbescheid vom 25.1.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 22.3.2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides vom 7.10.2009 für den Leistungszeitraum 1.3. bis 31.3.2010 lagen nicht vor. Bei der nach Antragstellung im Bedarfszeitraum am 14.1.2010 zugeflossenen Rückzahlung nach Abrechnung der in den Bewilligungsabschnitten 1.1.2008 bis 31.12.2008 gezahlten Betriebs- und Heizkosten handelt es sich lediglich in Höhe von 335,41 EUR um berücksichtigungsfähiges Einkommen, das jedoch vollständig im Februar 2010 anzurechnen war. In Höhe des überschießenden Betrages von 474,81 EUR (810,22 EUR - 335,41 EUR) ist die Rückzahlung nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da die Vorauszahlungen in Zeiten der Hilfebedürftigkeit aus der Regelleistung des Klägers erfolgten. Da der Bewilligungsbescheid für März 2010 nicht aufzuheben ist, scheidet auch eine Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X aus.

Als Rechtgrundlage für die teilweise Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides kommt § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X in Betracht, der gem. § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II anwendbar ist. Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Durch die am 14.1.2010 zugeflossene Rückzahlung der abgerechneten Betriebs- und Heizkosten ist entgegen der Auffassung des Beklagten zum 1.3.2010 eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des Klägers, die dem Bewilligungsbescheid vom 7.10.2009 zugrunde lagen, nicht eingetreten. Lediglich zum 1.2.2010 lag eine wesentliche Änderung in Höhe von 335,41 EUR vor. Die diesen Betrag übersteigende Rückzahlung stellt zwar Einkommen dar, ist aber entsprechend § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II als "Leistung nach diesem Buch" nicht zu berücksichtigen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, und Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Dabei ist Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen, was er vor Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (vgl. BSG, Urteil vom 23.8.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 185/10 R m.w.N.). Bei der Rückzahlung bzw. Gutschrift von auf der Grundlage von Mietverträgen geleisteten Vorauszahlungen von Betriebs- und Heizkosten ist von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses bzw. des auf den tatsächlichen Zufluss folgenden Monats (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F.) als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen auszugehen. Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde. Im Ergebnis kommt damit nur die Berücksichtigung der Rückzahlung als Einkommen im Bedarfszeitraum, nicht dagegen als Vermögen in Betracht.

Die Betriebs- und Heizkostenerstattung war zwar eine Einnahme des Klägers, ist jedoch in Höhe von 474,81 EUR nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen.

Für die Definition des Begriffs "Einkommen" ist - über die obige Abgrenzung "alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält" hinaus - dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II lediglich zu entnehmen, dass u.a. "Leistungen nach diesem Buch" von vornherein von der Berücksichtigung ausgenommen sind (vgl. BSG aaO).

Ein unmittelbarer Anwendungsbereich dieser Alternative des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist vorliegend nicht gegeben. Unabhängig davon, ob die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten vom Kläger aus seinem Einkommen (Oktober und November 2008) oder seinen SGB II-Leistungen erbracht wurden, erfolgte die Rückzahlung jedenfalls nicht auf Grundlage der Vorschriften des SGB II durch den Träger der Grundsicherung, sondern aufgrund der Regelungen im Mietvertrag.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass eine Rückzahlung von Betriebs- und Heizkosten, die auf Vorauszahlungen in Zeiträumen beruht, in denen Hilfebedürftigkeit nach §§ 7, 9 SGB II bestand, nach Sinn und Zweck des § 11 Abs. 1 und § 20 SGB II insoweit nicht als Einkommen berücksichtigt werden kann, als sie aus Zahlungen des Hilfebedürftigen aus seinem Existenzminimum für den Lebensunterhalt entstanden ist, weil der SGB II-Leistungsträger nicht die vollen Betriebs- und Heizkosten bei der Leistungsberechnung berücksichtigt hat (so im Ergebnis für Heizkostenguthaben auch SG Chemnitz, Urteil vom 31.1.2013 zum Aktenzeichen S 40 AS 5401/11; anderer Ansicht LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.11.2012 zum Aktenzeichen L 20 AS 861/12). Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass die in der Entscheidung des Bundessozialgerichts im Urteil vom 23.8.2011 zum Aktenzeichen B 14 AS 185/10 R zur Nichtanrechenbarkeit von aus der Regelleistung erwirtschafteten Stromkostenrückerstattungen aufgezeigten Grundsätze auf den vorgenannten Fall übertragbar sind.

