L 32 AS 623/14 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 128 AS 378/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 623/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers zu 2 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 aufgehoben. Der Antragsgegner wird vorläufig bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache längstens bis zum 30. Juni 2014 verpflichtet, ab 01. April 2014 an den Antragsteller zu 2 zu Händen der Antragstellerin zu 1 als erziehungsberechtigte Mutter des Antragsteller zu 2 weitere 180 Euro monatlich zu zahlen. Der Antrag der Antragstellerin zu 1 wird abgelehnt. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu 2 dessen außergerichtliche Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren werden abgelehnt.

Gründe:

I.
Im Streit ist im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Höhe zu gewährender Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der 2003 geborene Antragsteller zu 2 lebt mit seiner 1983 geborenen Mutter, der Antragstellerin zu 1, in einer Bedarfsgemeinschaft. Mit Bescheid vom 02. Januar 2014 wurden ihnen aufgrund ihres Antrages Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 bewilligt, wobei auf den Bedarf des Antragstellers zu 2 ein Unterhaltsvorschuss in Höhe von 180 Euro monatlich sowie Kindergeld in Höhe von 184 Euro monatlich angerechnet wurde. Der Antragsteller zu 2 erhält tatsächlich in dieser Höhe Kindergeld, einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält er hingegen nicht. Gegen den Bewilligungsbescheid wurde Widerspruch eingelegt und mit dem am 07. Januar 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz ein Antrag nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt. Die Antragsteller meinen, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens in Höhe von 180 Euro zu haben. Als Anspruch nach dem SGB II seien nur die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden Einkünfte als Einkommen zu berücksichtigen. Der Antragsgegner könne den Antrag auf Unterhaltsvorschuss selbst stellen. Die Antragsteller lebten gegenwärtig unter dem Existenzminimum.

Erstinstanzlich wurde beantragt,

den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Unterhalt in Höhe von 180 Euro zu gewähren.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1 sei bereits unzulässig, da sie von der Anrechnung des Unterhaltsvorschusses rechtlich nicht betroffen sei. Der Antrag des Antragstellers zu 2 sei unbegründet. Die Antragstellerin zu 1 sei ihren Mitwirkungsverpflichtungen anlässlich des seitens des Antragsgegners gestellten Antrages auf Unterhaltsvorschuss gemäß § 5 Abs. 3 SGB II nicht nachgekommen. Der Antrag sei abgelehnt worden. Mit Bescheid vom 02. Januar 2014 sei der Unterhaltsvorschuss ab 01. Januar 2014 in Höhe von 180 Euro bedarfsmindernd beim Antragsteller zu 2 angerechnet worden. Die Beantragung eines Darlehens in Höhe des angerechneten Unterhaltsvorschusses sei eine zumutbare Möglichkeit zur vorläufigen Bedarfsdeckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 bot der Antragsgegner dem Antragsteller zu 2 ein Darlehen in Höhe von 180 Euro ab 01. Januar 2014 mit Rückzahlungsmodalitäten gemäß § 42 a SGB II an. Die Antragstellerin zu 1 könne als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers zu 2 eine fortwährende monatliche Darlehensbeantragung vermeiden, indem sie ihren Mitwirkungspflichten gegenüber der Unterhaltsvorschussstelle nachkomme und den Unterhaltsvorschuss als gegenüber dem SGB II vorrangige Leistung beziehe.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und den Antragstellern Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (gemeint Anordnungsgrund) sei nicht glaubhaft gemacht. Dieser entfalle grundsätzlich, wenn der Antragsgegner ein im Verhältnis zu der vom Antragsteller beanspruchten Leistung eine im Wesentlichen gleichwertige Leistung anbiete, insbesondere wenn er ein Darlehen in der vom Antragsteller als Zuschuss beantragten Höhe gewähre oder anbiete. Dies habe der Antragsgegner getan. Ein Anordnungsgrund ergäbe sich auch nicht daraus, dass sich die Rückzahlungsmodalitäten nach § 42 a Abs. 2 SGB I richteten.

Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30. Januar 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 28. Februar 2014 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Beschwerde der Antragsteller: Dem Antragsgegner sei es verwehrt, sich einer evidenten Leistungsverpflichtung wie hier zu entziehen, indem er anstatt von Leistungen ein Darlehen mit Rückzahlungsverpflichtung nach § 42 a Abs. 2 SGB II anbiete. Ein Obsiegen der Antragsteller in der Hauptsache sei höchstwahrscheinlich, so dass deshalb die Anforderungen an den Anordnungsgrund gering seien.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Januar 2014 zu Ziffer 1 und 2 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Unterhalt in Höhe von 180 Euro zu gewähren und ihnen Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Angesichts des Darlehensangebotes dürfe schon ein Schutzbedürfnis für die Beschwerde fehlen. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt, so dass das Darlehensangebot des Antragsgegners derzeit die einzig bestehende Möglichkeit sei, um den Rechtsstreit zu beenden. Es sei offensichtlich, dass die Antragstellerin auch gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkomme. Insofern sei eine Antragstellung durch den Antragsgegner wenig hilfreich. Denn den Mitwirkungspflichten der Antragstellerin gegenüber der Unterhaltsvorschusskasse könne der Antragsgegner nun einmal auch beim besten Willen nicht nachkommen. Der Antragsgegner habe bereits den Antrag bei der Unterhaltsvorschusskasse gestellt. Angesichts dessen sei das Betreiben des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens geradezu mutwillig. Leistungen nach dem SGB II würden nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich nur subsidiär erbracht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

II.

Die zulässigen Beschwerden sind im tenorierten Umfang begründet. Der Antragsteller zu 2 hat Anspruch auf Zahlung von weiteren 180 Euro ab 01. April 2014 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, längstens bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts, dem 30. Juni 2014. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist unbegründet.

1. Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt die Glaubhaftmachung (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf die begehrten Leistungen (Anordnungsanspruch) sowie einer Eilrechtsschutz rechtfertigenden Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) voraus. Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils zu verringern sind und umgekehrt.

Aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) können sich besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

Nach diesen Maßstäben hat die Beschwerde des Antragstellers zu 2 Erfolg. Er hat sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Zum Anordnungsanspruch:

Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen eingeschränkten Prüfungsdichte erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller zu 2 einen Anspruch auf weitere Leistungen in Höhe von 180 Euro nach dem SGB II hat, die vorläufig an seine Erziehungsberechtigte, die Antragstellers zu 1, zu zahlen sind vom 01. April 2014 bis 30. Juni 2014. Dessen Anspruch ist in der im Bescheid vom 02. Januar 2014 zuerkannten Höhe bindend festgestellt, der Bescheid wurde insoweit nicht angegriffen, § 77 Sozialgerichtsgesetz (SGG).Beansprucht werden darüber hinaus monatlich 180 EUR, auf die der Antragsteller zu 2 einen glaubhaften Anspruch hat. Der angefochtene Bescheid vom 02. Januar 2014 ergibt nicht, dass der Antragsgegner Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit "versagen" wollte im Sinne von § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), sodass eine Berechtigung hierzu im vorliegenden Verfahren auch nicht zu prüfen ist.

In dem Bescheid werden als zu " berücksichtigendes monatliches Einkommen" insgesamt 384 EUR bei dem Antragsteller zu 2 einschließlich eines Unterhaltsvorschuss mit monatlich 180 EUR und des Kindergeldes angegeben, sodass der zutreffend berechneten Bedarf des Antragstellers in Höhe von 180 EUR mit einem nicht bewilligtem Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) - und zwar zu Unrecht - gemindert wurdeHierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Antragsteller bleibt in Höhe von 180 EURhilfebedürftig.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Damit stellt das Gesetz auch im Hinblick auf Leistungen anderer Träger der Sozialversicherung auf das "Erhalten" von Leistungen ab. Hierzu zählen nur "bereite" Mittel (Thie in LPK-SGB II § 9 Rz 112). Dies entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, wonach die Minderung eines Bedarfs anders als durch tatsächlich zufließendes Einkommen (und Vermögen) ausscheidet. Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 29. November 2012- B 14 AS 161/ 11 R –juris Rz 18 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).

Lässt sich Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, geht dies zwar grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Dies erlaubt es aber nicht, den Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, zu unterstellen (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.Februar 2010- B 14 AS 32/08 R –juris Rz 18 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris RdNr 28).

Entsprechend muss der Träger der Grundsicherung Leistungen erbringen, wenn vorrangige Ansprüche nicht rechtzeitig zu realisieren sind und als bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen (Armborst in LPK-SGB II § 5 Rz 57). Auch nach Antragstellung darf die vorrangige Leistung erst bei ihrem tatsächlichen Zugang als Einkommen berücksichtigt werden (Geiger in LPK –SGB II § 12 a Rz 1).

Etwas Anderes folgt auch nicht aus § 12a SGB II, der die Verpflichtung des Leistungsberechtigten postuliert, Leistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen. Weder diese Vorschrift noch § 5 Abs. 3 SGB II sehen in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Vorenthaltung von Leistungen - in fiktiver Höhe - vor.

Eine Rechtsgrundlage für die erfolgte Anrechnung tatsächlich dem Antragsteller nicht bereitgestellter 180 Euro monatlich ergibt sich daher auch nicht aus § 3 Abs. 3 SGB II. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27 September 2011 (B 4 AS 202/10 R, in Juris, dort Rz 22 m.w.N.) zum Ausdruck gebracht, dass ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf. Dies folge aus der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, ein menschenwürdiges Existenzminimum zu gewährleisten. Ausdrücklich führt das BSG in der genannten Entscheidung aus, dass weder § 2 Abs. 1 S. 1 SGB II ("Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen") noch § 3 Abs. 3 SGB II ("Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; ") eigenständige Ausschlusstatbestände regeln, sondern es sich um Grundsatznormen handelt, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen bzw. sonstigen leistungshindernden Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten.

Entscheidend ist nach allem, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf vollständig deckt. Dies ist hier nicht der Fall.

Dessen ungeachtet hat der Antragsteller zu 2 keine (im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz notwendige) sofortige und unmittelbare Möglichkeit, seine bestehende Hilfebedürftigkeit durch eine zumutbare Handlung zu beseitigen. Denn der Antrag des Antragsgegners auf Gewährung eines Unterhaltsvorschusses nach dem UhVorschG ist mit dem Bescheid des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 30.Oktober 2013 abgelehnt worden mit der Begründung aus § 1 Abs. 3 UhVorschG. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Unterhaltsleistung , wenn der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichnete Elternteil mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken.

Das Vorliegen dieser den Anspruch versagenden Voraussetzung- sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen- wird vom Antragsgegner selbst vorgetragen, sodass der Bescheid vom 30.Oktober 2013 zu recht ergangen ist. Ein dagegen eingelegter Widerspruch ist dementsprechend auch nicht aktenkundig.

Bei der Ablehnung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG handelt es sich auch nicht um eine dem § 66 SGB I nachgebildete Versagung der Leistung mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Nachholung der versäumten Mitwirkungshandlung sondern um ein Tatbestandsmerkmal, welches materiell-rechtlich Grundlage für die Ablehnung der Leistung war und ist ( Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 05.Oktober 2012 –L 9 AS 3208/12 Er-B - juris Rz 19 ).

Ob der Mutter der Antragstellerin tatsächlich ein einfacherer Weg offen steht, die Hilfebedürftigkeit aktuell zu beseitigen, mag angesichts dessen zweifelhaft erscheinen.

Der Anordnungsgrund ergibt sich allein schon aus der Höhe der vorenthaltenen Leistung, die mit 180 EUR mehr als die Hälfte des für den Antragsteller zu 2 geltenden Sozialgeldsatzes ausmacht und deshalb schon erheblich in das ihm zu gewährende Existenzminimum eingreift. In Ansehung der hohen Wahrscheinlichkeit des Bestehens des Anspruch auf weitere 180 Euro monatlich sind an die Anforderungen des Anordnungsgrundes nur geringe Anforderungen zu stellen und von dem Antragsgegner zu 2 nicht zu verlangen, seinen Bedarf durch das angebotene Darlehen zu decken.

Ausgehend vom Monat der Senatsentscheidung war daher der Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller zu 2 ab 01.April 2014 vorläufig und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sowie längstens bis zum Ablauf des im Streit stehenden Bewilligungsabschnitts (30. Juni 2014) weitere 180 EUR monatlich zu zahlen.

Für die Vergangenheit vor dem 01. April 2014 besteht kein Anordnungsgrund. Dies beruht auf dem auch für das Recht des SGB II geltenden Grundsatz, dass Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Solche Umstände sind hier weder substantiiert vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.

Die Beschwerde der Antragstellerin zu 1 ist hingegen unbegründet. Der angerechnete Betrag als fiktiver Unterhaltsvorschuss wäre Unterhaltseinkommen des Antragsteller zu 2, das bei ihm zu berücksichtigen wäre und dessen Anspruch mindern kann (Armborst in LPK- SGB II § 5 Rn 36) und kein Einkommen der Antragstellerin zu 1. Entsprechend wurde auch im angefochtenen Bescheid verfahren. Die Rechte der Antragstellerin zu 1 wurden daher nicht verletzt. Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundessozialgericht vom 07. November 2007 – B 7b AS 8/06 R). Darauf hatte der Antragsgegner bereits erstinstanzlich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Antragsteller zu 2 erfolgreich gegen die Vorenthaltung von Leistungen wegen eines nicht gezahlten Unterhaltsvorschusses zur Wehr gesetzt hat. Nachdem ausdrücklich keine Leistungen für die Vergangenheit und nicht über den 30. Juni 2014 hinaus beantragt waren, war es sachgerecht, dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 2 in vollem Umfang aufzuerlegen.

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 ZPO erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 117 Abs.2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Letzteres war nicht der Fall. Auch wurde nicht Bezug genommen auf die erstinstanzlich eingereichte Erklärung, was die Einreichung des Vordrucks entbehrlich gemacht hätte.

Zudem fehlte dem Antrag der Antragstellerin zu 1 die hinreichende Erfolgsaussicht nach den vorangegangenen Ausführungen. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann anzunehmen, wenn das Gericht aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Erfolg der Rechtsverfolgung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Diese liegt dann vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage § 73 a Rdnr. 7 a).

Nach diesen Maßstäben besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Antragstellerin zu 1. für das Beschwerdeverfahren bereits nach den erfolgten Ausführungen.

Der Antragsteller zu 2 ist zudem aufgrund der unanfechtbaren Entscheidung über die Kostenerstattung in der Lage, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen selbst zu tragen.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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