S 18 AS 3048/14 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Stuttgart (BWB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 3048/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 3351/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Grundsätzlich ist der Erlass eines die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsaktes erst nach Scheitern von Verhandlungen über den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zulässig. Unterbreitet der erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Grundsicherungsträger seinerseits einen Eingliederungsvereinbarungsentwurf, der seinem Inhalt nach das Fehlen der Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum Ausdruck bringt, sind Verhandlungen nicht erfolgversprechend und daher entbehrlich.
2. Es ist zulässig, die Verpflichtung des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu Eigenbemühungen hinsichtlich der einzubeziehenden Stellen zu konkretisieren.
3. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ist grundsätzlich teilbar. Sofern durch den Wegfall einer rechtswidrigen Bestimmung weder das Integrationskonzept verfälscht wird, noch angenommen werden kann, dass der Grundsicherungsträger die Eingliederungsvereinbarung ohne die Bestimmung nicht erlassen hätte, kann die rechtswidrige Bestimmung isoliert aufgehoben werden. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist insoweit eine teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung möglich.
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.06.2014 gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 22.05.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2014 wird angeordnet, soweit eine Gültigkeit vor dem 25.05.2014 festgelegt wird und soweit der Antragsgegner die Vorlage einer Musterbewerbungsmappe bis zum 10.07.2014 fordert. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2. Der Antragsgegner hat 10 Prozent der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 22.05.2014.

Der am XX.XX.XXXX geborene Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Antragsgegner.

Mit Datum vom 30.04.2014 hat der Antragsgegner dem Antragsteller eine Eingliederungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 29.10.2014 mit der Bitte um Prüfung und anschließender Rückgabe einer unterschriebenen Ausfertigung bis zum 15.05.2014 übersandt. Diese hatte folgenden Inhalt:

Ziel(e): Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung

1. Unterstützung durch Jobcenter

Er unterbreitet Ihnen Vermittlungsvorschläge, soweit geeignete Stellenangebote vorliegen. Er nimmt Ihr Bewerberprofil in www.arbeitsagentur.de auf. Er unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von Kosten für Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 45 SGB III. Für die in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarten qualifizierten, postalisch versandten Bewerbungen auf sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten können Sie eine pauschale Kostenerstattung erhalten. Die Kostenerstattung beträgt 4,00 EUR pro Bewerbung. Der Höchstbetrag, der im Kalenderjahr 2014 erstattet werden kann, beträgt 400,00 EUR. Für die Erstattung ist eine vorherige schriftliche Antragstellung und ordnungsgemäße Bewerbungsunterlagen/Anschreiben an die Arbeitgeber Voraussetzung. Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB I1 i.V.m. §§ 44 SGB III durch Übernahme von Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen vorwiegend im Tagespendelbereich, z.B. in den Regionen , , und angrenzenden Landkreisen, schriftlichen Einladungen des Jobcenters, des ärztlichen oder psychologischen Dienstes auf vorherigen Antrag und Nachweis (Vorstellungstermin und Fahrtkosten). Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von 6 Monaten das Recht der Nacherfüllung einzuräumen. Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten: weitere Beratungsgespräche.

2. Bemühungen von Sie bewerben sich zeitnah, d.h. spätestens am dritten Tage nach Erhalt des Stellenangebotes, auf Vermittlungsvorschläge, die Sie von der Agentur für Arbeit/Träger der Grundsicherung erhalten haben. Als Nachweis über Ihre unternommenen Bemühungen füllen Sie die dem Vermittlungsvorschlag beigefügte Antwortmöglichkeit aus und legen diese vor. Sie unternehmen von 01.06.14 bis 30.11.14 mindestens 5 schriftliche/online/persönliche/telefonische Bewerbungsbemühungen pro Monat um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen) entsprechend Ihrer beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung, vor allem als Helfer Gartenbau vorwiegend im Tagespendelbereich, z.B. in den Regionen , , und angrenzenden Landkreisen. Sie legen hierüber monatlich spätestens bis zum 10. des jeweiligen Folgemonats (10.07.14, 10.08.14, 10.09.14, 10.10.14, 10.11.14, 10.12.14) folgende Nachweise vor: - schriftliche Absagen (falls vorhanden) - ausgehändigte Nachweislisten - vollständige, aussagekräftige und ordnungsgemäße Bewerbungsunterlagen/ individuelles Anschreiben an den Arbeitgeber Sie legen bis spätestens zum 10.07.14 eine Musterbewerbungsmappe vor. Diese umfasst ein ordentliches, korrektes, möglichst fehlerfreies, individuelles und zielführendes Anschreiben an den Arbeitgeber; einen vollständigen, ordentlichen, möglichst fehlerfreien Lebenslauf mit aktuellem Datum und Unterschrift und Zeugniskopien.

Halten Sie sich innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches auf, muss sichergestellt sein, dass Sie persönlich an jedem Werktag an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von Ihnen Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichbar sind. Zum zeit- und ortsnahen Bereich gehören für Sie alle Orte in der Umgebung Ihres Grundsicherungsträgers, von denen Sie in der Lage sind, Vorsprachen täglich wahrzunehmen. Sie sind verpflichtet, Änderungen (z.B. Krankheit, Arbeitsaufnahme, Umzug) unverzüglich mitzuteilen und bei einer Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) vorab die Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners einzuholen. Bei einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld II, auch bei nachträglichem Bekanntwerden. Eine nachträgliche Genehmigung ist im begründeten Einzelfall möglich. Wird ein genehmigter auswärtiger Aufenthalt unerlaubt verlängert, besteht ab dem ersten Tag der unerlaubten Ortsabwesenheit kein Anspruch auf Leistungen. Weitere Informationen finden Sie im Kapitel "Urlaub" des Merkblatts "Arbeitslosengeld II / Sozialgeld". Sofern Sie eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben oder mit einer Arbeitsgelegenheit (§ 16d SGB II) gefördert werden oder eine Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungszuschuss (§ 16e SGB II) an Ihren Arbeitgeber gefördert ist, ausüben oder mit einer Maßnahme zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gefördert werden, ist eine vorherige Zustimmung Ihres persönlichen Ansprechpartners bei Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches (Ortsabwesenheit) nicht erforderlich. Bitte setzen Sie jedoch Ihren persönlichen Ansprechpartner über Ihre Ortsabwesenheit in Kenntnis.

Der Eingliederungsvereinbarung war eine Rechtsfolgenbelehrung mit dem Hinweis auf Leistungsminderungen gemäß §§ 31 bis 31b SGB II bei Verstößen gegen die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten beigefügt.

Die Eingliederungsvereinbarung unterzeichnete der Antragsteller nicht. Vielmehr teilte er dem Antragsgegner mit, der Vertragstext sei für ihn nicht akzeptabel. Insbesondere störe ihn, dass der Antragsgegner darin keine weitergehenden Pflichten eingehen wolle und dass er sich vertraglich auf weitergehende Strafmaßnahmen einlassen solle. Zugleich übersandte er dem Antragsgegner eine von ihm verfasste Eingliederungsvereinbarung folgenden Inhalts:

I. Allgemeines Gesetzliche Grundlage für diese Vereinbarung ist § 16f SGB II und § 16g SGB II. Kommt einer der Vertragsparteien seinen hierin festgelegten Pflichten nicht nach, ruhen die Pflichten der anderen Vertragspartei bis zu dem Zeitpunkt, an dem die störende Vertragspartei ihren Pflichten aus der Vergangenheit in vollem Umfang nachgekommen ist und die andere Vertragspartei über die Heilung der Vertragsverletzung Kenntnis erlangt hat.

