L 31 AS 3418/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
31
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 41 AS 1826/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 31 AS 3418/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch bei einer Tilgungsrate von 74% können Tilgungsraten jedenfalls dann übernommen werden, wenn die eigentliche Vermögensmehrung durch eigene Sanierungsleistung stattfindet.
Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 sowie die beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Juni 2010 in der Gestalt der beiden Widerspruchsbescheide vom 28. September 2010 werden mit der Maßgabe abgeändert, dass die Kläger dem Beklagten die folgenden Beträge zu erstatten haben: - Kläger zu 1): 477,88 Euro - Klägerin zu 2): 477,88 Euro - Klägerin zu 3): 196,78 Euro - Kläger zu 4): 133,09 Euro - Kläger zu 5): 133,09 Euro Im Übrigen werden die Berufung zurück- und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 2/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen erfolgt zwischen den Beteiligten keine Kostenerstattung. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer im Vergleich zur vorläufigen Bewilligung von Grundsicherungsleistungen geringeren endgültigen Leistungsbewilligung samt damit einhergehender Erstattungsforderung.

Der Kläger zu 1) bewohnt mit der Klägerin zu 2) und den von ihr vertretenen Klägern zu 3) bis 5) in Bedarfsgemeinschaft ein in seinem Eigentum stehendes kreditfinanziertes Haus und steht - bei zugleich vorliegendem wechselndem Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit im Bereich der Sanierung von Wohngebäuden - im Leistungsbezug der Beklagten.

Mit Bescheid vom 11. März 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger zu 1) und den in Bedarfsgemeinschaft mit ihm lebenden Klägern zu 2) bis 5) vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat April 2009 in Höhe von 840,70 Euro und für die Monate Mai und Juni 2009 jeweils in Höhe von 898,70 Euro.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. Juni 2010 den Leistungsanspruch des Klägers zu 1) für den Monat April 2009 auf 66,90 Euro und für die Monate Mai und Juni 2009 jeweils auf 123,64 Euro endgültig fest und machte eine Erstattungsforderung über insgesamt 782,78 Euro geltend. Die Prüfung Anhand der eingereichten Anlage EKS "abschließende Angaben" habe ergeben, dass der Kläger zu 1) in dem genannten Zeitraum ein höheres Einkommen aus Selbständigkeit erzielt habe (Betriebseinnahmen: 10.035,83 Euro, Betriebsausgaben: 5.905,49 Euro; Einkommen: 4.130,34 Euro, verteilt auf 3 Monate je Monat 1.376,78 Euro). Somit sei das vorläufig angerechnete Einkommen von 405,00 Euro/Monat aus der Berechnung herausgenommen und unter Berücksichtigung der Absetzungsbeträge durch das tatsächlich erzielte Einkommen von 1.376,78 Euro/Monat ersetzt worden.

Ebenfalls seien die Kosten für Unterkunft und Heizung anhand der vorliegenden Hausgebührenbescheide für das Jahr 2009 neu berechnet und der Warmwasserabzug entsprechend der Richtlinie des Landkreises Oberspreewald-Lausitz geändert worden. Die Kosten für die Warmwasser-Aufbereitung seien über die gesetzliche Regelleistung abgegolten und bei den anerkannten Heizkosten abzuziehen. Bisher seien entsprechend der Richtlinie des Landkreises Oberspreewald-Lausitz 0,20 Euro pro qm Wohnfläche pauschal von den Heizkosten abgezogen worden. Dieser pauschale Abzug sei jedoch nicht rechtmäßig. Vielmehr habe der Abzug prozentual orientiert an der gesetzlichen Regelleistung zu erfolgen.

Die tatsächlich zustehenden Leistungen seien dem beiliegenden Berechnungsbogen zu entnehmen. Die Gesamtüberzahlung für den Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 belaufe sich auf 782,78 Euro.

