L 5 AS 304/14 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 1139/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 304/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 26. Februar bis zum 31. Juli 2014.

Der 1957 geborene Antragsteller bezog von 2008 bis Oktober 2010 SGB II-Leistungen von dem Antragsgegner. Bereits im Jahr 2009 hatte er in seinen SGB II-Anträgen angegeben, als Altersvorsorge besitze er eine Lebens- bzw. Rentenversicherung. Diese sei jedoch nicht als Vermögen verwertbar, da er sie bereits vor Jahren zur Forderungsabsicherung verpfändet habe. Er legte damals u.a. eine unter der Angabe "Bln. den 28.12.2009" gefertigte "Bescheinigung" vor, nach der der Antragsteller "schon seit einigen Jahren seine Altersvorsorge aus dem Versicherungsbereich, zugunsten der H. GmbH K verpfändet" habe. Dem lägen "betriebliche Entscheidungen und Sicherheitsabsprachen zu Grunde." Das Schreiben war mit einer unleserlichen Unterschrift und darunter mit den Worten "H. GMBH K. U. B." versehen. Da der Antragsteller trotz mehrfacher Aufforderung des Antragsgegners, des Sozialgerichts Magdeburg (SG) und des Senats weder zur Geldanlage noch zum Pfändungsgläubiger weitere Angaben machte, wurden die bis dahin vorläufig bewilligten SGB II-Leistungen wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten entzogen und eine weitere Leistungsgewährung ab November 2010 versagt (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2010, Az.: L 5 AS 374/10 B ER).

Im Jahr 2012 wurde der Antragsteller mit Haftbefehl gesucht. Seit März 2013 befand er sich in der JVA D.-R. Er wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Haftentlassung am 26. Februar 2014 beantragte er am 28. Februar 2014 beim Antragsgegner SGB II-Leistungen ab Februar 2014. Im Rahmen seiner erneuten SGB II-Antragstellung gab der Antragsteller diverse Konten und Geldanlagen an, u.a. bei der P-bank H. und der Sp.-Bank B. e.G.

Im Zuge der weiteren Ermittlungen erhielt der Antragsgegner von der Staatsanwaltschaft M. (im Weiteren: StA) Kenntnis über verschiedene Geldanlagen: Bei der Sa C Bank AG (im Weiteren: SB) hielt der Antragsteller Sparbriefe, die im September 2013 (Anlagebeträge 3.850 EUR und 2.550 EUR), am 24. September 2014 (Anlagebetrag 14.295 EUR) und am 18. Mai 2015 (Anlagebetrag 3.215 EUR) fällig waren. Weiter erfuhr er von einer Rentenversicherung des Antragstellers (Versicherungsnummer: ...) bei der H. Lebensversicherung AG (im Weiteren: HL). Diese führte im Schreiben vom 2. Oktober 2012 an die StA aus, der Vertrag sei im November 2003 abgeschlossen worden. Es seien jährliche Beiträge von 100.000 EUR vereinbart und in den ersten drei Jahren auch erbracht worden. Bei Fälligkeit des Vertrags am 1. Dezember 2021 und einem Rentenalter von 64 Jahren hätte die garantierte Jahresrente 153.244,40 EUR betragen sollen. Nach Nichtzahlung des Folgebeitrags und Durchführung des Mahn- und Kündigungsverfahrens sei der Vertrag im Jahr 2007 in eine beitragsfreie Versicherung umgestellt worden. Nunmehr betrage die zu erwartende Jahresrente 24.174,30 EUR. Im Juli 2006 habe der Antragsteller eine unwiderrufliche Erklärung über einen Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG abgegeben, nach der eine Verwertung der Ansprüche aus der Rentenversicherung vor Vollendung des 64. Lebensjahrs zu einem Teilbetrag von 13.000 EUR ausgeschlossen sei. Bereits im März 2006 habe er der HL per Fax die Verpfändung der Versicherung angezeigt. Weil er den Gläubiger nicht genannt habe, sei die Mitteilung als "nicht wirksames Drittrecht" vermerkt worden. Im Mai 2006 habe der Antragsteller ein Angebot über eine Vorauszahlung (sog. Policendarlehen) von 120.000 EUR abgefordert, das erstellt worden sei. Zu einer Auszahlung sei es jedoch nicht gekommen. Im Februar 2011 habe er erneut um ein Angebot für eine Vorauszahlung – in größtmöglicher Höhe – gebeten. Daraufhin seien ihm 295.200 EUR angeboten worden. Im März 2011 habe er ein weiteres Angebot über ein Policendarlehen von 25.000 EUR abgefordert. Dieses habe er am 13. April 2011 in Anspruch genommen habe. Am 18. April 2011 sei der Betrag auf ein Konto des Antragstellers bei der V-bank Br. überwiesen worden Zu diesem Darlehen sei eine Teilrückzahlung iHv 6.550 EUR erfolgt; der Restbetrag von 18.450 EUR stehe noch aus. Im Februar 2012 habe der Antragsteller als Eigenkapitalnachweis für den Erwerb einer Immobilie (S.hotel Lu.) eine schriftliche Bestätigung über eine mögliche Vorauszahlung iHv 250.000 EUR angefordert, die erteilt worden sei. Im Mai 2012 seien ein vorläufiges Zahlungsverbot iHv 80.000 EUR und am 19. Juni 2012 ein entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der RAe Li. und K eingegangen. Zwischenzeitlich habe sich der Antragsteller gemeldet, auf die Verpfändung an Herrn B. hingewiesen und erklärt, dieser habe die Vorauszahlung von 25.000 EUR genehmigt. Als Beleg habe er eine mit der Unterschrift des Herrn B. versehene Kopie des Vorauszahlungsvertrags vom 12. April 2011 beigefügt. Diese Unterschrift sei jedoch auf dem der HL vorliegenden Originalvertrag nicht enthalten. Sie sei auch nicht erforderlich gewesen, da eine wirksame Pfändungsanzeige nicht vorgelegen habe. Die HL habe den Zugang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bestätigt und erklärt, dass Ansprüche anderer Personen nicht bekannt seien und keine Vorpfändungen bestünden. Mit einem angeblich von Herrn B. stammenden, jedoch vom Antragsteller unterschriebenen Schreiben vom 4. Juli 2012 habe dieser auf der Wirksamkeit der Verpfändung vom 1. März 2006 bestanden. Die HL habe dem Antragsteller mitgeteilt, dass sie erst jetzt Kenntnis davon erhalten habe, dass es sich bei dem Pfandgläubiger um U. B. handele. Neben den zwei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen über je 80.000 EUR aus Juni und Juli 2012 sei am 29. August 2012 ein weiterer des Amtsgerichts F /O. über 1.362,41 EUR eingegangen. Bei einer (vorzeitigen) Kündigung des Versicherungsvertrags betrage das Rückkaufsguthaben am 1. Dezember 2012 336.339 EUR zzgl. des Gewinnguthabens von 25.799,89 EUR. Abzüglich der Kapitalertragssteuer iHv 28.120,09 EUR sowie des durch den Verwertungsausschluss gesperrten Betrags von 13.000 EUR könne derzeit eine Auszahlung iHv 321.018,80 EUR erfolgen.

