S 18 AS 871/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 871/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 wird aufgehoben und der Beklagte verurteilt, den Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 teilweise abzuändern und der Klägerin weitere Leistungen nach dem SGB II für den Regelbedarf für Juni 2011 von 2,60 EUR, für Juli 2011 von 1,08 EUR, für September 2011 von 2,04 EUR und für November 2011 von 24,44 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Monate Juni bis November 2011 im Rahmen eines Überprüfungsantrages.

Die Klägerin bezog als Alleinstehende seit dem 18.06.2010 SGB II-Leistungen vom Beklagten. Am 22.02.2011 nahm sie eine Tätigkeit für die Fa. U Werbeverlag auf. Die Klägerin war als sogenannte Gebietsbetreuerin für den Werbeverlag tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrages war sie verpflichtet, Austräger für Werbezeitungen einzustellen und zu entlassen, die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verteilung der Kundenzeitungen und Beilagen im Verteilgebiet zu überwachen, Kundenbeschwerden zu bearbeiten, die vorhandenen und die neuen Daten des Verteilgebietes insbesondere Gebietszählung und Stückzahländerungen zu erarbeiten und zu pflegen, gebietsbezogene Sonderaufgaben und Projekte zu übernehmen sowie zeitlich begrenzt andere Gebietsbetreuer während des Urlaubs zu vertreten.

Der Klägerin war für ihre Tätigkeit als Arbeitsgebiet ein Bereich im Gebiet der Stadt Q zugewiesen. Als Vergütung war ein Stundenlohn von 6,50 EUR vereinbart. Ausweislich einer Anlage zum Arbeitsvertrag stand der Klägerin neben dem Stundenlohn ein Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Erstattung von Fahrtkosten von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer zu. Des Weiteren hatte sie gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung von Auslagen wie Briefmarken und Stadtplänen gegen entsprechende Belege. Weiterhin erhielt sie eine Telefonpauschale in Höhe von 5,00 EUR im Monat. Die Abrechnung erfolgte dergestalt, dass die Klägerin wochenweise Abrechnungsübersichten erstellte, aus denen sich die Anzahl der gearbeiteten Stunden sowie der gefahrenen Kilometer und eventueller Auslagen ergab. Diese Abrechnungen nebst Belegen über Auslagen übersandte die Klägerin am letzten Tag des Monats an den Arbeitgeber. Die Abrechnung und Auszahlung des Entgeltes erfolgte jeweils zum 15. des Folgemonats.

Die Klägerin beantragte in der Folgezeit die Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II ab Juni 2011. Mit Bescheid vom 10.05.2011 erfolgte eine vorläufige Bewilligung für den Bewilligungszeitraum von Juni bis einschließlich November 2011. Der Beklagte ging hierbei von einem vorläufigen monatlichen Einkommen von 400,00 EUR aus und bewilligte der Klägerin monatlich einen Betrag von 449,01 EUR bestehend aus 124,00 monatlichem Regelbedarf sowie 325,01 EUR unstreitigen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Jeweils nach Vorlage der entsprechenden Entgeltabrechnungen erließ der Beklagte monatsweise Änderungsbescheide. Für Mai 2011 erhielt die Klägerin 588,31 EUR, bestehend aus 380,28 EUR Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) brutto wie netto, 54,00 EUR Nachzahlung aus dem Vormonat, 2,35 EUR Spesen sowie 151,08 EUR Kilometergeld. Der Betrag der Nachberechnung von 54,00 EUR setzte sich zusammen aus 38,25 EUR brutto wie netto Zeitlohn, 0,90 EUR Spesen sowie 14,85 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete ein Einkommen von 421,78 EUR abzüglich Freibeträgen von 164,36 EUR für Juni 2011. Mit Änderungsbescheid vom 24.06.2011 änderte der Beklagte den monatlichen Anspruch des Regelbedarfes für Juni 2011 auf 106,58 EUR ab.

Für Juni 2011 erhielt die Klägerin 485,82 EUR bestehend aus Lohn brutto wie netto von 380,28 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR), Spesen von 1,35 EUR sowie Kilometergeld von 104,91 EUR. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 225,30 EUR (381,63 EUR Einkommen abzgl. 156,33 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 25.07.2011 die Leistungshöhe für Juli 2011 auf einen Anspruch von Regelbedarf von 138,70 EUR ab. Für den Monat Juli 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Lohnanspruch brutto wie netto von 401,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR). Weiterhin zog der Arbeitgeber aufgrund einer Nachberechnung für den Vormonat einen Betrag von 9,00 EUR vom Anspruch der Klägerin auf Arbeitsentgelt ab, weiterhin wurden 1,80 EUR Spesen sowie 142,59 EUR Kilometergeld abgerechnet. Zur Auszahlung gelangte ein Betrag von 536,92 EUR an die Klägerin. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 235,46 EUR für August 2011 (394,33 EUR abzüglich 158,87 Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 23.08.2011 die Leistungshöhe für August 2011 auf einen Anspruch auf Regelbedarf von 128,54 EUR ab.

Für August 2011 errechnete der Arbeitgeber der Klägerin einen Anspruch von 552,50 EUR. Dieser setzte sich zusammen aus 384,53 EUR brutto wie netto Lohn (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) sowie 2,55 EUR Spesen sowie 165,42 EUR Kilometergeld. Der Beklagte errechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 229,66 EUR (387,08 EUR abzgl. 157,42 EUR Freibetrag) und änderte mit Bescheid vom 27.09.2011 den Leistungsanspruch der Klägerin für September 2011 auf 134,34 EUR Regelbedarf ab.

Für den Monat September 2011 errechnete der Arbeitgeber einen Gesamtlohnanspruch von brutto wie netto 333,53 EUR (Zeitlohn, Kontoführungsgebühren 1,28 EUR und Flatrate 5,00 EUR) zuzüglich Kilometergeld von 139,71 EUR. Ein Betrag von 473,24 EUR kam an die Klägerin zur Auszahlung. Der Beklagte rechnete hiervon einen Betrag von 186,82 EUR (333,53 EUR abzgl. 146,71 EUR Freibetrag) als Einkommen an und gewährte mit Änderungsbescheid vom 21.10.2011 für Oktober 2011 einen Regelbedarf in Höhe von 177,18 EUR an die Klägerin.

Mit der Entgeltabrechnung Oktober 2011 errechnete der Arbeitgeber der Klägerin einen Lohnanspruch von 273,28 EUR (Zeitlohn und Kontoführungsgebühren 1,28 EUR) zu Gunsten der Klägerin sowie 1,10 EUR Spesen sowie 74,49 EUR Kilometergeld. Weiterhin rechnete der Arbeitgeber eine Nachverrechnung aus dem Vormonat in Höhe von 78,79 EUR ab. Diese setzte sich zusammen aus einem Zeitlohnanspruch von brutto wie netto 38,25 EUR sowie Spesen in Höhe von 15,72 EUR sowie Kilometergeld in Höhe von 14,82 EUR. Der Beklagte er-rechnete hieraus ein anrechenbares Einkommen von 193,66 EUR (342,07 EUR abzgl. 148,41 EUR Freibetrag) und gewährte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 einen Regelbedarf von 170,34 EUR.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 30.11.2011 änderte der Beklagte die Leistungshöhe für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2011 bis einschließlich 30.11.2011 erneut im Hinblick auf die Gewährung eines Mehrbedarfes für Warmwasser ab. Der Klägerin wurden hierdurch monatlich jeweils weitere 8,00 EUR an Regelbedarf gewährt.

