L 9 AS 476/11

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 20 AS 457/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AS 476/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2008.

Der 1989 geborene Kläger bezog von dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II in der Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Juli 2008. In dieser Zeit lebte er im Eigenheim seines Stiefgroßvaters und seiner Großmutter, die geschieden sind und getrennt leben. Der Stiefgroßvater des Klägers erhielt Pflegegeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers am xx. Juni 2007.

Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2007. Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigte er dabei nicht. Mit Änderungsbescheid vom 23. Juli 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. August 2007 zusätzlich zu der Regelleistung Kosten für Unterkunft und Heizung (anteilige Hauslasten) in Höhe von 87,05 Euro monatlich.

Am 31. Juli 2007 schloss der Kläger mit seinem Stiefgroßvater einen Mietvertrag über ein 16 m² großes möbliertes Zimmer mit Balkon ab. Nach dem Mietvertrag ist dem Kläger die Mitbenutzung der Küche im Erdgeschoss, des Bades im Obergeschoss, des Wasch- und Trockenraumes im Keller, des Flures im Keller, der Diele im Erdgeschoss sowie des Flures im Obergeschoss gestattet. Die Fläche dieser Räume wurde zu einem Drittel als Wohnfläche angerechnet. Die monatliche Grundmiete beträgt nach dem Mietvertrag 201,50 Euro zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 100,50 Euro. Der Betrag von 100,50 Euro setzt sich zusammen aus anteiligen Kosten für: Grundsteuer 1,99 Euro, Wasser 3,88 Euro, Abwasser 5,18 Euro, Niederschlagswasser 1,57 Euro, Müllgebühren 5,51 Euro, Strom 28,89 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten 33,89 Euro, Kaminfeger 1,60 Euro, Brandversicherung 1,33 Euro, Rücklagen 6,67 Euro sowie Telefonkosten 9,98 Euro.

Mit Bescheid vom 1. September 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 302,00 Euro mit der Begründung ab, der Kläger hätte die Zusicherung des Leistungsträgers vor Abschluss des Mietvertrages einholen müssen. Die anteiligen Hauslasten würden aber weiterhin übernommen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2007 zurück.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Mai 2008. Die Höhe der Leistungen war dabei unverändert, für den Monat Dezember 2007 hat der Beklagte allerdings zusätzlich anteilige Heizkosten in Höhe von 555,00 Euro bewilligt.

Am 12. März 2008 beantragte der Kläger bei dem Beklagen, die Höhe der Unterkunftskosten nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nochmals zu überprüfen. Zur Begründung führte der Kläger aus, der Beklagte müsse zumindest die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen. Außerdem sei der Abschluss eines Mietvertrages einem Umzug nicht gleichzusetzen. Der Kläger sei von seinem Stiefgroßvater als Pflegekind aufgenommen worden. Die Pflege habe mit Vollendung des 18. Lebensjahres geendet. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Mietvertrag mit dem Stiefgroßvater abgeschlossen worden, damit der Kläger auch weiterhin ein Dach über dem Kopf habe.

Mit Bescheid vom 8. April 2008 stellte der Beklagte fest, dass der Bescheid vom 5. Dezember 2007 in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht rechtmäßig und daher nicht nach § 44 SGB X zu ändern sei. Den dagegen am 29. April 2008 erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2008 zurück. Der Kläger sei zwar nicht umgezogen. Vor Abschluss des Mietvertrages mit seinen Großeltern hätte er jedoch die Zusicherung des kommunalen Trägers einholen müssen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen nach Bewilligung der tatsächlich berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten ein Mietvertrag mit dem Stiefgroßvater abgeschlossen worden sei. Die festgelegte Miete von 302,00 Euro entspreche in keiner Weise den tatsächlich anfallenden Kosten des Vermieters und sei daher nicht anzuerkennen. Der Abschluss des Mietvertrages sei missbräuchlich, da der Eindruck entstehe, dass versucht werde, das Haus der Großeltern aus staatlichen Mitteln zu finanzieren.

