L 7 AS 2169/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 41 AS 3658/11
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 2169/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 10/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Mit Urteil des BSG vom 29.04.15 wurde die Revision zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 und des Bescheides vom 08.09.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 verpflichtet, den Klägern im Zeitraum vom 01.10.2011 bis 31.10.2011 einen Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung i.H.v. 253,79 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen Der Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1/3 aus dem gesamten Verfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die am 00.00.11.1953 geborene Klägerin und der am 00.00.1962 geborene Kläger leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft und beziehen seit Oktober 2005 (teils aufstockend) Grundsicherungsleistungen.

Die Unterkunftskosten der 46,69 qm großen Mietwohnung beliefen sich im streitigen Zeitraum auf 312,36 EUR monatlich, bestehend aus der Grundmiete i.H.v. 205,32 EUR, einer Betriebskostenvorauszahlung von 53,81 EUR und einer Heizkostenvorauszahlung i.H.v. 33,23 EUR.

Die Kläger verfügten im streitigen Zeitraum nicht über leistungsrelevante Vermögenswerte. Die Klägerin verfügte im streitigen Zeitraum nicht über eigenes Einkommen. Der Kläger ist Miterbe nach seinem am 15.02.2011 verstorbenen Vater. Das Erbe wurde ihm in mehreren Teilzahlungen ausgezahlt. Von seinem Bruder erhielt er als Teilzahlung auf das Erbe einen Betrag i.H.v. 8.000,- EUR, der seinem Girokonto am 27.06.2011 gutgeschrieben wurde. Der zum Zeitpunkt der Gutschrift mit der Bank vereinbarte Dispositionsrahmen betrug 2.900,- EUR. Das Konto des Klägers war bei der Gutschrift der Teilzahlung mit einem Betrag von 2.985,89 EUR im Soll. Das Guthaben belief sich nach Eingang des Geldes auf 5.014,11 EUR. Jedenfalls ab August 2011 senkte die kontoführende Bank den Dispositionsrahmen auf einen Betrag von 1.000 EUR. Die von den Klägern vorgelegten Kontoauszüge legen nahe, dass die Absenkung des Dispositionsrahmens bereits im Juli 2011 erfolgt ist. Das im August 2011 vorhandene Guthaben belief sich auf 3.505,23 EUR (Stand 02.08.2011), das am 01.09.2011 vorhandene Guthaben betrug 2255,23 EUR, und das am 01.10.2011 vorhandene Guthaben belief sich auf 1.005,85 EUR.

Die Beiträge der Kläger zur freiwilligen Krankenversicherung beliefen sich im streitigen Zeitraum auf je 126,90 EUR monatlich für die Krankenversicherung und je 18,74 EUR monatlich für die Pflegeversicherung.

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 15.04.2011 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.10.2011 i.H.v. 955,36 EUR monatlich und berücksichtigte hierbei den Regelbedarf der Kläger mit monatlich je 328,- EUR und die Unterkunftskosten mit monatlich insgesamt 299,36 EUR. Aufgrund einer Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 20.06.2011 Leistungen für den Zeitraum vom 01.06.2011 bis 31.10.2011 i.H.v. 968,36 EUR monatlich, wobei er die Unterkunftskosten unter Beibehaltung der Leistungen im Übrigen i.H.v. 312,36 EUR monatlich anerkannte.

Der Kläger teilte bei einer persönlichen Vorsprache am 28.06.2011 den Eingang der Teilzahlung aus dem Erbe i.H.v. 8.000,- EUR mit und erklärte, er beabsichtige von dem gesamten Erbe Schulden i.H.v. ca. 13.000,- EUR zu tilgen.

Mit ausschließlich an die Klägerin adressiertem Bescheid vom 08.07.2011 hob der Beklagte die Bewilligung der Leistungen ab dem 01.08.2011 ganz auf. Zur Begründung führte er aus, der Bedarf sei aufgrund des Zuflusses von 8.000,- EUR an den Lebensgefährten der Klägerin am 27.06.2011 gedeckt. Dieses Einkommen sei auf einen Zeitraum von 6 Monaten vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 zu verteilen und mit einem monatlichen Teilbetrag von 1.333,34 EUR anzurechnen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungen sei § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Mit den Einkommensverhältnissen sei die Klägerin "und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft" nicht hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nicht bestünde.

