L 3 AS 44/10 ZVW

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 10 AS 159/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 3 AS 44/10 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ein allgemeiner Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht.
2. Der Datenbestand eines Jobcenter ist regelmäßig keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete, da die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes des relevanten Vergleichs¬raums wiedergeben.
3. Hat ein Leistungsträger sein Konzept fehlerhaft auf seinen eigenen Datenbestand gestützt, stellt eine Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt keine Nachbesserung, sondern die Erstellung eines neuen Konzepts dar.
1. Das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.05.2006 wird aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheides vom 06.06.2006 verurteilt, den Klägern höhere Leistungen zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 zu gewähren.
2. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten aller Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren von der Beklagten die Bewilligung höherer Leistungen zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) im Rahmen der Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.2005.
Die 1979 geborene Klägerin zu 1 lebte mit ihrem früheren Ehemann G N und ihren beiden Kindern, dem am 1998 geborenen Kläger zu 2 und der am 1997 geborenen Klägerin zu 3, in einer gemeinsamen Wohnung in Z. Alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bezogen seit dem 01.01.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Nach der Trennung von ihrem Ehemann mietete die Klägerin zu 1 am 07.03.2005 zum 15.03.2005 für sich und ihre Kinder eine Drei-Zimmer-Wohnung in der E in Z mit einer Wohnfläche von 80 qm nebst Gartennutzung an. Die Wohnung war mit einer Gasheizung ausgestattet. Die Gesamtwohnfläche des Hauses betrug weniger als 250 qm. Die monatliche Kaltmiete belief sich im streitigen Zeitraum auf 380,00 EUR. Daneben fiel eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 61,10 EUR an, so dass monatlich insgesamt 441,10 EUR an die Vermieterin zu zahlen waren. Die Klägerin zu 1 hatte zudem aufgrund eines Versorgungsvertrags mit den Stadtwerken Z für Gas eine monatliche Vorauszahlung von 80,00 EUR zu entrichten. Mit der Heizenergie wurde auch das Warmwasser bereitet. Kochenergie wurde nicht aus Gas gewonnen. Eine Abrechnung der Heizkosten und der Betriebskosten mit Rückzahlung oder Nachforderung fand während des streitigen Bewilligungszeitraums nicht statt.
Die Klägerin zu 1 ging einer geringfügigen Beschäftigung nach und erzielte daraus monatliche Einnahmen von 300,00 EUR von Januar bis Mai 2005 und 390,00 EUR ab Juni 2005. Daneben bezog sie für ihre beiden Kinder Kindergeld in Höhe von jeweils 154,00 EUR monatlich. Die Kläger zu 2 und 3 erhielten monatliche Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von jeweils 164,00 EUR.
Auf den umzugsbedingten Änderungsantrag der Klägerin zu 1 vom 07.03.2005 bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden als Beklagter bezeichnet) den Klägern für die Zeit vom 01.04. bis zum 30.09.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 442,23 EUR (Bescheid vom 23.03.2005, Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005, Änderungsbescheid vom 06.06.2006). In dem Bewilligungsbe-scheid vom 23.03.2005 war eine Regelung über die Absenkung der Leistungen der Klägerin zu 1 um 10 vH der Regelleistung wegen eines Meldeverstoßes für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.07.2005 enthalten. Der Absenkungsbetrag von jeweils 34,50 EUR wurde im Bescheid als "sonstiges Einkommen" ausgewiesen. Die Sanktion wurde durch Bescheid vom 06.06.2006 zurückgenommen und der einbehaltene Gesamtbetrag von 103,50 EUR an die Klägerin zu 1 ausgezahlt.
Der Leistungsberechnung legte der Beklagte einen Gesamtbedarf von 1.294,70 EUR zugrunde. Dabei berücksichtigte er Regelbedarfe der Klägerin zu 1 von 345,00 EUR und der Kläger zu 2 und 3 in Höhe von jeweils 207,00 EUR sowie einen Mehrbedarf der Klägerin zu 1 wegen Alleinerziehung in Höhe von 124,00 EUR monatlich. Auf-wendungen für KdU wurden insgesamt in Höhe von 411,70 EUR pro Monat berück-sichtigt. Diese setzten sich zusammen aus einer für angemessen erachteten Net-tokaltmiete von (75 qm x 3,80 EUR/qm =) 285,00 EUR zuzüglich Nebenkosten von 61,10 EUR monatlich und Heizkosten von 65,60 EUR (vgl dazu die Horizontalübersicht Bl 46 VA). Neben Kindergeld (2 x 154,00 EUR) und Unterhaltsvorschuss (2 x 164,00 EUR) wurde das Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1 nach Berücksichtigung von Absetzbeträgen mit monatlich 216,47 EUR berücksichtigt.