Mit Bescheid vom 25. März 2014 lehnte der Antragsgegner den Leistungsantrag für den Zeitraum vom 1. bis zum 25. Februar 2014 unter Hinweis auf die erst am 26. Februar 2014 erfolgte Haftentlassung ab. Mit weiterem Bescheid vom 25. März 2014 lehnte er den Leistungsantrag für die Zeit ab 26. Februar 2014 ab. Der Antragsteller verfüge über ein verwertbares Vermögen von insgesamt 270.064,31 EUR. Damit sei er nicht hilfebedürftig.

Dagegen legte der Antragsteller am 27. März 2014 Widerspruch ein. Ihm werde ein Vermögen unterstellt, das er nicht habe. Das Versicherungsvermögen habe er verpfändet. Die weiteren Geldanlagen seien nicht fällig bzw. unterlägen Treuhandabreden. Diesen wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 2. April 2014 zurück. Dagegen hat der Antragsteller Klage beim SG erhoben, die dort unter dem Aktenzeichen S 12 AS 1812/14 geführt wird.

Am 15. April 2014 hat er beim SG einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Antragsgegner habe die Bearbeitung seines Antrags verschleppt. Die Ablehnung beruhe auf Unterstellungen. Die Altersvorsorge sei nachweislich verpfändet, die übrigen Geldanlagen seien nicht verfügbar. Die Sparbriefe bei der SB stellten Fremdgeld dar.

Das SG hat den Antragsteller aufgefordert, aktuelle Kontoauszüge für seine Konten und Geldanlagen, u.a. bei der HL und der SB, vorzulegen. Dieser hat daraufhin mehrere Anlagen belegt, jedoch nicht die bei der HL. Dazu hat er ausgeführt, die Rentenversicherung sei – wie bereits seit Jahren bekannt – an Herrn B abgetreten. Bei der SB habe er nur noch zwei Sparbriefe, die nicht fällig seien, es handele sich um Fremdgeld.

Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe zwar eine wirtschaftliche Notlage behauptet, jedoch bestehe kein Anordnungsanspruch. Der Antragsgegner habe zu Recht erhebliche Zweifel an der behaupteten Vermögenslosigkeit. Wegen der unvollständigen Angaben des Antragstellers zu seinem Vermögen sei ein Hilfebedarf nicht plausibel dargelegt. Der Rückkaufswert der Rentenversicherung bei der HL betrage rund 336.000 EUR. Mangels Nachweises sei davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin Inhaber der Forderung sei und keine Verfügungsbeschränkungen aufgrund treuhänderischer Bindung bestünden. Diese Bewertung werde dadurch bestätigt, dass der Antragsteller noch im Jahr 2011 beabsichtigt habe, die Rentenversicherung mit einem Betrag von 250.000 EUR zu beleihen. Es liege nahe, dass er weiterhin Informationen zurückhalte. Bei der behaupteten Verpfändung könne es sich um eine Abrede zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung handeln. Ziehe man vom Rückkaufswert der Rentenversicherung die bekannten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ab, verbleibe noch ein Betrag von 159.600 EUR. Wegen der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seien ein weiterer Freibetrag von 50.000 EUR zur Altersvorsorge und das Schonvermögen von 9.300 EUR abzuziehen. Mit den verbleibenden 100.000 EUR sei der Antragsteller in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Im Übrigen seien immer noch nicht alle Konten und die valutierenden Guthabenbeträge bekannt. Der Antragsteller mache immer erst dann Angaben, wenn ihm einzelne Geldanlagen konkret vorgehalten würden. Angaben zum Verbleib des 2011 ausgezahlten Vorausdarlehens der HL über 25.000 EUR und der 2013 fälligen Sparbriefe bei der SB über insgesamt 6.400 EUR habe er nicht gemacht.

