L 9 AS 310/13

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 4512/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AS 310/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 25/14 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst berufsfördernde Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind und nicht behinderten Menschen nicht offen stehen, nicht.
Bemerkung
Auf die Revision des Beklagten wird Urteil des LSG insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 24.01.2013 und vom 27.03.2013 verurteilt wurde, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die Zeit ....Zuschuss zu gewähren, und die Kl
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2013 abgeändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 24.01.2013 und vom 27.03.2013 verurteilt, die dem Kläger in diesen Bescheiden für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 als Darlehen bewilligten Leistungen als Zuschuss zu gewähren. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auch während der internatsmäßigen Unterbringung während einer von der Beigeladenen geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) hat.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger leidet an Beinvenenstörungen mit Fußheberschwäche und Fußverformung sowie einer depressiven Verstimmung. Er ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 und dem Merkzeichen "G" anerkannt. Er ist und war stets in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Er besitzt keinerlei Sparanlagen, Kapitallebensversicherungen und sonstige Vermögensgegenstände. Das auf seinem Girokonto befindliche Guthaben ging zu keinem Zeitpunkt über den Betrag von 300,- Euro hinaus.

Der Kläger bewohnte seit dem 01.08.2009 mit Zustimmung des Beklagten eine 40 m² große Wohnung in C, wo auch sein Vater mit seiner Lebensgefährtin und den Brüdern des Klägers lebt. Für die Wohnung hatte der Kläger nach dem Mietvertrag vom 12.07.2009 eine Nettokaltmiete von 300,- Euro, eine Betriebskostenvorauszahlung von 82,- Euro und eine Heizkostenvorauszahlung von 36,- Euro monatlich zu entrichten. Die Warmwasserbereitung erfolgte zentral über die Heizungsanlage. Seit dem 01.08.2009 erhielt der Kläger auch Arbeitslosengeld II von dem Beklagten in Höhe der gesetzlichen Regelleistung und der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Der Kläger verfügt noch über keine Berufsausbildung. Im April 2011 beantragte er bei der beigeladenen Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Das von ihr eingeholte psychologische Gutachten befürwortete berufsvorbereitende Maßnahmen, die eine sehr intensive und engmaschige sozialpädagogische und fachdienstliche Begleitung gewährleisten sollten; hierbei sei an eine Unterbringung zu denken, die vom Lern- und Arbeitsbereich auch in den Wohn- und Freizeitbereich reiche. Die Beigeladene bewilligte zunächst eine Maßnahme zur Berufsfindung im Berufsbildungswerk N in S, die vom 16.08.2011 bis zum 27.10.2011 stattfand. Während dieser Berufsfindungsmaßnahme erhielt der Kläger weiterhin Arbeitslosengeld II u.a. in Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung für seine Wohnung in C.

Im Anschluss an die Berufsfindungsmaßnahme sollte der Kläger in der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.07.2012 eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Büro im Berufsbildungswerk N absolvieren. Hierbei handelt es sich nach dem Konzept des Berufsbildungswerks um eine speziell für junge Menschen mit Behinderung konzipierte und in den Abläufen dementsprechend gestaltete Maßnahme, die auf 38,5 Stunden wöchentlich angelegt ist. U.a. werden aufgrund der besonderen Erfordernisse junger Menschen mit Behinderungen fallweise Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten und andere Fachkräfte tätig. Etwaigem behinderungsbedingt erhöhten Platzbedarf wird Rechnung getragen. Berufsfachliche Unterweisung und Training sowie rehabilitative und pädagogische Interventionen ergänzen sich. Während der Maßnahme erfolgt eine internatsmäßige Unterbringung im Berufsbildungswerk, das auch die Verpflegung vollständig gewährleistet.

Mit Bescheid vom 13.01.2012 bewilligte die Beigeladene dem Kläger hierfür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Gestalt von Ausbildungsgeld in Höhe von 104,- Euro monatlich und der Übernahme der Lehrgangskosten einschließlich der Kosten für Unterbringung und Verpflegung.

Auf Anfrage des Klägers zur Gewährung von Arbeitslosengeld II in Höhe der Kosten für seine Wohnung in C teilte ihm der Beklagte mit Schreiben vom 02.02.2012 mit, dass er als Empfänger von Ausbildungsgeld von dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Der Kläger trat daraufhin im Einvernehmen mit der Beigeladenen die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nicht an, woraufhin die Beigeladene ihren Bescheid vom 13.01.2012 mit Bescheid vom 07.02.2012 wieder aufhob. Der Widerspruch des Klägers gegen das Schreiben vom 02.02.2012 blieb ebenso ohne Erfolg wie eine auf die Feststellung, dass während des Bezug von Ausbildungsgeld weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehe, gerichtete Klage zum Sozialgericht Köln (Az.: S 33 AS 1479/12), die durch Gerichtsbescheid vom 22.10.2012 rechtskräftig abgewiesen wurde.

Mit Bescheid vom 20.06.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2012 Arbeitslosengeld II in Höhe von 792,- Euro monatlich (374,- Euro Regelbedarf und 418,- Euro für Unterkunft und Heizung).

Im Juli 2012 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen die Übernahme der Kosten für seine Wohnung in C für die Dauer einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Diesen Antrag lehnte die Beigeladene durch Bescheid vom 03.07.2012 mit der Begründung ab, es würden von ihr die Teilnahmekosten erbracht, die auch die Förderung des Wohnens beinhalteten und zugleich eine weitere Förderung der Wohnung vor Ort ausschlössen. Würde der Kläger täglich zu einer erreichbaren Schulungsstätte pendeln, würde sich die Möglichkeit eines höheren Ausbildungsgeldes und ggf. eines Zuschusses zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der eigenen Wohnung vor Ort nach § 27 SGB II ergeben. Den Widerspruch des Klägers wies die Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2012 als unbegründet zurück. Klage erhob der Kläger hiergegen nicht.

Im Hinblick auf die zum 04.02.2013 erneut geplante Aufnahme der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Büro im Berufsbildungswerk N in S beantragte der Kläger am 03.08.2012 und am 14.09.2012 bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für seine Wohnung in C für die Dauer dieser Maßnahme. Zur Begründung trug er vor, das Berufsbildungswerk habe ihm empfohlen, an den Wochenenden nach Hause zu fahren, um soziale Kontakte zur Familie und der Freundin weiter zu pflegen. Außerdem sei das Internat an Wochenenden teilweise und in den Ferien ganz geschlossen. Daher sei er auch während der Maßnahme auf seine Wohnung im Heimatort C angewiesen.

Mit Bescheid vom 19.09.2012 lehnte der Beklagte "die Übernahme der Kosten der Unterkunft ab dem 04.02.2013 für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" ab. Zur Begründung führte er aus, Empfänger von Ausbildungsgeld seien nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Auch ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach § 27 Abs. 3 SGB II bestehe für die Zeit der Maßnahme nicht.

Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 als unbegründet zurück. Auf die ausführliche Begründung wird Bezug genommen.

Der Kläger hat am 12.11.2012 Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben. Er hat vorgetragen, er werde die Maßnahme zum 04.02.2013 antreten. Er benötige die Sicherheit eines Rückzugsortes in der Wohnung in C. Bei seinem Vater könne er wegen der beengten Wohnungsverhältnisse nicht die Wochenenden und Ferien verbringen. Insoweit hat er eine Darstellung des Vaters und den Mietvertrag der Wohnung des Vaters vorgelegt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19.09.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 04.02.2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 504,00 EUR zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid wiederholt. Insbesondere hat er erneut angeboten, Arbeitslosengeld II für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Darlehen zu erbringen. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, die Problematik resultiere im vorliegenden Fall daraus, dass im Falle einer internatsmäßigen Unterbringung, wie sie hier beabsichtigt sei, grundsätzlich angenommen werde, dass keine zusätzlichen Kosten für den Erhalt einer Wohnung anfielen. Dabei werde jedoch nicht berücksichtigt, dass die Unterbringung der Maßnahmeteilnehmer am Wochenende und in den Ferien nicht sichergestellt sei. Die damit unvermeidbaren Mietkosten müsse die Beigeladene nach § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB III übernehmen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat vorgetragen, der Kläger könne während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme aller Voraussicht nach mit Ausbildungsgeld, Übernahme der Reisekosten auch für Familienheimfahrten und Übernahme der Kosten für die internatsmäßige Unterbringung und Verpflegung sowie der Maßnahmekosten gefördert werden.

Das SG hat vom Berufsbildungswerk N eine Auskunft eingeholt. Dieses hat mitgeteilt, dass unabhängig von den Urlaubsansprüchen der Rehabilitanten eine ganzjährige Betreuung für die Teilnehmer angeboten werde. Die Maßnahme sei auf sechs Monate angelegt. Da der Aufenthalt im Berufsförderungswerk zeitlich befristet sei, liege der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen aber weiterhin in C. So hätten die Teilnehmer die Möglichkeit sich in Urlaubs- und Krankheitszeiten in gewohntem Umfeld zu erholen und in gesundheitlichen Krisenzeiten auf bestehende Hilfesysteme zurückzugreifen. Gäbe gebe es keinen Erstwohnsitz, würde bei Beendigung der Maßnahme die Obdachlosigkeit drohen. Ein sicheres persönliches Umfeld und eine tragfähige Lebensperspektive seien unbedingt eine Voraussetzung für einen positiven Verlauf der Maßnahme.

Nachdem die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben, hat das SG die Klage mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 17.01.2013 abgewiesen. Der Kläger gehöre zwar zu dem nach dem SGB II leistungsberechtigten Personenkreis, er sei jedoch mit dem beabsichtigten Beginn der Maßnahme am 03.02.2013 nach § 7 Abs. 5 SGB II von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift erfassten Ausbildungen gehörten nach dem eindeutigen Wortlaut auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen. Das Fachkonzept der Bundesagentur für Arbeit zur Durchführung von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) unterscheide grundsätzlich nicht zwischen Behinderten und Nichtbehinderten und füge lediglich zur Berücksichtigung der Besonderheiten der behinderten Teilnehmer mit der Anlage 4 Ergänzungen an. Damit liege hier aber grundsätzlich eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im Sinne des § 51 SGB III vor.

Es sei allerdings in Literatur und Rechtsprechung umstritten, ob der Leistungsausschluss gleichwohl auch für solche Auszubildende gelte, die Ausbildungen durchliefen, für die Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 112, 117 ff. SGB III bewilligt würden. Die Kammer schließe sich der Auffassung an, die auch für behinderte Auszubildende von einem Ausschluss von Grundsicherungsleistungen ausgehe. Dies ergebe die Auslegung der §§ 7 Abs. 5 und 6 und 27 SGB II.

Der Änderung in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II in der ab 01.04.2012 gültigen Fassung könne entnommen werden, dass der Gesetzgeber davon ausgehe, dass auch die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Maßnahmen, die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erhielten, vom Leistungsausschluss erfasst seien. Nach dieser Regelung solle der Leistungsausschluss keine Anwendung finden auf Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bemesse, also auf Personen, die während einer BvB im Haushalt der Eltern untergebracht seien. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn ohnehin behinderte Menschen nicht vom Leistungsausschluss erfasst wären. Damit stelle der Gesetzgeber klar, dass die dem Wortlaut nach mit erfassten behinderten Auszubildenden tatsächlich nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich - von den Bedarfen nach § 27 SGB II abgesehen - keine Grundsicherungsleistungen erhalten sollten. Bereits zu der Vorgängerregelung des § 22 Abs. 7 SGB II in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung sei in der Gesetzesbegründung ausgeführt worden, es sei eine Regelung für solche Auszubildende getroffen worden, die bislang von den Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen seien. Im Einzelnen seien dies u. a. Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch bezögen, da "diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen" seien (vgl. BT -Drucksache 16/1410, S. 24). Wenn der Gesetzgeber dann mit § 27 Abs. 3 SGB II Beziehern von Ausbildungsgeld unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zuschuss zu ihren angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zubillige, sei er ersichtlich davon ausgegangen, dass diese Personengruppe grundsätzlich dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II unterfalle (Verweis auf LSG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2012, L 15 AS 168/12 B).

Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, dass eine Ausbildung, die mit Ausbildungsgeld gefördert werde, von vornherein ein aliud zu einer Ausbildung darstelle, die mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werde (vgl. so aber etwa LSG Hessen, Urteil vom 24.11.2010 - L 6 AS 168/08). Um die behinderten Menschen vom Ausschluss auszunehmen, sei es nicht erforderlich gewesen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 SGB II auch die Förderung mit Ausbildungsgeld ausdrücklich erwähnt hätte. Denn der Gesetzgeber nehme nicht bei einer bestimmten Förderungsart einen Anspruchsausschluss an, sondern er nehme Bezug auf bestimmte Ausbildungsarten. Er verweise in Abs. 5 auf die Ausbildungen, die dem Grunde nach förderbar seien, nicht aber auf bestimmte Leistungen. Damit seien die in §§ 51, 57 und 58 SGB III genannten Arten der Ausbildung erfasst, also die berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die Berufsausbildung im Inland wie im Ausland. Der Tatsache, dass Ausbildungen von behinderten Personen andere, erweiterte Betreuungsleistungen erfordern könnten, trage der Gesetzgeber durch einen erweiterten Leistungskatalog Rechnung. Daher verweise er jetzt mit der Neufassung auch nicht mehr auf die Vorschriften der §§ 56 ff SGB III, sondern regelt die allgemeinen und besonderen Leistungen in §§ 115 ff SGB III gesondert. Gleichwohl nehme er insoweit auf die Begriffsbestimmungen der §§ 51 ff SGB III Bezug, als er keine eigene Definition der Ausbildungsarten, die in §§ 115 SGB III ff. enthalten seien, aufgenommen habe (Verweis auf LSG Niedersachsen, Beschluss vom 04.07.2012, L 15 AS 168/12 B). Dass der Gesetzgeber mit dem auch in § 124 SGB III verwandten Begriff der "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme" eine andere Bedeutung als nach der Definition in § 51 SGB III verbinden wolle, könne dem SGB III daher nicht entnommen werden. Entsprechend gelten - wie dargelegt - die Durchführungsbestimmungen für die BvB auch für die Berufsbildungswerke, seien also die BvB vergleichbar ausgestaltet, auch wenn zusätzliche Anforderungen erfüllt werden müssten.

Auch der Sinn und Zweck der Regelung spreche für den grundsätzlichen Ausschluss auch der behinderten Menschen. Bei behinderten wie nicht behinderten Auszubildenden diene eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme demselben Zweck, den Teilnehmern zu einer Berufsausbildung zu verhelfen, auch wenn die Integration in den Arbeitsmarkt für behinderte Menschen erschwert sei und sie daher besonderer Unterstützung - auch schon im Vorfeld einer Ausbildung - bedürften. Insoweit sollten nach dem Willen des Gesetzgebers alle Auszubildenden für den ausbildungsbedingten Bedarf auf die dafür entwickelten Leistungssysteme verwiesen werden. Soweit behinderte erwerbsfähige Auszubildende ausbildungsgeprägte Mehrbedarfe hätten, sollten diese durch andere, besondere Teilhabeleistungen gedeckt werden (Verweis auf BTDrs. 17/3404, S. 103 zu Absatz 2). Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber - wie bereits mit der Vorgängerregelung in § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) - sicherstellen wollen, dass über die Leistungen der Grundsicherung keine zweite (verdeckte) Ebene bzw. kein drittes Fördersystem der Ausbildungsförderung geschaffen werde. Dass dies angesichts eines differenziert ausgestalteten Leistungssystems für Teilhabeleistungen bei Behinderten von vornherein nicht gelten solle, leuchte der Kammer nicht ein. Durch die besonderen Unterstützungsleistungen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers die Nachteile eines Behinderten gegenüber Nichtbehinderten ausgeglichen werden, damit diese auch in die Lage versetzt würden, an berufsvorbereitenden Maßnahmen oder einer Berufsausbildung teilzunehmen. Wären aber Grundsicherungsleistungen nicht neben dem Bezug der Teilhabeleistungen ausgeschlossen, bestünden trotz der vollständigen Deckung des Regelbedarfs - etwa der Ernährung - durch die internatsmäßige Unterbringung weitere Ansprüche, die der Kläger hier ja auch geltend mache. Indem der Gesetzgeber die Ausnahmen in Abs. 6 und die Zuschussmöglichkeiten des § 27 SGB II erweitert habe, habe er erneut verdeutlicht, dass er davon ausgehe, dass der ausbildungsbedingte Bedarf - der Regelbedarf für den Lebensunterhalt sowie die Bedarfe für Unterkunft und Heizung - mit den Förderungsmöglichkeiten durch BAföG und Ausbildungsförderung des SGB III gedeckt werden solle und durch die Erweiterung der Zuschussgewährung der daneben noch bestehende Bedarf gesichert sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des SG Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 22.01.2013 zugestellt worden.

Mit Bescheid vom 24.01.2013 hat der Beklagte dem Kläger vorläufig gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 Leistungen nach dem SGB II als Darlehen gemäß § 27 Abs. 4 SGB II gewährt, und zwar in Höhe von 800,- Euro für die die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 28.02.2013 und in Höhe von 696,- Euro monatlich im Zeitraum vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013. Bei der Berechnung der Leistungen hat er einen Regelbedarf in Höhe von 382,- Euro monatlich und die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 418,- Euro monatlich zugrunde gelegt und hiervon ab März 2013 das erwartete Ausbildungsgeld in Höhe von 104,- Euro abgezogen. Nach der ausdrücklichen Bescheidbegründung ist die Bewilligung vorläufig erfolgt, da bislang nicht bekannt sei, ab wann dem Kläger Kindergeld zufließen werde. Ein neuer Bescheid werde erteilt, sobald über den Antrag endgültig entschieden werden könne und der Anspruch von dem hier bewilligten abweiche.

Der Kläger hat am 04.02.2013 planmäßig mit der berufsfördernden Bildungsmaßnahme Büro im Berufsbildungswerk N in S begonnen. Die Beigeladene hat ihm hierfür Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben u.a. in Gestalt von Ausbildungsgeld in Höhe von 104,- Euro monatlich und der Übernahme sämtlicher Maßnahmekosten einschließlich Unterkunft und Verpflegung bewilligt.

Der Kläger hat am 18.02.2013 Berufung eingelegt, mit der er im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Auffassung stützende Entscheidungen diverser LSG seinen Vortrag wiederholt. Er meint, in diesem Verfahren sei darüber zu entscheiden, ob die darlehensweisen Leistungen als Zuschuss zu gewähren seien.

