S 26 AS 3770/13

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 AS 3770/13
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Sofern das Jobcenter einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf die aus
ihrer Sicht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angemessenen Beträge absenken durfte,
spielen Fragen der möglichen oder zumutbaren Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II (hier: Umzugsfähigkeit des Leistungsberechtigten) in der Folge grundsätzlich keine Rolle mehr.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Tatbestand:

Die am xx.xx.1953 geborene Klägerin begehrt nach Stellung eines Antrags nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – SGB X – die Gewährung höherer Unterkunftskosten nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches – SGB II – im Zeitraum von April 2013 bis September 2014.

Die Klägerin bezieht seit dem 18.3.2005 eine große Witwenrente des gesetzlichen Rentenversiche-rungsträgers. Sie bewohnt eine Wohnung in 00000 M., Am N., die eine Wohnfläche von Wohnung 50,87 m² aufweist. Bis zum 16.10.2011 waren der Klägerin als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft mit W. ergänzend Grundsicherungsleistungen gewährt worden. W. war mit Widerspruchsbescheid vom 31.5.2011 rückwirkend eine Altersrente für Schwerbehinderte Menschen gewährt worden. Am 16.10.2011 zog W. aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezog eine Wohnung in 00000 M., Am N ... Aktuell liegt bei der Klägerin ein Grad der Behinderung von 70 vor. Wesentlicher Grund hierfür ist ein Zustand nach Tumorresektion eines Zungenrandkarzinoms am 29.7.2013. Merkzeichen sind bei der Klägerin nicht festgestellt worden.

Die Klägerin beantragte daraufhin für sich als Einpersonen-Bedarfsgemeinschaft weiterhin Grundsicherungsleistungen ab dem 16.10.2011. Zu diesem Zeitpunkt setzen sich die Unterkunftskosten der Klägerin von insgesamt 428,00 EUR wie folgt zusammen: 285,00 EUR Grundmiete Kalte Nebenkosten: 77,00 EUR Heizung: 66,00 EUR

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache der Klägerin am 15.11.2011, die in den Räumen des Be-klagten stattfand, hörte dieser die Klägerin zur Senkung der Kosten der Unterkunft an. Diese seien mit einer Bruttokaltmiete von 362,00 EUR überhöht. Es könnten aufgrund der Richtlinie über die Unterkunftskosten des Kommunalen Trägers als Höchstbetrag 244,00 EUR übernommen werden. In dem von der Klägerin unterschriebenen Anhörungsbogen des Beklagten kreuzte die Klägerin in den entsprechenden Rubriken zur Frage möglicher Kostensenkung an, dass sie die Nebenkosten durch sparsameren Verbrauch senken und im Übrigen den Differenzbetrag zwischen den tatsächli-chen Aufwendungen und dem laut Richtlinie zulässigen Höchstbetrag selbst tragen werde. Der An-hörungsbogen enthielt des Weiteren einen Hinweis auf § 22 Abs. 1 SGB II.

Mit Bescheid vom 15.11.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 16.10.2012 bis 31.3.2012 Grundsicherungsleistungen unter Zugrundelegung der bislang gewährten Bruttokaltmiete in Höhe von 320,00 EUR und wies zugleich darauf hin, dass diese nur bis zum 31.3.2012 Berücksichtigung finden könne. Ab diesen Zeitpunkt werde die aktuelle Richtlinie des Beklagten heran gezogen.

Ähnliche Hinweise wiederholte der Beklagte in den folgenden Änderungsbescheiden zum gleichen Leistungszeitraum mit der Ergänzung, dass die angemessene Bruttokaltmiete nach der seit 1.1.2010 geltenden Richtlinie 256,00 EUR betrage. Ab dem 1.4.2012 werde nur diese Miete übernommen.