Am 24.05.2005 haben die Kläger dagegen Klage zum Sozialgericht Speyer (SG) erhoben. Im Klageverfahren hat der Beklagte vorgetragen, für die Stadt Z gebe es keinen Mietspiegel. Er habe im Zeitraum Juli bis November 2004 Datenerhebungen zum durchschnittlichen Mietpreis pro qm auf dem Wohnungsmarkt der Stadt Z erhoben. Dabei seien Daten bei der Gemeinnützigen Wohnungsbau-Gesellschaft mbH (Gewo-Bau), beim Bundesvermögensamt (jetzt: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BImA) in L, bei der Wohnungsgesellschaft Rhein-Pfalz Wohnen GmbH in N sowie bei privaten Immobilienmaklern in Z erhoben worden. Ferner seien bei der Abgabe von Anträgen auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Daten aus den vorgelegten Mietverträgen ausgewertet worden, vor allem zur Miete und zum qm-Preis. Das SG hat Auskünfte der BimA in L sowie der Rhein-Pfalz Wohnen GmbH eingeholt und die Klagen durch Urteil vom 17.05.2006 abgewiesen. Die Bestimmung der angemessenen Wohnungskosten der Kläger beruhe auf einem schlüssigen Konzept. Auf die Berufung der Kläger hat der Senat durch Urteil vom 10.06.2008 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen ausgehend von KdU in Höhe von insgesamt 484,40 EUR monatlich zu gewähren. Die KdU der Kläger seien nicht schon nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II in der für den streitigen Zeitraum noch geltenden Fassung von 24.12.2003 (BGBl I 2954) – aF für eine Übergangszeit von längstens 6 Monaten zu übernehmen. Die Bestandsschutzregelung gelte nur für Hilfeempfänger, die bei Leistungsbeginn in einer unangemessen teuren Unterkunft wohnten. Das Konzept des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Höhe der KdU sei fehlerhaft gewesen. Zu beanstanden sei die vom Beklagten vorgenommene anbieterbezogene Durchschnittswertbildung unter Ausschluss einzelner teurerer Anbieter. Im Ergebnis sei dabei nicht der Durchschnitt aller Wohnungen gebildet worden. Auch hätten die Ermittlungen des Beklagten bei öffentlichen und privaten Wohnraumanbietern hinsichtlich des Quadratmeterpreises nicht nach der Wohnungsgröße differenziert. Es könne zudem nicht nachvollzogen werden, in welchem Umfang ältere Bestandsmieten in die Beurteilung eingeflossen seien. Da das Konzept des Beklagten insgesamt unschlüssig sei und im Nachhinein nicht mehr überprüft werden könne, müsse grundsätzlich der tatsächliche Quadratmeterpreis als angemessen angesehen werden. Ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) scheide aus. Dieser sei nicht schon dann zulässig, wenn eine nachträgliche Ermittlung der angemessenen Miethöhe in Nachhinein nicht mehr möglich sei, sondern nur dann, wenn die örtlichen Gegebenheiten von vornherein eine Beurteilung nicht zuließen, weil zB ein Markt für Mietwohnungen im entsprechenden Segment nicht vorhanden sei. Eine anteilige Kürzung der tatsächlichen Unterkunftskosten sei insoweit berechtigt, als die gemietete Wohnfläche die flächenbezogene Angemessenheitsgrenze von 75 qm um 5 qm übersteige. Im selben Umfang seien auch die Aufwendungen für die Heizung zu kürzen und anschließend um die bereits vom Regelsatz erfassten Kosten für die Warmwasserbereitung zu bereinigen.
Auf die vom Senat zugelassene Revision hat das BSG durch Urteil vom 20.08.2009 das Urteil des Senats vom 10.06.2008 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Streitgegenstand sei entgegen der Ansicht des Senats nicht auf die KdU beschränkt gewesen, da die Kläger keine unmissverständliche Erklärung dieses Inhalts abgegeben hätten. Zutreffend sei die abstrakt angemessene Wohnungsgröße mit 75 m² bemessen worden. Auch sei die Stadt Z fehlerfrei als räumlicher Vergleichsmaßstab angesehen worden. Die Ermittlungen der Beklagten zum angemessenen Quadratmeterpreis würden den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht, weil es nicht nach Wohnungsgrößen differenziere und bestimmte Wohnungsanbieter wegen ihrer hohen Preise von vornherein außer Betracht gelassen habe, ohne zuvor deren Marktanteil zu ermitteln. Ob die im Jahr 2006 vom Beklagten durchgeführten Nachermittlungen ausreichend seien, könne nicht festgestellt werden, zudem stehe nicht fest, ob sich diese Erhebungen auf den streitigen Zeitraum übertragen ließen. Erweise sich das Konzept eines kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises nach Durchführung aller möglichen Ermittlungen als unschlüssig, so könne dies im Endergebnis dazu führen, dass der tatsächliche Quadratmeterpreis als angemessen anzusehen sei. Allerdings seien die KdU in einem solchen Fall nicht unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG. Zudem sei nach Bestimmung der abstrakt angemessenen Kosten festzustellen, ob sich den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum, insbesondere zur Zeit der Anmietung der Wohnung im März 2005 eine konkrete Unterkunftsalternative geboten habe. Die Höhe der angemessenen Heizkosten sei getrennt von den übrigen Unterkunftskosten zu prüfen. Dabei seien die tatsächlichen Kosten grundsätzlich als angemessen anzusehen, sofern nicht besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung gäben. Anhaltspunkte für unangemessen hohe Heizkosten seien aus repräsentativen kommunalen oder bundesweiten Heizspiegeln zu entnehmen. Nur wenn die Heizkosten der Kläger die daraus entnommenen Richtwerte überstiegen, bestehe Anlass dazu, die höheren Aufwendungen konkret auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Erwiesen sich die Aufwendungen der Kläger für Unterkunft und Heizung als unangemessen, so könnten sie nicht nach § 22 Abs 1 S 2 SGB II aF übernommen werden. Werde eine unangemessene Unterkunft erst während des Leistungsbezugs angemietet, so könnten die unangemessen hohen Kosten nur in begründeten Einzelfällen übernommen werden, in denen Hilfebedürftige aus gesundheitlichen Gründen oder wegen ähnlich gewichtiger, grundrechtlich geschützter Bedarfslagen auf die konkret angemietete Wohnung angewiesen seien. Die Darlegung der zwingenden Notwendigkeit des Einzugs in genau diese Wohnung obliege den Hilfebedürftigen. Die Kläger hätten hierfür noch nichts vorgetragen.