Dies folgt aus der Wertung, die dem Ausschluss von "Leistungen nach diesem Buch" von der Berücksichtigung als Einkommen in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu entnehmen ist (vgl. zur Stromkostenrückerstattung BSG aaO m.w.N.). Der Bemessung des Grundbedarfs nach dem Statistikmodell liegt der verfassungsrechtlich zulässige Gedanke zugrunde, dass die regelbedarfsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge von vornherein als abstrakte Rechengrößen konzipiert sind und den Ausgleich zwischen verschiedenen Bedarfspositionen ermöglichen. Der Hilfebedürftige soll über den Einsatz seiner Mittel (sei es aus der Regelleistung, sei es aus zu berücksichtigendem Einkommen) hinsichtlich des Regelbedarfs im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen können (dazu BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, RdNr 205). Dementsprechend schließt der Regelbedarf ausdrücklich einen Ansparbetrag ein, der seine Entsprechung in dem Vermögensfreibetrag nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 SGB II findet (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 53). Damit ist es aber auch geboten, Einnahmen, die aus Einsparungen bei den Regelbedarfen resultieren, über den jeweiligen Bezugszeitraum hinweg von der Berücksichtigung als Einkommen freizustellen (vgl. BSG aaO). Zwar lag der vom Bundessozialgericht entschiedene Fall insoweit anders, als die Klägerin dort Zahlungen für Haushaltsenergie geleistet hatte, die der Befriedigung eines dem § 20 SGB II zuzuordnenden Grundbedarfs dienten. Vorliegend hat der Kläger hingegen Zahlungen geleistet, die seinem Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II zuzuordnen sind. Diese Zahlungen hat er jedoch - ebenso wie die Klägerin im zuvor zitierten vom BSG entschiedenen Fall - aus seiner Regelleistung im Sinne des § 20 SGB II bestritten, da der Beklagte diese Kosten nicht in voller Höhe berücksichtigte. Es war dem Kläger nach Ansicht des Gerichts vorliegend unbenommen, die als unangemessen erachteten Betriebs- und Heizkosten aus seiner Regelleistung zu bestreiten. Hilfebedürftigen steht es frei, aus der Regelleistung auch solche Ausgaben zu bestreiten, die bei der Ermittlung des Grundbedarfs durch den Gesetzgeber nicht berücksichtigt wurden, und dies ggf. durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen. Nach Ansicht des Gerichts kann es keinen Unterschied machen, ob der Kläger aus seinem Grundbedarf die in § 20 SGB II ausdrücklich genannten Bereiche deckt, oder entschieden hat, zu Lasten dieser Bereiche einen Teil der Regelleistung für einen nicht von der Regelleistung umfassten Bereich zu verwenden und sich daraus im Nachhinein eine Rückzahlung bzw. Gutschrift ergibt.

Der Kläger war vom Beklagten zur Reduzierung seiner Kosten für Unterkunft und Heizung aufgefordert worden. Dies konnte er unter anderem durch sparsamen Wasser- und Heizenergieverbrauch erreichen. Die Vorauszahlungen aus Mietvertrag konnte er gleichwohl nicht schuldig bleiben. Es kann nicht verlangt werden, dass er sich vertragswidrig gegenüber seinem Vermieter verhält (mit dem Ergebnis, dass dann kein anrechenbares Guthaben entstanden wäre und der Kläger die entsprechenden Beträge nicht hätte erstatten müssen). Auch sollte im Ergebnis keine unterschiedliche Behandlung zwischen dem Fall erfolgen, in welchem der Kläger im Vorfeld bei seinem Vermieter eine Reduzierung seiner Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten erreicht – dann wäre kein Guthaben entstanden und er hätte seine Regelleistung sofort für andere Dinge verwenden oder sogar ansparen können, ohne dass der Beklagte hierauf Rückgriff genommen hätte – und dem, dass sich erst im Nachhinein herausstellt, dass die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt waren und der Kläger aus seiner Regelleistung ein entsprechendes Guthaben erwirtschaftet hat.

