S 10 AS n345/14 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS n345/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. In den mit einer Stromsperre verbundenen Auswirkungen liegt grundsätzlich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vor. Der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten angemessen sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 6 AS 597/13 B ER).
2. Es spricht hinsichtlich der Übernahme rückständiger Stromkosten mehr für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 SGB II als des § 24 Abs. 1 SGB II, denn § 22 Abs. 8 SGB II setzt das Bestehen von Schulden voraus und bei Stromkosten für eine erfolgte Beheizung handelt es sich insbesondere um vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht umfasste Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2010, L 9 AS 69/09).
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen.

Mit dem am 03.02.2014 gestellten Antrag begehrt die zusammen mit ihren 1994 und 1999 geborenen Kindern lebende sowie seit Dezember 2012 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) stehende Antragstellerin - entgegen des eine Übernahme von Stromschulden ablehnenden Bescheides vom 03.02.2014 - die Verpflichtung des Antragsgeg-ners zur Gewährung eines Darlehens hinsichtlich Stromschulden nebst Mahn- und Inkassokosten bei der E. unter Vorlage einer entsprechenden Mahnung vom 07.01.2014 in Höhe von 5.056,75 EUR zwecks Abwendung der bei Nichtzahlung angedrohten Beauftragung einer Stromsperre ab dem 04.02.2014. Die Antragstellerin trägt dabei insbesondere vor, mangels Öl mit durch Strom betriebene Radiatoren geheizt zu haben. Nach der Jahresrechnung vom 08.07.2013 für den Zeitraum vom 23.06.2012 bis 22.06.2013 sind insbesondere geforderte Stromkosten von 4.850,75 EUR seit dem 23.07.2013 fällig.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind gemäß § 86b Abs. 2 SGG ein Anord-nungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsgrund ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG gegeben, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird oder wenn eine Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b SGG, Rn. 2a).

1. Gegen den Bescheid vom 03.02.2014 ist - soweit ersichtlich - kein Widerspruch erhoben worden, sodass der Antrag insoweit bereits unzulässig wäre (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b SGG, Rn. 8a). Aber selbst wenn - insbesondere im Hinblick auf die Widerspruchsfrist bzw. darauf, dass die Antragstellerin sich mit dem vorliegenden Antrag auch gegen den Bescheid vom 03.02.2014 wendet (vgl. auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 78 SGG, Rn. 3b) - von der Zulässigkeit ausgegangen würde, wäre der Antrag im Übrigen unbegründet.

Ein Anordnungsanspruch ist vorliegend nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht.

Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen, wenn im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB II).

Nach § 22 Abs. 8 SGB II können, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen und Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

Zunächst einmal spricht hier - wobei sich zur Überzeugung der Kammer die Ergebnisse für den vorliegenden Fall nicht unterscheiden - mehr für die Anwendbarkeit des § 22 Abs. 8 SGB II, zumal hier Stromkosten für eine erfolgte Beheizung und somit insbesondere vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht umfasste Kosten für Unterkunft und Heizung streitgegenständlich sind. § 24 Abs. 1 SGB II eröffnet demgegenüber vielmehr die Möglichkeit einer Darlehensgewährung nur, soweit im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann. § 22 Abs. 8 SGB II setzt zudem das Bestehen von Schulden (Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beglichen wurden) voraus, währenddessen Leistungen nach § 24 Abs. 1 SGB II der Deckung eines gegenwärtigen unabweisbaren Bedarfs dienen. Soweit eine teilweise Kongruenz der Vorschriften gesehen werden kann, ist jedenfalls § 22 Abs. 8 SGB II gegenüber § 24 Abs. 1 SGB II als speziellere Regelung anzusehen (vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom 17.05.2010, L 9 AS 69/09; Breitkreuz, in: Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 22 SGB II, Rn. 30a). Im Weiteren scheidet wie durch den Antragsgegner mit Bescheid vom 19.11.2013 entschieden, eine Übernahme der Schulden im Wege einer Beihilfe über § 22 Abs. 1 SGB II aus.

Da die Antragstellerin bereits seit Dezember 2012 (vgl. insbesondere Bescheid vom 10.12.2012) nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II steht, würde demnach unter Berücksichtigung der Jahresrechnung vom 08.07.2013 für den Zeitraum vom 23.06.2012 bis 22.06.2013 und einer Fälligkeit der Forderung des Energieversorgers erst ab Juli 2013 ein Anspruch nach § 22 Abs. 8 SGB II bereits am fehlenden Leistungsbezug scheitern. Denn nach § 22 Abs. 8 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Ausgeschlossen ist § 22 Abs. 8 somit bei Hilfesuchenden, die nicht im laufenden Leistungsbezug stehen (vgl. Breitkreuz, in: Beck´scher Online-Kommentar Sozialrecht, § 22 SGB II, Rn. 31). Selbst wenn man aber diese Hürde nehmend den § 22 Abs. 8 SGB II insbesondere mit der erfolgten Antragstellung auf Gewährung eines Darlehens oder einer monatsweisen Betrachtung mit Bedeutung insbesondere für die Zeit bis November 2012 in der sie im Leistungsbezug nach dem SGB II stand für anwendbar hält, vermag die Antragstellerin vorliegend auch im Übrigen mit ihrem Begehren nicht durchzudringen.

In den mit einer Stromsperre verbundenen Auswirkungen liegt grundsätzlich eine mit der Sicherung der Unterkunft vergleichbare Notlage entsprechend § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II vor (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012, L 14 AS 2105/12 B ER). Des Weiteren handelt es sich bei dem Begriff "gerechtfertigt" um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wobei die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, das Alter sowie eventuelle Behinderungen der jeweiligen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, das in der Vergangenheit vom Hilfesuchenden gezeigte Verhalten (erstmaliger oder wiederholter Rückstand, eigene Bemühungen, die Notsituation abzuwenden und die Rückstände auszugleichen) und ein erkennbarer Wille zur Selbsthilfe zu berücksichtigen sind. Dabei kann es insbesondere darauf ankommen, ob sich der Leistungsberechtigte missbräuchlich verhalten hat. Dies ist im Regelfall zu bejahen, wenn der Hilfesuchende seine Energiekostenvorauszahlungen bewusst nicht leistet und sein Verhalten darauf schließen lässt, dass er auf eine (darlehensweise) Übernahme entstehender Schulden durch den Leistungsträger vertraut oder gar spekuliert. In einem solchen Fall wird die Notlage gezielt zu Lasten des Leistungsträgers herbeigeführt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER).

Vorliegend ergeben sich bereits Zweifel an einem entsprechenden Anspruch wie auch durch den Antragsgegner ausgeführt dahingehend, dass eine Übernahme für Schulden grundsätzlich nur für eine angemessene Unterkunft im Sinne des § 22 SGB II gerechtfertigt ist und hiervon bei einem hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung des Energieversorgers auch unter Berücksichtigung der Jahresrechnung vom 08.07.2013 für den Zeitraum vom 23.06.2012 bis 22.06.2013 mit einer Fälligkeit noch offener Stromkosten von 4.850,75 EUR seit dem 23.07.2013 mit einer demnach schlüssigen Abschlagszahlung von monatlich 526,- EUR nicht ohne Weiteres ausgegangen werden kann. Denn der mit der Übernahme der Schulden bezweckte langfristige Erhalt einer Wohnung erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn die (künftigen) laufenden Kosten dementsprechend angemessen sind (vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2010, B 14 AS 58/09 R; Hessisches LSG, Beschluss vom 24.09.2013, L 6 AS 597/13 B ER). Im Übrigen ist hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin, mangels Heizöl habe eine Beheizung durch Radiatoren stattgefunden, im Anschluss an den Antragsgegner auch nicht nachvollziehbar, welcher Teil der Forderung auf die Beheizung und welcher Teil auf den Verbrauch als Haushaltsenergie zurück-zuführen ist.

Darüber hinaus vermag die Kammer die begehrte Übernahme der Rückstände aber auch schon nicht als gerechtfertigt im Sinne der vorgenannten Vorschrift anzusehen. Die Antragstellerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie ihre Lage selbst verschuldet hat und Zweifel daran bestehen, dass die Entstehung neuer Stromschulden künftig zuverlässig vermieden wird. Das Verhalten der Antragstellerin über einen derart langen Zeitraum spricht dafür, dass billigend in Kauf genommen bzw. nicht gezahlt wurde im Vertrauen darauf, dass der Antragsgegner - wie bereits in der Vergangenheit hinsichtlich Beihilfen für Heizöl erfolgt - möglicherweise die Stromsperre verhindern bzw. beseitigen wird. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Rückständen erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat bereits in der Vergangenheit bei dem Antragsgegner für ihre - auch ausweislich des Mietvertrags - mit Öl beheizte Wohnung eine Hilfe zur Beschaffung von Heizmaterial beantragt und diese auch erhalten (vgl. auch Bescheid vom 05.03.2012). Dass sie vorträgt, wegen Ölmangels sei mit Strom geheizt worden, ist daher trotz Kenntnis einer entsprechenden Abhilfemöglichkeit durch den Antragsgegner nicht nachvollziehbar und vermag auch nicht zur Übernahme der Schulden zu führen. Ob ihr Verhalten - das zu der jetzt geltend gemachten Forderung geführt hat - den Schluss zulässt, dass sie nicht gewillt ist, ihren Stromverbrauch entsprechend einzurichten, ist daher vorliegend auch nicht weiter zu beantworten. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Übernahme von Schulden hat nicht den Sinn, den Leistungsberechtigten immer von der Verantwortlichkeit für sein eigenes Handeln freizustellen. Wer sehenden Auges die von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur im unzureichenden Maß erfüllt, muss die Folgen tragen (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2012, L 14 AS 2105/12 B ER).

Insbesondere vor diesem Hintergrund ist im Übrigen die Schuldübernahme nicht etwa allein deswegen schon gerechtfertigt, weil zwei Kinder im Alter von 14 und 19 mit ihr zusammen leben, denen das Verhalten der Antragstellerin nicht unmittelbar zum Vorwurf gemacht werden kann. Zwar kommt dem von einer Stromsperre betroffenen Personenkreis, etwa wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit von Kindern, besondere Bedeutung zu. Ein allgemeiner Rechtssatz, wonach das Vorhandensein minderjähriger Kinder stets die Schuldenübernahme rechtfertigen würde, besteht jedoch nicht. Zudem ist zu bedenken, dass die Antragstellerin als Personensorgeberechtigte selbst vorrangig verpflichtet ist, sich um deren Versorgung zu kümmern (vgl. im Übrigen auch SG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2012, S 6 AS 547/12 ER, wonach sich die Kinder das Verhalten ihrer Eltern als ihrer gesetzlichen Vertreter gemäß § 278 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - zurechnen lassen müssen). Es kann letztlich nicht zu Lasten des Antragsgegners gehen, wenn sie dieser Aufgabe nicht in ausreichendem Maße nachkommt. Erschwernisse hinsichtlich der Nutzung von Haushaltsgeräten wie etwa einer Waschmaschine sind bei der selbst herbeigeführten Situation hinzunehmen.

Unabhängig von der Verortung eines missbräuchlichen Verhaltens - ob nun im Rahmen der Rechtfertigung oder des Ermessens - sind Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermes-sensentscheidung im Weiteren nicht ersichtlich. Ob über die vorigen Ausführungen hinaus Gerichts-, Mahn-, Inkasso- bzw. Sperrkosten überhaupt übernahmefähig sind, braucht im Weiteren nicht entschieden zu werden.

Zu berücksichtigen ist im Übrigen auch die Höhe der mittlerweile aufgelaufenen Forderungen gegen die Antragstellerin, sodass mit einer Rückführung in nennenswertem Umfang in Zukunft nicht zu rechnen ist. Hierfür spricht auch nicht gerade das Einkommen und zudem die Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis. Die darlehensweise Bewilligung staatlicher Transferleistungen - mit ungewisser Rückzahlung durch den Darlehensnehmer - hat weiterhin den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu genügen. Keinesfalls darf die Transferleistung dazu dienen, den Leistungsempfänger lediglich von zivilrechtlichen Erstattungsansprüchen freizustellen. Diese Wirtschaftlichkeit ist vorliegend nicht mehr gegeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013, L 2 AS 842/13 ER-B). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin bislang insbesondere Angeboten des Antragsgegners im Zusammenhang mit einer Schuldnerberatung oder anderen Unterstützungsangeboten in ausreichendem Umfang nachgekommen ist.

Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht überzeugend zu begründen.

Darüber hinaus ist aber auch das Vorliegen eines der Antragstellerin zum Erfolg verhelfenden Anordnungsgrundes insoweit nicht ausreichend überzeugend zu begründen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Antragsgegner die Antragstellerin auf die Beantragung einer Beihilfe für die derzeitige Heizperiode hingewiesen hat und diese wieder beantragt worden ist. Überdies führt die Antragstellerin selbst aus, gegenwärtig mit Holz zu heizen. Im Übrigen sind insoweit bezüglich der Beheizung gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht zu befürchten (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2010, L 3 AS 557/10 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2010, L 29 AS 2052/09 B ER). Im Weiteren wäre auch an eine Direktzahlung bzw. Kaution zugunsten von Energieversorgern durch den Antragsgegner zu denken, welche nicht dem Ausgleich bereits entstandener Verbindlichkeiten, sondern der (Wieder-)Herstellung der Stromversorgung dienen. Auch käme eine Lösung zur (Wieder-)Herstellung der Stromversorgung über "Prepaid-Karten" mit Stromkontingenten in Betracht. Nichts anderes folgt dabei daraus, dass die Antragstellerin auf eigenen Wunsch seit Dezember 2012 nicht mehr im Leistungsbezug nach dem SGB II bei bestehendem Einkommen steht und es zu den Schulden hat kommen lassen.

Nach alledem war der Antrag abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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