II. Pflichten des Jobcenter Wir werden die Bewerbungsaktivitäten von durch Gewährung finanzieller Anreize unterstützen. Pro Bewerbungsaktivität zahlen wir eine Pauschale von 12,00 EUR. Als Bewerbungsaktivität gilt jede durch vorgenommene Überprüfung von Stellenangeboten unsererseits bzw. der Arbeitsagentur an ihn, jede schriftliche/online/persönliche/telefonische (Initiativ-) Bewerbung von und jedes Vorstellungsgespräch. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 1.200 EUR an Bewerbungspauschalen. Bewerbungspauschalen zahlen wir, wenn die Dokumentation seiner jeweiligen Bewerbungsaktivität mit seinem Antrag auf Gewährung der Bewerbungspauschale(n) einreicht. Für seine Vorstellungsgespräche übernehmen wir die Reisekosten stets. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 800 Euro an Reisekostenerstattungen. Bis zu einmal pro Kalendermonat gewähren wir eine Einmalprämie in Höhe von 800 EUR für jedes sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn i.H.v. mindestens 1.300 EUR, welches er während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingeht. Diese Einmalprämie ist zur Überbrückung im ersten Monat bzw. für Lebensunterhalt und Wohnungsmiete bis zum Eingang der ersten Gehaltszahlung bestimmt. Sofern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in zehn oder mehr und gleichzeitig weniger als fünfzig Fahrkilometer Entfernung von seiner Wohnung in eingeht, werden wir ihm während der Laufzeit dieser Vereinbarung einmalig ein Darlehen für die Anschaffung eines PKW (min. 2.500 EUR, max. 5.000 EUR) gewähren. Des Weiteren zahlen wir dann monatlich eine Pauschale i.H.v. 150 EUR (für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung und KFZ-Unterhalt) für mindestens drei Monate in Folge, ggf. auch nach Ende dieser Vereinbarung. Sofern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in fünfzig oder mehr Fahrkilometer Entfernung von eingeht, werden wir während der Laufzeit dieser Vereinbarung einmalig die Kosten für das Finden einer Mietwohnung in maximal fünf Kilometer Entfernung zu seinem Arbeitsplatz übernehmen und ihm ein Darlehen (für Wohnungskaution, Maklerprovision, Umzug und Erstausstattung) i.H.v. mindestens 2.000 Euro, höchstens 4.000 Euro gewähren. Anträge des werden wir spätestens nach vierzehn Werktagen abschließend bearbeiten bzw. bewilligen. Daraus resultierende Geldzahlungen an werden wir gleichentags auf sein Konto bei der Kreissparkasse überweisen. Aus dieser Vereinbarung resultierende Geldzahlungen an werden wir nicht als anrechenbares Einkommen behandeln. Darlehen werden wir zinslos gewähren. Zur Tilgung werden wir eine Rate i.H.v. zehn Prozent des Regelbedarfs (derzeit 39,10 Euro) von seinen ALG2-Leistungen monatlich abziehen. Die Tilgung läuft auch nach Ende dieser Vereinbarung unverändert bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme weiter. Bei Pflichtverstößen des werden wir keine Kürzungen an seinen ALG2-Leistungen vornehmen bzw. werden auf Strafmaßnahmen nach §§ 31 ff. SGB II verzichten.

III. Pflichten des Jedes Stellenangebot des Jobcenters bzw. der Arbeitsagentur an mich werde ich umgehend auf Seriosität und Aktualität prüfen und mich ggf. innerhalb von drei Werktagen darauf bewerben. Während der Laufzeit dieser Vereinbarung verpflichte ich mich zu mindestens fünf Bewerbungsaktivitäten pro Kalendermonat. Meine Bewerbungsaktivitäten werde ich dokumentieren. Den Nachweis meiner Bewerbungsaktivitäten werde ich bis zum Ende dieser Vereinbarung mindestens einmal pro Kalendermonat gegenüber dem Jobcenter führen. Hierzu werde ich die Dokumentation meiner Bewerbungsaktivitäten mit meinem Antrag auf Gewährung der Bewerbungspauschale(n) beim Jobcenter einreichen. Darlehen aus dieser Vereinbarung werde ich nach deren Ende schnellstmöglich ablösen.

Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 22.05.2014 mit, dass 12,00 EUR im Hinblick auf die entstehenden Kosten, sogar bei schriftlichen Bewerbungen unangemessen hoch seien und bei den sonstigen Bewerbungsformen in einem erheblichen Missverhältnis zu den geringen Kosten stünden. Zudem seien Förderungen im Rahmen der Aufnahme einer Beschäftigung Ermessensleistungen, die nur nach Prüfung der Notwendigkeit, der Angemessenheit und der Verhältnismäßigkeit gewährt werden könnten. Eine pauschale Verpflichtung zur Erbringung solcher Leistungen widerspreche der gesetzlichen Regelung. Da nach §§ 31 SGB II und 32 SGB II das Arbeitslosengeld II zwingend zu mindern sei, sofern die Voraussetzungen vorlägen, sei ein Verzicht auf Sanktionen wegen der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht möglich. Da der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung durch den Antragsteller in den wesentlichen Punkten eindeutig den gesetzlichen Regelungen widerspreche und er nicht gewillt sei, den Entwurf des Antragsgegners zu akzeptieren, könne eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommen. In einem solchen Fall sollten die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung nach §§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II durch Verwaltungsakt erfolgen. Der Antragsteller erhalte daher den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt.

Mit dem Schreiben übersandte der Antragsgegner einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 22.05.2014 mit Gültigkeit vom 22.05.2014 bis 21.11.2014, welcher die gleichen Regelungen wie die Eingliederungsvereinbarung vom 30.04.2014 enthält. Einleitend ist in dem Bescheid ausgeführt, eine Eingliederungsvereinbarung über die zur beruflichen Eingliederung des Antragstellers erforderlichen Leistungen sei nicht zustande gekommen. Um die beruflichen Integrationschancen möglichst kurzfristig zu verbessern, würden die nachfolgenden Inhalte nach § 15 Abs. 1 SGB II als Verwaltungsakt erlassen.