Diesem Ergebnis steht auch nicht die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 15.4.2008 zum Aktenzeichen B 14/7b AS 58/06 R entgegen. Darin ging es nicht um Betriebskostenguthaben, die aus der Regelleistung erwirtschaftet wurden. Auch die durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) zum 1.8.2006 getroffene Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. (jetzt § 22 Abs. 3 SGB II idF des RBEG) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Diese Vorschrift stellt insoweit eine Ausnahme von § 19 S. 3 SGB II dar, als sie die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, und den Berücksichtigungszeitpunkt modifiziert (vgl. BSG, Urteil vom 22.3.2012 zum Aktenzeichen B4 AS 139/11 R). Die Vorschrift ändert nach Ansicht des Gerichts nichts an der Charakteristik als Einkommen mit der Folge, dass § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II a.F. entsprechend anwendbar ist. Der Gesetzgeber wollte mit Einführung dieser Vorschrift lediglich berücksichtigen, dass überzahlte Betriebskostenbeträge zu über 70 % von den Kommunen aufgebracht worden sind (vgl. BT-Ds. 16/1696 S. 27). Vor diesem Hintergrund sah es der Gesetzgeber als sachgerecht an, Erstattungen überzahlter Betriebskosten unmittelbar von den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung abzusetzen. Damit komme es im Ergebnis zu einer Entlastung des kommunalen Trägers. Weiter wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt: "Nicht abgesetzt werden können Rückzahlungsanteile, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen. Diese Kosten werden nicht vom kommunalen Träger, sondern aus der vom Bund zu finanzierenden Regelleistung bestritten." Ebenso wie die Kosten der Haushaltsenergie werden solche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen nicht vom kommunalen Träger bestritten, die dieser wegen Unangemessenheit bei der Leistungsberechnung nicht berücksichtigt hat und es widerspricht nach Überzeugung des Gerichts nicht dem Wortsinn des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F., diese in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II insoweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 23.8.2011 zu Stromkostenguthaben ausführt: "Denn ebenso wie heute bestand nach der alten Rechtslage zwischen Betriebs- und Heizkosten einerseits und Stromkosten andererseits insofern ein gravierender Unterschied, als die Betriebs- und Heizkosten - vorbehaltlich ihrer Angemessenheit - in tatsächlicher Höhe zu übernehmen waren (§ 22 Abs. 1 SGB II), während die Stromkosten, soweit sie nicht ausnahmsweise für die Heizung benötigt wurden, nicht gesondert übernommen wurden, sondern, wie ausgeführt, als Haushaltsenergie pauschaliert in der Regelleistung enthalten waren. Auch die Einfügung des § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF (jetzt § 22 Abs 3 SGB II idF des RBEG) spricht für diese Differenzierung, weil er auf Rückzahlungen und Guthaben beschränkt ist, die den Kosten für Unterkunft zuzuordnen sind, und auch nach der Gesetzesbegründung für die Regelung (Bericht des Bundestagsausschusses, BT-Drucks 16/1696 S 7, 26 f) Kosten für Haushaltsenergie ausdrücklich ausgenommen sind." widerspricht auch dies nach Ansicht des Gerichts nicht dem gefundenen Ergebnis angesichts der vorliegenden Besonderheit, dass die Betriebs- und Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe vom SGB II-Leistungsträger übernommen worden sind, so das auch dieses Guthaben aus der Regelleistung stammt.

Es ist auch unerheblich, ob der Kläger die Vorauszahlungen für die Betriebs- und Heizkosten aus Einkommen - hier kommen lediglich die Monate Oktober und November 2008 in Betracht - oder aus seinen SGB II-Leistungen erbracht hat. Entscheidend ist allein, dass er während dieser Zeit hilfebedürftig nach dem SGB II war und sich durch die Berücksichtigung seines Einkommens nichts an der Zusammensetzung seines verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nach §§ 20 ff SGB II änderte (vgl. BSG aaO).

Soweit der Beklagte einwendet, eine nur teilweise Anrechnung des Guthabens unterlaufe den Sinn und Zweck der KdU-Kürzung, da diese nachträglich wegfalle, wenn dem Kläger das Guthaben - teilweise - verbliebe, ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Denn der Beklagte hat im Jahr 2008 lediglich die von ihm als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen. Soweit auf diese jetzt ein Guthaben entfällt, kann dieses als Einkommen berücksichtigt werden. Lediglich der Teil des Guthabens, der aus den als unangemessen erachteten Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen resultiert, wird nicht berücksichtigt. Damit entfällt ersichtlich nicht nachträglich die Kürzung der Kosten der Unterkunft und Heizung. Vielmehr verwirklicht sich der mit der Kostensenkungsaufforderung beabsichtigte Zweck. Dies kommt im Ergebnis vorliegend auch dem SGB II-Träger zu Gute, der nur die von ihm als angemessen erachteten Kosten der Unterkunft übernimmt, gleichzeitig aber u.a. keine Umzugskosten zu tragen hat. Zum Nachteil gereicht dem Beklagten vorliegend allein – dazu später – dass seinen Bescheiden jedenfalls im damaligen Zeitraum regelmäßig nicht zu entnehmen war, inwieweit er die Kürzung bei der Grundmiete und inwieweit bei den Betriebs- und Heizkosten vorgenommen hat.