Mit Schreiben vom 25.07.2011 zeigte der Bevollmächtigte der Kläger deren Vertretung an und legte im Namen beider Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2011 ein. Zur Begründung des Widerspruchs führte er aus, den Einnahmen der Kläger i.H.v. 8.000,- EUR stehe ein gleichzeitiger Abfluss des Geldes i.H.v. 2.985,89 EUR gegenüber, denn in dieser Höhe habe die Bank den Überziehungskredit verrechnet. Ein solcher Geldabfluss sei jedenfalls dann beachtlich, wenn er - wie im vorliegenden Fall - nicht der Dispositionsfreiheit des Betroffenen unterliege. Zudem habe der Beklagte bei der Berechnung des anrechnungsfähigen Einkommens den Abzug der Versicherungspauschale außer Acht gelassen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Kläger nach der Aufhebung der Bewilligungsentscheidung nicht mehr in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert seien. Sie hätten sich daher selbst versichern müssen. Die hierfür anfallenden Beiträge seien ebenfalls als Bedarf zu berücksichtigen. Ergänzend führten die Kläger aus, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 10.05.2011 (Az. B 4 KG 1/10 R) eine Fallkonstellation entschieden, bei der die Anrechnungsfähigkeit gepfändeten Einkommens streitgegenständlich gewesen sei. Der vorliegende Sachverhalt stehe dieser Situation gleich, denn die Sparkasse habe den Überziehungskredit durch Verrechnung getilgt. Diese Verrechnung könne auch nicht rückgängig gemacht werden, da der Überziehungskredit im Anschluss reduziert worden sei.

Mit Bescheid vom 08.09.2011 erließ der Beklagte einen Aufhebungsbescheid gegenüber dem Kläger und hob hierin den Bescheid vom 20.06.2011 mit Wirkung ab dem 01.08.2011 ganz auf. Zur Begründung verwies der Beklagte auf das am 27.06.2011 zugeflossene Einkommen aus der Erbschaft i.H.v. 8.000 EUR, das den Bedarf des Klägers decke. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 Abs. 1 SGB X.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.07.2011 als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid richtet sich seinem Wortlaut nach ausschließlich an die Klägerin als Widerspruchsführerin. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte der Beklagte aus, dem Bedarf der Klägerin stehe das am 27.06.2011 zugeflossene Einkommen aus der Erbschaft des Klägers i.H.v. 8.000 EUR gegenüber. Dieses sei nach der geltenden Rechtslage gemäß § 11 SGB II auf 6 Monate ab dem auf den Zufluss folgenden Monat zu verteilen, und um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR monatlich zu bereinigen. Es ergebe sich so ab Juli 2011 ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 1.303,33 EUR. Der Überziehungskredit des Lebensgefährten der Klägerin könne nicht berücksichtigt werden, da eine Schuldentilgung im Rahmen des SGB II unbeachtlich sei. Das BSG habe mit Urteil vom 30.09.2008 (Az. B 4 AS 29/07 R) klargestellt, dass im Zeitpunkt der Auszahlung offene Schulden nicht abzugsfähig seien. Das Urteil o.a. des BSG sei nicht einschlägig, da es im vorliegenden Fall nicht um Aufwendungen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten gehe und auch keine Pfändung vorliege. Auch die Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherung i.H.v. insgesamt 291,28 EUR für die Kläger könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da auch unter Berücksichtigung dieser Zahlbeträge der Bedarf insgesamt gedeckt sei. Der Zufluss des Geldes stelle daher eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. den § 330 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) i.V.m. § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dar.

Auf den Fortzahlungsantrag der Kläger nahm der Beklagte mit Bescheid vom 14.11.2011 die Leistungen nach dem SGB II ab November 2011 wieder auf.

