L 2 AS 877/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 33 AS 4740/11
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 877/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2012 und der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des Klägers, dem Beklagten Auskunft zu erteilen und Nachweise über sein Einkommen vorzulegen.

Der 1984 geborene Kläger wohnte in der Zeit vom 1. August 2008 bis zum 27. Oktober 2011 zusammen mit der 1988 geborenen Zeugin M. Jaehnke (im Folgenden: Zeugin).

Die Zeugin hatte am 18. August 2008 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) bei dem Rechtsvorgänger des Beklagten beantragt. Dem Antrag beigefügt war ein Mietvertrag mit Mietbeginn am 1. August 2008 für eine 60 qm große Zwei-Raum-Wohnung unter der Adresse W. 29 in N. Ausweislich der Angaben im Mietvertrag waren Mieter die Zeugin (mit vormaliger Wohnung in der J. 49 in N.) und der Kläger (mit vormaliger Wohnung in der N. Straße 4 in F.). In die nicht gesondert unterschriebene "Anlage HG-Feststellung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft" waren Name und Geburtsdatum des Klägers eingetragen. Die Zeugin verfügte über Einkommen aus Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR sowie seit Dezember 2006 über Einkommen aus Erwerbstätigkeit in monatlich unterschiedlicher Höhe aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. Sie hatte zum 1. August 2008 eine Rentenversicherung als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes abgeschlossen. Bezugsberechtigte sollten die Zeugin oder ihre Erben sein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten bewilligte der Zeugin mit Bescheid vom 24. September 2008 wegen des schwankenden Einkommens vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 18. August 2008 bis zum 28. Februar 2009.

Am 17. November 2008 nahm die Klägerin eine Beschäftigung als Nageldesignerin/Kosmetikerin auf. Die Auszahlung des Lohns von 500,00 EUR brutto/423,41 EUR netto erfolgte im Folgemonat. Ab dem 1. März 2009 erzielte die Klägerin aus dieser Tätigkeit einen monatlichen Lohn von 630,00 EUR brutto/517,96 EUR netto. Die Kündigung erfolgte zum 31. August 2009. Am 7. September 2009 schloss die Zeugin einen bis zum 18. Dezember 2009 befristeten Arbeitsvertrag als Nageldesignerin. Die Tätigkeit sollte als Minijob mit einem Festlohn von 390,40 EUR/monatlich erfolgen. Die Auszahlung der Vergütung war für den Folgemonat vereinbart. Ab dem 1. Dezember 2009 war die Zeugin nicht mehr abhängig beschäftigt, sondern selbständig mit einem mobilen Kosmetik- und Nagelstudio tätig. In diesem Zusammenhang erwarb die Zeugin mit von dem Beklagten ausgereichten Mitteln einen Pkw, der am 12. Dezember 2009 auf den Kläger zugelassen wurde.

In ihrem Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem SGB II gab die Zeugin am 22. Januar 2009 an, der Kläger lebe mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft. Daraufhin forderte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zeugin unter anderem auf, Nachweise zum Einkommen des Klägers einzureichen. Die Zeugin erklärte am 26. März 2009, sie wohne zwar mit dem Kläger zusammen, eine Beziehung führe sie mit ihm aber nicht mehr. Jeder verdiene sein eigenes Geld und gebe es auch für sich aus. Mit Bescheid vom 3. April 2009 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten der Zeugin Leistungen nach dem SGB II wegen des Einkommens in schwankender Höhe vorläufig für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli 2009.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2009 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zeugin auf ihre Mitwirkungspflicht aus § 60 Abs. 1 Nr. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil (SGB I) hin und forderte sie auf, den Kläger die Anlagen WEP, EK, Einkommensbescheinigung und VM ausfüllen zu lassen und diese einzureichen: Der Kläger lebe zum 1. August 2009 ein Jahr mit ihr - der Zeugin - in einem gemeinsamen Haushalt und gehöre ab diesem Zeitpunkt zur ihrer Bedarfsgemeinschaft. Mit weiterem Schreiben aus August 2009 forderte der Rechtsvorgänger des Beklagten die Zeugin auf, den Kläger verschiedene Angaben zu seinem Einkommen und Vermögen machen zu lassen und die entsprechenden Nachweise einzureichen. Mit Schreiben vom 27. August 2009 teilte die Zeugin mit, sie führe mit dem Kläger schon seit mehreren Wochen keine Beziehung mehr und wohne nur noch mit diesem zusammen. Bei einem angemeldeten Hausbesuch des Ermittlungsdienstes des Rechtsvorgängers des Beklagten am 14. September 2009 gab der Kläger an, seit etwa Juni des Jahres mit der Zeugin nur noch in einer Wohngemeinschaft zu leben. Er sei derzeit auf Arbeitsuche und beziehe Arbeitslosengeld. Sobald er eine neue Arbeitsstelle habe, plane er seinen Auszug. Nach dem Ermittlungsbericht bewohnten der Kläger und die Zeugin jeweils ein Zimmer für sich, wobei die persönlichen Gegenstände (Bekleidung/Dokumente) der jeweiligen Nutzer diesen Zimmern zugeordnet waren. Küche und Bad würden gemeinsam genutzt. Die Zimmerreinigung und die Wäsche erledige jeder für sich, wobei die Zeugin eine Waschmaschine habe und die Mutter des Klägers dessen Wäsche wasche. Einkäufe würden gemeinsam erledigt, da die Zeugin kein eigenes Auto habe. Gelegentlich werde auch gemeinsam gegessen. Die Küchenmöbel und der größte Teil des Geschirrs gehörten dem Kläger. Nach einem Aktenvermerk vom 16. August 2009 wurde in Auswertung des Ermittlungsberichts davon ausgegangen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin bestehe. Der Zeugin wurden in der Folgezeit ab dem 1. August 2009 bis zum 31. Januar 2011 Leistungen nach dem SGB II als alleinstehender Hilfebedürftiger bewilligt.