Am 1. Juli 2014 hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Die Berechnung des SG zum geschützten Vermögen sei fehlerhaft. Ausgehend von einem gesetzlichen Rentenanspruch von monatlich 1.200 EUR ergebe sich bezogen auf einen anzunehmenden 17-jährigen Rentenbezug ein Gesamtbetrag von 244.800 EUR. Zu diesem Betrag sei die Altersvorsorge nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Bei einer vorzeitigen Kündigung sei Kapitalertragssteuer abzuführen. Zudem sei die Anlage mit weiteren Pfändungen in einem Gesamtbetrag von 25.395,24 EUR belastet. Der theoretisch verwertbare Anteil betrage allenfalls 80.000 EUR. Dazu hat er insgesamt sechs die Anlage bei der HL betreffende Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse der RAe Sch. und G. (F /O ) vorgelegt. Zudem hat er Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamts E. vom 26. Mai 2014 über 65.803,55 EUR vorgelegt, die sich auf die Konten bei der SB, der R bank W , der Sp-bank B., der V-bank Bi., der Deutschen P.bank Es., der St-sparkasse M., der Un Bank AG und der Sparkasse Bi. beziehen. Die dortigen Guthaben reichten zur Befriedigung dieser Forderung nicht aus.

Auf der Grundlage des Bescheids vom 18. Januar 2012 über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung zum Stichtag 1. September 1991 hat die Berichterstatterin mit Schreiben vom 1. September 2014 die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) um eine Rentenauskunft für den Antragsteller gebeten. Diese hat mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 mitgeteilt, eine Rentenauskunft könne für den Antragsteller nicht erteilt werden, da dieser nicht die Wartezeit von 60 Monaten erfüllt habe.

Mit Schreiben vom 2. September 2014 hat die Berichterstatterin die HL aufgefordert, weitere Angaben zum Rentenversicherungsguthaben (aktuell anhängige Pfändungen, aktueller Rückkaufswert, Einzahlungen des Antragstellers nach 2012) zu machen.

Unter dem 23. September 2014 hat der Antragsteller belegt, dass die HL aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (ohne Aktenzeichen) der RAe Sch. und Dr. G eine Teilkündigung des Vertrags über 4.401,63 EUR angenommen und den entsprechenden Betrag zum 1. Juli 2014 ausgezahlt hat. Dazu hat er erklärt, der Pfändungsbeschluss stamme aus dem Jahr 2012; er habe erst nach seiner Haftentlassung davon erfahren. Auf weitere Nachfrage hat er mitgeteilt, er habe gegen die Pfändungen des Finanzamtes E. Rechtsmittel eingelegt. Die Anlage bei der HL sei nicht von der Pfändung des Finanzamtes betroffen.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2014 hat der Antragsgegner dem Antragsteller für den Bewilligungszeitraum von August 2014 bis Januar 2015 vorläufig SGB II-Leistungen iHv 736 EUR monatlich bewilligt. Es sei davon auszugehen, dass die private Rentenversicherung mit Vollstreckungsbescheiden über insgesamt 190.000 EUR belastet sei. Ausgehend von dem 2012 bezifferten Rückkaufswert verbleibe ein Guthaben von etwa 130.000 EUR, wobei noch der Verwertungsausschluss iHv 13.000 EUR zu berücksichtigen sei. Da der Antragsteller nach der Auskunft der DRV keinen Anspruch auf eine Regelaltersrente habe, sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögenslage die Voraussetzung von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II erfüllt.

Unter dem 6. November 2014 hat der Antragsteller drei vorläufige Zahlungsverbote des RA B. zu einem Gesamtbetrag von rund 7.300 EUR für die Anlage bei der HL vorgelegt und erklärt, der Erlass entsprechender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sei zu erwarten.

Mit an den Antragsteller gerichtetem Schreiben vom 4. November 2014 hat die HL die gerichtlichen Fragen beantwortet und ausgeführt, aktuell lägen zum Vertrag fünf – anliegend beigefügte – Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor. Welcher Rang diesen zukomme, sei noch offen. Der Antragsteller habe ihr eine Verpfändung der gesamten Forderung an U. B. angezeigt. Nach seiner Auffassung sei diese Anzeige bereits wirksam am 1. März 2006 erfolgt; nach ihrer Auffassung sei die Anzeige erst nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wirksam geworden. Auf die Pfändungen werde (erst) gezahlt, wenn die Gläubiger Teilkündigungen des Versicherungsvertrags erklärten. Der Antragsteller habe seit dem Jahr 2012 keine Zahlungen an die HL erbracht. Der Rückkaufswert betrage zum 30. September 2014 267.542 EUR. Die bei einer Kündigung anfallende Kapitalertragssteuer sei dabei nicht berücksichtigt. Zudem sei der Verwertungsausschluss iHv 13.000 EUR abzuziehen.

Der Antragsteller hat das Schreiben am 7. November 2014 ohne Anlagen und unter Schwärzung der im Schreiben genannten Adresse des U B. an den Senat weitergeleitet. Er hat dazu erklärt, ziehe man vom mitgeteilten Rückkaufswert die geschützte Altersvorsorge von 242.620,20 EUR, die Kapitalertragssteuer und das Verwertungsverbot von 13.000 EUR ab, verbleibe kein einsetzbarer Betrag mehr. Zudem sei die Versicherung noch mit Pfändungen behaftet. Die Beleihung der Versicherung mit 25.000 EUR im Jahr 2011 spreche nicht gegen eine Bestimmtheit zur Altersvorsorge, denn das Policendarlehen müsse zurückgezahlt werden. Er sei zur Darlehensaufnahme gezwungen gewesen, nachdem der Antragsgegner im Jahr 2010 die SGB II-Leistungen eingestellt habe. Zudem habe U B. ausdrücklich die Inanspruchnahme des Policendarlehens genehmigt. Die weitere Beleihungsanfrage im Zusammenhang mit dem Objekt S hotel Lu. sei in Absprache mit U. B. erfolgt, weil dieser für das Hotel ein "Betreibungsinteresse" gezeigt habe. Ohne sein Einverständnis wäre der Vorgang nicht umsetzbar gewesen.

