S 48 AS 6069/12

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
48
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 48 AS 6069/12
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Personen, die aufgrund übersteigenden Einkommens nicht im Leistungsbezug stehen und die allein wegen einmaliger Heizkosten hilfebedürftig würden, ist die Hilfebedürftigkeit nicht allein zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Heizkosten zu ermitteln. Die Heizkosten sind vielmehr fiktiv auf die vorgesehene Heizperiode aufzuteilen. Wenn durch diese Berechnung eine Hilfebedürftigkeit entsteht, sind die Heizkosten zu übernehmen.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten der Kläger hat der Beklagte nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum 01.04. bis 31.12.2012.

Die am 1967 geborene Klägerin zu 1. bewohnt gemeinsam mit ihrem am 2000 geborenen Sohn, dem Kläger zu 2., ein 88,09 m² großes Einfamilienhaus in B. Die Klägerin zu 1. und ihr damaliger Ehemann kauften das Haus gemeinsam im Jahr 1997. Hierfür und für den Aus- und Umbau nahmen sie auch gemeinsam einen Kredit bei der A.-bank in Höhe von 40.903,35 EUR auf. Der nunmehr geschiedene Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. zog im Jahr 2009 aus. Seit Januar 2010 ist die Klägerin zu 1. Alleineigentümerin des Hauses. Seitdem zahlt die Klägerin zu 1. das Darlehen alleine zurück. Die monatliche Zinsrate beträgt gleichbleibend 89,83 EUR. Die monatliche Tilgung beläuft sich auf 242 EUR. Am 01.03.2012 waren von den insgesamt 40.903,35 EUR bereits 18.902,37 EUR bezahlt. Die Kläger zahlten zudem Kosten für Wasser in Höhe von 20 EUR für April und Mai 2012 und in Höhe von 17 EUR für Juni bis Dezember 2012, für Abwasser in Höhe von 85 EUR im Juni 2012, in Höhe von 2,22 EUR im September 2012 und in Höhe von 67 EUR im Dezember 2012, für Abfall in Höhe von 30,57 EUR im April und Oktober 2012, für die Gebäudeversicherung in Höhe von 10,59 EUR monatlich und für die Grundsteuer in Höhe von 42,54 EUR im Mai, August und November 2012. Am 07.12.2012 erhielten sie außerdem eine Lieferung von 496 Litern Heizöl zum Preis von 463,52 EUR. Die vorhergehende Lieferung erfolgte im Oktober 2011. Die darauffolgenden Lieferungen waren am 26.02.2013 (497 Liter für 471,55 EUR) und 12.04.2013 (497 Liter für 457,29 EUR). Danach erfolgte die nächste Lieferung erst am 19.11.2013 (1.160 Liter für 996,50 EUR).

Die Klägerin zu 1. bezog seit dem 01.03.2012 Arbeitslosengeld I in Höhe von 520,50 EUR/Monat. Der Kläger zu 2. bezog 330 EUR Unterhalt im Monat von seinem Vater sowie 184 EUR Kindergeld. Die Kläger bezogen zudem gemeinsam mit Bescheid vom 25.05.2012 seit dem 01.04.2012 Wohngeld in monatlicher Höhe von 62 EUR, wobei die erste Zahlung für die Monate April bis Juli in Höhe von 248 EUR am 28.06.2012 erfolgte. Schließlich zahlte die Klägerin zu 1. monatlich einen Betrag in Höhe von 9,42 EUR für die Kfz-Haftpflichtversicherung und 13,33 EUR für die Riesterrente.

Am 29.03.2012 stellten die Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Dieser wurde mit Bescheid vom 12.04.2012 abgelehnt. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Kläger aufgrund übersteigenden Einkommens nicht hilfebedürftig seien. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 02.05.2012 Widerspruch ein (W 1459/12). Dieser wurde unter anderem damit begründet, dass die Kreditzinsen und die Heizkosten zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Am 22.06.2012 stellten die Kläger beim Beklagten zudem einen Antrag auf Übernahme von Heizölkosten, da eine Heizölbestellung beabsichtigt sei. Mit Bescheid vom 28.06.2012 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Bescheid vom 12.04.2012 hinsichtlich der Höhe des übersteigenden Einkommens für den Zeitraum 01.03.2012 bis 28.02.2013 geändert werde. Es wurden Heizkosten in monatlicher Höhe von 11,61 EUR anerkannt. Zudem wurde bei der Klägerin zu 1. die Kfz-Haftpflichtversicherung berücksichtigt. Gleichwohl wurden Leistungen mangels Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Mit Bescheid vom 29.06.2012 lehnte der Beklagte zudem die Übernahme von Heizölkosten mangels Hilfebedürftigkeit ab. Das für die Monate Juni 2012 bis Februar 2013 ermittelte übersteigende Einkommen der Kläger übersteige den maximalen Betrag, der für Heizkosten gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 13.07.2012 ebenfalls Widerspruch ein (W 2165/12). Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien vom Beklagten fehlerhaft ermittelt worden.