Die Kläger haben am 21.09.2011 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg mit dem Ziel erhoben, im Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2011 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu erhalten. Zur Begründung der Klage haben sie Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsverfahren genommen. Ergänzend haben sie vorgetragen, die Kläger hätten aufgrund der Überziehung des Kontos tatsächlich nur einen Betrag i.H.v. 5.014,11 EUR erhalten. Niemand könne gezwungen werden, auf privatrechtlicher Darlehensbasis eine sozialrechtlich relevante Notlage zu beseitigen. Der Dispositionskredit sei von der Sparkasse auf 1.000 EUR gesenkt worden. Das Erbe sei (Stand 24.10.2011) bis auf 570 EUR verbraucht. Maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens sei allein die faktisch-finanzielle Lage des Betroffenen.

Die Kläger haben schriftsätzlich sinngemäß beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II in rechtmäßiger Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages hat er Bezug auf die Ausführungen in den streitigen Bescheiden genommen. Ergänzend hat er ausgeführt, eine Schuldentilgung könne nicht übernommen werden. Ausweislich des Kontoauszuges vom 27.06.2011 habe der Kläger weiter über einen Dispositionskredit i.H.v. 2.900 EUR verfügt. Eine Anhörung sei nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen, da es sich bei den bewilligten Leistungen nach dem SGB II um einkommensabhängige Leistungen handele und mit den streitgegenständlichen Bescheiden nur eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfolgt sei.

Das SG hat am 27.08.2012 einen Erörterungstermin durchgeführt. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Mit Urteil vom 26.09.2012, den Klägern zugestellt am 10.10.2012, hat das SG die Klage ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die als Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Klage sei unbegründet. Zwar richte sich der Aufhebungsbescheid vom 08.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 nur an die Klägerin. Da jedoch in den Monaten August 2011 bis Oktober 2011 insgesamt keine Leistungen ausgezahlt worden seien, sei auch der Kläger beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG und damit klagebefugt. Bedenken gegen die Einhaltung der Formvorschriften bestünden nicht. Zwar richte sich der Aufhebungsbescheid vom 08.07.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 ausdrücklich nur an die Klägerin. Jedoch könnten nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB X Verwaltungsakte schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Hier liege in der tatsächlichen Nichtauszahlung weiterer Leistungen für den Kläger ab August 2011 zugleich ein konkludentes Handeln bzw. Unterlassen des Beklagten und daher ein Erlass "auf andere Weise" im Sinne der vorgenannten Vorschrift. Der später am 08.09.2011 an den Kläger adressierte Aufhebungsbescheid stelle lediglich eine wiederholende Verfügung dar. Die nach § 24 Abs. 1 SGB X grundsätzlich erforderliche Anhörung sei gem. § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X entbehrlich gewesen. Der Aufhebungsbescheid sei auch materiell rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des Urteils vom 26.09.2012 verwiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 09.11.2012 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass in diesem Verfahren auch über den an den Kläger gerichteten Bescheid vom 08.09.2011 zu entscheiden sei. Dieser Bescheid hätte nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden müssen. Zur Begründung der Berufung nehmen sie Bezug auf den erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend führen sie aus, maßgeblich für die Anrechnung des Einkommens sei allein die tatsächliche Lage des Betroffenen. Tatsächlich habe der Kläger nur einen Betrag von 5.014,11 EUR erhalten und nicht 8.000,- EUR. Der Kläger habe i.H.v. 2.985,89 EUR nicht über das Geld verfügen können. Er habe im Nachhinein versucht, nochmal einen Dispositionskredit in gleicher Höhe zu erhalten. Dieser sei ihm jedoch verweigert worden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2012 zu ändern und den Bescheid vom 08.07.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.09.2011 und den Bescheid vom 08.09.2011 zu ändern, soweit der Beklagte ein Einkommen von mehr als 5.014,11 EUR aus der Erbschaft des Klägers bedarfsmindernd berücksichtigt hat.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte ist mit der Verfahrensweise einverstanden, dass der Senat die Prüfung des Bescheides vom 08.09.2011 in die materiell-rechtliche Prüfung mit einbezieht. Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die Bescheide sind überwiegend rechtmäßig und die Kläger sind mit Ausnahme des Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Monat Oktober 2011 nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Denn die Kläger hatten im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Das Einkommen des Klägers aus der Erbschaft, welches ihm am 27.06.2011 i.H.v. 8.000,- EUR zugeflossen ist, deckte den Grundsicherungsbedarf der Kläger einschließlich des Beitrages zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 30.09.2011. Ein Anspruch auf die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung bestand nur im Monat Oktober 2011.

