S 20 SO 170/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 170/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Weitergehende Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch darauf hat, dass ihr die für die Zeit vom 06.10. bis 31.12.2011 zustehende Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) in Höhe von 2.121,57 EUR als Zuschuss statt – wie bewilligt – als Darlehen gegen dingliche Sicherung zu gewähren ist.

Die 0000 geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seit Februar 2009 lebt sie von ihrem Ehemann getrennt. Dieser ist ihr gegenüber unterhaltspflichtig und hatte gem. Beschluss des Familiengerichts monatlich 770,00 EUR zu zahlen. Der Ehemann wurde jedoch erwerbsunfähig und bezog seit 01.06.2011 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung; seitdem zahlte er keinen Unterhalt mehr. Die Klägerin und ihr Ehemann sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Hauses, in dem der Ehemann mit den Kindern wohnt.

Am 06.10.2011 beantragte die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Da sich aus einem psychiatrischen Gutachten ergab, dass die Klägerin seit längerem arbeitsunfähig war, dies auch weiter bleiben würde und von einer dauerhaften Erwerbsminderung ausgegangen wurde, leitete das JobCenter den Antrag zuständigkeitshalber an die Beklagte weiter. Im Rahmen der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin Zahlungen ihrer Stiefeltern – der Eheleute G. – erhalten hatte und erhielt. Dies waren in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 2011 jeweils 770,00 EUR; die Überweisungen erfolgten mit dem Verwendungszweck "Vorlage Unterhalt". Weitere Überweisungen der Stiefeltern in den Monaten September bis Dezember 2011 von jeweils 100,00 EUR hatten den Verwendungszweck "Unterstützung". Die Klägerin hatte von ihren Stiefeltern bereits im Juli 2009 – nach der Trennung vom Ehemann – 10.450,00 EUR unter Abgabe eines Schuldanerkenntnisses als Darlehen zur Einrichtung ihrer Wohnung erhalten und weitere Zahlungen, wenn der Unterhalt des Ehemannes ausblieb. Wenn Unterhaltsnachzahlungen, z. B. aufgrund von Pfändungen, bei der Klägerin eingingen, zahlte diese Geld an die Stiefeltern zurück.

Durch Bescheid vom 23.11.2011 lehnte die Beklagte den Sozialhilfeantrag ab mit der Begründung, aufgrund der erhaltenen Unterhaltszahlungen sei sie in der Lage, ab dem Datum der Antragstellung ihren Lebensunterhalt sicherzustellen.

Dagegen erhob die Klägerin am 29.11.2011 Widerspruch und trug vor, bei den bedarfsmindernd herangezogenen Zahlungen handele es sich um freiwillige Zahlungen Dritter, die für die Verwertung der Hilfsbedürftigkeit ohne Belang seien; sie dienten allein dazu, die Zeit bis zur Bewilligung der Sozialhilfe zu überbrücken.

Am 07.12.2011 sprach der Stiefvater der Klägerin bei der Beklagten vor und erklärte, er habe die Klägerin mit monatlich 770,00 EUR nur darlehensweise unterstützt; die letzte Zahlung sei für Dezember 2011 erfolgt.

Daraufhin bewilligte die Beklagte der Klägerin durch Bescheid vom 20.12.2011 Sozialhilfe ab 01.01.2012 als Zuschuss. Ab 01.05.2012 war die Klägerin wieder erwerbstätig mit einem Netto-Einkommen in Höhe von knapp 1.700,00 EUR. Im Hinblick darauf wurde die Sozialhilfe durch Bescheid vom 24.09.2012 eingestellt.

In Bezug auf den Leistungszeitraum von 06.10. bis 31.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 zurück. Sie meinte, für eine darlehensweise Gewährung der Zahlungen der Stiefeltern gebe es keinen Beleg; unter Berücksichtigung dieser Zahlungen von 770,00 EUR und 100,00 EUR pro Monat sei Hilfebedürftigkeit nicht gegeben.

