S 18 AS 2128/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 18 AS 2128/12
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Kläger auf Gewährung von zusätzlichen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Schulbeförderungskosten streitig.

Die Kläger zu 1) bis 3) beziehen in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern und zwei jüngeren Geschwisterkindern Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Die Klägerin zu 1) ist 2002 geboren, die Kläger zu 2) ist 2003 geboren und die Kläger zu 3) ist 2006 geboren.

Im Jahr 2012 erfolgte die Bewilligung von SGB II-Leistungen für die Kläger und die weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 21.02.2012 für den Bewilligungszeitraum April bis September 2012.

Am 28.06.2012 beantragten die Eltern für die Klägerin zu 1) die Übernahme von Schülerbeförderungskosten für den Besuch der Förderschule "U" ab der Klasse 5. Einen Antrag auf Ausstellung eines Schulwegtickets hatte die Stadt C zuvor am 09.05.2012 abgelehnt, da die Entfernung von 2,65 km bis zur besuchten Schule unter der Entfernungsgrenze der Schülerfahrtkostenvorordnung liegt. Ebenfalls am 28.06.2012 beantragten die Eltern für die Klägerin zu 2) und 3) jeweils die Übernahme von Schulbeförderungskosten zur Grundschule N. Diese wird von der Klägerin zu 2) seit August 2010 besucht, ab dem Schuljahr 2012/2013 besuchte sie die 3. Klasse. Die Klägerin zu 3) wurde zum 01.08.2012 eingeschult.

Die Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 08.08.2012 ab. Dies begründete er jeweils damit, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen würden. Ein Anspruch allein aus dem Grund, dass kein Anspruch nach der Schülerfahrtkostenvorordnung bestehe, ergebe sich nicht. Ein atypischer Ausnahmefall sei nicht zu erkennen.

Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch. Diesen begründeten sie damit, dass sie auf die tägliche Beförderung angewiesen seien. Eine andere Stelle erstatte die Fahrtkosten nicht. Die Entfernung zur Schule betrage auch mehr als 2 bzw. 3,5 km.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 06.11.2012 wies der Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Dies begründete er damit, dass die Klägerinnen nicht auf eine Schülerbeförderung für den Schulbesuch angewiesen seien. Der Schulweg der Klägerin zu 1) betrage 2,65 km, der Schulweg der Klägerinnen zu 2) und 3) betrage je 1,7 km. Fahrtkosten seien daher nicht notwendig. Ein atypischer Sachverhalt, der von der Schülerfahrtkostenverordnung nicht erfasst sei, liege nicht vor.

Am 03.12.2002 haben die Klägerinnen und ihre Eltern Klage erhoben. Die Eltern haben in der Folgezeit die Klage für sich zurückgenommen.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen von § 28 Abs. 4 SGB II vorliegen würden. Sie seien auf die tägliche Beförderung angewiesen. Die Entfernung betrage mehr als 2 bzw. 3,5 km. Die Klägerin zu 1) sei für den Weg zur Förderschule auf Hilfe und Begleitung durch ihre Eltern angewiesen. Für die Klägerinnen seien Monatstickets für den Stadtverkehr in C erworben worden. Auch sei der Regelsatz nach dem SGB II weiterhin verfassungswidrig.

Die Klägerinnen beantragen,

die Bescheide vom 08.08.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.11.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihnen die tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung zu erstatten.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin zu 1) den Schulweg nicht allein bestreiten könne. Der Schulweg für die Klägerinnen zu 2) und 3) führe durch ein Wohngebiet und werde von der Schule als sicher eingestuft.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht konnte auch in Abwesenheit eines Vertreters des Beklagten entscheiden, da er ordnungsgemäß geladen wurde und mit der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch in Abwesenheit hingewiesen wurde (§§ 110 und 127 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 08.08.2012 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 06.11.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerinnen nicht in ihren Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG.

Die Beklagte hat es mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, Kosten für die Schülerbeförderung als Leistung nach dem SGB II zu übernehmen.

Zulässiger Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind ausschließlich die von den Klägerinnen geltend gemachten Ansprüche auf Gewährung von zuschussweisen Leistungen für die Kosten der Schülerbeförderung. Hierbei handelt es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand, über den isoliert von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (Eicher, SGB II, 3. A. 2013, § 28 Rn. 69 m.w.N.) Die Höhe des den Klägerinnen gewährten Regelbedarfs nach dem SGB II war nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide. Die entsprechende Bewilligung der Regelleistung erfolgte durch andere Bescheide. Entsprechend entzieht sich einer Prüfung im vorliegenden Verfahren, ob, wie von den Klägern geltend gemacht, die im Jahr 2012 gewährten Regelbedarf verfassungsgemäß waren.