Am 3. September 2010 teilte die Zeugin dem Rechtsvorgänger des Beklagten mit, am 1. September 2010 seien sie "und die mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" (Formulierung im Formblatt) in die W.er Straße 29 in N. umgezogen. Am 13. Oktober 2010 erhielt der Rechtsvorgänger des Beklagten einen am 9. Mai 2010 zwischen dem Vermieter einer 91,17 qm großen Drei-Raum-Wohnung in der W.er Straße 29, dem Kläger und der Zeugin geschlossenen Mietvertrag. Vereinbart waren eine Nettokaltmiete von 475,00 EUR und Nebenkostenvorauszahlungen von 170,00 EUR mit Mietbeginn am 1. September 2010. Weiter reichte die Zeugin eine "Vereinbarung" vom 1. September 2009 ein, die nur von einer Person unterschrieben ist und nach deren Inhalt sich die Zeugin zu einer anteiligen Zahlung von Miet- und Nebenkosten für die Wohnung in der W.er Straße 29 in Höhe von 250,00 EUR gegenüber dem Kläger verpflichtete.

Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 3. Februar 2011 teilte der Beklagte mit, nach seinen Informationen bildeten dieser - der Kläger - und die Zeugin eine Bedarfsgemeinschaft, weil sie länger als ein Jahr zusammenlebten. Daher werde vermutet, dass eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestehe. Der Kläger werde als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Zeugin betrachtet und nach § 12 Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) von Amts wegen als Beteiligter zum Verwaltungsverfahren wegen des Antrags der Zeugin auf Leistungen nach dem SGB II hinzugezogen. Der Kläger sei nach § 60 Abs. 4 Nr. 1 SGB II verpflichtet, Auskünfte über erzieltes Einkommen oder vorhandenes Vermögen zu erteilen, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sei. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht werde der Kläger gebeten, bis zum 28. Februar 2011 folgende Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorzulegen: Anlage WEP, Anlage EK mit Einkommensnachweisen, Anlage VM. Der Kläger könne auch von seinem Recht Gebrauch machen, die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Einstehensgemeinschaft bis zum 28. Februar 2011 zu widerlegen. Am 23. Februar 2011 ging der Widerspruch des Klägers "gegen die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit der Zeugin" ein: Er habe sich wohnlich vergrößern/verändern wollen und nach einer neuen Wohnung umgesehen. Da die neue Wohnung für ihn allein zu groß und zu teuer gewesen sei, habe er sich mit der Zeugin beraten. Die Zeugin und er seien zu dem Entschluss gekommen, auch in der neuen Wohnung zusammen wohnen zu wollen. Zwischen ihnen bestehe ein rein freundschaftliches Verhältnis. Dazu komme, dass er wegen seiner Arbeit seit dem 1. Dezember 2010 in E. und die ganze Woche, teils auch am Wochenende selten in N. sei. Das habe auch schon bei seiner vorherigen Arbeit gegolten. In E. wohne er ebenfalls in einer Wohngemeinschaft. Er überlege wegen der weiten Entfernung zur Arbeit und der seltenen Aufenthalte in N. komplett nach E. zu ziehen.

Am 24. März 2011 erhielt der Beklagte ein Schreiben der Zeugin, in dem diese erklärte: Der Kläger sei im letzten Jahr auf sie zugekommen und habe erklärt, dass er sich wohnlich verändern wolle und etwas Größeres suche. Er habe sich damals bereits die Wohnung in der W.er Straße ... angesehen, die sie dann noch einmal gemeinsam mit ihm besichtigt habe. Da eine einzelne Wohnung für sie zu teuer sei, hätten sich der Kläger und sie darauf geeinigt, weiterhin zusammen als Wohngemeinschaft zu leben. Der Kläger und sie seien weiterhin nur Freunde.

