L 23 SO 82/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 50 SO 1327/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 82/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 5/15 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 144,40 Euro für in der Zeit vom 31. Oktober bis 6. November 2011 entstandene Fahrtkosten.

Der 1987 geborene Kläger leidet an einer autistischen Störung (schweres Asperger Syndrom) und einem Savant Syndrom. Bei ihm war im streitbefangenen Zeitraum mit Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – vom 23. November 2010 ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Der Kläger bezog eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 541,35 Euro ab 1. April 2010 und ab 1. August 2011 in Höhe von monatlich 181,14 Euro.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2011 gewährte der Beklagte dem Kläger ab dem 1. August 2010 Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – SGB XII – in Höhe von monatlich 802,53 Euro bis zum 31. Juli 2011. Unter dem 1. Februar 2011 beantragte der Kläger Eingliederungshilfe. Daraufhin wurden dem Kläger mit Bescheid vom 21. Februar 2011 Leistungen für die Kosten der Betreuung im betreuten Einzelwohnen von 5,5 Stunden/Woche für die Zeit vom 15. Februar 2011 bis 14. Februar 2012 in Höhe von monatlich 680,00 Euro gewährt. Mit Bescheid vom 5. April 2011 wurden dem Kläger in Abänderung der zuvor erfolgten Bewilligung für die Zeit ab 1. Januar 2011 monatlich 814,00 Euro als Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII gewährt. Mit Bescheid vom 7. April 2011 wurden in Abänderung der vorherigen Bescheide dem Kläger ab 1. April 2011 Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII in Höhe von monatlich 959,64 Euro ab April 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2011 gewährt. Unter dem 14. April 2011 beantragte der Kläger die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 4 SGB XII und über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 21. April 2011 die Gewährung von Leistungen zur Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets. Die Leistungsgewährung als persönliches Budget wurde von dem Beklagten mit Bescheid vom 26. April 2011 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 wurden dem Kläger Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII in Höhe von monatlich 981,90 Euro für die Zeit ab Mai 2011 bis einschließlich 31. Dezember 2011 gewährt. Mit Bescheid vom 7. Juni 2011 wurden dem Kläger in Abänderung vorheriger Bewilligungen für die Zeit ab 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 monatlich 797,90 Euro als Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 10. Juni 2011 Widerspruch. Dieser richtete sich gegen die Anrechnung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 13. Juli 2011 änderte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII für die Zeit ab 1. August 2011 ab und gewährte für den Monat August 2011 630,00 Euro, für die Zeit ab 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 monatlich 448,86 Euro. Bei der Bemessung des Bedarfs wurde sowohl das an den Kläger von der Familienkasse Dortmund abgezweigte Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro als auch die Waisenrente als Einkommen berücksichtigt. Die bewilligten Leistungen wurden für September 2011 hinsichtlich der Höhe geändert (Bescheid 2. September 2011). Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 wurde ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII abgelehnt. Auf den weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII gewährte der Beklagte dem Kläger für das Jahr 2012 mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 Leistungen in Höhe von monatlich 458,86 Euro.

Unter dem 13. Dezember 2011 beantragte der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigte die Erstattung von Fahrkosten zum Besuch seiner Mutter in Dortmund in der Zeit vom 31. Oktober bis 6. November 2011. Die Aufwendungen seien für aus gesundheitlichen Gründen erforderliche Besuche bei schwer erkrankten nahen Angehörigen nicht von der Regelleistung umfasst. Eingereicht wurden Belege für Bahnfahrten und Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2011 lehnte der Beklagte die Erstattung der Fahrtkosten ab und begründete dies damit, dass die Kosten bereits im Oktober und November 2011 entstanden und am 13. Dezember 2011, zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Bedarfes, bereits der Bedarf gedeckt gewesen sei. Sozialhilfe könne nur zur Deckung eines gegenwärtigen Bedarfs gewährt werden. Eine nachträgliche Erstattung von Aufwendungen sei ausgeschlossen.