Mit – bestandskräftigem – Bewilligungsbescheid vom 28.2.2012 gewährte der Beklagte der Kläge-rin weiter Leistungen vom 1.4.2012 bis 30.9.2012 in Höhe von 263,96 EUR monatlich. Dabei anerkannte der Beklagte nur noch eine Bruttokaltmiete in Höhe von 256,00 EUR als angemessen. Daran änderte sich zunächst auch nichts durch den Bewilligungsbescheid vom 21.9.2012 für den Folgezeitraum bis 31.3.2013. Nach Inkrafttreten einer neuen KdU-Richtlinie des Beklagten zum 1.1.2013 legte der Beklagte seinen Entscheidungen gegenüber der Klägerin eine angemessene Bruttokaltmiete von 272,00 EUR monatlich zugrunde.

Der Bewilligungsbescheid für den Zeitraum vom 1.4.2013 bis 30.9.2013 datiert auf den 19.2.2013. Bezüglich dieser Entscheidung beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 30.5.2013 die Überprüfung nach § 44 SGB X. Es liege ein Verstoß gegen § 22 SGB II vor.

Eine Änderung dieses Bescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.6.2013 ab. Den dage-gen eingelegte Widerspruch vom 21.6.2013 begründete die Klägerin unter dem 7.7.2013. Der Beklagte recherchierte daraufhin Wohnungsangebote. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.7.2013 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die genannten Unterlagen Bezug genommen.

Mit der am 8.8.2013 zum Sozialgericht Chemnitz erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Be-gehren weiter. Sie trägt unter Darlegung im Einzelnen vor, dass ihr ein Umzug aufgrund ihrer zahl-reichen und schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht zuzumuten sei.

In ähnlicher Weise beantragte die Klägerin die Überprüfung der Unterkunftskosten zu den Folgezeiträumen von 10/13 bis 03/14 und von 04/14 bis 09/14. Auch hierzu erhob sie nach erfolglosem Antrags- und Widerspruchsverfahren Klagen zum Sozialgericht Chemnitz – Az. 26 AS 281/14 und 26 AS 3430/14. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die ergangenen Bescheide sowie die Klagebegründungen und Klageerwiderungen Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19.2.2013 und vom 14.6.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2013, des Bescheides vom 16.9.2013 und vom 22.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.1.2014 sowie des Bescheides vom 14.2.2014 und vom 29.4 ...2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.7.2014 zu verurteilen, der Klägerin im Zeitraum von April 2013 bis September 2014 Unterkunftskosten in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Am 7.11.2011 hat die mündliche Verhandlung vor der 26. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz stattgefunden. Die Verfahren sind in der mündlichen Verhandlung zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden. Auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift wird wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der näheren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der sich daran anschließenden Kammerberatung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 54 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Übernahme höherer Kosten für Unterkunft und Heizung.

Insbesondere sind die vom Beklagten zur Bestimmung der übernahmefähigen angemessenen Kos-ten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ermittelten und in der Verwal-tungsvorschrift vom 7.12.2012, die zum 1.1.2013 in Kraft getreten ist, aufgeführten Beträge nicht zu beanstanden. Die Verwaltungsvorschrift des Landkreises Mittelsachsen vom 7.12.2012 genügt in Bezug auf den Wohnort der Klägerin den Anforderungen an ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009 – B 4 AS 18/09 R). Der Beklagte hatte die Klägerin bereits am 15.11.2011 wirksam zur Kostensenkung aufgefordert und hat zudem im Überprüfungsverfahren eine konkrete Wohnung recherchieren können, die nach den tatsächlichen Aufwendungen den Werten der Verwaltungsvorschrift entspricht (vgl. SG Chemnitz, Urteil vom 4.4.2014 – S 22 AS 1145/13).

