L 5 AS 1066/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 43 AS 548/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 1066/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für im Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme entstandene Fahrtkosten hat.

Der am ... 1968 geborene Kläger bezog von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 8. März 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Leistungen der Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. April bis 30. September 2011. Zum 4. April 2011 nahm der Kläger aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 1. April 2011 eine abhängige Vollzeitbeschäftigung bei der Firma ZAP Z., Arbeitsvermittlung und Projektmanagement GmbH, S. als Maschinenbauer auf. Für diese Tätigkeit beantragte er am 22. März 2011 formlos bei dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten für die hierdurch entstehenden Pendelfahrten. Er machte geltend, er werde bei einer Firma in C. (S.) eingesetzt und habe einen täglichen Arbeitsweg zwischen seiner Wohnung und der Arbeitsstätte von 98 km (Hin- und Rückfahrt) zurückzulegen. Die Fahrten werde er als Selbstfahrer mit einem eigenen Kfz durchführen. Dadurch entständen ihm monatliche Fahrtkosten iHv 540,- EUR. Da der Kläger im Rahmen der bisherigen Eingliederungsbemühungen des Beklagten stets angegeben hatte, dass er keine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze, holte der Beklagte eine Auskunft des Landkreises Jerichower Land vom 4. August 2011 ein, wonach dem Kläger die Fahrerlaubnis bereits mehrfach entzogen worden ist, zuletzt am 19. Juni 2000. Einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis hatte diese Behörde am 10. Dezember 2003 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 1. September 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget als Ermessensleistung, da er seit dem Jahre 2003 nicht mehr über eine gültige Fahrerlaubnis verfüge. Fahrtkosten für Pendelfahrten als Selbstfahrer könnten daher nicht entstehen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend: Die dem Beklagten vorliegenden Informationen änderten nichts an der tatsächlichen Entstehung der Kosten. Zudem sei er im Besitz eines gültigen Führerscheins. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies er auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führte er an: Der Kläger habe selbst angegeben, nicht im Besitz eines gültigen Führerscheins zu sein. Nach Mitteilung der Führerscheinstelle des Landkreises Jerichower Land verfüge er über einen solchen nicht. Er habe einen Führerschein trotz Aufforderung nicht vorgelegt.

Dagegen hat der Kläger am 13. Januar 2012 beim Sozialgericht Magdeburg Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen vorgetragen: Die Vorlage des angeforderten Führerscheins sei für eine korrekte Entscheidung nicht erforderlich. Für das Verlangen des Beklagten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Die Informationen der Führerscheinstelle Burg seien nicht zutreffend.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20. November 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Fahrtkosten. Es fehle bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Eine Übernahme der Fahrtkosten setze voraus, dass diese tatsächlich für die täglichen Pendelfahrten anfielen. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn der Kläger berechtigt sei, selbst ein Fahrzeug zu führen. Dies sei jedoch nicht der Fall, da er aus den vom Beklagten dargelegten Gründen nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sei. Sollte der Kläger gleichwohl ein Kraftfahrzeug führen, so läge eine Straftat vor, die durch den Beklagten nicht über Vermittlungsleistungen gefördert werden dürfe.

Gegen den ihm am 29. November 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. Dezember 2013 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Berichterstatter hat den Kläger mit gerichtlicher Verfügung vom 8. Juli 2014 aufgefordert, klarzustellen, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er Leistungen vom Beklagten begehrt. Hierzu hat dieser keine Stellungnahme abgegeben.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. November 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum ab April 2011 Fahrtkosten iHv monatlich 540,00 EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Senat hat im Berufungsverfahren eine Auskunft des Landkreises J. L. vom 17. Juni 2014 eingeholt. Nach Mitteilung dieser Behörde ist der Kläger im Besitz eines am 2. Februar 2006 ausgestellten tschechischen Führerscheins der Klasse B, in dem ein deutscher Wohnsitz (B.) eingetragen ist. Der Führerschein sei unter Missachtung der Wohnsitzvoraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG iVm § 28 Abs. 1 und 4 Satz 1 Nr. 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ausgestellt worden und berechtige den Kläger nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs in der Bundesrepublik Deutschland.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG statthaft. Sie ist auch nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen.

2. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 1. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat weder Anspruch gegen den Beklagten auf die begehrte Fahrtkostenbeihilfe, noch auf eine Neubescheidung seines Antrags.

Streitgegenständlich ist allein der Anspruch auf die geltend gemachten Eingliederungsleistungen. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 - B 4 AS 7/10 R, juris Rn. 18 zu § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II), der isoliert geltend gemacht werden kann.

a) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe folgt nicht aus § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 SGB III. Danach können Arbeitsuchende aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (§ 45 Abs. 1 Satz 3 SGB III). Nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB III entscheidet die Agentur für Arbeit über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen.

Die Gewährung der Fahrtkostenbeihilfe ist danach in das Ermessen des Beklagten gestellt. Deshalb hat ein Antragsteller grundsätzlich auch keinen Anspruch auf die Leistung, sondern nur auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) iVm § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 26/07 R; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94). Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II stellt insoweit klar, dass der Grundsicherungsträger die Leistungen aus dem Katalog des § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II nur dann erbringen kann, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Leistung nach den Vorschriften des SGB III gegeben sind. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften des SGB III, wobei die Besonderheiten des Leistungssystems des SGB II - wie das Entfallen der Prüfung von Verfügbarkeit und Arbeitslosigkeit - zu beachten sind (BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 117/10 R).