Mit Bescheid vom 8. April 2011 bewilligte der Beklagte der Zeugin für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2011 vorläufig Leistungen nach dem SGB II. Dabei legte er einen monatlichen Regelbedarf für alleinstehende Leistungsberechtigte sowie einen Bedarf für Unterkunft von 170,00 EUR und Heizung von 47,50 EUR (gesamt 217,50 EUR) zugrunde. Als Grund für die vorläufige Bewilligung gab er an, eine abschließende Entscheidung erst treffen zu können, wenn die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben der Zeugin feststünden. Zudem erfolge derzeit eine Prüfung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft mit dem Kläger.

Am 12. Mai 2011 erhielt der Beklagte das Formblatt "Abschließende Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft nach Ablauf des Bewilligungszeitraums" der Zeugin. Diesem waren Kopien von Kontoauszügen beigefügt, aus denen sich von September 2010 bis Januar 2011 monatliche Lastschriften zugunsten von "O2 Germany" und dem Betreff "B. M." ergeben. Weiter geht aus den Kontoauszügen eine Sollbuchung am 26. November 2010 von 132,00 EUR zugunsten der "Finanzkasse M., Steuernummer ... " hervor.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2011 zurück: Der Kläger lebe mit der Zeugin in einer gemeinsamen Wohnung als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Nach dem Umzug in eine neuere, größere und teurere Wohnung sei jedenfalls nunmehr der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Der Vortrag zu einem rein freundschaftlichen Verhältnis sei unglaubhaft. Der gemeinsame Umzug lasse auf eine enge Beziehung zwischen dem Kläger und der Zeugin schließen. Nur so sei auch nachvollziehbar, warum der Kläger zusammen mit der Zeugin in eine Wohnung gezogen sei, die er nach eigenen Angaben aus Kostengründen allein nicht halten und auch nur selten nutzen könne. Als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit der Zeugin sei der Kläger verpflichtet, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen, damit der tatsächliche Anspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II ermittelt werden könne.

Mit der Anlage "EKS" zum Einkommen der Zeugin erhielt der Beklagte am 9. August 2011 eine Beitragsrechnung für eine Kfz-Haftpflichtversicherung des Klägers und einen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B.-M ..., die von einem Konto des Klägers abgebucht werden sollten sowie einen Nachtrag zur Kraftfahrtversicherung vom 24. Juni 2011 zum Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B.-M ... und der Angabe, das Fahrzeug werde durch den Kläger und M. J. genutzt sowie die Nutzung erfolge als Zweitwagen. Auf die Aufforderung zur Einreichung weiterer Unterlagen erklärte die Zeugin, diese sollten bei dem Kläger direkt erfragt werden. Dieser sei nicht ihr Partner. Die benötigten Kfz-Unterlagen habe sie bereits abgegeben.

Am 27. Oktober 2011 zog die Zeugin aus der Wohnung in der W.er Straße 29 in eine Zweizimmerwohnung in die B. 42 in Bad K. Der Kläger zog zum 1. November 2011 in eine Wohnung nach E.

Bereits am 24. August 2011 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Halle erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 aufzuheben: Ein Auskunftsanspruch des Beklagten bestehe nicht. Er und die Zeugin seien keine Bedarfsgemeinschaft, weil der Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht erfüllt sei. Sie hätten zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht länger als ein Jahr zusammengelebt und nicht den wechselseitigen Willen gehabt, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Zwar seien er und die Zeugin einmal ein Paar gewesen. Diese Beziehung sei aufgelöst und zu keiner Zeit neu begründet worden. Es habe lediglich eine Wohngemeinschaft bestanden. Sinn und Zweck einer Wohngemeinschaft sei üblicherweise die Anmietung einer größeren, komfortableren Wohnung zu mehreren Personen, um die hierfür anfallenden Kosten auf diese zu verteilen und das Grundbedürfnis des Wohnens zu befriedigen.

Das SG Halle hat in der mündlichen Verhandlung vom 3. August 2012 den Kläger befragt und die Zeugin zu den Lebensverhältnissen im W. 29 und in der W.er Straße 29 in N. vernommen. Mit Urteil vom selben Tag hat es die Klage abgewiesen: Der Beklagte habe den Kläger zu Recht aufgefordert, Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zu erteilen. Das Auskunftsverlangen setzte nicht voraus, dass das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zuvor bestandskräftig festgestellt worden sei. Die Auskunftsverpflichtung beruhe auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Davon, dass eine solche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin bestanden habe, sei die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt. Die Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin sei nach dem Einzug in die Wohnung W. 29 nicht beendet worden. Der Kläger und die Zeugin hätten sich nicht getrennt. Die Angaben hierzu im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren seien widersprüchlich. Soweit die Zeugin und der Kläger nunmehr von einer Trennung Anfang des Jahres 2009 gesprochen hätten, könne dies nicht mit der Aussage der Zeugin übereinstimmen, sie und der Kläger hätten vor der Trennung auch mal gemeinsam eingekauft, allerdings sei der Kläger wegen seiner Montagetätigkeiten selten da gewesen. Denn eine Montagetätigkeit könne der Kläger frühestens im September 2009 aufgenommen haben. Zuvor sei er bis Dezember 2008 Zeitsoldat und anschließend arbeitslos gewesen. Eine Trennung sei auch nicht "nach außen" dokumentiert worden. An der Einrichtung der Wohnung W. 29 seien nach der behaupteten Trennung keine Veränderungen vorgenommen worden. Auch nach dem Umzug sei eine Trennung nicht "nach außen" dokumentiert. Beide hätten - mit Ausnahme der jeweils einer Person zugeordneten Zimmer - die Räume der Wohnung gemeinsam weiter genutzt. Die Aussage der Zeugin, sie hab einen geringeren Anteil der Miete getragen, weil sie das kleinere Zimmer genutzt habe, werde durch die klägerische Angabe, die allein genutzten Zimmer hätten eine Größe von jeweils 15 qm gehabt, nicht gestützt. Schließlich hätten der Kläger und die Zeugin auf die Fragen nach Liebesbeziehungen zu Dritten keine konkreten Angaben gemacht und ausweichend geantwortet. Dabei sei auffallend, dass ihnen solche Beziehungen nicht aufgefallen sein sollen oder sie sich hierfür nicht interessiert hätten. Die Kammer sei daher davon überzeugt, dass es tatsächlich keine solchen Beziehungen zu Dritten gegeben habe, weil es zu keiner Trennung des Klägers und der Zeugin gekommen sei. Der Kläger und die Zeugin hätten auch gemeinsam in einem Haushalt zusammengelebt. Die Reinigung der Räumlichkeiten hätten sie sich geteilt, ohne dass es einen festen Plan hierüber gegeben habe. Auch nach der behaupteten Trennung habe die Zeugin für den Kläger mitgekocht und habe man die Mahlzeiten gemeinsam eingenommen, wenn dies die berufliche Tätigkeit des Klägers zugelassen habe. Das Einkaufsverhalten habe sich nach der behaupteten Trennung nicht wesentlich geändert; zumal in Anbetracht der auswärtigen Arbeitsaufnahme des Klägers alltägliche gemeinsame Einkäufe nicht mehr möglich gewesen seien. Bei gemeinsamen Einkäufen seien die Kosten geteilt worden, wobei auf individuelle Kaufgewohnheiten von Waren scheinbar keine Rücksicht genommen worden sei. Darüber hinaus habe die Zeugin über das behauptete Ende der Beziehung hinaus einen Pkw des Klägers genutzt und über einen längeren Zeitraum die Verantwortung für die pflegliche Nutzung der Fahrzeuge des Klägers übernommen. Die Übernahme der Unterhaltungskosten für den von ihr genutzten Pkw habe sie hingegen nicht belegen können. Jedenfalls ergäben sich aus den Kontoauszügen für die Zeit vom 21. April bis zum 10. Juli 2009 keine Überweisungen hierzu. Nach dem Kauf eines eigenen Pkw sei ausweislich der Versicherungsunterlagen der Kläger als Versicherungsnehmer und Halter des Fahrzeugs aufgetreten und hätte danach für von der Zeugin mit dem Fahrzeug verursachte Schäden einstehen müssen. Der auf diese Weise dokumentierte Wille des Klägers, für die Zeugin einzustehen, ergebe sich auch daraus, dass die Zeugin unter dem Namen des Klägers einen Handyvertrag abgeschlossen habe. Eine Umschreibung sei jedenfalls bis Anfang Februar 2011 nicht erfolgt. Schließlich werde durch die gemeinsame Anmietung der Wohnung in der W.er Straße 29 deutlich, dass der Kläger und die Zeugin wechselseitig bereit gewesen seien, jeweils für den anderen einzustehen. Der Kläger habe den Wunsch nach einer gemeinsamen Wohnung damit begründet, sich in diesem Fall die Kosten "reinteilen" zu können. Die Zeugin habe dabei den wesentlich geringeren Kostenanteil getragen, obwohl sie die Wohnung im gleichen Umfang genutzt habe. Zudem habe sie ausgesagt, keinen Dauerauftrag eingerichtet zu haben, um eine Unterdeckung des Kontos abwenden zu können. Es sei auch in Anbetracht der schwankenden Einnahmen der Zeugin aus ihrer selbständigen Tätigkeit bereits in der vorherigen Wohnung möglich gewesen, dass der Kläger die volle Miete habe tragen müssen. Weshalb er unter diesen Umständen - ohne ein Paar zu sein - mit der Zeugin in eine Wohnung habe ziehen wollen, sei nicht nachvollziehbar; zumal der Kläger zu diesem Zeitpunkt schon ein Jahr in P. gearbeitet und die Wohnung nur an den Wochenenden genutzt habe. Da der Kläger und die Zeugin mit dem 1. August 2009 länger als ein Jahr als Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hätten, seien seither die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II erfüllt. Die fortwährende bloße Behauptung, nicht in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zusammen gelebt zu haben, reiche nicht aus, um die Vermutungswirkung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II zu erschüttern. Ausführungen zu Form und Inhalt des Auskunftsverlangens enthält das Urteil des SG Halle nicht.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 4. Oktober 2012 zugestellt Urteil haben diese für den Kläger am 25. Oktober 2012 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt und dabei das Vorbringen zu einer fehlenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vertieft.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 3. August 2011 sowie den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung des SG Halle für zutreffend und seinen Bescheid vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 für rechtmäßig.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Februar 2011 (B 14 AS 87/09 R) sowie sich daraus möglicherweise ergebende Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Auskunftsverlangens hingewiesen.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf ihren Inhalt ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Einer Zulassung (§ 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) bedurfte es nicht, weil die Streitigkeit keine Geld- Dienst- oder Sachleistung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG betrifft (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 10. Aufl. 2012, § 144 Rn. 8).

Die Berufung ist auch begründet.

Der Kläger hat sein Begehren zutreffend mit der isolierten Anfechtungsklage verfolgt, weil der Auskunftsanspruch durch Verwaltungsakt geltend gemacht worden ist. Zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts war der Beklagte grundsätzlich berechtigt (vgl. zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Eltern eines Arbeitslosenhilfebeziehers nach § 144 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): BSG, Urteil vom 16. August 1989 - 7 RAr 82/88 - juris, Rn. 24; die Verwaltungsaktbefugnis im Rahmen des § 60 Abs. 4 SGB II nicht in Frage stellend: BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris).

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist bereits deshalb aufzuheben, weil der Beklagte dem Kläger (jedenfalls zum Teil) Verpflichtungen auferlegt hat, ohne hierzu ermächtigt zu sein. Denn der Beklagte hat den Kläger zur Einreichung der ausgefüllten Anlagen EK, VM und WEP (Anlagen Einkommen und Vermögen und Anlage zur Eintragung weiterer Personen der Bedarfsgemeinschaft ab 15 Jahren) sowie zur Vorlage von Einkommensnachweisen aufgefordert. Hierfür fehlte es an einer gesetzlichen Grundlage. Da eine geltungserhaltende Reduktion des Auskunftsbescheids hier nicht in Betracht kommt, waren die angegriffenen Bescheide insgesamt aufzuheben.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 3. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist § 60 Abs. 4 Satz 1
Nr. 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift hat, sind Einkommen oder Vermögen des Partners zu berücksichtigen, dieser Partner der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Die Auskunftsverpflichtung des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II beruht auf der Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen zwei Partnern. Bilden diese nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c, Abs. 3a SGB II eine Bedarfsgemeinschaft, lebt also eine Person mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, sind gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB II Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.

Es kann offen bleiben, ob der Kläger am 3. Februar 2011 mit der Zeugin als Partner in einem gemeinsamen Haushalt in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft lebte. Der Bescheid des Beklagten vom Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 ist rechtswidrig, weil der Tatbestand der Ermächtigungsnorm aus anderen Gründen nicht erfüllt ist. Die Anforderung von Auskünften und Unterlagen ist der sogenannten Eingriffsverwaltung zuzuordnen. Da Auskünfte über den persönlichen Lebensbereich des Klägers verlangt werden, ist der Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) eröffnet, in den der Beklagte mit seinem Auskunftsbegehren eingreift. Hierfür bedarf es einer Befugnisnorm, die der Gesetzgeber mit § 60 Abs. 4 SGB II geschaffen hat. An deren Vorgaben gemessen sind die angegriffenen Entscheidungen des Beklagten rechtswidrig.

Grundsätzlich war der Beklagte für die Anforderung von Auskünften eines Partners der Zeugin in Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zuständig. Berechtigt nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Auskunft zu verlangen ist dem Wortlaut der Norm nach zwar nur die Agentur für Arbeit. Die Norm ist für die gemeinsame Einrichtung und daher auch für den Beklagten anzuwenden. Denn nach § 44 b Abs. 1 Satz 2 SGB II nimmt die gemeinsame Einrichtung die Aufgaben der Träger nach dem SGB II wahr. In diesem Zusammenhang ist kein Raum für eine entsprechende Anwendung, weil die Wahrnehmungszuständigkeit kraft gesetzlicher Übertragung bei der gemeinsamen Einrichtung liegt und die Träger der Leistungen nach dem SGB II sachlich unzuständig sind (vgl. zur ARGE: BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 54/10 R - juris, Rn. 19).

Der Kläger ist, was die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs betrifft, originärer Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Davon unabhängig ist die Entscheidung des Beklagten, den Kläger zum Verwaltungsverfahren der Zeugin hinsichtlich deren Antrags auf Leistungen nach dem SGB II hinzuzuziehen. Dass der Kläger über § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB X Beteiligter des Verwaltungsverfahrens ist, bedeutet, dass er im Rahmen eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens angehört werden musste, weil § 24 Abs. 1 SGB X vorschreibt, dass, bevor ein Verwaltungstakt erlassen wird, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Das hat der Beklagte vor Erlass des Bescheids vom 3. Februar 2011 nicht getan. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sachverhalts, aufgrund dessen nach § 24 Abs. 2 SGB X von einer Anhörung abgesehen werden konnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hatte aber im Widerspruchverfahren Gelegenheit erhalten, sich zu den aus Sicht des Beklagten entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Damit ist die erforderliche Anhörung nachgeholt und der Verfahrensmangel gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris, Rn. 21). Selbst wenn die Möglichkeit des Klägers, sich im Widerspruchverfahren zu dem Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft und zur Vorlage von Unterlagen und Antragsformularen zu äußern, nicht den Vorgaben des BSG zu einem eigenständigen, nicht notwendigerweise förmlichen Verwaltungsverfahrens beziehungsweise mehr oder minder förmlichen Anhörungsverfahren entsprechen sollte (vgl. dazu BSG, Urteile vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 144/10 R - juris, Rn. 21 sowie B 14 AS 153/10 R - juris, Rn. 26), konnte der Senat von der - im Übrigen nicht beantragten - Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs. 1 Satz 2 SGG absehen. Denn der Bescheid vom 3. Februar 2011 ist aus anderen Gründen (nämlich materiell-rechtlich) rechtswidrig und die Nachholung daher nicht sachdienlich.

§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II rechtfertigt Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unter bestimmten Voraussetzungen, die personenbezogen (Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) sowie sachbezogen ("hierüber", also über das Einkommen und Vermögen, soweit zur Durchführung der Aufgaben nach dem SGB II erforderlich) sind.

Nicht erfasst sind zum einen Auskünfte, die abverlangt werden, obwohl sie in keinem Zusammenhang zum Einkommen und Vermögen des Partners stehen (vgl. allgemein zum Übermaßverbot im Rahmen des § 60 SGB II: Meyerhoff in

jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 60 Rn. 37 ff.).

Daher ist von einem Partner eines Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II in einem gemeinsamen Haushalt bei Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft nicht zu verlangen, dass er die Anlage WEP ausfüllt. Ein Teil der hierin abgefragten Daten steht in keinem Zusammenhang mit dem Einkommen und Vermögen eines Partners des Leistungsberechtigten. So werden unter anderem folgende Daten abgefragt: Rentenversicherungsnummer, Familienstand, Geburtsland, Pflege von Angehörigen in den letzten fünf Jahren und Ableistung von Wehr- oder Zivildienst in den letzten fünf Jahren. Diese Angaben sind, will ein Partner eines Leistungsberechtigten keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, für die Bearbeitung des existenzsichernde Leistungen Nachfragenden ohne Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es einzelnen Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft unbenommen ist, keine Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Leistungen nach dem SGB II werden gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf Antrag erbracht. Dabei wird nach § 38 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung, soweit Anhaltspunkte nicht entgegenstehen, vermutet, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige bevollmächtigt ist, Leistungen nach dem SGB II auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Hilfebedürftige in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten desjenigen, der die Leistungen beantragt. Dem mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft Lebenden steht es aber frei, Leistungen für sich selbst in Anspruch zu nehmen (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris, Rn. 21). Dafür, dass der Kläger Leistungen nach dem SGB II erhalten wollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Er hat sich in seinem Widerspruch ausdrücklich gegen die Annahme des Beklagten, er bilde mit der Zeugin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gewandt. Auch die Zeugin hat in ihrem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 1. Februar 2011 nicht angegeben, mit dem Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft zu leben.

Nicht erfasst ist von § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB II auch die Abforderung von Unterlagen.

Anders als im Rahmen des § 60 Abs. 2 SGB II beschränken sich die von den Trägern der Leistungen nach dem SGB II für die Berechnung der Ansprüche einholbaren Informationen auf die Erteilung von Auskünften. Insofern verweist nur § 60 Abs. 2 SGB II in § 1605 Abs. 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB sind Verwandte in gerade Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers vorzulegen. Hingegen ermächtigt § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II die Agentur für Arbeit (oder die für ihn handelnde gemeinsame Einrichtung) bereits nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht, die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte zu fordern (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011- B 14 AS 87/09 R - juris, Rn. 19).

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Zusammenschau mit anderen Normen des Sozialgesetzbuchs.

Wie der Vergleich mit § 43 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) und § 117 Abs. 1 SGB XII zeigt, bedarf es hinsichtlich der Vorlage von Einkommensnachweisen (oder der Ausfüllung von Antragsformularen) einer gesonderten Anordnung, weil von der Pflicht zur Erteilung einer Auskunft nicht auf die Pflicht zur Vorlage entsprechender Belege geschlossen werden kann. Die sich aus § 117 Abs. 1
Satz 3 SGB XII ergebende Auskunftspflicht von Personen, von denen nach § 39 SGB XII trotz Aufforderung unwiderlegbar vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen, richtet sich nach § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII. Dabei sind von § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auch Partner in eheähnlicher Lebensgemeinschaft - das ist der Begriff, der in § 20 SGB XII verwendet und zu dessen Auslegung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft herangezogen wird - zur Auskunft verpflichtet (str., dafür: Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2011, § 117 Rn. 24; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, Kommentar, 33. EL VIII/13, § 117 Rn. 14; dagegen, aber ohne nähere Begründung: Schoch in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 117 Rn. 22; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, § 117 Rn. 17; Schaefer in Fichtner/Wenzel. SGB XII - Sozialhilfe mit AsylbLG, Kommentar, 4. Aufl. 2009, § 117 SGB XII, Rn. 5). § 117 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ordnet eine Auskunftspflicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an, soweit die Durchführung des SGB XII es erfordert. In § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB XII wird der Umfang der Auskunftspflicht dahingehend erweitert, dass auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe die Verpflichtung besteht, Beweisurkunden vorzulegen oder deren Vorlage zuzustimmen. § 117 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist eine Nachfolgeregelung zu § 116 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 5. September 2003, BT-Drs. 15/1514 S. 30). Diese Vorgängerregelung enthielt bis zum 30. Juni 1990 lediglich die Verpflichtung von Unterhalts- und Kostenersatzpflichtigen, dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Erst durch Art. 24 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) wurde die Regelung zur Vorlage von Unterlagen angefügt, nach der die Pflicht zur Auskunft auch die Verpflichtung umfasste, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Die Einfügung erfolgte, weil der Auskunftsanspruch inhaltlich mit dem Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB in Übereinstimmung gebracht werden sollte. Anlass (vgl. Schellhorn/Jirasek/Stipp, Kommentar zum BSHG, 14. Aufl. 1993, § 116 Rn. 8) war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), nach der gemäß § 116 Abs. 1 BSHG nur die Auskunft, nicht hingegen die Vorlage von Belegen oder eines Vermögensverzeichnisses verlangt werden konnte, diesem Nachteil aber der Vorteil gegenüberstand, dass bei Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Pflichtigen dessen Arbeitgeber unmittelbar aus § 116 Abs. 2 BSHG Auskunft erteilen musste (BGH, Urteil vom 5. März 1986 - IV b ZR 25/85 - juris, Rn. 13). Nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB XII bleiben Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) unter einem Betrag von 100.000 EUR liegt. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten dieser Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern des Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu heben, soweit die Durchführung des SGB II es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen, § 43 Abs. 3 Satz 4 und 5 SGB XII. Auch hier ist also die Pflicht zur Vorlage von Belegen gesondert angeordnet.

Soweit festzuhalten ist, dass sich § 60 SGB II an die §§ 315 und § 319 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung (SGB III) anlehnt (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003, BT-Drs, 15/1516, S. 66), obwohl im Hinblick auf den Anspruch auf existenzsichernde Leistungen und die Frage der Entstehung eines Leistungsanspruchs eine Übernahme der Regelungen des SGB XII möglicherweise sachnäher gewesen wäre, ergeben sich auch aus § 315 SGB III keine Anhaltspunkte dafür, dass § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II nicht nur zur Einholung von Auskünften, sondern auch zur Vorlage von Belegen (Beweisurkunden) verpflichtet. Nicht verlangt werden kann nach § 315 SGB III außer in den Fällen des § 315 Abs. 2 SGB III wegen der Verweisung in dessen Satz 3 auf § 1605 Abs. 1 BGB die Vorlage von Belegen. Hierfür gibt es in §§ 311 ff. SGB III - wie im Übrigen zum Beispiel auch in § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II oder § 60 Abs. 2 SGB II - spezielle Vorschriften, die die Mitwirkungspflichten Beteiligter über die Auskunftspflicht hinaus erweitern (vgl. Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Kommentar, Stand Einzelkommentierung 47. EL Oktober 2012, § 315 Rn. 28).

Im Übrigen zeigt auch § 21 Abs. 1 SGB X eindeutig auf, dass die Einholung von Auskünften und die Beiziehung von Urkunden und Akten zwei voneinander zu unterscheidende Beweismittel sind, derer sich die Behörde im Rahmen der Amtsermittlung bedienen kann. Dass in § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II lediglich die Möglichkeit erwähnt ist, Auskünfte zu verlangen, spricht dagegen, von der Vorschrift auch die Vorlage von Belegen (= Urkunden) erfasst zu sehen.

Die geltungserhaltende Reduktion des Bescheids des Beklagten vom 3. Februar 2011 in entsprechender Anwendung von § 40 Abs. 4 SGB X scheidet aus. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt, betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte. Die Vorschrift ist für lediglich rechtswidrige Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden. Übertragen auf rechtswidrige Verwaltungsakte bedeutet die Regelung des § 40 Abs. 4 SGB X, dass ein gesamter Verwaltungsakt als rechtswidrig aufzuheben ist, wenn der rechtswidrige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne diesen Teil nicht erlassen hätte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 9 RV 7/89 - juris, Rn. 26).

Auskunftsverlangen sind nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausscheidet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 87/09 R - juris, Rn. 23 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ausnahmsweise eine Teilrechtswidrigkeit angenommen werden kann, liegen nicht vor. Im Fall des Klägers ist nicht zu entscheiden, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, wenn der Beklagte einzelne Fragen über das Einkommen und Vermögen an einen Auskunftsverpflichteten richtet und wie diese Fragen formuliert sein müssten beziehungsweise ob die Verwendung eigens für den Auskunftsanspruch nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II entworfener Vordrucke geboten ist. Ebenso wenig bietet der Fall Anlass, darüber zu entscheiden, ob neben einer auf das Auskunftsverlangen nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zugeschnittenen Abforderung von Angaben über das Einkommen und Vermögen abverlangte Nachweise dazu führen können, dass das Verlangen zur Nachweisführung in diesem Fall nicht so wesentlich rechtswidrig ist, dass das Auskunftsverlangen selbst rechtmäßig bleiben kann. Denn der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt des Beklagten ist in einem Umfang rechtswidrig, der eine Teilbarkeit der Entscheidung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion ausschließt.

Dies gilt, weil der Beklagte von dem Kläger Auskunft über dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse (und nicht lediglich über dessen Einkommen und Vermögen) unter Verwendung der Anlagen WEP, EK und VM abgefordert hat, ohne dem Kläger insoweit Alternativen zur Auskunftserteilung aufzuzeigen sowie die Vorlage von Unterlagen begehrt hat. Dabei konnte der Kläger die Ausführungen des Beklagten im Bescheid vom 3. Februar 2011 nur dahingehend verstehen, dass er aufgefordert war, die diesbezüglichen Vorgaben voll erfüllen oder sich - alternativ - nur im Ganzen einer Mitwirkung entziehen zu können. Insoweit findet sich im Bescheid vom 3. Februar 2011 eine Wiedergabe des Gesetzestextes des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II sowie ein Hinweis auf die Vorschrift des § 63 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 SGB II. Sodann folgt die Aufforderung an den Kläger, die Anlage WEP, Anlage EK mit Einkommensnachweisen und Anlage VM "im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht" vorzulegen. Mit dieser Aufforderung erweckt der Beklagte den Eindruck, dem Kläger bleibe bei der Erfüllung einer Auskunftspflicht aus § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II keine andere Wahl, als die Auskünfte auf den ihm übersandten Vordrucken zu erteilen. Dabei enthält zum Beispiel der von dem Beklagten verwendete Vordruck EK unter anderem folgende Vorgabe für eine Erklärung des Ausfüllenden: "Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Sollten Sie falsche bzw. unvollständige Angaben machen oder Änderungen nicht oder nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie nicht nur mit der Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen. Weiterhin setzten Sie sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus." Da der nach § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II zur Auskunft Verpflichtete aber nur Auskunft über sein Einkommen und nicht über seine Einkommensverhältnisse (zum Unterschied vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 1993 - 5 C 43/90 - juris, Rn. 23) erteilen muss, greift für einen großen Teil der über das Formular EK abgefragten Informationen die Befugnisnorm des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II, über die der Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung gerechtfertigt werden könnte, nicht. Gleichwohl muss in Zusammenschau mit der Belehrung über die Rechtsfolgen der Unvollständigkeit, die das Formular EK abschließt, der Eindruck entstehen, das Formular sei, wolle man die Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens ausschließen, unbedingt vollständig auszufüllen. Das gilt auch für die entsprechenden Formulierungen in den Anlagen WEP und VM.

Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197a SGG. Die Kostenprivilegierung nach § 183 SGG greift für die Beteiligten nicht. Die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Gerichtskosten als Kosten des Verfahrens ergibt sich aus § 197a Abs. 1 iVm § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei wegen fehlender Anhaltspunkte für eine Bestimmung des konkreten Werts des Auskunftsverlangens der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen ist, § 52 Abs. 2 GKG.

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertbeschluss kann nach § 177 SGG nicht mit der Beschwerde zum BSG angefochten werden.
Rechtskraft
Aus
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