Hiergegen erhob der Kläger am 6. Januar 2012 Widerspruch. Er habe sich die finanziellen Mittel für den Erwerb der Fahrkarte von Bekannten geborgt und müsse diesen Betrag demnächst zurückzahlen. Es sei insoweit von einem gegenwärtigen Bedarf auszugehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei es für die Leistungsgewährung unerheblich, dass zwischenzeitlich ein Dritter die Kosten bis zur endgültigen Klärung der Leistungspflicht getragen habe.

Nachdem der Kläger bereits am 7. März 2012 eine Untätigkeitsklage erhoben hatte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2012 den Widerspruch zurück. Sozialhilfe setze ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe die Voraussetzungen für die Leistung bekannt seien. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung sei der frühest mögliche Zeitpunkt für das Einsetzen der Hilfe. Notlagen aus einer Zeit vor diesem Zeitpunkt seien sozialhilferechtlich unbeachtlich. Schulden könnten grundsätzlich keinen sozialrechtlichen Bedarf darstellen. Der Hilfesuchende müsse also zunächst den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in Kenntnis setzen. Der dem Kläger in der Zeit vom 31. Oktober 2011 bis 6. November 2011 entstandene Bedarf sei dem Träger der Sozialhilfe erstmals mit Antrag vom 13. Dezember 2011 bekannt gegeben worden. Daher scheide eine nachträgliche Hilfegewährung aus.

Mit der daraufhin am 24. Mai 2012 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er habe zur Klärung diverser rechtlicher Fragen kurzfristig seine Mutter aufsuchen müssen. Nach § 42 SGB XII in Verbindung mit § 27a Abs. 4 SGB XII seien im Einzelfall höhere Bedarfe auszugleichen. Zwingend erforderliche Besuche bei entfernt wohnenden, akut erkrankten Familienangehörigen gehörten nicht zum Regelbedarf, so dass im Einzelfall ein vom Regelbedarf abweichender individueller Bedarf vorliege. Auch ein Verweis des Beklagten auf die Regelung des § 18 Abs. 1 SGB XII könne zu keinem anderen Ergebnis führen, denn er habe im laufenden Sozialhilfebezug gestanden. Die Notlage sei dem Beklagten daher grundsätzlich bekannt gewesen. Der geltend gemachte Bedarf stelle allein eine Änderung in der Höhe des Bedarfes dar.

Der Beklagte ist der Klage mit Verweis auf die mit dem Widerspruchsbescheid vertretene Rechtsauffassung entgegen getreten.

Mit Urteil vom 29. Oktober 2012 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem geltend gemachen Anspruch formal die Vorschrift des § 18 Abs. 1 SGB XII entgegenstehe. Hinzu komme, dass der Kläger gegen seine Obliegenheit aus § 2 Abs. 1 SGB XII verstoßen habe. Er sei verpflichtet, seine Bedürftigkeit so gering wie möglich zu halten. Danach hätte es dem Kläger auch oblegen, den Beklagten zu informieren. Selbst wenn dies für die Hinfahrt nicht möglich gewesen sein sollte, so wäre es zumindest für die Rückfahrt und Fahrten in Dortmund möglich gewesen. Es sei zudem nicht ersichtlich, woraus sich die zwingende Notwendigkeit ergeben habe, als Verkehrsmittel einen ICE zu nutzen, wo täglich nach Dortmund günstigere Züge verkehrten. Soweit mit der Klage weitere Beförderungsentgelte begehrt würden, seien diese bereits durch den gewährten Regelsatz einer Einzelperson nach § 5 Abs. 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - RBEG - vom 24. März 2007 anteilig in Höhe von 22,78 Euro gedeckt. Ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erstattung des Geldbetrages ergebe sich auch nicht aus den §§ 42, 27 Abs. 4 SGB XII. Mit letzterer Vorschrift seien nach der Systematik des Gesetzes regelmäßig wiederkehrende abweichende Bedarfe gemeint. Der geltend gemachte Bedarf sei kein regelmäßiger. Für solche unberechenbaren und unerwarteten Notlagen sehe das Gesetz gesonderte Hilfen nach § 73 SGB XII vor. Diese Vorschrift unterfalle der Anwendung des § 18 Abs. 1 SGB XII.

Mit der hiergegen vom Landessozialgericht mit Beschluss vom 8. April 2013 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Nachdem er über eine schwere Erkrankung seiner in Dortmund lebenden Mutter informiert worden sei, sei er sofort zu dieser gereist und habe dafür Fahrscheine der Deutschen Bahn in Höhe von insgesamt 144,40 Euro erworben. Da seine verfügbaren finanziellen Mittel nicht für die Anschaffung ausgereicht hätten, hätte er dafür ein Darlehen bei einem Bekannten aufgenommen, dessen Rückzahlung noch ausstehe. Zurück in seiner Wohnung habe er auch aufgrund seiner Behinderung einige Zeit gebraucht, um die Geschehnisse zu verarbeiten. Nachdem der Bekannte ihn zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert habe, habe er bei dem Beklagten die Übernahme der Fahrtkosten beantragt. Zwar sei richtig, dass die Sozialhilfe erst einsetze, wenn dem Leistungsträger bekannt werde, dass die Voraussetzungen für die begehrte Leistung vorlägen. Allerdings berücksichtige das Sozialgericht nicht, dass laufende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII bezogen würden, so dass Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit bei dem Beklagten dauerhaft vorliege. Die Fahrt zu seiner Mutter sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil die Familienkasse deren Zuarbeit für die Weitergewährung des Kindergeldes benötigt habe. Eine Kontaktaufnahme von Berlin aus mit der Mutter sei weder per Post noch per Telefon durchführbar gewesen. Es handele sich auch nicht um einen Anspruch nach § 73 SGB XII, sondern um einen erhöhten Bedarf nach § 27a Abs. 4 SGB XII. Die Regelung des § 73 SGB XII komme nur in Betracht, wenn er, der Antragsteller, keinen Anspruch nach den anderen Kapiteln des SGB XII habe. Er beziehe jedoch bereits Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII, so dass diese als vorrangige Leistungen anzusehen seien. Fahrtkosten seien grundsätzlich Bestandteil des Regelsatzes und damit eine Leistung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Vom Regelsatz abweichend sei vorliegend lediglich der kurzzeitig höhere Bedarf. Vergleichbar sei dies mit einem einmalig höheren Bedarf der Kosten der Unterkunft und Heizung durch eine Betriebskostennachzahlung. Nach der Rechtsprechung des BSG sei es für eine Kenntnis der Hilfebedürftigkeit ausreichend, wenn der Betroffene laufende Leistungen vom Sozialhilfeträger beziehe. Erhöhe sich der Bedarf, so stelle dies eine Änderung gemäß § 48 SGB X dar. Ein entsprechender Antrag sei nicht anspruchsbegründend. Die Fahrt zu der Mutter sei auch zwingend erforderlich gewesen. Zudem sei die Familienkasse beizuladen gewesen, weil sich die Erstattung der Fahrtkosten auch gegen diese richten könne.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Oktober 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 144,40 Euro zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 verweise, sei es darin nur um die Bindungswirkung bezüglich des Ausmaßes der Pflegebedürftigkeit gegangen. Eine Änderung der Verhältnisse sei nach Auffassung des BSG innerhalb einer Leistungsart, nämlich der Hilfe zur Pflege, eingetreten. Das Begehren des Klägers sei hier jedoch nicht nach § 27a Abs. 4 SGB XII zu beurteilen. § 27a Abs. 4 SGB XII dürfe nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang des Regelungsinhaltes von § 27a SGB XII betrachtet werden, der den laufenden Regelbedarf und dessen Deckung durch monatliche Regelsätze beträfe. Absatz. 4 enthalte diesbezüglich eine Öffnungsklausel. Denkbar wäre dabei auch ein Bedarf von Kosten für die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts eines Elternteils. In einer solchen Konstellation könne sich auch eine Änderung in den zu berücksichtigenden Aufwendungen im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ergeben. Der von dem Kläger im Nachhinein geltend gemachte einmalige Bedarf könne jedoch nicht nach § 27a Abs. 4 SGB XII beurteilt werden. Ein solcher Bedarf könne nur nach § 73 SGB XII gedeckt werden. Die Kenntnis über die Bedürftigkeit des Klägers im Sinne von § 41 SGB XII bedeute aber keine Kenntnis über den Anfall des hier geltend gemachten Bedarfs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt der Beratung und Entscheidung wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakte verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung beraten und entscheiden, weil die Beteiligten sich mit dieser Entscheidungsform einverstanden erklärt haben (Erklärungen vom 13. September 2013 und 17. September 2013), § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -.

Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat mit dem Urteil die zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2012 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den geltend gemachten Zahlungsanspruch abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Kosten für die Fahrten im Oktober und November 2011 in Höhe von 144,40 Euro erstattet.

Der Anspruch des Klägers kann allein darauf gerichtet sein, dass der Beklagte die im Zusammenhang mit einem Besuch bei der Mutter im Oktober, November 2011 zur Bedarfsdeckung entstandenen (Fahrt-)Kosten in Höhe von 144,40 Euro erstattet. Die Bedarfsdeckung "Sicherstellung Besuch der Mutter" kann nicht mehr durch den Beklagten befriedigt werden, weil eine Bedarfsdeckung schon durch den Kläger vorgenommen worden ist.

Grundsätzlich ist keine Hilfe der Sozialhilfe nach dem SGB XII für die Vergangenheit zu leisten, weshalb eine nachträgliche Bedarfsdeckung nur unter besonderen Voraussetzungen erfolgen kann, nämlich dann, wenn der geltend gemachte Bedarf zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten über den Anspruch bzw. zum Zeitpunkt der letzten Tatsacheninstanz noch andauert. Voraussetzung ist weiter, dass zu diesem Zeitpunkt der Beklagte noch zu einer Bedarfsdeckung verpflichtet wäre. Zu Recht hat dies das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil verneint.

Der Senat konnte dahinstehen lassen, ob der Kläger tatsächlich im Wege eines Darlehens die Mittel zur Deckung des geltend gemachten Bedarfs (Fahrtkosten) – wie vorgetragen – selbst beschafft hat. Dem geltend gemachten Anspruch steht nämlich bereits entgegen, dass der Bedarf des Klägers vor Kenntnis des Beklagten von der Bedarfslage entstanden und auch gedeckt worden ist. In diesem Fall scheidet ein Einsetzen der Sozialhilfe nach § 18 Abs. 1 SGB XII aus.

Danach setzt die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistung zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, den Zugang zum Sozialhilfesystem dem Grunde nach niedrigschwellig zu halten (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Auflage 2014, § 18, Rn. 3). Ein Leistungsanspruch und eine damit verbundene Bedarfsdeckung durch den Träger der Sozialhilfe soll im Rahmen der allgemeinen Sozialhilfe nicht von einem Formantrag abhängig sein, sondern von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers, dass bei einem Betroffenen eine Bedarfslage besteht. Lediglich für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt der Anspruch auf Bedarfsdeckung eine Antragstellung voraus. Aus dem Kenntnisgrundsatz des § 18 Abs. 1 SGB XII folgt eine vom Gesetz gezogene zeitliche Grenze des Sozialhilfeanspruchs, die es ausschließt, einen vor diesem Zeitpunkt entstandenen und nicht mehr gegebenen Bedarf sozialhilferechtlich zu berücksichtigen (BVerwG vom 30.04.1992 – 5 C 12/87, Juris, Rn. 14 zu § 5 BSHG). Dies gilt auch dann, wenn der Einsatz von Darlehensmitteln zur Bedarfsdeckung vor Kenntnis des Sozialhilfeträgers erfolgt (BVerwG v. 23.06.1994 – 5 C 26/92 – juris, Rn. 14). § 18 SGB XII soll ein rechtzeitiges Eingreifen des Sozialhilfeträgers auch ohne Antrag gewährleisten (BSG vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R – Juris, Rn. 21).

