L 11 AS 393/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 AS 1157/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 393/14
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II unter den erleichterten Bedingungen nach § 65 Abs 4 SGB II iVm § 428 SGB III beziehen, werden vom personellen Anwendungsbereich des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4a SGB II erfasst.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.04.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 04.07.2010 bis 09.10.2010, die Erstattung von Leistungen iHv insgesamt 5.496,19 EUR und eine Aufrechnung.

Die Klägerin ist ukrainische Staatsangehörige und bezieht vom Beklagten seit 01.01.2005 Alg II. Auf ihren Fortzahlungsantrag vom 19.12.2008, in dem sie den Erhalt des Merkblattes "SGB II - Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld)" und dessen Kenntnis unterschriftlich bestätigte, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 21.01.2009 idF des Änderungsbescheides vom 06.06.2009 Alg II iHv 582,53 EUR monatlich (Februar bis Juni 2009) bzw. 589,53 EUR (Juli 2009). Auch für die Folgezeiträume vom 01.08.2009 bis 31.01.2010 (Bescheid vom 24.06.2009 idF des Änderungsbescheides vom 14.07.2009), vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 (Bescheid vom 05.01.2010) und vom 01.08.2010 bis 31.10.2010 (Bescheid vom 22.06.2010) bewilligte der Beklagte jeweils Alg II iHv 589,53 EUR bzw. ab 01.08.2010 iHv 589,68 EUR monatlich. In den Bewilligungsbescheiden war der Hinweis enthalten, dass eine Ortsabwesenheit mit dem persönlichen Ansprechpartner vorab abzustimmen sei und eine unerlaubte Abwesenheit zum Wegfall und zur Rückforderung des Alg II führen könne.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der Klägerin am 14.03.2012 stellte der Beklagte anhand der an der polnischen Ostgrenze angebrachten Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der Klägerin fest, dass sie sich in der Zeit vom 19.05.2009 bis 26.09.2009 und vom 05.07.2010 bis 08.10.2010 in der Ukraine aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 15.03.2012 hörte er deshalb die Klägerin zu einer Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Zeiträume vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 04.07.2010 bis 09.10.2010, einer entsprechenden Rückforderung und einer evtl. beabsichtigten Aufrechnung an. Bei den Ein- und Ausreisedaten in die bzw. aus der Ukraine sei jeweils ein Tag hinzugerechnet worden, weil im Hinblick auf den Grenzübertritt an der Ostgrenze Polens davon auszugehen sei, dass die Reise bereits einen Tag früher begonnen bzw. einen Tag später beendet worden sei. Mit Bescheid vom 10.04.2012 idF des Änderungsbescheides vom 07.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 hob der Beklagte sodann die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 05.07.2010 bis 08.10.2010 auf, forderte die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 5.496,19 EUR einschließlich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und verfügte eine Aufrechnung im Umfang von 100 EUR monatlich ab 01.05.2012. Aufgrund der ungenehmigten Ortsabwesenheiten sei in den genannten Zeiträumen der Anspruch auf Alg II entfallen. Die Klägerin habe insofern wesentliche Angaben nicht oder verspätet gemacht und damit die Überzahlung von Leistungen verursacht. Die Rücknahme der Bewilligungen ergebe sich aus § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Im Hinblick auf die Aufrechnung habe man von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Anhaltspunkte gegen eine Aufrechnung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Klägerin hat dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage erhoben. Es bestehe eine Vereinbarung über die sog. "58er-Regelung" nach § 65 Abs 4 SGB II iVm § 428 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 26.06.2007. Der Beklagte hätte jedenfalls gesondert über die Folgen einer unabgestimmten Ortsabwesenheit belehren müssen. Es liege weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vor. Mit Gerichtsbescheid vom 02.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe sich ohne Zustimmung ihres persönlichen Ansprechpartners in "Polen" aufgehalten. Die jeweiligen Reisetage am 18.05.2009, 27.09.2009, 04.07.2010 und 09.10.2010 seien ebenfalls als Tage der Ortsabwesenheit zu werten. Der Leistungsanspruch der Klägerin sei nach § 7 Abs 4a SGB II ausgeschlossen gewesen. Der Bezug von Alg II nach den erleichterten Voraussetzungen des § 65 Abs 4 SGB II iVm § 428 SGB III sei unerheblich, da der Leistungsausschluss seinem Wortlaut nach sämtliche Leistungsempfänger erfasse. Die jeweilige Ortsabwesenheit sei nicht mitgeteilt worden, obwohl die Klägerin aus den Antragsformularen die Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen gekannt oder zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe.

