S 20 SO 199/13 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Nürnberg (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 20 SO 199/13 ER
Datum
2. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Streitigkeiten nach dem SGB XII (Sozialhilfe)
I. Der Antragsgegner wird im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, im Rahmen der Eingliederungshilfe ab dem 01.01.2014 bis Ende des Schuljahres 2013/14 und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache in erster Instanz die Kosten für Gebärdendolmetscher im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts des Antragstellers nach den jeweiligen Vergütungssätzen des § 9 JVEG vorläufig zu übernehmen.

II. Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten haben untereinander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

IV. Für das Verfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben.



Gründe:


Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Vergütung der Gebärdendolmetscherkosten nach § 9 JVEG im Zuge der Teilnahme des Antragstellers am inklusiven Unterricht in der Regelgrundschule A-Stadt ab dem 11.09.2013 bis zum Ende des Schuljahres 2013/14.

I.

Der Antragstellers (im folgenden: AS) ist am 06.07.2007 geboren und gehörlos. Er hat einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen "G", "H", "RF" und "Gl". Die gesetzlichen Vertreter und Eltern des AS sind ebenfalls gehörlos.

A)

Der AS hatte den integrativen Evangelischen Kindergarten "Pfiffikus" in A-Stadt besucht. Die Kosten für die teilstationäre Betreuung ab dem 01.09.2010 bis zur Einschulung hatte der Antragsgegner (im folgenden: AG) im Rahmen der Eingliederungshilfe übernommen. Für den Zeitraum vom 01.06.2013 bis 31.08.2013 hatte der AG zusätzlich die Kosten eines Integrationshelfers im Kindergarten (Gebärdendolmetscher) übernommen.

Am 28.02.2013 teilten die Eltern des AS dem AG mit, dass sie ab September 2013 die Einschulung des AS in die Regelgrundschule in A-Stadt wünschten, und beantragten die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher (Schulbegleiter) für den AS.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Kindergartens sowie der künftigen Schule und nach Kontaktaufnahme mit den Beigeladenen bewilligte der AG mit Bescheid vom 26.06.2013 für das Schuljahr 2013/14 im Rahmen der Eingliederungshilfe für den AS einen Schulbegleiter (Gebärdendolmetscher) in einem Umfang von bis zu 20,5 (Zeit-) Stunden pro Woche bezogen auf die Unterrichtszeit inklusive Vorviertelstunde in der Regelgrundschule A-Stadt. Ausgenommen hiervon sei eine Begleitung während Praktika, die im Rahmen des Lehrplanes durchgeführt würden. Als Gebärdendolmetscher stünden die Beigeladenen zur Verfügung. Hinsichtlich der Vergütung traf der AG folgende Regelung:

* Dolmetschzeiten: EUR 55,00 pro voller Einsatzstunde; EUR 27,50 je angefangener halben Einsatzstunde
* Fahrt- und Wartezeiten: EUR 45,00 pro voller Stunde; EUR 22,50 je angefangener halben Stunde
* Vor- und Nachbereitungszeiten: keine gesonderte Vergütung
* Wegstreckenentschädigung: EUR 0,30 pro Kilometer
* Ausfallkosten: Absage innerhalb von 3 Tagen vor dem Einsatz = 50% der Einsatzzeit; Absage 1 Tag vor dem Einsatz = 100% der Einsatzzeit; Erstattung nur, wenn Dolmetscher infolge der Absage keinen Ersatztermin annehmen könne und deswegen tatsächlich einen Verdienstausfall hat; bei früheren Absagen erfolgt keine Erstattung von Ausfallkosten.

Der AG orientierte sich bei der Festsetzung der Vergütung an den "Empfehlungen zur Bezuschussung von Leistungen für Gebärdendolmetscher des Zentrums Bayern Familie und Soziales (im folgenden: ZBFS).

Der Bescheid vom 26.06.2013 erging formell gegenüber den Eltern des AS. Eine Mitteilung gleichen Inhalts ging an die Beigeladenen und die Schule. Die Beigeladenen sollten sich hinsichtlich der jeweiligen Einsätze absprechen.

Ein förmlicher Widerspruch des AS oder seiner Eltern wurde nicht erhoben.

Im Rahmen des Vorfeldkontaktes mit der Beigeladenen zu 2) hatte der AG dieser fernmündlich für die Dolmetscherleistung eine Vergütung nach § 9 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) zunächst zugesichert, dann aber noch vor Erlass des Bescheides vom 26.06.2013 die Anwendbarkeit des JVEG in diesem Zusammenhang verneint.

Mit Schreiben vom 15.07.2013 wandte sich die Beigeladene zu 2) an den AG mit der Bitte um Festsetzung der Vergütung entsprechend den Sätzen nach dem JVEG. Am 12.09.2013 teilte der AG der Beigeladenen zu 2) per E-Mail mit, dass nach seiner Auffassung das JVEG nicht einschlägig sei, kündigte aber eine weitere Prüfung an. Am gleichen Tage teilte die Beigeladene zu 1) dem AG mit, dass sich aus ihrer Sicht die Vergütung von Dolmetschereinsätzen nach dem Bayer. KHV richte; dieser sei angelehnt an das JVEG.