Mit Schreiben vom 13.02.2012 wies die Klägerin darauf hin, dass nach Durchsicht der Unterlagen ihr seit Juni 2011 Porto sowie Fahrtkosten als Einkommen angerechnet würden und sie daher um Überprüfung dieser Monate und eine entsprechende Neuberechnung bitte. Mit Schreiben vom 15.02.2012, welches keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ausweislich der Lohnabrechnung ihr Fahrtkosten und Spesen gezahlt würden. Die Fahrtkosten seien nicht als Einkommen zu berücksichtigen und würden in voller Höhe vom Einkommen abgesetzt. Diese Fahrtkosten seien daher nicht als Einkommen berücksichtigt worden. Die als Spesen ausgewiesenen Zahlungen seien jedoch zu Recht als Einkommen berücksichtigt worden. Mit weiterem Schreiben der Klägerin vom 20.02.2012 teilte diese mit, dass es sich bei den Spesen in der Abrechnung um Portokosten gehandelt habe. Sie habe einige Unterlagen im Original dem Arbeitgeber vorlegen müssen, aufgrund dessen dieser die ausgelegten Portokosten zurückerstattet habe. Des Weiteren sei auch der Oktoberverdienst nicht zutreffend berechnet. Sie selber errechne lediglich eine Summe von 311,53 EUR gegenüber 342,07 EUR seitens des Beklagten.

Der Beklagte wertete das Schreiben der Klägerin als Widerspruch gegen den als Bescheid auszulegenden Schriftsatz des Beklagten vom 15.02.2012.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die als Spesen deklarierte Erstattung der Portokosten Einkommen sei. Vom Einkommen sei ein Grundfreibetrag von 100,00 EUR abzuziehen. Hierin seien 15,33 EUR Werbungskosten enthalten. Die monatlichen Portokosten würden diesen Betrag nicht übersteigen. Insofern sei die Einkommensberechnung zutreffend. Für Oktober 2011 sei grundsätzlich sogar von einem Einkommen von 343,12 EUR statt bisher 342,07 EUR auszugehen. Insofern sei zu Gunsten der Klägerin von einem geringeren Einkommen ausgegangen worden.

Hiergegen hat die Klägerin am 02.05.2012 Klage erhoben, mit der sie die Gewährung von höheren SGB II-Leistungen ohne die bedarfsmindernde Anrechnung der Portokostenerstattung begehrt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Erstattung der Portokosten kein Einkommen im Sinn des SGB II sei. Es handele sich um eine Erstattung für verauslagtes Porto für den Arbeitgeber. Hierbei handele es sich bereits nicht um Arbeitskosten im Sinn von Werbungskosten, so dass die entsprechenden Kosten nicht von der 100,00 EUR-Freibetragspauschale abgedeckt sein könnten. Die Auslagen für das Porto und die Fahrtkosten habe sie aus ihrem Regelsatz finanziert, entsprechend müssten diese Beträge anrechnungsfrei sein in einer entsprechenden Anwendung von § 11a Abs. 5 SGB II oder § 11a Abs. 3 SGB II. Die Fahrtkosten würden für Kilometer, die die Klägerin in der Arbeitszeit für den Arbeitgeber zurücklegt, gewährt. Die Fahrtkosten entstehen für die Bearbeitung von Beschwerden, die Einstellung von Austrägern und die entsprechende Kontrolle der Austräger.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 15.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, seinen Bescheid vom 30.11.2011 abzuändern und ihr weitere Leistungen nach dem SGB II für Juni 2011 bis einschließlich November 2011 ohne Berücksichtigung von als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers als Einkommen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass es sich bei der Erstattung von Portokosten um anrechenbares Einkommen handele. Die Portokosten könnten als Position beim Freibetrag berücksichtigt werden, jedoch seien keine höheren Kosten als 100,00 EUR monatlich bzw. 15,33 EUR monatlich Werbungskosten nachgewiesen. Auch steuerfreie Bezüge seien grundsätzlich Einkommen, außer wenn aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift ein anderer Zweck des Einkommens als der Zweck des SGB II bestimmt sei. Dies liege hier nicht vor. Soweit die Klägerin einen höheren Aufwand als 100,00 EUR monatlich habe, sei ein Abzug über einen weiteren Freibetrag möglich. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und in der gesetzlichen Bestimmungen des SGB II sei die Anrechnungsfreiheit von bestimmten Einkünften äußerst restriktiv gehandhabt. Unter Berücksichtigung der restriktiven Auslegung spreche dies dafür, dass die erzielten Einkünfte der Spesen anrechenbares Einkommen seien.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (1 Band, 2 Hefter) des Beklagten. Diese lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 15.02.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten im Sinn von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das Schreiben des Beklagten vom 15.02.2012 ist als Verwaltungsakt im Sinn von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu qualifizieren. Denn der Beklagte hat es nach dem Inhalt des Schreibens abgelehnt, auf den durch das Schreiben von 13.02.2012 gestellten Antrag der Klägerin hin seine Bewilligungsentscheidung über die Leistungen ab Juni 2011 abzuändern und höhere Leistungen unter einer geringeren Anrechnung von Einkommen zu gewähren. Insofern entfaltet das Schreiben Regelungswirkung im Sinn von § 31 Satz 1 SGB X. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts an der Einordnung als Verwaltungsakt, da die Rechtsbehelfsbelehnung kein notwendige Bestandteil eines Verwaltungsaktes ist (von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. A. 2014, § 36 Rn. 15).

Der Beklagte hat es durch den angefochtenen Bescheid zu Unrecht abgelehnt, gem. § 44 SGB X seinen Bewilligungsbescheid vom 30.11.2011 für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin höhere Leistungen zu gewähren. Gemäß § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erfolgt in diesem Fall unter Berücksichtigung der damaligen Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht (von Wulffen, SGB X, § 44 Rn. 10; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.05.2010, L 3 AS 64/10 B PKH).

Der Änderungsbescheid vom 30.11.2011 erweist sich hinsichtlich der Höhe der Bewilligung des Regelbedarfes für die Monate Juni, Juli, September und November 2011 als rechtswidrig. Der Klägerin steht für diese Monate ein höherer Anspruch auf Regelbedarf zu, da der Beklagte von einem zu hohen anrechenbaren Einkommen ausgegangen ist. Für August und Oktober 2011 hat die Klägerin jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen als ihr bisher durch den Bescheid vom 30.11.2011 bewilligt wurden. Insofern ist die ablehnende Entscheidung vom 15.02.2012 rechtmäßig.

Die Klägerin war im Zeitraum von Juni bis November 2011 grundsätzlich anspruchsberechtigt nach dem SGB II im Sinn von § 7 Abs. 1 SGB II.

Der Beklagte hat bei der Berechnung des Leistungsanspruches der Klägerin in den Monaten Juni, Juli, September und November 2011 jedoch ein zu hohes Einkommen im Sinn der §§ 11, 11 b SGB II anspruchsmindernd berücksichtigt.

Gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld und Geldeswert zu berücksichtigen mit Ausnahme der in § 11 a SGB II genannten Einnahmen. Vom Einkommen sind die nach § 11 b SGB II zu berücksichtigende Beträge abzusetzen. Einkommen im Sinn des SGB II ist dann alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält (BSG, Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 29/07 R). Das Einkommen ist jeweils in dem Monat anzurechnen, in dem es dem Berechtigten zufließt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II).

Von den Zahlungen des Arbeitgebers an die Klägerin sind die als Spesen und die als Fahrtkosten bezeichneten Teile der Zahlungen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Als Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind die Zahlungen des Arbeitgebers für den Zeitlohn, die Kontoführungsgebühren und die Flatrate zu bewerten. Die Kontoführungsgebühren und die Zahlungen für die Flatrate sind als Einkommen zu bewerten, da es sich hierbei um Zahlungen für Kosten handelt, die die Klägerin privat für ihren Telefonanschluss sowie ihr Girokonto aufwenden muss, unabhängig von der tatsächlichen Erwerbstätigkeit. Anders sind jedoch die Zahlungen von Kilometergeld und der sog. Spesen zu beurteilen. Zwar werden auch diese Zahlungen grundsätzlich von der Definition des Einkommens im Sinn des § 11 SGB II (s.o.) erfasst. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung können diese Zahlungen des Arbeitsgebers jedoch nicht vom Einkommensbegriff des § 11 SGB II er-fasst werden. Das Bundessozialgericht (BSG) hat bereits entschieden, dass die Rückerstattung von während des Bezuges von SGB II-Leistungen vorausgezahlten Stromabschlägen kein anrechenbares Einkommen ist (Urteil vom 23.08.2011, B 14 AS 185/10 R). Entsprechendes gilt hier. Die Klägerin hat in der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit Fahrten mit ihrem PKW für den Arbeitgeber übernommen. Die ihr hierdurch entstehenden Kosten musste sie entsprechend aus den ihr monatlich zur Verfügung stehenden Mitteln, d.h. ihrem Einkommen bzw. dem nach Anrechnung des Einkommens verbliebenen Regelbedarf nach § 20 SGB II, finanzieren. Soweit der Arbeitgeber der Klägerin für die in Ausübung der Tätigkeit entstandenen Fahrtkosten einen Betrag von 0,30 EUR je nachgewiesenen Kilometer im Folgemonat erstattet hat, handelt es sich hierbei um einen Ersatzanspruch im Sinn von § 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die von der Klägerin aus ihrem Regelbedarf vorverauslagten Kosten wurden durch den Arbeitgeber als Auftraggeber im Sinn von § 662 BGB auf Nachweis hin erstattet. Zur Erstattung war der Arbeitgeber verpflichtet, da es sich bei den Fahrten nicht um Fahrten im Eigeninteresse der Klägerin (wie etwa bei der Fahrt zur Arbeitsstätte) handelte, sondern um Fahren die allein im Interesse des Arbeitsgebers lagen. Wäre der Klägerin vom Arbeitgeber ein Fahrzeug für diese Fahrten gestellt worden, hätte die Klägerin entsprechend keine Aufwendungen für Fahrtkosten gehabt und auch keinen Erstattungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Da sie jedoch im Interesse des Arbeitgebers die Aufwendungen für diesen aus ihrem Regelbedarf ausgelegt hatte, ist die Erstattung dieser Auslagen nicht als Einkommen im Sinn von § 11 SGB II zu bewerten. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken aus § 11 b Abs. 1 Nr. 1 SGB II, wonach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Wenn also eine Nachzahlung von SGB II-Leistungen in einem späteren Monat nicht als Einkommen zu berücksichtigten ist, muss dies auch gelten, wenn im Interesse eines Dritten ein Leistungsempfänger Auslagen macht und diese später erstattet erhält. Dies gilt ebenso für die als Spesen bezeichneten Zahlungen des Arbeitgebers. Hierbei handelte es sich um Portokosten bzw. weitere Ausgaben der Klägerin, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit für den Arbeitgeber anfielen. Wären der Klägerin Postwertzeichen zur Verfügung gestellt worden, hätte sie keine Ausgaben aus dem Regelbedarf hierfür gehabt. Entsprechend wird sie durch die Erstattung seitens des Arbeitgebers nur so gestellt, wie sie gestanden hätte, wenn ihr die Postwertzeichen als Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden wären. Die Anrechnungsfreiheit der als Spesen bezeichneten Erstattungen kann auch durch folgendes deutlich gemacht werden: Wenn die Klägerin von ihrem Arbeitgeber Geld erhalten hätte, um für ihn Postwertzeichen zu erwerben oder einen Firmenwagen zu betanken, hätte es sich hierbei unstreitig nicht um Einkommen im Sinn von § 11 SGB II gehandelt. Entsprechend kann nichts anderes gelten, wenn die Klägerin die entsprechenden Kosten erst für ihren Arbeitgeber auslegt und zu einem späteren Zeitpunkt ihre nachgewiesenen Auslagen erstattet erhält.

Da es sich um keine monatlichen Pauschalen gehandelt hat, war es der Klägerin auch tatsächlich nicht möglich, durch gering gehaltenen Fahrtkosten oder Portokosten für sich einen Überschuss zu erzielen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Monate Juni bis November 2011 die nachfolgende Einkommensberechnung.

Im Juni 2011 erhielt die Klägerin für Mai 2011 588,31 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 2,35 EUR Spesen, 151,68 EUR Fahrtkosten sowie 0,90 EUR Spesen und 14,85 EUR Fahrtkosten aus der Nachberechnung für April 2011 kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 418,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 163,71 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 254,82 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 111,18 EUR (364,00 EUR - 254,82 EUR). Hinzu kommt der Mehrbedarf für Warmwasser nach § 21 Abs. 7 SGB II, der gem. § 77 Abs. 5 SGB II nach Rundung 8,00 EUR beträgt. Da der Beklagte bisher lediglich 114,58 EUR für Juni 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 2,60 EUR zu.

Im Juli 2011 erhielt die Klägerin für Juni 2011 485,82 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 1,35 EUR Spesen und 104,19 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 380,28 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 156,06 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 224,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 139,78 EUR (364,00 EUR - 224,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 146,70 EUR für Juli 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 1,08 EUR zu.

Im August 2011 erhielt die Klägerin für Juli 2011 536,92 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt, nachdem dieser einen Betrag von 9,00 EUR aufgrund einer Überzahlung in einem Vormonat abgezogen hatte. Die Zahlung enthielt 1,80 EUR Spesen und 142,59 EUR Fahrtkosten, die kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II sind. Es verbleibt so ein Einkommen von 401,53 EUR. Die vom Arbeitgeber aufgerechneten 9,00 EUR sind anders als bisher durch den Beklagten angenommen bei der Klägerin nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. Denn durch die Aufrechnung wurden die bestehenden Schulden der Klägerin bei ihrem Arbeitgeber getilgt und insofern ist ihr das Einkommen auch im Umfang von 9,00 EUR durch die Befreiung von den Schulden zugeflossen. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 160,31 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 241,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 122,78 EUR (364,00 EUR - 241,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte für August 2011 bereits 136,54 EUR bewilligt hatte, stehen der Klägerin keine weiteren Leistungen für diesen Monat zu.

Im September 2011 erhielt die Klägerin für August 2011 552,50 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 2,55 EUR Spesen und 165,42 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 384,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 156,91 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 227,62 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 136,38 EUR (364,00 EUR - 227,62 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 142,34 EUR für September 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 2,04 EUR zu.

Im Oktober 2011 erhielt die Klägerin für September 2011 473,24 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 139,71 EUR Fahrtkosten kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 333,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 146,71 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 186,82 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 177,18 EUR (364,00 EUR - 186,82 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Der Beklagte hat diesen Betrag für Oktober auch bewilligt. Somit stehen der Klägerin für diesen Monat keine weiteren Leistungen zu.

Im November 2011 erhielt die Klägerin für Juni 2011 417,66 EUR von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Hiervon sind 1,10 EUR Spesen und 74,49 EUR Fahrtkosten sowie 15,72 EUR Spesen und 14,82 EUR Fahrtkosten aus der Nachberechnung für September 2011 kein Einkommen im Sinn des § 11 SGB II. Es verbleibt so ein Einkommen von 311,53 EUR. Nach dem Abzug des Freibetrages aus § 11 b SGB II von 142,31 EUR verbleibt ein anrechenbares Einkommen von 169,22 EUR. Das Einkommen ist dann zunächst auf den Regelbedarf entsprechend § 19 Abs. 3 Satz 2 SGB II anzurechnen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf den Regelbedarf von 194,78 EUR (364,00 EUR - 169,22 EUR) zzgl. des Mehrbedarfs für Warmwasser von 8,00 EUR. Da der Beklagte bisher lediglich 178,34 EUR für November 2011 bewilligt hatte, stehen der Klägerin weitere 24,44 EUR zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Obwohl die Klägerin hinsichtlich der Monate August und Oktober 2011 keinen Erfolg hatte entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte die außergerichtlichen Kosten insgesamt zu tragen hat. Denn die Klägerin hatte mit ihrem Begehren grundsätzlich Erfolg. Da im August 2011 der Beklagte zu Gunsten der Klägerin ein um 9,00 EUR geringeres Einkommen angenommen hatte und im November keine Spesen durch den Arbeitgeber gezahlt wurden, hatte die Klage in diesen beiden Monaten keinen Erfolg in finanzieller Hinsicht.

Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die Klärung der vorliegenden Rechtsfrage zur Einkommensqualität von Erstattungszahlungen im Sinn von § 676 BGB durch einen Arbeitsgebers über den Fall hinaus von allgemeinem Interesse ist.
Rechtskraft
Aus
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