Der Beklagte hat am 18.07.2011 das "Konzept der kreisfreien Stadt Zweibrücken zu § 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung (Wohnraumgröße 75 qm² bzw. 80 qm² für Neu- und Weiterbewilligungsanträge ab 1. Januar 2005 bis 31. März 2007)" sowie Listen der diesem Konzept zugrunde liegenden Wohnungsdaten vorgelegt. Das Konzept wurde im Juli 2011 erstellt. Auf den Inhalt der schriftlichen Ausarbeitung wird verwiesen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2013 auf Zweifel an der Schlüssigkeit des vorgelegten Konzepts hingewiesen. Problematisch sei insbesondere die Repräsentativität der ausgewerteten Daten, da sie zu 94 % aus Bestandsmieten von SGB II-Leistungsbeziehern bestünden. Zudem enthalte das Konzept keine Aussagen zum Wohnungsstandard. Auch sei nicht erkennbar, ob und ggf wie viele Wohnungen vom einfachsten Standard darin enthalten seien. Daraufhin hat der Beklagte am 26.11.2013 eine Stellungnahme zur Nachbesserung seines Konzepts, eine Datendokumentation zum Wohnstandard von 46 der im Konzept erfassten Wohnungen, Zensusdaten 2011 zum Wohnungsmarkt Z, eine Datendokumentation zum Index der Segregation für Zweibrücken, Ausdrucke einer Internetveröffentlichung des zuständigen Bundesministeriums zu den Mietenstufen nach dem WoGG, ein Gutachten des Prof. Dr. Ing. A O zur Schätzung der Nettokaltmiete pro m² in N, den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für die Stadt F sowie die Arbeitshilfe zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen der Unterkunft im Rahmen kommunaler Satzungen des früheren Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vorgelegt. Auf den Inhalt der Unterlagen wird verwiesen.
Die Kläger machen nur noch Ansprüche auf höhere KdU geltend. Ihnen habe im streitigen Zeitraum keine Unterkunftsalternative zur Verfügung gestanden, sie hätten aber laufend nach einer anderen Wohnung gesucht und hätten schließlich im Mai 2007 umziehen können. Seitdem stünden sie nicht mehr im Leistungsbezug. Das vom Beklagten im Verlauf des Verfahrens vorgelegte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Vergleichsmiete entspreche nicht den Anforderungen des BSG. Offensichtlich habe es für die Abfassung des Konzepts die Vorgabe gegeben, einen bestimmten Mietpreis zu ermitteln. Die Bestandsmieten von Empfängern von Grundsicherung für Arbeitsuchende stellten 93,8 vH des gesamten ausgewerteten Datenbestandes dar. Damit werde nicht der gesamte Wohnungsbestand berücksichtigt. Aus den vorgelegten Daten ergebe sich nach der Methodik des Konzepts der Stadt Z eine angemessene Miete von 4,45 EUR pro qm.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.05.2006 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 23.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 in der Fassung des Bescheides vom 06.06.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihnen vom 01.04.2005 bis zum 30.09.2005 höhere Leistungen zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat zunächst vorgetragen, die Ermittlung von Bestandsmieten bzw Mietpreisen vermieteter Wohnungen, in denen keine SGB II-Leistungsempfänger wohnen, sei im Wege der Nachbesserung des Konzepts aus der Perspektive des Jahres 2013 für das Jahr 2005 nicht mehr nachzuholen, "da keine Zugangsmöglichkeiten über weitere Institutionen in Z zu vorgehaltenen Daten vermieteter Wohnungen von Nicht-SGB II-Leistungsbeziehern vorhanden" seien. Zur Nachbesserung des vorgelegten Konzepts trägt er vor, aus Zeitgründen hätten nicht für alle im Konzept aufgeführten Wohnungen Konkretisierungen durchgeführt werden können. Nach der Rechtsprechung des BSG werde der Wohnungsstandard allein über den Mietpreis je m² und nicht über Eigenschaften der einzelnen Wohnungen definiert. Auch nach der Arbeitshilfe der zuständigen Bundesministerien sei die Nettokaltmiete je m² der Ausdruck einer spezifischen Qualität und Ausstattung der Wohnung. Wohnungen des einfachen Standards könnten pragmatisch mit preiswertem Wohnraum gleichgesetzt werden. Die gleichwohl durchgeführten Ermittlungen zum Standard der erfassten Wohnung hätten aus Zeitgründen und wegen der praktischen Schwierigkeiten beim Aktenzugang auf einen Auszug beschränkt werden müssen, wenngleich bei einem größeren Zeitrahmen eine vollständige Erfassung möglich gewesen wäre. Aus der vorgelegten Datenauswahl ergebe sich, dass die Erhebung das gesamte Wohnungsspektrum vom einfachen bis zum gehobenen Wohnungsstandard erfasst habe und keine Einfachstwohnungen enthalte. In der Datenbasis der SGB II-Bestandsmieten seien 3 Gruppen enthalten, die einen höheren durchschnittlichen Wohnkonsum