Konstitutiver Bestandteil des Systems des SGB II ist es, eine abweichende Festsetzung der Regelbedarfe gerade nicht vorzusehen (vgl. BSG aaO m.w.N.). Damit ist es nach dem SGB II nicht zulässig, zusätzliche Bedarfe, wie etwa erhöhte Stromkosten (so ausdrücklich: BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18 RdNr 27) oder - wie vorliegend - vorübergehend vorzustreckende Betriebs- und Heizkosten (zu deren Rückzahlung es später kommt), im Rahmen des Regelbedarfs bedarfserhöhend geltend zu machen. Abweichende laufende Bedarfe können lediglich im Anwendungsbereich des § 21 SGB II Berücksichtigung finden. Für die Kürzung der Regelleistung besteht aber ebenso wenig eine Rechtsgrundlage. Hätte der Kläger die Herabsetzung der Abschlagszahlungen gegenüber seinem Vermieter zu einem früheren Zeitpunkt erreicht (wofür er nach dem Auszug der damaligen Ehefrau im Oktober 2006 sicher Argumente gehabt hätte), wären solche Einsparungen ihm (und nicht dem Träger der Grundsicherung) zugute gekommen. Ebenso wie dem Hilfebedürftigen z.B. zu berücksichtigendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit bei einer anderen steuerrechtlichen Gestaltung im Bedarfszeitraum bedarfsmindernd zur Verfügung gestanden hätte und es deshalb auch bei Zufluss erst mit der Steuererstattung zu berücksichtigendes Einkommen bleibt (vgl BSG Urteil vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18 am Ende), kann ein anderer Mitteleinsatz für die Regelbedarfe nicht zur Gewährung einer nur verminderten Regelleistung (bzw. dem Ansatz eines niedrigeren Bedarfs) führen (vgl. BSG aaO).

Da § 20 SGB II - anders als § 28 SGB XII - die Berücksichtigung abweichender Bedarfe beim Regelbedarf von vornherein ausschließt, lässt sich aus dem sogenannten Nachranggrundsatz nicht der Schluss ziehen, dass die Berücksichtigung von ersparten Aufwendungen als Einkommen geboten ist (vgl. BSG aaO). Es steht dem Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II nach Ansicht der Kammer frei, zu entscheiden, eine vom Leistungsträger als unangemessen erachtete Unterkunft gleichwohl beizubehalten und die nicht vom Leistungsträger übernommenen Kosten der Unterkunft und Heizung aus seiner Regelleistung zu bestreiten. Wenn sich daraus dann eine Rückerstattung von Betriebs- und Heizkosten ergibt, ist diese insoweit nicht als Einkommen zu berücksichtigen, als sie auf den Zahlungen aus der Regelleistung beruht. So hat der Beklagte den Kläger in seiner Kostensenkungsaufforderung auch lediglich darauf hingewiesen, dass dieser die Differenz zwischen den angemessenen und den tatsächlichen Unterkunftskosten dann selbst zu tragen habe und dass, sofern der Leistungsberechtigte den Differenzbetrag nicht zahle und somit Mietschulden verursache, diese in der Regel nicht vom Beklagten übernommen würden. Dass er ein gegebenenfalls aus den Zahlungen des Leistungsberechtigten resultierendes Guthaben, dessen Entstehung allein im Risikobereich des Leistungsempfängers liegt, voll als Kosten der Unterkunft minderndes Einkommen berücksichtigen würde, erwähnt der Beklagte an dieser Stelle nicht.

Die Höhe des auf Zahlungen aus der Regelleistung beruhenden Rückzahlungsbetrages ist jedenfalls im vorliegenden Fall eines durchgehenden Leistungsbezugs im Abrechnungszeitraum 2008 wie folgt zu ermitteln: Aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung lässt sich regelmäßig entnehmen, in welcher Höhe Betriebs- und Heizkosten tatsächlich angefallen sind. Dann ist festzustellen, in welcher Höhe der Leistungsträger im Abrechnungszeitraum Leistungen auf die Betriebs- und Heizkosten erbracht hat. Guthaben sind in Höhe der Differenz zwischen beiden Werten nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da der Hilfebedürftige diese aus seinem Existenzminimum erwirtschaftet hat. Eine Herausrechnung des Warmwasseranteils ist nach dieser Berechnungsmethode nicht erforderlich, da der Anteil automatisch beim Hilfebedürftigen verbleibt.