Vorliegend hatte der Beklagte keine Kenntnis von dem Bedarf des Klägers, seine in Dortmund lebende Mutter zu besuchen. Hierauf musste sich auch die Kenntnis des Sozialhilfeträgers beziehen, weil nur dies den Beklagten in die Lage versetzt hätte, den konkreten Bedarf zu decken. Die Kenntnis nach § 18 SGB XII muss sich auf die Voraussetzungen für die Leistung beziehen. Das setzt die Kenntnis vom "gegenständlichen Bedarf" (Grube, a.a.O., § 18, Rn. 22) und vom Vorliegen der finanziellen Bedürftigkeit voraus. Nicht Voraussetzung ist, dass der Bedarf schon der Höhe nach bekannt ist (BSG vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R – Juris, Rn. 21).

Dass die Kenntniserlangung des Sozialhilfeträgers grundsätzlich Voraussetzung für einen Anspruch auf Bedarfsdeckung gegen den Träger der Sozialhilfe ist, folgt auch aus den Regelungen der §§ 19 Abs. 6 SGB XII und 25 SGB XII, die jeweils Erstattungsansprüche bzw. Leistungsansprüche (§ 19 Abs. 6 SGB XII) für den Fall regeln, dass Leistungen zur Bedarfsdeckung in Unkenntnis des Trägers der Sozialhilfe durch Dritte in einem Eilverfahren (§ 25 SGB XII) bzw. in Einrichtungen (§ 19 Abs. 6 SGB XII) erbracht worden sind. Dabei bildet im Rahmen des Anspruchs des Nothelfers nach § 25 SGB XII die Kenntnis des Sozialhilfeträgers gerade die Zäsur für die Ansprüche des Nothelfers und des Hilfebedürftigen (BSG v. 13.02.2014 – B 8 SO 58/13 B – juris). Auch die Regelung des § 95 SGB XII, wonach der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe die Feststellung einer Sozialleistung selbst betreiben kann und auch Rechtsmittel einlegen kann, um einen etwaigen Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII sicherzustellen, verdeutlicht die Bedeutung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers für die Bedarfsdeckung aus den Mitteln der Sozialhilfe, da ohne vorherige Kenntnis des Bedarfs ein entsprechendes Betreiben zur Feststellung von Sozialleistungen zur Bedarfsdeckung nicht (rechtzeitig) möglich wäre.

Dahinstehen kann, ob es in einem laufenden Bedarfsfall hinsichtlich der Höhe der einzelnen Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII, also auch hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII oder etwaiger Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII oder einmaliger Bedarfe nach § 31 SGB XII ausreicht, dass der Träger der Sozialhilfe Kenntnis von dem Bedarfsfall, also der laufenden Hilfebedürftigkeit für Leistungen zum Lebensunterhalt, hat (so wohl BSG vom 10.11.2011 – B 8 SO 18/10 R – Juris, Rn. 21 für weiteren Bedarf für Kosten der Unterkunft in Folge einer Betriebskostennachforderung) oder ob, wenn im Rahmen der laufenden Gewährung von Hilfe zur Pflege zur Bedarfsdeckung ein höherer laufender Bedarf an diesen Hilfen entsteht, die Kenntnis bereits durch den laufenden Hilfebedarf vermittelt wird (vgl. BSG vom 02.02.2012 – B 8 SO 5/10 R – Juris, Rn. 18 ff.; vgl. zum Meinungsstand Grube, a.a.O., Rn. 22).