Mit weiterem an die Klägerin zu 2) gerichteten Bescheid vom 15. Juni 2010 setzte die Beklagte für diese und die von ihr vertretenen Kläger zu 3) bis 5) für den Zeitraum 1. April 2009 bis 30. Juni 2009 und unter entsprechender Begründung wie in dem an den Kläger zu 1) gerichteten Bescheid einen Erstattungsbetrag von insgesamt 1.541,14 Euro fest, davon für die Klägerin zu 2) 782,79 Euro, für die Klägerin zu 3) 322,33 Euro sowie für den Kläger zu 4) und den Kläger zu 5) jeweils 218,01 Euro. Auch dieser Bescheid enthielt den Zusatz, dass die den Klägern tatsächlich zustehenden Leistungen dem beiliegenden Berechnungsbogen zu entnehmen seien.

Mit am 30. Juni 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben legten die Kläger über ihren Bevollmächtigten gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Unabhängig davon, ob das monatliche Einkommen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 1.376,78 Euro richtig ermittelt worden sei, sei der den Bedarf des Klägers zu 1) übersteigende Teil des Einkommens der Klägerin zu 2) zuzuordnen und dann von diesem Einkommen die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen.

Den Widerspruch des Klägers zu 1) und denjenigen der Kläger zu 2) bis 5) wies die Beklagte jeweils mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010 zurück. Zur Begründung führte sie in beiden Bescheiden - betragsmäßig nach einzelnen Monaten differenzierend, ansonsten aber im Wesentlichen gleichlautend - aus: bei Hauseigentum seien für einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Zweites Sozialgesetzbuch Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) regelmäßig die nachgewiesenen Nebenkosten anzusetzen einschließlich des Betrags für Schuldzinsen, aber ohne Übernahme der Tilgungsraten für die Darlehensschuld. Im Falle des Klägers sei zudem ein Abzug für den gewerblich genutzten Teil von 16 m² seines insgesamt 130 m² großen Hauses vorzunehmen. Bei den Heizkosten habe weiterhin ein Abzug für die in der Regelleistung enthaltenen Kosten der Warmwasseraufbereitung zu erfolgen.

Das im Bewilligungszeitraum vorliegende monatliche Durchschnittseinkommen aus selbständiger Tätigkeit des Klägers zu 1) in Höhe von 1.376,78 Euro mindere die Leistungsansprüche bei ihm und den weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft, den Klägern zu 2) bis 5). Dabei seien - da das monatliche Bruttoeinkommen höher sei als 400 Euro, aber höhere Absatzbeträge als der Grundfreibetrag von 100 Euro nicht geltend gemacht worden seien - von dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit ein Grundfreibetrag von 100 Euro sowie ein auf das verbleibende bereinigte Einkommen entfallender Freibetrag in Abzug zu bringen. Weiterhin sei bei den Klägern zu 3) bis 5) Kindergeld in Höhe von jeweils 160 Euro monatlich anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Insofern bestehe - unter Berücksichtigung der individuellen Anteile der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - für den Monat April 2009 ein Leistungsanspruch über insgesamt 41,52 Euro und für die Monate Mai und Juni 2009 jeweils über insgesamt 98,26 Euro. Da Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ursprünglich über diese Beträge hinaus vorläufig bewilligt worden seien, seien diese nach endgültiger Festsetzung zu erstatten. Für die Kläger zu 1) und 2) ergebe sich für die Monate April, Mai und Juni 2009 jeweils ein Erstattungsbetrag von 807,18 Euro. An den in den Ausgangsbescheiden vom 15. Juni 2010 genannten Beträgen von jeweils 782,78 Euro werde jedoch festgehalten. Für die Klägerin zu 3) ergebe sich danach in dem genannten Zeitraum ein Erstattungsbetrag von 333,42 Euro und für die Kläger zu 4) und zu 5) von jeweils 226,14 Euro, wobei auch hier an den in dem Ausgangsbescheid vom 15. Juni 2009 genannten niedrigeren Beträgen von 322,33 Euro bzw. 218,01 Euro jeweils festgehalten werde.

Hinsichtlich der Berechnungsgrößen im Einzelnen wird auf den Inhalt der beiden Widerspruchsbescheide verwiesen.