Mit E-Mail vom 17.10.2013 schaltete sich auf Seiten der Eltern des AS eine Frau K., bundesweite ehrenamtliche Beraterin für die Inklusion gehörloser Kinder an Regelschulen, ein und sprach sich für eine Vergütung nach dem JVEG aus. Notfalls müsse im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes eine Lösung gesucht werden.

Am 20.10.2013 kündigte die Beigeladene zu 1) an, dass wegen der zu geringen Vergütung sie es sich nicht mehr erlauben könne, weiterhin für den AS zu dolmetschen, wenn bis Ende Oktober 2013 keine vollständige Vergütungszahlung nach dem JVEG erfolge. Am gleichen Tage teilte der AG der Beigeladenen zu 1) mit, dass noch geprüft werde.
Daraufhin teilte am 22.10.2013 der AG den Beigeladenen mit, dass er die inzwischen erbrachten Leistungen vorläufig nach den Sätzen aus dem Bescheid vom 26.06.2013 vergüten und den noch offenen Differenzbetrag nach noch laufender Klärung begleichen würde. Hiermit erklärten sich die Beigeladenen einverstanden.

Auf Anfrage des AS am 30.10.2013 unterrichtete der AG den AS darüber, dass zwischen dem AG und den Beigeladenen Uneinigkeit über die Vergütungssätze herrsche. Am darauffolgenden Tage teilte der AG Frau K. und den Beigeladenen mit, dass eine gerichtliche Klärung gewünscht werde. Da der Bescheid vom 26.06.2013 bestandskräftig sei, werde der AG einen erneuten Bescheid erlassen und mit diesem eine Vergütung nach dem JVEG ablehnen.

Am 04.11.2013 erließ der AG dann den angekündigten Bescheid. Mit Schreiben vom 03.11.2013, eingegangen beim AG am 05.11.2013, beantragte der AS die Abänderung des Bescheides vom 26.06.2013 ab dem 01.08.2013 und Festsetzung der Vergütung nach dem JVEG.

Mit Schreiben vom 15.11.2013 erhob der AS gegen den Bescheid vom 04.11.2013 Widerspruch.

B)

Mit Schriftsatz vom 05.11.2013, eingegangen am Sozialgericht Nürnberg am 07.11.2013, hat der AS Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.

Gerichtliche Hilfe müsse in Anspruch genommen werden, weil der AG zum einen dies wünsche und zum anderen eine Änderung von dessen ablehnender Haltung deswegen nicht zu erwarten sei.

Die Beigeladenen seien nicht mehr bereit, für den AS weiterhin tätig zu sein, wenn sie nicht die bundesweit übliche Vergütung nach § 9 JVEG erhalten würden.

Ohne Begleitung eines Gebärdendolmetschers seien ein Schulbesuch und eine angemessene Schulbegleitung des AS nicht zu gewährleisten. Der AS würde vom Unterricht ausgeschlossen. Eine schnelle Entscheidung sei geboten, auf ein langfristiges Klageverfahren könne nicht gewartet werden. Auch könne der Differenzbetrag zwischen der vom AG festgesetzten Vergütung und den Sätzen nach dem JVEG nicht bis zum Abschluss eines Klageverfahrens vorfinanziert werden. Die wöchentliche Unterdeckung belaufe sich auf EUR 916,30. Der AS hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens diesbezüglich Einkommens- und Vermögensnachweise auch seiner Eltern eingereicht.
Ferner seien Dolmetscher, die unter den Sätzen des JVEG arbeiten würden, nicht verfügbar und würden vom AG weder gesucht noch bereitgestellt.

Zudem sei die Festsetzung der Vergütung unterhalb der Sätze des JVEG durch den AG rechtswidrig:

Der AS erhalte Eingliederungshilfe nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Nach § 12 Eingliederungshilfeverordnung (EingliederungsHVO) gehöre hierzu auch die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung. Somit sei die Schulbegleitung durch einen Gebärdendolmetscher eine Sozialleistung.

Nach § 17 Absatz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) hätten aber hörbehinderte Menschen das Recht, bei Ausführung der Sozialleistung Gebärdensprache zu verwenden. Die hierfür entstehenden Kosten seien von dem für die Sozialleistung selbst zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 19 Absatz 2 Satz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) gelte entsprechend. Nach dieser Vorschrift erfolge auf Antrag die Vergütung nach dem JVEG für behördlich veranlasste Dolmetschertätigkeiten; es bestehe zudem auch die Möglichkeit einer Vergütungsvereinbarung. Eine solche bestehe aber nicht für den vorliegenden Fall.

Hierfür spreche auch die Gesetzesbegründung zu §§ 17 SGB I und 19 Absatz 2 Satz 4 SGB X: Danach sollten gehörlose auch bei der Ausführung einer Sozialleistung so gestellt werden, wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren.