Auf Anforderung der Berichterstatterin hat der Antragsteller unter dem 13. November 2014 die nach seinen Angaben dem Schreiben der HL beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zugunsten der Rae Sch. und Dr. G. (Aktenzeichen 202 M 1208/14, 1210/14, 1211/14, 1212/14, und 1564/14, die der HL im Mai und Juni 2014 zugestellt worden sind) zu einem Gesamtbetrag von rund 21.850 EUR vorgelegt.

Unter dem 11. Dezember 2014 hat der Antragsgegner ausgeführt, vom Rückkaufswert iHv 267.542 EUR seien die fünf Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse über rund 22.000 EUR abzuziehen. Der verbleibende Betrag abzüglich der anfallenden Kapitalertragssteuer sei Vermögen iSv § 12 SGB II. Die Voraussetzungen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II lägen nicht vor. Nach der Berechnungsweise des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 27. Februar 2009, Az.: L 12 AS 3486/08) ergebe sich bei einer monatlichen Standardrente des Rentenwerts Ost von 1.187,55 EUR, bezogen auf 17 Jahre statistische Lebenszeit nach Renteneintritt, ein Gesamtkapitalbedarf iHv 242.260,20 EUR. Berücksichtige man hiervon 37/45 für den Zeitraum vom 20. bis zum aktuell 57. Lebensjahr des Antragstellers, verbleibe ein Betrag von 199.191,72 EUR. Dieser könne nur anrechnungsfrei bleiben, wenn sowohl die subjektive als auch die objektive Zweckbestimmung der Altersvorsorge gegeben sei. Letztere sei unstreitig. Jedoch sei nicht von einer subjektiven Zweckbestimmung auszugehen. Denn der Antragsteller habe nach den Schreiben der HL mehrfach Vorauszahlungen aus der Rentenversicherung beantragt. Dass letztlich nur eine Auszahlung von 25.000 EUR realisiert worden sei, sei unerheblich. Denn es sei deutlich geworden, dass der Antragsteller bereit sei, ggf. die ganze Geldanlage zu verwenden, z.B. um ein Hotel zu erwerben. Ein weiterer Freibetrag sei nicht zu belassen. Es sei davon auszugehen, dass inzwischen das Vermögen des Antragstellers hauptsächlich aus dem Rückkaufswert der Rentenversicherung bestehe. Dieser sei nur um die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II iHv 9.300 EUR sowie den Betrag des vereinbarten Verwertungsausschlusses iHv 13.000 EUR zu bereinigen. Mithin seien insgesamt rund 231.000 EUR abzüglich der bei Kündigung des Vertrages anfallenden Kapitalertragsteuer verwertbar. Ein SGB II-Leistungsanspruch bestehe daher nicht.

Der Antragsteller hat dazu unter dem 18. Dezember 2014 erklärt, inzwischen sei bereits ein Betrag von rund 36.000 EUR aus Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zu berücksichtigen. Die Darlehensanfragen in der Vergangenheit sprächen nicht gegen die subjektive Zweckbestimmung zur Altersvorsorge, weil sie nicht realisiert worden seien. Es sei nur ein Darlehen über 25.000 EUR in Anspruch genommen worden, von dem noch 18.450 EUR zurückzuzahlen seien. Insgesamt sei die Geldanlage bei der HL nicht als einzusetzendes Vermögen zu bewerten. Er habe diese insgesamt verpfändet, was er nochmals glaubhaft versichere. Auch wenn über den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Verpfändung Streit bestehe, ändere dies nichts daran, dass er über die Anlage nicht verfügen könne.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 hat der Antragsgegner seinen Bescheid vom 22. November 2014 über die Bewilligung von SGB II-Leistungen ab dem 1. Februar 2015 vollständig aufgehoben. Zur Begründung hat der Antragsgegner auf das zu berücksichtigende Vermögen von insgesamt 231.000 EUR verwiesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 25. Juni 2014 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig für den Zeitraum vom 26. Februar bis 31. Juli 2014 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, hilfsweise als Darlehen, zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und die Akten der Staatsanwaltschaft M ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung des Senats.

II.

Die Beschwerde ist statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch sonst zulässig. Der Beschwerdewert des § 172 Abs. 3 Nr. 1 iVm § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750 EUR ist überschritten, denn der Antragsteller begehrt die Gewährung von SGB II-Leistungen für einen mehr als fünfmonatigen Zeitraum. Die zuletzt bewilligten monatlichen Leistungen betrugen monatlich 736 EUR (Bescheid vom 17. Oktober 2014).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt. Dem Antragsteller sind keine vorläufigen SGB II-Leistungen für den Zeitraum von 26. Februar bis zum 31. Juli 2014 zu gewähren.

Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für die Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung sowohl eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 86b RN 16b).

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat zwar im streitbefangenen Zeitraum die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II erfüllt, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte und erwerbsfähig iSv § 8 Abs. 1 SGB II gewesen ist. Jedoch ist er im streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 SGB II gewesen. Denn er konnte seinen Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern.