Vorliegend sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung nicht erfüllt. Denn die begehrte Förderung ist für die berufliche Eingliederung des Klägers nicht notwendig gewesen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Die Norm ermächtigt den Beklagten nach Sinn und Zweck der Bestimmung von vorn herein nicht dazu, aus dem Vermittlungsbudget Fahrtkostenbeihilfen für Fahrten zu erbringen, die den objektiven Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) erfüllen. Der Kläger verfügte vorliegend über keine wirksame Fahrerlaubnis, da er mit dem ihm ausgestellten tschechischen Führerschein im Inland kein Fahrzeug führen durfte.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in der hier anwendbaren Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 7. Januar 2009 (BGBl I S. 29) dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Die Berechtigung nach Abs. 1 gilt gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Diese Fassung des § 28 Abs. 1 und 4 FeV findet auch auf die vor dem 19. Januar 2009 erteilten Fahrerlaubnisse Anwendung. Denn die Neufassung der Norm ist darauf beschränkt, die bereits durch das Unionsrecht bewirkte teilweise Nichtanwendbarkeit der bisherigen Regelung im Normtext nachzuvollziehen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10; aA OVG Münster, Urteil vom 8. Mai 2009 - A 3373/07).

Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl L 237 vom 24. August 1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl L 223 vom 26. August 2009 S. 26). Dagegen ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl 403 S. 18), die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, nicht anwendbar. Nach ihrem Art. 18 gilt Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 mit den Regelungen über den Entzug, die Ersetzung und die Anerkennung von Führerscheinen erst ab dem 19. Januar 2009. Aus dem 5. Erwägungsgrund der Richtlinie ergibt sich, dass vor dem Beginn der Anwendung dieser Richtlinie erworbene Fahrerlaubnisse unberührt bleiben sollen. Damit beansprucht die Richtlinie keine Geltung für früher erteilte Fahrerlaubnisse (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10).

Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, ist der Inhaber der Fahrerlaubnis nicht berechtigt, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen; macht er von dieser Gebrauch, ist der objektive Tatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG erfüllt (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28/10). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine in einem Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis einen Wohnsitz in Deutschland ausweist (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10, zu einer in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis).

Nach Wortlaut und Systematik genügt bereits das Vorliegen der Voraussetzungen einer der in § 28 Abs. 4 FeV aufgeführten Fallgruppen, um die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis in Deutschland herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10). Eines zusätzlichen konstitutiven Verwaltungsakts, der diese Rechtsfolge ausspricht, oder das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bedarf es nicht (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28/10). Eine unter Verstoß gegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ausgestellte EU-Fahrerlaubnis ist damit in Deutschland bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung unwirksam (BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10).

Der Regelung des § 28 Abs. 1 und 4 Satz 1 FeV steht auch höherrangiges deutsches Recht nicht entgegen. Insbesondere lässt sich die Notwendigkeit einer konstitutiven Einzelfallentscheidung durch die Fahrerlaubnisbehörde nicht mit dem Erfordernis der Rechtssicherheit oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begründen und damit letztlich nicht aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten (eingehend dazu: BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 25/10; BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 - 3 C 28/10).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verfügte der Kläger nicht über eine im Inland geltende Fahrerlaubnis. Nach Auskunft der Führerscheinstelle vom 17. Juni 2014 ist der Kläger zwar im Besitz eines am 2. Februar 2006 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins. In diesem ist jedoch ein deutscher Wohnsitz ausgewiesen. Damit sind die Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt und der Kläger ist nicht nach Abs. 1 der Vorschrift zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland berechtigt. Einer weiteren Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde bedurfte es hierfür nicht.

Unerheblich ist es, dass im Recht der Tschechischen Republik zu dem Zeitpunkt, als dem Kläger dort sein neuer Führerschein ausgestellt wurde, das in der Führerscheinrichtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht umgesetzt war, sondern dieses erst mit Wirkung zum 1. Juli 2006 in die tschechische Rechtsordnung eingefügt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 3 C 26/07, juris Rn. 34). Es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Davon geht auch der EuGH in seiner Rechtsprechung aus, denn die ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Verfahren, die Ausgangspunkt für seine neue Rechtsprechung waren (vgl. Urteil vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Rn. 67), betrafen gerade solche vor dem 1. Juli 2006 erteilten tschechischen Fahrerlaubnisse (BVerwG, a. a. O.). Ebenso kommt es nicht darauf an, ob im Führerschein des Klägers der nach § 3 Abs. 2 StVG iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV vorgesehene Sperrvermerk (vgl. dazu BVerwG, a. a. O.) eingetragen worden ist.

Ist dem Beklagten danach kein Ermessen im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB III eröffnet, ist eine Leistung ebenso ausgeschlossen wie eine Neubescheidung des Antrags.

b) Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 16 f SGB II. Der Senat kann offen lassen, ob eine solche Förderung aufgrund des Umgehungs- und Aufstockungsverbotes nach § 16 f Abs. 2 Satz 3 SGB II (vgl. dazu BSG, Urteil vom 6. April 2011 - B 4 AS 227/10 R) für die hier geltend gemachten Kosten überhaupt in Betracht kommt. Fehlt es - wie hier - an einer Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs, ist eine Leistungsgewährung durch eine freie Förderung jedenfalls ausgeschlossen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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