L 16 AS 270/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 1995/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 AS 270/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 1/14 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Während der Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens zur Überprüfung der Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X ist einer neuer Antrag nach § 44 SGB X nicht möglich. Dieser kann zulässig erst gestellt werden, wenn das Gerichtsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2011 wird abgeändert und der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 verurteilt, auf den Überprüfungsantrag der Klägerin vom 29.03.2011 den Bescheid vom 18.03.2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 17.05.2008 teilweise aufzuheben und der Klägerin im Juli 2008 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 9,45 Euro zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines so genannten Zugunstenverfahrens (§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X) über die Höhe der Unterkunftskosten der Klägerin unter Berücksichtigung der Kosten für die Warmwassererwärmung ab dem 01.01.2005.
Die 1960 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Sie bewohnte von 2002 bis Juli 2007 eine Zwei-Zimmer Wohnung in A-Stadt, für die eine Kaltmiete von 523 EUR zuzüglich Kosten für Heizung und Warmwasser und sonstige Betriebskosten zu entrichten waren. Bis zum 15.04.2006 lebte auch die Tochter der Klägerin in dieser Wohnung. Bis zum 30.11.2006 bewilligte der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, ab 01.12.2006 nur noch angemessene Unterkunftskosten (547,90 EUR). Im Juli 2007 bezog die Klägerin eine neue Wohnung innerhalb der Angemessenheitsgrenze des Beklagten. Nach dem Mietvertrag vom 12.05.2007 ist für diese Wohnung eine Kaltmiete in Höhe von 370 EUR zuzüglich eines Abschlags für Betriebskosten, Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 120 EUR zu entrichten, insgesamt also 490 EUR. Für die Zeit ab dem 01.07.2007 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 484,60 EUR (nach Abzug der Kosten für der Warmwasseraufbereitung in Höhe von 5,40 EUR; Bescheide vom 16.05.2007, 16.10.2007 und 22.10.2007, 18.03.2008 und 17.05.2008).
Bezüglich der Höhe der der Klägerin ab dem 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 zustehenden Unterkunftskosten (Bescheid vom 18.09.2006) war vor dem Sozialgericht München ein Klageverfahren anhängig (S 51 AS 118/08), das mit abweisendem Urteil vom 27.01.2011 endete. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.09.2006 verfristet eingelegt worden sei. Ein Überprüfungsantrag der Klägerin vom 31.03.2011 (eingegangen beim Beklagten am 01.04.2011) wurde mit Bescheid vom 03.05.2011 abgelehnt, die nachfolgend am 18.07.2011 erhobene Klage (S 52 AS 1788/11) vom Sozialgericht mit Urteil vom 10.10.2011 zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil ist vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.01.2013 zurückgewiesen worden (L 16 AS 950/11 NZB).
Wegen der Höhe der Unterkunftskosten ab dem 01.04.2007 bis zum 30.07.2007 (Bescheid vom 19.03.2007) war seit dem 02.03.2011 eine Klage vor dem Sozialgericht anhängig (S 52 AS 601/11), die vom Sozialgericht mit Urteil vom 10.10.2011 zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung in diesem Urteil ist vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 31.01.2013 zurückgewiesen worden (L 16 AS 949/11 NZB).
Mit Schreiben vom 29.03.2011, das im Zusammenhang mit weiteren Unterlagen am 29.03.2011 beim Sozialbürgerhaus abgegeben wurde, beantragte die Klägerin die Überprüfung aller bestandskräftigen Bescheide im Zeitraum 01.01.2005 bis 30.09.2010, da der Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung nicht in der jeweils zulässigen Höhe von den Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Abzug gebracht worden sei. Nach ihrer Überprüfung ergebe sich zu ihren Gunsten eine Nachzahlung von 62,05 EUR, die hilfsweise mit dem Guthaben von 75,09 EUR aus der Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2009 zu verrechnen sei.
Mit Bescheid vom 03.05.2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Zeiträume vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 seien bereits verjährt. Der Zeitraum 01.01.2007 bis 31.03.2007 sei durch Urteil des Sozialgerichts München vom 27.01.2011 (S 51 AS 118/08) erledigt, der Zeitraum 01.04.2007 bis 30.06.2007 sei Gegenstand der Klage S 52 AS 601/11. Die noch verbleibenden Zeiträume ab 01.07.2007 nach dem Umzug in die nunmehrige Wohnung seien richtig berechnet und die Warmwasserpauschalen rechtmäßig in Abzug gebracht worden. Die Ablehnung des Überprüfungsantrags vom 31.03.2011 bezüglich der Höhe der Unterkunftskosten ab dem 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 erfolgte mit einem gesonderten Bescheid vom 03.05.2011.
Mit Schreiben vom 12.05.2011 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Überprüfungsantrag vom 29.03.2011 auch die Überprüfung des die Betriebskostennachforderungen der Abrechnungsjahre 2005 vom 22.02.2006 (48,97 EUR) und 2006 vom 17.03.2007 (90,75 EUR) betreffenden Ablehnungsbescheids vom 19.03.2007 sowie die Übernahme der Betriebskostennachzahlung vom 02.03.2008 für den Abrechnungszeitraum 01.01.2007 bis 31.07.2007 in Höhe von 23,87 EUR. Mit Bescheid vom 23.05.2011 lehnte der Beklagte eine inhaltliche Überprüfung der Bescheide ab, da die Überprüfung gemäß § 40 Abs. 1 SGB II nur noch für bis zu einem Jahr rückwirkend möglich sei.

Mit Widerspruch vom 01.06.2011 gegen den Bescheid vom 03.05.2011 beantragte die Klägerin auch die Überprüfung der Zeiträume ab dem 01.01.2007 bis zum 31.03.2007, da das Sozialgericht hierüber nicht in der Sache entschieden habe. Für die Jahre 2005 und 2006 stehe ihr eine Nachzahlung wegen des Warmwasserabzugs in Höhe von insgesamt 68,70 EUR zu, für die Zeit ab dem 01.07.2007 bis zum 30.09.2010 ein Betrag in Höhe von 26,95 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Korrektur des vorgenommenen Warmwasserabzugs weitere Heizkosten in Höhe von 4,40 EUR monatlich ab 01.04.2009 bis 30.06.2009 und in Höhe von 4,26 EUR monatlich ab 01.07.2009 bis 30.09.2009 (insgesamt 25,98 EUR). Darüber hinaus wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Überprüfbar sei dabei nur der Zeitraum ab 01.01.2007. In diesem seien Abzüge für Warmwasserkosten wie folgt vorgenommen worden:
8,50 EUR monatlich ab 01.01.2007 bis 30.06.2007
5,40 EUR monatlich ab 01.07.2007 bis 31.03.2009
10,73 EUR monatlich ab 01.04.2009 bis 30.09.2009
6,29 EUR monatlich ab 01.10.2009 bis 30.09.2010
6,47 EUR monatlich ab 01.10.2010 bis 31.12.2010
Mit Urteil vom 27.02.2008 habe das Bundessozialgericht (BSG) erstmals zur Frage des Warmwasserabzugs entschieden (B 14 AS 15/07 R) und klargestellt, dass isoliert erfassbare Warmwasserkosten von den Kosten für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen seien. Für die Zeit bis 31.01.2008 sei daher eine Korrektur wegen § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ausgeschlossen. Ab 01.02.2008 bis 31.03.2009 sei die Klägerin mit einem Warmwasserabzug von nur 5,40 EUR gegenüber der Rechtsprechung begünstigt. Lediglich ab 01.04.2009 bis 30.09.2009 sei aufgrund des weiteren Urteils vom 20.08.2009 (B 14 AS 41/08 R) eine Korrektur auf die Pauschalbeträge vorzunehmen gewesen. Für die Zeit ab 01.10.2009 bis 30.09.2010 würde die Anwendung der Pauschalbeträge (hier 6,47 EUR monatlich) wiederum eine Schlechterstellung bedeuten.
Am 03.08.2011 erhob die Klägerin beim Sozialgericht München Klage gegen den Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011.
Mit Urteil vom 10.10.2011 wies das Sozialgericht München nach mündlicher Verhandlung die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rücknahme der Bewilligungsbescheide für den Zeitraum 01.01.2005 bis 30.09.2010. Für die Zeit bis 31.12.2006 komme eine Überprüfung wegen der Regelung in § 44 Abs. 4 SGB X nicht mehr in Betracht. Im Übrigen sei der Argumentation des Beklagten zu folgen. Dem Urteil war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach aufgrund der im Streit stehenden Kosten die Berufung nicht zulässig sei. Sie wurde vom Sozialgericht auch nicht zugelassen.
Gegen das Urteil hat die Klägerin zur Niederschrift des Landessozialgerichts am 01.12.2011 Beschwerde eingelegt und beantragt, die Berufung zuzulassen (L 16 AS 951/11 NZB). Sie habe den Gerichtsbescheid am 04.11.2011 erhalten.
Mit Schreiben vom 27.02.2013 hat sie die Beschwerde begründet. Der Beklagte habe lediglich den Zeitraum ab 01.02.2008 bis 30.09.2010 überprüft und nur den Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.09.2009 korrigiert. Aber auch in den nicht abgeholfenen Zeiträumen vom 01.01.2005 bis 31.01.2008 seien ihr überhöhte Warmwasserkosten abgezogen worden (insgesamt 98,14 EUR). Die Ablehnung der Korrektur für die Zeit ab 01.01.2007 bis 31.01.2008 stehe im Widerspruch zum weiteren Urteil des BSG vom 15.12.2010 (B 14 AS 61/09 R). Auch die Verjährung für die Jahre 2005 und 2006 sei in ihrem Fall nicht zu beachten, da sie lediglich aufgrund fehlerhafter Information die rechtzeitige Überprüfung zu spät beantragt habe.
Mit Beschluss vom 10.05.2013 hat der Senat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2011 als unzulässig verworfen. Die Berufung bedürfe keiner Zulassung. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 2 SGG komme es nicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes an, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betreffe. Das sei vorliegend der Fall.
Auf Hinweis des Senats hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2013, eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am 12.04.2013, Berufung gegen das Urteil vom 10.10.2011 eingelegt. Sie habe Anspruch auf Nachzahlungen in Höhe von 98,14 EUR aus der Korrektur der überhöhten Abzüge für Warmwasser in den Zeiträumen vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 und vom 01.01.2007 bis zum 31.01.2008. Zusätzlich beantrage sie die Erstattung der Betriebskostensnachzahlungen 2007 (Januar bis Juli), 2006 und 2005 in Höhe von insgesamt 163,59 EUR (Gegenstand des Urteils vom 10.10.2011 im Verfahren S 52 AS 1996/11) sowie der Betriebskostennachzahlung 2007 (Juli bis Dezember) in Höhe von 15,54 EUR (Gegenstand der anhängigen Klage vom 28.03.2012 im Verfahren S 52 AS 2424/11), gesamt 179,13 EUR.
Mit Schreiben vom 18.08.2013 und 25.10.2013 hat sich die Klägerin insbesondere gegen die in einem Schreiben des Senats vom 16.07.2013 vertretene Auffassung gewandt, dass einer Überprüfung der Höhe der Unterkunftskosten ab dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 die Regelung des §§ 44 Abs. 4 SGB X entgegenstehe und dass für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.07.2007 die entgegenstehende Rechtskraft der Verfahren S 52 AS 601/11 und S 52 AS 1788/11 entgegenstehe. Denn weder der Beklagte noch das Sozialgericht hätten eine vergleichbare Einschränkung vorgenommen. Hinzu komme, dass die Klage S 52 AS 1788/11 lediglich aus formellen Gründen abgewiesen worden sei. Bezüglich der Verjährung habe sie beantragt, dass der Beklagte auf diese Einrede verzichte.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 10.06.2013 zur Berufung Stellung genommen.

In der mündlichen Verhandlung am 13.11.2013 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr die Betriebskostenabrechnung vom 02.03.2008 in Höhe von 23,87 EUR am 18.04.2013 vom Beklagten erstattet worden sei.

Sie hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.10.2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2011 aufzuheben und ihr für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.01.2008 weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von 98,14 EUR sowie die Betriebskostenabrechnungen vom 22.02.2006, 17.03.2007 und Juni 2008 zu übernehmen.

Der Bevollmächtigte des Beklagten hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge auch in den Verfahren L 16 AS 949/11 NZB, L 16 AS 950/11 NZB, L 16 AS 951/11 NZB und S 16 AS 952/11 NZB sowie die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist gemäß §§ 143,151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nur im tenorierten Umfang begründet.
Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus § 144 Abs. 1 S. 2 SGG. Danach bedarf die Berufung auch bei einem Beschwerdewert von unter 750 EUR keiner Zulassung, wenn sie - wie vorliegend - wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Aufgrund der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Urteil vom 10.10.2011 dahingehend, dass die Berufung nicht zulässig sei, war die Einlegung der Berufung abweichend von § 151 Abs. 1 SGG auch nach Ablauf eines Monats seit Zustellung des Urteils noch möglich (§ 66 Abs. 2 S. 1 SGG). Auch die Jahresfrist beginnt in diesem Fall nicht zu laufen (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage 2012, § 66 Rn. 13 d). Anhaltspunkte für eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Einlegung liegen nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin die Berufung innerhalb eines Monats nach Hinweis auf die Zulässigkeit der Berufung erhoben (Rechtsgedanke aus § 67 Abs. 2 S. 1 SGG).
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens (§ 44 SGB X) nach dem SGB II höhere Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 277,27 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem ihrer Meinung nach fehlerhaft erfolgten Warmwasserabzug ab dem 01.01.2005 bis zum 31.01.2008 (98,14 EUR) und den Nachforderungen aus den Nebenkostenabrechnungen vom 22.02.2006 (48,97 EUR), vom 17.03.2007 (19,75 EUR) und vom 17.07.2008 (15,54 EUR).

Die Klägerin hat den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich um abtrennbare Verfügungen des Gesamtbescheids, ohne dass allerdings eine weitere Aufspaltung in die Leistungen für Unterkunft und Heizung rechtlich möglich ist (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1, Rnr. 18 f). Dies gilt zumindest für laufende Verfahren über vor dem 01.01.2011 abgeschlossene Bewilligungsabschnitte (BSG, Urteil vom 23.05.2013 - B 4 AS 67/12 R).

Die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Überprüfung und Nachzahlung von Leistungen durch den Beklagten ist mit Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 überwiegend rechtmäßig erfolgt, soweit nicht bereits im Widerspruchsbescheid eine Teilabhilfe erfolgt ist. Die gegen den Bescheid vom 03.05.2011 gerichtete Klage ist nur bezüglich der Höhe der Unterkunftskosten für Juli 2008 teilweise erfolgreich.

Unter Abänderung des Bescheids vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 ist der Bescheid des Beklagten vom 18.03.2008 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.05.2008 gemäß § 48 Abs.1 S. 2 Nr. 1 SGB X teilweise aufzuheben, weil im Juli 2008 zu Gunsten der Klägerin insofern eine wesentliche Änderung eingetreten ist, als ihr Unterkunftsbedarf höher war als vom Beklagten angenommen.

Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, er sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Ist ein Verwaltungsakt danach mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme bzw. der Antragstellung erbracht (§ 44 Abs. 4 S. 1 SGB X); in beiden Fällen erfolgt eine Berechnung rückwirkend vom Beginn des Jahres an, in dem der Antrag gestellt wird oder die Rücknahme erfolgt (§ 44 Abs. 4 S. 2 und 3
SGB X). Es handelt sich bei dieser Regelung nicht um eine Einrede, deren Geltendmachung zur Disposition des Beklagten stehen würde, sondern um einen zwingenden gesetzlichen Ausschluss.

Zwar gilt im Anwendungsbereich des SGB II seit dem 01.04.2011 abweichend von der Regelung in § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X anstelle des Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr (Art. 2 Nr. 32 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011; BGBl. I S. 453). Der Überprüfungsantrag der Klägerin vom 29.03.2011 ist aber noch vor dem 01.04.2011 beim Beklagten eingegangen. Dies ergibt sich aus dem am 29.03.2011 beim Sozialbürgerhaus eingegangenen Antwortschreiben der Klägerin auf eine Anfrage vom 09.03.2011, in dem sie auf den beigefügten und auch in den Akten im Anschluss abgehefteten Überprüfungsantrag Bezug genommen hat. Das bedeutet, dass die Überprüfung noch für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vor Beginn des Jahres möglich war.

Die Klägerin war jedenfalls im Juli 2008 leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet, aber die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht hatte. Sie war erwerbsfähig und hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.

Im Weiteren ist zwischen den zur Überprüfung gestellten Zeiträumen zu unterscheiden:

01.01.2005 bis 31.12.2006:
Ausgehend von einem im März 2011 gestellten Überprüfungsantrag war die Rücknahme der für die Zeit bis 31.12.2006 ergangenen bestandskräftigen Verwaltungsakte gemäß § 44 Abs. 4 S. 1 SGB X nicht mehr möglich. Ein früher gestellter Überprüfungsantrag, über den noch nicht entscheiden worden wäre, liegt nicht vor. Die Ablehnung der Überprüfung für die Zeit vor dem 01.01.2007 durch den Beklagten ist daher rechtmäßig erfolgt. Auch die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, insbesondere der Einwand, ihr sei die Rechtswidrigkeit nicht früher bekannt gewesen, rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Hintergrund der Regelung ist die Annahme, dass laufende Sozialleistungen wegen ihres Unterhaltscharakters nicht für einen längeren Zeitraum nachzuzahlen sein sollen (Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Auflage, 2010, § 44, Rnr. 28).

Diese Beurteilung gilt auch für die Überprüfung der ursprünglich mit Bescheid vom 19.03.2007 bestandskräftig abgelehnten Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2005 in Höhe von 48,97 EUR vom 22.02.2006. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG gehören Nachforderungen des Vermieters, die nach Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen bzw. -abschläge der jeweiligen Monate noch anfallen, als einmalig geschuldete Zahlung zusätzlich zum aktuellen Unterkunftsbedarf im Fälligkeitsmonat (BSG, Urteil vom 22.03.2010 - B 4 AS 62/09 R m.w.N.), hier dem Februar 2006.

01.01.2007 bis 31.03.2007:
Soweit die Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2007 bis zum 31.03.2007 höhere Leistungen geltend macht, ist die Klage unzulässig. Die Höhe der Unterkunftskosten für die Zeit vom 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 war zu keinem Zeitpunkt zulässiger Gegenstand des hier zu überprüfenden Klageverfahrens, sondern ausschließlich Streitgegenstand im Klageverfahren S 52 AS 1788/11.

Gegenstand der Klage ist gemäß § 95 SGG der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte am 03.05.2011 zwei Bescheide erlassen hat, mit denen Überprüfungsanträge der Klägerin abgelehnt worden sind. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 03.05.2011 hat der Beklagte den Überprüfungsantrag vom 29.03.2011 und damit die Überprüfung der Bescheide für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.09.2010 abgelehnt, wobei er bezüglich des Zeitraums vom 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 auf das Klageverfahren S 51 AS 118/08 verwiesen hat. Die nachträgliche Bewilligung höherer Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 01.12.2006 bis zum 31.03.2007 hat er mit dem zweiten am 03.05.2011 ergangenen Bescheid abgelehnt, auf den sich der Widerspruchsbescheid vom 20.06.2011 und die am 18.07.2011 beim Sozialgericht eingegangenen Klage S 52 AS 1788/11 beziehen. Auch die Klägerin hat, indem sie wegen der Höhe der Unterkunftskosten bis zum 31.03.2007 einen gesonderten Antrag gestellt hat, zum Ausdruck gebracht, dass sie die Höhe der Unterkunftskosten für diesen Zeitraum einer gesonderten Überprüfung zuführen möchte.

Das bedeutet, dass die Höhe der Unterkunftskosten vom 01.01.2007 bis zum 31.03.2007 zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des hier zugrundeliegenden Bescheids vom 03.05.2011 war. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine "Aufsplittung" der Leistungen für Unterkunft und Heizung in laufende Kosten bzw. einzelne Berechnungselemente wie den Warmwasserabzug und Betriebskostenabrechnungen nicht möglich (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R). Die Betriebskostennachforderungen sind Teil der Unterkunftskosten im Monat der Rechnungsstellung (dazu siehe unten). Einem Antrag auf gesonderte Überprüfung des in diesem Zeitraum vorgenommenen Warmwasserabzugs und der Nebenkostenabrechnung vom 17.03.2007, die im Übrigen auch Gegenstand des gegen den Überprüfungsbescheid vom 23.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.07.2011 gerichteten Klageverfahrens S 52 AS 1996/11 war, stand zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite.

Einer Entscheidung des Senats über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen für diesen Zeitraum stand bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens S 17 AS 1788/11 außerdem die anderweitige Rechtshängigkeit der bereits am 18.07.2011 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage gegen die Ablehnung des Überprüfungsantrags durch einen weiteren Bescheid vom 03.05.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2011 entgegen (§ 202 SGG i.V.m. § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -; sog. Sperrwirkung). Sie ist auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 10.10.2011 im Verfahren S 52 AS 1788/11 nicht mehr zulässig geworden (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 22/10 R).

01.04.2007 bis 31.07.2007:
Auch die Höhe der der Klägerin in diesem Zeitraum zustehenden Leistungen war zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 03.05.2011, sondern ausschließlich Gegenstand des mit Widerspruch angefochtenen Bewilligungsbescheids vom 19.03.2007. Dies ergibt sich zum einen aus der Formulierung des Überprüfungsantrags vom 29.03.2011, den die Klägerin ausdrücklich nur auf "bestandskräftige" Bescheide bezogen hat, zum anderen aus dem Hinweis im Bescheid vom 03.05.2011 auf die für diesen Zeitraum anhängige Klage S 52 AS 601/11. Selbst wenn die Klägerin nach Einlegung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 19.03.2007 im vorliegenden Verfahren zusätzlich die Überprüfung der Warmwasserkosten auch für die Zeit ab dem 01.04.2007 bis zum 31.07.2007 beantragt hätte, stünde dem Antrag nach § 44 SGB X für diesen Zeitraum kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, weil neben dem Widerspruchsverfahren das Überprüfungsverfahren nicht erforderlich war (BSG, Urteil vom 27.07.2004 - B 7 AL 76/03 R; Merten in Hack/Noftz, SGB X K § 44, Rnr. 51). Die Klägerin hatte die Möglichkeit, ihre Einwände bezüglich der Höhe des Warmwasserabzugs im Widerspruchsverfahren und im nachfolgenden Klageverfahren S 52 AS 601/11 einzubringen. Eine getrennte Überprüfung der Unterkunftskosten bezüglich Kaltmiete und Heizkosten war auch vor dem 01.01.2011 nicht möglich (BSG, Urteil vom 07.11.2006, a.a.O.). Ob eine abweichende Beurteilung möglich wäre, wenn streitig gewesen wäre, ob bezüglich des Widerspruchsverfahrens und nachfolgenden Klageverfahrens die Fristen eingehalten worden sind, kann dahingestellt bleiben. Denn Gründe für eine solche abweichende Beurteilung sind weder vorgetragen noch erkennbar. Insbesondere hat das Sozialgericht über die Höhe der der Klägerin ab 01.04.2007 bis 31.07.2007 zustehenden Unterkunftskosten in der Sache entschieden.

Das bedeutet, dass auch für diesen Zeitraum erst seit dem rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 31.01.2013 (L 16 AS 949/11 NZB) ein neuer Antrag nach § 44 SGB X gestellt werden kann, ohne dass diesem die entgegenstehende Rechtskraft als Prozesshindernis entgegengehalten werden könnte (Merten, a.a.O., Rnr. 52).

01.08.2007 bis 31.01.2008:
In diesen Zeitraum ist die Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Bescheiden vom 16.05.2007 und 16.10.2007 sogar rechtswidrig begünstigend erfolgt. Der vom Beklagten vorgenommene Abzug von der Gesamtmiete von 490 EUR für die Kosten der Warmwassererwärmung in Höhe von 5,40 EUR monatlich lag noch unter dem vom BSG in seinem Urteil vom 22.09.2009 (B 4 AS 8/09 R) für die Zeit ab 01.07.2007 fortgeschriebenen Wert von 6,26 EUR bei einer Regelleistung von 347 EUR. Dass die Kosten für die Warmwassererwärmung monatlich weniger als 5,40 EUR betragen haben, kann mit den vorgelegten Abrechnungen, die nicht die Voraussetzungen für eine isolierte Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung erfüllen (vergleiche BSG, Urteil vom 07.07.2011 - B 14 AS 154/10), nicht festgestellt werden und wird von der Klägerin auch nicht behauptet. Die Klägerin ist daher durch die Berechnung der Leistungen in diesem Zeitraum sogar begünstigt gewesen und kann auch im Überprüfungsverfahren keine höheren Leistungen geltend machen.

Juli 2008:
Für den Juli 2008 ergibt sich zugunsten der Klägerin noch ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 9,45 EUR. Zwar sind auch in diesem Monat die laufenden Unterkunftskosten vom Beklagten um 0,86 EUR zu hoch berechnet worden sind. Unter Berücksichtigung der Regelsatzerhöhung zum 01.07.2008 wären vom Beklagten laufende Unterkunftskosten nur noch in Höhe von 483,67 EUR zu bezahlen gewesen, da sich bei gleichbleibender Miete der Abzug für die in Regelsatz enthaltenen Anteile für die Kosten der Warmwassererwärmung auf 6,33 EUR erhöht hatte. Allerdings gehören zu den gemäß § 22 Abs. 1 SGB II berücksichtungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung auch die in diesem Monat fällig gewordenen Kosten der Nebenkostenabrechnung vom 17.07.2008 in Höhe von 15,54 EUR, die allerdings nur in Höhe von 10,38 EUR übernahmefähig sind. Denn bei dem in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 15,54 EUR handelt es sich teilweise um Kosten, die keinen aktuellen Bedarf, sondern Schulden darstellen, die nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II übernahmefähig gewesen wären (BSG, Urteil vom 20.12.2011, a.a.O.). Danach sind von einer Nebenkostenabrechnung diejenigen Beträge in Abzug zu bringen, die der Grundsicherungsträger dem Leistungsberechtigten im Abrechungszeitraum bereits monatlich zur Verfügung gestellt und dadurch den aktuellen Bedarf in der Vergangenheit gedeckt hat. Dies war vorliegend bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2007 ein Betrag in Höhe von insgesamt 2.907,60 EUR (6 x 484,60 EUR). Tatsächlich hatte die Klägerin in diesem Zeitraum eine Kaltmiete von 2.220 EUR zuzüglich der anfallenden Betriebs- und Heizkosten zu entrichten (insgesamt 735,54 EUR aus der Nebenkostenabrechnung abzüglich eines Betrages in Höhe von 37,56 EUR für den Warmwasserabzug
(6 x 6,26 EUR). Der sich danach ergebende Bedarf in Höhe von insgesamt 2917,98 EUR ist also bis auf einen Betrag in Höhe von 10,38 EUR bereits in der Vergangenheit vom Beklagten gedeckt worden und musste im Rahmen der Nebenkostenabrechnung nicht erneut von ihm übernommen werden. Die Klägerin hatte somit im Juli 2008 einen Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 494,05 EUR, der vom Beklagten im Bescheid vom 18.03.2008 (in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17.05.2008) lediglich in Höhe von 484,60 EUR berücksichtigt wurde. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Bezahlung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von 9,45 EUR, die im Rahmen des Zugunstenverfahrens nachzuzahlen sind.
Ein höherer Anspruch ergibt sich auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten beziehungsweise dem hierauf beruhenden von der Klägerin angesprochenen "Verböserungsverbot". Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Zusammensetzung der Leistungen unter Berücksichtigung des, wie sich nachträglich herausgestellt hat, zu geringen Abzugs für die Kosten der Warmwassererwärmung. Es handelt sich dabei aber um bloße Berechnungselemente, die keinem Vertrauensschutz unterliegen. Entscheidend ist, in welcher Höhe der Klägerin Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind und ob sich die Höhe der danach bewilligten Leistungen im Rahmen des Überprüfungsverfahrens als rechtmäßig herausstellt. Nur soweit danach Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt aufzuheben (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X).
Darüber hinaus ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab dem 01.02.2008 nach der Klarstellung durch die Klägerin im Termin am 13.11.2013 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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