Der Kläger hat am 13. Juni 2008 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei nicht umgezogen, weshalb keine Zusicherung bei dem Beklagten habe eingeholt werden müssen. Nach Beendigung der Pflegezeit sei der Kläger für sich selbst zuständig. Ihm stehe daher eine Mietwohnung zu. Der Stiefgroßvater sei nicht verpflichtet, dem Kläger eine Wohnung kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte ist dem Begehren des Klägers entgegengetreten. Er hat ergänzend vorgetragen, die laut Mietvertrag anfallende Gesamtmiete von 302,00 Euro übersteige die tatsächlich anfallenden Unkosten des Großvaters des Klägers für die Wohnung um ein Vierfaches. Der Mietzins von monatlich 302,00 Euro sei überteuert, da der Kläger keine separat abtrennbare Wohnung bewohne, sondern sowohl Bad als auch Küche gemeinsam benutzt würden. Dem Kläger stehe nur ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Außerdem seien in dem Mietvertrag unter den Nebenkosten Positionen aufgeführt, die von einem Vermieter auf einen Mieter zivilrechtlich nicht umgelegt werden dürften. Für einen Umzug im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2a SGB II eine räumliche Veränderung zu fordern, sei bloße Förmelei.

Das Sozialgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 15. August 2011 unter Abänderung des Bescheides vom 8. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 verpflichtet, die Bescheide vom 5. Dezember 2007, vom 6. Juli 2007 und vom 11. September 2007 dahingehend abzuändern, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2008 weitere Leistungen in Höhe von insgesamt 876,40 Euro zu bewilligen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die zulässige Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Im Fall des Klägers habe der Beklagte bei Erlass der Bescheide vom 6. Juli 2007, vom 11. September 2007 und vom 5. Dezember 2007 insoweit das Recht unrichtig angewandt, als der Beklagte die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Miete an seinen Stiefgroßvater nicht anerkannt habe. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Der Kläger habe mit seinem Stiefgroßvater am 31. Juli 2007 einen Mietvertrag abgeschlossen. Aufgrund dieses Mietvertrages sei der Kläger verpflichtet, monatlich 201,50 Euro zuzüglich einer Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100,94 Euro zu zahlen. Aufgrund der Aussage des Klägers und der des als Zeugen gehörten Stiefgroßvaters stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger an seinen Stiefgroßvater monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 250,00 Euro habe leisten müssen und er die bislang nicht gezahlte Miete zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von insgesamt 826,00 Euro in Raten abzahlen müsse. Für tatsächliche Zahlungen seitens des Klägers an seinen Stiefgroßvater spreche auch die Tatsache, dass ein Dauerauftrag in Höhe von 250,00 Euro monatlich bestanden habe. Einem Anspruch des Klägers auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, die den bisher bewilligten Mietanteil in Höhe von monatlich 87,05 Euro zuzüglich des einmalig bewilligten Heizkostenanteils von 555,00 Euro überstiegen, stehe § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht entgegen. Danach würden Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhten. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift setze deren Anwendung einen Umzug voraus. Ein Umzug im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II setze einen Unterkunfts- bzw. Wohnungswechsel voraus. Ein Unterkunftswechsel bzw. Wohnungswechsel habe im vorliegenden Fall zum 1. August 2007 jedoch gerade nicht stattgefunden. Auch stehe dem Anspruch des Klägers nicht § 22 Abs. 2a SGB II entgegen, wonach Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erhalten, wenn der kommunale Träger diese vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert habe. Unter einem Umzug im Sinne des § 22 Abs. 2a SGB II sei im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift der Erstbezug einer eigenen Wohnung zu verstehen. Erfasst würden auch weitere Umzüge von Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Aufgrund der Ratio des Gesetzes, den unkontrollierten Anstieg von Bedarfsgemeinschaften zu begrenzen, finde die Regelung keine Anwendung, wenn der Umziehende unter 25-jährige Hilfesuchende keine neue Bedarfsgemeinschaft gründe, sondern als Teil einer bestehenden Bedarfsgemeinschaft mit dieser umziehe. Im vorliegenden Fall sei durch den Abschluss des Mietvertrages gerade keine neue Bedarfsgemeinschaft gegründet worden. Auch fehle es an einem Umzug des Klägers. Auch eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2a oder § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II komme nicht in Betracht. Eine Regelungslücke sei nicht ersichtlich. Des Weiteren greife hier auch nicht der Zweck des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Die Vorschrift solle nicht erforderliche Umzüge von in einer angemessenen Wohnung lebenden Hilfebedürftigen in eine andere angemessene Wohnung verhindern. Hiermit könne der vorliegende Fall nicht verglichen werden. Bei einem nicht erforderlichen Umzug in eine teurere, aber noch angemessene Wohnung verursache der Hilfebedürftige durch sein eigenes Verhalten höhere Kosten für Unterkunft, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund vorliege. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch nicht selbst auf seinen eigenen Entschluss hin seine Kosten für Unterkunft und Heizung ohne sachlichen Grund gesteigert. Vielmehr habe sein Stiefgroßvater den Abschluss des Mietvertrages verlangt. Hierfür könne auch ein sachlicher Grund gesehen werden, da der Stiefgroßvater dem Kläger nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Mithin habe der Kläger gegen seinen Stiefgroßvater keinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Wohnraum. Er habe auch keinen Anspruch auf Überlassung von Wohnraum zu Bedingungen, die für seinen Stiefgroßvater lediglich kostendeckend seien.