Das SG konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten im Erörterungstermin vom 07.08.2012 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 08.07.2011 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.09.2011 und der Bescheid vom 08.09.2011, mit dem der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 15.04.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.06.2011 gegenüber den Klägern für den Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 vollständig aufgehoben hat. Ziel der Berufung ist es, die Aufhebung der Leistungen nach dem SGB II rückgängig zu machen, und den Klägern im streitigen Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2011 weiterhin Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines geringeren Einkommens aus der Erbschaft zu gewähren. Mit der Aufhebung bzw. Abänderung der angefochtenen Bescheide würde der Bescheid vom 20.06.2011 soweit die Einkommensanrechnung reicht, wieder aufleben. Zutreffende Klageart ist die Anfechtungsklage, § 54 Abs. 1 SGG. Ein darüber hinausgehender Leistungsantrag ist nicht erforderlich.

Die Berufung ist auch hinsichtlich des Klägers zulässig. Zwar richtet sich der Bescheid vom 08.07.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 seinem Wortlaut nach nur an die Klägerin. Da der Bescheid nicht an den Kläger adressiert ist, genügt er in Bezug auf den Kläger nicht dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG stellt die Aufhebung der bewilligten Leistungen nach dem SGB II das Spiegelbild der Bewilligungsentscheidung dar. Dem Individualleistungsprinzip folgend hat daher die Aufhebung der Leistungen für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gesondert nach den ihm konkret bewilligten Leistungen zu erfolgen (BSG Urteil vom 10.09.2013, Az. B 4 AS 89/12 R). Insoweit ist der Aufhebungsbescheid zwar gegenüber der Klägerin hinreichend bestimmt, da er an sie adressiert ist und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass die Leistungen in voller Höhe ab dem 01.08.2011 aufgehoben werden. Eine solche Aufhebung ist jedoch für den Kläger nicht ohne weiteres ersichtlich, da dieser in dem Bescheid nicht genannt wird, sondern nur unspezifisch als "Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" in Bezug genommen wird. Die Einstellung der Auszahlung der mit dem Bescheid vom 20.06.2011 gewährten Leistungen nach dem SGB II ab August 2011 erfolgte gegenüber dem Kläger insoweit zunächst im Wege einer vorläufigen Zahlungseinstellung nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III. Hiernach kann die Auszahlung bewilligter laufender Leistungen vorläufig eingestellt werden, wenn Gründe die Annahme rechtfertigen, dass ein Anspruch auf die Auszahlung der Leistungen nicht mehr besteht. Nach § 331 Abs. 2 SGB III hat die Behörde sodann innerhalb von zwei Monaten nach der Einstellung der Leistungen einen Bescheid über die Aufhebung der Leistungen zu erteilen, anderenfalls sind die einbehaltenen Leistungen nachzuzahlen. Bei der vorläufigen Zahlungseinstellung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein faktisches Verwaltungshandeln (Keller in: Gagel SGB II/SGB III § 331 Rn. 2a, Rn. 11). Infolgedessen ist ein Widerspruch gegen die vorläufige Zahlungseinstellung unzulässig (Keller a.a.O. Rn. 15). Gegen den dann innerhalb von zwei Monaten zu erlassenden Verwaltungsakt kann im Rahmen des üblichen Rechtsbehelfsverfahrens Widerspruch eingelegt und sodann Klage erhoben werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beklagte hat faktisch die Zahlungen an den Kläger ab August 2011 eingestellt, ohne dass gegenüber diesem bei der Einstellung der Zahlungen ein Bescheid erlassen worden ist. Den Bescheid hat der Beklagte innerhalb der Frist von zwei Monaten seit der Einstellung der Leistungen nachgeholt, und die Leistungsbewilligung vom 20.06.2011 gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 08.09.2011 gemäß § 48 SGB X ab August 2011 aufgehoben. Der Bescheid vom 08.09.2011 ist nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 08.07.2011 geworden. Der Senat war auch nicht deshalb an einer Einbeziehung des Bescheides vom 08.09.2011 in das Berufungsverfahren gehindert, weil der Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 nicht über den Bescheid vom 08.09.2011 entschieden hat. Denn die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend erklärt, dass sie von einer Einbeziehung des Klägers in das Widerspruchs- und Klageverfahren ausgehen (BSG Urteil vom 24.10.1978, Az. 12 RK 53/76; vom 21.09.1967, Az. 6 Rka 27/65).