Dagegen hat die Klägerin am 28.09.2012 Klage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, bedarfsdeckendes Einkommen treffe nur für die monatlichen Zahlungen von 100,00 EUR zu, die von ihren Stiefeltern ohne Bedingung und als "Unterstützung" bezahlt worden seien. Wegen der Zahlungen von 770,00 EUR seit jedoch von Anfang an verabredet gewesen, dass es sich hierbei nur um ein Notdarlehen handeln solle, das die Klägerin sofort nach Erhalt von Sozialleistungen zurückzuzahlen habe; anderenfalls hätte sie einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen müssen. Dass sie zur Überbrückung einer Notsituation auf die unbürokratische Hilfe ihrer Familie zurückgegriffen habe, dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen.

Auf Anfrage des Gerichts hat die Klägerin eine notarielle Urkunde vom 02.11.2011 über die Belastung ihres hälftigen Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld über 35.000,00 EUR zu Gunsten der Eheleute G. und einen Nachweis über die Eintragung dieser Grundschuld in das Grundbuch vom 01.12.2011 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2013 hat die Beklagte nach einer Zwischenberatung der Kammer und entsprechenden Hinweisen des Gerichts folgendes Teil-Anerkenntnis erklärt: "Die Beklagte wird der Klägerin für die Zeit vom 06.10. bis 31.12.2011 Sozialhilfe in Höhe von 2.121,57 EUR gewähren. Die Gewährung der Sozialhilfe erfolgt als Darlehen und unter der Voraussetzung, dass dieses vorab dinglich gesichert wird." Die Klägerin hat dieses Teil-Anerkenntnis angenommen und insoweit den Rechtsstreit für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist darüber hinaus der Auffassung, sie habe Anspruch auf Gewährung der Sozialhilfe als Zuschuss. Das Hausgrundstück ließe sich derzeit nicht verwerten; für hälftige Hausgrundstücke gebe es überhaupt keinen Markt; auf der Immobilie laste eine Grundschuld von nominal 310.000,00 DM, das entspricht 158.500,48 EUR. Die durch diese Grundschuld dinglich gesicherte Restschuld betrug im Mai 2013 99.578,68 EUR (62.413,56 EUR plus 37.165,12 EUR). Desweiteren lastet auf dem Miteigentumsanteil der Klägerin eine weitere Grundschuld von nominal 35.000,00 EUR; die hierdurch gesicherte Forderung der Eheleute G. gegenüber der Klägerin belief sich im Mai 2013 auf 18.147,33 EUR. Die Klägerin meint, bei einer Teilungsversteigerung werde für die ihr zustehende Haushälfte nur ein geringer Bruchteil des Verkehrswertes realisiert werden können; nach einer Marktanalyse betrage der Verkehrswert des Hausgrundstücks 175.000,00 EUR. Die Verwertung des Miteigentumsanteils sei deshalb unwirtschaftlich und nicht zumutbar.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 23.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08. 2012 und des angenommenen Teil-Anerkenntnisses vom 09.04.2013 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 06.10. bis 31.12.2011 Sozialhilfe in Höhe von 2.121,57 EUR als Zuschuss – anstatt als Darlehen gegen dingliche Sicherung – zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie weist daraufhin, dass ein Verkauf der Immobilie gegenwärtig nicht gefordert werde; die sofortige Verwertung dieses Vermögens sei weder damals noch heute möglich. Deshalb sei die Sozialhilfe als Darlehen, allerdings gegen dingliche Sicherung, bewilligt worden. Mit diesem Sozialhilfedarlehen sei die Klägerin in der Lage, das private "Notdarlehen" wegen nicht erbrachter Sozialhilfe zu tilgen, sodass sich aus der Belastung des Miteigentumsanteils faktisch nichts ändere.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage, soweit sie nicht durch das angenommene Teil-Anerkenntnis vom 09.04.2013 erledigt wurde, ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die für die Zeit vom 06.10. bis 31.12.2011 zustehende Sozialhilfe in Höhe von 2.121,57 EUR als nichtrückzahlungspflichtiger Zuschuss – anstatt des gegen dingliche Sicherung bewilligten Darlehens – zu gewähren ist.

