L 6 SO 93/10

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 7 SO 18/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 SO 93/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Nachlasspfleger für unbekannte Erben hat keine Vertretungsmacht zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII, der an die Sozialhilfebedürftigkeit des zur Tragung dieser Kosten Verpflichteten anknüpft.
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Bestattungskosten.

Die Kläger sind die unbekannten Erben der 2006 verstorbenen Frau X. (Frau X.), vertreten durch die Nachlasspflegerin. Frau X. lebte zuletzt in einem Pflegeheim in C Stadt. Die Heimkosten wurden unter Einbeziehung des Einkommens von Frau X. von dem beklagten Sozialhilfeträger erbracht.

Mit Beschluss vom 23. April 2007 hat das Amtsgericht C-Stadt als Nachlassgericht Frau Rechtsanwältin B. für die unbekannten Erben zur Nachlasspflegerin bestellt. Ihr Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, insbesondere die Auflösung der Konten der Verstorbenen und die Begleichung der Bestattungskosten.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2007, Eingang bei dem Beklagten am 29. Mai 2005, zeigte die Nachlasspflegerin ihre Bestellung an und beantragte, die ungedeckten, das Barvermögen der Verstorbenen um mindestens 500,- EUR übersteigenden Beerdigungskosten in Höhe von mindestens 2.234,90 EUR aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen. Der Beklagte bat mit Schreiben vom 31. Mai 2007, Auskunft über die Erben und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, damit ein Sozialhilfeanspruch geprüft werden könne. Hierauf teilte die Nachlasspflegerin mit Schreiben vom 22. Juni 2007 mit, dass sie wegen der offensichtlichen Mittellosigkeit bzw. Überschuldung des Nachlasses davon absehe, Erben zu ermitteln.

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 24. Oktober 2007 die Übernahme von Bestattungskosten ab. Die Nachlasspflegerin sei schon deshalb nicht antragsberechtigt, weil sie nicht nachgewiesen habe, dass die verstorbene Frau X. überhaupt Erben habe. Außerdem wurde der Antrag auch wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.

In ihrem am 28. Oktober 2007 eingelegten Widerspruch macht die Nachlasspflegerin geltend, die Anfragen des Beklagten seien weitestgehend beantwortet worden. Außerdem wurde um Mitteilung gebeten, ob Kosten in die Ermittlung von Erben, die dann von dem Nachlassvermögen abgehen, investiert werden sollen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, nach § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) sei möglicher Anspruchsberechtigter diejenige natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des SGB XII, die zivil- oder öffentlich-rechtlich verpflichtet (nicht berechtigt) sei, die Kosten der Bestattung eines inländischen Verstorbenen zu tragen. Das sei vorrangig der Erbe (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Die Nachlasspflegerin sei durch das fehlende Nachweisen eines Erben und dessen wirtschaftlicher Verhältnisse ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen.

Mit ihrer am 31. März 2008 beim Sozialgericht Fulda erhobenen Klage trägt die Nachlasspflegerin vor, der Nachlass der verstorbenen Frau X. bestehe aus einem Sparguthaben in Höhe von 1.645,50 EUR. Die Kosten des Beerdigungsinstituts beliefen sich auf 1.664,90 EUR. Hinzu kämen noch die Kosten der Urnenbeisetzung und der Friedhofsbenutzung in Höhe von mindestens 479,00 EUR. Das Nachlassvermögen reiche daher nicht zur Deckung der Nachlasskosten aus. Die Ermittlung möglicher Erben sei unwirtschaftlich. Deshalb sei der Wirkungskreis der Nachlasspflegschaft auf die Sicherung und Verwaltung des Nachlasse beschränkt worden. Die Ermittlung von Erben gehöre nicht dazu. Die Beerdigungskosten seien Erbfallschulden i. S. des § 1967 BGB, die von der Nachlasspflegerin aus dem Nachlass zu begleichen seien. Aus dem Wortlaut des § 74 SGB XII ergebe sich nicht, dass Antragsteller nur eine natürliche Person sein könne. Auch könne der Antrag von einem gesetzlichen Vertreter, der Nachlasspflegerin, gestellt werden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Mai 2010 als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch aus § 74 SGB XII um einen höchstpersönlichen Anspruch handele. Solange nicht geklärt sei, ob es Erben gebe, komme eine Übernahme der Kosten aus Sozialhilfemitteln nicht in Betracht. Das ergebe sich aus dem Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe. Da mit dem Tod des Sozialhilfeempfängers auch dessen Rechtsfähigkeit untergehe, könnten ihm posthum keine Leistungen gewährt werden. Daher habe der Gesetzgeber anstelle des Hilfeempfängers seinen Rechtsnachfolger in die Position des Anspruchsberechtigten gerückt. Ein Anspruch stehe aber nur demjenigen bestattungsverpflichteten Erben zu, dem seinerseits die Kostenübernahme nicht zugemutet werden könne. Insoweit sei es zwingend erforderlich, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Bestattungsverpflichteten geprüft werden können.