Nachdem der Kläger dem Beklagten mitgeteilt hat, dass er ab dem 01.05.2013 wieder Kindergeld beziehen wird, hat der Beklagte unter dem 27.03.2013 einen Änderungsbescheid erlassen, der keinen Hinweis auf die Vorläufigkeit enthält und die Anrechnung von 184,- Euro monatlich Kindergeld abzüglich der Pauschale von 30,- Euro vollzieht. In diesem Bescheid heißt es:

"für folgenden Zeitraum stehen Ihnen insgesamt geringere Leistungen zu:

- vom 01.05.2010 bis zum 31.07.2013 in Höhe von 154,- Euro weniger als bisher bewilligt.

Der in diesem Zusammenhang ergangene Bescheid vom 24.01.2013 wird insoweit aufgehoben."

Sodann wird der Leistungsbetrag für die Zeit vom 01.05.2013 bis zum 31.07.2013 auf monatlich 542,- Euro festgesetzt, wobei 124,- Euro auf den Regelbedarf und 418,- Euro auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entfallen. Die Bewilligung erfolgt ausdrücklich wiederum darlehensweise.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 17.01.2013 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 24.01.2013 und vom 27.03.2013 zu verurteilen, die darlehensweise bewilligten Leistungen im Zeitraum vom 01.02. bis zum 31.07.2013 in einen Zuschuss umzuwandeln.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Kläger hat die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme planmäßig zum 31.07.2013 beendet. Zu diesem Datum hat er auch seine Wohnung in C gekündigt. Seit dem 01.08.2013 absolviert er eine Ausbildung zur Bürokraft im Berufsbildungswerk N. Eine Antrag auf Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II hat er nicht gestellt und erhält deshalb ab dem 01.08.2013 keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Er erhält lediglich Ausbildungsgeld in Höhe von 104,- Euro von der Beigeladenen und Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich.

In Bezug auf den Bescheid der Beigeladenen vom 03.07.2012 hat der Kläger einen Überprüfungsantrag gestellt. Diesen hat die Beigeladene mit Bescheid vom 21.02.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2013 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage wird beim SG Köln unter dem Az.: S 22 AL 227/13 geführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn sie ist entgegen der Auffassung des SG zulässig und begründet.

I. Die im Berufungsverfahren erfolgte Änderung der Klage ist zulässig.

Der Kläger hat sein Klagebegehren im Sinne von § 123 SGG im Hinblick auf die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgte darlehensweise Bewilligung zum einen dahingehend geändert, dass er nunmehr nicht mehr die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II, sondern die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss begehrt. Diese Umstellung seiner Klage infolge der Bescheide vom 24.01.2013 und 27.03.2013 ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht als Klageänderung anzusehen.

Zum anderen hat der Kläger im Berufungsverfahren sein Begehren im Hinblick auf die Höhe der gewünschten Leistungen erweitert. Die Beschränkung auf einen Betrag in Höhe von 504,- Euro monatlich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr aufrecht erhalten. Diese Klageerweiterung ist gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ebenfalls nicht als Klageänderung anzusehen.

Schließlich hat der Kläger sein Begehren in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 zulässigerweise beschränkt.

II. Die Klage ist insgesamt zulässig.

1. Statthafte Klageart für die begehrte Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 56 SGG. Sie ist auf Änderung des in den Bescheiden vom 24.01.2013 und 27.03.2013 enthaltenen selbstständigen Verfügungssatz der Gewährung der Leistungen als Darlehen gerichtet (vgl. BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris Rn. 10). Andere Verfügungssätze, z.B. zur Höhe des Regelbedarfs und der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, greift der Kläger nicht an.

2. Gegenstand der geänderten Klage ist der Bescheid vom 24.01.2013 in der Gestalt des Bescheids vom 27.03.2013.

Die Klage war zwar ursprünglich gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.09.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.11.2012 (§ 95 SGG) gerichtet. Der Bescheid vom 24.01.2013, der dem Kläger erstmals für den Zeitraum der - im Zeitpunkt des Erlasses erst noch geplanten - berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk N Leistungen, wenn auch nur darlehensweise, bewilligt hat, hat den Ablehnungsbescheid vom 19.09.2012 jedoch geändert bzw. ersetzt, ihn damit gemäß § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erledigt und ist deshalb gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der Klage geworden.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei dem Bescheid vom 24.01.2013 um eine lediglich vorläufige Bewilligung gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 SGB III gehandelt hat. Zwar werden vorläufige Bewilligungsbescheide, die lediglich als Ausführungsbescheide nach Abschluss eines Teilerledigungsvergleichs oder nach Erlass eines der Klage stattgebenden Urteils erlassen werden, nach ständiger Rechtsprechung des BSG nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und erledigen auch nicht teilweise den Ablehnungsbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG, Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 R -, juris Rn. 12 m.w.N). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der Beklagte hat zwar den Bescheid vom 24.01.2013 ausdrücklich unter Bezugnahme auf den Erörterungstermin vor dem SG am 17.01.2013 erlassen. In diesem Termin haben die Beteiligten jedoch in Ansehung der darlehensweisen Leistungsgewährung keinen Teilerledigungsvergleich geschlossen. Der Beklagte hat lediglich seine bereits im Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 vertretene Auffassung, es könne ein Darlehen nach § 27 Abs. 4 SGB II gewährt werden, wiederholt und aufrecht erhalten. Er wollte damit mit dem Bescheid vom 24.01.2013 vorbehaltlos und unabhängig von Ausgang des vorliegenden Verfahrens die begehrten Leistungen jedenfalls darlehensweise erbringen. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er an der vollständigen Ablehnung, wie sie im Bescheid vom 19.09.2012 erfolgt ist, nicht festhalten wollte. Zudem bezog sich der Vorbehalt der Vorläufigkeit ausweislich der insoweit maßgeblichen Begründung (vgl. § 328 Abs. 1 Satz 2 SGB III) nur auf die Frage, ob und in welchem Umfang Kindergeld als Einkommen anzurechnen ist, und damit auf die Höhe des Regelbedarfs (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II). Auch wenn man davon ausgeht, dass sich die Vorläufigkeitsanordnung immer nur auf einen oder mehrere Verfügungssätze, d.h. Regelungen im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X, beziehen kann, und einzelne Berechnungselemente, wie z.B. das anzurechnende Einkommen, die einer selbstständigen endgültigen Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich sind, nicht Gegenstand einer vorläufigen Regelung sein können (vgl. SG Berlin, Urt. v. 21.08.2013 - S 205 AS 15021/11 - juris Rn. 55 f. m.w.N. zur Gegenauffassung), blieb der selbstständige Verfügungssatz der Gewährung der Leistungen als Darlehen (siehe oben 1.) von dem Vorläufigkeitsvorbehalt unberührt. Was die Darlehensgewährung als solche anbetrifft, enthielt deshalb schon der Bescheid vom 24.01.2013 eine endgültige, den Bescheid vom 19.09.2012 insoweit ersetzende Regelung.