Die Höhe des Bedarfs an Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 06.10. bis 31.12.2011 beträgt – dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und im Teil-Anerkenntnis vom 09.04.2013 festgestellt – 2.121,57 EUR. Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf Gewährung dieser Sozialhilfe als Zuschuss. Denn sie hat Vermögen in Form des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundbesitz. Dies ist Vermögen, das zur Bestreitung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Da die Klägerin und ihr Ehemann – auch im streitigen Zeitraum – getrennt leben und keine Einsatzgemeinschaft im Sinne von §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB XII bestand und besteht, der Ehemann also keine "andere in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannte Person" ist, findet die Schonvermögensregelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII keine Anwendung. Der Einsatz des Miteigentumsanteils der Klägerin bedeutet auch keine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII. Andere Gründe, aus denen die Sozialhilfe nicht vom Einsatz des Grundbesitzvermögens abhängig gemacht werden dürfte, sind nicht ersichtlich.

Das Grundbesitzvermögen war im letzten Quartal des Jahres 2011 und ist auch heute noch verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass die Klägerin – zusammen mit ihrem getrennt lebenden Ehemann – lediglich Miteigentümerin des bebauten Grundstücks ist, steht der Annahme der Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes nicht entgegen (BSG, Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 13/11 R; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 – L 2 SO 5548/08). Beim Miteigentum (§§ 1008 ff. BGB) an einem Grundstück gelten die §§ 741 ff. BGB über die Gemeinschaft entsprechend, soweit sie nicht durch die Regelungen des Miteigentums modifiziert werden. Gem. § 747 Satz 1 BGB kann jeder Miteigentümer über seinen Anteil verfügen. Dieser Anspruch ist auch übertragbar und verpfändbar (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2008 – L 13 AS 207/07 ER – unter Hinweis auf BGHZ 90,215; vgl. auch BSG, Urteile vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R und B 14 AS 52/07 R). Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können (BSG, Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R – und vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R). Der hier in Betracht kommende Vermögensgegenstand ist der hälftige Miteigentumsanteil der Klägerin. Für die Verwertbarkeit – sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht – kommt es nicht darauf an, ob der Miteigentumsanteil verkauft werden kann, was die Klägerin bestreitet mit dem Hinweis, es gebe dafür keinen Markt und im Übrigen sei der Ehemann dazu nicht bereit; ein Verkauf wird von der Beklagten auch überhaupt nicht gefordert. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils ist nach der ständigen Rechtsprechung auch durch Belastung möglich, z.B. durch Bestellung einer Grundschuld (vgl. §§ 1192, 1114 BGB). Dass dies kurzfristig und ohne Zustimmung des Ehemannes bezogen auf den allein der Klägerin gehörenden Vermögensgegenstand – den Miteigentumsanteil – realisierbar ist, hat die Klägerin selbst bereits durch die Grundschuldbestellung am 02.11.2011 zu Gunsten der Eheleute G. ausweislich des Notarvertrag (UR.Nr. 2939/2011 des Notar Dr. K.) unter Beweis gestellt.

Die Verwertung des Grundbesitz(anteils) ist auch nicht "offensichtlich unwirtschaftlich". Das Kriterium der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit findet im Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende eine Grundlage (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II), nicht aber im Recht der Sozialhilfe. Selbst bei Anwendung der von der Rechtsprechung für das SGB II aufgestellten Grundsätze (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 4 AS 99/11 R) wäre im vorliegenden Fall eine Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht anzunehmen. Der Verkehrswert/Marktwert des Grundbesitzes beträgt nach den eigenen Angaben der Klägerin unter Hinweis auf eine Marktanalyse der S-Immobilien-GmbH Heinsberg 175.000,00 EUR. Zwar ist die Immobilie mit einer Grundschuld der Volksbank in Höhe von nominal 310.000,00 DM, das sind 158.500,48 EUR belastet; jedoch sind die durch diese Grundschuld gesicherten Darlehen bereits zu mehr als einem Drittel getilgt; die Restschuld aus den dinglich gesicherten Darlehen betrug im Mai 2013 (nur) noch 99.578,68 EUR. Nach Abzug dieses Betrages von dem Verkehrswert von 175.000,00 EUR verbleibt ein Rest(verkehrs)wert von 75.421,32 EUR; der auf den Miteigentumsanteil der Klägerin entfallende Restwert beträgt somit 37.710,66 EUR. Dieser Miteigentumsanteil ist zwar mit einer weiteren Grundschuld in Höhe von nominal 35.000,00 EUR zu Gunsten der Stiefeltern der Klägerin belastet; die durch diese Grundschuld gesicherte Darlehensforderung betrug jedoch im Mai 2013 nur 18.147,33 EUR. Nach Abzug dieses Betrages von dem Rest(verkehrs)wert des Miteigentumsanteils der Klägerin verbleibt ein Restwert von 19.563,33 EUR. Im Hinblick darauf ist eine weitere Belastung des Miteigentumsanteils mit einer Grundschuld zu Gunsten der Beklagten in Höhe des Sozialhilfebetrages von 2.121,57 EUR nicht offensichtlich unwirtschaftlich und beinhaltete insbesondere keine Übersicherung des Grundbesitzes.

