L 20 AS 261/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
20
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 207 AS 24297/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 20 AS 261/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 14/15 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
BSG: Revision zurückgenommen
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufrechnung eines gewährten Darlehens in Höhe von 10 v.H. mit den gewährten Leistungen der Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - streitig.

Die 1980 geborene Klägerin bewohnte bis 31. März 2011 eine Wohnung in der G im Zuständigkeitsbereich des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf. Unter Vorlage eines "unverbindlichen Wohnungsangebotes" der G für eine Wohnung im S beantragte die Klägerin die Zustimmung zu einem Umzug in diese Wohnung beim Jobcenter. Sie gab dabei an, dass sie über keinerlei Mittel zur Hinterlegung der geforderten Mietkaution in Höhe von 1.263,30 Euro verfüge und bei Anmietung ein entsprechendes Darlehen beim Jobcenter beantragen müsse. Unter dem 29. März 2011 teilte das Jobcenter der Klägerin mit, dass Bereitschaft bestünde, die Miete für die angemessene Unterkunft lt. Angebot in Höhe von 440,00 Euro monatlich anzuerkennen, ebenso die Kaution. Der Mietvertrag wurde zum 1. April 2011 geschlossen, die Klägerin zog mit der Tochter in die Wohnung ein. Mit Bescheid vom 6. April 2011 des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf gewährte das Jobcenter der Klägerin auf die erteilte Zusicherung hin ein Darlehen in Höhe von 1.263,30 Euro und gab an, dass der Darlehensbetrag direkt an die Vermieterin überwiesen werde. Das Darlehen sei in monatlichen Raten von 36,40 Euro vom 1. Juni 2011 an gemäß § 42 Abs. 3 SGB II zurückzuzahlen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin keinen Widerspruch.

Auf ihren Antrag vom 5. April 2011 bei dem Beklagten (Jobcenter Spandau) gewährte dieser der Klägerin und deren Tochter vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 in Höhe von 970,00 Euro monatlich. Mit Bescheid vom 14. April 2011 erklärte der Beklagte, dass der Klägerin mitgeteilt worden sei, dass gegen sie eine Forderung in Höhe von 1.263,30 Euro bestehe. Das gewährte Darlehen werde durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Ab dem 1. Juni 2011 würden monatlich 36,40 Euro gegen die laufenden Leistungen aufgerechnet werden.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2011 zurück. Die Aufrechnung sei rechtmäßig erklärt worden, Rechtsgrundlage sei § 42a SGB II. Die im Ausgangsbescheid fehlerhaft angegebene Rechtsgrundlage ändere hieran nichts. Es werde darauf hingewiesen, dass gegen einen Bescheid vom 6. April 2011 kein Widerspruch bekannt sei.

Mit der daraufhin am 12. September 2011 erhobenen Klage hat die Klägerin sich weiterhin gegen die verfügte Aufrechnung gewehrt. Sie hat ausgeführt, die fragliche Aufrechnung werde mit dem Bescheid des Beklagten vom 5. April 2011 geregelt. Insoweit sei der vorliegend angegriffene Bescheid doppelt erlassen worden und bereits unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig. Er sei aber auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Für die verfügte Aufrechnung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Der Beklagte berufe sich auf § 42 Abs. 3 SGB II. Danach sei der Rückzahlungsanspruch aus Darlehen nach erfolgter Verwertung sofort in voller Höhe und Rückzahlungsansprüche aus Darlehen nach § 22 Abs. 6 SGB II bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig. Die Norm stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung einer sofortigen Tilgung dar. Vielmehr obliege es dem Hilfebezieher den Wunsch zu äußern, das gewährte Darlehen zurückzuerstatten. Einen solchen Wunsch habe sie, die Klägerin, nicht erklärt. Auch sei die Verfügung deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte sich neben der Verfügung auch eine Abtretungserklärung habe unterschreiben lassen.

Die Klägerin hat den Bescheid des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf vom 6. April 2011 zur Gerichtsakte gereicht.

Der Beklagte hat auf die Ausführungen mit dem Widerspruchsbescheid verwiesen und ausgeführt, dass kein Bescheid des Beklagten vom 6. April 2011 existiere, da er, der Beklagte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für die Klägerin zuständig gewesen sei.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12. Dezember 2012 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Aufrechnung sei die zum 1. April 2011 eingeführte Regelung des § 42a SGB II. Unstreitig sei das Darlehen erst am 6. April 2011 gewährt worden. Die Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt. Der Klägerin sei ein Darlehen gewährt worden, sie beziehe auch laufend Leistungen nach dem SGB II. Ermessen sei dem Beklagten nicht eingeräumt. Die Regelung sehe auch keine Höchstdauer hinsichtlich der Tilgung vor, eine zeitliche Begrenzung sei nicht eingeführt worden. Die Regelung zeige, dass auch eine längere Dauer der Tilgung wie sie in der Regel auch bei Mietkautionen vorkommen dürfte, vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden sei. So sei auch in § 42a Abs. 6 SGB II eine Reihenfolge bei mehreren gewährten Darlehen vorgegeben. Mit der Aufrechnung werde auch die Ansparkonzeption des Gesetzgebers nicht unterlaufen. Durch die Abzahlung entstehe der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegenüber dem Vermieter. Es finde insoweit auch eine Vermögensbildung statt. Eine Gefahr des Unterschreitens des sozio-kulturellen Existenzminimums bestehe bei der Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. nicht. § 42a Abs. 6 SGB II gewährleiste, dass eine höhere Aufrechnung nicht erfolge. Im Bereich des Sanktionsrechts des SGB II seien weitaus höhere Absenkungen geduldet und für rechtmäßig erachtet. Eine Aufrechnung sei dem Bescheid vom 6. April 2011 des zuvor zuständigen Jobcenters nicht zu entnehmen, so dass die Klägerin auch nicht einer doppelten Aufrechnung ausgesetzt sei.

Gegen das am 2. Januar 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. Januar 2013 eingelegte Berufung, mit der die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Nach § 22 Abs. 6 SGB II solle eine Mietkaution als Darlehen erbracht werden, im Regelfall bestehe daher die Verpflichtung zur Darlehensgewährung unter den zwingenden Voraussetzungen des § 42a SGB II. Für atypische Fallgestaltungen räume die Sollformulierung dem Jobcenter jedoch die Befugnis ein, die vom Vermieter geforderte Mietsicherheit auch auf andere Weise als durch ein Mietkautionsdarlehen, an den Leistungsberechtigten zu gewähren. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 22 Abs. 6 SGB II müsse daher auf der Ebene des in Art. 1, Art. 2 Grundgesetz verankerten Rechts auf Gewährleistung des soziokulturellen Existenzminimums ansetzen. Die verstätigte Bedarfsunterdeckung durch Bewirkung der Tilgung der Kaution über einen längeren Zeitraum bewirke einen Verzicht auf 10 v.H. des Regelbedarfs. Es verbleibe kein Puffer zum Ansparen. Mithin dürften bei Tilgungen über einen längeren Zeitraum hinweg vor allem für Familien mit Kindern Bedarfe für Reparatur- und Ersatzbeschaffung unabweisbar werden. Zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin als Alleinerziehende. Sie habe auch kurzfristig keine Chance, aus dem Leistungsbezug herauszukommen. Sie müsse über Monate hinweg auf 10 v.H. des Regelbedarfs verzichten und sei schlechter gestellt als ein Schuldner im Pfändungs- und Zwangsvollstreckungsrecht. Diesbezüglich verweist die Klägerin auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2013, S 37 AS 25006/12. Die Entscheidung sei schon ermessensfehlerhaft.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Dezember 2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend. Streitgegenständlich sei im anhängigen Verfahren allein eine Aufrechnungserklärung und nicht die Gewährung von Leistungen für eine Kaution als Darlehen. Im Übrigen sei das Vorliegen einer signifikant vom Regelfall eines geplanten Wohnungswechsels abweichenden Situation nicht ansatzweise dargelegt oder nachgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf und den der Gerichtsakte verwiesen, der vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Gegen den Bescheid vom 14. April 2011, mit dem eine Aufrechnung in Höhe von monatlich 36,40 Euro von dem Beklagten verfügt worden ist, ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässig, da es sich bei dem Bescheid um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt handelt, da mit ihm eine belastende Verfügung hinsichtlich eines zukünftigen Verwaltungsaktes über eine Leistungsgewährung getroffen wird (vgl. hierzu: LSG Berlin-Brandenburg vom 11.07.2012 – L 28 AS 2230/10 – juris, Rn. 18 ff.; im Ergebnis auch LSG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2013 – L 31 AS 1048/13 – juris). Nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind die die Aufrechnung umsetzenden Leistungsbescheide des Beklagten. Diese ändern oder ersetzen den Bescheid vom 14. April 2011 nicht im Sinne der §§ 86, 96 SGG (vgl. LSG Berlin-Brandenburg vom 24.10.2013, a.a.O.). Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist weiter der Bescheid des Jobcenters Charlottenburg-Wilmersdorf vom 6. April 2011, mit dem - im Übrigen antragsgemäß - die Gewährung von Leistungen für eine Kaution als Darlehen in Höhe 1.263,30 Euro erfolgt ist. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin sich nicht mit einem Widerspruch gewandt. Die Klägerin kann sich im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht zulässig gegen die - lediglich - darlehensweise Gewährung der Kaution wenden und eine Verpflichtung zur Zuschussleistung (Beihilfe) begehren, denn der Bescheid des Beklagten vom 14. April 2011 enthält über eine Darlehensgewährung keine Regelung. Mit dem angefochtenen, streitgegenständlichen Bescheid hat der Beklagte lediglich auf der Grundlage des insoweit bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 6. April 2011 eine Regelung entsprechend § 42a Abs. 2 SGB II getroffen. Mit dieser Entscheidung ist auch nicht wiederholend über eine Darlehensgewährung entschieden worden.

Die mit dem angefochtenen Bescheid allein verfügte Aufrechnung ist auch nicht schon deshalb rechtswidrig, weil die Klägerin sich daneben vertraglich zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet hat. Die Klägerin macht nicht geltend, dass mit einem Darlehensvertrag, der mit den Verwaltungsakten nicht vorliegt, die Rückzahlung des Darlehens abweichend von der Regelung des § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II ausgesetzt, gestundet oder erlassen wäre. Mit dem angefochtenen Bescheid wird hingegen nicht die Rückzahlung des Darlehens dem Grunde nach geregelt, sondern lediglich die Form der Tilgung.

Die verfügte Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes (hier in Höhe von 36,40 Euro) ist rechtmäßig auf der Grundlage des § 42a Abs. 2 SGB II erfolgt. Danach werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnungen in Höhe von 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes getilgt (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II). Die Aufrechnung ist dabei - wie mit dem hier angefochtenen Bescheid erfolgt - gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären. Die Klägerin hat bereits ab April 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bezogen, so dass die Rückzahlungsansprüche aus dem mit Bescheid vom 6. April 2011 gewährten Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 v.H. des maßgebenden Regelbedarfes zu tilgen waren. Ermessen ist dem Beklagten hinsichtlich der Umsetzung der Tilgung im Wege der Aufrechnung nach § 42a Abs. 2 Satz 1 SGB II nicht eingeräumt (so bereits: Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 – L 20 AS 2947/13; Bittner in jurisPK – SGB II, 3. Aufl. § 42a SGB II, Rn. 31). Ein Absehen von der Umsetzung der Rückzahlung des Darlehens durch Aufrechnung mit den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II ist dem Beklagen nicht erlaubt (vgl. Bittner, a.a.O., Rn. 31.1).