Am 4. Oktober 2010 erhoben der Kläger zu 1) und die Kläger zu 2) bis 5) über ihren Prozessbevollmächtigten jeweils Klage vor dem Sozialgericht Cottbus gegen den sie jeweils betreffenden Widerspruchsbescheid vom 28. September 2010. Zur Begründung führten sie im Folgenden aus, in den endgültigen Leistungsfestsetzungsbescheiden sei der Abzug der Kosten der Warmwasseraufbereitung "nach Köpfen" vorgenommen und in nicht zulässiger Weise zu ihrem Nachteil geändert worden. Der vorläufige Leistungsbewilligungsbescheid vom 11. März 2009 habe diesbezüglich eine endgültige Regelung vorgesehen. Zudem sei das Einkommen des Klägers zu 1) aus selbständiger Tätigkeit falsch ermittelt worden. Kosten für Telefon, Handy und Internet seien allenfalls unter Abzug eines Anteils für die Privatnutzung in Höhe des hierfür in der Regelleistung vorgesehenen Betrags, ansonsten aber in voller Höhe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Zu den zu berücksichtigenden Betriebsausgaben zählten auch die Kosten der gewerblich genutzten 16 qm des Wohnhauses. Hier habe der Beklagte nur einen Anteil von 10 qm in Ansatz gebracht. Falsch ermittelt worden seien auch die Kosten der Unterkunft; hier seien insbesondere die Tilgungsraten für das Hausdarlehen in Höhe von monatlich 307,57 Euro zu berücksichtigen.

Das Sozialgericht Cottbus hat beide Klagen mit Beschluss vom 28. August 2012 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 113 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) miteinander verbunden und führte am 10. Dezember 2012 einen Erörterungstermin durch. Gerichtlich wurde den Klägern aufgegeben, Unterlagen vorzulegen, die den tatsächlichen Stromverbrauch der Heizungsanlage im Jahr 2009 darlegen sowie weiterhin zu belegen, dass eine Reduzierung der Tilgungsraten für das von ihnen bewohnte Haus nicht möglich sei und anderenfalls der Verlust der Wohnung drohe.

Einen durch das Sozialgericht Cottbus mit Verfügung vom 27. Februar 2013 unterbreiteten Vergleichsvorschlag, wonach der Erstattungsbetrag auf insgesamt 500 Euro ermäßigt werden sollte, lehnten die Kläger ab.

Die Kläger legten im Folgenden ein auf den 14. Juni 2012 datiertes Schreiben der D B B AG vor, in dem es u. a. heißt: "Sollten die fälligen Raten nicht pünktlich erbracht werden, setzt das Mahnverfahren ein, welches bei dauerhafter Nichtbedienung des Darlehens zur Verwertung der Sicherheit (Zwangsversteigerung) führen kann."

In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Cottbus vom 15. Oktober 2013 trugen die Kläger erstmals vor, es werde bestritten, dass den Erstattungsbescheiden in der Anlage jeweils die Berechnungsbögen beigefügt gewesen seien. Diesen Umstand könnten sie allerdings mangels eindeutiger Erinnerung nicht an Eides statt versichern. Sie hätten die Erstattungsbescheide ihrem Bevollmächtigten sofort nach Erhalt so übergeben, wie sie sie erhalten hätten.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hob das Sozialgericht Cottbus die endgültigen Arbeitslosengeld-II-Leistungsbewilligungen in den beiden Widerspruchsbescheiden vom 28. September 2010 sowie die beiden Erstattungsbescheide vom 15. Juni 2010, jeweils betreffend die Kläger 1) bis 5) sowie die Monate April bis Juni 2009, auf. Es fehle an einer wirksamen endgültigen Arbeitslosengeld-II-Bewilligung. Der Beklagte könne nicht beweisen, dass den Erstattungsbescheiden jeweils ein Berechnungsbogen beigelegen habe, so dass die endgültige Leistungsbewilligung in den Widerspruchsbescheiden wegen eines Verfahrensverstoßes aufzuheben sei. Der Berechnungsbogen stelle einen Verwaltungsakt - und nicht nur die Begründung eines Bewilligungsbescheides - dar, dessen Zugang nicht bewiesen sei. Es bestehe in der Massenverwaltung der Beklagten kein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein Schreiben auch mit seinen Anlagen abgesandt worden sei. Die Widerspruchsstelle habe daher in nicht statthafter Weise erstmalig über die endgültigen Arbeitslosengeld-II-Leistungen entschieden. Die Verletzung der Formvorschriften sei nicht nach § 42 Zehntes Sozialgesetzbuch (SGB X) unbeachtlich. Auch die Voraussetzungen für eine Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 50 SGB X seien nicht gegeben. Nicht zuletzt scheitere auch eine Umdeutung (§ 43 SGB X) des Erstattungsbescheides in einen Rücknahmebescheid gemäß § 45 SGB X, denn eine gebundene Entscheidung könne nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Schließlich sei auch § 48 SGB X nicht anwendbar. Nachträglich bekannt gewordenes Einkommen begründe keine nachträglich eingetretene Änderung.