Gegen den Bescheid vom 22.05.2014 legte der Antragsteller am 24.05.2014 Widerspruch ein. Die "Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" sei rechtswidrig, wozu er auf den Beschluss des SG Stuttgart vom 21.05.2014 – S 18 AS 2698/14 ER verweise, wonach ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung rechtswidrig sei. Die im Schreiben vom 22.05.2014 geäußerten Einwände entbehrten der Grundlage. Eine Eingliederungsvereinbarung auf dem Verhandlungswege könne noch immer zustande kommen, sofern der Antragsgegner den rechtswidrigen Eingliederungsverwaltungsakt zurücknehme und sich auf Verhandlungen mit ihm einlasse. Seine grundsätzliche Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung habe er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht durch die von ihm unterschriebene Eingliederungsvereinbarung, welche er beim Antragsgegner eingereicht habe. Des Weiteren erkläre er seine Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sowohl explizit als auch durch Übersenden des von ihm unterschriebenen Vertrags in überarbeiteter Form. Die seinerseits ursprünglich geforderte Pauschale für Bewerbungsaktivitäten i.H.v. 12,00 EUR sei keineswegs als Kostenerstattung zu verstehen. Er habe diese dennoch überarbeitet. Selbstverständlich seien die von ihm verlangten Förderungen im Rahmen der Aufnahme einer Beschäftigung Ermessensleistungen. Davon unbenommen und entgegen der Darstellung des Antragsgegners sei er der Auffassung, dass die Erbringung von Ermessensleistungen vertraglich so vereinbart werden könne, wobei die von ihm formulierte Regelung einer Ermessensreduzierung auf Null entspreche. Grund für diese Forderung sei die durch den Antragsgegner gefestigte Verwaltungspraxis bezüglich Ermessensausübung zu seinen Lasten. Auch sei eine Verpflichtung zum Verzicht auf Strafkürzungen rechtskonform darstellbar. Er verlange auch keinen Rechtsbruch durch den Antragsgegner. Im Gegenteil mache er darauf aufmerksam, wenn der Antragsgegner durch sein behördliches Handeln gegen das Grundgesetz verstoße, in der Hoffnung, dass der Antragsgegner seine gefestigte Verwaltungspraxis hinsichtlich Begehung von Rechtsbrüchen beende und zu einem menschenrechtskonformen Verwaltungshandeln finde. Dem Schreiben war eine vom Antragsteller entworfene Eingliederungsvereinbarung in abgewandelter Form beigefügt. Darin hieß es nunmehr:

I. Allgemeines Gesetzliche Grundlage für diese Vereinbarung ist § 15 SGB II, §§ 53 ff. SGB X, § 16 SGB II, 16f SGB II, 16g SGB II und § 44 SGB III [.]

II. vertragliche Pflichten des Jobcenter Wir werden unterstützen, indem wir ihm für seine Bewerbungsaktivitäten finanzielle Anreize gewähren und die Verfolgungsbetreuung gegen ihn unterlassen. Anträge des werden wir stets umgehend - spätestens nach vierzehn Werktagen - abschließend bearbeiten bzw. bewilligen. Daraus resultierende Geldzahlungen an werden wir gleichentags auf sein aktuelles Girokonto (derzeit bei KSK ) überweisen. Aus dieser Vereinbarung resultierende Geldzahlungen an werden wir nicht als anrechenbares Einkommen behandeln. Die mit seinen Bewerbungsaktivitäten verbunden Kosten erstatten wir umgehend nach Beantragung nebst Nachweis seiner vorgenannten Kosten. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 400 EUR Erstattung nachgewiesener Bewerbungskosten. Pro Bewerbungsaktivität zahlen wir eine Pauschale von 15,00 EUR als freie Förderung nach § 16f SGB II. Als Bewerbungsaktivität definieren wir jede durch vorgenommene Überprüfung von Stellenangeboten unsererseits bzw. der Arbeitsagentur an ihn, jede schriftliche/online/persönliche/telefonische (Initiativ-) Bewerbung von und jedes Vorstellungsgespräch. Bewerbungspauschalen zahlen wir umgehend nach Beantragung nebst Nachweis seiner jeweiligen Bewerbungsaktivität(en). Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 1.200 EUR für Bewerbungsaktivitäten. Reisekosten zu seinen Vorstellungsgesprächen erstatten wir umgehend nach Beantragung, sofern die Weigerung zur Kostenübernahme durch das einladende Unternehmen nachweist. Als angemessene Fahrtkosten definieren wir den Preis eines Fahrscheins zweiter Klasse zum jeweils aktuellen Standardtarif der Deutschen Bahn AG bzw. zum jeweils aktuellen Standardtarif anderer Anbieter öffentlicher Verkehrsmittel. Bei einer Anreise länger vier Stunden (einfach) gewähren wir zwanzig Euro pauschal für eine Übernachtung sowie ein Tagegeld i.H.v. zwanzig EUR pauschal als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung. Höhere Übernachtungskosten (bis achtzig EUR pro Nacht) werden wir auf Nachweis hin erstatten. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung gewähren wir ihm insgesamt maximal 800 EUR Erstattung von Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget (§ 44 SGB III). Bis zu einmal pro Kalendermonat gewähren wir eine Einmalprämie als freie Förderung nach § 16f SGB II in Höhe von 800 Euro für jedes sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis mit einem monatlichen Bruttolohn i.H.v. mindestens 1.300 EUR, welches er während der Laufzeit dieser Vereinbarung eingeht. Diese Einmalprämie zahlen wir umgehend nach Beantragung nebst Nachweis durch Einreichung des Arbeitsvertrages. Sie ist zur Überbrückung im ersten Monat bzw. für Lebensunterhalt und Wohnungsmiete bis zum Eingang der ersten Gehaltszahlung bestimmt. Sofern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in zehn oder mehr und gleichzeitig weniger als fünfzig Fahrkilometer Entfernung von seiner Wohnung in eingeht, werden wir ihm während der Laufzeit dieser Vereinbarung einmalig ein Darlehen für die Anschaffung eines PKW (min. 2.500 Euro, max. 5.000 Euro) gewähren. Dieses Darlehen zahlen wir in zwei Teilen: 2.500 EUR umgehend nach Beantragung nebst Nachweis durch Einreichung des unterschriebenen Arbeitsvertrages, den Restbetrag bis zur Erreichung des Kaufpreises (max. 5.000 EUR) umgehend nach Einreichung des KFZ-Kaufvertrages. Des Weiteren zahlen wir dann monatlich eine Pauschale i.H.v. 150 EUR (für KFZ-Steuer, KFZ-Versicherung und KFZ-Unterhalt) als freie Förderung nach § 16f SGB II für mindestens drei Monate in Folge, ggf. auch nach Ende dieser Vereinbarung. Diese KFZ-Unterstützung zahlen wir umgehend nach Beantragung nebst Nachweis durch Einreichung von KFZ-Anmeldebestätigung und KFZ-Versicherungsbestätigung. Sofern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in fünfzig oder mehr Fahrkilometer Entfernung von eingeht, werden wir während der Laufzeit dieser Vereinbarung einmalig die Kosten für das Finden einer Mietwohnung (in maximal fünf Kilometer Entfernung zu seinem Arbeitsplatz) als freie Förderung nach § 16f SGB II übernehmen und ihm ein Darlehen für Wohnungskaution, Vermittlungsprovision, Umzug und Erstausstattung (min. 2.000 EUR, max. 4.000 EUR) gewähren. Darlehen werden wir zinslos gewähren. Zur Tilgung werden wir eine Rate i.H.v. zehn Prozent des Regelbedarfs (derzeit 39,10 Euro) von seinen ALG2-Leistungen monatlich abziehen. Die Tilgung läuft auch nach Ende dieser Vereinbarung in unveränderter Höhe bis zur vollständigen Rückzahlung der Darlehenssumme weiter. Schnellere Tilgung (d.h. höhere Monatsrate(n), vorzeitige Ablösung) durch bedarf keiner ausdrücklichen Zustimmung unsererseits. Wir werden nicht zu Pflichtverstößen provozieren und alles tun, um Kürzungen an den ALG2-Leistungen von zu vermeiden. Insbesondere werden wir alles unterlassen, was Strafmaßnahmen nach 31 ff. SGB II auslösen könnte. Sollten wir ihm dennoch eine mit Kürzung bedrohte "Pflichtverletzung" anlasten müssen, werden wir jede Begründung von - insbesondere seine bereits vorgebrachten Gründe - als wichtig akzeptieren. Sollte eine(r) oder mehrere unserer Mitarbeiter(in/nnen) gegen unsere vorgenannte Verpflichtung zur Unterlassung von Maßnahmen der Verfolgungsbetreuung verstoßen, werden wir gegen den oder die verantwortlichen Mitarbeiter ein Dienstaufsichtsverfahren einleiten und bei Abschluss dieses Verfahrens darüber - einschließlich verhängter Disziplinarmaßnahmen gegen den oder die verantwortlichen Mitarbeiter - in Kenntnis setzen.