Vermögen iSv § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Hierzu gehören neben beweglichen Sachen und Immobilien auch verbriefte oder nicht verbriefte Forderungen und Geldleistungen in Form von Rückkaufswerten aus Versicherungen. Der Berücksichtigung von Forderungen als Vermögen iSv § 12 SGB II steht nicht entgegen, das weitere Verwertungshandlungen zwischengeschaltet werden müssen, um einen tatsächlichen Zufluss der Forderung als Einnahme in Geld oder Geldeswert und damit als Einkommen iS des § 11 SGB II zu erreichen. Daher können auch (künftig fällig werdende) Forderungen und Rechte, die als Vollrecht begründet sind, Vermögensgegenstände sein, die als nicht bereite Mittel im Fall ihrer Verwertbarkeit zur Existenzsicherung einzusetzen sind (vgl. z. Vorst.: BSG, Urteil vom 30. August 2010, Az.: B 4 AS 70/09 R, juris RN 14 ff.).

Maßgeblich kommt es im Beschwerdeverfahren nur noch auf das Vermögen in Form des Rentenversicherungsguthabens bei der HL an. Die Geldanlagen und Guthaben des Antragstellers bei anderen Bankinstituten, insbesondere die Sparbriefe bei der SB, sind sämtlich erfasst von den Pfändungs- und Einziehungsverfügungen des Finanzamtes E. vom 26. Mai 2014. Die Forderung von 65.803,55 EUR übersteigt die bekannten Guthabenbeträge aus den Anlagen bei den betroffenen Banken (R-.bank W, SB, Sp -Bank B. e.G., V.bank Bi., Deutsche P.bank, St.sparkasse M , Un. Bank, Sparkasse Bi.). Sie können für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes außer Betracht bleiben, weil aufgrund der Beschlagnahme derzeit nicht von einer Verfügungsmöglichkeit des Antragstellers auszugehen ist, auch wenn dieser nach seinen Angaben Rechtsmittel eingelegt hat, zu denen jedoch nichts weiter bekannt ist. Indes ist das Guthaben aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der HL bislang nicht von einer Einziehungsverfügung des Finanzamtes E. erfasst.

Insoweit handelt es sich bei der Forderung aus einer Rentenversicherung (unabhängig von ihrer Fälligkeit) um einen Vermögensgegenstand, der bei Verwertbarkeit im Weg der vorzeitigen Vertragsauflösung zur Existenzsicherung einzusetzen ist. Im streitbefangenen Zeitraum ist der Antragsteller Inhaber der Forderung aus dem Rentenversicherungsvertrag bei der HL gewesen. Gründe, die einer Verwertbarkeit dieses Vermögens und einem nachfolgen Einsatz zur Sicherung des Lebensunterhalts entgegenstehen, sind nicht glaubhaft gemacht worden und liegen nach Auffassung des Senats nicht vor.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Forderung aus dem Rentenversicherungsvertrag gegen die HL, die im streitbefangenen Zeitraum einen Rückkaufswert von mindestens 267.000 EUR hatte. Dieser Vermögenswert ist kurzfristig im Wege einer Vorauszahlung (sog. Policendarlehen) anteilig verwertbar gewesen. Rechtsgründe standen einer Verwertung nicht entgegen, und die Verwertung war zur Sicherung des Lebensunterhalts zumutbar.

Zunächst ist der Antragsteller im streitigen Zeitraum als Inhaber der Forderung aus dem Rentenversicherungsvertrag mit der HL unbeschränkt verfügungsbefugt geblieben. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass den erfolgten Pfändungsanzeigen aus den Jahren 2006 und 2012 gegenüber der HL, wobei diese von einer wirksamen Anzeige erst ab Juli 2012 ausgeht, eine rechtswirksame Bestellung eines Pfandrechts zugrunde gelegen hat.

Ein Pfandrecht ist ein dingliches Recht an einer fremden beweglichen Sache oder einem fremden Recht (§ 1273 iVm 1204 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), das den Pfandgläubiger berechtigt, sich wegen einer Forderung gegen den Verpfänder durch Verwertung des Pfands zu befriedigen. Der Verpfänder muss nur die Pfandverwertung zur Forderungsbefriedigung dulden. Die Forderung ist das Hauptrecht und das Pfandrecht ist ihr akzessorisch. Ohne eine zu sichernde Forderung kann ein Pfandrecht nicht entstehen. Mit Erlöschen der gesicherten Forderung erlischt auch das Pfandrecht. Zur Verpfändung einer Forderung bedarf es einer Übertragung – idR durch einen Abtretungsvertrag. Gemäß § 1280 BGB ist die Verpfändung der Forderung nur wirksam, wenn sie der Gläubiger dem Schuldner anzeigt. Diese Anzeige wiederum ist unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Pfandrechts. Es handelt es sich um eine formfreie empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lassen muss, dass der Verpfänder die Pfändung gegen sich gelten lassen will.