Die Frage der Angemessenheit der Richtliniengröße von 272,00 EUR war zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Die Klägerin hat im Klageverfahren allein darauf abgestellt, dass es ihr nicht möglich sei, ihre Unterkunftskosten insbesondere durch einen Wohnungswechsel zu senken. Ein Umzug sei für sie aufgrund ihrer schweren Erkrankungen nicht zumutbar. Die Klägerin will mit diesem Vorbringen offenbar einen Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II auf Wiederübernahme der Unterkunftskosten ab dem 1.4.2013 geltend machen, die der Beklagte bis zum 31.3.2012 über-nommen hatte – oder sogar ihrer tatsächlichen Unterkunftskosten. Der ein oder der anderen Variante steht aber bereits der Wortlaut der genannten Vorschrift entgegen. Denn diese normiert einen Anspruch bisher übernommener oder auch tatsächlicher Kosten nach ergangener zulässiger Kostensenkungsaufforderung nur "so lange", wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zumutbar ist, etwa durch einen Wohnungswechsel oder anderweitig seine Unterkunftskosten zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Diese Bestimmung beinhaltet somit einen Weiterzahlungsanspruch bei Unzumutbarkeit der Kostensenkung über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der Leistungsträger nur noch die Übernahme der angemessenen Kosten angekündigt hat. Sie begründet aber kein "Rückkehrrecht" wieder hin zu einer früheren höheren Zahlung, nachdem der Leistungsträger diese einmal zulässigerweise auf die angemessenen Kosten abgesenkt hat. Dies gilt auch für den Fall der eingetretenen Bestandskraft einer einmal vorgenommenen Absenkung. Werden dann für einen späteren Leistungszeitraum derartige Gründe vorgebracht, liegt schon dem Wortlaut nach kein "so lange" im Sinne einer Weiterzahlung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II vor, sodass eine Rückkehr zu einer vormals erhöhten Zahlung oder zu den tatsächlichen Kosten auf Grundlage die-ser Vorschrift ausscheidet.

Insofern kennt das Gesetz keinen "Wiedererhöhungsanspruch" oder "Rückkehranspruch", wenn zu einem späteren Zeitpunkt Umstände eintreten, die den Leistungsträger an der Kostensenkung zum ursprünglich angekündigten Zeitpunkt noch gehindert hätten, wenn diese Umstände damals vorge-legen hätten. Sofern das Jobcenter einmal in zulässiger Weise die Unterkunftskosten auf die aus ihrer Sicht angemessenen Beträge absenken durfte, spielen Fragen der möglichen oder zumutbaren Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II in der Folge grundsätzlich keine Rolle mehr. Alleiniges Kriterium ist dann nur noch, ob die übernommenen Kosten tatsächlich angemessen sind, was hier für den streitigen Zeitraum zu bejahen war. Zulässig war hier die Absenkung zum 1.4.2013, weil diese jedenfalls bestandskräftig ist. Eine inhaltliche Prüfung der Absenkung ist dem Gericht auf-grund der Tatbestandswirkung des entsprechenden Verwaltungsaktes verwehrt.

Wenn man der Ansicht der Klägerin folgen wollte, hieße dies im Umkehrschluss, dass man ein weiteres Merkmal in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinein interpretieren müsste, nämlich das der an-dauernden Umzugsfähigkeit. Daraus würde wiederum eine ständige Überwachungspflicht des Leistungsträgers abzuleiten sein, ob dem Leistungsberechtigten auch nach vollzogener Absenkung auf die angemessenen Unterkunftskosten in der Folgezeit z.B. ein Umzug zumutbar bleibt. Dass eine solche Pflicht nicht besteht, dürfte auf der Hand liegen. Eine solche Interpretation widerspräche, wie ausgeführt wurde, bereits dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck, aber auch jeder Praktikabilität der Vorschrift. Entscheidend ist die Frage der Zumutbarkeit einer Kostensenkung für den Zeitraum ab dem Zugang der (zulässigen) Kostensenkungsaufforderung bis zum Eintritt der Absenkung der Kostenübernahme. Genauso wenig besteht eine solche Pflicht im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Auch hier erhöhen sich die Unterkunftskosten nicht etwa auf die tatsächlichen Kosten, weil später Umzugsunfähigkeit eintritt, nachdem zuvor nach einem nicht er-forderlichen Umzug nur die bisherigen geringeren Unterkunftskosten weitergezahlt worden waren. Die Frage der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Kostensenkung spielt allein im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II eine Rolle, dessen Voraussetzungen – wie ausgeführt wurde – hier nicht vorliegen.

