L 8 SO 95/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 558/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 95/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.Die erforderliche, vorherige schriftliche (vgl. § 34 SGB X) Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem gewerblich organisierten Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages.
2. Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden (vgl. Rechtsgedanke des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II).
3. Wird die Anzeige erst nach dem Entstehen der Kosten gemacht, ist eine Übernahme ausgeschlossen.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Gegenstand des Verfahrens ist die Übernahme von 1023,40 EUR für den Umzug des Klägers von B-Stadt nach A-Stadt Ende August 2009.

Der 1965 geborene Kläger ist erwerbsunfähig und erhielt vom Beklagten seit dem Jahr 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Seine Wohnung in B-Stadt war in einem baulich schlechten Zustand.

Am 08.07.2009 gab der Kläger ein Inserat mit einer Wohnungssuche in A-Stadt auf. Am 31.07.2009 unterschrieb er einen Mietvertrag für eine neue Wohnung in A-Stadt. Bereits am 03.08.2009 überwies er die Mietkaution und kündigte am 05.08.2009 seine alte Wohnung.

Mit Bescheid vom 07.08.2009 bewilligte der Beklagte auf den Weiterzahlungsantrag vom 24.06.2009 hin die Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII für die Zeit von September 2009 bis einschließlich August 2010 in Höhe von 932,30 EUR monatlich.

Am 17.08.2009 (Fax von 20:15 Uhr) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, dass dieser Ende August/Anfang September aus seiner bisherigen Wohnung ausziehen und nach A-Stadt umziehen werde. Das Haus in dem er bisher wohne, sei in einem baulich schlechten Zustand und werde vom Eigentümer entmietet. Auch sei die im 3. Stock gelegene Wohnung für ihn wegen seines schlechten Gesundheitszustandes und weil ein Aufzug fehle, nicht mehr zumutbar. Das Mietverhältnis sei daher einvernehmlich beendet worden. In A-Stadt habe der ortsansässige Pfarrer eine passende Wohnung für ihn gefunden. Am 18.08.2009 überwies der Kläger den Angebotspreis von 1023,40 EUR an die Spedition (Fa. S.), von der er am 13.08.2010 ein Angebot für den Umzug erhalten hatte.

Mit Bescheid vom 19.08.2009 hatte der Beklagte dem Umzug nicht zugestimmt (abgelehnt). Die bisherige Wohnung des Klägers sei sozialhilferechtlich angemessen. Der Umzug sei auch nicht zwingend notwendig.

Der Umzug wurde dann am 31.08.2009 durchgeführt. Die Schlussrechnung der Firma S. datiert vom 16.September 2009 und entspricht dem Angebotspreis. Am 23.08.2009 beantragte der Kläger ausdrücklich die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 1023,40 EUR. Nunmehr legte er das Angebot der Firma S. vom 13.08.2009 zu einem Preis von 1023,40 EUR sowie ein Angebot der Firma H. vom 12.08.2009 zu einem Preis von 2196,50 EUR beim Beklagten vor. Dieser verwies lediglich auf die ablehnende Entscheidung vom 19.08.2009.

Am 18.09.2009 legte der Prozessbevollmächtigte Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.08.2009 ein. Der Umzug sei zwingend notwendig gewesen, da die Wohnung in B-Stadt nicht mehr bewohnbar war. Auch aus medizinischer Sicht sei ein Wohnungswechsel angezeigt, weil der Kläger die Wohnung im 3. Stock des Hauses nicht mehr erreichen konnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe den Beklagten vor vollendete Tatsachen gestellt, weshalb die Umzugskosten nicht zu übernehmen seien.

Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig am 06.01.2010 Klage zum Sozialgericht Berlin eingelegt, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.08.2011 an das Sozialgericht München (SG) verwiesen hat. Mit Gerichtsbescheid vom 12. Dezember 2013 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, dass zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter u. a. gemäß 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29 SGB XII (in der im Streitzeitraum geltenden Fassung) einschlägig seien. Hierzu gehörten nach § 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII auch Umzugskosten. Diese "können" bei vorheriger Zustimmung übernommen werden. Die Zustimmung solle erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst worden sei oder aus anderen Gründen notwendig gewesen sei und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht hätte gefunden werden können (§ 29 Abs. 1 Satz 8 SGB XII). Es könne offen bleiben, ob der Auszug aus der B-Stadt Wohnung so dringlich gewesen sei, wie es vom Kläger dargestellt worden sei. Jedenfalls sei dem Kläger zu keinem Zeitpunkt vor dem Umzug und als die damit zusammenhängenden Bedarfe entstanden seien, eine Zustimmung zum Umzug vom Beklagten erteilt worden.

Die vorherige Zusicherung (§ 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII) sei aber für die Gewährung der Transaktionskosten, zu denen auch die Umzugskosten gehörten, Anspruchsvoraussetzung (vgl. Landessozialgericht Nordrhein Westfalen vom 26. November 2009 - L 19 B 297/09 AS ER). Nur ausnahmsweise könne auf das Vorliegen der Zusicherung verzichtet werden, nämlich dann, wenn die Erteilung der Zusicherung von dem Leistungsträger treuwidrig verzögert worden sei (BSG vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R). Ein derartiger Ausnahmefall sei nicht gegeben. Der Kläger habe bereits im Juli 2009 die neue Wohnung in A-Stadt ins Auge gefasst, denn sonst hätte der Vermieter nicht den Mietvertrag am 31.07.2009 bereits unterschrieben. Am 03.08.2009 sei dann die Mietkaution vom Kläger an den Vermieter überwiesen worden. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätte der Kläger Anlass gehabt, den Beklagten vom Umzug zu informieren. Erst am 17.08. (im Gerichtsbescheid wohl versehentlich: "Juli") 2009 habe aber der Prozessbevollmächtigte gegenüber dem Beklagten den Umzug angezeigt. Es stelle sich hier die Frage, ob dies überhaupt ein ordnungsgemäßer Antrag auf Erteilung der Zustimmung zum Umzug gewesen sei. Damit der Beklagte die Modalitäten des Umzugs hätte prüfen können und um sein Ermessen hinsichtlich einer Zustimmungserteilung ordnungsgemäß ausüben zu können, hätten ihm die Kosten für die Spedition und auch der Mietpreis für die neue Wohnung mitgeteilt werden müssen (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 9. Auflage, § 35 Rn. 86). Die beiden Angebote der Umzugsfirmen habe der Kläger aber erst mit Schreiben vom 23.08.2009 (Eingang bei der Beklagten am 25.08.2009) an die Beklagte gesandt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger bereits, nämlich am 18.07.2009, die Firma S. durch Überweisung bezahlt. Spätestens damit sei der Vertrag mit der Spedition zustande gekommen und es sei nicht ersichtlich, wozu er später, am 23.08.2009, überhaupt noch Kostenvoranschläge an den Beklagten gesandt habe. Im Ergebnis habe der Kläger den Beklagten mit der Durchführung des Umzugs vor vollendete Tatsachen gestellt. Es liege kein Fall vor, in welchem auf die Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung ausnahmsweise hätte verzichtet werden können.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ohne persönliche Anhörung in der mündlichen Verhandlung hätte nicht entschieden werden dürfen. Denn der Sachverhalt sei nicht eindeutig geklärt gewesen. Vielmehr habe das SG es offen gelassen, ob der Auszug aus der B-Stadt Wohnung so dringlich gewesen sei, wie vom Antragsteller dargestellt. Der Kläger habe selbst am 17.09.2009 - und nicht die vom SG behauptet durch seinen Prozessbevollmächtigten - einen Antrag gestellt. Zudem beziehe sich das Zustimmungserfordernis auf die Umzugskosten und nicht auf den Umzug. Die Zustimmung zu den Umzugskosten könne aber noch bis zum Entstehen derselben erteilt werden. Sie sei zu erteilen, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer Grund für den Umzug vorliege. Die Umzugskosten seien aber erst mit der Fälligkeit aufgrund der Durchführung des Möbeltransportes am 31.08.2009 fällig gewesen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts München vom 12.12.2013 sowie des Bescheides vom 19.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2009 zu verurteilen, ihm 1023,40 EUR für seine Umzugskosten zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.



Entscheidungsgründe:


Der Gerichtsbescheid kann mit der Berufung angefochten werden (§§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids (29.03.2014) beim Bayer. Landessozialgericht am 29.04.2014 schriftlich eingelegt worden.

Richtige Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1, SGG, § 56 SGG). Einer zusätzlichen oder vorgeschalteten Klage auf Zusicherung hinsichtlich der Übernahme dieser Kosten (§ 29 Abs. 1 S. 7u. 8 SGB XII, hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des SGB XII u. anderer Gesetze vom 02.12.2006 - BGBl. I 2006, BGBL Jahr 2006 I Seite 2670 - erhalten hat) bedurfte es nicht (vgl. in anderem Zusammenhang: BSG, SozR 4-4300, § 77 Nr. SozR 4-4300 § 5 Rn. 10; BSGE 104, 83 = NZA-RR 2010, 216 Rn. 9 = SozR 4-4300; zur vergleichbaren Situation bei § 22 SGB II BSGE 106, Seite 135 Rn. 135 = SozR 4-3200 § 22 Nr. 37 und BSG, SozR4-4200 § 22 Nr. 49 Rn. 11).

§ 35 Abs. 2 SGB XII regelt im Wesentlichen zwei Fallgestaltungen: die Erstattung von Aufwendungen für die Unterkunft, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen (Sätze 1 bis 4) sowie die sog. Transaktionskosten (Sätze 5 und 6). Die Zustimmung hat dabei eine unterschiedliche Bedeutung. Hinsichtlich der unangemessenen Aufwendungen wird eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen, sofern eine individuelle Zustimmung des Trägers der Sozialhilfe erfolgt ist. Hinsichtlich der Transferkosten ist eine "vorherige" Zustimmung erforderlich.

Die "vorherige" Zustimmung wird zum Teil als echte Tatbestandsvoraussetzungen, zum Teil als Ausprägung des Prinzips der Gegenwärtigkeit von Sozialhilfeleistungen verstanden. Außerdem können nach dem Gegenwärtigkeitsprinzip und dem Kenntnisgrundsatz (§ 18 SGB XII) in der Sozialhilfe ohnehin nur Leistungsansprüche bestehen, soweit akut ungedeckte Bedarfe bestehen und diese dem Sozialhilfeträger bekannt sind. Wurden bereits Wohnungsbeschaffungsmaßnahmen durchgeführt, Mietkautionen geleistet oder Umzüge bereits durchgeführt, kommen daher nach den allgemeinen Grundsätzen ohnehin Leistungen nach § 35 Abs. 2 SGB XII nicht mehr in Betracht (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII K § 35). Letztlich bedarf es somit für diese Leistungen lediglich einer Bewilligung des Sozialleistungsträgers, wie der anderer Leistungen auch (ebenso: Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 29 Rz. 57).

Das BSG (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 25/11 R) hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Erteilung einer Zusicherung überhaupt materiell-rechtlich Voraussetzung für die Kostenübernahme ist. Es könne dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Erteilung einer Zusicherung Ermessen auszuüben hat (dies im Rahmen des § 22 SGB II grundsätzlich bejahend BSGE 106, 135 Rn. 18 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 37) und ob die Erteilung einer Zusicherung überhaupt materiell rechtlich Voraussetzung für die Kostenübernahme ist (vgl. dazu Berlit in LPK - SGB XII, § 35 Rn. 85f., 87; Falterbaum in Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Juli 2012, K, § 35 Rn. 59f.; Grube in Grube/Wahrendorf SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 35 Rn. 65f.).

Der Wortlaut des § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ("bei vorheriger Zustimmung") spricht jedoch für eine notwendig vorherige Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Kostenübernahme (Nguyen in: jurisPK - SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII). Sinn und Zweck der vorherigen Befassung ist es (Nguyen in: jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 35 SGB XII), dass der Leistungsträger vor dem Eingehen eines kostenaufwändigen Umzugs Gelegenheit hat zu prüfen, in welcher Höhe welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind. Die erforderliche vorherige schriftliche (vgl. § 34 SGB X) Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages. Wird der Umzug gewerblich organisiert, ist ein Kostenvoranschlag der Umzugsfirma einzureichen. Ist die Einholung der vorherigen Zusicherung im konkreten Einzelfall aus wichtigen Gründen nicht zumutbar oder wird die Zusicherung in treuwidriger Weise vom Leistungsträger verzögert, so kann in diesem Ausnahmefall auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden (vgl. Rechtsgedanke des § 22 Abs. 5 Satz 3 SGB II).

In einer weiteren, zustimmenden Ansicht (Uwe-Dietmar Berlit Bieritz-Harder/Conradis/ Thie, Sozialgesetzbuch XII, 9. Auflage 2012, Rn. 85-102 unter Hinweis auf LSG BY 27.06.2005 - L 11 B 213/05 SO ER; s.a. OVG NW 08.09.1994 - 24 E 686/94 - FEVS 45, 469; Frank in GK - SGB II § 22 Rn. 70) gebietet das Zustimmungserfordernis über die sonst hinreichende Kenntnis (§ 18 Abs.1 SGB XII) hinaus grundsätzlich eine positive Übernahmeentscheidung vor vertraglicher Begründung der zu übernehmenden Aufwendungen oder zumindest eine Antragstellung vor Vertragsschluss (SG Berlin 20.03.2006 - S 88 SO 5434/05). Wird die Anzeige erst nach dem Entstehen der Kosten gemacht, ist eine Übernahme ausgeschlossen. Problematisch sind die Fälle, in denen die Anzeige zwar rechtzeitig erfolgt, jedoch über die Übernahme der Kosten durch den Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden oder aber die Zustimmung rechtswidrig verweigert wurde. Hier wird man einen Anspruch des Hilfeempfängers auf Übernahme der Kosten zumindest in den Fällen bejahen können, in denen der Sozialhilfeträger aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (BeckOK Sozialrecht Hrsg: Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching Stand: 01.06.2014SGB XII § 35, Rn. 19 bis 24, Gebhardt).

Hier ist der tatsächliche Ablauf so, dass eine Zustimmung überhaupt nicht vorlag. Sie wurde aber auch nicht treuwidrig verweigert. Formal gesehen erfolgte lediglich eine Benachrichtigung vom beabsichtigten Umzug. Die Beantragung der eigentlichen Umzugskosten mit entsprechenden wirtschaftlichen Entscheidungsgrundlagen (Kostenvoranschläge) geschah erst nach Durchführung des Umzugs.

Denn es ist - worauf auch der Kläger selbst hinweist - zu unterscheiden zwischen der Anzeige des Klägerbevollmächtigten am 17.08.2009 (Fax von 20:15 Uhr) und dem Antrag des Klägers vom 23.08.2009. Erst am 23.08.2009 wurde der Beklagte in die Lage versetzt, in eine Prüfung einzutreten, ob die Bewerkstelligung des Umzugs den Maßstäben der Notwendigkeit und der Erforderlichkeit genügte. Denn erst zu diesem Zeitpunkt waren die professionelle Art des Umzugs (gewerblich organisiert), das avisierte Unternehmen und die Vergleichsangebote bekannt. In diesem Zeitpunkt, dem 23.08.2009 waren die maßgeblichen zivilrechtlichen Gestaltungen bereits geschehen. Denn schon am 18.08.2009 (wenige Stunden nach der o.g. Anzeige des Bevollmächtigten) überwies der Kläger den Angebotspreis von 1023,40 EUR an die Spedition (Fa. S.) von der er bereits am 13.08.2010 ein Angebot für den Umzug eingeholt hatte. Dabei ist es unerheblich, dass der Umzug selbst erst am 31.08.2009 durchgeführt worden und die Schlussrechnung der Firma S. vom 16.September 2009 datiert ist. Denn der Beklagte hatte mit dem Zu-Stande-Kommen des Umzugsvertrages keine eigenen Mitwirkungsmöglichkeiten mehr. Die Behauptung des Klägers entspricht auch nicht den Tatsachen, dass die Umzugskosten erst mit Durchführung des Möbeltransportes am 31.08.2009 fällig gewesen seien. Nach dem vorliegenden Angebot (vom SG eingeholt) war die Überweisung des Angebotspreises Voraussetzung für die Durchführung des Umzugs. Die erforderliche vorherige schriftliche (vgl. § 34 SGB X) Zustimmung muss aber vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden, d.h. also vor Abschluss eines mit einem Umzugsunternehmen geschlossenen Vertrages.

Es liegen keinerlei Umstände vor, wonach es im konkreten Einzelfall für den Kläger aus wichtigen Gründen nicht zumutbar gewesen sein könnte, auf die Einholung der vorherigen Zusicherung zu verzichtet. Deren Notwendigkeit war ihm nicht unbekannt, denn er hat über seinen Prozessbevollmächtigten versucht, den Vorgang des Umzugs anzuzeigen. Es geschah allerdings in einer für den Beklagten nicht praktikablen Weise in einem Zeitfenster von wenigen Stunden und ohne das Vorliegen fundierter wirtschaftlicher Unterlagen. Dabei hätte der Kläger lange genug Zeit gehabt, die Beklagten und seinem Vorhaben in Kenntnis zu setzen.

Denn schon am 08.07.2010 gab der Kläger ein Inserat mit einer Wohnungssuche in A-Stadt auf. Am 31.07.2010 unterschrieb er einen Mietvertrag für die neue Wohnung in A-Stadt. Bereits am 03.08.2009 überwies der Kläger die Mietkaution und kündigte am 05.08.2010 seine Wohnung in B-Stadt.

Damit kommt es nicht darauf an, aufzuklären, wie schlecht der bauliche Zustand der vom Kläger bewohnten Wohnung in B-Stadt gewesen und wie dringlich insoweit in Umzug geboten war. Denn dies hätte den Kläger dennoch nicht gehindert dem Beklagten rechtzeitig in Kenntnis vom beabsichtigten Umzug und von dessen Bewerkstelligung zu setzen.

Die Berufung ist damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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