L 31 AS 3018/13 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 SF 82/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 3018/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Bleibt die Behauptung des abweichenden Bedarfs nur Vermutung, ist keine Amtsermittlung zu veranlassen.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde vom 11. November 2013 ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines selbstständigen Beweissicherungsverfahren nach § 76 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – liegen nicht vor.

Es ist nicht zu besorgen, dass ein Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Stromverbrauch des Durchlauferhitzers im Falle des Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserversorgung kommt deshalb nicht in Betracht. Es ist schon fraglich, ob ein Sachverständigenbeweis zum Stromverbrauch eines Durchlauferhitzers überhaupt notwendig ist, da sich der durchschnittliche Verbrauch pro Maßeinheit aus den Herstellerangaben bzw. aus einer einfachen Herstelleranfrage ergeben dürfte. Es ist nicht im Ansatz vorgetragen oder ersichtlich, dass hier ein Beweisverlust drohen könnte.

Weiter weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass der Stromverbrauch des Durchlauferhitzers in einem konkreten Bewilligungszeitraum auch maßgeblich vom Umfang des aufbereiteten Wassers abhängig ist, er aber ohnehin "nur" die angemessenen Kosten zu tragen habe. Der tatsächliche Verbrauch stelle deshalb nicht zwingend den zu bewilligenden Bedarf dar. Zu dieser zutreffenden Feststellung des Antragsgegners hat der Senat nur anzumerken, dass die Frage der Angemessenheit der Warmwasserversorgung eine Rechtsfrage ist, zu der ein Sachverständiger nicht beizutragen hat.

Darüber hinaus dürften im vorliegenden Fall keine Ermittlungen zum Stromverbrauch anzustellen sein. Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, für den keine Besonderheiten vorgetragen sind. Wählt der Gesetzgeber wie hier in § 21 Abs. 7 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) eine Pauschale zur Bezifferung des Mehrbedarfs, so dient diese der Verwaltungsvereinfachung. Ermittlungen sollen daher nach dem gesetzgeberischen Willen im Regelfall gerade nicht angestellt werden. Ausnahmeregelungen sind vor diesem Hintergrund eng auszulegen. Auch wenn es jedenfalls im Ansatz richtig sein dürfte, dass für die Ermittlung des abweichenden Bedarfs der Amtsermittlungsgrundsatz gilt (Münder, LPK-SGB II, 5. Auflage, § 21 Rn. 47), ist ebenso zu beachten, dass aufgrund der Untersuchungsmaxime keine Ermittlungen "ins Blaue hinein" erfolgen. Wird wie im vorliegenden Fall nicht einmal im Ansatz vorgetragen, was den Sachverhalt von den der Pauschalregelung zugrunde liegenden tatsächlichen Umständen unterscheiden soll, verbieten sich nach der gesetzgeberischen Intention jegliche Ermittlungen. Die Behauptung des Mehrbedarfs bleibt reine Vermutung, der das Gericht nicht nachzugehen hat.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved