L 6 AS 132/14

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 13 AS 841/12
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 132/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Verweisung an den Güterichter bedarf weder übereinstimmender Anträge der Beteiligten noch eines übereinstimmend erklärten Einverständnisses. Allein eine Verweisung gegen den Willen eines oder beider Beteiligten ist im Regelfall ermessensfehlerhaft.

2. Bedient sich die sozialstaatliche Verwaltung kooperativer Instrumente wie dem der Eingliederungsvereinbarung, so erscheint es vorzugswürdig, Konflikte über den Inhalt einer solchen Regelung für die Zukunft auch kooperativ zu lösen.
Das Verfahren wird an den Güterichter verwiesen.

Gründe:

Nach dem Vorbringen der Beteiligten und dem Gegenstand des Verfahrens ist es sachgerecht, die Beteiligten zur einvernehmlichen Konfliktbeilegung vor den Güterichter zu verweisen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V.m. § 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung - ZPO).

Der Verweisung steht nicht entgegen, dass sich auf die telefonische Anfrage des Berichterstatters bislang allein der Prozessbevollmächtigte des Klägers befürwortend geäußert hat. Die Verweisung an den Güterichter bedarf weder übereinstimmender Anträge der Beteiligten noch eines übereinstimmend erklärten Einverständnisses (Bayerisches LSG, Beschl. v. 27. September 2013 - L 2 P 45/13 B – juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 A 257/10 – Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 173 Rn. 4 b; a. A. Ortloff, NVwZ 2012, 1057, 1060). Allein eine Verweisung gegen den Willen eines oder beider Beteiligten ist im Regelfall ermessensfehlerhaft. Liegen hingegen besondere Umstände [vor], die für einen Güteversuch unter Anwendung besonderer Methoden der Konfliktbeilegung sprechen, kann auch ermessensfehlerfrei nach Anhörung ohne eine ausdrückliche Zustimmung verwiesen werden.

Solche besonderen Umstände liegen hier vor. Insbesondere die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei bloßer Rechtswidrigkeit (nicht: Nichtigkeit) einer Regelung der Eingliederungsvereinbarung eine Sanktionierung über eine Absenkung erfolgt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nach Vorberatung sind unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen der Beklagten und Berufungsklägerin aber auch Lösungen denkbar, bei denen es auf die von ihr aufgeworfenen Fragen zur Dogmatik des öffentlich-rechtlichen Vertrages gar nicht ankommt, ein Urteil also nicht die gewünschte Klärung bringt. Unabhängig davon erscheint es [ ] bei Nutzung kooperativer Instrumente wie der Eingliederungsvereinbarung vorzugswürdig, Konflikte über den Inhalt einer solchen Regelung für die Zukunft auch kooperativ zu lösen. Eine Verzögerung tritt durch die Verweisung in diesem frühen Stadium des Verfahrens nicht ein, da im laufenden Jahr nicht mit einer Terminierung vor dem Senat zu rechnen wäre.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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