Das Urteil wurde der Nachlasspflegerin am 28. Mai 2010 und dem Beklagten am 29. Juni 2010 zugestellt.

Mit ihrer am 27. Juni 2010 eingelegten Berufung verfolgt die Nachlasspflegerin in Vertretung der unbekannten Kläger ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach der Anordnung des Nachlassgerichts die Nachlasspflegschaft lediglich den Aufgabenkreis der Nachlassverwaltung, nicht aber den Aufgabenkreis der Ermittlung der Erben umfasse. Es sei davon auszugehen, dass wegen der Überschuldung des Nachlasses etwaige Erben die Erbschaft ausschlagen würden. Es könne auch im Interesse des Sozialhilfeträgers sein, dass dieser selbst die Erben ermittle, um eventuell einen Regressanspruch in Bezug auf die gewährten Sozialhilfeleistungen durchzusetzen. Schließlich sei es auch nicht mit der Würde des Menschen vereinbar, dass die Urne der Verstorbenen nach wie vor beim Bestatter stehe und sich niemand um deren Beisetzung kümmere bzw. dafür zuständig fühle.

Die Nachlasspflegerin beantragt in Vertretung der unbekannten Kläger,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Mai 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die ungedeckten Beerdigungskosten zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, die Berufung sei weder zulässig noch begründet. Er weist darauf hin, dass der Nachlasspfleger unumschränkte Vertretungsmacht nur im Rahmen seines Wirkungskreises habe. Dagegen habe er keine Berechtigung zur Wahrnehmung der höchstpersönlichen Rechte des Erben (unter Hinweis auf Palandt/Edenhofer, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1960 Rn. 11). Auch sei die Übernahme von Bestattungskosten keine Fürsorgeleistung an den Verstorbenen, sondern eine sozialhilferechtliche Unterstützung des lebenden Verpflichteten.

Die Urne der verstorbenen Frau X. wurde nach einem Hinweis des Berichterstatters auf die Pflichten nach § 20 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetzes von dem Beerdigungsinstitut, bei dem sie lagerte, dem Ordnungsamt im Juni 2011 übergeben und die Beisetzung auf dem anonymen Urnenfeld auf dem Friedhof in C-Stadt veranlasst.

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen, die verstorbene Frau X. betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, denn sie wurde von dem Sozialgericht in seinem Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 144 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung begegnet unbeschadet des Fehlens der Vertretungsmacht der Nachlasspflegerin zur Erhebung einer Klage nach § 74 SGB XII (dazu im Folgenden) keinen Bedenken.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Nach § 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung vom Sozialhilfeträger übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Vorliegend fehlt es schon an der Vertretungsmacht der Nachlasspflegerin zur Geltendmachung des Anspruchs nach § 74 SGB XII für die unbekannten Erben.