Kurz zuvor, am 05.07.2012, beantragten die Kläger erneut Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Antrag wurde ebenfalls mangels Hilfebedürftigkeit bis zum 28.02.2013 mit Bescheid vom 11.07.2012 abgelehnt. Auch hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 09.08.2012 Widerspruch ein (W 2433/12). Erneut wurde die Übernahme der Tilgungszinsen und Heizkosten geltend gemacht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2012 wurde der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 12.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.06.2012 (W 1459/12) als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte begründete diese Entscheidung damit, dass die Tilgungsraten nur in Ausnahmefällen übernahmefähig seien. Voraussetzung sei, dass es um die Erhaltung von Wohneigentum gehe, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezuges von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen sei. Daran fehle es hier. Heizkosten könnten nicht übernommen werden, da bis zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides seit dem 01.03.2012 keine Lieferung erfolgt sei. Tatsächliche Aufwendungen könnten aber erst dann berücksichtigt werden, wenn eine Lieferung erfolgt sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2012 wurde auch der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 29.06.2012 bezüglich der Übernahme von Heizölkosten (W 2165/12) als unbegründet zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass es Personen, die nicht im Hilfebezug stünden und allein wegen der Heizöllieferung bedürftig würden, zumutbar sei, Heizkosten aus Ansparungen zu zahlen. Das übersteigende Einkommen der Kläger liege insgesamt betrachtet über dem Wert, der maximal für Heizkosten bewilligt werden könnte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.08.2012 wurde schließlich auch der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 11.07.2012 (W 2433/12) als unbegründet zurückgewiesen. Erneut wurde ausgeführt, dass die Tilgungszinsen mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht übernommen werden könnten und Heizkosten tatsächlich nicht angefallen seien.

Gegen alle drei Widerspruchsbescheide (W 1459/12, W 2165/12 und W 2433/12) erhoben die Kläger vertreten durch ihren Bevollmächtigten am 03.09.2012 Klage beim Sozialgericht Dresden. Sie sind der Auffassung, dass die Tilgungsraten als Kosten der Unterkunft in die Berechnung einfließen müssten, da anderenfalls eine Kündigung des Kreditvertrages und damit einhergehende Obdachlosigkeit drohe. Auch die Heizkosten seien zu übernehmen. Die Heizkosten könnten nicht auf einen bestimmten Zeitraum "umgelegt" werden, sondern seien allein in dem Monat, in dem sie anfallen, zu berücksichtigen.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 12.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 den Klägern antragsgemäß Leistungen gemäß SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.04.2012 bis 30.09.2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren,

2. den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 11.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 den Klägern antragsgemäß Leistungen gemäß SGB II einschließlich Kosten der Unterkunft und Heizung im Zeitraum 01.10.2012 bis 31.12.2012 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt die ergangenen Bescheide. Insbesondere könnten die Heizkosten nicht übernommen werden, da sie aus Gleichheitsgesichtspunkten auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen seien. Es sei nicht vertretbar, dass in Fällen, in denen kein Leistungsbezug gegeben sei mangels Hilfebedürftigkeit allein der Umstand, dass Heizkosten nur in großen zeitlichen Abständen anfallen und fällig werden, eine Hilfebedürftigkeit eintrete, mit der Folge, dass die gesamten Kosten zu übernehmen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Az. ) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässig erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Bescheide des Beklagten vom 12.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2012 und vom 11.07.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.08.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Leistungsbewilligung zu Recht abgelehnt.