Gem. § 28 Abs. 4 SGB II werden als Bedarf für Bildung und Teilhabe bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es ihnen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Die Klägerinnen sind unstreitig gem. § 7 SGB II leistungsberechtigt nach dem SGB II. Denn sie bilden gemeinsam mit ihren Eltern gem. § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft und sind nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bzw. dem Einkommen oder Vermögen der Eltern zu sichern (§ 9 Abs. 1, 2 SGB II). Auch sind sie aufgrund des Besuches der Förderschule bzw. der Grundschule Schülerinnen im Sinn von § 28 Abs. 4 SGB II.

Erforderlich ist jedoch, dass die Klägerinnen auf die Schülerbeförderung angewiesen sind (vgl. Eicher, SGB II, 3. A. 2013, § 28 Rn. 34). Dies ist gegeben, wenn es objektiv unzumutbar ist, den Betroffenen auf den Schulweg zu Fuß oder mit dem Fahrrad zu verweisen (Leopold in: jurisPK-SGB II, 3. A. 2012, § 28 Rn. 89). Hierbei ist neben der Entfernung auch auf örtliche und persönliche Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. Sind die Kosten für die Schülerbeförderung zumutbar vermeidbar, besteht kein Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II (Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 28 Rn. 67).

In Nordrhein-Westfalen findet sich eine Regelung über die erforderliche Schülerbeförderung im Landesschulrecht. Gem. § 97 Abs. 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) werden Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen und der Förderschulen, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben, die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Nach § 97 Abs. 4 SchulG NRW ist die Frage der Notwendigkeit der Kostenerstattung in einer Rechtsverordnung geregelt. Gem. § 5 Abs. 2 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) entstehen Fahrtkosten notwendig, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler der Primarstufe mehr als 2 km und der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km beträgt. Für Förderschüler gilt entsprechendes. Gem. § 6 der SchfkVO sind die Beförderungskosten unabhängig von der Entfernung notwendig, wenn aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund der Gefährlichkeit des Schulweges eine Beförderung erforderlich ist. Gem. § 7 SchfkVo ist der Schulweg die kürzeste Entfernung zwischen Wohnung und Schule.

Insofern stellt sich eine Deckungsgleichheit der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 SGB II und § 92 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. der SchfkVO dar. Bei einem Schulweg über 2 bzw. 3,5 km oder besonderen persönlichen bzw. wegebedingten Umständen besteht ein Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten gegenüber dem Schulträger nach dem Landesschulrecht. Im Hinblick auf den Nachranggrundsatz des SGB II (vgl. § 5 Abs. 1 SGB II) besteht kein Anspruch auf Leistungen nach § 28 Abs. 4 SGB II, soweit ein entsprechender Anspruch auf Schülerbeförderungskosten nach § 92 Abs. 1 SchulG NRW i.V.m. der SchfkVO besteht.

Vorliegend ist bei den Klägerinnen eine Schülerbeförderung nicht erforderlich. Der Schulweg der Klägerinnen zu 2) und 3) zur Grundschule N liegt unterhalb der Grenze von 2 km. Denn der Weg zwischen Wohnung und Schule beträgt ausweislich des Routenplaners "HN1" nur rund 1,7 km. Die Fußstrecke führt entlang von geringbefahrenen Straßen bzw. entlang von Straßen, die mit einem Gehweg ausgestattet sind. Im Bereich der L 779 die überquert werden muss, befindet sich jedenfalls eine Fußgängerampel im Bereich der Endstation der Stadtbahnlinie. Der Schulweg der Klägerin zu 1) beträgt über die T-Straße 2,7 km bzw. über die Straße S 2,8 km. Insofern ist aufgrund der Entfernung keine Schülerbeförderung erforderlich. Dafür, dass der Weg besondere Gefährdungen aufweist oder gesundheitliche Gründe eine Beförderung erforderlich machen würde, sind keine Umstände erkennbar. Insbesondere hat die Stadt C als Schulträger den Antrag auf Schülerbeförderung abgelehnt. Sofern wegen der Gefährlichkeit oder aus gesundheitlichen Gründen ein Anspruch auf Schülerbeförderung nach dem Landesschulrecht bestanden hat, hätte dieser auch gegenüber der Stadt durchgesetzt werden können.

Insofern kein Anspruch nach den Regelungen des Landesschulrechts besteht, kommt ein (Auffang-)Anspruch nach § 28 Abs. 4 SGB II nicht in Betracht, da es insofern an der Erforderlichkeit der Schülerbeförderung fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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