Gegen das ihm am 26. November 2013 zugestellte Urteil legte der Beklagte am 20. Dezember 2013 Berufung ein. Zur Begründung führte er im Folgenden aus, bereits mit den Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom 15. Juni 2010 sei eine wirksame endgültige Leistungsbewilligung erfolgt und nicht erst mit den Widerspruchsbescheiden vom 28. September 2010. Die Berechnungsbögen seien den Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden beigelegt worden. Nach dem Beweis des ersten Anscheins sei zu vermuten, dass ein Schreiben mit dem Inhalt angekommen sei, mit dem es abgesandt worden sei. In beiden Bescheiden vom 15. Juni 2010 sei explizit mitgeteilt worden, dass die Kläger die ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen dem jeweils beigefügten Berechnungsbogen entnehmen könnten. Die Widersprüche gegen beide Bescheide seien mit Ausführungen zum Abzug der Versicherungspauschale vom selbständigen Einkommen begründet worden, die nur in Kenntnis des Inhalts der Berechnungsbögen hätten ergehen können. Im Klageverfahren sei zwar eine an sich eingehende Begründung erfolgt, die sich aber nicht auf die Behauptung erstreckte, die Berechnungsbögen seien nicht zugegangen. Entsprechendes sei auch im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 10. Dezember 2012 vorgebracht worden. Gleiches gelte für die Erwiderung der Kläger auf einen erstinstanzlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag. Daher sei bei einer Gesamtschau des Sachverhaltes sehr wohl davon auszugehen, dass die Berechnungsbögen den beiden endgültigen Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden vom 15. Juni 2010 beigefügt worden seien.

Für den Fall, dass sich das Landessozialgericht nicht der erstinstanzlichen Auffassung bezüglich des Nichtzugangs der Berechnungsbögen anschließen sollte, schlossen die Beteiligten auf gerichtliche Anregung hin den folgenden Teilvergleich bzw. stellten Folgendes unstreitig: "Soweit durch den Bevollmächtigten der Kläger die Höhe des Abzugs der Kosten der Warmwasseraufbereitung, die weitere Berücksichtigung der Kosten für Telekommunikation und Internet als Betriebsausgaben sowie die Höhe der Nebenkosten der gewerblich genutzten 16 qm des Wohnhauses als Betriebsausgaben beanstandet wurden, sind sich die Beteiligten einig, dass hierfür ein Abzug von den Erstattungsforderungen über insgesamt 253,18 Euro zu erfolgen hat."

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage - soweit er einzelne Ansprüche nicht unstreitig gestellt bzw. vergleichsweise anerkannt hat - abzuweisen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Auf Aufforderung des Gerichts legte die D B B mit Schreiben vom 20. November 2014 ein an den Kläger zu 1) gerichtetes Schreiben vom 29. September 2014 vor, nach dem die ursprüngliche Darlehenssumme von 51.129,19 Euro am 31. Dezember 2008 bis auf einen Betrag von 14.057,43 Euro getilgt worden sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. Zu den Gerichtsakten waren auszugsweise gefertigte Kopien der für das vorliegende Verfahren relevanten Vorgänge aus den umfangreichen Leistungsakten der Beklagten genommen worden. Die Akten lagen bei der Entscheidung vor.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26. Januar 2015, die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 damit einverstanden erklärt.