Denn jedenfalls gilt dies nicht für etwaige Sonderbedarfe und vom laufenden Bedarf abgrenzbare Bedarfssituationen, die abtrennbare Streitgegenstände sein können und daher auch eigenständig, das heißt, grundsätzlich unabhängig von der daneben bestehenden bekannten Bedarfslage, zu beurteilen sind (Grube, a.a.O.; zu abgrenzbaren Streitgegenständen vgl. BSG vom 28.10.2009 – B 14 AS 44/08 R – Juris Rn. 12 [Schülermonatskarte]; vom 19.09.2008 – B 14 AS 64,07 R – Juris [Erstausstattung Wohnung]; vom 13.11.2008 – B 14 AS 36/07 R – Juris [Klassenfahrt]; vom 19.08.2010 – B 14 AS 13/10 R – Juris [Hygienemehrbedarf]). Bei nicht zum laufenden Bedarf des Lebensunterhaltes gehörenden Einzelbedarfen ist nämlich u.U. die Bedürftigkeit gesondert zu beurteilen oder ihm Rahmen des Ermessens zu entscheiden (so nach § 36 SGB XII bei der Schuldenübernahme zur Bedarfsdeckung).

Da vorliegend der geltend gemachte Bedarf des Klägers nicht zum laufenden Bedarf der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII in Verbindung mit §§ 27a SGB XII , zu Bedarfen nach dem 2. Abschnitt des Kapitel 3 des SGB XII oder zu § 35 SGB XII zählt, konnte auch die dahingehend bekannte Bedarfslage nicht die Kenntnis des Beklagten von dem anders gelagerten Bedarfsfall "Fahrt zu der in Dortmund lebenden Mutter" bewirken.

Entgegen der Auffassung des Klägers betraf der Bedarf für diese Fahrten nicht den über die Regelleistung abzudeckenden Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes, so dass es auch nicht auf eine etwaige Bedarfserhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII zur Befriedigung des laufenden Bedarfes in abweichender Festlegung ankam. Genauso wie die Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit entfernt lebenden Kindern von den im Regelbedarf berücksichtigten Bedarfen für Mobilität/Verkehr nicht erfasst sind (vgl. hierzu nur BVerfG vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – Juris – Rn. 207; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl. 2014, § 27a SGB XII Rn. 21), gilt dies auch für sonstige, nicht übliche, einmalig anfallende Kosten für besondere Fahrten, die nicht dem täglichen Bedarf zugeordnet werden können.

Die geltend gemachte Bedarfslage, Fahrtkosten zu Verwandten, stellt vorliegend keinen solchen besonderen Umstand dar, der im Einzelfall eine abweichende Bemessung der Regelleistung zulässt. Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII wird im Einzelfall der individuelle Bedarf, abweichend vom Regelsatz, festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar in seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Mit dem Regelsatz, der sich nach der Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XI ergibt, werden Bedarfe bei einer großen Mehrzahl nachfragender Personen in vergleichbarer Situation berücksichtigt, hieran ist die Pauschalierung ausgerichtet. Individuell abweichende Bedarfe in diesen Bereichen (Bedarfe vergleichbarer Situationen von einer Mehrzahl nachfragender Personen) werden über einen pauschalen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 SGB XII oder eben über die individuelle Festsetzung eines Regelsatzes nach § 27a Abs. 4 Nr. 1 SGB XII abgedeckt (vgl. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Home, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 28 SGB XII a.F., Rn. 7). Eine Besonderheit des Einzelfalles im Sinne dieser Regelung liegt vor, wenn der Leistungsberechtigte einen Bedarf geltend macht, der bei der generalisierenden Bemessung der Regelsatzleistung nicht oder nicht voll berücksichtigt worden ist. Wie bereits dargelegt sind Fahrtkosten generell bei der Bemessung der Regelsätze berücksichtigt worden, Fahrten zu Familienangehörigen kommen in vergleichbaren Situationen bei anderen Hilfebedürftigen vor und sind deswegen nicht ein im Einzelfall abweichender Bedarf.