Die Nachlasspflegerin ist nur im Rahmen ihres Wirkungskreises zur Vertretung der Erben befugt. Die Nachlasspflegerin wurde vorliegend mit ihrer Bestellung vom 23. April 2007 zur gesetzlichen Vertreterin der unbekannten Erben der Frau X. Allerdings gilt diese gesetzliche Vertretungsbefugnis nur im Aufgabenkreis der Nachlasspflege. Vorliegend umfasst die Bestellung der Nachlasspflegerin die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, insbesondere die Auflösung der Konten der Verstorbenen und die Begleichung der Bestattungskosten. Im Rahmen dieser Nachlassverwaltung hat die Nachlasspflegerin den Nachlass in Besitz zu nehmen, ihn so zu sichern und ggf. auch zu liquidieren, dass sie den Nachlass an die Erben, sobald diese feststehen, herausgeben kann (vgl. BSG, Urteil vom 1.12.1971 – 12 RJ 186/71, juris). Die von der Nachlasspflegerin zu begleichenden Beerdingungskosten sind nach § 1968 BGB als Nachlasserbenschuld Nachlassverbindlichkeit. Die Nachlasspflegerin konnte mit gesetzlicher Vertretungsmacht und damit mit Wirkung für die Erben aus dem Nachlass die Bestattungskosten tragen, soweit der Nachlass dies zuließ. Die Nachlasspflegschaft umfasst dagegen nicht die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechte der Erben Daher kann die Nachlasspflegerin z. B. weder die Erbschaft annehmen noch sie ausschlagen (Tschichoflos, in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, 3. Aufl. 2008, § 1960 Rn. 29; Palandt/Edenhofer, BGB, 72. Aufl. 2013, § 1960 Rn. 11).

Der sozialhilferechtliche Anspruch nach § 74 SGB XII ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Leistungsberechtigten, keine zum Nachlass gehörende Forderung. Es handelt sich um einen an die Sozialhilfebedürftigkeit des zur Tragung der Bestattungskosten aus Vertrag, Familien- oder Erbrecht Verpflichteten anknüpfenden individuellen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger (vgl. zu den verschiedenen Rechtsgründen einer Pflicht zur Bestattung Berlit in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 74 Rn.4). Bei der Geltendmachung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII geht es nicht etwa um einen Annex zur Begleichung der Beerdingungskosten nach § 1968 BGB als Nachlassverbindlichkeit. Denn der Anspruch aus § 74 SGB XII, der auch noch nach Begleichung der Verbindlichkeiten als Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann (Fichtner/ Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 74 Rn. 1; Berlit in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 74 Rn. 6), steht dem Leistungsberechtigten nicht als Erben, sondern als einer aus Vertrags-, Familien- oder Erbrecht verpflichteten Person zu.

Damit fällt der Streitgegenstand – Bestehen eines höchstpersönlichen sozialhilferechtlichen Anspruchs des zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten nach § 74 SGB XII - nicht in den Aufgabenkreis der Nachlasspflegerin. Die somit fehlende Vertretungsmacht bewirkt, dass die Prozesshandlung der vermeintlichen gesetzlichen Vertreterin unwirksam ist (Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, § 51 Rn. 16). Die Klage der Nachlasspflegerin war daher vorliegend schon bei ihrer Erhebung unzulässig (vgl. Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, § 51 Rn. 16; Reichold, in: Thomas/Putzo, ZPO Kommentar, Vorbem § 253 Rn. 10). Dies hat zur Folge, dass die Berufung als unbegründet zurückzuweisen ist.

Der von der Nachlasspflegerin unter Berufung auf ein Urteil des VG Hannover vom 9. Dezember 1997 (Az.: 3 A 621/97, juris) vorgetragenen Ansicht, dass ein gerichtlich bestellter Nachlasspfleger für den unbekannten Erben "Verpflichteter" sei und daher den Anspruch nach § 74 SGB XII geltend machen könne, ist nicht zu folgen. Die Entscheidung des VG Hannover ist noch zur alten Regelung in § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ergangen. Diese Bestimmung ist zwar fast wortidentisch mit § 74 SGB XII. Allerdings gehörte § 15 SGB XII zur Hilfe zum Lebensunterhalt und knüpfte an die Sozialhilfebedürftigkeit der verstorbenen Person an. Darauf fußt die Begründung des VG Hannover, wonach mit dem Tod des Hilfeempfängers dessen Rechtsfähigkeit untergehe und ihm selbst daher auch keine Leistungen mehr gewährt werden könnten. Unter diesem Aspekt rücke der Rechtsnachfolger des Hilfeempfängers in die Position des Anspruchsberechtigten, in dessen Person die Anspruchsberechtigung nach § 15 BSHG und die Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten zusammenträfen. Dieser Argumentation liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Anspruch nach § 15 BSHG vergleichbar einem vom Sozialhilfeempfänger ererbten Anspruch sei, zu dessen Geltendmachung der Nachlasspfleger ermächtigt sei.