Die Bestimmung knüpft erkennbar daran an, dass für den Fall, in dem ein Wohnungswechsel zumutbar war, spätere Umstände, die insbesondere zur Unzumutbarkeit eines späteren Umzugs füh-ren könnten, für die Zulässigkeit der Übernahme der nur noch angemessenen Kosten nicht mehr zu berücksichtigen sind. Der Leistungsberechtigte muss sich dann an seiner Entscheidung festhalten lassen, von der ihm zumutbaren Kostensenkung keinen Gebrauch gemacht zu haben. Anderenfalls würde derjenige belohnt, der sich geweigert hat, zumutbare Kostensenkungsbemühungen zu unter-nehmen, als ihm diese möglich waren. Für diesen Fall sollte ihm der Rückweg zur Übernahme der früher einmal übernommenen tatsächlichen Kosten versperrt bleiben. Hier hatte sich überdies die Klägerin mit ihrer Unterschrift zudem sogar ausdrücklich bereit erklärt, die Differenz zwischen den bis zum 31.3.2012 übernommenen Kosten und dem ab dem 1.4.2012 übernommenen geringeren Betrag selbst zu übernehmen.

§ 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II kann vorliegend allein dann Prüfungsmaßstab sein, wenn die Feststellung getroffen werden könnte, dass der Klägerin vom Zeitpunkt der Kostensenkungsaufforderung vom 15.11.2011 an bis zum 31.3.2013 durchgängig ein Umzug unzumutbar gewesen wäre. Diesbe-zügliches ist aber weder vorgetragen noch sonst erkennbar. An die Unzumutbarkeit eines Umzugs sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 19.2.2009 – B 4 AS 30/08 R) sehr hohe Anforderungen zu stellen. Dass diese Anforderungen hier durchgängig erfüllt worden wären, ist nicht erkennbar. Die den vorliegenden Unterlagen zu entnehmenden Beeinträch-tigungen lassen nicht den Schluss zu, dass der Klägerin deshalb über die gesamte Zeit hinweg ein Umzug unzumutbar gewesen ist. Weder im Rahmen ihrer persönlichen Vorsprache am 15.11.2011 noch in der Folgezeit sind Äußerungen der Klägerin aktenkundig geworden, in denen sie auf eine Unzumutbarkeit eines Umzugs hingewiesen hätte. Dagegen war etwa sowohl durch den ärztlichen Dienst der Arbeitsagentur unter dem 10.11.2010 (s. Vermerk vom 24.11.2010, Bl. 278) als auch durch den Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 26.5.2011 (Bl. 310 der Behördenakte) – bestandskräftig – eine ausreichende Erwerbsfähigkeit der Klägerin festgestellt worden. Wenn die Rentenversicherung nach ärztlicher Prüfung von einer Leistungsfähigkeit der Klägerin im Umfang von 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts ausgeht, steht bereits diese Feststellung der Annahme einer durchgängigen Umzugsunfähigkeit der Klägerin im Zeitraum vom 15.11.2011 bis 31.3.2013 entgegen. Der im vorliegenden Verfahren insbesondere in den Vordergrund getretene Krebsbefund ist erst gegen Mitte des Jahres 2013 aufgetreten und kann daher für die Frage der Umzugsfähigkeit der Klägerin zwischen Herbst 2011 und März 2013 keine entscheidende Rolle spielen. Durchgängig fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin im genannten Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen auf ihr unmittelbares Wohnumfeld angewiesen war oder etwa wesentliche Einschränkungen in ihrer Mobilität vorlagen.

Die Klage war daher mit der sich aus § 193 SGG ergebenen Kostenfolge abzuweisen. Die Klägerin trägt als unterlegene Partei ihre Verfahrenskosten selbst.
Rechtskraft
Aus
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