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 22. Oktober 2013 ist zum Teil rechtswidrig und verletzt den Beklagten in seinen Rechten. Die beiden Bescheide vom 15. Juni 2010 in der Fassung der beiden Widerspruchsbescheide vom 28. September 2010 sind teils rechtmäßig, teils sind sie rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten.

Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Cottbus ist von einem Zugang der beiden Erstattungsbescheide vom 15. Juni 2010 samt Berechnungsbögen auszugehen, so dass diese beiden Bescheide samt der beiden Widerspruchsbescheide vom 28. September 2010 nicht wegen eines Verfahrensverstoßes aufzuheben waren. Bei dem nachweislichem erfolgtem - und durch die Kläger auch unbestrittenem - Zugang der Bescheide vom 15. Juni 2010 spricht bereits der Anscheinsbeweis dafür, dass den Bescheiden auch die Berechnungsbögen beigefügt waren, dass sie also mit dem Inhalt angekommen sind, mit dem sie abgesandt worden waren (vgl. hierzu auch LSG NRW, Urteil vom 17. April 2008, L 9 AS 69/07, m. w. N., zitiert nach Juris).

Dieser Anscheinsbeweis wurde hier auch nicht erschüttert, sondern vielmehr durch die Umstände des Einzelfalles bekräftigt: In beiden Bescheiden vom 15. Juni 2010 wurde ausdrücklich mitgeteilt, dass die Kläger die ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen dem jeweils beigefügten Berechnungsbogen entnehmen könnten. Die Widersprüche gegen beide Bescheide wurden sodann mit Ausführungen zum Abzug der Versicherungspauschale vom selbständigen Einkommen begründet, die nur in Kenntnis des Inhalts der Berechnungsbögen ergehen konnten.

Weiterhin erfolgte im Klageverfahren durch den Bevollmächtigten der Kläger eine ausführliche Begründung, die sich aber über mehr als 3 Jahre hinweg nicht auf die Behauptung erstreckte, die Berechnungsbögen seien nicht zugegangen. Entsprechendes wurde auch weder im erstinstanzlichen Erörterungstermin vom 10. Dezember 2012 vorgebracht, noch in der Erwiderung der Kläger auf den erstinstanzlichen gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 27. Februar 2013. Der Vortrag, die Berechnungsbögen hätten den Bescheiden nicht beigelegen, erfolgte erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2013. Diesen Umstand konnten die Kläger allerdings mangels eindeutiger Erinnerung nicht an Eides statt versichern. Sie konnten sich lediglich erinnern, die Erstattungsbescheide ihrem Bevollmächtigten sofort nach Erhalt so übergeben zu haben, wie sie sie erhalten hatten.

Angesichts der gerichtsbekannten Überforderung der nach der Anzahl der von ihr geführten Verfahren außerordentlich aktiven Kanzlei des Bevollmächtigen, die beispielsweise in dem vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg geführten Verfahren L 29 AS 1052/14 NZB (Beschluss vom 31. Juli 2014, veröffentlicht in Juris) von ihm selbst eingeräumt wurde, und die sich etwa auch in einer standeswidrigen Verletzung grundlegender anwaltlicher Sorgfaltspflichten wie dem Nicht-Zurücksenden von Empfangsbekenntnissen in zahlreichen Verfahren - auch des hier zur Entscheidung berufenen Senats - zeigt, erscheint eine ordnungsgemäße Verwaltung der Posteingänge in der Kanzlei des Bevollmächtigten nicht immer gesichert. Der Senat erachtet es daher als durchaus möglich, dass die Berechnungsbögen erst in der Kanzlei des Bevollmächtigten verlorengegangen sind. Der - wie oben dargelegt - hier greifende Anscheinsbeweis, nachdem von einem Zugang der Berechnungsbögen auszugehen ist, konnte damit nicht erschüttert werden.