Eine solche wirksame Anzeige ist bei der HL, dem Schuldner aus dem Rentenversicherungsvertrag, nach ihrer Rechtsmeinung, die nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden ist, erst im Juli 2012 eingegangen. Die wirksame Anzeige bewirkt, dass der Schuldner (die HL) nur an den Gläubiger und den Pfandgläubiger gemeinsam leisten muss. Dies bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt für eine Auszahlung der Rentenforderung Forderungsgläubiger (der Antragsteller) und Pfändungsgläubiger zusammenwirken müssen. Zwar kann jeder unabhängig vom anderen jeweils aus eigenem Recht die Leistung verlangen. Jedoch ist jeder zur Mitwirkung verpflichtet (§ 1285 Abs. 1 BGB), wenn die Forderung fällig ist. Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht (§ 1290 BGB). Dies gilt für das vertragliche Pfandrecht und für das Pfändungspfandrecht, das im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und dessen Zustellung an den Schuldner (HL) ergeht. Der Inhaber eines Pfändungspfandrechts (in der Zwangsvollstreckung) hat im Verhältnis zu anderen Pfandgläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Pfandrecht; für das Rangverhältnis zwischen Pfändungspfandrecht und vertraglichem Pfandrecht ist allein die zeitliche Priorität der Entstehung maßgeblich. Das Pfändungspfandrecht entsteht aufgrund einer nach Vollstreckungsrecht wirksamen Pfändung. Dagegen entsteht ein vertragliches Pfandrecht nur, soweit eine Forderung des Vollstreckungsgläubigers besteht. Es bedarf eines Sicherungsvertrags (als schuldrechtliches Grundgeschäft) für die Entstehung des Pfandrechts, der üblicherweise Regelungen über die Verschaffung und die Festlegung der gesicherten Forderung (Höhe, Fälligkeit) enthält. Die Prüfung eines vertraglichen Pfandrechts kann mithin nur durch Prüfung der zu besichernden Forderung und des Sicherungsvertrags erfolgen. Die Beweislast für das Bestehen eines Pfandrechtes trägt derjenige, der es geltend macht (vgl. Bassenge in Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch, 67. Auflage 2008, § 1204 RN 9).

Vorliegend ist diese notwendige Prüfung nicht möglich, da der Antragsteller im Verfahren weder Angaben zur Forderung und der Sicherungsabrede gemacht noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat. Die in früheren Verfahren vorgelegten Bestätigungen des U. B. ermöglichen ebenfalls keine Prüfung des Pfandrechts. Sie sind auch nicht geeignet, die Notwendigkeit der Prüfung entfallen zu lassen. Darauf hatte der Senat bereits im Beschluss vom 22. Dezember 2010 (Az.: L 5 AS 374/10 B ER, Seite 13-14) hingewiesen. Der Antragsteller verhindert auch weiterhin, dass die Anschrift des vorgeblichen Pfandgläubigers bekannt wird (vgl. seine Schwärzung im Schreiben der HL vom 4. November 2014). Er macht keine Angaben zum Inhalt der Sicherungsabrede – insbesondere legt er den Sicherungsvertrag nicht vor – oder zu der zugrundeliegenden Hauptforderung (insbesondere Grund, Höhe und Fälligkeit). Dies deutet darauf hin, dass die im angegriffenen Beschluss geäußerte Vermutung des SG, es könne sich bei der behaupteten vertraglichen Verpfändung um den Versuch handelt, Vermögen vor einem befürchteten Zugriff anderer Gläubiger zu schützen, zutreffen dürfte.

Da eine wirksame Verpfändung oder auch eine Abtretung der Forderung aus dem Rentenversicherungsvertrag nicht festgestellt werden kann, ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weiterhin (unbeschränkter) Inhaber der Forderung aus dem Versicherungsvertrag geblieben ist.

Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass die HL nach ihren Ausführungen im Schreiben vom 4. November 2014 an den Antragsteller von einer wirksamen Anzeige einer Verpfändung an U. B. erst im Juli 2012 ausgeht. Denn die für sie maßgebliche Rechtsänderung, nach der die Auszahlung des Guthabens von der HL als Schuldner nur noch an den Pfandgläubiger (U. B.) und den Gläubiger (Antragsteller) gemeinschaftlich erfolgen kann (§ 1281 BGB), ergibt sich mit der Anzeige. Die wirksame Entstehung eines Pfandrechts hat der Schuldner nicht zu überprüfen. Folgerichtig wurden nach den Angaben der HL die Vorauszahlung über 25.000 EUR im Jahr 2011 und die Auszahlungen zu dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 80.000 EUR der RAe Li. und K aus dem Jahr 2012 ohne Mitwirkung des U. B abgewickelt. Ohne wirksames Pfandrecht stellt aber auch eine wirksame Anzeige kein rechtliches Hindernis dar, das einer Verwertung der Geldanlage bei der HL durch den Antragsteller entgegenstehen könnte. Denn dieser hat im Innenverhältnis zu U. B. als vermeintlichem Pfandgläubiger einen Anspruch auf Mitwirkung (§ 1285 BGB) bzw. Freigabe.

Mithin handelt es sich bei dem Rückkaufswert der privaten Rentenversicherung des Antragstellers iHv 321.018,80 EUR zum 1. Dezember 2012 bzw. von ca. 244.000 EUR zum 30. September 2014 (Auskunft der HL vom 4. November 2014) dem Grunde nach um einen verwertbaren Vermögensgegenstand.

Verwertbare Vermögensgegenstände iSv § 12 Abs. 1 SGB II sind mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) zu berücksichtigen (vgl. zu privaten Rentenversicherungen: BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14 AS 27/07 R, juris RN 19). Für die Bewertung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Gewährung von SGB II Leistungen gestellt worden ist, hier der 26. Februar 2014. Für den hier streitigen Zeitraum vom 26. Februar bis zum 31. Juli 2014 kommt es daher auf den in diesem Zeitraum bestehenden Verkehrswert des Vermögens an.