Soweit im Einzelfall ein vom Regelbedarf – wie hier – umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf andere Weise nicht gedeckt werden kann, kommt im Übrigen eine Darlehensgewährung in Betracht (§ 37 Abs. 1 SGB XII), so dass in der Regel eine abweichende Festsetzung eines Regelbedarfs nach § 27a Abs. 4 SGB XII voraussetzt, dass es sich um im Einzelfall abweichende fortlaufende Bedarfe handelt (vgl. Schellhorn, a.a.O., Rn. 14). Der Kläger hat gerade keinen laufenden im Einzelfall abweichenden Bedarf geltend gemacht. Er betont vielmehr die Ausnahmesituation des Besuches seiner Mutter. Es handelt sich damit nicht um einen im Vergleich zu anderen Hilfebedürftigen im Einzelfall abweichenden Bedarf, der nur durch eine abweichende Festsetzung der Regelleistung, das heißt durch Anerkennung eines weiteren regelmäßigen Bedarfs, zu decken wäre.

Damit war dem Beklagten mit der bekannten Bedarfssituation der Hilfebedürftigkeit nach § 27a Abs. 1 SGB XII bzw. nach § 42 SGB XII nicht auch gem. § 18 SGB XII der zusätzlich entstandene Bedarf bekannt. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Bedarf nach § 37 SGB XII grundsätzlich über eine Darlehensgewährung zu decken gewesen wäre, da es sich auch nicht um einen Mehrbedarf nach § 30 SGB XII handelte und es ebenfalls kein einmaliger Bedarf im Sinne des § 31 SGB XII war. Eine solche Darlehensgewährung wird von dem Kläger schon nicht geltend gemacht. Im Übrigen setzt eine Bedarfsdeckung im Sinne des § 37 Abs. 1 SGB XII einen Antrag voraus, der hier erst nachträglich gestellt worden ist, was nicht ausreichend ist (Schellhorn, a.a.O., § 37, Rn. 8).

Zutreffend ist das Sozialgericht danach mit der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Bedarf allenfalls – ähnlich wie die Kosten des Umgangsrechts bei der Wahrnehmung des Umganges von Eltern mit ihren Kindern – dem Bedarf der Hilfen in sonstigen Lebenslagen nach § 73 SGB XII zuzuordnen wäre. Ob die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch danach dem Grunde nach vorlagen, konnte der Senat dahinstehen lassen. Denn jedenfalls kann hier die Hilfe erst ab Kenntnis dieses Bedarfs in sonstigen Lebenslagen im Sinne von § 18 SGB XII eintreten und diese Kenntnis wird gerade nicht durch die Kenntnis von anderen Bedarfslagen vermittelt. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 73 SGB XII. Danach können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Der Gesetzgeber stellt dabei auf weitere Lebenslagen als die in § 8 SGB XII genannten ab. Die Öffnungsklausel in § 73 SGB XII für bedarfsdeckende Leistungen nach dem SGB XII soll es ermöglichen, in Fällen, die vom übrigen Leistungssystem nicht erfasst werden, Hilfen zu erbringen und damit einen "Sonderbedarf" zu decken (BSG vom 16.12.2010 – B 8 SO 7/09 R – Juris, Rn. 13). Gerade dieser Sonderbedarf - die "atypische Bedarfslage" - bedingt, dass eine Kenntnis von anderen Bedarfslagen nicht die Kenntnis des Sozialhilfeträgers über weitere Sonderbedarfs im Sinne des § 73 SGB XII mit umfasst.

Dass der Beklagte trotz Kenntnis der Sozialhilfebedürftigkeit keine Kenntnis davon haben musste, dass dem Kläger Fahrtkosten zu einem Besuch bei der Mutter entstehen, verdeutlicht im Übrigen der Umstand, dass der Kläger bereits seit geraumer Zeit Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel SGB XII bezogen hatte, ohne dass die Bedarfslage "Besuche bei der Mutter" in irgendeiner Weise während des Leistungsbezuges angefallen war. Dabei hatte der Kläger andere Bedarfslagen geltend gemacht, so z.B. auch einen Pflegebedarf, Eingliederungshilfebedarf und weiteren Unterkunfts- und Betreuungsbedarf. Die Situation des Klägers, zu seiner Mutter fahren zu müssen, konnte der Beklagte nicht aus der allgemeinen Hilfebedürftigkeit schließen. Dies unterscheidet die vorliegende Konstellation im Übrigen auch von den Sachverhalten, die den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 2. Februar 2012 und 13. Februar 2014 (B 8 SO 5/10 R und B 8 SO 58/13 B) zugrunde gelegen haben. In diesen Fällen konnte davon ausgegangen werden, dass sich bekannte Bedarfslagen ändern, dass nämlich zeitweise höhere Kosten der Unterkunft durch Betriebskostennachforderungen anfallen bzw. sich der bekannte Pflegebedarf verändert.

