S 26 AS 1430/14 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Neuruppin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 AS 1430/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin hat allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Auch insoweit ist zunächst festzulegen, welche Wohnfläche den Bedarf des Leistungsberechtigten in angemessener Art und Weise abdeckt. Hiervon ausgehend sind dann auch die angemessenen Heizkosten zu ermitteln.
2. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann bei summarischer Prüfung des Tatsachenmaterials für die Ermittlung eines Angemessenheitswertes für Heizkosten von dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes ausgegangen werden (Anschluss an BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 32).
3. Dem Grenzwert aus dem bundesweiten Heizkostenspiegel kommt demgegenüber bei der Frage, welche Heizkosten (konkret) angemessen sind, keine Bedeutung zu, weil diese Werte nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln (Anschluss BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 32).
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 10. Juli 2014 wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragstellern vorläufig die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für eine konkret bezeichnete Wohnung nach Maßgabe der Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu erteilen.

Der bei dem Sozialgericht Neuruppin am 10. Juli 2014 eingegangene Antrag vom gleichen Tage, mit dem die Antragsteller (sinngemäß) beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen vorläufig die Zusicherung zur Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung für die Erdgeschosswohnung (links) in der A-Straße B in C. (Wohnungsnummer: D) zu erteilen,

hat keinen Erfolg.

Der gemäß § 86b Abs 2 S 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ist zulässig (dazu unter 1.), jedoch nicht begründet (dazu unter 2. bis 4.).

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere geht die Kammer zugunsten der Antragsteller derzeit noch von deren Prozessfähigkeit im Sinne des § 71 Abs 1 SGG aus und wartet insoweit die im Hauptsacheverfahren der Antragsteller – S 26 AS 977/11 – von Amts wegen durch die Einholung von fachpsychiatrischen Sachverständigengutachten bereits eingeleiteten medizinischen Ermittlungen zu dieser Frage ab.

Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass den Antragstellern auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht. Ob ein solches vorliegt, richtet sich in Verfahren der vorliegenden Art danach, ob die Wohnung, für die die Erteilung der Zusicherung erstrebt wird, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts noch konkret verfügbar ist (vgl dazu mwN schon den Beschluss der Kammer vom 22. August 2011 – S 26 AS 1233/11 ER, zitiert nach http://www.sozialgerichtsbarkeit.de). Nach der heutigen Internetrecherche des Gerichts bei der Wohnungsvermietungsgesellschaft (unter http:// ...), die den Antragstellern das in Rede stehende Wohnungsangebot für die in Aussicht genommene Wohnung unterbreitet hat, wird diese Wohnung nach wie vor zur Vermietung angeboten, so dass die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung nicht mangels Eintrittes eines erledigenden Ereignisses von vornherein ausgeschlossen ist.

2. Der danach zulässige Antrag der Antragsteller ist jedoch unbegründet. Nach der genannten Vorschrift des § 86b Abs 2 S 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach summarischer Prüfung des zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterials treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile – insbesondere einer existenziellen Notlage – nötig erscheint. Anordnungsgrund, dh die Eilbedürftigkeit der begehrten vorläufigen Regelung, und Anordnungsanspruch, dh die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren begehrt wird, sind geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 S 4 SGG iVm § 920 Abs 2 der Zivilprozessordnung).

Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Die Antragsteller haben bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht (dazu unter 3. und 4.), so dass es nicht darauf ankommt, ob auch ein Anordnungsgrund vorliegt (dazu unter 5.).

3. Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern hier begehrte (vorläufige) Erteilung einer Zusicherung ist § 22 Abs 4 S 2 SGB II iVm § 22 Abs 4 S 1 SGB II. Nach letztgenannter Vorschrift, ohne die die Anspruchsgrundlage des § 22 Abs 4 S 2 SGB II inhaltsleer wäre, soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Das Erfordernis, die vorherige Zusicherung des kommunalen Trägers gemäß § 22 Abs 4 S 1 SGB II einzuholen, stellt sich dabei lediglich als Obliegenheit des Leistungsempfängers dar und ist dementsprechend auch keine Anspruchsvoraussetzung (BSG, Urteil vom 30. August 2010 – B 4 AS 10/10 R, RdNrn 17f.). Der Regelung des § 22 Abs 4 S 1 SGB II kommt nach der Rechtsprechung des BSG indes die Funktion zu, vor einem Umzug zu klären, ob die (höheren) Kosten der Unterkunft und Heizung übernommen werden (BSG, Urteil vom 30. August 2010, aaO, RdNr 17). Die Regelung dient damit im Wesentlichen dem Schutz der Hilfebedürftigen vor den weitreichenden Konsequenzen des § 22 Abs 1 S 2 SGB II, die in der nur gekürzten Übernahme der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung ohne Übergangsfrist bestehen (BSG, Urteil vom 30. August 2010, aaO). Dementsprechend steht den Leistungsberechtigten jedoch auch bei fehlender Zusicherung nach § 22 Abs 4 S 1 SGB II dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu.