Im streitigen Zeitraum hat der Verkehrswert der privaten Rentenversicherung des Antragstellers die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II überschritten. Für den am 25. Januar 1957 geborenen Antragsteller ergeben sich Freibeträge von 9.300 EUR (57 Lebensjahre x 150 EUR + 750 EUR). Zudem ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II weiterhin zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen Verwertungsausschluss für seine Altersvorsorge iHv insgesamt 13.000 EUR abgeschlossen hat. Mithin ist ein Gesamtbetrag von 22.300 EUR der Geldanlage verwertungsgeschützt.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich in Ansehung des Rentenversicherungsvertrags mit der HL kein weiterer Verwertungsschutz aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Danach sind als Vermögen nicht zu berücksichtigen vom Inhaber als für die Altersvorsoge bestimmt bezeichnete Vermögensgegenstände in angemessenen Umfang, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist. Die erste Tatbestandsvoraussetzung liegt vor, denn der Antragsteller ist ausweislich des Bescheids der DRV seit dem 1. September 1991 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Weiter hat der Antragsteller als Inhaber der Rentenversicherung diese als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet.

Erforderlich ist insoweit, dass die Vermögensgegenstände subjektiv vom Leistungsberechtigten zur Altersvorsorge bestimmt sind, und dass auch die objektiven Begleitumstände mit dieser Zweckbestimmung in Einklang stehen. Die Zweckbestimmung muss glaubhaft sein (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2009, Az.: L 10 AS 3486/08, juris RN 21; Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 12 RN 88; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Losebl. Stand 11.2014, K § 12 RN 182 ff [187]). Im Unterschied zur geförderten Altersvorsorge nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB II besteht bei § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine größere Freiheit bezüglich der Form der Altersvorsorge. Während die erstere Regelung eine vertragliche Vereinbarung verlangt, die eine Verwertung der Anlage vor dem Eintritt in den Ruhestand ausschließt, enthält § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II eine entsprechende Formulierung nicht. Ein Altersvorsorgevermögen kann in jeder Art von Sparguthaben oder Geldanlage bestehen. Entscheidend ist, dass es vom Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet wird und sich diese Bestimmung auch nach den äußeren Umständen ergibt. Eine entsprechende subjektive Zweckbestimmung liegt vor, wenn der Vermögensgegenstand der Altersvorsorge gewidmet ist. Der Inhaber darf ihn also nicht bereits vor, sondern erst nach Eintritt in das Rentenalter angreifen und zur Bestreitung des Lebensunterhalts – aber nicht für Luxusausgaben – verwenden wollen. Diese innere Einstellung muss mit den objektiven Begleitumständen bei der Anlage des Vermögens, wie etwa der Vertragsgestaltung und der Dauer der Bindung der Kapitalanlage, im Einklang stehen und damit glaubhaft sein. Stehen die objektiven Anhaltspunkte nicht im Einklang mit der behaupteten Zweckbestimmung, wirkt sich dies zu Lasten des Leistungsbeziehers aus (vgl. juris Praxiskommentar SGB II, 3. Auflage 2012, § 12 RN 118). Die Widmung muss sich nach Außen manifestiert haben; ein Alterssicherungswille muss deutlich erkennbar sein (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 1999, AZ: B 7 AL 28/98 R, juris).

Objektiv deuten der Abschluss einer Rentenversicherung sowie der ursprünglich vereinbarte Rentenbeginn am 1. Dezember 2021, einen Monat vor Erreichen des 65. Lebensjahrs des Antragstellers, auf eine Altersvorsorge hin. Dementsprechend hatte der Antragsteller die Geldanlage in seinen bisherigen SGB II-Anträgen als Altersvorsorge bezeichnet. Insoweit ist die objektive Zweckbestimmung plausibel. Indes erweist sich der behauptete Altersvorsorgewillen unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls nicht als glaubhaft. Denn die bekundete Absicht, den Vermögensgegenstand zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Alter zu halten, lässt sich mit dem Verhaltens des Antragstellers im Umgang mit dem Rentenversicherungsvertrag nicht in Einklang bringen: Durch die von ihm nach eigenen Angaben bereits vor Jahren erfolgte Verpfändung hat er den Vermögenswert im Rechtsverkehr als Sicherheit eingesetzt und ihn der Gefahr eines Verlusts (bei Realisierung des Sicherungszwecks) ausgesetzt. Mithin hat er offensichtlich die ursprüngliche Disposition, das Vermögen für die Altersvorsorge einzusetzen, zugunsten einer sofortigen Nutzung zu anderen wirtschaftlichen Zwecken fallengelassen.

Auch wenn der Senat – wie ausgeführt – die Rechtswirksamkeit der behaupteten Verpfändung nicht feststellen kann, ist schon mit der Behauptung der Verpfändung und der entsprechenden Anzeige bei der HL eine Aufgabe des ursprünglichen Widmung – der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter – zugunsten einer gegenwärtigen Verwendung zu anderen Zwecken (Sicherung von Forderungen) verbunden. Der Antragsteller hat autonom entschieden, die Geldanlage nunmehr anderweitig zu nutzen und hat diese damit dem Risiko des Verlustes für den Fall der Gläubigerbefriedigung aus dem Pfand ausgesetzt. Auch die Inanspruchnahme des Policendarlehens über 25.000 EUR im April 2011 EUR ist mit dem vorgeblichen Altersvorsorgezweck nicht zu vereinbaren und macht deutlich, dass der Zweck der Geldanlage für den Antragsteller disponibel war. Mit dem Darlehen hat er den Finanzstock seiner Anlage reduziert und anderen wirtschaftlicher Transaktionen den Vorrang vor dem ursprünglichen Altersvorsorgezweck gegeben. Insoweit ist zudem zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nur eine Teilrückzahlung iHv 6.550 EUR vorgenommen hat, obwohl beispielsweise im September 2013 – während seiner Haftzeit – zwei Sparbriefe bei der SB im Wert von insgesamt 6.400 EUR fällig geworden sind, und er mithin die Möglichkeit zu einer weitergehenden Darlehenstilgung hatte. Letztlich wird auch aus den vom Antragsteller in der Vergangenheit offensichtlich mehrfach erwogenen Vorauszahlungen von Beträgen zwischen 120.000 EUR und 295.000 EUR deutlich, dass er sich eine anderweitige Verwendung der Geldanlage vorbehalten wollte. Schließlich hat er auch einen Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG nur zu einem Betrag von 13.000 EUR abgeschlossen. Daher besteht auch nur zu diesem relativ geringen Teilbetrag ein Pfändungsschutz gemäß § 851c Abs. 1 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).