Die streitgegenständlichen Bescheide sind vorliegend jedoch aus anderem Grunde als teilweise rechtswidrig anzusehen:

Zum einen gilt dies, soweit die Kläger einen Abzug der Kosten der Warmwasseraufbereitung, eine weitere Übernahme der Kosten für Telekommunikationseinrichtungen als Betriebskosten sowie eine weitere Berücksichtigung des auf den Gewerbeanteil des Wohngebäudes von 16 qm entfallenden Anteils von Nebenkosten begehren. Die Beteiligten haben während des Berufungsverfahrens unstreitig gestellt bzw. stimmen nunmehr überein, dass für den genannten Komplex ein die Erstattungsforderung insgesamt verringernder Betrag von 253,18 Euro in Ansatz zu bringen ist.

Zum anderen sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig, soweit es der Beklagte unterlassen hat, Tilgungsraten für das selbst bewohnte Wohneigentum als die Erstattungsforderungen mindernde Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Als angemessen sind die Aufwendungen für eine Wohnung anzusehen, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 19, 20). Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II schließt die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus. Als tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft kommen danach bei Eigentumswohnungen die gesamten Finanzierungskosten, mithin auch Tilgungsleistungen in Betracht. Auch der Sinn und Zweck der Leistung steht der Übernahme von Tilgungsleistungen nicht entgegen. Der Gesetzgeber räumt dem Erhalt der Wohnung allgemein einen hohen Stellenwert ein, ohne Rücksicht darauf, ob diese gemietet ist oder im Eigentum des Hilfebedürftigen steht. § 22 SGB II dient dem Schutz der Wohnung als räumlichem Lebensmittelpunkt. Allerdings besteht insoweit ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Arbeitslosengeld II soll den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung eintretende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führt jedoch bei wirtschaftlicher Betrachtung zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies ist aber bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 - B 14/11b AS 67/06 R -, Urteil vom 15. April 2008 - B 14/7b AS 34/06 R, Urteil vom 4. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R -, siehe auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 5. Mai 2011 - L 2 AS 803/09 -, alle zitiert nach Juris), jedenfalls unter den folgenden Voraussetzungen hinzunehmen:

- Es geht um die Erhaltung von Wohneigentum, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008 -B 14/11b AS 67/06 R-, Juris, bejaht bei einem Tilgungsanteil von knapp 80%); - Kosten in Form von Tilgungsleistungen sind unvermeidbar, weil ansonsten der Verlust des selbst genutzten Wohneigentums droht, - die Kosten der Finanzierung einschließlich der Tilgungsleistungen sind insgesamt nicht höher als die Kosten der Unterkunft, die auch bei einer angemessenen Mietwohnung zu tragen wären.

Zum Nachweis dieser für die Übernahme von Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger statuierten Voraussetzungen haben die Kläger ein auf den 14. Juni 2012 datiertes Schreiben der D B B AG vorgelegt, in dem es u. a. heißt: "Sollten die fälligen Raten nicht pünktlich erbracht werden, setzt das Mahnverfahren ein, welches bei dauerhafter Nichtbedienung des Darlehens zur Verwertung der Sicherheit (Zwangsversteigerung) führen kann." Hierdurch ist hinreichend belegt, dass den Klägern der Verlust ihrer Wohnung droht, soweit die Tilgungsraten nicht vertragsgemäß geleistet werden. Der Senat erachtet es insoweit für ausreichend, dass bei Nichtbedienung der Raten die Gefahr eines Wohnungsverlustes real ist; nicht erforderlich ist es, dass bei einem Verzug mit Ratenzahlungen die Verwertung der Sicherheit für den Schuldner unabwendbar eintritt.

Weiterhin hat die D B B AG auf gerichtliche Anforderung hin ein an den Kläger zu 1) gerichtetes Schreiben vom 29. September 2014 vorgelegt, nach dem die ursprüngliche Darlehenssumme von 51.129,19 Euro am 31. Dezember 2008 bis auf einen Betrag von 14.057,43 Euro getilgt war. Bei einer monatlichen Zins- und Tilgungsrate von 307,57 Euro und - laut Widerspruchsbescheid der Beklagten - Schuldzinsen über monatlich 59,73 Euro entfällt pro Monat ein Betrag von 247,84 Euro auf die Tilgung, so dass zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 1. April 2009 als dem Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums ein Betrag von 37.815,28 Euro (51.129,19 minus 14,057,43 plus (3 x 247,84 Euro)) getilgt war, mithin ein prozentualer Anteil der Darlehenssumme von 74 %.