Der Bescheid vom 27.03.2013 ist sodann ebenfalls gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, denn er hat als endgültiger Bewilligungsbescheid den Bescheid vom 24.01.2011, soweit dieser nach den vorstehenden Ausführungen eine vorläufige Regelung enthielt, also hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs, für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 31.07.2013 ersetzt und damit kraft Gesetzes im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X erledigt (vgl. Eicher/Greiser in: Eicher., SGB II, 3. Aufl. 2013, § 40 Rn. 55; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, § 40 Rn. 43k; vgl. auch BSG, Urt. v. 31.05.1989 - 4 RA 19/88 -, juris Rn. 23 - SozR 1200 § 42 Nr. 4; BSG, Urt. v. 09.05.1996 - 7 RAr 36/95 -, juris Rn. 20 - SozR 3-4100 § 112 Nr. 28, jeweils zu § 42 SGB I). Für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 bedurfte es gemäß § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III keiner endgültige Festsetzung, da sich in Ermangelung des Bezuges von Kindergeld insoweit keine Änderung ergaben und der Kläger keine endgültige Festsetzung beantragt hat.

3. Die nach § 54 Abs. 1 SGG erforderliche, in das Klageverfahren einbezogene Verwaltungsentscheidung durch Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB liegt auch hinsichtlich des Regelbedarfs vor, so dass nicht entschieden werden muss, ob auch nach dem ab dem 01.01.2011 geltenden Recht in Bezug auf die in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit fallenden Leistungen einerseits und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung anderseits unterschiedliche Verfügungssätze vorliegen können. Der ursprünglich angefochtene Ablehnungsbescheid vom 19.09.2012, der auch bestimmt, welche Änderungs- oder Ersetzungsbescheide in welchem Umfang gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der Klage werden können, da es insoweit auf die Änderung oder Ersetzung des oder der angefochtenen Verfügungssatzes bzw. Verfügungssätze ankommt, bezog sich zwar ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 06.11.2012 ausdrücklich nur auf die Übernahme der Kosten für die Wohnung des Klägers in C. Darin ist jedoch bei sach- und interessengerechter Auslegung keine auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkte ablehnenden Regelung zu sehen. Aus der Begründung des Bescheids vom 19.09.2012 ergibt sich ebenso wie aus der Begründung des Widerspruchsbescheids, dass der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk N insgesamt ablehnen wollte. Dass der Beklagte lediglich die Wohnungskosten in C erwähnt hat, war offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass der Kläger selbst ausdrücklich die Übernahme seiner Wohnungskosten beantragt hat. Unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes lag darin aber keine Beschränkung des Antrags nach § 37 Abs. 1 SGB II, da der zum damaligen Zeitpunkt unvertretene Kläger offensichtlich nicht wusste, dass ihm auch der Regelbedarf teilweise zustehen könnte. Dementsprechend muss auch davon ausgegangen werden, dass der Beklagte mit dem Bescheid vom 19.09.2012 das Begehren des Klägers insgesamt und nicht nur beschränkt auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung ablehnend bescheiden wollte. Dafür sprechen auch die Bescheide vom 24.01.2013 und 27.03.2013, die sich nicht auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränken.

III. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die streitgegenständlichen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, denn die Bescheide sind rechtswidrig. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm die darlehensweise bewilligten Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss gewährt.

1. Der Beklagte ist für die begehrte Leistungserbringung zuständig.

a) Der Beklagte ist als Gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 44b Abs. 1 SGB II für die Leistungserbringung an den Kläger im Außenverhältnis sachlich zuständig.

b) Er war im streitgegenständlichen Zeitraum auch nach Maßgabe von § 36 Satz 1 und 2 SGB II örtlich zuständig. Der Kläger hatte ungeachtet seiner internatsmäßigen Unterbringung in S seinen gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in seiner Wohnung in C und damit im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten.

Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind in erster Linie die mit einem zeitlichen Moment verbundenen tatsächlichen Umstände maßgebend. Ergänzend kommt es auf den Willen der Person an. Es ist eine vorausschauende Betrachtungsweise erforderlich, bei der alle für die künftige Entwicklung denkbaren Umstände zu berücksichtigen sind. Die objektiven Gegebenheiten müssen auf eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit schließen lassen. Entscheidend ist, wo sich der Schwerpunkt der Lebensverhältnisses befindet (vgl. Aubel, in: jurisPK-SGB II, § 36 Rn. 15 m.w.N.).

Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse des Klägers befand sich auch während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme weiterhin in C. Seine Wohnung dort hat der Kläger bewusst aufrecht erhalten, um am Wochenende und in den Ferien einen Rückzugsort zu haben. Sowohl die Familie des Klägers als auch seine Freundin lebten weiterhin in C. Auch wenn er sich die überwiegende Zeit in S aufhielt, hatte er im streitgegenständlichen Zeitraum stets die Absicht nach C zurückzukehren und sich zukunftsoffen dort aufzuhalten. Zur Aufgabe der Wohnung hat er sich erst nach Beendigung der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme entschlossen (vgl. in einem ähnlichen Fall auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2013 - L 2 AS 1962/12 -, juris Rn. 37). Eine etwaige Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach S hätte im Übrigen auf die Leistungspflicht des Beklagten keinen Einfluss (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 SGB X)

2. Der Kläger ist und war im streitgegenständlichen Zeitraum ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Er hatte das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II) und darüber hinaus seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Er ist und war auch unabhängig von seiner Behinderung im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. 8 Abs. 1 SGB II erwerbsfähig, denn er war, was nicht zuletzt seine Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zeigt, in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der Kläger war schließlich nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II hilfebedürftig, weil er noch nicht einmal seinen Regelbedarf aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen decken konnte. Zugunsten des Klägers ist der Regelbedarf für eine alleinstehende Person in Höhe von 382,- Euro im Jahre 2013 (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013) anzusetzen, weil er in seiner Wohnung in C mit Zustimmung des Beklagten (§ vgl. § 20 Abs. 3 SGB II) alleine wohnte. Diesen Bedarf konnte er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht durch anzurechnendes Einkommen und Vermögen vollständig decken. Über das Ausbildungsgeld von 104,- Euro monatlich und ab dem 01.05.2013 auch das Kindergeld in Höhe von 184,- Euro monatlich hinaus floss dem Kläger nichts zu. Als Vermögen wäre allenfalls das zu dem jeweiligen Monatsbeginn auf dem Girokonto vorhandene Guthaben zu berücksichtigen. Dieses überstieg jedoch noch nicht einmal den Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II. Über weiteres Vermögen verfügte der Kläger nicht.

3. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 auch nicht von den hier allein streitgegenständlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen.

a) Eine Leistungsausschluss kommt von vornherein nicht für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 03.02.2013 in Betracht, denn die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme im Berufsförderungswerk N, die allein zu einem Leistungsausschluss führen könnte, hat erst am 04.02.2013 begonnen. Für die ersten drei Tage des Monats Februar 2013 hat der Beklagte deshalb in jedem Fall Arbeitslosengeld II als Zuschuss zu gewähren.

b) Der Kläger hat aber auch für die Dauer der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II als Zuschuss.

aa) Zunächst ist ungeachtet der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsbildungswerk N der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II nicht einschlägig. Danach erhält u.a. derjenige keine Leistungen nach dem SGB II, der in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.

Der Begriff der "stationären Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift ist funktional zu verstehen. Es kommt darauf an, ob die Einrichtung so strukturiert und gestaltet ist, dass es dem dort Untergebrachten nicht möglich ist, aus der Einrichtung heraus eine Erwerbstätigkeit auszuüben, die den zeitlichen Kriterien des § 8 SGB II genügt. Ist dies der Fall, ist der Hilfebedürftige dem SGB XII zugewiesen. Tragender Gesichtspunkt für eine solche Systementscheidung ist die Annahme, dass der in einer Einrichtung Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist, dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht. Im Kontext der Abgrenzung von SGB II und SGB XII ist der Begriff der Einrichtung i.S. des § 7 Abs 4 SGB II mithin danach zu bestimmen, ob durch die Unterbringung in der Einrichtung die Fähigkeit zur Aufnahme einer mindestens dreistündigen täglichen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist (vgl. BSG, Urt. v. 07.05.2009 - B 14 AS 16/08 R -, juris Rn. 14).

Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Berufsbildungswerk N nicht um eine stationäre Einrichtung. Unabhängig davon, ob die insgesamt 38,5 Stunden umfassende Teilnahme an der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme selbst als Erwerbstätigkeit aufzufassen ist und deshalb die Rückausnahme des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II eingreift, ist die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gerade auf die Integration in das Erwerbsleben ausgerichtet. Es wäre deshalb sinn- und systemwidrig, infolge der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsbildungswerk N die aus § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II folgende Fiktion der Erwerbsunfähigkeit zu bejahen.

bb) Entgegen der Auffassung des SG ist aber auch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht einschlägig.

Nach § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51, 57 und 58 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger hat im Zeitraum vom 04.02.2013 bis zum 31.07.2013 keine dem Grunde nach nach dem BAföG oder den §§ 51, 57 oder 58 SGB III förderungsfähige Ausbildung absolviert. Bei der Maßnahme im Berufsförderungswerk N hat es sich weder um eine Ausbildung in den in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten (zur Maßgeblichkeit von § 2 Abs. 1 BAföG im Rahmen von § 7 Abs. 5 SGB II vgl. BSG, Urt. v. 22.08.2012 - B 14 AS 197/11 R -, juris Rn. 15 m.w.N.) noch um eine in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführte Ausbildung im In- oder Ausland im Sinne von §§ 57, 58 SGB III gehandelt. Die Maßnahme war darüber hinaus auch nicht nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig. Zwar nennt die als Bezugsnorm hier allein in Betracht kommende Vorschrift des § 51 SGB III gerade auch eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen als Förderungsgegenstand und erklärt sie für dem Grunde nach förderungsfähig, wenn sie nicht den Schulgesetzen der Länder unterliegt und nach Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte, nach Gestaltung des Lehrplans, nach Unterrichtsmethode und Güte der zum Einsatz vorgesehenen Lehr- und Lernmittel eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten lässt. Das SG hat darüber hinaus auch in Übereinstimmung mit der gerade in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung verbreitet vertretenen Auffassung (vgl. die folgenden, nach dem Urteil des SG ergangenen, ähnlich wie das SG argumentierenden Entscheidungen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2013 - L 34 AS 2968/12 B ER - , juris Rn. 18 ff.; LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER -, juris Rn. 21 ff.; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 15.05.2013 - L 2 AS 1962/12 -, juris Rn. 38 ff.; Sächsisches LSG, Beschl. v. 09.09.2013 - L 7 AS 1237/13 B ER -, juris Rn. 23 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 -, juris Rn. 21 ff.) im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nur auf die Art der Maßnahme und nicht darauf ankommt, welche Leistung (Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld) bezogen wird. Die vom Kläger absolvierte berufsfördernde Bildungsmaßnahme ist jedoch ihrer Art nach keine berufsfördernde Bildungsmaßnahme im Sinne von § 51 SGB III, weil es sich um eine speziell auf behinderte Menschen ausgerichtete Maßnahme handelt, die nicht behinderten Menschen nicht offen steht.

(1) Nach Auffassung des Senats erfasst der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II berufsfördernde Bildungsmaßnahmen, die speziell auf behinderte Menschen ausgerichtet sind und die nicht behinderten Menschen nicht offen stehen, nicht (zu speziell für behinderte Menschen konzipierte Ausbildungen ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.06.2013 - L 34 AS 2690/12 -, juris Rn. 29; Urt. v. 11.12.2013 - L 18 AS 148/11 -, juris Rn. 24; vgl. auch LSG Sachen-Anhalt, Beschl. v. 17.04.2013 - L 2 AS 951/12 B ER -, juris Rn. 24 a.E.; abweichend insoweit LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 -, juris Rn. 25).

(a) Dies folgt zunächst aus der Systematik des SGB III.