4. Auf die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes begehrte (vorläufige) Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Zusicherung im Sinne des § 22 Abs 4 S 1 SGB II haben die Antragsteller indes keinen Anspruch. Denn die Erteilung einer Zusicherung kommt entsprechend der Anspruchsgrundlage des § 22 Abs 4 S 2 SGB II nur dann in Betracht, wenn die Kosten der neuen Unterkunft und Heizung ihrerseits angemessen sind und der Umzug erforderlich ist. Umgekehrt bedeutet dies, dass auch nur bei Vorliegen beider tatbestandlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Zusicherung besteht. Dies ist jedoch – nach der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials – nicht der Fall. Unabhängig davon, ob ein Umzug – was zwischen den Beteiligten offenbar nicht umstritten ist – überhaupt erforderlich ist, sind jedenfalls die für die neue Unterkunft fällig werdenden Heizkosten nicht angemessen, so dass offen bleiben kann, ob die Unterkunftskosten im Übrigen angemessen sind (dazu unter 5.).

a) Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt dabei als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es indes genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich im Wohnungsmietzins niederschlägt, angemessen ist, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bildet, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreitet (vgl hierzu exemplarisch nur BSG, Urteil vom 07. November 2006 – B 7b AS 10/06 R, BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27 (Essen) RdNr 15; BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 (Duisburg), RdNr 14 und BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59). Die Mietobergrenze ist nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines "schlüssigen Konzeptes" zu ermitteln; maßgebend ist, dass es dem Leistungsberechtigten möglich sein muss, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten. (vgl hierzu Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 17ff).

Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl dazu nur BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23). Die Angemessenheit für die Kosten der Unterkunft und die für die Kosten der Heizung sind dabei getrennt voneinander festzustellen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 21 und BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R, RdNr 19).

b) aa) Unter Heranziehung dieser höchstrichterlichen Maßstäbe kann offen bleiben, ob die von den Antragstellern in Aussicht genommene Wohnung mit einem Nettokaltmietzins in Höhe von 392,51 Euro nebst Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 129,58 Euro – mithin mit einem Bruttokaltmietzins in Höhe eines Betrages von 522,09 Euro – angemessen im Sinne des § 22 Abs 4 S 2 SGB II ist und ob die von dem Antragsgegner herangezogene "Handlungsrichtlinie zur Übernahme von Bedarfen für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Umsetzung des SGB II und des SGB XII" (Stand: 04. Juni 2013, geändert durch den Arbeitshinweis zur dynamischen Anpassung an die Bedarfe für Heizung vom 01. Oktober 2013 mit Wirkung ab dem gleichen Tage) den höchstrichterlichen Vorgaben zur Ermittlung von zugrunde zu legenden Angemessenheitswerten für die Bedarfe für Unterkunft im Sinne eines sog schlüssigen Konzeptes entspricht. Denn jedenfalls die für die neue Unterkunft fällig werdenden Kosten für die Beheizung des Wohnraums stellen sich als unangemessen hoch dar.

bb) Nach der Rechtsprechung des BSG hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Auch insoweit ist zunächst festzulegen, welche Wohnfläche den Bedarf des Leistungsberechtigten in angemessener Art und Weise abdeckt (dazu sogleich unter (cc)); vgl dazu etwa BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 36/08 R, BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23, RdNr 18ff, 24 und Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 70/08 R, RdNr 19). Hiervon ausgehend sind dann auch die angemessenen Heizkosten zu ermitteln (dazu unter (dd)) bis (gg)); vgl aus der Rechtsprechung nur BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 25).

cc) Der Antragsgegner hat hierzu in nicht zu beanstandender Weise die angemessene Wohnungsgröße bestimmt und ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl nur BSG, Urteil vom 07. November 2006, - B 7b AS 18/06 R, RdNr 20) zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße von den Werten ausgegangen, welche das Land Brandenburg durch Ziffer I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 – VV-WoFGWoBindG – zu § 10 Wohnraumförderungsgesetz – WoFG – auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt hat. Er hat insoweit für die Antragsteller auch zu Recht eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 65 Quadratmetern zu Grunde gelegt. Demgegenüber haben es die Antragsteller nicht vermocht, den unter Bezugnahme auf Ziffer I 4.2 der VV-WoFGWoBindG geltend gemachten erhöhten Raumbedarf glaubhaft zu machen. Dem insoweit zu Recht erhobenen Einwand des Antragsgegners, die Antragsteller hätten trotz mehrfacher Aufforderung nicht konkret begründet, aus welchen Gründen ein höherer Raumbedarf zu berücksichtigen sei, sind die Antragsteller nicht in der gebotenen Klarheit entgegen getreten. Allein die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim Gehen und Treppensteigen, die die Kammer nicht in Zweifel zieht, und die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem darüber hinaus gehenden Grad der Behinderung von 70 rechtfertigt für sich genommen und ohne jede plausible Erklärung jedenfalls nicht die Berücksichtigung eines höheren Raumbedarfs, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat. Im Übrigen wird den gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die vom Antragsgegner in Aussicht gestellte Zusicherung für die Kosten einer angemessenen Erdgeschosswohnung ausreichend Rechnung getragen; derartige Wohnungen sind nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners auch in ausreichendem Maße verfügbar.

dd) Wenn nach alledem von einer angemessenen Wohnfläche von 65 Quadratmetern auszugehen ist, stellen sich die für die neue Wohnung fällig werdenden monatlichen Heizkosten in Höhe von 108,86 Euro – was bei einer tatsächlichen Wohnungsgröße von 72 Quadratmetern einem monatlichen Betrag in Höhe von etwa 1,51 Euro je Quadratmeter entspricht – als unangemessen hoch dar. Die Kammer geht nämlich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei summarischer Prüfung des Tatsachenmaterials von einem angemessenen monatlichen Betrag in Höhe von etwa 1,20 Euro je Quadratmeter aus. Diesen Wert entnimmt die Kammer in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (vgl insbesondere Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 32) dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes. Ausweislich des derzeit aktuell verfügbaren Betriebskostenspiegels für das Land Brandenburg (abrufbar unter http://www.mieterbund-brandenburg.de) ist von durchschnittlichen Heizkosten in Höhe eines monatlichen Betrages in der genannten Höhe auszugehen (Daten 2012, Datenerfassung 2013/2014). Dementsprechend ergäben sich bei einer angemessenen Wohnfläche von 65 Quadratmetern angemessene monatliche Heizkosten in Höhe insgesamt 78,00 Euro, die durch die für die neue Wohnung fällig werdenden monatlichen Heizkosten deutlich überschritten werden.

ee) Zwar hat der Antragsgegner ausweislich der Ausführungen in seiner Handlungsrichtlinie (vgl dort Ziffer 5, 1. Stufe der Prüfung) offenbar selbst Ermittlungen für angemessene Heizkosten durchgeführt und hält entsprechend seiner Datenerhebung Heizkosten bei einer mit Fernwärme beheizten Wohnung von 16,92 Euro je Quadratmeter und Jahr – was einem monatlichen Betrag von 1,41 Euro je Quadratmeter entspricht – für angemessen. Legt man diesen Betrag zugrunde, ergäben sich monatlich angemessene Heizkosten für eine angemessene Wohnfläche von 65 Quadratmetern in Höhe von insgesamt 91,65 Euro; auch dieser Betrag wird durch die für die neue Wohnung fällig werdenden monatlichen Heizkosten deutlich überschritten.

ff) Weil danach die monatlich fällig werdenden Heizkosten für die in Aussicht genommene Wohnung der Antragsteller sowohl den von der Kammer zugrunde gelegten Angemessenheitswert in Höhe von 78,00 Euro als auch den vom Antragsgegner für angemessen gehaltenen Betrag in Höhe von 91,65 Euro überschreitet, erübrigt sich die (gerichtliche) Beantwortung der Frage nach der Schlüssigkeit des Heizkostenkonzeptes des Antragsgegners, was dem Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aufgrund der nur gebotenen summarischen Prüfung des Tatsachenmaterials ohnehin nicht möglich wäre (vgl zur vorrangig zu berücksichtigenden Datenerhebung des Leistungsträgers auch zur Ermittlung von angemessenen Heizkosten BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 22).

gg) Nur der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass nach dem zutreffenden Vorbringen des Antragsgegners sogar der Grenzwert aus dem aktuellen bundesweiten Heizkostenspiegel 2013 (abrufbar unter http://www.heizspiegel.de) für mit Fernwärme beheizte Gesamtwohnflächen von mehr als 1.000 Quadratmetern in Höhe eines Betrages von 18,60 je Quadratmeter und Jahr – was einem monatlichen Betrag in Höhe von 1,55 Euro je Quadratmeter entspräche – überschritten wird. Denn bei einer angemessenen Wohnfläche von 65 Quadratmetern ergäbe sich ein Grenzwert von insgesamt 100,75 Euro, der durch die tatsächlich fällig werdenden Heizkosten in Höhe von monatlich 108,86 Euro überschritten wird. Hierauf kommt es aber schon deshalb nicht an, weil diesem Grenzwert gerade nicht die Funktion einer Angemessenheitsgrenze zukommt und das Überschreiten dieses Grenzwertes lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden kann (so BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 23). Daher sind die Grenzwerte des bundesweiten Heizspiegels, die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, bei der Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten von vornherein nicht heranzuziehen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 32).

5. Wenn die Antragsteller nach alledem bereits das Vorliegen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft machen konnten, kommt es auf die Frage, ob ein Anordnungsgrund vorliegt, nicht mehr an.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG; sie entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache, in der die Antragsteller vollumfänglich unterlagen. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben.

Rechtsmittelbelehrung:
( ...)

E.
Richter am Sozialgericht
Rechtskraft
Aus
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