Jedenfalls kann seit dem Jahr 2006 nicht mehr festgestellt werden, dass der Antragsteller beabsichtigte, den Vermögenswert erst nach Eintritt in das Rentenalter anzugreifen und zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Antragsgegners zur fehlenden subjektiven Zweckbestimmung, wobei maßgeblich neben der Vorauszahlung iHv 25.000 EUR auf die behauptete Verpfändung abzustellen ist. Mithin steht im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats der Umgang des Antragstellers mit der Geldanlage der behaupteten Bestimmung für die Altersvorsorge entgegen.

Da eine Bestimmung des Rentenversicherungsguthabens bei der HL zur Alterssicherung aktuell nicht feststellbar ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass die Verschonung nur Vermögensgegenstände erfasst, die der Altersvorsorge in einem angemessenen Umfang dienen sollen. Lediglich hilfsweise verweist der Senat darauf, dass die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 vorgenommene Berechnung, die zu einem angemessenen Altersvorsorgevermögen von insgesamt 199.191,72 EUR gelangt, nicht zu beanstanden sein dürfte.

Da der Verkehrswert in Form des aktuellen Rückkaufswerts der privaten Rentenversicherung des Antragstellers die Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II überschreitet, ein Verwertungsausschluss nicht glaubhaft gemacht worden ist und Verwertungshindernisse nicht bestehen, besitzt der Antragsteller ein verwertbares Vermögen von über 200.000 EUR. Das ist geeignet, seinen Gesamtbedarf im streitigen Zeitraum sowie auf Weiteres zu decken. Die Verwertung des Vermögenswerts ist dem Antragsteller auch zumutbar.

Der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 2. Alternative SGB II greift zu seinen Gunsten nicht ein. Ob von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sind dabei nur außergewöhnliche Umstände, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Verwertung stets verbundenen Einschnitte. Es kann insoweit dahinstehen, dass bei dem Antragsteller eine atypische Erwerbsbiografie insoweit besteht, als er bislang keine Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat. Denn die Privilegierung der Rentenversicherung käme nur dann in Betracht, wenn diese tatsächlich zur Altersvorsorge bestimmt wäre. Da der Antragsteller aber gerade keine Disposition getroffen hat, die sicherstellt, dass der Zugriff auf das Vermögen vor dem Rentenalter nicht möglich oder erheblich erschwert ist, ist es zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen. Insoweit realisiert sich die gesetzliche Konzeption, nach der staatliche Sozialleistungen erst einsetzen, wenn eigene Kräfte und Mittel nicht mehr ausreichen. Eine besondere Härte ist vorliegend nicht festzustellen.

Weiter ist auch die Verwertung der Rentenversicherung nicht offensichtlich unwirtschaftlich iSv § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, 1. Alternative SGB II. Denn der vom Antragsteller bei einer Verwertung zu erzielende Erlös iHv 321.000 EUR am 1. Dezember 2012 ist trotz der Inanspruchnahme des Policendarlehen und bei Abzug des Verwertungsausschlusses über 13.000 EUR deutlich höher als die Summe der eingezahlten Beträge (300.000 EUR). Dies gilt auch in Ansehung des Stichtags 30. September 2014 bei einem Rückkaufswert von rund 267.000 EUR, der bereinigt um die Kapitalertragssteuer noch über 240.000 EUR liegt. Insoweit sind noch die zwischenzeitlichen Auszahlungen von mindestens 85.000 EUR zu berücksichtigen.

Schließlich ist die Forderung gegen die HL im streitigen Zeitraum auch als sog. bereites Mittel anzusehen. Regelmäßig bedarf es einer Prüfung auch der zeitlichen Dimension, innerhalb der das Vermögen (voraussichtlich) verwertet werden kann, weil die Leistungen nach dem SGB II beanspruchende Person, die ihr verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, nicht über bereite Mittel verfügt (vgl. BSG, Urteil vom 20. Februar 2014, Az.: B 14 AS 10/13 R, juris RN 32). Es ist zu prüfen, ob und ggf. welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl. BSG, Urteil vom 6.Mai 2010, Az.: B 14 AS 2/09 R, juris RN 19-21; Urteil vom 23. Mai 2012, Az.: B 14 AS 100/11 R, juris RN 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"). Vorliegend ist eine Vorauszahlung im Wege des sog. Policendarlehens kurzfristig – binnen Wochenfrist – möglich, wie die Vorauszahlung im Jahr 2011 belegt: Am 24. März 2011 wurde dem Antragsteller das Angebot über das Darlehen von 25.000 EUR übersandt, das dieser unter dem 13. April 2011 annahm. Am 18. April 2011 wurde der vereinbarte Betrag überwiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller kurzfristig über sein Anlagevermögen bei der HL verfügen kann. Daher kam auch eine darlehensweise SGB II-Leistungsgewährung nicht in Betracht.

Da der Antragsteller nach alledem keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kam der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. Die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

PKH war für das Beschwerdeverfahren nicht zu bewilligen, da die Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 73a Abs. 1 SGG iVm §§ 114 ff. ZPO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved