L 7 AS 435/14 ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AS 264/14 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 435/14 ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Aussetzung des Vollzugs eines sozialgerichtlichen Beschlusses, mit dem existenzsichernde Leistungen gewährt werden, ist in Ausnahmefällen möglich.
2. Wurde erstinstanzlich in der Hauptsache entschieden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht und deshalb kein Leistungsanspruch besteht, können im Wege des Eilverfahrens grundsätzlich auch über die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Folgenabwägung keine Leistungen mehr zugesprochen werden, sofern nicht die Einkommens und Vermögensverhältnisse des Partners offen gelegt und glaubhaft gemacht werden.
I. Die Vollstreckung des Beschlusses des Sozialgerichts Landshut vom 21. Mai 2014, Az.: S 7 AS 264/14 ER, wird vorläufig ausgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Antragsverfahren nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Mit Beschluss vom 21. Mai 2014 hat das Sozialgericht Landshut den Antragsteller (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsgegner (Ag) vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 200,- EUR für die Zeit vom 29.04.2014 bis einschließlich 31.0.2014 zu gewähren. Zwar sei entsprechend der Entscheidung in der Hauptsache S 7 AS 395/13 davon auszugehen, dass der Ag in einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau S. und deren Sohn lebe. Nachdem aber über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft keine Kenntnisse vorhanden seien, bestünde jedoch möglicherweise ein Leistungsanspruch und nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Folgenabwägung seien dem Ag vorläufig Leistungen zu gewähren.

Hiergegen hat der Ag Beschwerde zum BayLSG eingelegt und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bezüglich des Beschlusses des SG gestellt.

II.

Der zulässige Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 199 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und begründet.

Gemäß der Entscheidung des SG in der Hauptsache ist davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft besteht. Damit steht fest, dass es auf das Einkommen und das Vermögen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder ankommt.

Wenn diese sich - wie hier - verweigern, kann die Hilfebedürftigkeit des Ag zwar nicht abschließend geklärt werden. Allerdings muss der Ag glaubhaft machen, vgl. § 120 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86a, b SGG, hilfebedürftig zu sein. Der Ag hat zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder jedoch überhaupt nichts vorgetragen, was zumindest zur Frage der Angemessenheit des Eigenheims seiner Partner nötig wäre, und stellt sich vielmehr gegen die Hautsacheentscheidung, indem er nach wie vor davon ausgeht, dass eine Bedarfsgemeinschaft nicht besteht. Nach der Hauptsacheentscheidung obliegt es jedoch dem Ag seine Hilfebedürftigkeit durch entsprechenden Sachvortrag bzgl der Einkommens- und Vermögensverhältnissen der übrigen Bedarfsgemeinschaftsmitglieder glaubhaft zu machen, was nicht geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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