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II bestehen nicht, der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts mit dem angefochtenen Urteil. Auch der Senat ist der Überzeugung, dass bei Anwendung der Aufrechnungsregelung der Klägerin noch ausreichend laufende Mittel verbleiben, die es ihr ermöglichen, ihren Bedarf für den laufenden Lebensunterhalt zu decken. Der anerkannte Bedarf der mit der Klägerin in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter ist von der angefochtenen, die Klägerin allein betreffenden Regelung, nicht berührt. Sofern vertreten wird, dass die laufende Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen Aufwendungen für ein Darlehen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit negiere, Ansparungen auf Regelbedarfsanteile vorzunehmen (LSG Berlin-Brandenburg v. 18.11.2013 - L 10 AS 1793/13 B PKH - juris, Rn. 15) wird übersehen, dass gerade die Regelung des § 24 Abs. 1 SGB II sicherstellt, dass unabweisbare Bedarfe, für die keine Ansparungen z.B. aus zeitlichen Gründen vorgenommen werden konnten oder weil weitere Mittel für Ansparungen nicht zur Verfügung standen, im Einzelfall über Sachleistungen oder Geldleistungen in Form von Darlehen zu decken sind. Selbst wenn dem Hilfeempfänger also ein Ansparbetrag nicht mehr zur Verfügung stehen sollte, sieht das Leistungssystem des SGB II Regelungen vor, um tatsächlichen weiteren, unabweisbaren Bedarf zu decken. Kann ein Hilfeempfänger einen "besonderen Bedarf" nicht aus Ansparmitteln decken, worauf er zunächst verwiesen werden kann (siehe hierzu BVerfG v. 9.02.2010 - 1 BvL 1/09 u.a. - juris, Rn. 205), ist damit eine Bedarfsdeckung nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 18.09.2013 - L 3 AS 5184/12 - juris, Rn. 34). Das BVerfG hat gerade im Hinblick auf die Ansparkonzeption des SGB II eine vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung nicht beanstandet (BVerfG, a.a.O., Rn. 150). Zutreffend weist das Sozialgericht mit der angefochtenen Entscheidung auch darauf hin, dass nach § 44 SGB II bei Eintritt einer unbilligen Härte die Darlehensschuld erlassen werden darf, was aber nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist. Soweit das Bundesverfassungs-gericht mit der Entscheidung vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, u.a.) Spielräume der pauschalierten Regelleistungen hinsichtlich Einspar- und Ansparmöglichkeiten anerkannt hat, so sind diese mit den dargelegten Regelungen des SGB II vorhanden. Eine Gefahr einer Bedarfsunterdeckung kann daher auch bei laufenden Leistungen über einen längeren Zeitraum, in dem sich eine monatliche Aufrechnung auswirken kann, begegnet werden (LSG Baden-Württemberg vom 18.09.2013 – L 3 AS 5184/12 – juris, Rn. 32, anhängig BSG B 4 AS 11/14 R). Entstehen also durch eine fortlaufende Verwendung der Ansparmöglichkeit für die Rückzahlung dieses Darlehens Unterdeckungen, können über § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II weitere Darlehen zur Deckung des Lebensunterhaltes erbracht werden. Auch bei mehreren Darlehen ist die Tilgung auf maximal 10 v.H. des Regelbedarfes begrenzt, so dass auch durch eine weitere Darlehensgewährung mit nachfolgender Verpflichtung zur Tilgung keine weitere Verringerung der monatlichen Mittel eintritt (vgl. hierzu: LSG Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 34; i.E. Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 42a, Rn. 30).

Sofern vertreten wird, dass besondere Härten im Einzelfall dazu führen können, dass der Ermessensspielraum nach § 22 Abs. 6 reduziert ist (Greiser in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 42a Rn. 27), so ist dies im Rahmen der Umsetzung der Aufrechnung unbeachtlich. Im Rahmen der zwingenden Regelung des § 42a Abs. 2 SGB II ist eine Überprüfung der Darlehensgewährung selbst nicht möglich. Diesbezüglich wäre der Betroffene - wie dargelegt - auf die Möglichkeit eines Erlasses einer Darlehensschuld wegen unbilliger Härte verwiesen.

Nach allem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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