L 4 AS 777/13

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 9 AS 1023/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 777/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Änderung seiner Bescheide vom 23. Dezember 2011 und 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 verurteilt, bei der Leistungsbewilligung an den Kläger in den Monaten Februar und März 2012 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 348 EUR zu berücksichtigen.

Insoweit wird das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juni 2013 geändert und die weitergehende Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger 2/3 seiner außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Beklagte und Berufungskläger wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (SG), das dem Kläger und Berufungsbeklagten die Berücksichtigung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum von Februar bis Juli 2012 zuerkannt hat.

Der 1967 geborene alleinstehende Kläger bezieht vom Beklagten seit dem Jahr 2005 SGB II-Leistungen. Seit Februar 2005 bewohnte er eine 47,59 m² große Wohnung in der S. im Ortsteil W., für die er zuletzt eine Gesamtmiete iHv 295,15 EUR zu zahlen hatte. Vermieter war die Wohnungs- und Baugesellschaft W. mbH (W.). Da der Wohnblock, in dem sich die Wohnung befand, abgerissen werden sollte, suchte der Kläger ab November 2006 eine neue Wohnung. Zum 1. März 2007 bezog er eine 46,75 m² große Wohnung der W. in der D., für die Gesamtkosten von 294,44 EUR anfielen.

Am 15. November 2007 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme von KdU nach einem Umzug. Er beabsichtige den Bezug einer Wohnung in der H., für die eine Gesamtmiete iHv 301,16 EUR aufzubringen sei. Zur Begründung führte er aus, die derzeitige Wohnung habe er nur übergangsweise angemietet, da er die vorherige wegen des Abrisses habe verlassen müssen. Der Zuschnitt der jetzigen Wohnung sei nicht günstig. Sie habe keinen Balkon; außerdem sei die Wohnstube zu klein, er könne seine Sitzecke (2 x 2 m) nur vor die Heizung stellen. Unter Vorlage von drei weiteren Mietangeboten stellte er am 2. Februar 2008 erneut einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug in die vorgenannte Wohnung und wiederholte seine Begründung. Er sei bereit, die Umzugskosten selbst zu tragen.

Mit Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Zusicherung zu den Aufwendungen für eine Unterkunft ab. Es lägen keine wichtigen Gründe vor, die einen Umzug erforderlich machen würden.

Mit Veränderungsmitteilung vom 25. Februar 2009 zeigte der Kläger an, er sei am 16. Februar 2009 umgezogen. Er legte den ebenfalls mit der W. abgeschlossenen Mietvertrag über die 47,29 m² große Wohnung in der H. in W. vor. Die Gesamtmiete von 301,16 EUR setzte sich aus einer Grundmiete iHv 201,16 EUR sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 30 EUR, für Wasser/Abwasser iHv 20 EUR und für Heizung iHv 50 EUR zusammen.

In der Folgezeit berücksichtigte der Beklagte bei der Berechnung der SGB II-Leistungen bei den KdU den Betrag iHv 281,09 EUR, den er für die Wohnung in der D.er zuletzt gewährt hatte. Von April bis Dezember 2009 war der Kläger in einer Arbeitsmaßnahme beschäftigt. Da das erzielte Bruttoarbeitsentgelt von 675 EUR (netto ca. 550 bis 560 EUR) zur Bedarfsdeckung nicht ausreichte, bezog er weiter ergänzende SGB II-Leistungen.

Die Betriebskostenabrechnung der W. für das Jahr 2009 führte zu einer Nachzahlung von 220,91 EUR. Ab Januar 2011 war eine Nebenkostenvorauszahlung iHv insgesamt 106,07 EUR (Gesamtmiete nunmehr: 307,23 EUR) zu leisten. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2010 endete mit einer Forderung der W. von 365,03 EUR. Die Nebenkostenvorauszahlungen wurden auf 147,13 EUR ab September 2011 erhöht, sodass nunmehr 348,29 EUR zu zahlen waren. Von der Nachzahlung übernahm der Beklagte einen Betrag iHv 311,63 EUR. Nach einer Mieterhöhung um 20% erhöhte sich die Kaltmiete auf 241,30 EUR, sodass ab Januar 2012 monatliche Zahlungen von insgesamt 388,43 EUR zu erbringen waren. Die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011 ergab eine Nachzahlung von 66,78 EUR. Ab Oktober 2012 waren Vorauszahlungen auf die Nebenkostenvorauszahlungen iHv 125,32 EUR zu erbringen (Gesamtmiete: 366,22 EUR).

Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2011 SGB II-Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2012 iHv monatlich 655,09 EUR. Dabei berücksichtigte er unverändert KdU iHv 281,09 EUR.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 8. März 2012 erhöhte der Beklagte die monatlichen Leistungen im gesamten Bewilligungszeitraum auf 661,56 EUR. Er korrigierte die KdU um den bisherigen Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung und gewährte nunmehr Leistungen iHv 287,56 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2012 wies er den Widerspruch im Übrigen zurück.

Am 20. April 2012 hat der Kläger Klage beim SG erhoben und die Gewährung der tatsächlichen Unterkunftskosten geltend gemacht. Er habe Anspruch auf weitere 100,87 EUR monatlich. Die Voraussetzungen für eine Absenkung der KdU auf die für die vormalige Wohnung in der D. zu zahlenden Kosten lägen nicht (mehr) vor. Zur Zeit des Umzugs sei die Kaltmiete für die derzeit bewohnte Wohnung um 8 EUR geringer gewesen diejenige der vormaligen Wohnung. Nur die Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten seien höher gewesen. Jedenfalls sei es aber nunmehr rechtswidrig, weiterhin nur die im Jahr 2009 gezahlten KdU zu berücksichtigen, da inzwischen ein Wohnungswechsel unwirtschaftlich sei. Zum einen habe sich die Miete auch für die vormals bewohnte Wohnung erhöht. Zudem seien nach der zwischenzeitlich erfolgten erheblichen Mietpreisanhebung im Bereich der Stadt B.-W. preisgünstige Wohnungen nicht mehr erhältlich. Die billigste Wohnung, die die W. aktuell anbiete, koste 402,20 EUR. Nur bei der Wohnungsgenossenschaft W. eG werde eine Wohnung mit einem niedrigeren Gesamtpreis (369,29 EUR) angeboten. Um diese beziehen zu können, müsse man jedoch der Genossenschaft beitreten und für 924 EUR Genossenschaftsanteile erwerben. Diese müsse der Beklagte vorfinanzieren und habe darüber hinaus noch die Umzugskosten für den erforderlichen Umzug zu tragen.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2013 hat das SG bei der W. nach dem aktuellen bzw. dem im Zeitraum von Februar bis Juli 2012 gültigen Mietpreis der vormaligen Wohnung des Klägers in der D. gefragt. Mietsteigerungen wegen Modernisierung oder Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete seien zu berücksichtigen, etwaige Neuvermietungsaufschläge jedoch nicht. Unter dem 7. Februar 2013 hat die W. mitgeteilt, inzwischen hätte der Kläger eine Gesamtmiete von 360,30 EUR für die Wohnung in der D. zu zahlen, für die er zuletzt habe 287,73 EUR aufwenden müssen. Die Grundmietenerhöhung zum 1. Januar 2012 hätte bei der früheren Wohnung zu einem Anstieg von 209,44 EUR auf 251,51 EUR geführt. Zudem sei aufgrund eines Vergleichs bzw. Schätzung von einer Erhöhung der Nebenkosten auf 41,61 EUR bei den Betriebskosten (zuvor 26,43 EUR) und 45 EUR bei den Heizkosten (zuvor 29,68 EUR) und gleichbleibenden Wasser/Abwasserkosten von 22,18 EUR auszugehen.