Der Bescheid vom 08.07.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2011 ist (gegenüber der Klägerin) hinreichend bestimmt i.S.d. § 33 SGB X (siehe Ausführungen oben). Gleiches gilt für den Bescheid vom 08.09.2011 gegenüber dem Kläger Die übrigen formalen Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere war eine Anhörung nach § 24 SGB X entbehrlich. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 SGB X kann eine Anhörung dann unterbleiben, wenn lediglich eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn eine Änderung der Einkommensverhältnisse der einzige entscheidungserhebliche Gesichtspunkt für die Änderung der Leistungshöhe ist (Siefert in: von Wulffen/Schütze SGB X 8. Auflage 2014 § 24 Rn. 34). So verhält es sich hier. Die Aufhebung der Leistungen beruht allein auf der nachträglichen Einkommenserzielung aus der Erbschaft des Klägers. Weitere Gesichtspunkte waren für die Aufhebung der Leistungen nicht maßgebend.

Die Bescheide sind rechtswidrig, soweit der Beklagte für den Monat Oktober 2011 die Gewährung eines Zuschusses zur Kranken- und Pflegeversicherung der Kläger verweigert hat, im Übrigen sind die Bescheide jedoch rechtmäßig.

Die gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger waren im streitigen Zeitraum im Sinne der § 8 SGB II erwerbsfähig. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor und werden von den Beteiligten auch nicht geltend gemacht.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X. Hiernach ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, dieser mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der aufzuhebende Verwaltungsakt vom 20.06.2011 war ursprünglich rechtmäßig. Anhaltspunkte für dessen Rechtswidrigkeit sind nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen worden. Der Bedarf der Kläger im streitigen Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 setzte sich gemäß § 20 SGB II aus dem Regelbedarf der Kläger i.H.v. monatlich je 328 EUR zuzüglich der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II i.H.v. 312,36 EUR monatlich zusammen. Insgesamt betrug der monatliche Bedarf somit entsprechend der Leistungsbewilligung vom 20.06.2011 968,36 EUR.

Durch die Aufhebung der Leistungen mit dem streitigen Bescheid vom 08.07.2011 ab August 2011 ist die Versicherungspflicht der Kläger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entfallen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI). Die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung der Kläger beliefen sich auf jeweils 126,90 EUR monatlich und zur Pflegeversicherung auf monatlich 18,74 EUR. Dies entspricht dem Basistarif im Jahr 2011.

Der monatliche Gesamtbedarf der Kläger einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung belief sich somit im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 auf 1.259,64 EUR.

Durch den Zufluss des Geldes aus der Erbschaft am 27.06.2011 auf das Konto des Klägers ist eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 48 I Nr. 3 SGB X eingetreten. Denn mit dem Zufluss des Geldes aus der Erbschaft haben die Kläger nachträglich, also nach Erlass des Änderungsbescheides vom 20.06.2011, Einkommen im Sinne von § 11 SGB II erzielt, welches bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist.

Durch das Einkommen waren die Kläger nicht mehr hilfebedürftig. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB II ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfsbedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Als Einkommen sind nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldwert zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 11a SGB II). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 2 SGB II). Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Gemäß § 6 Abs. 1 Arbeitslosengeld-II-Verordnung ist von dem Einkommen volljähriger Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt, eine Versicherungspauschale i.H.v. 30,- EUR monatlich abzusetzen. In Abgrenzung zu dem Begriff des Vermögens (§ 12 SGB II) ist Einkommen dasjenige, was der Betroffene nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält; Vermögen ist all das, was er vor Antragstellung bereits hatte (vgl. BSG Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS26/07 R). Bei den Einnahmen, die ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aus der Erbschaft erzielt ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen der Zeitpunkt des Erbfalles maßgeblich. Ereignet sich der Erbfall während des laufenden Leistungsbezuges, handelt es sich bei der Einnahme um Einkommen im Sinne von § 11 SGB II, ereignet sich der Erbfall außerhalb des Zeitraums des Leistungsbezuges von Grundsicherungsleistungen, handelte sich bei der Einnahme um Vermögen Sinne von § 12 SGB II (BSG Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R). In diesem Sinne handelt es sich bei dem Geldzufluss auf dem Konto des Klägers am 27.06.2011 um Einkommen, da der Erbfall sich am 15.02.2011 ereignet hat, und die Kläger zu diesem Zeitpunkt im Leistungsbezug bei dem Beklagten standen. Gemäß der in ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anzuwendenden Zuflusstheorie ist eine Erbschaft jedoch erst dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sich der wertmäßige Zufluss bei dem Betroffenen realisiert, und die Erbschaft somit als bereites Mittel zur Verfügung steht (BSG Urteil vom 25.01.2012, a.a.O.). Die Beteiligten gehen daher übereinstimmend zutreffend von einem Anrechnungszeitraum des Teilbetrages aus der Erbschaft ab dem auf den 27.06.2011 mit der Gutschrift des Betrages auf dem Girokonto des Klägers folgenden Monat aus.

Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Gutschrift i.H.v. 8.000,- EUR in voller Höhe ab dem Folgemonat des Zuflusses entsprechend § 11 Abs. 3 SGB II auf den Zeitraum von 6 Monaten zu verteilen. Unerheblich ist, dass das Girokonto des Klägers bei der Gutschrift des Geldes mit rund 2.985,- EUR überzogen war und die Bank in dieser Höhe eine Verrechnung vorgenommen hat. Dem Grundsatz folgend, dass die staatlichen Fürsorgeleistungen als letztes Mittel den Lebensbedarf des Betroffenen sichern sollen, ist der Hilfebedürftige grundsätzlich verpflichtet, das Einkommen für sich zu verwenden und zwar auch dann, wenn er dadurch außer Stande gesetzt wird, andere Verbindlichkeiten zu erfüllen (BSG Urteil vom 29.11.2012, Az. B 14 AS 33/12 R). Damit ist Einkommen grundsätzlich also auch all dasjenige, was der Betroffene einsetzt, um sich von einer Schuld zu befreien. Der "Geldwert" besteht dann in der Befreiung von der Verbindlichkeit. Auch in solchen Fällen, in denen Einnahmen - beispielsweise aufgrund von Schuldentilgung - nicht mehr zur Verfügung stehen, ist die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nicht ausgeschlossen. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund der unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art. 1 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 20 Grundgesetz nicht vereinbar (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Aus diesem Grund ist die fiktive Berücksichtigung von Einkommen nicht zulässig. Es ist vielmehr zu prüfen, ob das Einkommen tatsächlich geeignet ist, die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Maßgeblich ist, ob das Einkommen als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Soweit Einkommen gepfändet (oder aufgrund anderer vergleichbarer Situationen wie beispielsweise Aufrechnung/Verrechnung) dem Konto des Betroffenen nicht gutgeschrieben wird, ist einzelfallbezogen zu prüfen, ob es dem Betroffenen im Rahmen der Selbsthilfeobliegenheit nach § 2 SGB II zuzumuten war, auf die Rückgängigmachung der Pfändung hinzuwirken (BSG Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R). Hierbei ist die Situation der Rückgängigmachung einer Pfändung/Aufrechnung vergleichbar mit der Ausgangslage bei der Verwirklichung von Forderungen, die dem Betroffenen aufgrund der Subsidiarität der staatlichen Fürsorgeleistungen zugemutet wird. Bei der Obliegenheit zur Verwirklichung von Forderungen gilt, dass eine Forderung nur dann als Einkommen angerechnet werden kann, wenn sie in angemessener Zeit durchsetzbar ist (BSG Urteil vom 10.05.2011, a.a.O.). Bei der Einzahlung bzw. Gutschrift eines Geldbetrages auf ein überzogenes Konto mit der Folge, dass das Soll des Kontos ausgeglichen wird, und der Betroffene in dieser Höhe von seinen Schulden gegenüber der Bank befreit wird, handelt es sich daher lediglich um eine bestimmte Form der Einkommensverwendung. Die Einnahme verliert hierdurch nicht ihren Charakter als Einkommen (BSG Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07R).

