S 52 SO 398/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
52
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 52 SO 398/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 123/14 NZB
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 685,00 Euro zuzüglich Mahn- und sonstiger Vollstreckungskosten zu zahlen.

Die Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von weiteren Bestattungskosten für die verstorbene Ehefrau des Klägers. Inhaltlich ist streitig, ob Mehrkosten für ein Wiesenreihengrab in Höhe von 685,00 Euro zu übernehmen sind.

Die Ehefrau des Klägers, Frau S. S., geboren am 20.02.1962, verstarb am 10.02.2012 in Essen. Sie bezog zuvor Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) durch das JobCenter Essen. Der Kläger selbst, geboren am 28.11.1964, bezieht, neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente, aufstockende Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte. Er ist blind und bezieht außerdem Blindengeld in Höhe von monatlich 594,63 Euro.

Am 14.02.2012 beantragte er die Übernahme von Bestattungskosten für seine verstorbene Ehefrau. Mit Bescheid vom 14.02.2012 bewilligte die Beklagte 848,00 Euro für die Bestattungskosten selbst sowie dem Grunde nach die Kosten für die Friedhofsgebühren eines Reihengrabes ohne Eigenkostenbeiträge; sie stellte zusätzlich die Bewilligung möglicher sonstiger Kosten in Aussicht, etwa für eine Todesbescheinigung und einen Organisten.

Der Kläger reichte sodann die ihm vorliegenden Zahlungsaufforderungen ein: zum einen die Rechnung des Bestatters vom 17.02.2012 über insgesamt 908,00 Euro, die unter anderem 30,00 Euro für einen Orgelspieler und 30,00 Euro für die Todesbescheinigung enthielt; diese Rechnung wurde von der Beklagten in voller Höhe übernommen; des Weiteren reichte der Kläger zu den Akten einen Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.02.2012 über insgesamt 2755,00 Euro für ein Wiesenreihengrab Neukauf 25 Jahre (Einzelpreis hierfür 1800,00 Euro).

Mit weiterem Bescheid vom 01.03.2012 bewilligte die Beklagte 2070,00 Euro für die Friedhofsgebühren. Der Restbetrag in Höhe von 685,00 Euro sei, so die Beklagte, vom Kläger selbst zu zahlen.

Am 29.05.2012 beantragte der Kläger ausdrücklich die Kostenübernahme der restlichen 685,00 Euro. Zur Begründung führte er aus, dass er wegen seiner Blindheit nicht in der Lage sei, eine Grabpflege selbständig vorzunehmen. Auch deshalb sei ein Erdwiesengrab gewählt worden.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2012 abgelehnt. Die Beklagte führte insoweit aus, dass dem Kläger infolge seiner Beeinträchtigungen durch die Blindheit ein Blindengeld gewährt werde, wovon die Mehrkosten bezahlt werden könnten; ferner verwies die Beklagte auf die Möglichkeit einer Niederschlagung oder Stundung der Gebühren. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2012 zurückgewiesen.

Der Kläger hat am 13.09.2012 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er ausweislich des städtischen Satzungs- und des nordrhein-westfälischen Landesrechts allein zur Grabpflege verpflichtet sei, die er jedoch faktisch nicht ausüben könne. Sein Blindengeld sei für derartige Ausgaben nicht zu verwenden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 aufzuheben und
2. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 685,00 Euro zuzüglich Mahn- und sonstiger Vollstreckungskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Mehrkosten für das Wiesenreihengrab letztendlich keine Bestattungskosten, sondern Grabpflegekosten bzw. eingesparte Grabpflegekosten darstellten; auch sieht sie den Sohn des Klägers und der Verstorbenen zumindest in der sittlichen Verpflichtung, die Grabpflege vorzunehmen.

Außer der Gerichtsakte hat der den Kläger betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten sowie die Sitzungsniederschrift vom 26.02.2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung weiterer Bestattungskosten für seine verstorbene Ehefrau in Höhe von 685,00 Euro zuzüglich Mahn- und sonstiger Vollstreckungskosten gemäß § 74 SGB XII. Der Bescheid der Beklagten vom 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

Der tenorierte Leistungsanspruch des Klägers ergibt sich aus der Differenz der mit Gebührenbescheid vom 22.02.2012 vom Kläger geforderten 2755,00 Euro abzüglich der mit Bescheid vom 01.03.2012 bewilligten 2070,00 Euro. Hinzu kommen Nebenkosten in Form von bereits angefallenen Mahn- und etwaigen sonstigen Vollstreckungskosten.

Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen, § 74 SGB XII. Zu diesen Kosten zählen vorliegend auch die Mehrkosten für ein sogenanntes Wiesenreihengrab in Höhe von 685,00 Euro.

Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten handelt es sich bei diesen Mehrkosten nicht um indirekte Grabpflegekosten. Ausweislich des Gebührenbescheides der Beklagten vom 22.02.2012 fallen die Kosten bereits aufgrund der durchgeführten Bestattung selbst und des Neukaufs des Grabes für 25 Jahre an. Die Kosten einer etwaigen Grabpflege werden durch den Gebührenbescheid nicht in Rechnung gestellt.

Es kann zudem dahinstehen, ob als erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 74 SGB XII immerzu nur diejenigen Kosten eines gewöhnlichen Reihengrabes anerkannt werden können. Denn vorliegend ist aufgrund der besonderen Bedarfssituation des Klägers als Blinder zu konstatieren, dass die Wahl eines Wiesenreihengrabes angemessen und erforderlich gewesen ist. Der Kläger durfte in seiner Laiensphäre sogar davon ausgehen, dass es sich bei einem Wiesenreihengrab um eine günstigere Bestattungsart handelte, als es eine gewöhnliche Bestattung in einem Einzelreihengrab oder gar einer Wahlgrabstätte gewesen wäre. Es ist auch für die Kammer nicht nachzuvollziehen, weshalb ein Wiesenreihengrab höhere Gebühren verursacht als ein gewöhnliches Reihengrab, bei dem, neben dem größeren Platzausmaß, auch noch eine Einfassung und ein Stein notwendig sind. Der Kläger konnte zudem aufgrund seiner Blindheit nicht die einzelnen Kostentatbestände für die unterschiedlichen Grabstätten selbständig erfassen. Nach seinen Gesprächen mit Mitarbeitern der Beklagten ging er davon aus, dass er eine günstige und beanstandungsfreie Bestattungsart gewählt habe.

Es ist für die Kammer kein Gesichtspunkt ersichtlich, weshalb es sich bei einer Bestattung in einem Wiesenreihengrab nicht um eine ortsübliche und einfache Bestattungsart handeln solle.

Es ist darüber hinaus für den Kläger als Verpflichteter zur Grabpflege anerkennenswert sinnvoll, eine Bestattungsart zu wählen, die ihm keine Grabpflegeverpflichtung auferlegt. Durch die gewählte Bestattung in einem Wiesenreihengrab wurde eine würdige Bestattungsform ausgewählt, die auch dauerhaft einen würdigen Zustand der Ruhestätte herzustellen vermag.

Die Kostenentscheidung folgt dem Ausgang des für den Kläger erfolgreichen Verfahrens und beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Eine Berufung ist nicht statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die streitgegenständliche Hauptforderung in Höhe von 685,00 Euro liegt unter dem Schwellenwert in Höhe von 750,00 Euro.
Rechtskraft
Aus
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