1. Es erscheint zunächst fraglich, ob ein Rechtsschutzbedürfnis dafür besteht, gegen den Bescheid vom 29.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2012, mit welchem die Übernahme von Kosten für eine Heizöllieferung abgelehnt wurde, vorzugehen. Beantragt wurde abstrakt die Übernahme von Heizkosten, ohne dass tatsächlich auch Heizöl bezogen wurde. Die nächste Lieferung erfolgte vielmehr erst im Dezember 2012 und wurde ohnehin Gegenstand des streitgegenständlichen Zeitraums. Es bedarf hier aber keiner weiteren Entscheidung dieser Frage, denn ein Antrag wurde bezüglich dieses Bescheides nicht gestellt. Im Übrigen wirkt es sich wegen der Abweisung der Klage auch nicht weiter aus.

2. Die Kläger haben keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum. Die Klägerin zu 1. hat zwar das 15. Lebensjahr vollendet, die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, ist erwerbsfähig im Sinne von § 8 SGB II und hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wobei der im Jahr 2000 geborene Kläger zu 2. gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Die Kläger sind aber nicht hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II, da sie ihren Bedarf aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Einkommen decken können. a. Der Klägerin zu 1. steht gemäß § 20 Abs. 1 SGB II ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von 374 EUR zu (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II a.F. i.V.m. Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20.10.2011). Hinzu kommt ein Anspruch auf Alleinerziehendenmehrbedarf nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Höhe von 12 % des Regelbedarfs, mithin 44,88 EUR. Dies ergibt für die Klägerin zu 1. einen monatlichen Bedarf von 418,88 EUR. Dem Kläger zu 2. steht Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 SGB II i.V.m. RBBek 2012 in Höhe von 251 EUR/Monat zu. b. Darüber hinaus besteht nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Die Unterkunftskosten sind dabei, auch bei selbst genutztem Wohneigentum, in dem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R, zitiert nach juris, dort Rn. 36). Es ist daher für jeden einzelnen Monat zu prüfen, welche Unterkunftskosten tatsächlich angefallen sind und ob diese übernahmefähig sind, denn Eigentümer und Mieter sollen bei den Unterkunftskosten im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II gleichgestellt werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, zitiert nach juris, dort Rn. 29). Übernahmefähig sind demnach die Schuldzinsen sowie die Kosten für Wasser, Abwasser, Abfall, Gebäudeversicherung und Grundsteuer. Nicht übernommen werden können hingegen die Tilgungsraten. Die Tilgungsraten dienen letztlich dazu, die auf dem Eigentum ruhenden Belastungen zu mindern und somit bei wirtschaftlicher Betrachtung das Vermögen des Eigentümers zu mehren. Das Arbeitslosengeld II soll hingegen den Lebensunterhalt sichern und nicht dazu dienen, Vermögen aufzubauen. Aus den Mitteln der Allgemeinheit darf grundsätzlich kein Vermögen gebildet werden (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R, zitiert nach juris, dort Rn. 27; BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 79/10 R, zitiert nach juris, dort Rn. 18). Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist, ohne die Übernahme der Raten der Verlust des Wohneigentums drohe und die Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs der SGB II-Leistungen weitestgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 79/10 R, zitiert nach juris, dort Rn. 18). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass eine Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich war. Es wurde auch nicht vorgetragen, dass dies überhaupt bei der Bank begehrt wurde. Auch bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass der Verlust des Wohneigentums gedroht hat. Schließlich war zu Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums die Finanzierung erst zu 46 % getilgt. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Finanzierung weitestgehend abgeschlossen war. Eine Ausnahme – wie sie vom Bundessozialgericht im Urteil vom 18.06.2008 angenommen wurde – ist hier demnach nicht gegeben, weshalb die Übernahme der Tilgungsraten ausscheidet. c. Es ergeben sich daher im streitigen Zeitraum folgende anzuerkennenden Kosten der Unterkunft: April 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 20 EUR, Abfall 30,57 EUR und Gebäudeversicherung 10,59 EUR = 150,99 EUR (Kl. zu 1. 75,49 EUR, Kl. zu 2. 75,50 EUR) Mai 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 20 EUR, Gebäudeversicherung 10,59 EUR und Grundsteuer 42,54 EUR = 162,96 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 81,48 EUR) Juni 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR, Abwasser 85 EUR und Gebäudeversicherung 10,59 EUR = 202,42 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 101,21 EUR) Juli 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR und Gebäudeversicherung 10,59 EUR = 117,42 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 58,71 EUR) August 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR, Gebäudeversicherung 10,59 EUR und Grundsteuer 42,54 EUR = 159,96 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 79,98 EUR) September 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR, Abwasser 2,22 EUR und Gebäudeversicherung 10,59 EUR = 119,64 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 59,82 EUR) Oktober 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR, Abfall 30,57 EUR und Gebäudeversicherung 10,59 EUR = 147,99 EUR (Kl. zu 1. 73,99 EUR, Kl. zu 2. 74 EUR) November 2012: Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR, Gebäudeversicherung 10,59 EUR und Grundsteuer 42,54 EUR = 159,96 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 79,98 EUR) Dezember 2012 (zunächst ohne Heizkosten): Schuldzinsen 89,83 EUR, Wasser 17 EUR, Abwasser 67 EUR und Gebäudeversicherung 10,59 EUR = 184,42 EUR (Kl. zu 1. und zu 2. je 92,21 EUR) d. Die Bedarfe der Kläger in den einzelnen Monaten betragen demnach: April 2012: Kl. zu 1. 494,37 EUR und Kl. zu 2. 326,50 EUR, Mai 2012: Kl. zu 1. 500,36 EUR und Kl. zu 2. 332,48 EUR, Juni 2012: Kl. zu 1. 520,09 EUR und Kl. zu 2. 352,21 EUR, Juli 2012: Kl. zu 1. 477,59 EUR und Kl. zu 2. 309,71 EUR, August 2012: Kl. zu 1. 498,86 EUR und Kl. zu 2. 330,98 EUR, September 2012: Kl. zu 1. 478,70 EUR und Kl. zu 2. 310,82 EUR, Oktober 2012: Kl. zu 1. 492,87 EUR und Kl. zu 2. 325 EUR, November 2012: Kl. zu 1. 498,86 EUR und Kl. zu 2. 330,98 EUR und Dezember 2012: Kl. zu 1. 511,09 EUR und Kl. zu 2. 343,21 EUR. Diese Bedarfe können die Kläger aus ihrem Einkommen vollständig decken. Das Einkommen der Klägerin zu 1. aus Arbeitslosengeld I in Höhe von 520,50 EUR/Monat ist dabei zu bereinigen um die Versicherungspauschale von 30 EUR gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-VO, den Beitrag zur Kfz-Haftpflichtversicherung in Höhe von 9,42 EUR gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II sowie den Riesterrentenbeitrag in Höhe von 13,33 EUR gemäß § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II. Bei der Klägerin zu 1. ergibt sich daher ein anrechenbares monatliches Einkommen in Höhe von 467,75 EUR. Das Wohngeld ist zudem im Juni 2012 in voller Höhe mit 248 EUR anzurechnen. Ab Juli 2012 ist es mit monatlich 62 EUR zu berücksichtigen bei beiden Klägern, da es für beide Kläger gezahlt wurde. Soweit der Kläger zu 2. das Wohngeld nicht benötigt, ist es bei der Klägerin zu 1. anzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld. In den Monaten, in denen der Bedarf des Klägers zu 2. unter dem gezahlten Unterhalt von 330 EUR liegt, ist der restliche Unterhalt hingegen nicht bei der Klägerin zu 1. anzurechnen. Verteilt werden können lediglich das Wohngeld und das Kindergeld. e. Für die Kläger ergibt sich folgende Berechnung: April 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 494,37 EUR 326,50 EUR 820,87 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 157,38 EUR 3,50 EUR 160,88 EUR