Danach ergibt sich im vorliegenden Fall nachfolgende Berechnung:

Der Beklagte hat im Jahr 2008 insgesamt Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 1.813,47 EUR geleistet. Er berücksichtigte im Rahmen der Kosten der Unterkunft und Heizung monatlich neben der Grundmiete: von Januar bis März 2008: 49,28 EUR Heizkosten und 120,63 EUR kalte Betriebskosten (vgl. Bl. 214 bis 216 der Verwaltungsakte), von April bis September 2008: 49,20 EUR Heizkosten und 108,00 EUR Betriebskosten (vgl. Blatt 119 der Verwaltungsakte, KdU-Teil) von Oktober bis Dezember 2008: insgesamt je Monat 120,18 EUR Heiz- und Betriebskosten (vgl. Blatt 233 der Verwaltungsakte). Unklarheiten in den Bescheiden müssen dabei nach Ansicht des Gerichts vorliegend zu Lasten des Beklagten gehen. So ergibt sich für die Zeit von April bis September 2008 erst aus dem Widerspruchsbescheid vom 13.5.2008 (Bl. 118 f Verwaltungsakte KdU-Teil), in welcher Höhe Betriebs- und Heizkosten berücksichtigt wurden. Danach wurden 1,80 EUR gewährt, ohne dass diese der eindeutig der Grundmiete oder den Betriebs- und Heizkosten zuzuordnen sind. Daher ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass diese durch den Beklagten auf die Grundmiete geleistet wurden. Den Bescheiden für Oktober bis Dezember 2008 ist unter Berücksichtigung von Blatt 123 der Verwaltungsakte -KdU-Teil- zu entnehmen, dass der Beklagte als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung jeweils 437,67 EUR berücksichtigte, bevor er im Oktober und November 2008 das Betriebskostenguthabens aus dem Jahr 2006 (Blatt 123 zeigt diesbezüglich wohl einen Berechnungsfehler des Beklagten zugunsten des Klägers auf, der hier jedoch keine Rolle spielt) und im November 2008 zusätzlich weiteres Einkommen abzog. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den vorliegenden Bescheiden muss hier zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass darin die Grundmiete in tatsächlicher Höhe von 317,49 EUR berücksichtigt wurde und die restlichen 120,18 EUR auf die Betriebs- und Heizkosten entfielen. Auf eine weitere Unterteilung zwischen Betriebs- und Heizkosten kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil sich beides im Ergebnis kompensiert, indem in der Gesamtabrechung ein zuwenig Geleistetes in einem Bereich mit einem zuviel Geleisteten im anderen Bereich verrechnet würde.

Insgesamt waren ausweislich der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2008 1.478,06 EUR für Betriebs- und Heizkosten angefallen. Die im Jahr 2008 bei der Leistungsgewährung durch den Beklagten berücksichtigten Betriebs- und Heizkosten übersteigen diesen Betrag um 335,41 EUR. In Höhe dieses Betrages handelt sich das in der Abrechnung ausgewiesene Guthaben um berücksichtigungsfähiges Einkommen, das jedoch gem. § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II nach dem Monat der Rückzahlung, also im Februar 2010 zu berücksichtigen war. Eine Verteilung zumindest auf den hier streitigen Monat März 2010 kommt nicht in Betracht, da allein im Februar 2010 525,52 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung durch den Beklagten gewährt wurden, also bei voller Berücksichtigung noch ein Restbetrag verbliebe. Daher wäre eine Verteilung der berücksichtigungsfähigen Einnahme aus der Betriebs- und Heizkostenrückerstattung auf mehrere Monate unzulässig (vgl. zur Zulässigkeit der Aufteilung einer einmaligen Einnahme auf mehrere Monate BSG, Urteil vom 22.8.2012 zum Aktenzeichen B 14 AS 103/11 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Rechtsmittelbelehrung:

Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Försterweg 2-6

14482 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem

Sozialgericht Potsdam Rubensstraße 8

14467 Potsdam,

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.

Die Berufungsschrift muss innerhalb der Monatsfrist bei einem der vorgenannten Gerichte eingehen. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung der Berufung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Auf Antrag kann vom Sozialgericht durch Beschluss die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen werden, wenn der Gegner schriftlich zustimmt. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Potsdam schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.

Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.

Die elektronische Form wird durch eine qualifizierte signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg vom 14. Dezember 2006 (GVBl. II S. 558) idF vom 1. Oktober 2007 (GVBl. II S. 425) in die elektronische Poststelle des jeweiligen Gerichts zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zu den Kommunikationswegen für den elektronischen Rechtsverkehr können unter der Internetadresse www.erv.brandenburg.de abgerufen werden.
Rechtskraft
Aus
Saved