III. vertragliche Pflichten des Beginnend im Folgemonat ab Unterzeichnung dieser Eingliederungsvereinbarung durch beide Vertragsparteien bis zum Ende dieser Vereinbarung verpflichte ich mich zu folgendem: 1. Jedes Stellenangebot des Jobcenters bzw. der Arbeitsagentur an mich werde ich umgehend auf Seriosität und Aktualität prüfen und mich ggf. innerhalb von drei Werktagen darauf bewerben. 2. Pro Monat werde ich mindestens fünf Bewerbungsaktivitäten entfalten und diese dokumentieren. 3. Den Nachweis meiner Bewerbungsaktivitäten werde ich mindestens einmal pro Kalendermonat gegenüber dem Jobcenter führen. Hierzu werde ich die Dokumentation meiner Bewerbungsaktivitäten mit meinem Antrag auf Gewährung der Bewerbungspauschale(n) beim Jobcenter einreichen. Darlehen aus dieser Vereinbarung werde ich nach deren Ende schnellstmöglich ablösen.

Am 26.05.2014 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Stuttgart gestellt. Der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt sei ohne jede vorausgehende Verhandlung seitens des Antragsgegners erlassen worden. Er habe die Eingliederungsvereinbarung vom 30.04.2014 abgelehnt und gleichzeitig unmissverständlich seine Verhandlungsbereitschaft erklärt, indem er einen selbst formulierten öffentlich-rechtlichen Vertrag unterschrieben beim Antragsgegner eingereicht habe. Diesen Gegenentwurf habe der Antragsgegner aus unzutreffenden Gründen vollständig abgelehnt. Ferner habe er seine grundsätzliche Weigerung zu Verhandlungen unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht: Eine Eingliederungsvereinbarung könne nur zustande kommen, wenn der Antragsteller gewillt sei, "den Entwurf des Jobcenters zu akzeptieren". Mit der Einlegung des Widerspruchs habe er gleichzeitig seine Verhandlungsbereitschaft erneut erklärt. Außerdem habe er zeitgleich eine überarbeitete Version seines Vertragsentwurfs unterschrieben beim Antragsgegner eingereicht. Zudem sei der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt unverhältnismäßig und rechtswidrig. Insbesondere sei unverhältnismäßig, dass der Antragsgegner nur Bewerbungen um versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, entsprechend seiner beruflichen Qualifikation, entsprechend seiner beruflichen Erfahrungen, zu mindestens drei Fünftel als Helfer Gartenbau und zu mindestens drei Fünftel im Tagespendelbereich akzeptiere. Er sehe darin außerdem den Versuch, ihn seines Grundrechts auf freie Wahl des Berufes und/oder Arbeitsplatzes zu berauben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2014 hat der Antragsgegner den Widerspruch zurückgewiesen. Die Eingliederungsvereinbarung habe zulässige und nicht unverhältnismäßige Pflichten enthalten. Die Vorlage einer Musterbewerbung sei erforderlich, da der Antragsteller seit Jahren keine seinen Bedarf mindernde Beschäftigung ausgeübt habe und alle Möglichkeiten genutzt werden müssten, um die Gründe für die langjährige Arbeitslosigkeit zu ermitteln und um die Chancen des Antragstellers bei der Integration in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Die vom Antragsteller entworfene Eingliederungsvereinbarung widerspreche bezüglich der Pflichten des Antragsgegners nicht nur dem Sinn und Zweck einer Eingliederungsvereinbarung, sondern verstoße auch gegen gesetzliche Regelungen. Bei den Leistungen zur Eingliederung handele es sich grundsätzlich um Ermessensleistungen, die im Rahmen der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nur dann zu gewähren sind, wenn sie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sind. Grundsätzlich seien deshalb nur Leistungen für tatsächlich entstandene Kosten zu erstatten. Insbesondere bei Bewerbungen in telefonischer Form oder online entstünden in der heutigen Zeit keine zusätzlichen Kosten zu den Telefon- oder Internetgebühren. Eine Kostenerstattung für solche Bewerbungen widerspreche dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Zudem könnten Bewerbungsmappen, Kopien und Bewerbungsfotos jederzeit wiederverwendet werden, so dass auch eine Pauschale in Höhe von 12 EUR pro schriftlicher Bewerbung in keiner Weise zu den entstehenden Kosten verhältnismäßig sei. Auch sei es weder erforderlich, noch angemessen, einen pauschalen Betrag für die Tatsache zu zahlen, dass ein Vorstellungsgespräch stattfindet, da nach dem Entwurf des Antragstellers die Reisekosten gesondert zu erstatten seien. Bei den Reisekosten für ein Vorstellungsgespräch sei stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten erforderlich und verhältnismäßig seien. Eine pauschale Verpflichtung zur Erstattung der angefallenen Kosten für jedes Vorstellungsgespräch widerspreche den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Eine "Selbstvermittlungsprämie" sei mit den Grundsätzen des SGB II nicht vereinbar, da sie lediglich eine Belohnung für die Erfüllung der gesetzlich normierten Obliegenheiten des Leistungsberechtigten darstelle, sich eine Arbeit zu suchen. Eine Überbrückung im ersten Monat sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nur als Darlehen möglich. Eine generelle Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für einen Pkw als Zuschuss oder Darlehen widerspreche den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, auch wegen der objektiv fehlenden Notwendigkeit, da der Antragsteller bereits über einen Pkw verfüge. Grundsätzlich könnten öffentliche Verkehrsmittel für die Wegstrecke zum Arbeitsplatz genutzt werden. Die Übernahme der Kosten zur Wohnungsfindung und der Kosten im Rahmen eines Umzugs als Zuschuss oder Darlehen sei nur in Ausnahmefällen erforderlich, angemessen und verhältnismäßig. Da grundsätzlich jede Arbeit zumutbar sei, sei auch die Inkaufnahme längerer Fahrzeiten zum Arbeitsort zuzumuten. Eine Verpflichtung zur Bearbeitung/Bewilligung von Anträgen innerhalb von 14 Tagen sei im Rahmen der umfassenden Aufgaben des Antragsgegners und im Hinblick auf die Anzahl der Hilfebedürftigen in keiner Weise angemessen und in der Praxis nicht umsetzbar. Die Beschränkung zinslos gewährter Darlehen auf einen monatlichen Rückzahlungsbetrag in Höhe des maßgebenden Regelbedarfs auch bei fehlender Hilfebedürftigkeit laufe dem Schutzgedanken des § 42a SGB II zuwider. Im Übrigen seien Nichthilfebedürftige durch die Pfändungsschutzvorschriften abgesichert. Schließlich verstoße ein Verzicht auf die in §§ 31 ff. SGB II aufgeführten Rechtsfolgen gegen das Gesetz. Da die vom Antragsteller in seinem Entwurf aufgeführten Pflichten des Antragsgegners nicht den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprächen, gebe es keine Grundlage für weitere Verhandlungen, so dass der Antragsgegner berechtigt gewesen sei, einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt zu erlassen. Auch die im Rahmen des Widerspruchs vorgelegte korrigierte Eingliederungsvereinbarung verstoße bezüglich der Pflichten des Antragsgegners gegen die Ziele und Grundsätze des SGB II. Die Bearbeitung von Anträgen innerhalb von 14 Werktagen sei nicht angemessen und nicht umsetzbar. Bewerbungsaktivitäten seien nicht erstattungsfähig, da dies lediglich eine Belohnung für die Erfüllung der gesetzlich normierten Obliegenheit des Leistungsberechtigten, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen, darstelle. Das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Der Verwaltungsakt vom 22.05.2014 werde berichtigt, soweit es unter 1. im dritten Absatz statt "§ 45 SGB III" heißen müsse "§ 44 SGB III", unter 1. im vierten Absatz statt "Jobcenter " heißen müsse "Jobcenter " und statt "§§ 44 SGB" heißen müsse "§ 44 SGB III".

Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich,

1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 24.05.2014 gegen die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22.05.2014 herzustellen, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, die Verfolgungsbetreuung gegen den Antragsteller einzustellen und seine Grundrechte zukünftig vollumfänglich zu beachten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller durch den Ersatz der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 22.05.2014 und das Abwarten der Entscheidung im Widerspruchsverfahren bzw. im Klageverfahren Nachteile entstünden, die eine Eilbedürftigkeit rechtfertigten, so dass der Anordnungsgrund nicht gegeben sei. Es fehle auch an einem Anordnungsanspruch, wozu auf den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2014 verwiesen werde.

Am 30.06.2014 hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben (S 18 AS 3649/14).

II.

Der Antrag zu 1. ist zulässig und in geringem Umfang begründet.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist.

Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 18.11.2008 - L 11 B 948/08 AS ER). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 86b Rn. 12c). Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. Sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden (vgl. zum Ganzen: Keller aaO. Rn. 12f).

Nach diesen Grundsätzen ist die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.05.2014 nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen. Im Übrigen ist der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt liegen vor (dazu A.). Inhaltlich wird sich der Eingliederungsverwaltungsakt überwiegend als rechtmäßig erweisen (B.). Die in dem Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten des Antragstellers sind – bis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe – zulässig (1.a)). Die Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe ist nach summarischer Prüfung rechtswidrig (b)). Die entsprechende Regelung führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Eingliederungsverwaltungsakt, sondern kann isoliert aufgehoben werden, so dass die aufschiebende Wirkung nur insoweit anzuordnen war (c)). Die festgelegten Pflichten des Antragsgegners sind angemessen (2.). Hinsichtlich der vorgesehenen Gültigkeitsdauer war für die Zeit vor Bekanntgabe die aufschiebende Wirkung anzuordnen (C.). Eine Rechtsfolgenbelehrung ist erfolgt (D.).

A.

Die Voraussetzungen für die Ersetzung der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt liegen nach summarischer Prüfung vor.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt. Der Wortlaut der Regelung weist darauf, dass der Verwaltungsakt erst erlassen werden darf, wenn nach einer hinreichenden Verhandlungsphase keine Einigung über Abschluss oder Inhalte einer Eingliederungsvereinbarung zustande gekommen ist. Eine konsensuale Lösung hat demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt Vorrang. Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt kommt damit nur in Betracht, wenn der Grundsicherungsträger zuvor den Versuch unternommen hat, mit dem Arbeitsuchenden eine Vereinbarung zu schließen oder im Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die den Abschluss einer Vereinbarung als nicht sachgerecht erscheinen lassen, was im ersetzenden Verwaltungsakt im Einzelnen darzulegen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013 – B 14 AS 195/11 R). Ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt ohne jede vorausgehende Verhandlung ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig (Berlit in: LPK-SGB II, 5. Auflage 2013, § 15 Rn. 43).

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Datum vom 30.04.2014 den Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit Regelungen des Inhalts des unter dem 22.05.2014 erlassenen Eingliederungsverwaltungsaktes unterbreitet. Diese Eingliederungsvereinbarung hat der Antragsteller nicht unterschrieben, so dass sie nicht zustande gekommen ist. Diese Eingliederungsvereinbarung hat der Antragsgegner daraufhin durch Verwaltungsakt ersetzt.

Der vorliegende Sachverhalt weist danach schon keinerlei Ähnlichkeiten mit dem, dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Beschluss der Kammer S 18 AS 2698/14 ER zugrundeliegenden Sachverhalt auf. Im dortigen Fall waren der der Antragstellerin zunächst angebotenen Eingliederungsvereinbarung völlig entgegengesetzte Ziele und Regelungen per Eingliederungsverwaltungsakt erlassen worden.