Auf die Anregung des SG, die KdU-Leistungen neu zu berechnen und entsprechend anzupassen, hat der Beklagte ausgeführt, eine Anpassung der KdU sei in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht vorgesehen. Daher sei die tatsächliche Entwicklung der Kosten für die vormalige Wohnung unbeachtlich. Zudem sei regelmäßig bei Neuvermietungen mit einer Mieterhöhung zu rechnen. Die Annahme der nunmehr für die vormalige Wohnung entstehenden Kosten sei spekulativ.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hat das SG den Beklagten mit Urteil vom 4. Juni 2013 verurteilt, bei der Leistungsgewährung an den Kläger im streitigen Zeitraum KdU iHv 360,30 EUR zu berücksichtigen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Umzug im Jahr 2009 sei nicht erforderlich gewesen. Insoweit sei die Begrenzung der KdU auf die Kosten der vormaligen Wohnung dem Grunde nach zutreffend. Indes sei unter dem Begriff "bisheriger Bedarf" iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht allein der statische Betrag der KdU im Monat vor dem Auszug zu verstehen. Der Gesetzeswortlaut lasse eine Auslegung im Sinne einer dynamischen Bemessung des Bedarfs zu. Es sei zu berücksichtigen, wie sich die KdU bei einem Verbleib in der bisherigen Wohnung entwickelt hätten. Mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Umzugszeitpunkt müssten die vormaligen KdU an erwartbare Mieterhöhungen und insbesondere Nebenkostensteigerungen angepasst werden. Eine dauerhafte Deckelung auf das bisherige KdU-Niveau wirke sich für den Leistungsberechtigten wie eine Sanktionierung aus. Diese Folge gehe über den mit § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II verfolgten Zweck der Vermeidung von Umzügen unter Ausschöpfung der festgelegten Angemessenheitsgrenzen hinaus. Nach Auskunft der vormaligen Vermieterin hätte sich die Miete ab Januar 2012 auf insgesamt 360,30 EUR erhöht. Dieser plausible Wert sei im streitigen Zeitraum der KdU-Berechnung zu Grunde zu legen. Der Kammer sei die Erhöhung der Grundmieten durch die Wohnungsbaugesellschaften im Raum B.-W. bekannt. Zudem seien die Verbrauchskosten gestiegen. Neuvermietungsaufschläge habe die W. nicht berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers komme es nicht darauf an, ob objektiv derzeit Wohnungen auf dem Markt verfügbar seien, die den Angemessenheitskriterien des Beklagten entsprächen.

Gegen das ihm am 26. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Juli 2013 Berufung eingelegt. Die gesetzliche Regelung lasse keinen Raum für eine Dynamisierung der gekappten KdU an allgemeine Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II könne unter bisherigem Bedarf nur der Bedarf im Zeitpunkt des Auszugs aus der alten Wohnung verstanden werden. Es sei spekulativ, darauf abzustellen, wie sich die Bestandsmiete und die verbrauchsabhängigen Kosten bei Verbleib des Leistungsberechtigten in der Wohnung entwickelt hätten.

Auf Nachfrage der Berichterstatterin mit Schreiben vom 21. August 2013 zur Entwicklung der Angemessenheitswerte des Beklagten zu den Stichtagen 1. Februar 2009 und 1. Januar 2012 hat der Beklagte ausgeführt: Im Februar 2009 sei nach der damals gültigen Handlungsempfehlung des Landkreises A. für einen Einpersonenhaushalt eine Gesamtmiete von 340 EUR monatlich (Grundmiete 4,20 EUR/m², kalte Betriebskosten 1,40 EUR/m², Heizkosten 1,20 EUR/m²) als angemessen angesehen worden. Diese Werte hätten bis zum Ende des Jahres 2010 gegolten. Von Januar 2011 bis März 2012 seien eine Bruttokaltmiete von 280 EUR sowie Heizkosten von 68 EUR bei zentraler Warmwasseraufbereitung bzw. von 60 EUR bei dezentraler Wasseraufbereitung als angemessen erachtet worden. Nach der seit dem 1. April 2012 gültigen Richtlinie zur Gewährung von KdU im Landkreis A. werde für den Wohnungsmarkt Typ II, dem der Wohnort des Klägers zugeordnet sei, eine Bruttokaltmiete von 309,50 EUR als angemessen angesehen. Die Heizkosten richteten sich nach den Angemessenheitswerten des Bundesweiten Heizspiegels 2012. Ein aktueller bundesweiter Heizspiegel liege noch nicht vor. Es sei an der Auffassung festzuhalten, dass die KdU-Leistungen aufgrund der fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs dauerhaft auf den zuletzt für die vormalige Wohnung zuerkannten Betrag zu begrenzen seien. Eine Anpassung der KdU lasse sich mit der Zielsetzung der Regelung nicht vereinbaren. Es bestehe auch keine Regelungslücke, denn der Gesetzgeber habe es in der Hand gehabt, die in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorgenommene Deckelung zeitlich zu begrenzen. Die Deckelung wirke sich nicht notwendigerweise wie eine Sanktion aus, denn der Kläger könne selbst durch eine Herbeiführung wesentlicher Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen die Voraussetzungen für eine Neubestimmung der angemessenen KdU schaffen. Nach einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit aufgrund der Erzielung bedarfsdeckenden Einkommens beginne ein neuer Leistungsfall, in dem die tatsächlichen KdU zu berücksichtigen seien.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor: Er habe es bislang nicht geschafft, durch eine Arbeitsaufnahme vollständig aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Auch im Rahmen seiner Tätigkeit als Helfer im Zeitraum von April bis Dezember 2009 habe er ergänzende SGB II-Leistungen bezogen. Er halte das Urteil des SG für zutreffend. Auf Dauer seien die KdU zu dynamisieren. Von den allgemein im Landkreis A. zu Beginn des Jahres 2012 erfolgten Mieterhöhungen wäre er auch bei einem Verbleib in der vormaligen Wohnung nicht verschont geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung des Senats.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Der Senat ist an die Zulassung der Berufung durch das SG gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG).

Gegenstand der Entscheidung im Berufungsverfahren ist das Urteil des SG, mit dem der Beklagte verurteilt worden ist, dem Kläger unter Berücksichtigung von KdU iHv insgesamt 360,30 EUR monatlich weitere SGB II-Leistungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Juli 2012 zu gewähren. Ein weitergehender, d.h. über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehender SGB II-Leistungsanspruch ist nicht streitgegenständlich, denn der Kläger hat gegen das Urteil des SG kein Rechtsmittel eingelegt.

Die Berufung ist nur teilweise – zu einem Betrag von 12,30 EUR in den Monaten Februar und März 2012 – begründet. Überwiegend ist sie unbegründet. Denn die Verwaltungsentscheidungen des Beklagten durch die Bewilligungsbescheide vom 23. Dezember 2011 und 8. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. März 2012 für den streitigen Bewilligungszeitraum sind insoweit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, als der Beklagte die Leistungsgewährung für die KdU auf denjenigen Betrag beschränkt hat, den er zuletzt für die frühere Wohnung bewilligt hatte. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch gegen den Beklagten auf Berücksichtigung weiterer KdU bis zu den geltenden Angemessenheitswerten des Beklagten von 348 EUR (in den Monaten Februar und März 2012) bzw. in der vom SG ausgeurteilten Höhe (in den Monaten März bis Juli 2012). Insoweit ist das angegriffene Urteil des SG nicht zu beanstanden. Es war nur insoweit aufzuheben, als es für Februar und März 2012 darüber hinausgehende Leistungen zugesprochen hat.

Der Kläger ist in dem hier streitigen Zeitraum dem Grunde nach anspruchsberechtigt gewesen. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen KdU. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen treffen auf den Kläger zu.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. In diesem Sinne ist der Kläger hilfebedürftig gewesen.

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum vom 1. Februar 2012 bis zum 31 Juli 2012 gegen den Beklagten einen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen, als sie der Beklagte gewährt hat. Indes hat er keinen Anspruch auf die tatsächlichen Unterkunftskosten, die sich im streitgegenständlichen Zeitraum – nach der zum 1. Januar 2012 wirksam gewordenen Mieterhöhung – auf insgesamt 388,43 EUR beliefen. Sein Leistungsanspruch bleibt auf die Angemessenheitswerte des Beklagten beschränkt.

Nach § 22 Abs. 1 Satz1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Nur ausnahmsweise sind nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung die zu übernehmenden Unterkunfts- und Heizkosten der Höhe nach begrenzt. Denn erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Üblicherweise werden dann Leistungen für die KdU auch nach dem Umzug weiter nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Mit der Einführung dieser Regelung wollte der Gesetzgeber Kostensteigerungen im Bereich der KdU entgegenwirken und verhindern, dass Leistungsberechtigte nur zum Zweck der Ausschöpfung der lokal geltenden Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum in eine Unterkunft mit zwar höheren, aber gerade noch angemessenen Kosten umziehen (vgl. Luik in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, RN 106; BSG, Urteil vom 1. Juni 2010, Az.: B 4 AS 60/09 R, juris). Der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 kommt damit die Funktion einer individuellen Angemessenheitsgrenze zu (vgl. BSG, Urteil vom 24 November 2011, Az.: B 14 AS 107/10 R, juris, RN 13) zu. Lebt ein Leistungsberechtigter innerhalb seines maßgeblichen kommunalen Vergleichsraums in einer kostenangemessenen Wohnung, die seine existenziellen Wohnbedürfnisse deckt, ist die Übernahme weiterer Kosten nicht geboten; sein Anspruch bleibt daher auf die Kosten dieser Wohnung beschränkt, solange nicht Veränderungen in seinen persönlichen Umständen eintreten, die aus objektiv nachvollziehbaren vernünftigen Gründen eine Neubestimmung der für ihn angemessenen Wohnkosten innerhalb der allgemeinen Angemessenheitsgrenzen des Abs. 1 Satz 1 gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 24 November 2011, a.a.O.). Die gilt insbesondere nach Überwindung der Hilfebedürftigkeit aus eigener Kraft für einen Zeitraum von mindestens einen Monat (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2014, Az.: B 14 AS 23/13 R, juris (Leitsatz)).

Vorliegend war der Umzug des Klägers im März 2009 nicht erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Zwar gibt die gesetzliche Vorschrift nicht vor, wann ein Umzug erforderlich bzw. nicht erforderlich ist. Jedoch werden im Allgemeinen diejenigen Grundsätze herangezogen, die auch bei der Beurteilung der Erforderlichkeit nach § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II anzuwenden sind. Danach kann ein Wohnungswechsel zur Eingliederung in Arbeit oder aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen erforderlich sein (Luik, a.a.O., RN 109). Nach der Rechtsprechung des BSG sind von der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II auch Fälle erfasst, in denen ein Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen Gründen erforderlich scheint; objektiv bestehende sachliche Gründe im Rahmen des Angemessenen – sind zu beachten (BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O., RN 15). Danach kann für einen Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund genügen, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann. Insoweit prüft das BSG im Wege eines Ursache-Wirkung-Vergleichs auch anhand der entstehenden Mehrkosten, ob die Erforderlichkeit im Einzelfall vorliegt. Die Überschreitung der Höhe der bisherigen KdU müsse in einem angemessenen Verhältnis zur Ursache des Umzugs in die neue Wohnung stehen; der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität lasse unterhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zu (BSG, Urteil vom 24. November 2011, a.a.O., RN 21). Besteht für einen Umzug ein plausibler und sachlich nachvollziehbarer Grund, ist zu prüfen, ob sich die damit verbundenen höheren Kosten in Ansehung der Erforderlichkeit des Umzugs noch als angemessen darstellen.

Der Senat teilt die Auffassung des SG im angegriffenen Urteil zur fehlenden Erforderlichkeit des Umzugs und verweist auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil. Ein Nichtleistungsempfänger mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten (aufgrund eines relativ geringen Einkommens) würde in der Situation des Klägers relativ kurzfristig nach einem erfolgten Umzug keinen erneuten – mit Umzugskosten und mit höheren Unterkunftskosten – verbundenen Umzug auf sich nehmen, nur um eine Wohnung mit einem günstigeren Zuschnitt oder mit Balkon zu erhalten. Insbesondere eine alleinstehende Person, die mit ihren Lebensgewohnheiten und Lastern keine Mitbewohner beeinträchtigt, würde – auch als Raucher – das Vorhandensein eines Balkons nicht für unerlässlich halten, sondern versuchen, eine kostenneutrale Lösung zu finden. Diese Bewertung gilt auch angesichts der im vorliegenden Fall noch relativ geringen monatlichen Kostensteigerung von 13,43 EUR im Vergleich der Gesamtmieten. Angesichts der wenig gewichtigen Gründe kann der Umzug nicht als erforderlich angesehen werden.

Nach einem – wie hier – nicht erforderlichen Umzug ist bei der Anwendung der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ein Mehrkostenvergleich anzustellen. Dieser muss nach den Grundsätzen der Produkttheorie bezogen werden auf die gesamten unterkunftsbezogenen Aufwendungen (Kaltmiete/Betriebskosten/Heizung). Die Erhöhung einzelner Posten der Gesamtmiete ist mithin nicht relevant, solange sich nicht die Summe der Aufwendungen erhöht. Da vorliegend die Gesamtkosten von 287,73 EUR auf 301,16 EUR stiegen, kommt es auf den Einwand des Klägers, die Kaltmiete der neu bezogenen Wohnung sei um 8 EUR geringer gewesen, nicht an.

Da die Deckelung jedoch keine rechtswidrigen Entscheidungen zu den bisherigen KdU perpetuieren soll (vgl. Luik, a.a.O., § 22 RN 112), ist nicht die bisherige KdU-Bewilligung, sondern der KdU-Anspruch maßgeblich. Mithin waren hier nach dem Umzug nicht die bislang gewährten Leistungen iHv 281,09 EUR zu Grunde zu legen; richtigerweise waren 281,40 EUR zu berücksichtigen, da der Beklagte vor dem Umzug einen unzutreffenden Abzug für die Kosten der Warmwasserbereitung, die bei alleinstehenden Leistungsberechtigten bis Juni 2009 monatlich 6,33 EUR betrugen, vorgenommen hatte. Ab 1. Januar 2011 war vom Betrag iHv 281,40 EUR kein Abzug mehr für die Kosten der Warmwasserbereitung zu machen, da diese nicht mehr im Regelbedarf enthalten waren (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II).

Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass die KdU-Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zeitlich unbeschränkt zu einem nicht veränderbaren, statischen KdU-Wert der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die vormalige Wohnung führen darf, der sich im Einzelfall wie eine unbefristete Sanktion auswirken kann.

Ihrem Wortlaut nach gilt die Kappungsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II grundsätzlich unbegrenzt. Eine zeitliche Beschränkung ist dem Normtext nicht zu entnehmen. Indes begegnet eine zeitlich unbegrenzte und nicht anderweitig kompensierte Unterdeckung des Bedarfs grundrechtlichen Bedenken – wie sie das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 9. Februar 2010 (AZ: 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09, juris) im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG ausgeführt hat. Wird – wie vorliegend – der tatsächliche Unterkunftsbedarf des Leistungsberechtigten durch die Begrenzung auf die vormaligen angemessenen KdU dauerhaft nicht gedeckt, ist dieser dauerhaft gezwungen, Teile seiner Regelleistung zur Deckung der Unterkunftskosten einzusetzen. Dann reichen die bewilligten Leistungen zur Sicherung der physischen Existenz zwar aus, jedoch ergeben sich auf die Dauer evidente Unterschreitungen, die sich insbesondere auf die soziale Seite des Existenzminimums (Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Lebens) oder die Deckung einmaliger Bedarfe (z.B. Ersatzbeschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten, Beschaffung von Bekleidung, für die regelmäßig Mittel angespart werden sollen) auswirken. Zwar sind Leistungsberechtigte in der Regel gehalten, ihr individuelles Verbrauchsverhalten so zu gestalten, dass sie besondere Bedarfe zunächst aus dem Ansparpotential bestreiten, das in der Regelleistung enthalten ist. Entfällt jedoch aufgrund von faktisch höheren KdU-Aufwendungen dauerhaft die Ansparmöglichkeit, sind langfristig einzelne Bedarfspositionen nicht gedeckt, was aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht hingenommen werden kann.

Es erscheint zu kurz gegriffen, dem schlicht entgegenzuhalten, die tatsächlich höheren KdU-Aufwendungen entsprächen nicht dem grundsicherungsrechtlichen Unterkunftsbedarf. Denn diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Umzug im Allgemeinen Kostensteigerungen auf dem Wohnungsmarkt eintreten, die es dem Leistungsberechtigten unmöglich machen können, die eingetretene Bedarfsunterdeckung durch einen Umzug in eine andere Wohnung zu beseitigen. Auch das Vorbringen des Beklagten, eine zeitlich unbefristete Absenkung wirke sich nicht zwingend wie eine Sanktion aus, weil der Leistungsberechtigte es in der Hand habe, durch eine Arbeitsaufnahme und eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts die Voraussetzungen für eine Neubestimmung der KdU zu schaffen, ist nicht stichhaltig. Dies zeigt der vorliegende Fall, in dem es dem Kläger seit inzwischen fünf Jahren nicht gelungen ist, seine Hilfebedürftigkeit durch eine bedarfsdeckende Erwerbstätigkeit zu überwinden. Personen, die länger im SGB II-Leistungsbezug stehen, haben regelmäßig erhebliche Probleme bei der Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ihre faktischen Möglichkeiten zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit sind beschränkt.

Vorliegend betrug die monatliche Unterdeckung im streitigen Bewilligungszeitraum 100,70 EUR (388,43 EUR - 287,73 EUR). Dies ist – angesichts des Umstandes, dass der Kläger aufgrund der KdU-Absenkung bereits seit einem Zeitraum von nunmehr drei Jahren (seit März 2009) keine kostendeckenden KdU-Leistungen mehr erhielt, nicht hinzunehmen. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung ist daher geboten, die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zeit- und realitätsgerecht zu dynamisieren. Dies ist auch die einhellige Meinung der Kommentarliteratur (vgl. Krauß in Hauck/ Noftz: SGB II, Losebl. Std. 10/14, § 22 RN 242; Luik, a.a.O., § 22 RN 113; Wieland in: Estelmann, SGB II, Losebl. Std. 09/14, § 22 RN 180; Lauterbach in Gagel: SGB III und SGB II, Std. 6/14, § 22 RN 86; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. 2013, § 22 RN 75; Schmidt in: Oestreicher, SGB II/SGB XII, Losebl. Std. 07/12, § 22 RN 97; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Losebl. Std. 01/12, § 22 RN 21c;). Uneinigkeit besteht, was die Modalitäten und den Zeitpunkt der Anpassung anbelangt.

Der Auffassung, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei bereits nicht mehr in dem auf einen Umzug folgenden Folgebewilligungszeitraum anzuwenden (so SG Mainz, Urteil vom 18. Oktober 2013, Az.: S 17 AS 1069/12, juris RN 61) kann jedoch nicht gefolgt werden, weil eine derartig enge gefasste zeitliche Absenkung den gesetzgeberischen Zweck der Vermeidung von (unnötigen) Kostensteigerungen im Vergleichsraum vollständig unterlaufen würde. Entsprechend hat auch das BSG (Beschluss vom 14. August 2014, Az.: B 14 AS 46/14 B, juris RN 8) im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zur Dynamisierung ausgeführt, es seien keine Gründe dafür dargelegt worden, dass die Deckelung der KdU bereits im nachfolgenden Bewilligungsabschnitt entfallen könnte.

Nach Meinung von Berlit (a.a.O., RN 75), der keinen konkreten Zeitrahmen nennt, ist eine Dynamisierung in Abhängigkeit von der Entwicklung der Unterkunftskostenbelastung bei Verbleib in der bisherigen Unterkunft vorzunehmen. Mit zunehmender Entfernung zum Umzug sei die Ausgangsgröße um erwartbare Mieterhöhungen und vor allem Betriebskostensteigerungen anzupassen. Dieser Ansatz, dem auch das SG in der angegriffenen Entscheidung – auf der Basis einer Auskunft des vormaligen Vermieters – gefolgt ist, hat den Nachteil der Unwägbarkeit der Ergebnisse im Einzelfall, die der Beklagte als "spekulativ" ansieht. Soll die Auskunft des Vermieters auf Realitätsgerechtigkeit überprüfen werden, ist damit ein Ermittlungsaufwand verbunden, der den Anforderungen der Praxis nicht gerecht wird. Es wären im Einzelfall zusätzliche statistische Ermittlungen oder Erhebungen zur Entwicklung der Unterkunftskosten im Vergleichsraum erforderlich, was angesichts des mit dem bei der Erstellung und Überprüfung von KdU-Konzepten betriebenen Aufwands nicht mehr zumutbar ist.

Sinnvoller erscheinen die Ansätze von Luik (a.a.O., RN 114), der eine Dynamisierung entsprechend der Fortschreibung der Angemessenheitsgrenze für geboten hält, und Lauterbach (a.a.O., RN 86), der es aus Vereinfachungsgründen für zulässig hält, sich an den Veränderungen der Unterkunftskosten zu orientieren, die sich bei der Betrachtung der auf den örtlichen Wohnungsmarkt bezogenen abstrakten Angemessenheitswerte des Beklagten ergeben. Hieran anknüpfend hält es der Senat für geboten, die abgesenkten KdU-Werte nach Ablauf eines Jahres seit dem Umzug an die aktuell geltenden Angemessenheitswerte des Beklagten anzupassen. Die Angleichung an die geltenden Angemessenheitswerte hat den Vorteil, dass keine individuellen "fiktiven" KdU-Werte entstehen, sondern die Leistungsberechtigten sich nach Fristablauf in derselben Situation wie alle anderen Leistungsbezieher befinden, die sich mit den geltenden Richtwerten arrangieren müssen. Liegen die tatsächlichen KdU immer noch oberhalb der Angemessenheitswerte, haben sie zudem die Chance, durch einen Umzug in eine angemessene Wohnung zukünftig wieder insgesamt bedarfsdeckende SGB II-Leistungen zu erhalten. Dieses Ziel würde allein durch eine Anpassung in Höhe der Steigerungsrate bei den Angemessenheitswerten nicht (durchgängig) erreicht. Die angenommene Jahresfrist erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II verfolgten, vorstehend beschriebenen (S. 9) Zielsetzung einerseits und andererseits der Notwendigkeit, einer dauerhaften Bedarfsunterdeckung zu begegnen, als angemessen und ausreichend.

Die Jahresfrist wendet der Senat an, weil sie als einziger längerfristiger Zeitraum eine Stütze im Gesetz findet: Zum einen beträgt der maximale Bewilligungszeitraum nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II in Fällen, in denen eine Veränderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist, 12 Monate. Längere Zeitintervalle sind im SGB II-Leistungsrecht nicht normiert. Dementsprechend hat auch das BSG bei der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten für ein selbst genutztes Hausgrundstück die in einem Kalenderjahr anfallenden berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten zugrunde gelegt, weil eine auf den Jahreszeitraum bezogene Prüfung den nach § 41 Abs. 1 Satz 5 SGB II aF vorgegebenen Zeitraum darstelle, für den längstens davon ausgegangen werden könne, dass wesentliche Veränderungen in den Lebensverhältnissen nicht eintreten (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011, Az.: B 14 AS 61/10 R, juris RN 20). Zum anderen ist auch eine stärker geahndete wiederholte Pflichtverletzung nach § 31a Abs. 1 Satz 5 SGB II nur innerhalb eines Jahreszeitraums seit Beginn der letzten Minderung möglich. Auch insoweit begrenzt der Gesetzgeber im Sanktionsrecht des SGB II Folgewirkungen auf ein Jahr nach der letzten Pflichtverletzung bzw. deren Ahndung. Es ist daher naheliegend, die Jahresfrist auch in Ansehung der KdU-Absenkung nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II anzuwenden, die sich ebenfalls wie eine Sanktion nach vorheriger Pflichtverletzung auswirkt (vgl. Wieland, a.a.O., RN 169).

Eine Beschränkung der Deckelungswirkung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGBB II auf einen kürzeren Zeitraum, etwa den Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) oder den Minderungszeitraum aufgrund von Sanktionen von drei Monaten (§ 31b Abs. 1 Satz 3 SGB II), ist nach Auffassung des Senats mit der gesetzgeberischen Zielsetzung der KdU-Absenkung nicht zu vereinbaren. Der in der Rechtsprechung zum Teil ohne weitere Begründung vertretene längere Zeitraum von zwei Jahren (so: SG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2010, Az.: S 82 AS 7352/09, juris RN 27) erscheint dem Senat aufgrund der sanktionierenden Wirkung der Absenkung als zu lang.

Jedenfalls ist im vorliegenden Einzelfall nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Umzug eine weitgehende Dynamisierung geboten. Damit ergeben sich im streitbefangenen Zeitraum für den Kläger folgende KdU: In den Monaten Februar und März 2012 betrug der Angemessenheitswert für Einpersonenhaushalte nach der KdU-Richtlinie des Beklagten 280 EUR für die Brutto-Kaltmiete und 68 EUR für die Heizkosten. Hieraus ergibt sich ein KdU-Anspruch iHv 348 EUR. Soweit das SG in seiner Entscheidung über diesen Betrag hinausgegangen ist, war auf die Berufung des Beklagten das erstinstanzliche Urteil für die Monate Februar und März 2012 zu Lasten des Klägers zu ändern.

Nach der Erhöhung der Angemessenheitswerte des Beklagten ab April 2012 galt eine Bruttokaltmiete von 309,50 EUR für einen Einpersonenhaushalt. Dieser Betrag ist zugrunde zu legen, weil für die Wohnung des Klägers im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 310,22 EUR (Kaltmiete: 241,30 EUR, Nebenkosten: 68,92 EUR) zu zahlen war. Die Heizkosten wurden nunmehr nach den Werten des bundesweiten Heizspiegels bemessen. Dieser weist für das Jahr 2013, der sich auf das Abrechnungsjahr 2012 bezieht, für mit Fernwärme beheizte Häuser einen Betrag von 18,60 EUR/m²/Jahr aus. Dieser ergibt bezogen auf eine für einen Alleinstehenden angemessene Wohnung mit einer Wohnfläche von 50 m² einen Monatsbetrag von 77,50 EUR. Auch dieser Wert ist vollständig zu berücksichtigen, weil die tatsächlich vom Kläger zu zahlenden Vorauszahlungen für die Heizung mit 78,21 EUR noch darüber lagen. Somit könnte der Kläger in den weiteren streitigen Monaten April bis Juni 2012 monatliche KdU in einer Gesamthöhe von 387 EUR beanspruchen. Da er jedoch gegen das erstinstanzliche Urteil nicht im Wege der Berufung vorgegangen ist, bleibt es bei dem vom SG zugesprochenen monatlichen Zahlbetrag iHv 360,30 EUR.

Die Berufung des Beklagten war daher überwiegend zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es ist in der Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt, ob der Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer dauerhaften Absenkung führt oder die Begrenzungswirkung mit Zeitablauf entfällt oder zumindest die gedeckelten Beträge zu dynamisieren sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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