S 20 AS 2476/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 2476/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein "schlüssiges Konzept" in Riesa
Bemerkung
Der Landkreis Meißen verfügt jedenfalls für die Stadt Riesa nicht über ein "schlüssiges Konzept" zu den Bedarfen der Unterkunft.
I. Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern weitere Bedarfe der Unterkunft für April und Mai 2013 in Höhe von monatlich 97,75 EUR, für Juni bis August 2013 in Höhe von monatlich 82,75 EUR und für September 2013 in Höhe von 79,75 EUR zu gewähren.
Der Bescheid vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2013, 24. Mai 2013, 25. Juni 2013, 16. Januar 2014 und 15. April 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 30. September 2013. Die 1978 geborene Klägerin zu 1, der 1969 geborene Kläger zu 2 und die 1996 geborene Klägerin zu 3 beziehen von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Sie bewohnen seit 2004 eine ca. 75 m² große 3-Raum-Wohnung, für die sie monatlich 550 EUR für Miete und warme Nebenkosten bezahlen. Im Leistungsbescheid vom 28. August 2012 forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung der Kosten der Unterkunft auf. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 4. März 2013 bewilligte er mit Bescheid vom 5. März 2013 vorläufig für April 2013 1262,25 EUR und für Mai bis September 2013 monatlich 870,87 EUR. Die Kläger erhoben am 11. März 2013 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2013 zurückwies. Mit Änderungsbescheiden vom 23. Mai 2013, 24. Mai 2013, 25. Juni 2013, 16. Januar 2014 und 15. April 2014 bewilligte der Beklagte zuletzt endgültig 1247,25 EUR für April 2013, 948,08 EUR für Mai 2013, 903,65 EUR für Juni 2013, 937,51 EUR für Juli 2013, 959,83 EUR für August 2013 und 937,28 EUR für September 2013. Hierbei erkannte er Bedarfe für Unterkunft in Höhe von 377,25 EUR für April bis August 2013 und in Höhe von 380,25 EUR für September 2013 und Bedarfe für Heizung in Höhe von 75 EUR für April und Mai 2013 und in Höhe von 90 EUR für Juni bis September 2013 an. Die Kläger haben am 16. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Dresden erhoben. Sie tragen im Wesentlichen vor, die Kosten der Unterkunft der Kläger seien nicht unangemessen. Der Beklagte stütze die Kürzung dieser Kosten nicht auf ein schlüssiges Konzept. Die Betriebs- und die Heizkostenvorauszahlung hätten durchgängig je 90 EUR monatlich betragen. Auf die Schlüssigkeit des Konzepts komme es nicht an, weil der Beklagte bereits die kalten Betriebskosten nicht schlüssig und nachvollziehbar berechnet habe. Die Kläger beantragen: Der Beklagte wird in Abänderung des Bescheides vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 und der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2013, 24. Mai 2013, 25. Juni 2013, 16. Januar 2014 und 15. April 2014 verurteilt, den Klägern über den bereits bewilligten Betrag weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinaus

für den Zeitraum April 2013 und Mai 2013 in Höhe von monatlich 97,75 EUR, für die Monate Juni 2013 bis August 2013 in Höhe von monatlich 82,75 EUR und für den Monat September 2013 in Höhe von 79,75 EUR

zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, sein Konzept zu den Kosten der Unterkunft entspreche allen vom Bundessozialgericht festgelegten Voraussetzungen an ein schlüssiges Konzept. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im streitgegenständlichen Zeitraum in Höhe von 550 EUR pro Monat. Der Bescheid vom 5. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 23. Mai 2013, 24. Mai 2013, 25. Juni 2013, 16. Januar 2014 und 15. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit er ihnen diesen Anspruch versagt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger zu 1 und 2 erfüllen im Zeitraum von April bis September 2013 alle Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II. Sie lebten im gesamten genannten Zeitraum zusammen mit der Klägerin zu 3 in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 SGB II. Die Kläger haben nur Anspruch auf Leistungen, soweit sie hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II). Die Höhe des Anspruches auf Arbeitslosengeld II bemisst sich nach § 19 SGB II. Der Bedarf der Kläger ergibt sich zum einen aus dem den Klägern zu 1 und 2 gemäß § 20 Abs. 4 SGB II zustehenden Regelbedarf in Höhe von je 345 EUR und dem der Klägerin zu 3 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II zustehenden Regelbedarf in Höhe von 289 EUR monatlich. Zum anderen gehört dazu der den Klägern gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zustehende Bedarf für Unterkunft und Heizung. Die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung der Kläger betrugen monatlich 550 EUR. Davon entfielen 370 EUR auf die Miete, 90 EUR auf die Betriebskostenvorauszahlung und 90 EUR auf die Heizkostenvorauszahlung. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung des Vermieters vom 30. August 2010 (Verwaltungsakte, Bd. 3, S. 486). Die Kläger zu 1 und 2 haben in der mündlichen Verhandlung für die Kammer überzeugend dargelegt, dass sich an diesen Vorauszahlungen bis zum streitgegenständlichen Zeitraum nichts geändert hat. Dass der Vermieter zwischenzeitlich andere Angaben gegenüber dem Beklagten gemacht hat, widerspricht dem nicht, da nicht ersichtlich ist, dass diese gegenüber den Klägern Rechtswirkung entfaltet hätten. Die Voraussetzungen für eine Kürzung der Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II im streitgegenständlichen Zeitraum lagen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BSG hat der Beklagte zur Feststellung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft in mehreren Schritten vorzugehen (Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R): In einem ersten Schritt ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist festzulegen, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Sodann ist in einem dritten Schritt nach der "Produkttheorie" zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Hierbei ist der ermittelte Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete festzustellen. Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze (BSG, Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R) muss auf Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: = Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), = es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, = Angaben über den Beobachtungszeitraum, = Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel), = Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, = Validität der Datenerhebung, = Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und = Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze) (BSG, Urteil vom 22. September 2009, a. a. O., Rn. 18 f.). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsprechung des BSG im Lichte der Entscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u. a. – noch tragfähig ist (vgl. Urteile der Kammer vom 25. Januar 2013 – S 20 AS 4915/11 – und vom 17. Juni 2013 – S 20 AS 3375/10). Denn der Beklagte verfügte zur Überzeugung der Kammer im streitgegenständlichen Zeitraum nicht über ein schlüssiges Konzept im o. g. Sinne. Ein schlüssiges Konzept kann auch nicht mehr entwickelt werden; es handelt sich vielmehr um einen Ausfall von lokalen Erkenntnismöglichkeiten (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R –, Rn. 24). Die Kammer nimmt insofern in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen der 38. Kammer des Sozialgerichts Dresden im Urteil vom 18. Februar 2014 – S 38 AS 3442/13 – Rn. 21 – 58 Bezug. Im Falle eines Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 25). Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung des BSG für die Geltung von § 8 WoGG a. F. angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 27). Dieser Sicherheitszuschlag beträgt bis heute 10 % (BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a. a. O., Rn. 28). Damit ergibt sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein Angemessenheitswert für die Bedarfe der Unterkunft der Kläger bis zur Höhe von monatlich 526,90 EUR (Tabelle zu § 12 WoGG, 3 Haushaltsmitglieder, Mietstufe III: 479 EUR zuzüglich 10 % = 47,90 EUR). Die Bedarfe der Unterkunft der Kläger unterschreiten mit 460 EUR diesen Wert deutlich und sind damit vom Beklagten in voller Höhe zu erstatten. Da das gemäß §§ 11 – 11b SGB II anzurechnende Einkommen der Kläger zwischen den Beteiligten im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig ist, war der Beklagte zur Zahlung der vollständigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung im tenorierten Umfang zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

Die Berufung, die der Zulassung bedarf, da der Wert des Beschwerdegegenstandes weniger 750 EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Bei dem Sozialgericht Dresden sind noch zahlreiche weitere Verfahren anhängig, für die die Rechtmäßigkeit des vom Beklagten angewandten Konzepts entscheidungserheblich ist.
Rechtskraft
Aus
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