Die Voraussetzungen für ein Einsetzen der Sozialhilfe zur Deckung des Bedarfs lagen also mangels Kenntnis der Bedarfslage nach § 18 SGB XII nicht vor, so dass der Kläger auch keinen Anspruch darauf hat, dass ein fortlaufender Bedarf, der vom Senat im Hinblick auf den Vortrag des Klägers unterstellt werden konnte, gedeckt wird.

Der Kläger kann auch keinen Anspruch gegen den Beklagten aus einer etwaigen Notfallsituation herleiten. Soweit er geltend macht, er habe vor Antritt der Reise zu seiner Mutter keine Zeit gehabt, den Bedarf gegenüber dem Beklagten bekannt zu geben, kann hieraus kein Anspruch auf bedarfsdeckende Leistungen trotz Unkenntnis des Beklagten folgen. Solche Ansprüche können allenfalls Dritte haben, die den Bedarf in einer Notfallsituation gedeckt haben (§ 25 SGB XII). Zudem ist der Vortrag des Klägers auch nicht glaubhaft, denn er macht gleichzeitig geltend, dass er vor Antritt der Reise Geldmittel über einen Bekannten als Darlehen beschafft hat. Hatte er aber dafür genügend Zeit, ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er nicht bei dem Beklagten vorstellig geworden ist, um bedarfsdeckende Leistungen geltend zu machen.

Eine andere Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist nicht ersichtlich.

Deshalb war auch kein anderer Träger beizuladen. Soweit der Kläger meint, für die Erstattung der Fahrtkosten käme ein Anspruch gegenüber der Familienkasse in Betracht, kann dies nicht ansatzweise nachvollzogen werden. Es ist schon nicht erkennbar, aus welchen rechtlichen Vorschriften sich ein Anspruch auf Fahrtkosten bei der Beantragung von Kindergeld gegen die Familienkasse ergeben sollte. Im vorliegenden Fall ist aber auch schon nicht erkennbar, dass die Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einem Besuch bei der Mutter des Klägers entstanden sind, in einem Zusammenhang mit einem Kindergeldanspruch bzw. etwaigen Anforderungen der Familienkasse gestanden hätte. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Eine bloße Behauptung veranlasst den Senat nicht zu Ermittlungen "ins Blaue". Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass mit Bescheid der Familienkasse Dortmund vom 15. Juni 2011 der Anspruch auf Kindergeld wirksam abgezweigt worden ist und dem Kläger ein Abzweigungsbetrag in Höhe von 184,00 Euro monatlich aus dem Kindergeldanspruch der Mutter des Klägers zugesprochen war. Soweit mit dem Bescheid der Familienkasse Dortmund darauf hingewiesen worden ist, dass der Kläger verpflichtet war, jede wichtige Veränderung (Umzug, Beendigung der Ausbildung o.ä.) unverzüglich der Familienkasse mitzuteilen, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hierfür ein persönlicher Besuch bei der Mutter bzw. bei der Familienkasse erforderlich gewesen sein soll.

Nach allem ist die Klage unbegründet. Die Berufung gegen das klageabweisende Urteil war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.

Der Senat misst der Frage der Wirkung der Kenntnis des Sozialhilfeträgers nach § 18 SGB XII bei neu entstehenden Bedarfslagen im laufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen grundsätzliche Bedeutung bei, so dass die Revision zuzulassen war, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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