L 34 AS 1021/12

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
34
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 31 AS 17/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 34 AS 1021/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Berücksichtigung einer Schuldzinsvereinbarung bei der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung in dem Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007.

Die Kläger stehen seit dem 01. Januar 2005 im Leistungsbezug des Beklagten. Zuvor hatte der Kläger zu 1) vom 01. April 2004 bis zum 17. September 2004 Arbeitslosengeld i. H. v. wöchentlich 172,05 Euro und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich 146,37 Euro bezogen. Die Klägerin zu 2) hatte vom 29. Oktober 2003 bis zum 26. Juni 2004 Arbeitslosengeld i. H. v. wöchentlich zuletzt 129,99 Euro und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe i. H. v. wöchentlich 119,60 Euro erhalten. Der 1963 geborene Kläger zu 1) bewohnt mit der 1961 geborenen Klägerin zu 2), dem 1995 geborenen Kläger zu 3) und der 2001 geborenen Klägerin zu 4) ein in seinem Eigentum stehendes, 119,12 qm großes Einfamilienhaus unter der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse. Mit Bescheid vom 03. Juli 2002 hatte das Finanzamt S ab 2002 die Eigenheimzulage auf jährlich 4.396,00 Euro festgesetzt. Das Haus ist seit dem 15. März 2002 bezugsfertig.

Bei Stellung des Erstantrags am 14. Oktober 2004 legte der Kläger zu 1) einen Grundbuchauszug des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Januar 2004 vor, aus welchem ersichtlich ist, dass die Auflassung am 21. Juli 2003 erfolgte und am 05. Januar 2004 eingetragen wurde sowie ebenfalls am 05. Januar 2004 eine Grundschuld i. H. v. 80.000,00 Euro ohne Brief und zinslos für A M – den Zeugen und Bruder des Klägers zu 1) – ins Grundbuch eingetragen wurde. Darüber hinaus legte der Kläger zu 1) zwei als Darlehensverträge überschriebene Schriftstücke vor. Das erste datiert vom 05. Oktober 2003 und bezeichnet den Zeugen als Darlehensgeber, den Kläger zu 1) als Darlehensnehmer sowie die Darlehenshöhe von 30.000,00 Euro. Das zweite, undatierte Schriftstück ist übertitelt mit "Darlehensvertrag und Schuldzinsen für Hypothek". Hier ist als Darlehenshöhe eine Summe von 110.000,00 Euro ausgewiesen nebst einem Hypothekenzins von 6,5% pro Jahr oder 7.150,00 Euro bei monatlichen Raten i. H. v. 595,83 Euro, erstmals zahlbar am 01. Januar 2005. Darlehensvertrag und Hypothek werden als unbefristet bezeichnet.

Der Beklagte bewilligte den Klägern zunächst Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung der angegebenen Zinsen i. H. v. 595,83 Euro als Kosten für die Unterkunft.

Auf den Weiterbewilligungsantrag vom Oktober 2006 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2007 für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 monatliche Gesamtleistungen i. H. v. 921,12 Euro für den Monat Dezember 2006 und i. H. v. 921,14 Euro für die Monate Januar bis Mai 2007. Dabei berücksichtigte er Kosten für die Unterkunft und Heizung i. H. v. 193,14 Euro monatlich (90,00 Euro Heizkosten sowie 103,14 Euro für die laufenden Nebenkosten). Die Schuldzinsen fanden keine Berücksichtigung. Den Widerspruch der Kläger gegen den Bewilligungsbescheid wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2007 als unbegründet zurück, da nicht nachgewiesen sei, dass die geltend gemachten Schuldzinsen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wohngebäude stünden.

Gegen den Bescheid vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 haben die Kläger am 16. Mai 2007 Klage vor dem Sozialgericht (SG) erhoben (S 25 AS 846/07).

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30. April 2007 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. März 2007 bis zum 31. Mai 2007 monatliche Gesamtleistungen i. H. v. 912,58 Euro. Dabei berücksichtigte er Kosten für die Unterkunft und Heizung i. H. v. 184,58 Euro monatlich (90 Euro Heizkosten sowie 94,58 Euro laufende Nebenkosten).

Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom 11. April 2007 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2007 für den Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 Gesamtleistungen i. H. v. 912,58 Euro unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung i. H. v. 184,58 Euro monatlich. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 02. Juni 2007 wurden den Klägern für den Zeitraum vom 01. Juli 2007 bis zum 30. November 2007 monatliche Gesamtleistungen i. H. v. 916,58 Euro bewilligt. Dabei wurden weiterhin 184,58 Euro monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 05. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 30. April 2007 als unbegründet zurück.

Gegen den Bescheid vom 30. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2007 haben die Kläger am 07. Januar 2008 Klage vor dem SG erhoben, die zunächst unter dem Az. S 25 AS 17/08 registriert worden ist.

Mit Beschluss vom 05. September 2008 hat das SG die Klage vom 16. Mai 2007 zu dem Az. S 25 AS 846/07 sowie die Klage vom 07. Januar 2008 zu dem Az. S 25 AS 17/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Mit den Klagen haben die Kläger die Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung begehrt und sich insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung von Schuldzinsen als Kosten für Unterkunft und Heizung gewendet.

Sie haben u. a. den notariellen Grundstückskaufvertrag vom 03. Juli 2001 sowie den notariellen Änderungsvertrag vom 04. September 2001 und die Zahlungsbestätigung vom 20. Dezember 2001 vorgelegt.

Darüber hinaus sind • Aufstellungen der Ausgaben für den Hausbau in den Jahren 2001 sowie 2002 und 2003 nebst der dazugehörigen Rechnungen, • eine Aufstellung der Einzahlungen des Bruders und Zeugen A M auf das Konto der Zeugin und Mutter L M aus den Jahren 2001 bis 2002 (demgemäß Zahlungen des Zeugen i. H. v. 108.775,64 Euro = 212.746,65 DM im Zeitraum vom 03. April 2001 bis zum 11. Dezember 2002) nebst dazu gehöriger Kontoauszüge des Kontos der Zeugin bei der Sparkasse F mit der Nr. , • der Darlehensvertrag vom 17. Juni 2003 (Darlehensgeber: A M, Darlehensnehmer: FM, Darlehenshöhe: 80.000,00 Euro, 1. Rate/monatlich: 01.06.2004, Höhe: 500,00 Euro), • eine Aufstellung der Rückzahlungen auf das Darlehen (in dem Zeitraum vom 01. Juni 2004 bis zum 16. März 2005 insgesamt 7.400,00 Euro) nebst Kontoauszügen des Kontos des Klägers zu 1) bei der Sparkasse - mit der Nr. , • eine Aufstellung der Zahlungen auf die Schuldzinsen nebst Kontoauszügen des o. g. Kontos des Klägers zu 1), • eine korrigierte Aufstellung der Einzahlungen des Zeugen im Rahmen der Darlehensgewährung (über Zahlungen i. H. v. 321.746,65 DM = 164.506,45 Euro) nebst Kontoauszügen betreffend die Konten des Zeugen bei der Fbank. mit der Nr. und bei der Postbank N mit der Nr. sowie das Konto der Zeugin bei der Sparkasse F zu den Akten gereicht worden.

Die vom Zeugen gewährten Darlehen seien insgesamt für die Errichtung ihres Eigenheims verwendet worden. Sie hätten im Jahr 2001 mit dem Hausbau begonnen. Da sie allein finanziell nicht in der Lage gewesen seien, die Kosten für den Hausbau aufzuwenden, habe der Zeuge durch ratenweise Darlehensgewährung finanzielle Unterstützung gewährt. Die Einzahlungen seien auf das Konto der Zeugin eingegangen, die die Finanzen als ehemalige Buchhalterin treuhänderisch verwaltet habe.

Da der Kläger zu 1) zum Zeitpunkt des Hausbaus noch in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden habe, habe zunächst kein Grund bestanden, einen schriftlichen Darlehensvertrag abzuschließen. Der Kläger zu 1) sei davon ausgegangen, das Darlehen zeitnah auch unter Berücksichtigung der gewährten Eigenheimzulage zurückzahlen zu können. Ende des Kalenderjahres 2002 habe sich abgezeichnet, dass er arbeitslos werden würde, so dass er mit dem Zeugen übereingekommen sei, einen Darlehensvertrag abzuschließen, der die Rückzahlung der gewährten Beträge in Raten gestatten sollte. Deswegen sei am 17. Juni 2003 ein erster Darlehensvertrag über 80.000,00 Euro abgeschlossen worden, wobei eine monatliche Ratenzahlung i. H. v. 500,00 Euro vereinbart worden sei. Nachdem der Kläger zu 1) und der Zeuge sich nochmals einen Überblick über die vom Zeugen geleisteten Zahlungen verschafft hätten und die Kläger darüber hinaus beabsichtigten, den Dachboden auszubauen, sei im Oktober 2003 ein zweiter Darlehensvertrag geschlossen worden, der eine Darlehenshöhe von 30.000,00 Euro vorgesehen habe. Ins Grundbuch sei lediglich das erste Darlehen eingetragen worden, da es zur Eintragung eines weiteren Darlehens eines neuen Notartermins bedurft hätte und damit außerdem weitere Kosten verbunden gewesen wären. Deswegen seien der Kläger zu 1) und der Zeuge sich einig gewesen, die Grundschuldeintragung auf 80.000,00 Euro zu beschränken und einen weiteren Darlehnsvertrag abzuschließen, der beide Forderungen zusammenfassen sollte. Hieraus resultiere der dritte, am 07. Februar 2004 geschlossene, Darlehensvertrag, in welchem die Forderungen von 80.000,00 und 30.000,00 Euro zusammengefasst worden seien und ein Hypothekenzins i. H. v. jährlich 6,5% vereinbart worden sei. Die Schuldzinsen seien vereinbart worden, da dem Zeugen seine eigenen finanziellen Belastungen bewusst geworden seien und auch klar geworden sei, dass der Kredit nicht zeitnah getilgt werden würde. Bei dem vereinbarten Zins habe es sich um den im Jahr 2003 marktüblichen Zinssatz gehandelt.

Bei den Verträgen handele es sich nicht um Scheinverträge. Der Kläger zu 1) habe bezogen auf den ersten Darlehensvertrag ab dem 01. Juni 2004 monatliche Rückzahlungen i. H. v. 500,00 Euro vorgenommen. Im Kalenderjahr 2005 sei eine Einmalzahlung i. H. v. 4.400,00 Euro erfolgt. Beginnend mit Dezember 2004 sei er lediglich in der Lage gewesen, die aus dem Darlehensvertrag resultierenden Schuldzinsen zu bedienen. Ab November 2005 sei es zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen, da der Beklagte keine Schuldzinsen mehr übernommen habe. Der Zeuge habe den Kläger zu 1) mehrmals angemahnt, seinen Vertragsverpflichtungen nachzukommen. Da sie – die Kläger – den Kredit, insbesondere die Schuldzinsen, nicht mehr bedienen könnten, drohe ihnen kurzfristig eine Kündigung des Darlehensvertrags und die Zwangsräumung des Eigenheims verbunden mit der Versteigerung des Grundstücks.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Angaben zu den vorgelegten Darlehensverträgen seien nicht nachvollziehbar. Es werde der Eindruck erweckt, der dritte – undatierte - Vertrag sei mit dem Ziel der Zinsübernahme durch ihn – den Beklagten – geschlossen worden. Es sei nicht plausibel, dass zuerst zinsfreie Darlehen gewährt würden, im Folgenden aber ein Darlehnsvertrag mit marktunüblichen Zinsen vereinbart werde. Er bezweifele ein wirksames Zustandekommen des Darlehensvertrages i. H. v. 110.000,00 Euro. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Zahlungen des Zeugen tatsächlich für den Bau des Eigenheims verwendet worden seien. Das Haus sei am 15. März 2002 bezugsfertig geworden, die Darlehensverträge seien jedoch erst danach geschlossen worden.

Das SG hat Beweis erhoben und den Kläger zu 1) sowie die Klägerin zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört. Darüber hinaus sind der Bruder des Klägers zu 1), A M, und die Mutter des Klägers zu 1), LM, als Zeugen vernommen worden. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01. Februar 2012 Bezug genommen. Ferner haben die Kläger in diesem Termin erklärt, ausschließlich höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der von ihnen geleisteten Schuldzinsen für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007 zu begehren, hinsichtlich der im Übrigen gewährten Heiz- und Nebenkosten würden keine weiteren Kosten begehrt.

Das SG hat die auf Gewährung höherer Kosten für Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung der Schuldzinsen i. H. v. 595,83 Euro in den Zeiträumen vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 sowie vom 01. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 gerichteten Klagen durch Urteil vom 01. Februar 2012 abgewiesen. Nach dem Gesamtzusammenhang der im Laufe des Verfahrens abgegebenen Erklärungen stritten die Beteiligten nur um die Frage, in welchem Umfang der Beklagte Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei seiner Berechnung zu berücksichtigen habe. Die Kläger hätten ihren Klageantrag und ihr Vorbringen ausdrücklich darauf beschränkt. Dies sei im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch zulässig, da eine abtrennbare Verfügung über die Kosten der Unterkunft und Heizung im Rahmen der Gesamtbescheide über die Leistungen nach dem SGB II ergangen sei.

Zu den Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) für selbst genutzte Eigenheime oder Eigentumswohnungen zählten grundsätzlich alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen seien, u. a. die Schuldzinsen. Hinzu träten Leistungen zur Abgeltung der üblichen Nebenkosten, wie sie auch bei Mietwohnungen entstünden. Der Grundsicherungsträger habe jedoch nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden seien und für deren Deckung ein Bedarf bestehe. Vorliegend werde vorgetragen, im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich im März 2005 einen Betrag i. H. v. 4.400,00 Euro auf die dem Zeugen geschuldeten monatlichen Schuldzinsen i. H. v. 595,83 Euro gezahlt zu haben. Tatsächliche Aufwendungen für eine Unterkunft lägen nicht nur dann vor, wenn der Hilfebedürftige bereits gezahlt habe und nunmehr deren Erstattung verlange. Es reiche vielmehr aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stehe den Klägern der geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zu. Die Kammer habe sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon überzeugen können, dass die Kläger überhaupt einer ernsthaften Schuldzinsforderung ausgesetzt gewesen seien und die von ihnen begehrten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung auch tatsächlich zu tragen gehabt hätten. Bei Verträgen unter nahen Angehörigen seien an den Nachweis der Ernsthaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Auch wenn sich ein Fremdvergleich verbiete, sei es geboten, die Ernsthaftigkeit und die näheren Umstände des Vertragsschlusses besonders sorgfältig zu prüfen.

Die Kammer habe durchgreifende Zweifel daran, ob zwischen dem Kläger zu 1) und dem Zeugen überhaupt eine ernst gemeinte Schuldzinsvereinbarung getroffen worden sei. Dagegen sprächen insbesondere die von den Klägern und den Zeugen vorgetragenen Umstände des Zustandekommens der streitgegenständlichen Vereinbarung.

Nach Darstellung der Kläger solle es sich bei dem dritten Darlehensvertrag über 110.000,00 Euro um einen Änderungsvertrag zu den bestehenden Darlehensverträgen vom 17. Juni 2003 und 05. Oktober 2003 handeln. Ob dieser dritte Vertrag wirksam geschlossen worden sei, sei jedoch ernsthaft zu bezweifeln. Für die Kläger habe überhaupt kein Grund – außer der Zinsübernahme durch den Beklagten – dafür bestanden, ein bisher zinslos gewährtes Darlehen mit einer vereinbarten Tilgungsrate i. H. v. 500,00 Euro in ein verzinstes Darlehen mit einer Schuldzinsbelastung von monatlich 595,83 Euro umzuwandeln. Soweit der Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, eine Zinsvereinbarung sei vom Zeugen von Anfang an gewünscht gewesen, sei für die Kammer nicht ersichtlich, warum diese dann nicht bereits in den ersten Darlehensvertrag aufgenommen worden sei. Einer solchen umfassenden Regelung habe auch nicht entgegen gestanden, dass nach dem Vortrag des Klägers zu 1) zunächst das Ende der Bauarbeiten habe abgewartet werden sollen, denn auch die in dem ersten Vertrag vereinbarte Tilgung des Darlehens habe erst ein Jahr nach Vertragsschluss begonnen. Zum anderen stehe diese Behauptung im Widerspruch zu dem schriftlichen Vortrag der Kläger. Danach seien die Schuldzinsen nachträglich vereinbart worden, da dem Zeugen seine eigenen finanziellen Belastungen bewusst geworden seien und klar geworden sei, dass die Kläger den Kredit nicht würden zeitnah tilgen können. Auch dies erscheine der Kammer nicht glaubhaft. Die finanziellen Schwierigkeiten der Kläger hätten sich nach deren eigenem Vortrag bereits im Jahr 2002 abgezeichnet und den Anlass zum Abschluss der ersten Darlehensvereinbarung mit einer monatlichen Ratenzahlung von 500,00 Euro gegeben. Die Änderung der Darlehensverträge dahingehend, dass nunmehr nur noch Schuldzinsen i. H. v. 595,83 Euro zu leisten seien und die vereinbarte Tilgung wegfalle, führe – wenn man die Zinsübernahme durch den Beklagten außer Acht lasse – aufgrund der höheren monatlichen Belastung nur zur Steigerung der finanziellen Probleme der Kläger. Auch die finanziellen Belastungen des Zeugen als Darlehensgeber seien weder nachgewiesen noch glaubhaft vorgetragen worden, zumal dieser in der mündlichen Verhandlung ausgesagt habe, es gehe im finanziell gut und sein Ziel sei einzig, für das gewährte Darlehen den gleichen Zinssatz zu erhalten, den er bei einer Bank erhalten hätte. Weitere Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Schuldzinsvereinbarung bestünden auch im Hinblick darauf, dass unklar geblieben sei, wann und mit welchem Inhalt diese abgeschlossen worden sei und weshalb die Schuldzinsen erst ab dem 01. Januar 2005 zu leisten sein sollten. Die Vertragsurkunde selbst sei undatiert. Die Kläger hätten im Verfahren vorgetragen, der Vertrag sei bereits am 07. Februar 2004 geschlossen worden. In der mündlichen Verhandlung habe dieses Datum jedoch weder vom Kläger zu 1) noch vom Zeugen bestätigt werden können Der Kläger zu 1) habe hierzu nur gesagt, der dritte Vertrag sei einige Monate nach dem zweiten, wahrscheinlich im Februar, geschlossen worden. Sollte diese Datumsangabe zutreffen, sei nicht nachvollziehbar, warum die in dem ersten Darlehensvertrag vereinbarten Tilgungsraten in dem dritten Vertrag nicht berücksichtigt worden seien und warum die Schuldzinsvereinbarung erst zum 01. Januar 2005 habe beginnen sollen. In dem Vertrag vom 17. Juni 2003 sei zunächst vereinbart worden, dass die Kläger ab dem 01. Juni 2004 eine Tilgungsrate i. H. v. monatlich 500,00 Euro an den Zeugen als Darlehensgeber zu zahlen hätten. Die Kläger tragen vor, derartige Zahlungen bis einschließlich November 2004 geleistet zu haben. Zu dem behaupteten Zeitpunkt des Abschlusses des dritten Vertrags sei also schon absehbar gewesen, dass sich die von dem Kläger zu 1) geschuldete Darlehenssumme verringern würde und sich daraus eine geringere Schuldzinsbelastung ergeben müsste. Aus dem Schriftstück des dritten Darlehensvertrags sei jedoch ersichtlich, dass die beiden Vertragsparteien weiterhin davon ausgegangen seien, dass der Schuldenstand der Kläger am 01. Januar 2005 110.000,00 Euro betragen werde. Zwar hätten der Kläger zu 1) und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend behauptet, sie seien sich einig gewesen, dass die Höhe der anfallenden Schuldzinsen regelmäßig an den aus der Tilgung folgenden neuen Schuldenstand angepasst werde. Eine solche Anpassung sei jedoch trotz der behaupteten Tilgung des Darlehens i. H. v. 3.000,00 Euro im Jahr 2004 und 4.400,00 Euro im Jahr 2005 offenbar nicht erfolgt. Diese vorgetragene Nebenabrede stehe auch im Widerspruch zu der schriftlichen Fassung des dritten Darlehensvertrags und zu dem Klagebegehren. Die Kammer sei zudem deswegen von der Ernsthaftigkeit der Schuldzinsvereinbarung nicht überzeugt, weil in der mündlichen Verhandlung weder der Kläger noch der Zeuge als Darlehensgeber den ungefähren Schuldenstand bezogen auf die Darlehensforderung und auf die Schuldzinsen hätten angeben können, obwohl die erfolgten Rückzahlungen schriftlich sehr detailliert vorgetragen worden seien. Die Kammer halte es für nicht nachvollziehbar, dass einerseits eine sehr genaue Dokumentation zusammengetragen werde, andererseits nicht einmal vage Angaben in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Zahlungsrückstände hätten gemacht werden können. Darüber hinaus hätten die Kläger auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die für ihr Eigenheim anfallenden Wohnneben- und Heizkosten. Den tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für Neben- und Heizkosten i. H. v. 2.026,07 Euro stünden die in dem streitgegenständlichen Zeitraum hierfür bewilligten Leistungen des Beklagten i. H. v. 2.240,62 Euro gegenüber. Zwar seien nach der Rechtsprechung des BSG die Nebenkosten für ein Eigenheim, wenn sie in einer Summe fällig seien, als tatsächlicher aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Die Pauschalierung der monatlich in unterschiedlicher Höhe entstandenen Aufwendungen sei aber jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn sie – wie hier – nicht zu einer Unterdeckung des Bedarfs innerhalb des Bewilligungszeitraums führe.

Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 28. März 2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2012 beim SG eingegangene Berufung der Kläger, mit welcher sie die Auffassung vertreten, das SG habe bei seiner Entscheidung die schlüssige Faktenlage nicht berücksichtigt. Ferner habe das SG die Grundsätze zum Vertragsrecht unbeachtet gelassen. Der Kläger zu 1) habe für den im Jahr 2001 begonnenen Hausneubau über einen Zeitraum von drei Jahren Gesamtausgaben i. H. v. 119.164,29 Euro getätigt. Über wesentliche Eigenmittel hätten die Kläger nicht verfügt, so dass der Bau habe finanziert werden müssen. Dies sei unstreitig über den Bruder des Klägers zu 1) und Zeugen erfolgt. Dieser habe nachweislich Zahlungen für die Finanzierung des Hausbaus i. H. v. 108.775,64 Euro geleistet. Abgestellt auf den dritten, im Februar 2004 abgeschlossenen, Darlehensvertrag könne dem SG nicht darin gefolgt werden, dass dieser zum Schein oder zu Lasten Dritter erfolgt sei. Weder der Kläger zu 1) noch der Zeuge könnten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder auch zum Zeitpunkt der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II ernsthaft gewusst haben, welche Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II von dem Beklagten ab Januar 2005 tatsächlich übernommen werden würden. Der Beklagte müsse sich fragen lassen, weshalb er zunächst die Rechtmäßigkeit des mit dem Erstantrag im September 2004 vorgelegten dritten Darlehensvertrags anerkannt und die Schuldzinsen übernommen habe. Spätestens mit der Übernahme der Schuldzinsen habe der Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Höhe der Schuldzinsen habe im Übrigen dem damals marktüblichen Zinssatz für Hauskredite entsprochen. Hätte der Kläger die Umschuldung mit einem Kreditinstitut durchgeführt, wären Schuldzinsen in genau der gleichen Höhe entstanden. Gegen Scheinverträge spreche auch, dass der Kläger zu 1) den Zahlungsverpflichtungen, soweit ihm dies finanziell möglich gewesen sei, nachgekommen sei. Dass der Kläger zu 1) und der Zeuge in der mündlichen Verhandlung den Zahlungsrückstand nicht präsent gehabt hätten, sei auch der langen Verfahrensdauer geschuldet. Im Übrigen hätte die Kammer diesbezüglich zur Vorbereitung des Termins eine kurze schriftliche Anfrage an die Kläger richten können. Derzeit sei von einem Schuldenstand i. H. v. 93.860,00 Euro auszugehen: Datum Schuldentilgung Schuldenstand Zinsschuld 07.02.2004 110.00,00 EUR 595,83 EUR 30.11.2004 3.000,00 EUR 107.000,00 EUR 579,58 EUR 16.03.2005 4.400,00 EUR 102.600,00 EUR 555,75 EUR 16.03.2006 4.400,00 EUR 98.200,00 EUR 531,95 EUR 23.03.2007 4.340,00 EUR 93.860,00 EUR 508,41 EUR.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 01. Februar 2012 aufzuheben und

1. den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 sowie des Bescheides vom 30. April 2007 zu verurteilen, ihnen höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. März 2007 unter Einbeziehung von Schuldzinsen in Höhe von monatlich 531,92 Euro sowie für den Zeitraum vom 01. April 2007 bis zum 31. Mai 2007 unter Berücksichtigung von Schuldzinsen in Höhe von monatlich 508,41 Euro zu gewähren sowie

2. den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2007 zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung unter Einbeziehung der Schuldzinsen in Höhe von monatlich 508,41 Euro zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Kläger behaupteten Tatsachen, die im Rahmen der erstinstanzlichen Beweiserhebung nicht hätten nachgewiesen werden können. So habe sich der behauptete Abschluss des dritten Darlehensvertrags am 07. Februar 2004 nicht nachweisen lassen. Nicht nachvollziehbar sei auch die angebliche Aufstellung des Schuldenstandes. Weder der Kläger zu 1) noch der Zeuge hätten in der mündlichen Verhandlung am 01. Februar 2012 Angaben über die Höhe des Schuldenstandes machen können, obwohl dies ersichtlich Thema der Verhandlung sein müsste.

Der Senat hat Artikel aus der Zeitschrift "Finanztest" Heft 5/2004 S. 24-28 "Der passende Kredit" sowie Heft 6/2003 S. 12-17 "Chance Eigenheim" und eine Mitteilung der Stiftung Warentest vom 20. Mai 2003 "Günstige Angebote für Hypothekendarlehen" in den Rechtsstreit eingeführt. Ferner hat der Senat Auskünfte zu den marktüblichen Hypothekenzinssätzen der Jahre 2003 und 2004 von der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 17. Februar 2014 sowie vom Institut für Finanzdienstleistungen vom 21. Februar 2014 eingeholt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (8 Bände) und der Akten zu den gerichtlichen Verfahren S 25 AS 846/07 und S 21 AS 719/05 ER – L 29 B 162/06 ER verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet. Zu Recht hat das SG das Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung höherer Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in den Zeiträumen vom 01. Dezember 2006 bis zum 31. Mai 2007 sowie vom 01. Juni 2007 bis zum 30. November 2007 unter Berücksichtigung von Schuldzinsen verneint.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind zum einen der Bescheid vom 24. Oktober 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2007 und des Bescheides vom 30. April 2007, zum anderen der Bescheid vom 30. April 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2007. Streitig ist somit die Leistungsgewährung im Zeitraum vom 01. Dezember 2006 bis zum 30. November 2007. In den zuvor benannten Bescheiden wird die Leistungsbewilligung auf diesen Zeitraum begrenzt.

Die Kläger haben zudem den Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren zulässig auf die Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG bei einem Streit um höhere Leistungen grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. u. a. BSG SozR 4-4300 § 428 Nr. 3 Rn. 16; BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 29/06 R – in juris; Urteil vom 05. September 2007 - B 11b AS 49/06 R – in juris). Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch gleichwohl mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich jedenfalls bezogen auf den vorliegend streitigen Zeitraum bei dem Betrag, der für die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. hierzu im Einzelnen BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – in juris; Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/06 R – in juris).

Die Kläger haben keinen Anspruch auf weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum in der geltend gemachten Höhe. Fest steht zwar, dass die Kläger leistungsberechtigt nach dem SGB II waren. Der Beklagte hat die Höhe der bisher bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft auch letztlich zutreffend unter Berücksichtigung aller Neben- und Heizkosten festgesetzt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil vom 01. Februar 2012 Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Zutreffend ist das SG auch – ebenso wie der Beklagte – davon ausgegangen, dass die von den Klägern behauptete Verpflichtung des Klägers zu 1) zur Zahlung von Schuldzinsen auf ein von dem Zeugen und Bruder des Klägers zu 1) gewährtes Baudarlehen bei der Bemessung der Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Bei selbstgenutzten Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu verwerten sind, zählen zu den Kosten der Unterkunft die Aufwendungen, die der Leistungsberechtigte als mit dem Eigentum unmittelbar verbundene Lasten zu tragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.5.1987, Az.: 5 C 36/85, BVerwGE 77, 232, 235 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.5.2006, Az.: L 10 AS 102/06, juris; Schmidt, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 22 SGB II Rn. 22; Kahlhorn, in: Hauck / Noftz, SGB II, § 22 Rn. 14). Zur näheren Bestimmung wird dazu regelmäßig auf die Vorschrift in § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) Bezug genommen, die für den Bereich des SGB XII regelt, welche notwendigen Ausgaben bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden können (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 31. März 2006 - L 7 AS 343/05 ER -; Berlit, in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 20). Dies sind neben dem Wohngeld insbesondere die Schuldzinsen für ein Immobiliendarlehen (vgl. BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 8/06 R – in juris; vgl. auch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 82 SGB XII).

Die Kläger haben insgesamt drei schriftliche Verträge vorgelegt: einen Darlehensvertrag zwischen dem Kläger zu 1) und dem Zeugen vom 17. Juni 2003 über 80.000,00 Euro mit monatlicher Ratenzahlung i. H. v. 500,00 Euro ab dem 01. Juni 2004 ohne Zinsvereinbarung, einen Grundbuchauszug über eine brieflose Grundschuld über 80.000,00 Euro zinslos für den Zeugen, einen Darlehensvertrag zwischen dem Kläger zu 1) und dem Zeugen vom 05. Oktober 2003 über 30.000,00 Euro ohne Rückzahlungsvereinbarung oder Zinsvereinbarung sowie einen weiteren, undatierten "Darlehensvertrag und Schuldzinsen für Hypothek" zwischen dem Kläger zu 1) und dem Zeugen über 110.000,00 Euro mit Zinsen i. H. v. 6,5 % ab dem 01. Januar 2005 mit monatlichen Raten i. H. v. 595,83 Euro. Darüber hinaus haben sie – in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen Müller und der Zeugin Müller – vorgetragen, dass bereits vor der ersten schriftlichen Fixierung eines Darlehensvertrags eine mündliche Abrede dahingehend bestanden habe, dass der Zeuge den Klägern je nach Anfall der Kosten im Rahmen des Grundstückserwerbs und Hausneubaus Geld darlehensweise zur Begleichung der Rechnungen durch Überweisung auf das Konto der Zeugin zur Verfügung stellen werde. Eine mündliche Vereinbarung zu den genauen Modalitäten der Darlehensrückzahlung ist nicht dargelegt worden.

Zwar hat der Senat keine Zweifel am Zustandekommen eines zunächst mündlichen Darlehensvertrags i. S. d. § 488 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) über die Gewährung eines zinslosen Darlehens durch den Zeugen an den Kläger zu 1). Fraglich sind jedoch bereits die Darlehenssumme sowie die Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Während die mündliche Abrede offenbar hinsichtlich der Darlehenshöhe offen (je nach Bedarf) war und kein explizite, detaillierte Rückzahlungsabrede enthielt, sind nach der Fertigstellung des Hauses und dem Ende der Zahlungen durch den Zeugen (behauptete letzte Zahlung am 11. Dezember 2002) schriftlich unter dem 17. Juni 2003 und 05. Oktober 2003 zwei Vereinbarungen getroffen worden, nach deren reinem Wortlaut zunächst eine Einigung über ein Darlehen i. H. v. 80.000,00 Euro ohne Zinsvereinbarung mit Rückzahlung in Raten von 500,00 Euro ab dem 01. Juni 2004 und anschließend – ohne Bezugnahme auf die vorherige schriftliche Vereinbarung – eine Einigung über ein weiteres Darlehen i. H. v. 30.000,00 Euro ohne Zinsvereinbarung sowie ohne Rückzahlungsvereinbarung zustande gekommen sein soll. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger und der Angaben der Zeugen ist fraglich, wie diese schriftlichen Verträge auszulegen sind (§ 157 BGB). Um einen Einigungsmangel (§§ 154, 155 BGB) zu vermeiden, muss wohl davon ausgegangen werden, dass die Rückzahlungsvereinbarung vom 17. Juni 2003 auch für den Vertrag vom 05. Oktober 2003 gelten sollte.

Der Senat konnte sich jedoch nicht die volle Überzeugung davon verschaffen, dass zwischen dem Kläger zu 1) und dem Zeugen darüber hinaus in Abänderung der zuvor genannten mündlichen und schriftlichen Verträge eine ernsthafte, rechtlich wirksame, Vereinbarung über die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Schuldzinsen i. S. d. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB getroffen worden ist.

Bei dem – undatierten – dritten Darlehensvertrag handelt es sich nach Berücksichtigung aller Umstände insoweit um ein Scheingeschäft nach § 117 BGB, in dem nunmehr – in Erwartung der Bewilligung von Leistungen durch den Beklagten ab dem 01. Januar 2005 – die Rückzahlungsvereinbarung geändert und in eine "Zinsvereinbarung" umtituliert wurde.

Der Senat teilt die Bedenken des SG, die es in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung vom 01. Februar 2012 ausführlich dargelegt hat, voll umfänglich und verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Darstellungen in den Gründen des Urteils vom 01. Februar 2012 (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend soll auf folgende – weitere – Unstimmigkeiten hingewiesen werden: Der Inhalt des undatierten Schriftstücks mit dem Titel "Darlehensvertrag und Schuldzinsen für Hypothek" steht zum einen hinsichtlich der Höhe des Schuldenstands bezogen auf den Beginn der Schuldzinszahlung am 01. Januar 2005 im Widerspruch zu den Tatsachen. Zum anderen steht der Inhalt im Widerspruch zum Vortrag des Klägers zu 1) und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung von 01. Februar 2012. Nach den Angaben des Zeugen habe Einigkeit dahingehend bestanden, dass – entgegen dem Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung - der Zinsbetrag jeweils dem Schuldenstand angepasst werden sollte. Dies ist jedoch von vornherein nicht umgesetzt worden, denn der Kläger erbrachte ab dem 01. Juni 2004 Tilgungsleistungen zunächst i. H. v. monatlich 500,00 Euro bis einschließlich November 2004 und anschließend – jedenfalls nach dem schriftlichen Vortrag der Kläger im März 2005 – aus der Eigenheimzulage i. H. v. 4.400,00 Euro. Nach der angeblichen mündlichen Abrede schuldete der Kläger zu 1) also bereits zum 01. Januar 2005 tatsächlich keinen Schuldzins i. H. v. 595,83 Euro. Dennoch haben die Kläger in der folgenden Zeit (auch dank der Leistungen des Beklagten) monatliche Zinszahlungen i. H. v. 595,83 Euro – ohne Anpassung an den Tilgungsstand - erbracht.

Soweit die Kläger nunmehr im Berufungsverfahren nur noch an den Tilgungsstand angepasste Schuldzinsen geltend machen, beseitigt dies nicht die grundsätzlichen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung von Schuldzinsen.

Allein die Tatsache, dass die Kläger die zunächst von dem Beklagten übernommenen Beträge an den Zeugen weitergleitet und selbst "auf die Zinsen" gezahlt haben, heißt nicht, dass es sich nicht um eigentliche – verkappte - Tilgungsleistungen handelte. Zumal auf Seiten der Kläger offensichtlich Verwirrung herrscht, welche Tilgungsleistungen überhaupt vorgenommen worden sind oder was der Unterschied zwischen Zinsen und Tilgung ist. Während mündlich erstinstanzlich vorgetragen worden ist, die Eigenheimzulage i. H. v. 4.396,00 Euro werde – über den Wortlaut des ersten schriftlichen Darlehensvertrags hinaus, in dem lediglich eine Ratenzahlung von 500,00 Euro pro Monat ab dem 01. Juni 2004 bezogen auf einen Darlehensbetrag von 80.000,00 Euro vereinbart worden ist - zur Tilgung der Kreditschuld an den Zeugen gezahlt, ist der mit dem klägerischen Schriftsatz vom 16. Februar 2010 überreichten Aufstellung der Schuldzinszahlungen für die Jahre 2004 bis 2009 zu entnehmen, dass zwar die Eigenheimzulage für 2005 zur Zahlung der Kreditschuld, die Eigenheimzulagen 2006 bis 2008 hingegen zur Zahlung auf die Schuldzinsen verwendet worden sein sollen. Im Leistungsantrag vom Oktober 2004 war noch angegeben worden, die im März zugeflossene Eigenheimzulage für 2004 sei zur Tilgung des Kredits benutzt worden, während diese in der schriftlichen Aufstellung der Tilgungszahlungen, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden ist, gar nicht aufgeführt wird. Im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Juli 2012 wird wieder behauptet, die Eigenheimzulagen der Jahre 2006 und 2007 seien für die Tilgung verwendet worden. Die Eigenheimzulage für 2004 wird wiederum nicht aufgeführt. Sind die Eigenheimzulagen zumindest ab 2005 zur Tilgung der Schuld an den Zeugen weitergeleitet worden, ist auch der von den Klägern im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 17. Juli 2012 bezogen auf Juli 2012 genannte Schuldenstand i. H. v. 93.860,00 Euro nicht nachvollziehbar, denn dann müssten zu diesem Zeitpunkt weitere 8.792,00 Euro getilgt worden sein. In der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 2014 haben der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) schließlich angegeben, aus ihrer Sicht sei die Eigenheimzulage ab 2005 auf die Schuldzinsen gezahlt worden, denn dem Zeugen sei es vorrangig um deren Begleichung gegangen.

Sowohl die Tatsache, dass das dritte Dokument undatiert und das Datum des Vertragsabschlusses nicht nachgewiesen ist - auch wenn dieses jedenfalls vor dem Zeitpunkt der Ausfüllung des ersten Leistungsantrags an den Beklagten am 05. Oktober 2004 liegen muss – als auch das Fehlen jeglicher plausibler Gründe für den Abschluss einer solchen – für die Kläger nur negativen - Vereinbarung sprechen entscheidend gegen die Ernsthaftigkeit der Schuldzinsvereinbarung. Soweit die Kläger vortragen, es habe auch zum Zeitpunkt der Erstantragstellung im Oktober 2004 niemand wissen können, in welcher Höhe Kosten für Unterkunft und Heizung durch den Beklagten übernommen werden würden, überzeugt dies nicht. Bereits im Rahmen der Rechtsprechung zur Höhe der Unterkunftskosten nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG, § 12) bestand Einigkeit, dass Aufwendungen für Schuldentilgung nicht zu berücksichtigen waren, sondern – neben den gewöhnlichen Hauslasten – nur die Schuldzinsen (vgl. hierzu Schellhorn, Kommentar zum BSHG, 16. A. 2002, Rn 18 zu § 12).

Auch der familiäre Hintergrund des Geschehens spricht gegen eine Ernsthaftigkeit der Schuldzinsvereinbarung. Es ist nachvollziehbar und entspricht durchaus dem üblichen Geschehen innerhalb eines engen Verwandtschaftsverhältnisses, dass der Zeuge, der über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügte, seinem Bruder, der über keine finanziellen Mittel verfügte, beim Hausbau finanziell mit einem zinslosen Darlehen unter die Arme griff, zumal die Gelegenheit von allen Beteiligten offenbar als günstig angesehen wurde. Auch entspricht es dem Üblichen, dass zunächst nur eine mündliche Vereinbarung ohne genauere Abreden getroffen wurde. Plausibel erscheint ferner, dass später die Notwendigkeit zu einer schriftlichen Fixierung, auch einer Rückzahlungsvereinbarung, gesehen wurde. Hingegen ist es insbesondere vor dem Hintergrund des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses und der prekären finanziellen Lage der Kläger schon vor der Stellung des Leistungsantrags beim Beklagten (Arbeitslosigkeit der Klägerin zu 2) ab dem 29. Oktober 2003, des Klägers zu 1) ab dem 01. April 2004: Arbeitslosengeld für die Klägerin zu 2) bis zum 26. Juni 2004 i. H. v. monatlich 563,29 Euro, für den Kläger zu 1) bis zum 17. September 2004 i. H. v. monatlich 745,59 Euro, Arbeitslosenhilfe für die Klägerin zu 2) i. H. v. monatlich 479,27 Euro bzw. für den Kläger zu 1) i. H. v. monatlich 634,27 Euro) nicht nachvollziehbar, dass dann auf einmal auf die Tilgung verzichtet werden sollte und stattdessen Zinsen in einem Umfang gezahlt werden sollten, der jedenfalls die Höhe der bisherigen Tilgungsraten überstieg. Damit hätte der Zeuge zwar auf eine Tilgung der Schuld (zunächst) verzichtet, aber tatsächlich – in Abkehr von seinem zuvor gezeigten Verständnis für die finanzielle Lage der Kläger - höhere monatliche Zahlungen erhalten. Die Kläger wiederum wären mit weit höheren monatlichen Zahlungsverpflichtungen, die absehbar nicht finanzierbar waren, und einer auf unabsehbare Zeit andauernden Kreditschuld belastet worden. Das Ganze wäre ein für die Kläger ausschließlich ungünstiges finanzielles Geschäft gewesen, mit dem sich der Zeuge jedoch dauerhaft größere Einnahmen verschafft hätte. Allerdings wäre von vornherein kaum damit zu rechnen gewesen, dass die Kläger diesen erhöhten finanziellen Verpflichtungen überhaupt würden nachkommen können, denn konkrete Aussicht auf eine Verbesserung der finanziellen Lage bestand nicht. Eine Motivation des Zeugen für diese Vereinbarung ist nicht erkennbar, denn seine eigene finanzielle Lage war und ist nach seinen Bekundungen gut. Tatsächlich gewinnt die angebliche Zinsvereinbarung, wie das SG schon dargelegt hat, nur dann einen Sinn, wenn eine Übernahme der "Schuldzinsen" durch den Beklagten erwartet oder zumindest erhofft wurde.

Soweit die Kläger und der Zeuge im Übrigen behaupten, bei dem Zinssatz von 6,5 % habe es sich um den marktüblichen Zinssatz für Hypotheken gehandelt, ist dies anhand der im Berufungsverfahren eingeholten Auskünfte sowie der in den Rechtsstreit eingeführten Artikel aus der Zeitschrift "finanztest" nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zu 1) so gut wie kein Eigenkapital hatte, dürfte ein Zinssatz von 6,5 % sich eher am oberen Rand der Spannbreite bewegt haben. Unter Zugrundelegung der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, die die tatsächlich von den Kreditinstituten angewandten Zinssätze berücksichtigt, belief sich der Effektivzinssatz für 10jährige Wohnungsbaukredite im Monat des behaupteten Vertragsschlusses Februar 2004 auf 5,06 %. Laut der Zeitschrift "finanztest" Heft 5/2004 waren bei einer Beleihungsgrenze bis zu 80% Effektivzinsen von um die 5 % im Angebot (z. B. Deutsche Bank 5,25 %, Bayerische Landesbank 4,98 %, Citibank 4,97 %, Saar-LB 4,56 %).

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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