Unerheblich sei weiter die Frage, ob der Mietvertrag zivilrechtlich rechtmäßig und wirksam abgeschlossen worden sei. Auf die Rechtmäßigkeit des Mietverhältnisses komme es nämlich für § 22 Abs. 1 SGB II nicht an. Entscheidend sei allein, dass Aufwendungen für Unterkunft und Heizung tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt seien. Mithin sei hier die Frage unerheblich, ob der Stiefgroßvater des Klägers den Wohnraum zu einem unangemessenen Preis an den Kläger vermietet habe. Maßgeblich sei allein, dass die Kosten für Unterkunft und Heizung insgesamt angemessen für Hilfebedürftige im Sinne des § 22 SGB II seien. Mithin sei im vorliegenden Fall allein die Angemessenheit der Miete nach dem Konzept des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung unter Zugrundelegung der Produkttheorie maßgebend. Ebenfalls unerheblich sei, dass der Stiefgroßvater nicht alleiniger Eigentümer des Hauses, sondern mit der Großmutter des Klägers zusammen Miteigentümer sei.

Mithin sei die vereinbarte Grundmiete in Höhe von 201,50 Euro anzuerkennen. Des Weiteren seien auch die angefallenen Heizkosten und die anteiligen Betriebskosten anzuerkennen. Nicht zu den Betriebskosten gehörten jedoch die in der Aufstellung der Nebenkosten im Mietvertrag aufgeführten Vorauszahlungen für Strom, der von der Regelleistung umfasst sei, von Rücklagen, da deren Bildung durch den Mietzins abgegolten sei sowie von ebenfalls aus der Regelleistung zu tragenden Telefonkosten. Aus den Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 33,89 Euro seien monatliche Aufwendungen für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,26 Euro abzuziehen.

Der Kläger habe daher in dem streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 250,20 Euro (201,50 Euro zuzügl. 100,50 Euro abzügl. 28,89 Euro abzügl. 6,67 Euro abzügl. 9,98 Euro abzügl. 6,26 Euro). Somit habe der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2008 einen Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 2.502,00 Euro (250,20 Euro x 10 Monate). Hiervon abzuziehen seien die von dem Stiefgroßvater an den Kläger nach seinem Vortrag monatlich geleisteten 20,00 Euro als Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten des Klägers. Durch diese Schenkungen des Stiefgroßvaters habe sich der monatliche Bedarf des Klägers um 20,00 Euro gemindert. Mithin habe sich der Gesamtbedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum um 200,00 Euro gemindert. Des Weiteren sei von dem insgesamt ermittelten Betrag in Höhe von 2.502,00 Euro der von dem Beklagten im Dezember 2007 geleistete Heizkostenanteil in Höhe von 555,00 Euro abzuziehen, den der Kläger auch an seinen Stiefgroßvater weitergeleitet habe. Außerdem sei der von dem Beklagten bereits bewilligte und ausgezahlte Mietanteil in Höhe von monatlich 87,05 Euro (870,50 Euro im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum) abzuziehen. Danach verbleibe ein insgesamt von dem Beklagten noch an den Kläger zu zahlender Betrag für Unterkunft und Heizung in Höhe von 876,40 Euro.

Gegen das dem Beklagten am 1. September 2011 zugestellte Urteil hat dieser am 8. September 2011 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung richte sich im Wesentlichen gegen die Auffassung des Sozialgerichts, dass für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 5 bzw. § 22 Abs. 2a SGB II a. F. erforderlich sei, dass ein tatsächlicher Ortswechsel stattgefunden habe bzw. der Begriff des Umzugs im Sinne des § 22 SGB II einen Erstbezug in eine eigene Wohnung voraussetze. Zwar sei der Kläger tatsächlich nicht im Sinne eines Ortswechsels umgezogen, so dass er auch nicht eine "neue" Bedarfsgemeinschaft gegründet habe. Der damals 18-jährige Kläger habe jedoch ohne vorherige Zusicherung des Beklagten mit seinem Stiefgroßvater einen Mietvertrag abgeschlossen. Vorliegend sei § 22 SGB II auch auf diese Fallkonstellation zumindest analog anwendbar mit der Rechtsfolge, dass mangels erteilter Zusicherung des Beklagten lediglich die bisher gezahlten bzw. tatsächlichen Unterkunftskosten zu zahlen seien. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liege eine massive Regelungslücke vor. Wäre § 22 SGB II auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, würde dies auch bei anderen Bedarfsgemeinschaften bedeuten, dass durch den alleinigen Verbleib in der bisherigen Wohnung ohne Ortswechsel z. B. Mietaufhebungs- oder -änderungsverträge geschlossen werden könnten, ohne dass es einer Beteiligung des kommunalen Trägers bedürfe. Dies wäre ein absolutes Einfallstor für jegliche Mietvertragsabschlüsse für eine entweder angemessene oder auch unangemessene Wohnung ohne Beteiligungserfordernis des kommunalen Trägers. Bewohne eine Bedarfsgemeinschaft beispielsweise eine angemessene Wohnung, könne sie durch die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages und den "Neuabschluss" eines auch unangemessenen - Mietvertrages über die exakt gleiche Wohnung mangels Anwendbarkeit des § 22 SGB II auch die "neue (unangemessene) Miete" (über die exakt gleiche Wohnung) erhalten. Dies bedeute die Billigung von Mietvertragsabschlüssen ohne jegliches Beteiligungserfordernis des kommunalen Trägers eben zu Lasten desselben. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des § 22 SGB II ganz massiv, da hiernach vor allem die Allgemeinheit davor bewahrt werden solle, aufgrund geschaffener Fakten für unangemessene Unterkunftsaufwendungen aufkommen zu müssen. Die Ratio des Gesetzes umfasse gerade nicht ausschließlich die Begrenzung des unkontrollierten Anstiegs von Bedarfsgemeinschaften. Wenn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bereits vermieden werden solle, dass nicht erforderliche Umzüge von einer angemessenen Wohnung in eine andere angemessene Wohnung stattfinden, dann müsse dies erst Recht im Hinblick alleine auf die Übernahme der Kosten der Unterkunft gelten, wenn ohne Umzug oder Ortswechsel ein (auch angemessener) Mietvertrag abgeschlossen werde. Nach Auffassung des Beklagten müsse demnach § 22 SGB II vor jedem Mietvertragsabschluss anwendbar sein, selbst wenn damit kein Ortswechsel oder eine Neuzusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft einhergehe. Dies hätte vorliegend zur Folge, dass der Kläger ohne vorherige Zusicherung des Beklagten "umgezogen" sei mit der Folge, dass lediglich die bis dahin (zu Mietvertragsbeginn) geleisteten bzw. der Leistungsberechnung zugrunde gelegten Unterkunftskosten von dem Beklagten zu tragen gewesen seien, so dass der Bescheid vom 8. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 rechtmäßig und das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben sei.

Der Beklagte hätte dem "Umzug" des Klägers auch nicht zugestimmt, hätte er zuvor die Zusicherung einholen wollen. Der Beklagte wäre hierzu auch nicht im Rahmen ordnungsgemäßer Ermessensausübung verpflichtet gewesen. Zwar sei die vereinbarte Grundmiete insgesamt unter Berücksichtigung der zu beachtenden Produkttheorie angemessen. Der "Umzug" des Klägers sei jedoch unter keinerlei Gesichtspunkten tatsächlich erforderlich gewesen. Lediglich der Vermieter und Stiefgroßvater habe nach eigenen Angaben ein finanzielles Interesse an dem Mietvertragsabschluss gehabt. Dies begründe jedoch keinesfalls die Erforderlichkeit des vorliegenden "Umzugs" aus der Sicht des Klägers. Der Stiefgroßvater des Klägers habe durch den Mietvertragsabschluss lediglich zu Lasten der Allgemeinheit versucht, die ihm aus der mit Volljährigkeit des Klägers wegfallenden finanziellen Mittel in Form des Pflegegeldes beim Leistungsträger quasi wieder "reinzuholen". Ein schlechtes Verhältnis des Klägers zu seinem Stiefgroßvater werde gleichwohl zu keinem Zeitpunkt bestanden haben, berücksichtige man auch den Umstand, dass der Kläger nunmehr erneut nach Ausbildungsabschluss bei seinem Stiefgroßvater lebe, diesmal jedoch ohne Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages, was auch dafür spreche, dass es sich insgesamt beim streitgegenständlichen Mietvertrag um ein Scheingeschäft zu Lasten des Beklagten handele. Im Übrigen sei das Urteil des Sozialgerichts auch deshalb fehlerhaft, weil der Stiefgroßvater des Klägers angegeben habe, dass auch die Großmutter des Klägers diesen monatlich mit einem nicht näher benannten Unterhaltsbeitrag unterstützt habe.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2011 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts sei zutreffend. Die in der Berufungsbegründung des Beklagten gemachten Ausführungen seien nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Zutreffend habe das Sozialgericht ausgeführt, dass zur Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II notwendig sei, dass ein Umzug stattgefunden habe. An einem solchen Umzug fehle es vorliegend. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei entgegen der Auffassung des Beklagten vorliegend nicht anwendbar. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Abschluss des Mietverhältnisses nicht von dem Kläger angestrebt worden sei, sondern von dessen Vermieter, seinem Stiefgroßvater. Dieser sei dem Kläger gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Demzufolge stünden dem Kläger angemessene Kosten für die Unterbringung zu, soweit die finanziellen Voraussetzungen dies rechtfertigten. Der Beklagte hätte auch dann die Kosten übernehmen müssen, wenn der Kläger in eine andere Wohnung umgezogen wäre, deren Miete angemessen gewesen wäre. Richtig sei, dass ein Vermieter immer wirtschaftliche Interessen habe. Der Stiefgroßvater habe bis zur Volljährigkeit des Klägers diesen die Wohnung entsprechend zur Verfügung gestellt. Erst mit Volljährigkeit sei seitens des Stiefgroßvaters von dem Kläger eine Miete verlangt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit hierin ein sittenwidriges Geschäft gesehen werden könne. Seine Großmutter habe dem Kläger von Zeit zu Zeit kleinere Beträge geliehen, die er aber zurückgezahlt habe.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Berichterstatters und ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung (§§ 155 Abs. 3, Abs. 4, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. August 2011 ist, soweit es der Überprüfung durch den Senat unterliegt - da Berufungskläger nur der Beklagte ist, also nur, soweit das Sozialgericht dem Kläger (höhere) Leistungen zugesprochen hat -, rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu Recht hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 8. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2008 zur Änderung der den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Mai 2008 betreffenden Leistungsbescheide und zur Bewilligung weiterer Leistungen in Höhe von insgesamt 876,40 Euro verpflichtet.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind - zulässigerweise (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 16. April 2013 B 14 AS 28/12 R -) - allein höhere lediglich Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 20.Juli 2006 (BGBl. I 1706) werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen ( § 22 Abs. 2 SGB II). Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 2a SGB II). Die letztgenannte Vorschrift ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil sie nicht für Personen gilt, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören (§ 68 Abs. 2 SGB II). Auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar normiert § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Verpflichtung zur Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines Mietvertrages. Aus dem Zusammenhang mit Satz 2 dieser Regelung ergibt sich aber, dass die Verpflichtung nur im Falle eines Umzuges besteht. Ein Umzug im Sinne dieser Vorschrift meint neben dem Abschluss des Mietvertrages als notwendiger Vorbereitungshandlung (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2010 - B 4 AS 10/10 R - BSGE 106, 283) den Unterkunfts- bzw. Wohnungswechsel (Luik in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 22 Rdnr. 108 m.w.N.) und setzt demnach eine räumliche Veränderung voraus. Hier hat ein Umzug im Sinne einer räumlichen Veränderung aber nicht stattgefunden. Der Kläger hat vielmehr vor wie nach Abschluss des Mietvertrages mit seinem Stiefgroßvater und seiner Großmutter in einem Haus gewohnt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann die Bestimmung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch nicht zu Lasten des Klägers analog angewandt werden. Zwar ist eine analoge Anwendung einer Ausnahmevorschrift zum Nachteil der Leistungsberechtigten in engen Grenzen - möglich (BSG, Urteil vom 18. Mai 2000 - B 11 AL 77/99 R - SozR 3-4100 § 59e Nr. 1; BSG, Urteil vom 9. Juni 2011 - B 8 AY 1/10 R - SozR 4-1300 § 44 Nr. 22). Es kann aber vorliegend die von dem Beklagten angenommene Regelungslücke nicht gesehen werden. Die eine analoge Anwendung einer Vorschrift rechtfertigende planwidrige Lücke innerhalb des Regelungszusammenhangs eines Gesetzes setzt das Fehlen rechtlicher Regelungsinhalte dort voraus, wo sie für bestimmte Sachverhalte erwartet werden und bestimmt sich ausgehend von der gesetzlichen Regelung selbst, den ihr zugrunde liegenden Regelungsabsichten, den verfolgten Zwecken und Wertungen, auch gemessen am Maßstab der gesamten Rechtsordnung (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217). Unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm, den Gesetzesmaterialien sowie des systematischen Zusammenhangs des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II mit den weiteren Kürzungsregelungen des § 22 SGB II ist eine solche planwidrige Regelungslücke hier nicht erkennbar.§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurde erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) mit Wirkung zum 1. August 2006 als Ausnahmeregelung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II eingefügt. In den Gesetzesmaterialen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der Regelung einer Kostensteigerung durch Ausschöpfung der jeweiligen örtlichen Angemessenheitsgrenzen ohne Umzugsnotwendigkeit entgegengewirkt werden solle (BT-Drucks. 16/1410, S. 23). Sowohl im Wortlaut der Regelung als auch in der Gesetzesbegründung wird insofern deutlich zum Ausdruck gebracht, dass von dem Grundsatz der Übernahme der mietvertraglich vereinbarten tatsächlichen Kosten innerhalb der kommunalen Angemessenheitsgrenzen nur bei einem von dem Hilfebedürftigen eigenständig betriebenen Umzug abgewichen werden sollte (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2012 B 4 AS 32/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 61). Im vorliegenden Fall ging die Initiative zum Abschluss des Mietvertrages nicht von dem Kläger, sondern von seinem Stiefgroßvater aus. Auch sind die von dem Beklagten angeführten Fälle mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar und können die analoge Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht begründen. Weder geht es hier um die Frage der Übernahme unangemessener Aufwendungen für Unterkunft und Heizung noch um die Begrenzung des unkontrollierten Anstiegs der Zahl von Bedarfsgemeinschaften. Die Höhe der von dem Kläger begehrten Unterkunftskosten ist, soweit sie § 22 SGB II zuzurechnen sind, angemessen. Der Kläger hat auch weder vor noch nach Abschluss des Mietvertrages eine Bedarfsgemeinschaft mit seinem Stiefgroßvater bzw. seiner Großmutter gebildet.

Selbst bei entsprechender Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auf die vorliegende Fallkonstellation ergäbe sich keine Beschränkung des Leistungsanspruchs auf die bis zum Abschluss des Mietvertrages zu tragenden Aufwendungen. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II greift nur im Falle eines nicht erforderlichen (Abschlusses des Mietvertrages und) Umzuges ein. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger kann gegenüber seinem Stiefgroßvater nicht beanspruchen, in dessen Haus mietfrei zu wohnen. Denn der Stiefgroßvater ist gegenüber dem Kläger nach bürgerlichem Recht nicht zum Unterhalt verpflichtet. Die von dem Beklagten vorgetragene Auffassung hätte eine faktische Unterhaltspflicht des Stiefgroßvaters gegenüber dem Kläger zur Folge.

Darüber hinaus hätte die Auffassung des Beklagten zur Konsequenz, dass auch ein Umzug des Klägers in eine andere Wohnung ausgeschlossen wäre, da allenfalls die bisherigen Unterkunftskosten - es handelt sich insoweit nur um Betriebs- und Nebenkosten in Höhe von 87,05 Euro monatlich und nicht um einen Mietzins für die Überlassung von Wohnraum - übernommen werden würden. Insoweit ist aber der Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGG dahingehend einzuschränken, dass unabhängig von der Erforderlichkeit eines Umzugs - eine Begrenzung auf die alten Unterkunftskosten nur dann in Betracht kommt, wenn vor dem Umzug Wohnraum überhaupt zu sozial- und markttypischen Bedingungen bewohnt worden ist. Es würde eine unverhältnismäßige Beschränkung des durch Art. 11 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Grundrechts auf Freizügigkeit bedeuten, wenn der Hilfebedürftige faktisch keine Möglichkeit zu einem Wohnortwechsel mehr hätte, weil die Aufwendungen der alten Unterkunft unter Ausblendung der Bedingungen des Wohnungsmarktes festgelegt worden sind. Dass eine derart weitgehende Einschränkung des dem Hilfebedürftigen im Bereich des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II noch grundsätzlich zugebilligten Rechts auf freie Wohnortwahl (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 B 7b AS 10/06 R -) vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beabsichtigt worden wäre, ist auch nicht erkennbar. Anliegen des Gesetzgebers war vielmehr zu verhindern, dass der Hilfebedürftige durch einen nicht erforderlichen Umzug die Grenzen des örtlich jeweils angemessenen Wohnungsmarktsegmentes ausreizt. Nicht beabsichtigt war es, auch solche Fälle einzubeziehen, bei denen Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt bisher gar nicht in Anspruch genommen war (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. August 2008 - L 5 B 940/08 AS ER - unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/1410, S. 23 zu Nr. 21a; Luik s.o. § 22 Rdnr. 107). Auch unter diesem Gesichtspunkt scheidet eine Beschränkung der Höhe der Unterkunftskosten auf die bis zum Abschluss des Mietvertrages zu tragenden Aufwendungen aus. Der Stiefgroßvater hat bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Klägers Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe zur Deckung des Bedarfs des Klägers einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung bezogen. Ein den Bedingungen des Wohnungsmarktes entsprechendes Mietverhältnis hat hier vor Abschluss der streitgegenständlichen Vereinbarung nicht bestanden.

Eine Begrenzung des Anspruchs des Klägers auf Unterkunftskosten in Höhe der bis zu dem Abschluss des Mietvertrages zu tragenden Aufwendungen ergibt sich auch nicht aus der Einstufung des Mietvertrages als Scheingeschäft. Ob ein Mietvertrag als Scheingeschäft einzustufen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ob die Höhe der Miete oder die Vertragsgestaltung einem Fremdvergleich standhält, ist unerheblich. Maßgebend ist nur, dass die Mietaufwendungen auf Grund einer wirksamen, nicht dauerhaft gestundeten, rechtlichen Verpflichtung vom Hilfebedürftigen zu tragen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 15). Gegen eine Einstufung des vorliegenden Mietvertrages als Scheingeschäft spricht schon der Umstand, dass sich aus den von dem Kläger vorgelegten Kontoauszügen die tatsächliche Zahlung von Unterkunftskosten in Höhe von 250,00 Euro monatlich ergibt. Das Vorliegen eines Scheingeschäfts kann auch nicht damit begründet werden, dass einzelne Positionen im Mietvertrag nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II, sondern zu den Kosten der Lebensführung gehören. Aus der verfassungsrechtlich garantierten Vertragsfreiheit folgt, dass jederzeit auch Vereinbarungen über Positionen getroffen werden können, die nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II gehören. Schließlich übersteigt die Miete ohne die den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zuzurechnenden Nebenkosten (Strom, Telefon, Rücklagen) die von dem Beklagten mitgeteilte Höhe der angemessenen Unterkunftskosten nur geringfügig. Diese hat der Beklagte mit 217,00 Euro monatlich angegeben; hier ergibt sich nach Abzug von Anteilen für Strom, Heizung, Warmwasser, Rücklagen und Telefon ein Betrag von 222,57 Euro monatlich. Vertragliche Beziehungen des Klägers zu seinem Stiefgroßvater in der Zeit nach dem streitgegenständlichen Zeitraum lassen keine Rückschlüsse auf die vorliegende Vertragsgestaltung zu und bedürfen daher keiner weiteren Erörterung.

Die Berechnung der Höhe der vom Sozialgericht zugesprochenen Kosten für Unterkunft und Heizung ist - soweit sie der Überprüfung im Berufungsverfahren unterliegt - nicht zu beanstanden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger monatliche Heizkostenabschläge nicht beanspruchen konnte, da ein Anspruch auf Heizkosten (nur) in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen besteht, so dass eine Pauschalierung unzulässig ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41). Ein Anspruch auf Heizöl entsteht daher nur im jeweiligen Zeitpunkt der Befüllung des Heizöltanks. Insoweit hat der Beklagte dem Kläger in dem streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in Höhe von 555,00 Euro bewilligt und ausgezahlt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes ergibt sich aus der Berechnung des Sozialgerichts zur Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls keine fehlerhafte Berechnung zu Lasten des Beklagten (Miete 201,50 Euro zuzügl. Nebenkosten 100,50 Euro = 302,00 Euro abzügl. Strom 28,89 Euro, Heiz- und Warmwasserkosten 33,89 Euro, Rücklagen 6,67 Euro und Telefon 9,98 Euro = 222,57 Euro abzügl. bereits gezahlter KdU 87,05 Euro = 135,52 Euro x 10 Monate = 1.355,20 Euro abzügl. Zahlungen des Stiefgroßvaters 200,00 Euro = 1.155,20 Euro). Soweit der Beklagte beanstandet hat, das Sozialgericht habe Zuwendungen der Großmutter des Klägers bei der Hilfeberechnung nicht berücksichtigt, hat der Kläger klargestellt, dass die Großmutter ihm lediglich von Zeit zu Zeit kleinere Beträge geliehen habe, die er jedoch wieder zurückgezahlt habe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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