Einer Ersetzung der dem Antragsteller angebotenen Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass der Antragsteller seinerseits dem Antragsgegner den Abschluss einer von ihm entworfenen Eingliederungsvereinbarung angetragen hat, denn diese kann nicht als ernst gemeintes Verhandlungsangebot verstanden werden. Mit der vom Antragsteller entworfenen Eingliederungsvereinbarung hat dieser nicht etwa eine Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr verdeutlichen die vom Antragsteller vorgeschlagenen Zahlungspflichten des Antragsgegners, dass er nicht gewillt ist, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Bei seinen Forderungen übersieht der Antragsteller, dass grundsätzlich jeder selbst für seinen Lebensunterhalt verantwortlich ist, er seinen Lebensunterhalt dagegen auf Kosten des Steuerzahlers bestreitet. § 2 Abs. 2 SGB II schreibt dementsprechend fest, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen müssen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten und ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts einsetzen müssen. Die vom Antragsgegner zu erbringenden Grundsicherungsleistungen sollen diese Eigenverantwortung lediglich unterstützen und den Lebensunterhalt eines Hilfebedürftigen sichern, solange ihm dessen Bestreitung nicht aus eigenen Kräften und Mitteln möglich ist, vgl. § 1 Abs. 2 SGB II. Daher sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit auszuschöpfen und somit aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitzuwirken, insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung abschließen, § 2 Abs. 1 SGB II. Diesen Grundsätzen widerspricht die vom Antragsteller vorgeschlagene Eingliederungsvereinbarung. Der Antragsteller will offensichtlich eine Vergütung für Eingliederungsbemühungen seinerseits beanspruchen, was den dargestellten Grundsätzen klar entgegensteht. Die vom Antragsteller verlangte Zahlung einer Pauschale von 12,00 EUR für jede Überprüfung von Stellenangeboten des Antragsgegners, jedwede Bewerbung, gleich ob schriftlich, persönlich, telefonisch oder online, und Wahrnehmung von Vorstellungsgesprächen, stellt nichts anderes als eine Bezahlung für die Wahrnehmung von Bewerbungsaktivitäten dar. Die Forderung einer Gegenleistung für Bewerbungsaktivitäten entbehrt jeder Grundlage. Zu entsprechenden Aktivitäten ist der Antragsteller schon aufgrund des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verpflichtet. Auch auf § 16f SGB II kann eine derartige Vergütung nicht gestützt werden, denn nach § 16f Abs. 1 Satz 2 SGB II müssen die freien Leistungen den Zielen und Grundsätzen des SGB II entsprechen, was nicht der Fall ist, weil die vom Antragsteller geforderten Leistungen den Grundsätzen des SGB II gerade zuwiderlaufen. Verlangt werden kann allenfalls die Erstattung von entstehenden Kosten, die mit den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aufgebracht werden können. Das Gleiche gilt für die Forderung einer Prämie in Höhe von 800,00 EUR für die Eingehung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Soweit im Monat der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Arbeitsentgelt erzielt wird, steht dieses zur Bestreitung des Lebensunterhalts in diesem Monat zur Verfügung. Sofern die Auszahlung erst im Folgemonat erfolgt, besteht der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II fort, bei einer Zahlung am Ende des laufenden, also noch im ersten Beschäftigungsmonat, kommt für die Überbrückung des Lebensunterhalts bis zur Lohnzahlung ein Darlehen gemäß § 24 Abs. 4 SGB II in Betracht. Mit der Zahlung einer Prämie begehrt der Antragsteller somit augenscheinlich eine Belohnung für die Aufnahme einer Beschäftigung, wozu er aber schon aufgrund des Bezugs von Sozialleistungen verpflichtet ist, um diesen zu beenden. Damit steht auch diese Forderung eindeutig den gesetzlichen Grundsätzen entgegen. Aufgrund welcher Überlegung aus öffentlichen Mitteln für die Dauer von drei Monaten die Kosten für eine Kraftfahrzeugversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges des Antragstellers getragen werden sollten, erschließt sich nicht. Im Rahmen einer freien Förderung nach § 16f SGB II kommen derartige Leistungen jedenfalls nicht in Betracht. Nach § 14 Satz 3 SGB II erbringen die Träger die erforderlichen Leistungen für die Eingliederung in Arbeit im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Übernahme von Kosten der Kraftfahrzeugversicherung, die Kraftfahrzeugsteuer und die Unterhaltung eines Kraftfahrzeuges ist für die Eingliederung in Arbeit aber selbst bei der Erforderlichkeit der Anschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht erforderlich, zumal die Kosten dann durch das Arbeitsentgelt bestritten werden können und die genannten Kosten auch nicht in einem zwingenden Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. Letztendlich begehrt der Antragsteller auch mit dieser Regelung nur eine den Grundsätzen des SGB II entgegenstehende Belohnung für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Zusage eines Darlehens für die Anschaffung eines Kraftfahrzeuges unabhängig von der Erforderlichkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit läuft nach Vorstehendem ebenfalls den Grundsätzen des SGB II zuwider. Wonach der Antragsteller die Kosten für das Auffinden einer Wohnung in einer maximalen Entfernung von fünf Kilometern vom Arbeitsort beanspruchen möchte, erklärt sich der Kammer nicht. Die wenigsten Erwerbstätigen wohnen in solcher Nähe zur ihrer Arbeitsstelle. Nach dem Gesetz [vgl. § 140 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)] sind im Regelfall Pendelzeiten bis zu zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten bis zu zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger zumutbar. Dementsprechend besteht eine Verpflichtung zur Aufnahme von Tätigkeiten im genannten Pendelbereich des Wohnortes. Auch im Übrigen widerspricht eine generelle Zusage von Leistungen der Wohnungsbeschaffung und –ausstattung und für einen Umzug losgelöst von einer entsprechenden Erforderlichkeit für die konkret aufzunehmende Erwerbstätigkeit den sich aus § 14 Satz 3 SGB II ergebenden Grundsätzen der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Fernab der gesetzlichen Vorschriften ist auch die Forderung des Antragstellers nach einer Zusage der Beibehaltung der Höhe der Tilgungsraten für eventuell zu gewährende zinslose Darlehen auch nach Ende des Leistungsbezuges. Sofern der Lebensunterhalt aus Einkommen bestritten werden kann, besteht keine Grundlage für die weitere Inanspruchnahme von (steuerfinanzierten) Sozialleistungen durch Aufrechterhaltung von Darlehensverbindlichkeiten. Rückzahlungsschwierigkeiten bei nur geringem Einkommen kann durch gesonderte Vereinbarungen begegnet werden (§ 42a Abs. 4 Satz 2 SGB II). Die Vereinbarung eines Verzichts auf die Einleitung von Sanktionen gemäß §§ 31 ff. SGB II bzw. eine Verpflichtung zur Akzeptanz vom Antragsteller vorgebrachter Gründe als "wichtig", bedeutet eine Verpflichtung des gemäß Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) an Recht und Gesetz gebundenen Antragsgegners zu gegebenenfalls gesetzwidrigem Verhalten, sofern die Voraussetzungen der §§ 31 SGB II bzw. objektiv kein wichtiger Grund vorliegen. Schließlich will der Antragsteller offenbar mit der vom ihm vorgeschlagenen Regelung zum Ruhen der Pflichten einer Vertragspartei bei Verletzung von Pflichten durch die andere Vertragspartei einer verbindlichen Verpflichtung zu Eingliederungsbemühungen seinerseits generell entgehen. Insgesamt zeigt sich nach den vom Antragsteller an den Antragsgegner gerichteten sämtlich den gesetzlichen Grundsätzen zuwider laufenden Forderungen, mit welchen sich der Antragsteller letztendlich eine Be-/Entlohnung für die Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Verpflichtungen ausbedingt, dass er nicht ernsthaft gewillt ist, eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Beendigung des Leistungsbezuges und der eigenverantwortlichen Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts abzuschließen. Fehlt es aber an einer entsprechenden Bereitschaft zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung, sind weitere Verhandlungen von vornherein nicht erfolgversprechend und damit die Verhandlungen gescheitert.

Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts stellt nach dem Scheitern von Vertragsverhandlungen den Regelfall dar. Des bestehenden Ermessens ist sich der Antragsgegner bewusst gewesen, da er das Vorliegen dieses Regelfalls durch den Vorspann in dem angefochtenen Verwaltungsakt dargelegt hat. Gründe, von dem Erlass eines Verwaltungsakts ausnahmsweise abzusehen, sind nicht ersichtlich.