Dagegen hat die Klägerin Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Nürnberg vom 02.04.2014 und den Bescheid vom "0.04.2012" in der Fassung des Änderungsbescheides vom "07.08.20122" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.08.2012 aufzuheben

Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er auf die Ausführungen des SG verwiesen.

Die Beteiligten haben schriftsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 10.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Streitgegenständlich ist vorliegend der Bescheid vom 10.04.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2012, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 04.07.2010 bis 09.10.2010 aufgehoben und die Erstattung überzahlter Leistungen iHv 5.496,19 EUR gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Zudem hat er die Aufrechnung im Umfange von 100 EUR monatlich ab 01.05.2012 erklärt. Hiergegen wendet sich die Klägerin zulässigerweise im Rahmen ihrer Anfechtungsklage. Soweit im Berufungsantrag die Daten der Bescheide mit "0.04.2012" bzw. "07.08.20122" angegeben worden sind, handelt es sich um offensichtliche Schreibversehen.

Für die Zeiträume vom 01.08.2009 bis 27.09.2009 und vom 01.08.2010 bis 09.10.2010 war die Leistungsbewilligung nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 2 SGB III zurückzunehmen. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den genannten Zeiträumen war die Klägerin bereits vor der Bewilligung der Leistungen unerlaubt ortsabwesend gewesen, sodass die entsprechende Leistungsbewilligung bereits von Anfang an rechtswidrig gewesen ist. In den genannten Zeiträumen hatte sie kein Anspruch auf Alg II. Nach § 7 Abs 4a 1.HS SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I 1706) erhält derjenige keine Leistung nach dem SGB II, der sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des in der Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) vom 23.10.1997 (ANBA 1997, 1685), geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001 (ANBA 2001, 1476) definierten zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält. Die übrigen Bestimmungen dieser Anordnung gelten entsprechend (§ 7 Abs 4a 2.HS SGB II).

Mit ihrer Reise in die Ukraine hat die Klägerin jeweils den zeit- und ortsnahen Bereich verlassen. Eine Definition des zeit- und ortsnahen Bereiches ergibt sich aus § 2 Satz 1 Nr 3 Satz 2 EAO, wonach zum Nahbereich alle Orte in der Umgebung des Beklagten gehören, von denen aus der Leistungsberechtigte erforderlichenfalls in der Lage wäre, den Beklagten täglich ohne unzumutbaren Aufwand zu erreichen (vgl dazu im Einzelnen: Urteil des Senats vom 02.02.2012 - L 11 AS 835/09 - mwN). Die maximale Entfernung beträgt dabei 75 Minuten für die Reisezeit mit den dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln auf der einfachen Strecke vom vorübergehenden Aufenthaltsort bis zum Beklagten (vgl Urteil des Senats vom 16.01.2013 - L 11 AS 583/10; BayLSG, Urteil vom 15.12.2009 - L 10 AL 395/05 - juris - mwN). Demnach gehört die Ukraine nicht zum zeit- und ortsnahen Bereich. Die Klägerin hätte während ihres Aufenthaltes dort den Beklagten keinesfalls mit den ihr zur Verfügung stehenden Verkehrsmitteln binnen 75 Minuten erreichen können. Eine Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners lag nicht vor, sodass die Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 4a SGB II für die - von der Klägerin auch nicht bestrittenen - Reisezeiträume vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 04.07.2010 bis 09.10.2010 vorliegen.

Unerheblich ist dabei, dass die Klägerin unter dem 26.06.2007 eine Erklärung nach § 65 Abs 4 SGB II iVm § 428 SGB III abgegeben hat. Die Inanspruchnahme von Alg II unter erleichterten Voraussetzungen ändert nichts an der Fortgeltung des Leistungsausschlusses im Falle des § 7 Abs 4a SGB II. Dieser beschränkt sich insofern nicht auf eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten. Das Zustimmungserfordernis bei einer Ortsabwesenheit trifft alle Leistungsberechtigten gleichermaßen; damit grundsätzlich auch die Klägerin. Dies lässt sich bereits aus § 4 EAO entnehmen, der in den Fällen eines Leistungsbezuges nach § 428 SGB III lediglich eine Sonderregelung dahingehend vorsieht, dass die genehmigungsfähige Ortsabwesenheitsdauer auf 17 Wochen und in besonderen Fällen auch länger ausgedehnt werden kann. Einen Ausschluss von der Notwendigkeit, sich eine Ortsabwesenheit vorab genehmigen zu lassen, sieht die EAO dagegen gerade nicht vor. Es ist keine weitergehende besondere Behandlung des Personenkreises vorgesehen, der Alg II unter erleichterten Bedingungen bezieht, sodass auch dieser von einem Leistungsausschluss iSv § 7 Abs 4a SGB II betroffen sein kann (vgl auch BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 166/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 31). Sofern die Klägerin auf einen Aufsatz von Klerks (info also 2014, 7) verweist, wird dort - ohne weitere Begründung - ausgeführt, dass Hilfebedürftige über 58 Jahre, die gemäß § 428 SGB III iVm § 65 Abs 4 Satz 2 SGB II dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen müssen, von der Pflicht zur Erreichbarkeit ausgenommen seien. Zur Begründung seiner Rechtsauffassung verweist Klerks alleine auf einen Aufsatz von Winkler (info also 2007, 3), in welchem allerdings nur ausgeführt wurde, dass Erleichterungen für diesen Personenkreis gelten, sie aber während der übrigen Zeit unter der von ihnen der Arbeitsagentur gegenüber angegebenen Anschrift wie alle Arbeitslose erreichbar sein müssen. Es folgt lediglich der Verweis darauf, Einschränkungen ihrer Mobilität seien nur schwer zu begründen. Eine weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik findet sich dort jedoch nicht. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut der Vorschrift des § 7 Abs 4a SGB II, auf den auch das BSG (aaO) abstellt, greift der Leistungsausschluss vorliegend auch gegenüber der Klägerin. In § 7 Abs 4a aF SGB II sieht in personeller Hinsicht keinerlei Geltungsbeschränkung vor und stellt nicht alleine auf die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ab. Als Regelung der "Ortsabwesenheit" und nicht der (arbeitsförderungsrechtlichen) Verfügbarkeit ist es auch nicht völlig sinnwidrig, den Aufenthalt im orts- und zeitnahen Bereich gleichsam als Ordnungsvorschrift zur Missbrauchskontrolle im weiteren Sinne zu fordern (vgl Spellbrink/Becker in Eicher, SGB II, 3. Auflage, § 7 Rn 155). Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich nicht nur für einen kurzen Zeitraum, wie beispielsweise für die Zeit eines Erholungsurlaubs, sondern einmal für mehr als vier Monate und einmal für mehr als drei Monate in der Ukraine aufgehalten hat.

Die Klägerin hat zumindest grob fahrlässig entsprechende Änderungen in ihren Verhält-nissen im Hinblick auf die Ortsabwesenheit nicht mitgeteilt bzw. hätte erkennen können, dass ihr Anspruch auf Alg II für die Zeiten der Ortsabwesenheit nicht bestanden hat. In den Bewilligungsbescheiden vom 21.01.2009, 24.06.2009, 05.01.2010 und 22.06.2010 war jeweils ausdrücklich der Hinweis enthalten, dass Ortsabwesenheiten mit dem persönlichen Ansprechpartner vorab abzustimmen seien und unerlaubte Abwesenheiten zum Wegfall und Rückforderung des Alg II führen könnten. Der Klägerin musste deshalb klar sein, dass sie ihre Ortsabwesenheiten zuvor mitteilen und sich eine entsprechende Genehmigung hätte einholen müssen. Dies hat sie nicht getan. Darüber hinaus hätte sie damit auch ohne Weiteres erkennen können, dass sie bei einem Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs, was im Hinblick auf den Aufenthalt in der Ukraine unzweifelhaft der Fall gewesen ist, keinen Leistungsanspruch mehr hat. Die Vereinbarung vom 26.06.2007 zur Inanspruchnahme von Alg II unter erleichterten Voraussetzungen enthält keinerlei Hinweis darauf, dass hinsichtlich der Ortsabwesenheit erleichterte Voraussetzungen gelten sollten.

Der Beklagte hat die Jahresfrist aus § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte er bei der Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht; er war zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit verpflichtet (§ 330 Abs 2 SGB III).

Die Bewilligung von Alg II für die Zeit vom 18.05.2009 bis 31.07.2009 war ebenfalls nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X iVm § 40 Abs 1 Nr 1 SGB II, § 330 Abs 2 SGB III zurückzunehmen, da hier der Änderungsbescheid am 06.06.2009 den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 21.01.2009 ersetzt hat und sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufgehalten hat.

Für die Zeit vom 04.07.2010 bis 31.07.2010 war die Leistungsbewilligung dagegen nach § 48 SGB X aufzuheben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des insofern aufzuhebenden Bescheides vom 05.01.2010 war nicht zu erkennen, dass die Klägerin in diesem Zeitraum sich außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten würde. Die Änderung in den Verhältnissen trat erst mit der unerlaubten Ortsabwesenheit ab 04.07.2010 ein.

Nach § 40 Abs 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, wenn der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III) oder er wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB X iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III). Entsprechend der obigen Ausführungen zur Rücknahme der Bewilligungen von Alg II nach § 45 SGB X war die Klägerin wegen der unerlaubten Ortsabwesenheit auch für die Zeit vom 04.07.2010 bis 31.07.2010 im Hinblick auf § 7 Abs 4a SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Ihre Mitteilungspflicht bzgl. ihrer Abwesenheit hat sie grob fahrlässig verletzt und hätte auch wissen müssen, dass ihr für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg II zusteht.

Damit hat die Klägerin das ihr gewährte Alg II nach § 50 Abs 1 SGB X ebenso wie die vom Beklagten gewährten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II iVm § 335 Abs 1 Satz 1 und Abs 5 SGB III iHv insgesamt 5.496,19 EUR zu erstatten. Der Erstattungsbetrag entspricht den für die Zeiträume vom 18.05.2009 bis 27.09.2009 und vom 04.07.2010 bis 09.10.2010 bewilligten Leistungen. Auch ein Anteil von 56 Prozent der berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft waren von der Erstattungspflicht nicht auszunehmen (§ 40 Abs 4 Satz 1 SGB II). Die Aufhebung der Leistungsbewilligung stützte sich zu Recht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 und 4 bzw. § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 SGB X, sodass diese Ausnahme nicht zur Anwendung kommt (§ 40 Abs 4 Satz 2 SGB II).

Auch die Aufrechnung wurde vom Beklagten in rechtmäßiger Weise erklärt. Er hat insofern von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat weder im Rahmen der Anhörung noch später etwas vorgetragen, was gegen eine Aufrechnung iHv 100 EUR monatlich, die insofern betragsmäßig unter einer maximal möglichen Aufrechnung mit einem Betrag von 30% der maßgeblichen Regelleistung (§ 43 SGB II) liegt, sprechen könnte. Es sind hierfür auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Der Beklagte hat sein ihm zustehendes Ermessen in nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt.

Damit war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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