Bei einer Tilgungsrate von 74% sieht der Senat das erstgenannte Kriterium - Erhaltung von Wohneigentum, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist - jedenfalls im hier zur Entscheidung stehenden Einzelfall als erfüllt an. Die Tilgungsrate ist vorliegend nur unwesentlich niedriger als in dem durch das BSG entschiedenen Fall, dem ein Tilgungsanteil von knapp 80% zugrunde lag. Die - prozentual nicht genau definierte und nach Auffassung des Senats auch nicht definierbare - Schwelle, bei deren Unterschreiten die Annahme einer weitgehend abgeschlossenen Finanzierung von Wohneigentum nicht mehr in Betracht käme, sieht der Senat auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls als nicht unterschritten an. Der Kläger zu 1) ist beruflich selbständig in der Sanierung von Wohngebäuden tätig. Bei einem auch für eine strukturschwache Region vergleichsweise niedrigen Kaufpreis für ein Einfamilienhaus kann davon ausgegangen werden, dass die eigentliche Vermögensmehrung - die durch die grundsätzliche Nichtübernahme von Tilgungsraten ja nicht zu Lasten des Steuerzahlers erfolgen soll - auch und vor allem durch Eigenleistungen in Form von Sanierungs- und sonstigen Handwerksleistungen erbracht wurde und nicht durch den entrichteten Kaufpreis.

Schließlich sieht der Senat auch das drittgenannte Kriterium - die Kosten der Finanzierung einschließlich der Tilgungsleistungen dürfen insgesamt nicht höher sein als die Kosten der Unterkunft, die auch bei einer angemessenen Mietwohnung zu tragen wären - als erfüllt an. Nach überschlägigen Internetrecherchen des Senats auf Wohnungsportalen, beispielsweise auf www.immobilienscout24.de, kann eine 5-köpfige Bedarfsgemeinschaft, wie sie die Kläger bilden, auch einer Stadt mit einem niedrigen Mietniveau wie L auf dem freien Wohnungsmarkt kaum Wohnraum in angemessener Größe von rund 100m² zu einer Kaltmiete von weniger als 307,57 Euro finden.

Nach alledem sind die Tilgungsraten im Grundsatz als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II) berücksichtigungsfähig und sind von der Erstattungsforderung wie folgt in Abzug zu bringen: pro Monat belaufen sich die Kreditraten auf insgesamt 307,57 Euro, wobei in den angefochtenen Bescheiden jeweils bereits ein Abzug für Schuldzinsen über 59,73 Euro erfolgt ist. Die Tilgungsleistung beläuft sich damit pro Monat auf 247,84 Euro, wobei - bei einem Abzug von 16/130 für den gewerblichen Anteil - 217,34 Euro auf das Wohneigentum entfallen.

Von den bisherigen Erstattungsforderungen sind damit 3 x 217,34 Euro + 253,18 Euro, mithin 905,20 Euro abzusetzen. Dieser Minderbetrag wird auf die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anteilig nach der Höhe der bisherigen Erstattungsforderungen verteilt, was sich wie folgt darstellt:

Erstattungsforderung alt Prozentualer Anteil Minderbetrag Erstattungsforderung neu BG 2323,92 100,00 905,20 1.418,72 Kl. zu 1) 782,78 33,6836 304,90 477,88 Kl. zu 2) 782,79 33,6840 304,91 477,88 Kl. zu 3) 322,33 13,8701 125,55 196,78 Kl. zu 4) 218,01 9,3811 84,92 133,09 Kl. zu 5) 218,01 9,3811 84,92 133,09

Demnach ergeben sich für den hier streitgegenständlichen Zeitraum April bis Juni 2009 für die Kläger zu 1) und 2) ein verbleibender Erstattungsbetrag über jeweils 477,88 Euro, für den Kläger zu 3) ein solcher von 196,78 Euro und für die Kläger zu 4) und zu 5) ein solcher von jeweils 133,09 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten Rechnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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