Mai 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 500,36 EUR 332,48 EUR 832,84 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 181,52 EUR 2,48 EUR Alg I 467,75 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 148,91 EUR 0 148,91 EUR

Juni 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 520,09 EUR 352,21 EUR 872,30 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 161,79 EUR 22,21 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 248 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 357,45 EUR 0 357,45 EUR

Juli 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 477,59 EUR 309,71 EUR 787,30 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 62 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 236,16 EUR 20,29 EUR 256,45 EUR

August 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 498,86 EUR 330,98 EUR 829,84 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 61,02 EUR 0,98 Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 213,91 EUR 0 213,91 EUR

September 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 478,70 EUR 310,82 EUR 789,52 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 62 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 235,05 EUR 19,18 EUR 254,23 EUR

Oktober 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 492,87 EUR 325 EUR 817,87 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 62 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 220,88 EUR 5 EUR 225,88 EUR

November 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 498,86 EUR 330,98 EUR 829,84 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 61,02 EUR 0,98 Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 213,91 EUR 0 213,91 EUR

Dezember 2012: Kl. zu 1. Kl. zu 2. Gesamt Bedarf 511,09 EUR 343,21 EUR 854,30 EUR Unterhalt 330 EUR Kindergeld 184 EUR Alg I 467,75 EUR Wohngeld 48,79 EUR 13,21 EUR Anspruch 0 0 0 Übersteigendes Einkommen 189,45 EUR 0 189,45 EUR

3. Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Heizöllieferung im Dezember 2012. Wie bereits erwähnt, sind die Unterkunftskosten auch bei selbst genutztem Wohneigentum in dem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechnen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R, zitiert nach juris, dort Rn. 36). Eine monatliche Durchschnittsberechnung ist daher nicht zulässig. Die Heizöllieferung ist daher grundsätzlich auch im Dezember 2012 zu berücksichtigen. Dies kann allerdings – entgegen den Ausführungen des Sächs. LSG (Beschluss vom 25.02.2013, L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht) – nicht in Fällen wie hier gelten, in denen die Kläger wegen übersteigendem Einkommen nicht im Leistungsbezug stehen und die Hilfebedürftigkeit allein durch die Lieferung des Heizöls entstehen würde (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009, L 12 AS 4195/08, zitiert nach juris, dort Rn. 48). Das LSG Baden-Württemberg führt insoweit aus: "Bezöge man die Kosten für die Heizöllieferung, die den Bedarf für mindestens ein Jahr decken soll, allein auf den Fälligkeitszeitpunkt August 2005, hätte dies zur Folge, dass in diesem Monat Hilfebedürftigkeit eintreten würde und die Kläger nahezu die gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekämen. Legt man indes die Kosten auf ein Jahr um, besteht keine Hilfebedürftigkeit der Kläger. Es wäre unter Gleichheitsgesichtspunkten nicht zu rechtfertigen, wenn allein durch die Gestaltung der Abrechnung der Heizkosten zwischen Mieter und Vermieter - hier sofortige Bezahlung des Heizmaterials durch die Mietparteien verbrauchsanteilig bei Lieferung anstelle von monatlichen Abschlagszahlungen - ein Leistungsanspruch zur Entstehung gebracht werden könnte. Nach Auffassung des Senats muss daher für die Ermittlung eines Leistungsanspruchs geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Nur wenn dies der Fall ist, kommt die Übernahme der Heizkosten durch den Grundsicherungsträger - dann auch als einmaliger Betrag - in Betracht. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen." (Urteil vom 24.04.2009, L 12 AS 4195/08, zitiert nach juris, dort Rn. 48) Dem schließt sich die Kammer nach eingehender Prüfung an. Die Ausgestaltung der Abrechnung für die Heizöllieferung kann nicht dazu führen, dass Hilfebedürftigkeit entsteht, weil der Betrag auch strikt nur im Fälligkeitsmonat Berücksichtigung finden darf. Es kann nicht Sinn und Zweck der Regelungen des SGB II sein, Personen, die nicht im Leistungsbezug stehen und allein wegen der Ausgestaltung der Heizkostenrechnung hilfebedürftig würden, aus steuerfinanzierten Mitteln die Heizkosten zu finanzieren. Die Grundsicherungsleistungen sollen den Menschen, die ihren Bedarf tatsächlich nicht selbst decken können, vielmehr als "letzte Möglichkeit" dienen, ihr Existenzminimum zum Leben sicherzustellen. Zudem sind die