aufwiesen. Dies ergebe sich aus dem Charakter der Datengrundlage an sich. Ein höherer durchschnittlicher Wohnkonsum sei als Eigenschaft immanenter Charakter dieser Datengrundlage (Verweis auf den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für die Stadt F des Instituts Wohnen und Umwelt – IWU). Der Eintritt in den Leistungsbezug und damit die erfassten Wohnungen der Leistungsberechtigten unterlägen dem Zufall und tauchten daher zufällig in der Datenbasis der SGB II-Bestandsmieten auf. Diese sei folglich eine ausreichende Grundlage zur repräsentativen Bestimmung des Mietpreisniveaus für den hier relevanten Wohnungsmarkt. Die Datengrundlage erfasse das gesamte Stadtgebiet Z. Der hier relevante Teilwohnungsmarkt der 3 ZKB-Wohnungen umfasse 2.428 Wohnungen. Die Stichprobe von 490 Wohnungen decke 21 % des Marktes ab und sei daher repräsentativ. Es komme dabei nicht auf Proportionalität der in der Datengrundlage enthaltenen Wohnungen zur Grundgesamtheit des gesamten Wohnungsmarktes in Z an. Die Gefahr der Ghettobildung sei in Anbetracht des Segregationsindexes ausgeschlossen. Die Stichprobenqualität der erhobenen Daten zum angemessenen Mietpreis werde auch durch einen Vergleich mit den im Jahr 2005 geltenden Miethöchstbeträgen nach § 8 WoGG in der untersten Kategorie für Wohnraum mit und mit Bad oder Duschraum bestätigt. Die vorgelegten Konzepte zu anderen Vergleichsräumen seien nach vergleichbaren Methoden erstellt worden.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen sind überwiegend begründet. Das SG hätte den Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen KdU der Kläger abzüglich der bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung verurteilen müssen.
I. Die Klägerin zu 1 erfüllte im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen des Bezugs von ALG II nach § 7 Abs 1 S 1 Nrn 1-4 SGB II in der Fassung vom 30.07.2004 (BGBl I S 2014). Sie hatte das 15. Lebensjahr überschritten und das 65. Lebensjahr noch nicht erreicht, war sowohl erwerbsfähig als auch hilfebedürftig und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kläger zu 2 und 3 hatten nach § 28 Abs 1 S 1 SGB II in der Fassung vom 30.07.2004 (aaO) einen Anspruch auf Sozialgeld.
II. Gegenstand des Verfahrens sind nach der ausdrücklichen Beschränkung des Klageantrags nur noch die Leistungen zu den KdU im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.09.2005 (zur Zulässigkeit der Beschränkung des Streitgegenstandes auf die KdU vgl BSG, Urteil vom 22.09.2009 B 4 AS 70/08 R – Juris). Leistungen für Unterkunft und Heizung werden nach § 22 Abs 1 S 1 SGB I in der ab dem 01.01.2005 geltenden Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) aF in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
1. Von den die Angemessenheit der Wohnungskosten bestimmenden Faktoren hat das SG, wie das BSG in seinem Urteil vom 20.08.2009 bestätigt hat, sowohl die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für den streitigen Zeitraum mit 75 qm als auch den maßgeblichen Vergleichsraum, nämlich die Stadt Zweibrücken, zutreffend bestimmt.
2. Daran anknüpfend ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung auf dem für die Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzuwenden ist. Zugrunde zu legen ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Dabei ist nicht nur auf die tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen abzustellen, sondern auch auf vermietete Wohnungen. Das BSG folgt der sog Produkttheorie, wonach nicht beide Faktoren (Wohnungsgröße und Wohnungsstandard) je für sich betrachtet "angemessen" sein müssen, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (sog Referenzmiete) ergibt. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen. Ein Konzept ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R) ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des BSG (vgl aaO und Urteil vom 20.12.2011 B 4 AS 19/11 R), dass die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und über den gesamten Vergleichsraum erfolgt (keine "Ghettobildung"), der Beobachtungszeitraum und der Gegenstand der Beobachtung nachvollziehbar dargelegt sind, die Art und Weise der Datenerhebung festgelegt ist, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und eine Validität der Datenerhebung angenommen werden kann. Bei der Datenauswertung müssen anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden und Angaben über die gezogenen Schlüsse erfolgen. Das Konzept soll eine hinreichende Gewähr dafür bieten, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben (BSG, Urteil vom 18.06.2008 B 14/7b AS 44/06 R).
Es ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein solches schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung ist dessen Aufgabe und bereits für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Das Gericht hat anhand der von dem Grundsicherungsträger gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II ist. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Halbs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Wenn sich nach weiteren Ermittlungen des Grundsicherungsträgers und ggf der Sozialgerichte erweist, dass sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden dann wiederum durch die Tabellenwerte zu § 8 des WoGG, hier anzuwenden in der Fassung vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) bzw der Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl I 2029), im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt. Wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 B 4 AS 16/11 R).
3. Der Beklagte hat für den hier streitigen Zeitraum kein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Aufwendungen für eine dem Bedarf der Kläger angemessene Unterkunft vorgelegt (dazu a). Auf der Grundlage der vorhandenen Daten ist die Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht möglich. Eine Erhebung weiterer Daten ist für den streitigen Zeitraum nicht mehr durchführbar (b). Dies führt im Ergebnis dazu, dass der Beklagte die tatsächliche Miete der Kläger einschließlich der Nebenkostenvorauszahlung bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen hat, da diese den um 10 vH erhöhten höchsten Tabellenwert nach § 8 WoGG nicht übersteigen (c).
a. Das vom Beklagten vorgelegte, im Jahr 2011 erstellte Konzept der Stadt Zweibrücken für das Jahr 2005 soll auf einer Datenbasis von 490 Wohnungen mit Wohnflächen von 60 bis 75 qm beruhen. Eingeflossen sind zum einen Bestandsmieten der Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und zum anderen veröffentlichte Wohnungsangebote von Vermietern (vgl dazu S 38 f des Konzepts). Die Bestandsmieten wurden erhoben aus den von den Hilfebedürftigen bei Antragstellung nachgewiesenen tatsächlichen Unterkunftskosten. Diese wurden in einer Liste erfasst und in Größenklassen entsprechend den nach Personenzahl abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen eingeteilt (S 40 des Konzepts). Dabei wurde bewusst nicht nach Wohnungsstandards unterschieden, sondern davon ausgegangen, dass der Wohnungsbestand nicht nur das einfache Marktsegment umfasst, sondern auch zu einem nicht geringfügigen Teil das mittlere und gehobene Segment (S 44 f). Im Jahr 2005 ging eine Stichprobe von 460 Netto-Bestandsmieten für Wohnungen von 60 bis 75 qm Wohnfläche von Hilfebedürftigen, die vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhielten, in die Berechnung ein (S 66). Weitere Datenquellen, etwa die städtische Wohnungsbaugesellschaft GeWoBau, wurden in 2005 noch nicht einbezogen (vgl dazu S 37 des Konzepts). Erfasst wurden, so wird in dem Konzept ausgeführt (Bl 66), die tatsächlichen und nicht die vom Beklagten als angemessen anerkannten Mieten. Im Jahr 2005 wurden zunächst alle Mietpreise akzeptiert, um dann auf der Grundlage der im Laufe des Jahres durchgeführten Erhebungen ggf nach der Stellung eines Weiterbewilligungsantrags die Leistungsbezieher zur Kostensenkung aufzufordern.
Der zweite Datensatz "Wohnungsangebote" enthält Wohnungsanzeigen, die in den lokalen Tageszeitungen "Die Rheinpfalz" und "Pfälzischer Merkur" (S 37, 39) veröffentlicht worden waren. Internet-Immobilienportale wurden erst ab 2009 ausgewertet (S 36). Die Anzahl der erfassten Wohnungsangebote wird nicht angegeben. Vorgelegt wurde eine Liste mit 49 Wohnungsangeboten.
aa. Die dem Konzept zu Grunde liegende Datenerhebung leidet an unheilbaren Mängeln. Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der vom Beklagten ins Auge gefasste Beobachtungsgegenstand in dem Konzept tatsächlich abgebildet wird. Der Beklagte hat sich bei der Erstellung des Konzepts nicht auf das Segment der Wohnungen einfachen Standards beschränkt, sondern den gesamten Markt der Wohnungen von 60 - 75 m² in der Stadt Z im Jahr 2005 in den Blick genommen (vgl dazu nochmals Bl 3 seiner ergänzenden Stellungnahme). Er hat für sein Konzept das bei der Erstellung so genannter Regressionsmietspiegel übliche Verfahren angewandt, bei dem davon ausgegangen wird, dass die Miete einer Wohnung sich aus der Bewertung ihrer Wohnwertmerkmale durch die Marktpartner ergibt und dieser Zusammenhang mit einer mathematischen Gleichung beschrieben werden kann. Jedes Merkmal leistet dabei einen Beitrag zum Mietpreis der Wohnung (vgl dazu BSG, Urteil vom 10.09.2013 B 4 AS 77/12 R – Rn 35, Juris). Da bei diesem Verfahren die Informationen der gesamten Stichprobe und nicht nur von Teilmengen genutzt werden, gilt für die Stichprobe, dass sie proportional vorzunehmen ist, also dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (BSG aaO).
