S 13 AL 39/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Landshut (FSB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AL 39/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Aus der systematischen Auslegung von § 58 Abs. 2 SGB III a.F. i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. folgt, dass die Bundesagentur für Arbeit bei ihrer Ermessensentscheidung hinsichlich der Weitergewährung eines Gründungszuschusses als ein wesentliches Kriterium zu prüfen hat, ob in Bezug auf die zweite Gründungsphase weiterhin von einer Tragfähigkeit der Unternehmensgründung auszugehen ist. Hierbei handelt es sich um eine Prognoseentscheidung.
2. Die Ablehnung der Weitergewährung eines Gründungszuschusses mangels Tragfähigkeit ohne vom Antragsteller die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu verlangen ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn die fehlende Tragfähigkeit eindeutig durch das vorliegende Zahlenmaterial bestätigt wird und somit kein Raum mehr für berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit der Unternehmensgründung bestehen.
I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung eines Existenzgründungszuschusses.

Der Kläger hat am 30. September 2011 eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit in Form einer Unternehmensgründung im Bereich Reisen und Veranstaltungen aufgenommen.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger die erste Phase eines Gründungszuschusses für den Zeitraum vom 30. September 2011 bis zum 29. Juni 2012 in Höhe von 1.510,80 Euro monatlich.

Am 11. April 2012 beantragte der Kläger die Weitergewährung des Gründungszuschusses. Am 25. Juni 2012 reichte der Kläger die Antragsunterlagen ein und legte einen Bericht über seine unternehmerische Aktivität innerhalb des Zeitraums von September 2011 bis Mai 2012 vor. Weiter reichte der Kläger eine Umsatzübersicht für den Zeitraum Januar bis April 2012 ein. Hieraus geht hervor, dass der Kläger im gesamten Zeitraum Januar bis April 2012 einen Verlust von insgesamt 3.493,42 Euro erwirtschaftet hat.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 lehnte die Beklagte die Weitergewährung des Gründungszuschusses ab. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Gründungszuschuss in der zweiten Phase nur geleistet werden könne, wenn der Arbeitnehmer die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweise. Entscheidungsgrundlage hierfür sei der nachgewiesene Gewinn seit der Existenzgründung. Da hier im gesamten Zeitraum Januar bis April 2012 ein Minus erwirtschaftet worden sei, sei eine Tragfähigkeit nicht gegeben. Der Gründungszuschuss könne daher nicht weitergewährt werden.

Mit Schreiben vom 01. August 2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. Juli 2012 ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ausweislich der Gesetzesbegründung sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die Unternehmensgründung nach neun Monaten bereits so gefestigt sei, dass der Gründer seinen Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne. Im Rahmen der Ermessenausübung habe die Beklagte die Interessen des Klägers gegen diejenigen der Versichertengemeinschaft abzuwägen. Vor diesem Hintergrund sei ein Gründungszuschuss in der zweiten Phase nur dann zu gewähren, wenn aufgrund der bisherigen Geschäftstätigkeit der Lebensunterhalt durch die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit bestritten werden könne und der weitere Gründungszuschuss ausschließlich für die soziale Absicherung erforderlich sei. Dies sei bei dem Kläger jedoch nicht der Fall. Der Kläger habe im Zeitraum Januar bis April 2012 ein Minus von 3.593,42 Euro erwirtschaftet. Es sei ihm daher bisher nicht gelungen eine tragfähige selbständige Tätigkeit aufzubauen. Vor diesem Hintergrund komme eine Weitergewährung des Gründungszuschusses nicht in Betracht.

Hiergegen hat der Kläger am 22. Oktober 2012 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 13 AL 228/12 registriert worden ist.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 erklärte sich die Beklagte im Rahmen eines Anerkenntnisses bereit, über den Antrag erneut zu entscheiden, nachdem die Vorsitzende darauf hingewiesen hatte, dass auch im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung der zweiten Phase des Gründungszuschusses eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der zukünftigen Geschäftsentwicklung erforderlich sei und eine solche Prognoseentscheidung nicht ausschließlich auf der Grundlage der Wirtschaftszahlen aus der ersten Phase möglich sei.

Der Kläger legte der Beklagten daraufhin mit Schreiben vom 20. Oktober 2013 eine Betriebsauswertung vor, ausweislich derer das Unternehmen im Zeitraum Januar 2012 bis September 2012 einen Verlust von insgesamt 6.264,78 Euro und im Zeitraum Januar bis September 2013 einen Verlust von 1.943,12 Euro erwirtschaftet hat.

Mit Schreiben vom 17. November 2013 legte der Kläger sodann noch die monatliche Gewinn-/Verlustrechnung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 69 bis 70 der Beklagtenakte verwiesen.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2014 lehnte die Beklagte die Gewährung der zweiten Phase des Gründungszuschusses erneut ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die zweite Phase des Gründungszuschusses den Zeitraum 30. Juni 2012 bis 29. Dezember 2012 umfasse. Von Januar bis Dezember 2012 liege das Ergebnis jedoch monatlich im Durchschnitt mit 567,26 Euro im Minus. Im Jahr 2013 bestehe im Durchschnitt ebenfalls ein Minus von monatlich 215,90 Euro. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer Tragfähigkeit der Unternehmensgründung ausgegangen werden.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 legte der Kläger Widerspruch gegen die erneute Ablehnung ein. Zur Begründung führte er aus, die erneute Ablehnung sei unrichtig, denn die Tragfähigkeit eines Unternehmens sei etwas anderes als der Ertrag der Tätigkeit.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach dem Willen des Gesetzgebers sei von der Tragfähigkeit einer Unternehmensgründung auszugehen, wenn der Unternehmensgründer nach Ende der ersten Gründungsphase bereits seinen Lebensunterhalt aus der selbständigen Tätigkeit bestreiten könne und nur noch auf Leistungen für die soziale Sicherung angewiesen sei. Die von dem Kläger vorgelegten Ertragszahlen ließen eine entsprechende Prognose jedoch nicht zu.

Mit seiner am 20. März 2014 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führte er aus, bei der Entscheidung über die zweite Phase des Gründungszuschusses sei keine erneute Prognoseentscheidung vorzunehmen, sondern die Beklagte hätte lediglich prüfen dürfen, ob eine Geschäftstätigkeit des Unternehmens vorgelegen habe. Diese Voraussetzung habe er nachgewiesen. Der Wortlaut des § 58 Abs. 2 SGB III sei dahingehend zu verstehen, dass der Gründungszuschuss gerade dann weitergewährt werden soll, wenn auch weiterhin Bedürftigkeit bestehe. Anderenfalls würde der Zweck der Zahlung des Gründungszuschusses in der ersten Phase vereitelt.

In seinem Fall sei zudem eine Ermessensreduzierung auf Null anzunehmen, denn die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III lägen in seinem Fall vor und die Beklagte habe die Weitergewährung abgelehnt, ohne von ihm die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu verlangen.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 aufzuheben. 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 30. Juni 2012 bis 29. Dezember 2012 den Gründungszuschuss 2. Phase zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag vom 11. April 2012 auf die Gewährung eines Gründungszuschusses 2. Phase unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Kammer hat die Gerichtsakte zum Verfahren S 13 AL 228/12 beigezogen. Diese, die Gerichtsakte zu diesem Verfahren und die Verwaltungsakte der Beklagten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind Gegenstand der Erörterung geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf sie ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung des Gründungszuschusses, auch steht ihm kein erneuter Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag zu.

Anspruchsgrundlage für die von dem Kläger beantragte Weitergewährung des Gründungszuschusses ist vorliegend, gemäß § 132 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) die Vorschrift des § 58 Abs. 2 SGB III in der bis zum 27. Dezember 2011 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.), denn die Unternehmensgründung des Klägers wurde in der ersten Phase nach § 58 SGB III a.F. gefördert.

Nach § 58 Abs. 2 SGB III a.F. kann der Gründungszuschuss nach Ablauf der ersten Phase für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.

Unzweifelhaft hat der Kläger nachgewiesen, dass eine Geschäftstätigkeit seiner Unternehmensgründung während der ersten Gründungsphase vorgelegen hat. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. liegen damit vor. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB III a.F. der Beklagten Ermessen. Gemäß § 39 Sozialgesetzbuch, Erstes Buch (SGB I) ist die Ablehnungsentscheidung somit nur daraufhin zu überprüfen, ob die Beklagte überhaupt Ermessen ausgeübt hat, ob die Ermessensausübung dem Zweck der Ermächtigung entspricht und ob sie sich in den gesetzlichen Grenzen des Ermessens hält.

Wie sich bei systematischer Auslegung von § 58 Abs. 2 SGB III a.F. in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. ergibt, ist im Rahmen dieser Ermessensausübung als ein wesentliches Kriterium die Tragfähigkeit der Unternehmensgründung zu prüfen. In Bezug auf die Bewilligung der ersten Phase des Gründungszuschusses fordert § 57 Abs. 2 Nr. 3 SGB III a.F. den Nachweis der Tragfähigkeit der Unternehmensgründung als Tatbestandsmerkmal. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. ist der Agentur für Arbeit zum Nachweis der Tragfähigkeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Wenn der Gesetzgeber der Agentur für Arbeit in Bezug auf die Weitergewährung des Gründungszuschusses in § 58 Abs. 2 Satz 2 SGB III a.F. erneut die Möglichkeit eröffnet, die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen, so kann dies nur bedeuten, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Agentur für Arbeit in Bezug auf die zweite Phase des Gründungszuschusses auch zu prüfen hat, ob weiterhin von einer Tragfähigkeit der Unternehmensgründung auszugehen ist.

Wie bei der Entscheidung über den Gründungszuschuss in der ersten Phase ist auch insoweit eine Prognoseentscheidung der Beklagten erforderlich (vgl. SG Berlin, Gerichtsbescheid vom 08.02.2010 - S 70 AL 3675/07 - Rn. 17 m.w.N. zitiert nach juris, wonach die Tragfähigkeit der Unternehmensgründung auch in Bezug auf die zweite Phase sogar eine Tatbestandsvoraussetzung für die Weitergewährung des Gründungszuschusses sein soll; SG Berlin, Urt. v. 08.03.2013 - S 58 AL 207/13 - Orientierungssatz zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund kann sich der Kläger vorliegend auch nicht darauf berufen, ihm stünde ein Anspruch auf die Weitergewährung des Gründungszuschusses bereits deshalb zu, weil er seine Geschäftstätigkeit nachgewiesen habe und er auch weiterhin auf den Gründungszuschuss angewiesen sei.

Bei der Prognoseentscheidung hinsichtlich einer Tragfähigkeit der Unternehmensgründung in der zweiten Phase kommt den Geschäftszahlen aus der ersten Gründungsphase zwar ein erhebliches Gewicht zu. Allein der Umstand, dass die Ergebnisse in der ersten Gründungsphase hinter den anfänglichen Erwartungen zurückgeblieben sind, rechtfertigt aufgrund der Notwendigkeit einer prognostischen und damit vorausschauenden Erscheinung jedoch für sich genommen noch keine Ablehnung der Weitergewährung des Gründungszuschusses. Vor diesem Hintergrund hatte sich die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung im vorangegangenen Verfahren S 13 AL 228/12 auch zu einer Neuentscheidung bereit erklärt.

Entgegen den Ausführungen des Klägers ergibt sich vorliegend keine Ermessensredu-zierung in Richtung auf die Weitergewährung des Gründungszuschusses allein aus dem Umstand, dass die Beklagte die Weitergewährung abgelehnt hat, ohne von ihm noch einmal die Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu verlangen. Der Gesetzgeber hat die erneute Anforderung einer solchen Stellungnahme ausdrücklich in das Ermessen der Beklagten gestellt ("kann"), sofern begründete Zweifel an der fortbestehenden Tragfähigkeit der Unternehmensgründung bestehen. Hierdurch soll der Beklagten die Entscheidung erleichtert werden, wenn sie aus eigener Fachkompetenz nicht in ermessensfehlerfreier Weise über die Weitergewährung entscheiden kann. Die der Beklagten vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit, eine solche Stellungnahme einzuholen, bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass eine Ablehnung in jedem Fall nur dann rechtmäßig wäre, wenn zuvor eine solche Stellungnahme erneut eingeholt worden ist. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass hieraus ein gebundener Anspruch resultieren könnte.

Auch der auf eine Neubescheidung gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet, denn aus Sicht der Kammer ist die im angefochtenen Bescheid getroffene, erneute Ablehnungsentscheidung der Beklagten ermessensfehlerfrei.

Die Beklagte hat ihre neue Entscheidung mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Februar 2014 auf der Grundlage der von dem Kläger vorgelegten Betriebsauswertung bis einschließlich September 2013 getroffen.

Die Beklagte hat im Rahmen des angefochtenen Bescheides vom 14. Februar 2014 eindeutig Ermessen ausgeübt und ihre Ermessenerwägungen im Rahmen des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2014 noch ergänzt. Dass die Beklagte als Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung des Gründungszuschusses fälschlicherweise auf § 94 Abs. 2 SGB III neue Fassung abgestellt hat, ist vorliegend unerheblich, da diese Vorschrift - abgesehen von der möglichen Förderdauer - inhaltsgleich mit der Vorgängervorschrift des § 58 Abs. 2 SGB III a.F. ist und der Fehler im Rahmen des Widerspruchsbescheides korrigiert wurde. Die Entscheidung der Beklagten entspricht auch dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und enthält keinen Ermessensfehlgebrauch.

Aus der Gesetzesbegründung zu § 58 Abs. 2 SGB III a.F. geht hervor, dass mit der Pauschale von 300,- Euro die Absicherung der Existenzgründer in der Sozialversicherung ermöglicht werden soll. Hintergrund des in der zweiten Gründungsphase abgesenkten Leistungssatzes ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nach Abschluss der ersten Förderungsphase das Unternehmen bereits derart gefestigt ist, dass der Lebensunterhalt aus den Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit bestritten werden kann und (allenfalls) noch ein Bedürfnis für die Gewährung von Leistungen zur sozialen Absicherung besteht (vgl. BT-Drucks 16/1696, S. 31).

In Literatur und Rechtsprechung wird unterschiedlich beurteilt, ob aus dieser Begründung zu folgern ist, dass die Weitergewährung eines Gründungszuschusses damit in der Regel bereits dann ausscheiden muss, wenn der Lebensunterhalt bei prognostischer Entscheidung während der zweiten Gründungsphase noch nicht aus der selbständigen Tätigkeit gedeckt werden kann. Oder ob insofern unter Umständen auch zu berücksichtigen ist, dass die konkrete Unternehmensgründung aufgrund von branchentypischen Besonderheiten unter Umständen eine längere Anlaufphase als die vom Gesetzgeber vorgesehenen 15 Monate Förderhöchstdauer hat (gegen die Berücksichtigung solcher Umstände, SG Chemnitz, Urt. v. 12.06.2014 - S 26 AL 863/12 - Rn. 53 zitiert nach juris).

Vorliegend kann diese Frage offen bleiben, denn im hier zu entscheidenden Fall hat die Beklagte die Neubescheidung des Antrags aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs auf der Basis der tatsächlichen Betriebsauswertung ab Ende der ersten Gründungsphase bis einschließlich September 2013 treffen können und somit unter Einbeziehung eines Zeitraums, der die zweite Förderphase um insgesamt 9 Monate überschreitet. Wie die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, hat der Kläger bis zum Ablauf dieses Zeitraums im monatlichen Durchschnitt nach wie vor einen Verlust erzielt. Zwar fiel der Verlust nach Ablauf der zweiten Förderphase im Geschäftsjahr 2013 geringer aus, als noch im Vorjahr. Nach wie vor wurden jedoch keine Einnahmen erzielt, die geeignet wären, die Existenzgrundlage des Klägers auch nur auf der Basis einer Berechnung nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) zu sichern. Der Kläger hat auch keinerlei Gründe vorgetragen, die unter Berücksichtigung branchentypischer Besonderheiten erklären könnten, warum die tatsächlichen Betriebsergebnisse derart hinter seiner ursprünglichen Prognose zurück geblieben sind. Weder wurden besonders hohe Investitionskosten dargelegt, noch sind sonstige Gründe ersichtlich, die eine verzögerte Etablierung seines Unternehmens am Markt erklären können.

Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung auch die Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass die Unternehmensgründung des Klägers auch insgesamt 15 Monate nach Ablauf der ersten Gründungsphase im Durchschnitt noch kein positives Betriebsergebnis erwirtschaftet hat, ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die fehlende Tragfähigkeit der Unternehmensgründung abgelehnt hat, ohne den Kläger erneut zur Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle aufzufordern. Aufgrund des vorliegenden Zahlenmaterials musste die Entscheidung eindeutig gegen die Weiterbewilligung ausfallen. Die Zahlen ließen keinen Raum mehr für berechtigte Zweifel an der Tragfähigkeit der Unternehmensgründung. Die fehlende Tragfähigkeit wurde durch das vorliegende Zahlenmaterial vielmehr eindeutig widerlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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