S 14 AS 695/14 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 695/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Es besteht die Möglichkeit einer vorläufigen Zusicherung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
2. Bei Rollstuhlpflichtigen Leistungsempfänger ist zwar ein er-höhter Wohnraumbedarf anzuerkennen, dennoch obliegt auch ihnen vorrangig die Verpflichtung, sich um angemessenen Wohnraum zu bemühen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe:

I. Der Antragsteller (Ast.) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zusi-cherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Wohnung in XX.

Der 1973 geborene Ast. ist laufend im Bezug von Leistungen nach dem Sozialge-setzbuch - Zweites Buch (SGB II). Er ist querschnittsgelähmt und auf den Rollstuhl angewiesen. Bei ihm sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merk-zeichen G, aG, H und RF anerkannt. Er lebte zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren beiden volljährigen Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Im April 2013 teilte er dem Antragsgegner (Agg.) bereits mit, er sei am 29. März 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, um mit seiner neuen Freundin eine Beziehung zu beginnen. Mit weiterem Schreiben vom 22. April 2013 teilte er dem Agg. sodann mit, der beabsichtigte Umzug nach XX sei schief gegangen. Die Frau, bei der er habe einziehen wollen, habe ihn mit seinen Sachen vor die Tür gesetzt und seine Ex-Lebensgefährtin habe ihm großzügig erlaubt, bei ihr als Untermieter unterzukommen bis er eine neue Wohnung gefunden habe. Mit Bescheid vom 19. Mai 2013 nahm der Agg. den Ast. wieder in der Bedarfsge-meinschaft auf und gewährte entsprechend Leistungen.

Unter dem 02. Januar 2014 stellte er beim Agg. einen Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft bei der Lebenshilfe in der XX. Zur Begründung gab er an, der Umzug sei wegen psychischen Belastungen auf Grund von Be-ziehungsproblemen notwendig. Er legte hierzu eine Mietbescheinigung der Lebenshilfe XX vor, wonach sich für die am 01. Juli 2013 erstmals bezugsfertige Wohnung eine Wohnungsgröße von 49,56 qm und eine monatliche Gesamtmiete einschließlich Nebenkosten in Höhe von 561,05 Euro (Kaltmiete: 413,00 Euro) ergab.

Mit Bescheid vom 07. Januar 2013 lehnte der Agg. die Zusicherung für die Aufwen-dungen der neuen Unterkunft ab. Die Kosten seien nicht angemessen. Hiergegen erhob der Ast. Widerspruch. Er und seine Lebensgefährtin seien nur noch im Streit, der sich auf die Psyche der beiden auswirke. Es sei deshalb besser, wenn er ausziehe. Auf Grund seiner Erkrankung sei er auf den Rollstuhl und auf Hilfe angewiesen.

Der Agg. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 als unbegründet zurück. Der Umzug sei zwar grundsätzlich erforderlich, weil sich der Ast. und seine Lebensgefährtin trennen wollen. Die Aufwendungen für die neue Wohnung würden jedoch die Angemessenheit überschreiten. Es bestehe deshalb keine Pflicht zur Zusicherung. Nach den Informationen der Stadt XX betrage dort die angemessene Wohnfläche für einen Alleinstehenden 50 qm. Unter Berücksichtigung der Wohnungsgröße sowie der am Wohnort und der Umgebung marktüblichen Woh-nungsmieten seien die Aufwendungen für die Miete in XX nur in Höhe von 260 qm angemessen. Dies entspreche einer durchschnittlichen Miete für einfach ausgestaltete Wohnungen in Höhe von 5,20 pro qm. Man berücksichtige hierbei auch die besonderen Lebensumstände des Ast ... Er benötige auf Grund seines Rollstuhls in der Regel eine etwas größere Wohnfläche und die Wohnung müsse durch deren Lage im Gebäude oder ggf. durch einen Aufzug erreichbar sein. Auch eine Zusicherung zu den Umzugskosten sei nicht zu erteilen gewesen. Diese stehe im Ermessen des Agg.

Der Ast. erhob gegen den Widerspruchsbescheid am 03. Februar 2014 Klage zum Sozialgericht (Az.: S 14 AS 367/14).

Er hat am 28. Februar 2014 beim Sozialgericht Karlsruhe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung führt er aus, er könne sich zwar selbst versorgen, benötige aber fremde Hilfe im täglichen Leben. So sei er nicht in der Lage, nach einem Sturz den Rollstuhl wieder selbst zu besteigen oder Treppen zu überwinden. Er benötige eine rollstuhlgerechte Wohnung, die den Bedürfnissen eines Querschnittsgelähmten entspreche. Des Weiteren müsse eine Hilfsperson für Notfälle ständig anwesend sein. Er habe zudem in XX familiäre Bindungen, weshalb er sich entschlossen habe, dort zu wohnen. Es sei ihm nicht möglich, auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen, weil er nicht alleine leben könne und diese Wohnungen nicht den Bedürfnissen behinderter Menschen angepasst seien. Die Lebenshilfe in XX könne die Wohnung nicht unabsehbar lange für ihn freihalten. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsachverfahren sei ihm nicht zuzumuten. Die Grundsätze der Angemessenheit seien wegen seiner Behinderung nicht zu Grunde zu legen.

Der Ast. hat ein Attest seines behandelnden Hausarztes vom 16. Januar 2014 vorge-legt, wonach er häufig auf fremde Hilfe angewiesen sei. Es gebe, z.B. nach einem Sturz, zum Teil akute Situationen, bei denen schnelle Hilfe notwendig werden könne. Er könne alleine keine Treppen bewältigen. Seine Wohnung müsse den Bedürfnissen eines Querschnittsgelähmten angepasst sein.

Er beantragt,

dem Antragsgegner aufzugeben, ihm die Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung in der XX , App. 1, 1. OG sowie für die Umzugskosten zu erteilen.

Der Agg. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete liege deutlich über den angemessenen Werten der Stadt XX , dies selbst dann, wenn auf Grund der Behinderung ein Mehrbedarf berücksichtigt werde. Die angemessene Mietobergrenze für zwei Personen im Haushalt (60 qm) liege bei 312,00 Euro. Der Ast. habe eine Wohnung ausgesucht, die lediglich 50 qm aufweise. Er habe die körperliche Beeinträchtigung des Ast. bereits insoweit gewürdigt als eine Wohnfläche für zwei Personen anerkannt werde. Bei einem Sturz aus dem Rollstuhl sei dem Ast. das Rufen von Hilfe mit modernen Kommunikationsmitteln auch in einer anderen rollstuhlgerechten, aber angemessenen Wohnung möglich. Selbst unter Zugrundelegung der Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag der Mietstufe III für zwei Personen im Haushalt mit einer Bruttokaltmiete in Höhe von 442,20 Euro, liege die begehrte Wohnung mit 511,05 Euro deutlich darüber. Auch sei nicht davon auszugehen, dass ein Nichtleistungsempfänger, der keine finanziellen Mittel aufwenden könne, um vollständig die tatsächliche Miete zu bezahlen, eine solche Wohnung anmieten würde. Der Ast. verfüge über kein zusätzliches Einkommen, um die Kosten auszugleichen. Es bestehe kein schützenswertes Interesse an einer vorläufigen Regelung. Eine Zusicherung zu einer nicht kostenangemessenen Unterkunft sei grundsätzlich nicht schützenswert. Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts eine telefonische Auskunft beim Serviceleiter der Lebenshilfe XX eingeholt. N. hat mitgeteilt, die in der Mietbescheini-gung angebotene Wohnung sei nicht mehr verfügbar. Jedoch seien im Haus noch zwei weitere gleich geschnittenen und gleich teure Wohnungen frei. Er könne diese noch etwa zwei Wochen für den Ast. frei halten. Auf den diesbezüglichen Aktenvermerk wird verwiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf die Ge-richtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Agg. Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet ...

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers er-schwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Re-gelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Ge-gensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. § 86b Rn. 16b). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist ein Anordnungsanspruch vorliegend nicht gegeben.

Der Ast. hat keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm eine Zusicherung bezüglich der Erbringung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung bei Anmietung der Wohnung bei der Lebenshilfe XX zu erteilen.

Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II soll eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Auf-wendungen für die neue Unterkunft einholen. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der kommunale Träger nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Zusicherung ist grundsätzlich auch im einstweiligen Rechtsschutz ohne eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache möglich. Im einstweiligen Rechtsschutz kann aber nur eine vorläufige Regelung für die Zwischenzeit bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 290). Daher kann im einstweiligen Rechtsschutz nur eine Verpflichtung zu einer vorläufigen Zusicherung ausgesprochen werden. Die Vorläufigkeit beruht auf der Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache. Eine abschließende Klärung der künftigen Ansprüche kann eine einstweilige Anordnung zu einer Zusicherung grundsätzlich nicht erreichen. Das ist aber auch bei einstweiligen Anordnungen zu Zahlungsansprüchen die Eigenheit des vorläufigen Rechtsschutzes und kein Problem der Vorwegnahme der Hauptsache. Wenn der Zusicherungsfall während dem Hauptsacheverfahren einer Klage auf Zusicherung eintritt, hier also die Kosten der neuen Wohnung entstehen, können diese Kosten vorläufig aus der vorläufigen Zusicherung verlangt werden. Ob der Begünstigte die vorläufigen Leistungen behalten darf oder zurückzahlen muss, wird erst im Hauptsacheverfahren entschieden. Für eine endgültige Verpflichtung zur Erteilung einer Zusicherung im einstweiligen Rechtsschutz (so für Ausnahmefälle LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2009, L 32 AS 612/09 B ER und Beschluss vom 31.07.2009, L 25 AS 1216/09 B ER) wird keine Rechtsgrundlage und keine Notwendigkeit gesehen, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013 - L 7 AS 330/13 B ER, juris.

Vorliegend ist bereits fraglich, ob überhaupt noch ein konkretes Wohnungsangebot, auf welches sich die Zusicherung erstrecken soll und welches nach der ständigen Rechtsprechung erforderlich ist, vorliegt, vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 27. Juni 2013, aaO). Denn nach telefonischer Auskunft des zuständigen Leiters des Service-hauses der Lebenshilfe XX ist die in der Mietbescheinigung vom 02. Januar 2014 angebotene Wohnung bereits vergeben. Verfügbar sei nunmehr nur noch eine gleich geschnittene und gleich teure Wohnung. Ob es sich hierbei noch um das von der Rechtsprechung geforderte konkrete Wohnungsangebot vom 02. Januar 2014 handelt, kann im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben. Denn wie der Agg. bereits im Widerspruchsbescheid mitgeteilt hat, ist der Umzug des Ast. auf Grund der Trennung von seiner Lebensgefährtin zwar erforderlich (vgl. hierzu Berlit in LPK-SGB II, 5. Auflage, § 22, Rn. 131 ff.), aber die Aufwendungen für die neue Wohnung sind selbst unter Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen Situation des Ast. nicht angemessen. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach den örtlichen Verhältnisses am Zuzugsort, mithin XX , zu bestimmen. Gleichwohl kann es vorliegend ebenfalls dahingestellt bleiben, ob die vom Agg. für den Raum XX angegebenen Werte von 5,20 Euro pro Quadratmeter tatsächlich die An-gemessenheitsgrenze bilden. Denn selbst unter der Annahme eines nicht vorliegenden schlüssigen Konzeptes (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 15/09, juris) und Anwendung der Wohngeldtabelle, sind die Kosten nicht angemessen im Sinne des § 22 Absatz 4 SGB II. Danach ist die Stadt Speyer der Mietstufe III zuzuordnen. Für einen Einpersonenhaushalt ist nach den Werten zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ein Betrag in Höhe von 330,00 Euro vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des BSG (aaO) ist jeweils ein Sicherheitszuschlag von 10 % anzunehmen. Zutreffend weist der Agg. darauf hin, dass der Ast. nicht auf die Werte für einen Einpersonenhaushalt zu verweisen ist. Dem steht seine Behinderung mit entsprechender Rollstuhlpflicht entgegen. Dem Ast. ist deshalb unstreitig ein erhöhter Wohnraumbedarf zuzuerkennen. Aber selbst unter Berücksichtigung eines Wohnraumbedarfs für einen Zweipersonenhaushalt von 60 qm ergäbe sich nach § 12 WoGG bei der Mietstufe III und einem Sicherheitszuschlag von 10 % lediglich eine Miete einschließlich kalter Betriebskosten in Höhe von 442,20 Euro. Vorliegend beläuft sich die Bruttokaltmiete ohne Heizkosten jedoch bereits auf 511,05 Euro. Die Gesamtmiete liegt deshalb - auch unter Beachtung des behinderungsbedingt erhöhten Wohnraumbedarfs - weit über der als angemessen anzusehenden Miete.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Ast. auf Grund seiner Behin-derung nachvollziehbar eine barrierefreie Wohnung benötigt. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich der Ast. auch anderweitig um geeigneten Wohnraum bemüht hat. Zur Überzeugung der Kammer lassen sich auch andere - für den Ast. als behinderten Menschen -geeignete Wohnräume finden, die von einfacherem Standard sind. Insbesondere ist es ihm auch zuzumuten, sich nach barrierefreiem Wohnraum umzuschauen, der nicht als Erstbezug vermietet wird. Nach Auffassung der Kammer ist nämlich unter anderem neben der Tatsache, dass in der Wohnung der Lebenshilfe eines ständige Betreuung angeboten wird, der der Ast. - wie unten noch darzulegen sein wird - nicht bedarf, auch gerade hierin der Grund für die Miete im oberen Bereich zu sehen. Auch die Tatsache, dass der Ast. auf Grund seiner Behinderung im alltäglichen Leben auf Hilfe angewiesen ist, kann nicht dazu führen, dass ihm im Wege des einstweiligen Rechtschutzes eine Zusicherung für die weit unangemessen teure Wohnung erteilt wird. Soweit sich aus dem ärztlichen Attest ergibt, dass der Ast, gelegentlich stürzt und nicht mehr aus eigener Kraft seinen Rollstuhl besteigen kann, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht einer ständigen Betreuung und Beaufsichtigung bedarf. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Ast. in seiner derzeitigen Wohnsituation mit seiner berufstätigen Lebensgefährtin und deren beiden volljährigen Kindern stets eine andere Person um sich hat, die ihm gegebenenfalls zur Hilfe eilen kann. Auch hier war er bislang auf die üblichen Kommunikationsmittel angewiesen. Insoweit ist der Vortrag, er könne nur in einer Wohnung leben, bei der er ständig Hilfe um sich habe, nicht nachvollziehbar. Sollte der Ast. aber tatsächlich auf eine ständige Betreuung und Hilfsperson angewiesen sein, so hegt die Kammer Zweifel, ob die dafür anfallenden Kosten tatsächlich dem SGB II-Leistungsträger aufzuerlegen sind. Beim ihm ist ausweislich seiner in der Verwaltungsakte befindlichen Kontoauszüge die Pflegestufe I zuerkannt. Sollte der Vortrag des Ast. bezüglich der notwendigen Hilfe zutreffend sein, wäre ggf. die Pflegekasse hinsichtlich etwaiger Pflegehilfsmittel wie zB einem Hausnotrufsystem vorrangig leistungsverpflichtet. Letztlich ergibt sich auch aus dem Vortrag, dass der Ast. und seine Lebensgefährtin ständig in Streit geraten, nicht, dass ihm im einstweiligen Rechtschutz eine vorläufige Zusicherung für die Wohnung in XX gewährt werden muss. Wie bereits dargelegt, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass er Bemühungen unternommen hat, anderen preis-günstigeren Wohnraum zu finden. Für die von ihm angeführten psychischen Beein-trächtigungen gibt es bislang keine Nachweise, so dass auch hieraus nicht der Schluss eines sofort notwendigen Umzugs gezogen werden kann.

Der Ast. hat auch keinen Anspruch auf vorläufige Zusicherung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten nach § 22 Absatz 6 SGB II. Danach können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II steht im Ermessen des Leistungsträgers (BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R, juris). Angesichts der voranstehenden Ausführungen spricht nichts für eine Ermessensreduzierung auf Null. Dann aber ist ein derartiger Anspruch im einstweiligen Rechtsschutz nicht durchsetzbar (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 86b Rn. 30a).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

III.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den Vorschriften der Zivilpro-zessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 - 127a ZPO) ist einem Be-teiligten, der nach seinen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, sie nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutz bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es wird hierzu auf die Darstellungen unter II. Bezug genommen.
Rechtskraft
Aus
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