Hinsichtlich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen unterscheidet § 113 SGB III zwischen allgemeinen und besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 113 Abs. 1 SGB III), wobei die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur erbracht werden, wenn durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben nicht erreicht werden kann (§ 113 Abs. 2 SGB III). Die allgemeinen Leistungen umfassen nach §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III u.a. Leistungen zur Förderung der Berufsvorbereitung und damit gerade auch die im Dritten Abschnitt des 3. Kapitels des SGB III (vgl. § 114 SGB III), nämlich in § 51 SGB III, geregelten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Was Voraussetzungen und Umfang der Leistungen für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen anbetrifft, sieht § 116 SGB II keine Besonderheiten vor. Als allgemeine Leistungen können behinderte Menschen mithin die in §§ 51 ff. SGB III allgemein geregelten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen einschließlich der während dieser Maßnahme gemäß § 56 Abs. 2 SGB III zu zahlenden Berufsausbildungsbeihilfe (siehe auch insoweit § 115 Nr. 2 SGB III) erhalten.

Die besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III ebenfalls Leistungen zur Berufsvorbereitung und damit auch berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, was sich auch aus § 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III und § 124 Abs. 1 SGB III, wo ausdrücklich der Begriff "berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme" verwendet wird, ergibt. Es handelt sich hierbei jedoch um besondere berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen mit besonderer auf die behinderten Menschen ausgerichteter Struktur oder sogar in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III wonach besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur zu erbringen sind, wenn

1. Art oder Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an

a) einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen oder

b) einer sonstigen, auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme

unerlässlich machen oder

2. die allgemeinen Leistungen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorsehen.

Damit wird nicht lediglich der Kreis der förderungsfähigen Maßnahmen gegenüber § 51 SGB III erweitert (so aber LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER -, juris Rn. 19). Geregelt werden vielmehr besondere Maßnahmen für behinderte Menschen, die nicht behinderten Menschen von vornherein nicht offen stehen und die auch nicht mit den allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen vergleichbar sind, sondern diesen gegenüber ein aliud darstellen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 06.12.2011 - L 2 AS 438/11 B ER -, juris Rn. 15). Eine solche Maßnahme unterfällt, was sich auch im Umkehrschluss aus § 114 SGB III ergibt, gerade nicht den Regelungen des Dritten Abschnitts des 3. Kapitels des SGB III und damit auch nicht den Regelungen über die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach gemäß § 51 Abs. 2 SGB III. Die Förderungsfähigkeit dem Grunde nach wird vielmehr ausschließlich und abschließend in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelt. Eine solche Maßnahme kann auch von vornherein, anders als die in §§ 51, 57 und 58 SGB III genannten und als allgemeine Leistungen auch für behinderte Menschen in Betracht kommenden Maßnahmen, nicht durch Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden.

(b) Vor allem ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der hier einschlägigen, ab dem 01.04.2012 geltenden Fassung, dass spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichtete berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nicht vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst sein können (zu diesem Aspekt in Bezug auf das bis zum 31.12.2010 geltende Recht ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 05.04.2013 - L 34 AS 2121/11 - juris Rn. 31 f.; in Bezug auf § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II und Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von § 81 SGB III (§ 77 SGB III a.F.) mit entsprechender Argumentation BSG, Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -, juris Rn. 21).

Nach dieser Vorschrift gelten für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach dem SGB II die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe, § 116 Absatz 1, 2 und 5, die §§ 117, 118 Satz 1 Nummer 3, Satz 2 und die §§ 127 und 128 des SGB III entsprechend. Korrespondierend dazu nimmt § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SGB III die entsprechenden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten von der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit aus. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat (§ 22 Abs. 4 Satz 5 SGB III). Auch wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 6a Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) auch für behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte der zuständige Rehabilitationsträger ist, liegt die Entscheidungskompetenz bezüglich der Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II bei der Gemeinsamen Einrichtung oder beim zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a Satz 2 und 4 SGB IX).

Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II sind also die als allgemeine Leistungen der Teilhabe gemäß §§ 114, 115 Nr. 2 SGB III an behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erbringenden allgemeinen berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen im Sinne von § 51 SGB III nicht als Leistungen nach dem SGB II von der Gemeinsamen Einrichtung zu erbringen, sondern fallen im Umkehrschluss aus § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SGB III in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit. Diese hat dann im Falle der Gewährung dieser Leistungen Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 Abs. 2 SGB III zu zahlen. Konsequenterweise greift für solche allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen dann auch der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.

Die in § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III geregelten besonderen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen, die spezifisch auf behinderte Menschen zugeschnitten sind, gehören demgegenüber zum Katalog der Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und sind dementsprechend, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen und der betreffende erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, von der Gemeinsamen Einrichtung oder dem zugelassenen kommunalen Träger zu erbringen. Allerdings sind dann, wie sich aus der beschränkten Verweisung auf § 118 Satz 1 Nr. 3 SGB III ergibt, nur die Kosten für die Teilnahme an der Maßnahme zu übernehmen. An die Stelle des Übergangs- oder des Ausbildungsgeldes (§ 118 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III) tritt die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II, die während der Maßnahme fortzuzahlen sind (vgl. Harks, in: jurisPK-SGB II, § 16 SGB II i.d.F.v. 20.12.2011 Rn. 70). Vor diesem Hintergrund wäre es systemwidrig, behinderte Menschen, die an spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichteten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen teilnehmen, nach § 7 Abs. 5 SGB II zugleich von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auszuschließen (vgl. insoweit auch BSG, a.a.O., zu Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne von § 81 SGB III; unverständlich insoweit LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 04.07.2012 - L 15 AS 168/12 B ER -, juris Rn. 23). Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie, wie der Kläger, im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.

(c) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auch der Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II bei spezifisch auf behinderte Menschen ausrichteten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nicht einschlägig. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen (BSG Urt. v. 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R -, juris Rn. 14, stRspr). Die Gewährung von Arbeitslosengeld II während einer besonderen Maßnahme nach § 117 SGB III stellt jedoch keine versteckte Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene dar, sondern ist gerade die von § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehene, primäre Ausbildungsförderung. In Anbetracht der im Falle einer behindertenspezifischen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SGB III an sich fehlenden Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit dürfte eine behinderte erwerbsfähige leistungsberechtigte Person auch kein Ausbildungsgeld in direkter Anwendung von §§ 118 Satz 1 Nr. 2, 122 ff. SGB III erhalten. Ob im Hinblick auf § 22 Abs. 4 Satz 5 SGB III etwas anderes gilt, wenn der behinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann dahinstehen, denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Vor diesem Hintergrund erhält der Kläger hier auch durch die Gewährung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss, anders als das SG gemeint hat, keine unzulässige Doppelleistung. Durch die aufstockende Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes steht der Kläger im Ergebnis so, wie er stünde, wenn ihm die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Übereinstimmung mit § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SGB III, § 6a SGB IX durch den Beklagten bewilligt worden wären. Es trifft zwar zu, dass der Kläger insoweit Doppelleistungen erhalten hat, als er während der internatsmäßigen Unterbringung im Berufsbildungswerk N auf Kosten der Beigeladenen verpflegt worden ist. Diese Doppelleistung ist jedoch als systemimmanent hinzunehmen, weil die für den Kläger kostenlos bereit gestellte Verpflegung nur als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II den Leistungsanspruch des Klägers mindern könnte, es insoweit aber nach der ersatzlosen Streichung des § 2 Abs. 5 Satz 1 Alg II-V in der vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung an der notwendigen Regelung für die Bewertung und Anrechnung des Einkommens fehlt (zum Ganzen BSG, Urt. v. 18.06.2008 - B 14 AS 46/07 R -, juris Rn. 11 ff.; Urt. v. 16.12.2008 - B 4 AS 9/08 R -, juris Rn. 16 ff.). Vor allem wäre die kostenlose Verpflegung im Berufsförderungswerk gemäß § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II von vornherein nicht anzurechnen gewesen, wenn der Beklagte entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung die Teilhabeleistung gewährt hätte.

(d) Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass in § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II und in § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf § 124 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. § 124 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, die bei besonderen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III zur Anwendung kommen, Bezug genommen wird. Zwar ergibt sich aus diesen Vorschriften sowie aus den vom SG zutreffend zitierten Gesetzgebungsmaterialien hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass behinderte Menschen, die an einer als besondere Leistung nach § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III durch Ausbildungsgeld geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen, vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II erfasst werden. Hieraus ergeben sich jedoch keine Vorgaben für die Auslegung des § 7 Abs. 5 SGB II selbst, denn in dieser Vorschrift, die ausdrücklich nur die in § 51 SGB III geregelten und von den Maßnahmen nach § 117 Abs. 1 SGB III zu unterscheidenden allgemeinen berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in Bezug nimmt, ist der Wille des Gesetzgebers nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Offensichtlich hat der Gesetzgeber vor allem den systematischen Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II und § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 SGB III übersehen.

(2) Die vom Kläger im Zeitraum vom 04.02.2013 bis zum 31.07.2013 absolvierte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme war eine spezifisch auf behinderte Menschen ausgerichtete Maßnahme im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB III und damit keine dem Grunde nach nach § 51 SGB III förderungsfähige allgemeine Maßnahme, die (auch) nicht behinderten Menschen offen gestanden hätte. Dies ergibt sich freilich nicht bereits daraus, dass die Beigeladene die Maßnahme nach § 118 SGB III gefördert und dem Kläger Ausbildungsgeld nach §§ 118 Satz 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bestandskräftig gewährt hat (vgl. insoweit auch BSG, Urt. v. 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R -, juris Rn. 23). Entscheidend ist vielmehr, ob es sich tatsächlich um eine behindertenspezifische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme gehandelt hat. Dies ist jedoch nach dem von dem Senat beigezogenen Konzept des Berufsförderungswerks N der Fall. Die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme Büro stellt danach eine speziell für junge Menschen mit Behinderung konzipierte und in den Abläufen dementsprechend gestaltete Maßnahme dar. U.a. werden aufgrund der besonderen Erfordernisse junger Menschen mit Behinderungen fallweise Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, Physiotherapeuten und andere Fachkräfte tätig. Berufsfachliche Unterweisung und Training sowie rehabilitative und pädagogische Interventionen ergänzen sich.

4. Der Kläger hat auch der Höhe nach Anspruch auf Umwandlung des gewährten Darlehens in einen Zuschuss (zur Notwendigkeit der Prüfung von Grund und Höhe des Anspruchs bei begehrte Umwandlung eines Darlehens in einen Zuschuss siehe BSG, Urt. v. 18.02.2010 - B 4 AS 5/09 R -, juris Rn. 10).

Auf der Bedarfsseite sind neben dem Regelbedarf für eine alleinstehende Person (siehe dazu oben 2.) jedenfalls auch die tatsächlichen Kosten für die in C belegene Wohnung des Klägers als Bedarf für Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, weil der Kläger diese Unterkunft, u.a. am Wochenende, tatsächlich weiterhin trotz seiner internatsmäßigen Unterkunft benutzt hat (zu diesem Erfordernis vgl. BSG, Urt. v. 23.05.2012 - B 14 AS 133/11 R -, juris Rn. 20). Die Kosten sind unabhängig von ihrer Angemessenheit im streitgegenständlichen Zeitraum jedenfalls nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II zu übernehmen, weil der Beklagten den Kläger bislang nicht auf die Unangemessenheit der Kosten hingewiesen und ein sog. Kostensenkungsverfahren eingeleitet hat.

Als Einkommen sind lediglich das Ausbildungsgeld in Höhe von 104,- Euro monatlich und ab dem 01.05.2013 auch das erst ab diesem Zeitpunkt wieder an den Kläger selbst gezahlte Kindergeld in Höhe von 184,- Euro abzüglich der Versicherungspauschale von 30,- Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V anzurechnen, so sich die in den Bescheiden vom 24.01.2013 und 27.03.2013 festgesetzten Beträge ergeben. Die kostenlose Verpflegung mindert den Leistungsanspruch nicht (siehe dazu oben 3. b) bb) (1) (c)).

Ob der Beklagte im Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 30.04.2013 zu Recht den Abzug der Versicherungspauschale unterlassen hat, hat der Senat nicht zu prüfen, da der Kläger keine höheren Leistungen begehrt (siehe oben I.). Ebenso wenig hat der Senat deshalb zu prüfen, ob dem Kläger ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zusteht (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.06.2013 - L 34 AS 2690/12 -, juris Rn. 32 f.)

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183,193 SGG. Die Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, sind nicht zu erstatten.

V. Der Senat hat die Berufung nicht zuletzt im Hinblick auf das unter dem Az.: B 4 AS 55/13 R anhängige Revisionsverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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