Der Berücksichtigung des am 27.06.2011 zugeflossenen Betrages i.H.v. 8.000,- EUR steht somit nicht die Überziehung des Kontos mit rund 2.985,- EUR entgegen, denn maßgeblich für die Anrechnung eines Betrages als Einkommen ist nach Maßgabe der vorgenannten Voraussetzungen nur, in welcher Höhe der Betroffene einen wertmäßigen Zufluss hatte, und ob das Geld sodann auch als bereites Mittel zur Verfügung stand (BSG Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R). Ein in diesem Sinne bereites Mittel liegt dann vor, wenn die Einnahme geeignet ist den konkreten Bedarf im aktuellen Monat zu decken (BSG Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 73/12 R). Es ist demnach zu überprüfen, ob die auf diesen Zeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung die tatsächliche Einnahmensituation im Bedarfszeitraum zutreffend widerspiegelt (BSG Urteil vom 29.11.2012, a.a.O.). Bei unwirtschaftlichen Verhalten ist gegebenenfalls ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II möglich (BSG Urteil vom 12.06.2013, a.a.O.).

Nach Maßgabe dieser Voraussetzungen hatten die Kläger im Zeitraum von August 2011 bis September 2011 durchgängig einen Betrag zur Verfügung, der den von dem Beklagten angerechneten Durchschnittsbetrag von rund 1.300,- EUR überstieg. Unstreitig haben die Kläger in Höhe des Betrages von 8.000,- EUR am 27.06.2011 einen wertmäßigen Zufluss gehabt, der zum einen darin bestand, dass die gegenüber der Bank bestehenden Schulden aus dem Dispositionskredit i.H.v. rund 2.985,- EUR getilgt wurden und zum anderen darin, dass das Konto nach dem Zufluss am 27.06.2011 ein Guthaben i.H.v. rund 5014 EUR aufwies. Der Senat kann offen lassen, ob eine Änderung des Dispositionsrahmens für die Frage der Realisierbarkeit der Kontogutschrift maßgeblich ist (entgegen: Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Beschluss vom 25.02.2011, Az. L 13 AS 628/11 ER-B), denn der Dispositionsrahmen i.H.v. 2.900,- EUR bestand jedenfalls bei der Gutschrift des Geldes am 27.06.2011 in unveränderter Form fort, so dass es den Klägern im Zuflusszeitpunkt auch möglich gewesen wäre, das Geld in nahezu voller Höhe von 8.000,- EUR zu realisieren. Auch die Entscheidung des BSG vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das BSG hat in der genannten Entscheidung für die Frage der Anrechenbarkeit gepfändeten Einkommens maßgeblich darauf abgestellt, ob die Pfändung ohne Weiteres rückgängig gemacht werden könnte. Diese Voraussetzungen liegen hier für die von der Bank vorgenommene Verrechnung vor, denn bei der Gutschrift des Geldes am 27.06.2011 bestand der Dispositionsrahmen unverändert fort und hätte daher von den Klägern auch zu unveränderten Konditionen unmittelbar erneut in Anspruch genommen werden können. In diesem Sinne hatten die Kläger im Zuflusszeitpunkt ohne Weiteres die Möglichkeit, durch die erneute Inanspruchnahme auf das Geld zuzugreifen, ohne hierdurch schlechter gestellt zu werden als vor der Verrechnung durch die Bank. Da das Geld somit im Zuflusszeitpunkt in Höhe von 8.000,- EUR als bereites Mittel zur Verfügung stand, war auch der volle Betrag von 8.000,- EUR auf den Verteilzeitraum von 6 Monaten - hier ab dem Monat Juli 2011 - gleichmäßig aufzuteilen und um die Versicherungspauschale nach § 6 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung bereinigt bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Es ergibt sich so ein zunächst im Zeitraum von Juli 2011 bis Dezember 2011 anzurechnendes Einkommen i.H.v. monatlich 1.303,33 EUR (8.000 EUR geteilt durch 6 minus 30 EUR). Diesem Einkommen steht der Bedarf der Kläger im Zeitraum vom 01.08.2011 bis 31.10.2011 einschließlich der Zahlungen zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung mit monatlich 1.259,64 EUR gegenüber. Das zu berücksichtigende Einkommen i.H.v. 1.303,33 EUR übersteigt diesen Bedarf.