B.

Die inhaltlichen Regelungen des angefochtenen Bescheides sind nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Der zulässige Regelungsinhalt bestimmt sich nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen, 1. welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit erhält, 2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und 3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat. Die Eingliederungsvereinbarung soll für sechs Monate geschlossen werden (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Eine Eingliederungsvereinbarung soll nach systematischer Stellung des § 15 SGB II insbesondere die in § 16 SGB II aufgeführten Eingliederungsleistungen möglichst verbindlich konkretisieren. Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Bescheid.

1.

a). Gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten des Antragstellers bestehen nach summarischer Prüfung – bis auf die Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe (dazu b)) – keine rechtlichen Bedenken. Nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II sollen die Regelungen nach Satz 2 durch den Eingliederungsverwaltungsakt erfolgen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. SGB II soll insbesondere bestimmt werden, welche Bemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen müssen und in welcher Form diese Bemühungen nachzuweisen sind.

Der Antragsgegner hat dazu festgelegt, dass der Antragsteller fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat in schriftlicher, persönlicher oder telefonischer Form oder online um sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, wobei auch befristete Stellenangebote und Stellenangebote von Zeitarbeitsfirmen zu berücksichtigen sind, zu unternehmen hat und wann und wodurch entsprechende Nachweise zu erfolgen haben. Damit hat der Antragsgegner geregelt, welche Bemühungen in welcher Häufigkeit der Antragsteller unternehmen muss und in welcher Form der Nachweis zu erfolgen hat.

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner bestimmt hat, dass die Bewerbungen entsprechend der beruflichen Qualifikation und beruflichen Erfahrungen erfolgen sollen und er sich überwiegend als Helfer Gartenbau vorwiegend im Tagespendelbereich bewerben soll. Der Antragsgegner darf vom Antragsteller Bemühungen fordern, wie sie ein arbeitsbereiter, interessierter Beschäftigungssuchender, der eigeninitiativ an der Überwindung der Arbeitslosigkeit arbeitet, unternehmen würde (vgl. Berlit a.a.O, § 2, Rn. 25). Danach sind Bewerbungen auf Stellen abzuverlangen, welche auch möglichst weitgehende Chancen auf eine Eingliederung des Leistungsempfängers in den Arbeitsmarkt versprechen. Dementsprechend ist es zulässig, wenn der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Vorbildungen des Antragstellers Bewerbungsbemühungen fordert, welche der Qualifikation und den Erfahrungen des Antragstellers entsprechen.

Dass die Bewerbungen hauptsächlich auf Stellen im Tagespendelbereich zu erfolgen haben, begegnet ebenfalls keinerlei Bedenken, da davon auszugehen ist, dass potentielle Arbeitgeber Bewerbern aus dem Umkreis gegenüber gleich qualifizierten Arbeitskräften aus entfernter gelegenen Wohnorten den Vorzug geben, zumal wenn lediglich Helfertätigkeiten zu vergeben sind. Sofern nicht besondere Motive für den Wechsel des Wohnortes offenkundig sind, werden Arbeitgeber Bewerber von außerhalb vorn vornherein nicht berücksichtigen, da nicht erwartet werden wird, dass am Antritt einer entsprechende Arbeitsstelle angesichts der Erforderlichkeit eines Umzugs tatsächlich ernsthaftes Interesse besteht.

Dass der Antragsgegner eine Bewerbung auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen fordert, ist angesichts des legitimen Ziels, den Leistungsbezug des Antragstellers zu beenden, nicht zu bemängeln.

Im Übrigen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der auferlegten Eigenbemühungen. Zumutbar sind auch die Aufnahme einer Tätigkeit, die unterhalb der erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen liegt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGB II), einer befristeten Beschäftigung sowie bei einer Zeitarbeitsfirma (§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB II). Das dem SGB II zugrundliegende Konzept des Forderns zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen muss (§ 2 Abs. 1 S. 1 SGB II), bevor sie die Hilfe der Allgemeinheit in Anspruch nimmt (BT-Drucks. 15/1516, S. 50). Hieraus folgt die Obliegenheit, bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen und auszuüben, die die leistungsberechtigte Person annehmen und ausüben kann und darf, um den Zustand der Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.2010 – B 14 AS 92/09 R).

Die Auferlegung näher beschriebener Eigenbemühungen schränkt die freie Berufswahl bzw. -ausübung (Art. 12 GG) des Antragstellers nicht rechtswidrig ein. § 2 Abs. 1 SGB II, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung aktiv mitzuwirken haben, ist ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Eingriff in den Schutzbereich von Art. 12 GG vorliegt, mit dem Gesetzesvorbehalt in Art. 12 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Als Kehrseite der aus dem Sozialstaatsprinzip folgenden staatlichen Verpflichtung zur Sicherung des Existenzminimums ist der Gesetzgeber berechtigt, den Leistungsberechtigten auf zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten zu verweisen (LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2014 – L 19 AS 749/13 m.w.N.) und entsprechend erfolgversprechende Bewerbungsaktivitäten von ihm zu fordern.

Die Frequenz der abverlangten Bewerbungsbemühungen - mindestens fünf Bewerbungen monatlich - ist nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 20.10.2005 – B 7a AL 18/05 R, wonach zwei Bewerbungen pro Woche unter jedem denkbaren Gesichtspunkt zumutbar sind).

Dem Antragsteller ist nach den dargestellten Grundsätzen auch zumutbar, sich zeitnah auf vom Antragsgegner übersandte Vermittlungsvorschläge zu bewerben.

Die Hinweise zur Obliegenheit des Antragstellers, ortsanwesend zu sein, sind nicht rechtswidrig. Der angefochtene Eingliederungsverwaltungsakt begründet insoweit keine eigenständige Verpflichtung, sondern enthält nur Erläuterungen zu dem in § 7 Abs. 4a SGB II geregelten Leistungsausschluss für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung zur Verfügung stehen (vgl. LSG Hamburg Urteil vom 15.11.2012 - L 4 AS 73/12). Da nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II die dortige Aufzählung nicht abschließend ist, sind trotz des seit dem 01.08.2006 in § 7 Abs. 4a SGB II aufgenommenen Verweises zur Anwendbarkeit der Erreichbarkeits-Anordnung Regelungen über die Ortsabwesenheit/Verfügbarkeit des Hilfebedürftigen grundsätzlich möglich (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 22.01.2013 – L 16 AS 381/11).

b) Als rechtswidrig wird sich nach summarischer Prüfung jedoch die Verpflichtung des Antragsteller zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe, wobei insbesondere ein "individuelles Anschreiben an den Arbeitgeber" verlangt wird, erweisen. Nach dem Verständnis der Kammer ist die Fertigung eines individuellen, das heißt auf eine bestimmte Arbeitsstelle zugeschnittenen Bewerbungsanschreibens im Rahmen einer Musterbewerbung nicht zu verwirklichen. Sofern der Antragsgegner mit der Bestimmung die Vorlage einer tatsächlich angefertigten Bewerbung als Beispiel einer Bewerbung wünschen sollte, geht dies daraus nicht hervor. Da die festgelegte Pflicht damit jedenfalls zu unbestimmt ist, wird die Klage aller Voraussicht nach in der Hauptsache insoweit erfolgreich sein.

