L 4 AS 1578/13 NZB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 15 AS 2654/12
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1578/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinne des SGB II kann auch bei Ehen ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen (Anschluss BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R).

2. Diese Rechtsprechung ist auch unter Geltung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz anwendbar. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz modifiziert die Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinne des SGB II nicht und setzt diesbezüglich insbesondere keinen gemeinsamen Haushalt voraus.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.

Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen. Sie ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG auch nicht ohne Zulassung statthaft, denn der maßgebliche Beschwerdewert von mehr als 750 Euro wird mit den begehrten höheren Leistungen von monatlich 36 Euro für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012 nicht erreicht. Die Beschwerdefrist von einem Monat (§ 105 Abs. 2 S. 1 SGG) ist durch den Eingang der Beschwerdeschrift beim Landessozialgericht am 4. Oktober 2013 gewahrt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG - im Urteil oder auf die Beschwerde durch das Landessozialgericht - zuzulassen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).

Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne hat eine Sache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage grundsätzlicher Art aufwirft, die bisher höchstrichterlich nicht geklärt ist. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt vor, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortentwicklung des Rechts berührt ist und zu erwarten ist, dass die Entscheidung dazu führen kann, die Rechtseinheitlichkeit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Für die Beurteilung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts abzustellen (vgl. den Senatsbeschluss vom 8. September 2011 - L 4 AS 855/11 NZB). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht mehr, wenn sie schon entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (BSG, Beschluss vom 30. September 1992 – 11 BAr 47/92, juris). Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, verleiht ihr noch keine grundsätzliche Bedeutung (BSG, Beschluss vom 26. Juni 1975 – 12 BJ 12/75, juris). Hinsichtlich Tatsachenfragen kann über § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG eine Klärung nicht verlangt werden.

Eine so verstandene grundsätzliche Bedeutung ist vorliegend nicht ersichtlich und wurde klä-gerseits auch nicht substantiiert dargelegt. Die aufgeworfene Frage, ob auch räumlich getrennt lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II mit der Folge des § 20 Abs. 4 SGB II bilden, ist nicht klärungsbedürftig. Sie kann durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden.

§ 20 Abs. 4 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung trifft für Dezember 2011 folgende Regelung: "Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 328 Euro anzuerkennen." Für Januar 2012 bis Mai 2012 regelt die Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 1. Januar 2012 vom 20. Oktober 2011 u.a. folgendes: "Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden für die Zeit ab 1. Januar 2012 anerkannt: [ ] 4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 337 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II)". Wann eine Bedarfsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, hat das BSG in dem vom Sozialgericht zutreffend zitierten Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - entschieden. Das BSG führt bereits im Leitsatz aus: "Eine Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten im Sinn des SGB 2 kann auch bei Ehen ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt vorliegen. Für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" muss gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutreten." Dem ist nichts hinzuzufügen. Die vom Kläger vorgetragenen Interpretationen können vor diesem Hintergrund nicht durchgreifen.

Auch aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes folgt nichts anderes. Dort heißt es: "Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich in der Regelbedarfsstufe 2 jeweils auf 328 Euro für zwei erwachsene Leis-tungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartner-schaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen [ ]." Diese Norm gilt - wie schon aus dem Wortlaut eindeutig hervorgeht - unmittelbar nur für die Ermittlung der Regelbedarfe im Sinne des § 28 SGB XII und findet seine Rechtsgrundlage in § 28a SGB XII. Nachdem sich die Regelbedarfe für Erwachsene nach dem SGB XII nach deren Anzahl im Haushalt sowie Führung eines Haushalts bemisst (§ 27a Abs. 2 SGB XII), wird in § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes folgerichtig das Kriterium des gemeinsamen Haushalts benannt. Für die hier relevanten Regelbedarfe nach dem SGB II hat dies entgegen der Meinung des Klägers indes keine Relevanz. Die vom Kläger zitierte Norm des § 20 Abs. 5 SGB II sieht lediglich eine "entsprechende" Anwendung dieser Vorschriften vor. Das bedeutet, dass ein gemeinsamer Haushalt, nachdem ein solcher in § 20 Abs. 4 SGB II nicht vorgesehen ist, auch nicht über Umwege Tatbestandsvoraussetzung für die Bemessung des Regelbedarfs wird und die genannte Rechtsprechung des BSG uneingeschränkt anwendbar bleibt.

Das Urteil des Sozialgerichts weicht nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG auch nicht von einer Ent-scheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Eine solche Ab-weichung liegt nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil oder der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht den Kriterien entspricht, die übergeordnete Gerichte aufgestellt haben, sondern erst dann, wenn es diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das Sozialgericht weicht nur dann von einer Entscheidung ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der der zum selben Gegenstand gemachten und einer fortbestehenden aktuellen abstrakten Aussage übergeordneter Gerichte entgegen steht und dem erstinstanzlichen Urteil tragend zu Grunde liegt (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 KR 516/10 NZB und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Februar 2011 - L 19 AS 1011/10 NZB). Im Übrigen ist auch zu prüfen, ob das Urteil auf der Abweichung beruht (vgl. zum Ganzen: Senatsbeschluss vom 8. September 2011, a.a.O., m. w. N.).

Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ist nicht im Ansatz erkennbar, dass das Sozialgericht der Rechtsprechung übergeordneter Gerichte widersprochen und abweichend hiervon andere Maßstäbe aufgestellt hat. Ganz im Gegenteil wendet es die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 49/09 R - ausdrücklich an.

Es liegt auch keine Abweichung vom Urteil des BSG vom 23. November 2006 – B 11b AS 1/06 R - vor. Dort hat das BSG entschieden, dass es nicht verfassungswidrig ist, dass die Arbeitslosenhilfe durch die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ersetzt worden ist und dass der Gesetzgeber den ihm zustehenden Einschätzungsspielraum bei der Festlegung der Höhe der Regelleistungen im SGB II nicht überschritten hat. Zu den Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft bei Ehegatten hat es sich nicht geäußert, auch nicht in der vom Kläger besonders hervorgehobenen Randnummer 13. Dort wird lediglich festgestellt, dass zusammen in einer Wohnung lebende Ehegatten eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bilden. Dass das Zusammenleben eine Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist, geht daraus nicht hervor.

Das Sozialgericht weicht ebenfalls nicht vom Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – ab. In dieser Entscheidung befasst sich das BVerfG mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen vor 2011. Zu den Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft bei Ehegatten hat es sich nicht geäußert, auch nicht in der vom Kläger besonders hervorgehobenen Randnummer 154. Dort wird lediglich festgestellt, die vom Ge-setzgeber herangezogenen Umstände für die Bemessung der Regelleistungen im Falle des § 20 Abs. 3 S. 1 SGB II a.F. für erwachsenen Partner einer Bedarfsgemeinschaft nicht zu beanstanden ist. Soweit der Gesetzgeber nach den Feststellungen des BVerfG dabei vom einem Zusammenleben der Partner und einem entsprechenden Wirtschaften aus einem Topf ausge-gangen ist, entspricht dies bei nicht getrenntlebenden Ehegatten regelmäßig den tatsächlichen Gegebenheiten. Konstellationen, wie das räumliche Eheleben im Falle des Klägers, bilden allerdings nicht den Regelfall und waren daher weder für die Gesetzgebung noch für die Prüfung durch das BVerfG relevant. Dass das Zusammenleben von Partner immer eine Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ist, geht daraus nicht hervor und war auch nicht Prüfungsgegenstand. Dies zeigt der Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - betreffend die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistungen ab 2011. In Randnummer 100 des genannten Beschlusses führt das BVerfG inhaltlich identisch mit der vorgenannten Entscheidung aus, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, "dass der Gesetzgeber den Regelbedarf bei Einpersonenhaushalten und damit die Regelbedarfsstufe 1 als Ausgangswert für die Festlegung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf auch derjenigen Erwachsenen nutzt, die mit anderen ebenfalls leistungs-berechtigten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führen, also die Regelbedarfsstufe 2 für zwei erwachsene leistungsberechtigte Personen als Ehegattin und -gatte, Lebenspartnerinnen oder -partner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 RBEG)". Hätte eine Aussage zu den konkreten Tatbestandsvoraussetzungen bei der Prüfung einer Bedarfsgemeinschaft getroffen werden sollen, hätte sich das BVerfG auch zu der vom Sozialgericht herangezogenen Entscheidung des BSG vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 R – geäußert. Denn das BSG hat ausgeführt (Randnummer 14): "Der Grundgedanke der Bedarfsgemeinschaft beruht auf der Annahme, dass in dieser Gemeinschaft alle Mitglieder füreinander Verantwortung auch im finanziellen Sinne übernehmen. Erst nachrangig, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ihren Bedarf nicht gemeinsam decken können, sind Grundsicherungsleistungen zu gewähren (vgl § 9 Abs 1 Satz 1 SGB I; § 9 Abs 2 Satz 3 SGB II). Die Vermutung einer gegenseitigen Bedarfsdeckung hat der Gesetzgeber des SGB II dabei nicht vorrangig mit dem Vorhandensein von Unterhaltsansprüchen verbunden, sondern an die in § 7 Abs 3 SGB II im Einzelnen aufgeführten tatsächlichen Umstände geknüpft (vgl BSG, Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 5 RdNr 39). Bei Eheleuten verlangt er - im Unterschied etwa zur Konstellation der eheähnlichen Lebensgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 3 Buchst c SGB II) - gerade nicht das gemeinsame Leben in einem Haushalt." Weiter heißt es in Randnummer 15: "Mit dem Anknüpfen an den Status der Ehe in § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II unterstellt der Gesetzgeber im Sinne einer verwaltungspraktischen Anwendung der SGB II-Vorschriften vielmehr regelmäßig das Vorhandensein einer durch Ehe und Familie typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und sonstigen Lebenssituation (vgl in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 5 C 8/93 - BVerwGE 97, 344). Dabei liegt es im Wesen einer typisierenden gesetzlichen Verallgemeinerung, dass mit dem Bezug auf bestimmte tatsächliche Verhältnisse bzw sozialtypische Befunde eine weite, alle betroffenen Gruppen und Regelungsgegenstände einbeziehende Betrachtung stattfindet. Hierbei darf sich der Gesetzgeber grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen auszunehmen (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - BVerfGE 112, 164, 280 f; BVerfG, Beschluss vom 13.2.2008 - 2 BvL 1/06 - BVerfGE 120, 125 ff, 155). Es soll gerade nicht bei jeder Gestaltungsform der Ehe im Einzelfall geprüft werden, ob mit ihr auch eine bestimmte Form des Zusammenlebens und Wirtschaftens verbunden ist. Auch bei der hier vorliegenden Ehe ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt wird daher die hiermit typischerweise verbundene wirtschaftliche und sonstige Lebenssituation unterstellt. Wie sich weiter aus den §§ 1360, 1361 und 1567 BGB ergibt, geht das BGB von der grundsätzlich auch im SGB II zu beachtenden Vermutung des Nichtgetrenntlebens von Ehegatten aus (Hohm in Gemeinschaftskommentar SGB II, § 7 RdNr 51, Stand 8/2008). Eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB II liegt entsprechend nur dann nicht (mehr) vor, wenn ein Getrenntleben festgestellt worden ist [ ]".

Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde auch die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügt, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ein Rechtsirrtum bzw. die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall begründet keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG (vgl. Thüringer Landessozialgericht und Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.).

Das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG hat der Kläger nicht gerügt.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist unanfechtbar; mit der Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat wird das Urteil rechtskräftig (§§ 145, 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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