Sodann ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob die Einnahme auch im gesamten Verteilzeitraum als bereites Mittel zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe des angerechneten Durchschnittsbetrages tatsächlich zur Verfügung stand oder für den Betroffenen tatsächlich nicht mehr realisierbar war, so dass eine "fiktive" weitere Anrechnung der Einnahme unzulässig wäre. Den Klägern standen im Zeitraum von August 2011 bis September 2011 breite Mittel zur Verfügung, die ihren Bedarf überschritten. So belief sich das Kontoguthaben bei Einzahlung des Betrages von 8.000,- EUR am 27.06.2011 auf rund 5.014,- EUR und bewegte sich sodann in den streitigen Monaten August 2011 bis einschließlich September 2011 durchgängig oberhalb des monatlichen Bedarfs der Kläger. Das Guthaben betrug zuletzt am 30.09.2011 ausweislich der eingereichten Kontoauszüge zunächst 1.819,35 EUR, wovon die Kläger ebenfalls am 30.09.2011 Abhebungen i.H.v. insgesamt 813,50 EUR tätigten. Das Guthaben am 01.10.2011 belief sich somit auf 1.005,85 EUR. Bis einschließlich September 2011 verfügten die Kläger somit über verfügbares Einkommen, das oberhalb des angerechneten Durchschnittsbetrages von rund 1.330,- EUR lag und geeignet war, ihren Bedarf zu decken.

Anders verhält es sich im Monat Oktober 2011. Das Kontoguthaben betrug am 01.10.2011 1.005,85 EUR. Dieser Betrag überstieg den Bedarf der Kläger von 968,36 EUR um 37,49 EUR. Dieser Betrag ist nicht ausreichend, um den Beitrag der Kläger zur Kranken- und Pflegeversicherung zu decken. Der Anspruch der Kläger auf Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung folgt aus § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SGB II. Diesen von den Klägern bereits im Widerspruchsschreiben vom 25.07.2011 (sinngemäß) geltend gemachten Anspruch hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 abgelehnt, indem er ausgeführt hat, der Bedarf der Kläger sei im Zeitraum von August 2011 bis Oktober 2011 auch unter Einschluss der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gedeckt. Die Voraussetzungen des § 26 SGB II liegen vor. Die Kläger waren nach dem Ende des Grundsicherungsbezuges nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die gezahlten Beiträge i.H.v. je 126,90 EUR monatlich für die Krankenversicherung und je 18,74 EUR monatlich für die Pflegeversicherung entsprachen auch dem Basistarif für das Jahr 2011. Die Höhe des zu gewährenden Zuschusses ist auf den ungedeckten Teil des der Beiträge zu begrenzen. Es ergibt sich so ein Betrag i.H.v. 253,79 EUR (1.259,64 abzgl. 1.005,85 EUR).

Der Senat konnte die Bedarfsprüfung auf den Monat Oktober 2011 erstrecken, obgleich bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist. Wenn sich Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Berechnungsfaktoren für einen nach der letzten Verwaltungsentscheidung liegenden Zeitraum der Aufhebungsentscheidung ergeben, so ist dieser Sachverhalt unter Berücksichtigung des § 44 SGB X noch im gerichtlichen Verfahren einzubeziehen (BSG Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R).

Die Aufhebung ist auch binnen Jahresfrist des § 48 Abs. 4 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 4 SGB X erfolgt. Der Beklagte hat am 28.06.2011 durch die Vorsprache des Klägers Kenntnis von der Einzahlung erhalten und die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 08.07.2011 aufgehoben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen, da der Zufluss von Einnahmen auf ein im Soll befindliches Konto in einer Vielzahl von Fällen problematisch ist, und die Frage der Zumutbarkeit der (erneuten) Inanspruchnahme eines Dispositionskredites im Zuflusszeitpunkt bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Rechtskraft
Aus
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