bb. Diesen Anforderungen wird die vom Beklagten für sein Konzept ausgewertete Stichprobe nicht gerecht. Als Datengrundlage dienten dem Beklagten zu 93,88 % "Bestandsmieten" von Hilfebedürftigen, die vom Beklagten Leistungen nach dem SGB II erhielten. Der Beklagte ist der Ansicht, dass dadurch ein Querschnitt von Bestandsmieten erhoben worden ist, der sich von "sehr günstig" bis "sehr teuer" erstreckt. Dies wird damit begründet, dass Hilfebedürftige, die erst seit kurzer Zeit im Leistungsbezug stehen, ihren Wohnstandard nicht sofort den neuen Verhältnissen anpassen (S 40). Das Manko, dass dabei auch Einfachstwohnungen erfasst werden, werde dadurch ausgeglichen, dass auch "sehr teure" Wohnungen in den Datenbestand eingegangen seien. Das Angemessenheitsniveau verschiebe sich dadurch zu Gunsten der Hilfebedürftigen nach oben. Zunächst ist diese für die Verwertbarkeit der Daten ganz entscheidende Grundannahme durch nichts belegt. Einen allgemeinen Erfahrungssatz mit dem Inhalt, dass Empfänger von Leistungen nach dem SGB II eine repräsentative Auswahl aller Mieter bilden, da sie Wohnungen aller Standards in einer der Gesamtheit der Mieter annähernd entsprechenden Verteilung bewohnen, existiert nicht. Der Beklagte gibt nicht an, woher seine Erkenntnisse stammen, dass die Leistungsempfänger in nennenswerter Zahl in "sehr teuren" oder auch nur "teuren" Wohnungen leben. Auch wenn es diese Fälle geben mag, kann nicht kurzerhand unterstellt werden, dass die Verteilung der verschiedenen Preisklassen auf die Leistungsempfänger auch nur annähernd gleich ist. Mindestens ebenso wahrscheinlich ist, dass die Bewohner von "sehr teuren" oder "teuren" Wohnungen unter den Leistungsempfängern Ausnahmen darstellen. Es entspricht eher der Erfahrung, dass die große Mehrheit der Leistungsempfänger bereits in einfachen Wohnungen lebt und deswegen die Preisspanne ihrer Wohnungen nur das Teilsegment "einfacher Standard" abbildet. Auch entspricht es entgegen der Behauptung des Beklagten keineswegs der allgemeinen Erfahrung, dass im Jahr 2005 die Hilfebedürftigen, die Leistungen nach dem SGB II beantragten, aus allen sozialen Schichten kamen und daher alle Wohnstandards in repräsentativer Verteilung abbildeten. Dem Beklagten liegen ebensowenig wie dem Senat statistische Daten vor, die einen solchen Befund begründen. Ein allgemeiner Erfahrungssatz dieses Inhalts kann nicht aufgestellt werden, da jedenfalls ein nicht unerheblicher Anteil der Hilfebedürftigen, die 2005 in den Leistungsbezug kamen, vorher Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem früheren BSHG oder Arbeitslosenhilfe bezogen haben, was die Vermutung nahelegt, dass sie ihren Wohnstandard schon ihrer wirtschaftlichen Lage angepasst hatten, als sie Empfänger von Alg II wurden. Feststellungen hierzu hat der Beklagte nicht getroffen.
Soweit der Beklagte in seiner ergänzenden Stellungnahme nunmehr die Ansicht vertritt, dass die Stichprobe der Bestandswohnungen nicht proportional, sondern nur ihrer Zahl nach repräsentativ sein müsse, ist dies methodisch falsch. Die vom Beklagten gewählte Methode zur Ermittlung der angemessenen Miete erfordert, wie bereits dargelegt, eine Stichprobe von Wohnungen, die den ins Auge gefass-ten Wohnungs(teil)markt wenigstens annähernd proportional abbildet. Eine solche Stichprobe hat der Beklagte nicht erhoben. Zwar hat er eine gewisse Spannweite von Mietpreisen ermittelt (vgl die vorgelegte Liste der Bestandswohnungen). Jedoch ist damit nicht nachvollziehbar festgestellt, was auf dem Zweibrücker Wohnungsmarkt als "teuer" oder "sehr teuer" zu gelten hat. Hier hätte ein Abgleich mit dem Wohnungsbestand auf dem Gesamtwohnungsmarkt erfolgen müssen. Wären die erfassten Wohnungen der Leistungsempfänger ein Abbild nur des "einfachen" Marktsegments, hätte der Beklagte den höchsten Wert der Spannbreite als angemessene Nettokaltmiete anzuerkennen (BSG, Urteil vom 22.09.2009 B 4 AS 18/09 R Juris Rn 21).
cc. Die zur Nachbesserung des Konzepts vorgelegten Daten zum Standard von 46 Wohnungen aus dem Datensatz "Bestandswohnungen" sind nicht geeignet, das Konzept hinsichtlich des Untersuchungsgegenstandes schlüssig zu machen. Aus den Daten zu den wertbestimmenden Merkmalen dieser Wohnungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass sie den Mindestanforderungen an den Wohnstandard entsprechen, die für eine Einbeziehung in die Vergleichsbetrachtung erforderlich sind. Der erforderliche Bezug zum Gesamtwohnungsmarkt, der eine Einordnung der Bestandsmieten in das Marktgefüge ermöglichen würde, wird dadurch nicht hergestellt.
dd. Die Mängel des Konzepts werden nicht durch die Einbeziehung der "Angebotsmieten" ausgeglichen. Hinsichtlich dieses Teils der Datensammlung, der nur 6,12 % des Datenbestandes ausmacht, ergibt sich aus dem Konzept nicht, dass und auf welche Weise Mehrfacherhebungen vermieden wurden. Einen Abgleich von Mehrfachinseraten führt die Stadt Z erst seit dem Beginn der Auswertung von Internet-Immobilienportalen im Jahr 2009 durch. Auch Anfragen bei Maklern bzw ein automatisches Zusenden neuer Angebote werden erst seit dieser Zeit durchgeführt (S 37 des Konzepts). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Mietangebote in der Regel in beiden örtlich verbreiteten Tageszeitungen inseriert worden sein dürften. Zum anderen ist es nicht unüblich, dass Wohnungen von mehreren Maklern gleichzeitig angeboten werden. Aus dem Anzeigentext lässt sich die angebotene Wohnung zudem im Normalfall nicht identifizieren. Dies geschieht schon aus Gründen des Selbstschutzes der Makler vor Umgehung ihrer Vermittlung durch die Interessenten oder der Einmischung von Konkurrenten. Dem Konzept ist nicht zu entnehmen, dass diese Fehlerquellen gesehen und berücksichtigt wurden.
ee. Die Datenbestände der Jobcenter sind entgegen der Ansicht des Beklagten auch nach der Arbeitshilfe der zuständigen Bundesministerien (6.2.3, S 38) für die Kommunen keine hinreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Miete. Die Daten der ALG II-Leistungsberechtigten geben danach kein Abbild des Gesamtwohnungsmarktes der Kommune wieder, eine alleinige Verwendung dieser Daten ist für die Bestimmung der Mietobergrenzen nicht ausreichend. Die Datenbestände der Jobcenter können – wenn geeignet – insbesondere als Ergänzung oder Plausibilisierung anderweitig erhobener Daten eingesetzt werden. Der Beklagte hat sich jedoch nahezu alleine auf Daten aus seinem Bestand gestützt. Der geringe Anteil anderweitig erhobener Marktdaten ist wegen der oben aufgezeigten Mängel nicht aussagekräftig.
Es kann daher dahinstehen, ob eine Datensammlung, die zu 93,88 % Bestandsmieten von Leistungsempfängern und nur zu 6,12 % aktuelle Mietangebote enthält, überhaupt geeignet ist, die Aussage zu begründen, Wohnungen zu einem aus diesen Daten ermittelten Durchschnittspreis seien in ausreichender Anzahl tatsächlich verfügbar.
Soweit der Beklagte auf den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel für die Stadt F verweist, kann der Senat nicht feststellen, ob dieser den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept entspricht. Davon abgesehen ist das Konzept des Beklagten mit dem der Stadt F nicht vergleichbar, da in dieses in weitaus größerem Umfang Mietangebote eingeflossen und diese einer eingehenden Prüfung nach Dubletten unterzogen und durch eine Hochrechnung von nicht annoncierten, weil über Bekannte, Verwandte, Wartelisten von Wohnungsunternehmen oder andere Weise vermittelten Wohnungen ergänzt wurden (vgl Bl 9-11 des grundsicherungsrelevanten Mietspiegels für die Stadt F).
Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob der vom Beklagten erstellte Segregati-onsindex ausreicht, um Häufungen der Wohnungen des unteren Marktsegments, die auf eine "Ghettobildung" hindeuten könnten, auszuschließen.
b. Der Mangel des vorgelegten Konzepts beruht auf einer unzureichenden Datenerhebung. Diese ist nicht mehr nachholbar. Zwar hat der Beklagte angedeutet, dass eine weitere Nachbesserung seines Konzepts in einem erheblich erweiterten Zeitrahmen möglich wäre. Die vom Beklagten als möglich in Aussicht gestellte Nachbesserung wäre jedoch auf die Auswertung eines größeren Teils vorhandenen Bestands auf wertbestimmende Wohnungsmerkmale beschränkt und würde den strukturellen Fehler des Konzepts des Beklagten nicht beheben. Es müssten aus anderen Quellen als dem Datenbestand des Beklagten für das Jahr 2005 Daten zum Gesamtwohnungsmarkt der Stadt Z erhoben werden, die als repräsentative Stichprobe aus dem vom Beklagten untersuchten Teilwohnungsmarkt tauglich wären. Wo diese Daten vorhanden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte weist hier zutreffend darauf hin, dass Mietdatenhaltungen, in denen die Mieter danach unterschieden werden, ob sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, unüblich sind.
Der Beklagte hat zudem erklärt, dass Daten zum Gesamtwohnungsmarkt, die für eine Nachbesserung der Datengrundlage erforderlich wären, nicht mehr bzw nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erreichbar sind. Darin dürfte auch der Grund dafür liegen, dass der Beklagte seinen Nachbesserungsversuch auf die Aufarbeitung des vorhandenen Datenbestandes beschränkt und nicht den Gesamtwohnungsmarkt in den Blick genommen hat. Insoweit kann es dahinstehen, ob Daten zum Gesamtwohnungsmarkt tatsächlich auch mit einem (unverhältnismäßig) hohen Aufwand für das 2005 noch erhoben werden könnten. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, da mit einer Ausweitung des Untersuchungsgegenstandes auf den Gesamtwohnungsmarkt die Schwelle einer Nachbesserung des vom Beklagten vorgelegten Konzepts überschritten wäre. Dieses Vorgehen wäre mit einer Änderung der vom Beklagten gewählten Methode verbunden und würde die Erstellung eines neuen Konzepts und nicht nur eine Nachbesserung des alten erfordern.
c. Da sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen, hat der Beklagte grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden durch die um 10 vH erhöhten Tabellenwerte zu § 8 WoGG, hier anzuwenden in der Fassung vom 23.01.2002 (BGBl I 474, 477) bzw der im hier einschlägigen Teil unveränderten Bekanntmachung vom 07.07.2005 (BGBl I 2029, 2033) – aF , im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt (BSG aaO). Nach der ab dem 01.01.2002 geltenden Anlage zu § 1 Abs 4 der Wohngeldverordnung (BGBl I 2001, 2727-2756) war die Stadt Z in die Mietenstufe II nach § 8 WoGG aF eingestuft. Nach § 8 Abs 1 WoGG aF betrug der hier einschlägige Höchstwert der Wohngeldtabelle für einen Haushalt mit 3 Familienmitgliedern in der Mietenstufe II 410,00 EUR. Darin sind die Nettokaltmiete und die Betriebskosten mit Ausnahme der Heizkosten enthalten (§ 5 Abs 1 und 2 WoGG aF). Der um 10 vH erhöhte Tabellenwert beträgt 451,00 EUR. Die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger für die Bruttokaltmiete beliefen sich nur auf 441,10 EUR monatlich, so dass diese in vollem Umfang zu übernehmen sind.
Heizkosten fielen monatlich in Höhe von 80,00 EUR an. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung ist solange zu bejahen, wie diese Aufwendungen unter dem Grenzbetrag eines bundesweiten oder kommunalen Heizspiegels liegen (std Rspr des BSG, vgl Urteil vom 13.04.2011 B 14 AS 32/09 R). Da ein kommunaler Heizspiegel nicht vorhanden ist, ist auf den bundesweiten Heizspiegel abzustellen. Für die Bestimmung des Richtwerts auf Grund des bundesweiten Heizspiegels sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist. Danach ist ein Produkt zu bilden aus der für den jeweiligen Haushalt angemessenen Wohnfläche und den Werten, ab denen die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem bundesweiten Heizspiegel für den jeweiligen Heizträger als "extrem erhöht" angesehen werden müssen (rechte Spalte des Heizspiegels).
Die beheizbare Gesamtwohnfläche des Hauses Entenstraße 13, in dem die damalige Wohnung der Kläger lag, betrug weniger als 250 m². Nach dem für das Jahr 2005 geltenden Heizspiegel 2006 waren die Heizkosten bei Heizung mit Erdgas in einem Gebäude mit einer beheizten Wohnfläche von bis zu 250 qm "extrem hoch", wenn sie 16,00 EUR pro qm und Jahr überstiegen. Die Heizkosten einer für die Kläger angemessenen Wohnung mit 75 qm Wohnfläche wären daher bis zu einem Betrag von (75 x 16,00 EUR =) 1.200,00 EUR pro Jahr zu übernehmen. Die jährliche Vorauszahlung der Kläger betrug (12 x 80,00 EUR =) 960,00 EUR, lag also deutlich unter dem Höchstbetrag. Eine Abrechnung der Heizkosten mit Rückzahlung oder Nachforderung hat während des streitigen Bewilligungszeitraums nicht stattgefunden, so dass die Heizkosten in allen Monaten gleich geblieben sind. Die monatlichen Abschlagszahlungen von 80,00 EUR waren als angemessen anzusehen.
Von den Heizkosten sind noch die bereits in der Regelleistung enthaltenen Kosten für die Warmwasseraufbereitung in Höhe von 13,68 EUR, bestehend aus 6,22 EUR für die Klägerin zu 1 und 2 x 3,73 für die Kläger zu 2 und zu 3, abzuziehen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Die Heizkosten der Kläger waren demnach in Höhe von 66,32 EUR monatlich zu übernehmen. Die übernahmefähigen KdU belaufen sich zusammen auf 507,42 EUR.
Aufgrund dieser Feststellungen ist mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass den Klägern für den streitigen Zeitraum höhere Leistungen zu den KdU zustehen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher auch im vorliegenden Höhenstreit zulässig (BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 81/12 R – Juris Rn 10) und sachgerecht, da eine Neuberechnung der Leistungen unter Berücksichtigung insbesondere der Einkommen der Kläger zu 2 und 3 erforderlich ist.
Der Senat ist durch das Verbot der "reformatio in peius" im Rechtsmittelverfahren nicht daran gehindert, eine für den Beklagten gegenüber dem ersten Berufungsurteil vom 10.06.2008 ungünstigere Entscheidung zu treffen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig ua, SGG, 10. Aufl, § 170 Rn 9).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG. Eine Kostenquotelung ist wegen des nur geringfügigen Unterliegens der Kläger nicht angezeigt.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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