Der Antragsteller beantragt daher (sinngemäß),

den Antragsgegner im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen des Gemeinsamen Unterrichts nach den Vergütungssätzen des § 9 JVEG zu übernehmen und die Bescheide vom 26.06.2013 und vom 04.11.2013 dementsprechend abzuändern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Der AS habe keinen Anspruch darauf, dass eine Vergütung der Dolmetscherdienste der Beigeladenen nach dem JVEG erfolge. Der AS habe unstreitig einen Anspruch auf Schulbegleitung in Form von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der Eingliederungshilfe im bereits bewilligten Umfang. Es handele sich hierbei auch unstreitig um eine Sozialleistung. Deren Vergütung habe jedoch nicht nach dem JVEG zu erfolgen, sondern anhand der hilfsweise analog angewendeten Empfehlungen zur Bezuschussung von Leistungen für Gebärdensprachdolmetscher des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
Dies beruhe darauf, dass nach Auffassung des AG die Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I nicht Gebärdensprachdolmetscherleistungen während des Schulbesuchs anzuwenden sei. Hiernach hätten behinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Es handele sich bei der Vorschrift um eine Folgeregelung zu § 57 SGB IX. Während § 57 SGB IX die Hilfe anderer aus besonderem Anlass vorsehe, erstrecke sich § 17 Abs. 2 SGB I auf die Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere ärztliche Untersuchungen und Behandlungen. Im Kern gehe es aber in beiden Vorschriften darum, dass hörbehinderte Menschen aus besonderem Anlass, das seien vor allem Behördenkontakte und der Arztbesuch, sich eines Gebärdendolmetschers bedienen könnten. Die gesetzgeberische Intention im Hinblick auf §17 Abs. 2 SGB I liege darin, es hörbehinderten Menschen bei Ausführung einer Sozialleistung parallel hierzu zu ermöglichen, auf kommunikationsunterstützende Maßnahmen zugreifen zu können. Als Paradebeispiel sei die ärztliche Untersuchung im Rahmen des SGB V zu nennen, die mit Hilfe eines Gebärdensprachdolmetschers durchgeführt werde. Nicht unter den § 17 Abs. 2 SGB I zu subsumieren sei hingegen die Sozialleistung selbst. So aber liege der Fall hier: Die Gebärdendolmetscherleistung sei vorliegend die Sozialleistung selbst und nicht eine flankierende Maßnahme zur Erbringung einer anderweitigen Sozialleistung. Auch regele § 17 Abs. 2 SGB I den Fall eines besonderen Anlasses und nicht wie vorliegend einer regelmäßig zu erbringenden Hilfe bzw. Sozialleistung.
Aus der Unanwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SGB I auf die vorliegende Fallgestaltung folge die Unanwendbarkeit des JVEG für die Gebärdendolmetschervergütung. Da auch keine Vereinbarung mit den Dolmetschern existiere, sei hilfsweise auf die Empfehlungen des ZBFS analog zurückzugreifen.
Sollte es jedoch zu einer Anhebung der Stundensätze gemäß diesen Empfehlungen kommen, würde der AG dies jedoch auch auf den vorliegenden Fall anwenden.

Mit Beschluss vom 08.11.2013 hat das Gericht die beiden Dolmetscherinnen Frau D. (Beigeladene zu 1) und Frau E. (Beigeladene zu 2) notwendig gemäß § 75 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz zum Verfahren beigeladen, da eine gerichtliche Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.

Die Beigeladene zu 2) hat mit Schriftsatz vom 13.11.2013 vorgetragen, ihr sei eine weitere Tätigkeit zu einer Vergütung unterhalb der Sätze des JVEG nicht möglich. Es handele sich um eine bundesweite Vergütung, die auch in vergleichbaren Konstellationen wie der des AS seitens anderer bayerischer Bezirke (Schwaben, Ober- und Niederbayern) akzeptiert würde. Sollte es bei der vom AG getroffenen Regelung verbleiben, sehe sie sich gezwungen, ihre Leistungen für den AS einzustellen. Dann wäre der weitere Schulbesuch des AS gefährdet.

Die Beigeladene zu 2)

schließt sich dem Antrag des Antragstellers an.

Mit Schriftsatz vom 17.11.2013 hat sich die Beigeladene zu 1) in gleicher Weise wie die Beigeladene zu 2) eingelassen. Bereits aufgrund der ersten beiden Rechnungen für September und Oktober 2013 sei ein ungedeckter Fehlbetrag von EUR 2.085,95 aufgelaufen. Für den Monat November sei erneut eine Unterdeckung von etwa EUR 1.300,00, gemessen an der Vergütung nach dem JVEG, zu erwarten.

Die Beigeladene zu 1)

schließt sich dem Antrag des Antragstellers an.

Das Gericht hat die Akten des AG beigezogen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese sowie die gesamte Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise begründet, soweit nämlich ab dem 01.01.2014 zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den AS eine vorläufige Tragung der Vergütungssätze nach dem JVEG durch den AG notwendig ist. Diese Regelung ergeht vorbehaltlich einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache im Widerspruchsverfahren bzw. längstens einer abschließenden Entscheidung in einem sich daran etwaig anschließenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren.

A)

Der Eilantrag ist zulässig.

Zwar ist der Bescheid vom 26.06.2013 gegenüber dem AS bestandskräftig geworden. Spätestens mit Schreiben vom 03.11.2013, eingegangen am 05.11.2013 beim AG hat der AS jedoch einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 26.06.2013 gestellt. Es ist nach Aktenlage sogar davon auszugehen, dass der AS bereits zuvor formlos einen solchen Antrag beim AG gestellt hat.
Mit Bescheid vom 04.11.2013 hat der AG über diesen formlosen Antrag entschieden und inhaltlich an der im Bescheid vom 26.06.2013 getroffenen Vergütungsregelung festgehalten. Gegen diesen Bescheid hat der AS beim AG Widerspruch erhoben am 15.11.2013. Eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist nach Abs. 3 der Vorschrift auch bereits vor Klageerhebung zulässig und nicht generell ausgeschlossen, wenn der Antragsteller einen Anspruch auf Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X geltend macht (vgl. Keller in Meyer -Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. A., § 86b RdNr. 29c).

B)

Der Eilantrag ist auch teilweise begründet. Ab dem 01.01.2014 ist eine vorläufige Vergütung der Gebärdendolmetscherleistung nach den Sätzen des JVEG durch den AG zur Abwendung wesentlicher Nachteile beim AS notwendig. Bis dahin kann dem AS zugemutet werden, die Rechnungsfehlbeträge der Beigeladenen einstweilig und vorbehaltlich einer Entscheidung in der Hauptsache, längstens in erster gerichtlicher Instanz, vorläufig selbst zu tragen.

Nach § 86b Absatz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte ("Sicherungsanordnung"). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint ("Regelungsanordnung").

Voraussetzung ist in jedem Falle nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Zivilprozessordnung (ZPO) das Vorliegen eines Anordnungsanspruches (1) und eines Anordnungsgrundes (2).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und umgekehrt (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage, § 86b, RdNr. 27).
Handelt es sich um existenzsichernde Leistungen, die in Frage stehen, dürfen die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und -anspruches nicht überspitzt werden. Gegebenenfalls ist anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des AS zu entscheiden. (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, Aktenzeichen: 1 BvR 569/05).
Gänzlich entfallen darf jedoch weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund. Beide sind nach § 86b Absatz 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 ZPO glaubhaft zumachen.

1)

Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch gegeben.

Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn dem Antragsteller ein materielles Recht zusteht, auf das sich sein Eilantrag bezieht. Ist sein Begehren offensichtlich unbegründet oder unzulässig, ist ein schützenswertes Recht nicht vorhanden, ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Ist sein Begehren offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund.
Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist eine umfassende Güterabwägung erforderlich im Hinblick auf die Folgen, ebenso bei existenzsichernden Leistungen.

Nach Auffassung des Gerichts hat der AS gegen den AG einen Anspruch auf Festsetzung der Vergütung für die schulbegleitenden Gebärdendolmetscher nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen nach § 9 JVEG. Dieser Anspruch beruht letztlich auf der Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I.

Unstreitig hat der AS einen Anspruch auf Schulbegleitung durch Gebärdensprachdolmetscher im Rahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53, 54 SGB XII iVm. § 12 Eingliederungshilfeverordnung.

Die Schulbegleitung durch einen Gebärdendolmetscher im Rahmen der Eingliederungshilfe ist nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 SGB I eine Sozialleistung der Sozialhilfe.

Nach § 17 Abs. 2 SGB I haben hörbehinderte Menschen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, Gebärdensprache zu verwenden. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die durch die Verwendung der Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen entstehenden Kosten zu tragen; § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X gilt entsprechend.

Nach § 19 Abs. 2 Satz 4 SGB X hat die Behörde auf Antrag von ihr herangezogene Dolmetscher nach dem JVEG zu vergüten.

Entgegen der Auffassung der AG sieht das Gericht für die vorliegende Fallkonstellation eine Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SGB I als gegeben an.

Die AG möchte in ihrer Auffassung die Anwendbarkeit des § 17 Abs. in Parallelität zu § 57 SGB IX auf Fälle beschränken, in denen ein hörbehinderter Mensch aus besonderem Anlass der Hilfe eines Dolmetschers benötigt und verweist dabei auf die Kommentierung Mrozynski, SGB I Kommentar, 4. Auflage, § 17, RdNr. 27. Ein solcher "besonderer Anlass impliziere eine gewisse Punktualität und sei auf regelmäßige Leistungen wie vorliegend nicht anzuwenden. Außerdem erfasse die Vorschrift aus Sicht des AG nur den Fall, dass ein Gebärdensprachdolmetscher gleichsam nur die Sozialleistung bzw. deren Erbringung flankiere und nicht selbst Inhalt der Sozialleistung sei.

Nach Auffassung des Gerichts orientiert sich die Ansicht des AG und der von ihm zitierten Kommentierung zu eng am Wortlaut der Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I. Zwar findet sich darin die Formulierung "bei Ausführung der Sozialleistung". Dies scheint der Sichtweise des AG zu entsprechen, dass Sozialleistung und Dolmetscherleistung streng voneinander zu trennen seien, nicht jedoch identisch sein dürften.

Diese am Wortlaut orientierte Auffassung würde aber dem Normzweck des § 17 Abs. 2 SGB I zuwiderlaufen:

Nach der BT-Drucksache 16/6540 (S. 26) heißt es zur Begründung der Änderung in § 17 Abs. 2 SGB I

"Die Änderung dient der Klarstellung. Das Recht von gehörlosen und hörbehinderten Menschen auf Verwendung der Gebärdensprache oder anderer Kommunikationshilfen ist neben der Regelung in § 17 SGB I während der Ausführung von Leistungen auch im SGB X, dem Behindertengleichstellungsgesetz und der Kommunikationshilfeverordnung sowie den entsprechenden Gesetzen für das gerichtliche Verfahren enthalten. Die Entschädigung bzw. Vergütung der Gebärdendolmetscher und Kommunikationshelfer richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Justivvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) ( ...). In § 17 SGB I dagegen fehlte ein ausdrücklicher Hinweis auf das JVEG oder die entsprechende Vorgängerregelung , sodass es in der Praxis häufig zu Unstimmigkeiten kam. Mit der Regelung wird nun klargestellt, dass gehörlose und hörbehinderte Menschen während der Ausführung von Sozialleistung genauso gestellt werden, wie im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren."

Damit hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Gerichts klarstellen wollen, dass im Zuge des Verbots der Diskriminierung behinderter Menschen, im Zuge des Gedankens der Barrierefreiheit die Gebärdensprache gleichberechtigt neben der Amts(laut)sprache steht und demzufolge stets in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie bei Sozialleistungen von hörbehinderten Menschen angewendet werden kann, und zwar gleichberechtigt neben der Amts(laut)sprache. Die hierfür erforderlichen Dolmetscherkosten sind von der öffentlichen Hand bzw. dem zuständigen Sozialleistungsträger zu tragen, und zwar auch im Falle der Selbstbeschaffung der Dolmetscherleistung. Diese ist nach den einheitlichen Sätzen des JVEG zu vergüten. Gerade dies hatte in der Vergangenheit beispielsweise im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Leistungen nach dem SGB V zu Unstimmigkeiten geführt, weswegen der Gesetzgeber dies klargestellt hat.

Es ist aber nicht einzusehen, aus welchem Grunde eine "begleitende" Dolmetscherleistung aus Anlass einer Sozialleistung anders zu vergüten sei, als wenn die Sozialleistung selbst das Dolmetschen ist: Dies würde zu völlig sinnwidrigen Ergebnissen führen: So wäre nach Auffassung des AG offenbar die Dolmetscherleistung nach dem JVEG zu vergüten, wenn eine Schulbegleitung eines gehörlosen Menschen beispielsweise durch eine pädagogische Hilfskraft notwendig wäre, die aber der Gebärdensprache nicht mächtig ist und deswegen zusätzlich auch noch ein Gebärdendolmetscher eingesetzt werden muss. Wenn hingegen - wie im vorliegenden Fall - nur der Einsatz eines Gebärdendolmetschers erforderlich ist im Rahmen der Eingliederungshilfe, sei dies nicht nach dem JVEG zu vergüten.

Diese Unterscheidung liegt erkennbar nicht dem Gesetzeszweck zugrunde. So fordert Seewald (Kasseler Kommentar, § 17 SGB I, RdNr. 11) für die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SGB I auch lediglich, dass die Dolmetscherleistung in einem inneren Zusammenhang mit der Sozialleistung stehen müsse. Dieses weitere Verständnis wird dem Normzweck auch viel gerechter: Danach soll klargestellt werden, dass hörbehinderte Menschen im Rahmen behördlicher oder gerichtlicher Verfahren wie auch im Rahmen von Sozialleistungen einen Anspruch auf behinderungsbedingten Nachteilsausgleich haben sollen durch den Einsatz von Gebärdendolmetschern und dass dies nicht zu ihren eigenen Lasten gehen soll. Dieser Zweck würde aber unterlaufen, würde man danach differenzieren, ob die Dolmetscherleistung Bestandteil der Sozialleistung ist oder nicht. Dies würde nämlich in Fällen wie dem vorliegenden letztlich dazu führen, dass hörbehinderte Menschen untereinander diskriminiert würden je nach Umfang der (dann ja jeweils zu definierenden) Sozialleistung. Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung würde darin liegen, dass bei nahezu sämtlichen Sozialleistung eine Dolmetscherleistung mit Vergütung nach dem JVEG erfolgen würde, nur nicht in der Fallgestaltung, dass das Dolmetschen gleichsam selbst Sozialleistung ist. Das aber würde bedeuten, dass in solchen Fällen nicht die einheitliche Vergütung des JVEG gelten würde, so dass der auf die Sozialleistung Angewiesene Schwierigkeiten haben dürfte, Dolmetscher zu finden, die für eine Vergütung unterhalb der Sätze des JVEG tätig zu werden bereit wären.

Dies widerspricht aber dem Gesetzeszweck, der auf breiter Basis - auch für den Bereich der Sozialleistungen - eine einheitliche Vergütung sicherstellen will, um somit eine weitestmögliche Gleichstellung gehörloser und hörbehinderter Menschen untereinander und im Vergleich zu nicht behinderten Menschen auch im Zusammenhang mit Sozialleistungen zu erreichen.

Dieser auch im Hinblick auf Artikel 3 Grundgesetz klar verfolgte Gesetzeszweck ist in jedem Falle schwerwiegender als eine enge und am Wortlaut der Vorschrift orientierte Auslegung der Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I.

Zu fordern ist daher lediglich ein innerer Zusammenhang der Dolmetschertätigkeit mit der Sozialleistung. Dieser ist zweifellos gegeben, insbesondere, wenn die Dolmetschertätigkeit selbst die Sozialleistung ist.

Eine andere Sichtweise ergibt sich aber auch nicht aus dem vom AG angeführten Gesichtspunkt, die Vorschrift des § 17 Abs. 2 SGB I finde nur Anwendung auf anlassbezogene, punktuelle Sozialleistungen und nicht wie vorliegend auf eine regelmäßig zu erbringende Sozialleistung. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift entnehmen. Der AG verkennt, dass die in der Vorschrift enthaltenen Regelbeispiele einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlungen gerade diesen Schluss nicht zulassen. Allein in deren Rahmen sei etwa an eine Langzeitgesprächstherapie mit psychologischer oder psychotherapeutischer Zielsetzung oder längerfristige stationäre Maßnahmen rehabilitativen Charakters (etwa bei Suchtbehandlungen) zu denken, die jeweils auch und gerade eine fortwährende Verständigung zwischen Behandlern und Patient voraussetzen und deswegen gerade mit der hier vorliegenden Sozialleistung einer Schulbegleitung vergleichbar sind hinsichtlich Dauer und Umfang.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der AS nach § 17 Abs. 2 SGB I ein subjektives öffentliches Recht gegenüber dem AG hat, dass die Schulbegleitung durch Gebärdensprachdolmetscher nach den jeweiligen Sätzen des JVEG vergütet wird. Mangels Regelungslücke kann der AG daher auch nicht auf die Empfehlungen des ZBFS zurückgreifen.
Ein Anordnungsanspruch ist damit gegeben.

2)

Ein Anordnungsgrund ist jedoch nur gegeben, soweit der Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum Ende des Schuljahres 2013/14 betroffen ist. Für den davor liegenden Zeitraum hat der AS aus Sicht des Gerichts nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne gerichtliche Regelung wesentliche Nachteile drohen.

Bei der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund ("Eilbedürftigkeit") die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Vermieden werden soll, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache kann dabei aber nur in Betracht kommen, wenn dies zur Abwendung solcher wesentlicher Nachteile unumgänglich ist (vgl.Keller aaO. RdNr. 31). Insbesondere ist bei einem Eilantrag im Rahmen eines zugrundeliegenden Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X - wie vorliegend - besonders strenge Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes zu stellen (vgl. Keller aaO. RdNr. 29c m.w.N.).

Bei Nichterlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht ist beim AS dessen weiterer Schulbesuch in Frage gestellt, da die Beigeladenen zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht länger bereit seien, für die geringere Vergütung durch den AG ihre Leistungen zu erbringen, und der AG es abgelehnt hat, Dolmetscher zu stellen oder zu vermitteln, die bereit wären, zu den niedrigeren Sätzen die Leistung zu erbringen. Es handelt sich bei dem Recht auf eine angemessene Schulbildung aber um ein elementares Recht, mit dem zugleich die Pflicht zum Schulbesuch korreliert. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wäre daher der Schulbesuch des AS gefährdet. Die hierdurch eingetretene Verzögerung würde letztlich beim AS einen irreparablen Schaden nach sich ziehen; insbesondere könnte dieser nicht durch eine nachträglich gezahlte höhere Vergütung ausgeglichen werden. Es handelt sich daher um einen wesentlichen Nachteil, der grundsätzlich durch eine entsprechende einstweilige Regelung abzuwenden wäre.

Dies gilt indessen nur solange und soweit, als durch ein nachträgliches Obsiegen des AS in der Hauptsache und die damit verbundene Nachzahlung auch tatsächlich keine Wiedergutmachung stattfinden könnte, also ein wesentlicher Nachteil eintreten würde. Insofern wäre ein Abwarten der endgültigen Entscheidung in der Hauptsache für den AS unzumutbar.

In diesem Zusammenhang ist daher von Bedeutung, in welchem Umfang der AS bzw. dessen gesetzliche Vertreter selbst zumutbar zur Vermeidung wesentlicher Nachteile herangezogen werden können. Soweit daher der AS selbst für den Fortgang der schulischen Ausbildung durch einstweilige Vorleistung des streitbefangenen Differenzbetrages bei der Vergütung sorgen kann, kann er damit selbst den Eintritt wesentlicher Nachteile zumutbar verhindern, weil diese Vorleistung grundsätzlich durch Nachzahlung im Obsiegensfalle ausgeglichen werden kann und insoweit dann auch keinen wesentlichen Nachteil darstellen würde.

In diesem Zusammenhang hält es das Gericht aufgrund der Angaben des AS zu dessen wirtschaftlichen Verhältnissen für zumutbar, dass der AS zumindest bis zum 31.12.2013 den monatlichen Fehlbetrag vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache gegenüber den Beigeladenen vorfinanziert.

Im einzelnen:

Auszugehen ist von einer monatlichen Unterdeckung im Vergleich zu den Sätzen des JVEG von etwa EUR 3.665.

Dem AS bzw. dessen Eltern stehen monatlich laufende Einnahmen von EUR 3.115,35 gegenüber, bestehend aus dem Gehalt des Vaters des AS, dem Kindergeld für den As und dessen beide Geschwister sowie Mieteinnahmen für eine vermietete, aber noch nicht abbezahlte Eigentumswohnung; bei den Mieteinnahme ist nur die Kaltmiete anzusetzen, da die Nebenkosten letztlich nur durchlaufende Posten sind. Dem stehen monatliche Fixausgaben von EUR 1.022,28 gegenüber. Somit verbleiben dem AS, dessen Eltern und dessen zwei Geschwistern im Monat EUR 2.093,07. Selbst wenn man berücksichtigt, dass ein ererbtes Eigenheim bewohnt wird, erscheint es für den AS und dessen Familie nicht möglich, hieraus die streitbefangene monatliche Unterdeckung vorläufig vollständig aus dem laufenden Einkommen auszugleichen.

Für die bereits erwähnte vermietete Eigentumswohnung sind noch Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 86.000,00 offen. Demgegenüber hat die Familie auf Sparbüchern und in einem Depot ein Guthaben von EUR 41.442,73. Nach den Angaben der gesetzlichen Vertreter des AS müsse von diesem Guthaben aber im Frühjahr 2014 im selbst bewohnten Eigenheim bereits geplant Heizung und Renovierung bezahlt werden, sowie im Januar 2014 ein Auto für die Mutter des AS, die dies während der erwerbsbedingten Abwesenheit des Vaters des AS benötige, um die beiden Geschwister (Zwillinge) zum Kindergarten, Logopäden, Hörgeräteakustiker etc. zu fahren. Wegen abzusehender Neuanschaffungen von Hörgeräten müssten zudem wegen zu erwartenden Zuzahlungen Rücklagen gebildet werden. Außerdem müsste spätestens im Frühjahr ein neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, wenn sämtliche Rücklagen aufgebraucht wären.

Zu letzterem Aspekt (neuer Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz drohe) ist anzumerken, dass die Systematik des SGG keinen vorsorglichen, sondern nur einen vorläufigen Rechtsschutz kennt.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass für die Zeit ab Schuljahresbeginn bis zum Eingang des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am SG E-Stadt am 07.11.2013 eine einstweilige Anordnung der vorläufigen Tragung der höheren Vergütung nach dem JVEG durch den AG bereits daran scheitert, weil es sich um zurückliegende Zeiträume handelt. Ein Anordnungsgrund hierfür ist nicht ersichtlich, auch nicht im Zuge eines sogenannten Nachholbedarfs (vgl. Keller aaO RdNr. 29a).

Gleichwohl wird es dem AS nicht zuzumuten sein, die ihm drohenden Nachteile alleine durch eigene vorläufige Vorleistung bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwenden.

Zum einen kann nach Auffassung des Gericht nicht eine Veräußerung der nicht selbst genutzten Eigentumswohnung gefordert werden. Zwar mag ein Veräußerungserlös grundsätzlich die in diesem Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten übersteigen, gesichert ist dies jedoch nicht, zumal die Wohnung vermietet ist. Zum anderen ist fraglich, ob eine solche Veräußerung auch kurzfristig gelingt. Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Vermietung der Wohnung mit Gewinn erfolgt und damit wesentlich zum monatlichen Einkommen einer fünfköpfigen Familie beiträgt.

Andererseits hat die Familie ein relativ leicht verfügbares Vermögen von EUR 41.442,73. Zwar sollen hiervon demnächst Heizung, Hausrenovierung und eine Pkw- sowie Hörgeräteanschaffung getätigt werden. Näher konkretisiert hat dies der AS jedoch nicht, insbesondere im Hinblick auf Dringlichkeit und erforderlichen Aufwand.

Gleichwohl ist das Gericht der Auffassung, dass bei der Prüfung des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen ist, dass aus Sicht des Gerichts ein Anordnungsanspruch klar gegeben ist, weil in der Hauptsache ein entsprechender materiell-rechtlicher Anspruch besteht. Demgegenüber steht allerdings, dass es sich vorliegend um einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf der Grundlage eines Überprüfungsverfahrens handelt. Daher sollten die Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes weder besonders niedrig noch besonders streng sein.

Demzufolge hält es das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen für angebracht, dass der AS bis einschließlich 31.12.2013 für die Unterdeckung durch entsprechende eigene Vorleistung aufkommt. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass die geplanten Ausgaben der Höhe nach nicht näher konkretisiert worden sind, andererseits deren grundsätzliche Notwendigkeit an sich für das Gericht nachvollziehbar ist. Würde man die Unterdeckung dem AS ganz aufbürden, so wären sämtliche (frei verfügbaren) Rücklagen der Familie des AS bis zum Ende des Schuljahres aufgebraucht, ohne auch nur eine der geplanten Anschaffungen getätigt zu haben. Wären diese unaufschiebbar und notwendig, müsste daher die Eigentumswohnung verkauft werden, und zwar selbst mit Verlust und negativen Auswirkungen auf das Familieneinkommen. Dies würde aber nicht nur den AS, sondern die gesamte Familie betreffen, was das Gericht für unzumutbar hält.

Andererseits ist aber gerade nicht so, dass der AS und dessen Familie völlig mittellos wären und eine entsprechende Dispositionen unzumutbar wären, etwa dergestalt, bestimmte (geplante) Anschaffungen zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu "schieben".

Ausgehend von einem Monatsfehlbetrag von etwa EUR 3.665 ergibt sich für den AS für die Monate September bis einschließlich Dezember 2013 daher eine Vorleistung von etwa EUR 14.660. Insofern ist auch der "Nachholbedarf" für die Zeit bis zum 07.11.2013 in gewisser Weise berücksichtigt.
Dies ist dem AS auch zumutbar, da nicht ersichtlich ist, dass die geplanten Investitionen alle völlig unaufschiebbar sind. Im übrigen bleibt dem AS und seiner Familie nach Abzug der Vorleistung immer noch eine ausreichende Rücklagenreserve.

Für die Zeit über den 31.12.2013 hinaus hingegen erscheint eine weitere Vorleistung durch den AS aus den dargestellten Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen unzumutbar.
Eine endgültige Entscheidung über die Bescheide vom 26.06.2013 und vom 04.11.2013 kann daher der Hauptsacheentscheidung vorbehalten bleiben. Deren Vorwegnahme ist nicht zur Vermeidung wesentlicher Nachteile des AS angezeigt.
Es war daher nach pflichtgemäßem Ermessen wie geschehen zu entscheiden.

3)

Doch selbst wenn man hilfsweise der Argumentation des AG hinsichtlich der Unanwendbarkeit des § 17 Abs. 2 SGB I mehr Gewicht beimessen würde, käme man letztlich nicht darüber hinaus, dass eine Beurteilung der strittigen Rechtsfrage in der Hauptsache offen wäre, so dass eine umfassende Güter- oder Folgenabwägung durchzuführen wäre. Eine solche würde aber letztlich zugunsten des AS ausfallen: Maßgebliches Interesse des AG ist dessen fiskalisches Interesse, nicht für letztlich nicht geschuldete Leistungen (auch vorläufig) in Vorleistung gehen zu müssen und das Risiko der Rückforderung bei einem unter Umständen nicht solventen Schuldner tragen zu müssen. Dieses Risiko unterscheidet sich aber nicht von dem eines jeden Gläubigers.
Maßgebliches Interesse des AS ist der behindertengerechte Zugang zu einer schulischen Bildung, und zwar ohne Verzögerungen oder Unterbrechungen. Das Recht auf eine angemessene Schulbildung korreliert im übrigen insoweit auch mit der Schulpflicht. Im vorliegenden Fall haben die beigeladenen Gebärdendolmetscherinnen zu erkennen gegeben, dass sie für die geringere Vergütung seitens des AG nicht länger bereit seien, die Schulbegleitung zu übernehmen. Seitens des AG wiederum ist es abgelehnt worden, entsprechende Dolmetscher zu stellen oder zu vermitteln, die zu den Sätzen des AG zu arbeiten bereit wären. Das bedeutet, dass grundsätzlich droht, dass der AS seinen Schulbesuch nicht länger würde fortsetzen können bis zur abschließenden Klärung der strittigen Rechtsfrage. Die hiermit verbundenen Verzögerungen in der Entwicklung des AS, gerade im Zusammenhang mit dem Schulbesuch, würden einen gravierenden Nachteil darstellen, der letztlich auch nicht durch nachträgliche Vergütung nach dem JVEG wiedergutzumachen wäre. Der Nachteil wäre daher irreparabel und wiegt somit weit schwerer als der, den der AG durch vorläufige Vorleistung erleidet.
Dies gilt zumindest solange und soweit der AS nicht durch zumutbare Vorleistung dies selbst abwenden kann. Insofern wird auch in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen unter Ziffer 2) verwiesen.

C)

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 193, 183 SGG und § 64 SGB X.
Rechtskraft
Aus
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