Nach § 91 Satz 1 SGB XII soll die Sozialhilfe, soweit für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist, als Darlehen geleistet werden. Wenn, wie die Beklagte im vorliegenden Fall, die Leistungserbringung davon abhängig macht, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich gesichert wird, ist dies im Hinblick auf die entsprechende Ermächtigung in § 91 Satz 2 SGB XII nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Lebensunterhalt der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum vom 06.10. bis 31.12.2011 durch das – bereits dinglich gesicherte – Privatdarlehen der Stiefeltern der Klägerin gedeckt worden ist und die Rückzahlung dieser Vorleistung Dritter seitens der Klägerin durch das bewilligte Sozialhilfedarlehen erfolgen soll, wie es zwischen der Klägerin und den Stiefeltern auch abgesprochen war. Ist die Klägerin aber mit dem von der Beklagten bewilligten Sozialhilfedarlehen gem. § 91 SGB XII in der Lage, das von ihren Stiefeltern gewährte Privatdarlehen für den maßgeblichen Zeitraum zu tilgen, so ändert sich faktisch an der Belastung des Miteigentumsanteils der Klägerin nichts. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Kammer hält es für angemessen, der Beklagten ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil diese durch das angenommene Teil-Anerkenntnis vom 09.04.2013 zumindest teilweise mit ihrer Klage Erfolg hatte. Dass die Klägerin die Sozialhilfe nur als Darlehen gegen dingliche Sicherung erhält anstatt – wie von ihr begehrt – als rückzahlungsfreien Zuschuss, bewertet die Kammer als einen Erfolg der Klage nur in Höhe von einem Drittel. Zwar beruht das Teilanerkenntnis der Beklagten vom 09.04.2013 nicht zuletzt auf entsprechenden Hinweisen der Kammer und den erst im gerichtlichen Verfahren von der Klägerin vorgelegten Unterlagen zu dem Privatdarlehen der Stiefeltern und der in diesem Zusammenhang erfolgten Grundschuldbestellung. Jedoch ist der Beklagten schon im Verwaltungs- und Vorverfahren bekannt geworden, dass die Stiefeltern die Klägerin lediglich unterstützt haben, weil die Unterhaltszahlungen des Ehemannes ausblieben, und sie diese Zahlungen, wie der Stiefvater anlässlich einer persönlichen Vorsprache ausdrücklich erklärt hat, nur darlehensweise gewährt wissen wollten. Insofern hätte die Beklagte durch entsprechende weitere Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des ihr obliegenden Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 20 SGB X bereits vor Klageerhebung die Erkenntnis gewinnen können, dass die Zahlungen der Stiefeltern jedenfalls in Höhe von monatlich 770,00 EUR kein Einkommen war, dass sozialhilfemindern hätte berücksichtigt werden dürfen. Sie hat jedoch davon abgesehen, weil sie – rechtsirrig – noch bis zuletzt vor der mündlichen Verhandlung vom 09.04.2013 die Zahlungen der Stiefeltern nicht als "Notdarlehen" in Vorleistung der Sozialhilfe angesehen hat. Insofern hat sie zur Klage Anlass gegeben und die dadurch bedingten Kosten der Klägerin zu tragen.
Rechtskraft
Aus
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