Grundsicherungsleistungen nachrangig. Vor allem gilt der Vorrang der Selbsthilfe, das heißt, erwerbsfähige Personen müssen zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen, ihren Lebensunterhalt selbst sicher zu stellen und aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Mit diesen Grundsätzen wäre es unvereinbar, den Klägern die Kosten der Heizöllieferung allein unter Berücksichtigung des Fälligkeitszeitpunkts des Rechnungsbetrages zu gewähren. Im Übrigen würde dies dazu führen, dass wohl stets der gesamte Rechnungsbetrag zu übernehmen wäre, denn zu übernehmen sind nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Für den Fall, dass die Angemessenheit überschritten wird, sind die Bedarfe solange anzuerkennen, wie es der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich ist, die Aufwendungen zu senken, § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Die Bedarfsgemeinschaft wäre daher zur Senkung der Kosten aufzufordern, wobei gemäß § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II die tatsächlichen Aufwendungen längstens sechs Monate übernommen würden. Fällt hingegen die Bedarfsgemeinschaft, beispielsweise wegen Einkommens, für längere Zeit aus dem Leistungsbezug heraus, müsste eine neue Kostensenkungsaufforderung ergehen. Die Kosten der Unterkunft und Heizung könnten nicht einfach gekappt werden, sondern müssten in voller Höhe getragen werden (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18.05.2009, L 9 AS 529/09 B ER, zitiert nach juris, dort Rn. 15). Dies würde im vorliegenden Fall dazu führen, dass eine Heizöllieferung – sofern zwischen den einzelnen Lieferungen genügend Abstand liegt und die Bedarfsgemeinschaft zwischenzeitlich nicht im Leistungsbezug steht – jedes Mal in voller Höher übernommen werden müsste, ohne dass die Angemessenheit überprüft werden könnte. Dadurch könnte der Leistungsempfänger versucht sein, sich nur einmal im Jahr eine größtmögliche Heizöllieferung zu bestellen, damit diese auch in voller Höhe vom SGB II-Leistungsträger übernommen wird. Dem kann nicht zugestimmt werden. Nach Auffassung der Kammer muss für die Ermittlung des Leistungsanspruchs der Kläger geprüft werden, ob unter Berechnung der monatlich umgelegten Heizkosten Hilfebedürftigkeit vorliegt. Die Kammer vertritt dabei die Ansicht, dass die Heizöllieferung hier nicht strikt bis zur nächsten Lieferung – die bereits im Februar 2013 erfolgt ist – aufgeteilt werden kann. Beachtlich ist vielmehr die Heizperiode als solche. Die letzte Lieferung an die Kläger erfolgte im Oktober 2011, so dass sich die vorhergehende Heizperiode von Oktober 2011 bis November 2012 erstreckte. Die Kläger tankten zudem im Dezember 2012 496 Liter und im Februar 2013 und April 2013 je 497 Liter Heizöl. Sodann erfolgte die nächste Lieferung im November 2013 (1160 Liter). Die Heizperiode erstreckt sich daher vorliegend von Dezember 2012 bis Oktober 2013 (elf Monate), da davon ausgegangen werden kann, dass die Kläger allein aus finanziellen Gründen im Dezember 2012, Februar 2013 und April 2013 Lieferungen geringeren Umfangs erhielten, das Heizöl aber bis zur nächsten Lieferung im November 2013 – also zu Beginn des nächsten Winters und somit der nächsten Heizperiode – ausreichte. Die drei Lieferungen von Dezember 2012 (463,52 EUR), Februar 2013 (471,55 EUR) und April 2013 (457,29 EUR) sind daher zusammen zu betrachten und zu addieren (= 1.392,36 EUR) und auf die gesamte Heizperiode (mithin elf Monate) zu verteilen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag von 126,58 EUR. Würde dieser monatliche Betrag bei den Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt, ergäbe sich gleichwohl in keinem streitgegenständlichen Monat ein Leistungsanspruch der Kläger, da das übersteigende Einkommen der Kläger jeden Monat darüber liegt. Eine Hilfebedürftigkeit der Kläger und somit ein Anspruch auf Leistungen besteht nicht. Die Klage war daher abzuweisen.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG i.V.m. § 91 ZPO. Sie berücksichtigt das Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten.

III.

Die Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG zulässig, da die Beschwer von 750,00 EUR überstiegen wird. Die Kläger begehren zum einen jeden Monat die Berücksichtigung der Tilgungszinsen in Höhe von 242 EUR. Dies ergibt unter Beachtung des jeweiligen übersteigenden Einkommens folgende Beschwer in den einzelnen Monaten: April 2012 81,12 EUR, Mai 2012 93,09 EUR, Juni 2012 0 EUR, Juli 2012 0 EUR, August 2012 28,09 EUR, September 2012 0 EUR, Oktober 2012 16,12 EUR, November 2012 28,09 EUR und Dezember 2012 52,55 EUR (gesamt 299,06 EUR). Zum anderen wird die Übernahme der Heizkosten in Höhe von 463,52 EUR begehrt. Es ergibt sich eine Gesamtbeschwerdesumme von 762,58 EUR.
Rechtskraft
Aus
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