L 11 AS 491/14 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 AS 1048/13 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 491/14 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
wegen einstweiliger Anordnung, Einstiegsgeld, Existenzgründungsdarlehen
Kein Anspruch auf Einstiegsgeld und Existenzgründungsdarlehen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn nicht ausreichende Unterlagen zur Prüfung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit vorliegen.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.04.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Zahlung von Einstiegsgeld, eines Existenzgründungsdarlehens und von Verdienstausfall ab 01.09.2013.
Der Antragsteller (ASt) bezieht vom Antragsgegner (Ag) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In Bezug auf seinen Antrag auf Einstiegsgeld für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Frühstücksservice und Essen auf Rädern, Botenfahrten für einen Verlag) forderte der Ag den ASt mit Schreiben vom 29.08.2013 auf, bis zum 20.09.2013 weitere Unterlagen, wie u.a. Seiten 1,2 10, 13 und 14 der Konzeptunterlagen, Nachweise zur kaufmännischen Ausbildung, Bezug des Essens und zu den sonstigen betrieblichen Einnahmen iHv 31.065 EUR im ersten Monat, vorzulegen. Diese seien notwendig, damit die Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit abschließend beurteilt werden könne. Die angeforderten Unterlagen legte der ASt bislang nicht vor.
Am 03.09.2013 beantragte der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes den Ag zu verpflichten, ab 01.09.2013 Einstiegsgeld iHv 300 EUR zu zahlen und 30.000 EUR für ein Existenzgründungsdarlehen zu gewähren. Bis zur endgültigen Zuerkennung seines Anspruches sei ein Verdienstausfall von täglich 300 EUR zu leisten. Zudem hat der ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Er wolle sich als Fuhrunternehmer selbständig machen und vorwiegend einen Frühstücksservice anbieten sowie Aufträge für einen Verlag annehmen. Hierzu sei er auf Einstiegsgeld und ein Darlehen angewiesen. Über seinen Antrag habe der Ag bislang nicht entschieden. Mit Beschluss vom 16.04.2014 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffer I. und II. des Tenors) und den Antrag auf PKH (Ziffer III. des Tenors) "abgewiesen". Ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben, da der ASt die im Schreiben vom 29.08.2013 angeforderten Unterlagen nicht beigebracht und auch zur Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit keine Beurteilung vorgelegt habe. Für einen Verdienstausfall sei nach dem SGB II eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich. Für die Bewilligung von PKH fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des Antrages.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Es sei von ihm nachweisbar, dass er nicht - wie vom SG angegeben - monatlich 806 EUR erhalten habe, sondern 777,60 EUR bzw. 768,60 EUR.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht mit Beschluss vom 16.04.2014 abgelehnt. Der ASt hat keinen Anspruch darauf, dass der Ag ihm vorläufig Einstiegsgeld, ein Existenzgründungsdarlehen oder von Verdienstausfall gewährt.

Sein Anliegen, den Ag zur vorläufigen Zahlung von Einstiegsgeld, eines Existenzgründungsdarlehens oder von Verdienstausfall zu verpflichten, kann der ASt in der Hauptsache im Wege einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage verfolgen, so dass insoweit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darstellt.

Hierbei ist eine vorläufige Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 - BVerfGE 79, 69; vom 19.10.1997 - BVerfGE 46, 166 und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; Niesel/Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl., Rn.652).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86b Rn 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 - NVwZ 2005, 927) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Ast zu entscheiden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 - aaO - und vom 22.11.2002 - NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl BVerfG vom 12.05.2005 aaO).

Für die Zahlung von Einstiegsgeld fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Nach § 16b Abs 1 SGB II kann für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Im Hinblick auf die erforderliche Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit kann für die nötige Prognoseentscheidung dabei auch auf das Kriterium der wirtschaftlichen Tragfähigkeit abgestellt werden (vgl Stölting in: Eicher, SGB II, 3. Aufl, § 16b Rn 21 mwN).

Prognostisch wahrscheinlich kann die Hilfebedürftigkeit überwunden werden, wenn die beabsichtigte zu fördernde Tätigkeit anhand einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung des schlüssigen Konzepts eine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bietet (vgl BSG Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 63/09 R - juris). Die angestrebte Erwerbstätigkeit muss dem Leistungsberechtigten die ernsthafte Perspektive eröffnen, in absehbarer Zeit aus eigenen Kräften den Lebensunterhalt jedenfalls für sich decken zu können (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.06.2013 - L 2 AS 2249/12 - juris).

Eine Beurteilung der Tragfähigkeit der vom ASt geplanten selbständigen Tätigkeit ist aber nach den vorliegenden Unterlagen bislang nicht möglich. Es fehlen u.a. Seiten 1,2 10, 13 und 14 der Konzeptunterlagen, Nachweise zur kaufmännischen Ausbildung, zum Bezug des Essens und zu den sonstigen betrieblichen Einnahmen iHv 31.065 EUR im ersten Monat. Es ist offensichtlich, dass die vom ASt nur unvollständig vorgelegten Unterlagen eine sachgerechte Prognoseentscheidung zur Tragfähigkeit der geplanten selbständigen Tätigkeit nicht zulassen. Insbesondere die angegebene sonstige betriebliche Einnahme iHv 31.065 EUR im Monat September 2013, die zu einem Gewinn von 21.645 EUR führen soll, ist nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Höhe ist insofern ganz erheblich, ob dieser Gewinn tatsächlich glaubhaft und nachvollziehbar ist, da dies für eine äußerst gute Rentabilität des Unternehmens sprechen würde. Allerdings erscheint es dem Senat als nahezu ausgeschlossen, dass gerade im ersten Monat nach Aufnahme der Tätigkeit ein solcher Gewinn erwirtschaftet werden kann, der wohl zur Deckung des Lebensunterhaltes für nahezu ein ganzes Jahr ausreichend wäre. Kaufmännische Kenntnisse dürften in dem von ASt angestrebten Bereich seiner Selbständigkeit durchaus notwendig bzw. förderlich sein. Insofern ist es sachgerecht, hierfür Nachweise zu fordern, wenn der ASt angibt, über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Die konkrete Art und Weise des Bezuges des Essens ist im Hinblick auf den Inhalt der Unternehmung ebenfalls erheblich. Ohne konkrete Angaben hierzu lässt sich eine Rentabilität nicht prüfen, da dies einen wesentlichen Teil der notwendigen Betriebsausgaben ausmacht. Schließlich bleibt völlig offen, weshalb der ASt die übrigen Unterlagen nicht vorlegt. Dass er diese nicht vorlegen kann oder ihm die Vorlage unzumutbar wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Für eine Gewährung eines Existenzgründerdarlehens fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsanspruch. Auch § 16c Abs 3 SGB II setzt für Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen die wirtschaftliche Tragfähigkeit der aufzunehmenden Tätigkeit voraus. Die Gewährung eines Darlehens für ein nicht tragfähiges Unternehmen kommt nicht in Betracht.

Für die Zahlung von Verdienstausfall durch den Ag besteht schon keine Anspruchsgrundlage im SGB II. Sofern der eine Schadenersatzforderung geltend machen will, müsste er sich insofern an die ordentliche Gerichtsbarkeit wenden, die für Schadenersatzansprüche zuständig ist (Art 34 Satz 3 Grundgesetz -GG-, § 839 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).

Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht damit nicht. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des SG vom 16.04.2014 war deshalb zurückzuweisen. Darauf, in welcher Höhe der Ag dem ASt monatlich Alg II auszahlt und ob er ggf. eine Aufrechnung vornimmt, kommt es nicht an, da die Höhe des Alg II nicht streitgegenständlich ist. Soweit der ASt meint, der Ag habe über seinen Antrag auf Förderung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zu entscheiden, wäre insofern die Untätigkeitsklage (§ 88 Abs 1 SGG) richtiger Rechtsbehelf.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Auch die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des SG vom 16.04.2014 war zurückzuweisen. Bei Auslegung der vom ASt erhobenen Beschwerde ist davon auszugehen, dass er sich auch gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH durch das SG wendet. Diese Beschwerde ist jedoch ebenfalls unbegründet. Die Bewilligung von PKH setzt nach § 73a SGG iVm §§ 114 f. Zivilprozessordnung (ZPO) eine hinreichende Erfolgsaussicht des Antragsverfahrens voraus. Eine solche lag nach obigen Ausführungen nicht vor.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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