Dagegen handelt es sich bei dem Anspruch auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der davon unabhängig ist, ob der Verstorbene zu Lebzeiten Sozialhilfe bezogen hat oder nicht (Fichtner/Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 74 Rn. 1; Berlit in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 74 Rn. 1). § 74 SGB XII knüpft überhaupt nicht mehr an die Sozialhilfebedürftigkeit des Verstorbenen, sondern allein an die Sozialhilfebedürftigkeit des zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten an. Der Vorstellung, der Anspruch nach § 74 SGB XII sei vergleichbar einem vom Sozialhilfeempfänger ererbten Anspruch gegen den Sozialhilfeträger, ist damit die Grundlage entzogen.

Das Ergebnis, dass aus der Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis "Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, insbesondere die Auflösung der Konten der Verstorbenen und die Begleichung der Bestattungskosten" nicht auch die Vertretungsmacht zur Geltendmachung eines Anspruchs gegen den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII folgt, ist auch sachgerecht. Da der Nachlasspfleger für unbekannte Erben nach § 1960 Abs. 1 S. 2 , 1. Alt. BGB per Definition nicht weiß, wer die Erben sind und in welchen Vermögensverhältnissen diese leben, wäre es unsinnig seine Vertretungsmacht so weit zu fassen, dass sie auch die Geltendmachung eines Anspruchs nach § 74 SGB XII umfasste. Denn die Geltendmachung des Anspruchs muss notwendigerweise stets daran scheitern, dass der Nachlasspfleger die Anspruchsvoraussetzung der Unzumutbarkeit i.S. des § 74 SGB XII weder darlegen noch beweisen kann, weil er weder weiß, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erbe zur verstorbenen Person stand – je enger das Verwandtschaftsverhältnis, desto höher ist in der Regel der zumutbare Einkommens- und Vermögenseinsatz (vgl. Berlit in: LPK SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 74 Rn. 7) -, noch wie seine Vermögensverhältnisse sind. Eine gesetzliche Vertretungsmacht so zu konstruieren, dass sie die Geltendmachung von Ansprüchen umfasst, deren substantiierte Darlegung notwendigerweise scheitern muss, erscheint wenig sinnvoll.

Aber auch wenn man vorliegend die Klage als zulässig ansähe, so wäre sie jedenfalls unbegründet. So hat das VG Hamburg in einem vergleichbaren Fall noch unter der Geltung des Bundessozialhilfegesetzes in einem Urteil vom 1. Juli 2005 - 20 K 4355/02 -, juris die Klage des Nachlasspflegers als unbegründet und nicht als unzulässig abgewiesen. Ein Anspruch unbekannter Erben (vertreten durch den Nachlasspfleger) auf Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger gemäß § 15 BSHG bestehe nicht, da die Unzumutbarkeit der Kostentragung durch die (unbekannten) Erben wegen der fehlenden Kenntnis ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht abschließend geprüft und festgestellt werden könne. Insbesondere, so ist zu ergänzen, gehört es nicht zu den Aufklärungspflichten des Sozialgericht nach § 103 SGG, überhaupt erst zu ermitteln, wer die Kläger sind.

Auch nach dem Vortrag der Nachlasspflegerin selbst ist die Klage jedenfalls unbegründet. Die Nachlasspflegerin hat vorgetragen, aus dem Wortlaut des § 74 SGB XII ergebe sich nicht, dass Antragsteller nur eine natürliche Person sein könne. Es sei davon auszugehen, dass wegen der Überschuldung des Nachlasses etwaige Erben die Erbschaft ausschlagen würden. Schlagen aber alle Erben aus, fällt das Erbe an den Fiskus (§ 1936 BGB), der nicht ausschlagen kann (§ 1942 Abs. 2 BGB). Der Fiskus kann aber nicht Berechtigter nach § 74 SGB XII sein (Fichtner/ Wenzel, SGB XII – Sozialhilfe mit AsylbLG, 4. Aufl. 2009, § 74 Rn. 3).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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