c) Die Rechtswidrigkeit der Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbungsmappe führt allerdings nach summarischer Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit des gesamten Eingliederungsverwaltungsaktes, da dieser nach Auffassung der Kammer auch ohne den rechtswidrigen Teil selbständig und unabhängig von der Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbung bestehen bleiben bzw. aufgehoben werden kann, zwischen den Teilen kein unabdingbarer Zusammenhang besteht, der verbleibende Teil durch die Aufhebung des anderen Teils keinen anderen Inhalt erlangt und anzunehmen ist, dass der Verwaltungsakt auch nur mit dem rechtmäßigen Teil erlassen worden wäre (Keller a.a.O. § 131 Rn. 3b m.w.N.). Die Kammer verkennt dabei nicht, dass einer Eingliederungsvereinbarung bzw. einem ersetzenden Verwaltungsakt ein auf den Einzelfall zugeschnittenes Eingliederungskonzept zugrunde liegt (vgl. Berlit a. a. O., § 15, Rn. 23). Auch wenn sich eine Eingliederungsvereinbarung bzw. ein sie ersetzender Verwaltungsakt als das Instrument einer auf den Einzelfall angepassten Eingliederungsstrategie mit einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Maßnahmen darstellt und aus diesem Grund die für die Teilbarkeit eines derartigen Verwaltungsakts erforderliche Annahme, dass dieser von der Behörde auch ohne die als rechtswidrig erkannten Regelungen erlassen worden wäre, grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04 ...04.2012 – L 15 AS 77/12 B ER), spricht dies vorliegend nicht gegen eine entsprechende Teilbarkeit. Vielmehr wird der Antragsgegner durch die Vorlage des Nachweises der Eigenbemühungen mit individuellen Anschreiben an den jeweiligen Arbeitgeber in die Lage versetzt, eventuelle Mängel bei den Bewerbungen und die Erforderlichkeit weiterer Integrationsmaßnahmen zu prüfen. Danach wird durch Wegfall der entsprechenden Bestimmung nach summarischer Prüfung weder das Integrationskonzept verfälscht, noch kann angenommen werden, dass der Antragsgegner die Eingliederungsvereinbarung ohne diese Regelung nicht erlassen hätte. Die aufschiebende Wirkung war daher nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage einer Musterbewerbung teilweise anzuordnen.

2.

Die vom Antragsgegner übernommenen Verpflichtungen zur Unterstützung der Bewerbungsaktivitäten stehen in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Obliegenheiten des Antragstellers.

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Pflichten des Antragsgegners weniger konkret formuliert sind, als die des Antragstellers. Zwar sind die Leistungen, die der Hilfebedürftige nach § 16 SGB II zur Eingliederung vom Träger erhalten soll, möglichst verbindlich und konkret zu bezeichnen. Jedoch ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses die weitere Entwicklung für die nächsten sechs Monate noch nicht in allen Einzelheiten überblickt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, die Förderungsmaßnahmen zunächst allgemeiner zu formulieren. Dies ist auch nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 15 Abs. 1 S. 2 SGB II) so vorgesehen. Nach dieser Vorschrift sind nicht nur die Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten zu vereinbaren, sondern auch deren Häufigkeit und in welcher Form der Nachweis zu erbringen ist. Die Leistungspflicht des Leistungsträgers wird dagegen nur allgemein beschrieben (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.04.2013 – L 5 AS 91/12 m.w.N.).

Im Hinblick darauf, dass dem Antragsteller nicht die Pflicht von kostenträchtigen Bewerbungsmaßnahmen auferlegt wird, ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter die Kosten einer Beschäftigungssuche grundsätzlich selbst zu tragen hat (Berlit, a.a.O., § 2 Rn. 27), der Antragsgegner hinsichtlich der Übernahme von Bewerbungskosten als Leistungen aus dem Vermittlungsbudget ein Entschließungs- und Auswahlermessen hat, die Bedingungen für die Erstattung von Kosten – vorherige Antragstellung, Erstattung auf Nachweis – sowie die Höhe der erstattungsfähigen Kosten in dem angefochtenen Bescheid hinreichend konkretisiert sind, sind die Regelungen zur Übernahme von Bewerbungskosten nicht zu beanstanden.

C.

Die Geltungsdauer des Bescheides überschreitet den gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II vorgesehen Regelzeitraum von sechs Monaten nicht.

Allerdings ist eine Auferlegung von Pflichten erst ab der Bekanntgabe des Bescheides möglich. Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gilt ein Verwaltungsakt, der im Inland oder Ausland elektronisch übermittelt wird, am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben, so dass vorliegend von einer Bekanntgabe am 25.05.2014 auszugehen ist. Daher war die aufschiebende Wirkung für die Zeit vom 22.05.2014 bis 24.05.2014 anzuordnen.

D.

Die Rechtsfolgenbelehrung zu den Folgen eines Verstoßes gegen die im Bescheid festgelegten Pflichten entspricht den gesetzlichen Anforderungen.

III.

Soweit der Antrag zu 2., den Antragsgegner zur Einstellung der Verfolgungsbetreuung zu verpflichten, dahingehend zu verstehen ist, dass der Antragsgegner zur zukünftigen Unterlassung von Meldeaufforderungen, Vermittlungsvorschlägen oder Eingliederungsvereinbarungen/-verwaltungsakten verpflichtet werden soll, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Hierfür ist in der Hauptsache die vorbeugende Unterlassungsklage und im einstweiligen Rechtsschutz der Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung die richtige Klage- bzw. Antragsart.

Das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 07.05.1996 – 1 C 10/95 – m.w.N.) liegt nicht vor. Dieses besondere Zulässigkeitserfordernis ergibt sich bei vorbeugenden Unterlassungs- oder Feststellungsklagen daraus, dass das Rechtsschutzsystem des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) grundsätzlich auf die nachträgliche Überprüfung von Verwaltungshandeln ausgerichtet und der Antragsteller gegenüber Verwaltungsakten durch die Möglichkeit insbesondere des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung (§ 86a Abs. 3 Satz 1 SGG) bzw. des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG) ausreichend geschützt ist. Vor diesem Hintergrund ist in der Hauptsache für eine vorbeugende Unterlassungsklage nur ausnahmsweise dann Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, z.B. weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden. Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann, als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt.

Dem Antragsteller ist es zuzumuten, sich auf den Rechtsschutz gegen die im Falle des Verstoßes gegen die vom Antragsgegner auferlegten Verpflichtungen erfolgende Absenkung gemäß § 31 SGB II verweisen zu lassen. Ihm ist es zuzumuten, nach entsprechenden Pflichtverletzungen gegebenenfalls eine Entscheidung des Antragsgegners über die Absenkung des Arbeitslosengeldes II abzuwarten und sich – da der Widerspruch insoweit gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung hat – dagegen mit den Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes, insbesondere durch Beantragung der Aussetzung der Vollziehung bzw. der Anordnung der aufschiebenden Wirkung, zu wehren. Hierdurch kann der Eintritt irreparabler Nachteile in ausreichendem Maße verhindert werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved