S 57 AS 1850/14

Land
Hamburg
Sozialgericht
SG Hamburg (HAM)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
57
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 57 AS 1850/14
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen für Dezember 2013 bis März 2014. Im Vordergrund steht die Frage, in welchem Umfang die Klägerin den Erlös aus der Teilungsversteigerung eines Hausgrundstücks für ihren Lebensunterhalt einsetzen musste.

Die am xxxxx 1972 geborene Klägerin bezieht seit 2005 mit Unterbrechung in den streitbefangenen vier Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – vom Beklagten. Sie ist alleinerziehend und bildet eine Bedarfsgemeinschaft mit ihren am xxxxx 1997 und am xxxxx 1999 geborenen Töchtern K. und S ... Mit diesen bewohnt sie eine Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus im R., in dem die Wärme- und Heißwasserversorgung zentral über die Vermieterin erfolgt.

Für Unterkunft und Heizung waren für Dezember 2013 623,69 EUR und für Januar bis April 2014 monatlich 643,56 EUR aufzuwenden (375,95 EUR bzw. ab 1. Januar 2014: 395,82 EUR Netto-Kaltmiete abzüglich 1,58 EUR Herdabschlag zuzüglich 139,54 EUR Betriebskostenvorauszahlung zuzüglich 109,78 EUR Wärmeversorgungsvorauszahlung). Der Klägerin flossen im Dezember 2013 und Januar 2014 jeweils 384,16 EUR netto aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der K1 GmbH & Co. KG zu. Im Februar 2014 flossen ihr 439,57 EUR netto, im März 2014 395,20 EUR netto und im April 2014 379,07 EUR netto aus einer geringfügigen Beschäftigung bei der N.-Diskount AG & CO KG AH zu. Für die beiden Töchter deckten die Unterhaltszahlungen des Vaters und das von der Klägerin bezogene Kindergeld genau den grundsicherungsrechtlichen Bedarf ab bzw. blieben diese geringfügig dahinter zurück. Es ergab sich jedenfalls im streitbefangenen Zeitraum bei keiner der Töchter ein Einkommensüberhang, der bei der Klägerin berücksichtigt werden könnte.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihren Töchtern für Dezember 2013 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 371,16 EUR, wovon 368,06 EUR auf die Klägerin entfielen (Bewilligungsbescheid vom 5. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. Juli 2013, 23. Juli 2013 und 24. September 2013).

Die Klägerin war bei erstmaliger Beantragung von SGB II-Leistungen gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann Miteigentümerin eines Hausgrundstücks in H1 gewesen, worüber der Beklagte informiert worden war. Die Ehe war am 30. November 2004 geschieden worden. Es folgte eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann unter anderem über das Hausgrundstück. Letztlich ersteigerte der geschiedene Ehemann das Hausgrundstück im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Der Erlös betrug nach Abzug der Gerichtskosten 45.046,74 EUR. Dieser Erlös, der der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann gemeinschaftlich zustand, wurde zunächst bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg hinterlegt. Es schloss sich eine weitere Auseinandersetzung über die Erlösverteilung an. Durch familiengerichtlichen Beschluss wurde der ehemalige Ehemann der Klägerin dann verpflichtet, der Auszahlung des hälftigen hinterlegten Betrags an die Klägerin zuzustimmen und Verzugszinsen zu leisten (Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 23. Juni 2013 632 F 44/13).

Der Beklagte fragte unter anderem mit Schreiben vom 23. August 2013 bei der Klägerin nach dem Stand der Angelegenheit und insbesondere danach, ob bereits Erlös zugeflossen sei. In einem persönlichen Gespräch am 12. September 2013 wurde der Klägerin mitgeteilt, sie müsse das erwartete Geld für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Töchter einsetzen.

Am 28. Oktober 2013 ging die erste Tranche in Höhe von 19.629,42 EUR von der Hinterlegungsstelle auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Der Prozessbevollmächtigte leitete 3.863,17 EUR an die Klägerin weiter und verwendete den Rest (5.766,25 EUR) mit ihrem Einverständnis wie folgt: 2.601,82 EUR verrechnete er mit seiner Gebührenforderung wegen der Vertretung im Versteigerungsverfahren (Honorarnote vom 27. September 2012); 1.526,47 EUR verrechnete er mit seiner Gebührenforderung wegen der Vertretung im Verfahren über die Verteilung des Versteigerungserlöses (Honorarnote vom 27. November 2012); 1.637,96 EUR leitete er an die Justizkasse H. weiter zur Begleichung der Gerichtskosten des Verfahrens über die Verteilung des Versteigerungserlöses; 10.000 EUR überwies er an die Schwester der Klägerin zur teilweisen Begleichung einer Darlehensschuld (Darlehensvertrag vom 3. Dezember 2003 über insgesamt 15.000 EUR). Die Klägerin hatte ihrem Prozessbevollmächtigten geschildert, das Darlehen unter anderem zur Renovierung ihrer Wohnung verwendet zu haben, das sei zur Erhaltung ihrer Erwerbsfähigkeit notwendig gewesen und der seinerzeit zuständige Sozialleistungsträger habe eine Kostenübernahme abgelehnt; um Gebühren in Höhe von 779,09 EUR für das Scheidungsverfahren zu zahlen, die im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht übernommen worden seien, und um die – nicht bezifferte – Gebührenforderung der Rechtsanwältin P. zu begleichen, die in einem dann doch nicht durchgeführten Berufungsverfahren im Rahmen der Nebenklage gegen ihren früheren Ehemann mandatiert gewesen sei.

Der Beklagte wurde am 4. November 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die erste Tranche ausgezahlt worden sei. Er hob mit Bescheid vom 5. November 2013 die Leistungsbewilligung für Dezember 2013 nur gegenüber der Klägerin vollständig auf und stützte sich dabei auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Er wiederholte den Hinweis, die Klägerin müsse den Versteigerungserlös für den Lebensunterhalt einsetzen.

Mit Bescheid vom 15. November 2014 lehnte der Beklagte die Übernahme von Kosten für eine mehrtägige Schulfahrt der Tochter K. ab, die vom 30. Juni bis zum 4. Juli 2014 stattgefunden hatte.

Am 15. November 2013 beantragte die Klägerin für sich und ihre Töchter die Weitergewährung von Leistungen über den laufenden Bewilligungsabschnitt hinaus, der mit dem Dezember 2013 enden würde. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 21. November 2013 ab. Mit Blick auf das aus der Teilungsversteigerung zugeflossenen Einkommen liege keine Hilfebedürftigkeit vor.

Am 27. November 2013 gingen weitere 1.875,59 EUR, am 9. Dezember 2013 weitere 261,60 EUR und am 23. Dezember 2013 weitere 2.074,20 EUR von der Hinterlegungsstelle auf dem Konto des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein. Diese Beträge wurden vollständig an die Klägerin weitergeleitet. Damit waren vom Versteigerungserlös insgesamt 23.840,81 EUR an den Bevollmächtigten der Klägerin ausgekehrt worden, wovon 8.074,56 EUR an diese überwiesen und 15.766,25 EUR unmittelbar an Dritte geflossen waren.

Mit ihrem bereits am 28. November 2013 erhobenen Widerspruch wandte die Klägerin sich sowohl gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für Dezember 2013 als auch gegen die Ablehnung der Weiterbewilligung von Leistungen darüber hinaus. Sie brachte vor, bei dem zugeflossenen Geld handele es sich nicht um Einkommen, sondern um Vermögen. Ihre Vermögensfreibeträge seien daher zu berücksichtigen. Zudem seien folgende Positionen zu berücksichtigen: die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ihr wegen der Teilungsversteigerung und des Rechtsstreits um die Erlösaufteilung entstanden seien (insgesamt 5.766,25 EUR); die an ihre Schwester zurückgezahlten 10.000 EUR; die Gerichtskosten, die ihr im Rahmen ihres Scheidungsverfahrens entstanden und nicht von Prozesskostenhilfe abgedeckt worden seien (779,09 EUR) und die Gebührenforderung der Rechtsanwältin P. (unbeziffert). Hinsichtlich der Verwendung des von der Schwester erhaltenen Darlehens ergänzt die Klägerin, sie habe seinerzeit einen neuen Fußboden verlegen müssen, sie leide an Asthma, und habe für die Renovierung etwa 2.800 EUR aufgewandt.

Die Klägerin bezog ab Februar 2014 Wohngeld in Höhe von 191 EUR monatlich (Bescheid der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Harburg, Fachamt für Grundsicherung und Soziales, vom 10. April 2014).

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2014 zurück. Die zugeflossenen Beträge seien als Vermögen zu berücksichtigen, weil sie den Freibetrag von insgesamt 14.600 EUR erheblich übersteigen würden. Das gelte selbst dann, wenn man Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.765,25 EUR absetze. Die Darlehensrückzahlung an die Schwester sei nicht zu berücksichtigen.

Am 8. Mai 2014 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag für sich und ihre Töchter.

Am 21. Mai 2014 hat die Klägerin nur in eigenem Namen Klage erhoben. Sie hat sich zunächst gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für Dezember 2013 gewandt, die Gewährung von laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Januar bis Mai 2014 ohne Anrechnung von Zahlungen aus der Teilungsversteigerung begehrt sowie die Bewilligung einmaliger Leistungen in Höhe von 298 EUR für die Schulfahrt der Tochter K ...

Ab Mai 2014 trat der Beklagte wieder mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin ein, für die Töchter hatte er keinen ungedeckten Bedarf errechnet (Bescheid vom 23. Mai 2014). Zudem bewilligte er der Tochter K. die begehrten Leistungen für die mehrtägige Klassenfahrt in voller Höhe (Bescheid vom 16. Juni 2014).

Daraufhin hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab Mai 2014 sowie hinsichtlich der Leistungen für die mehrtätige Klassenfahrt für erledigt erklärt. Hinsichtlich der weiterhin angegriffenen Aufhebung der Leistungsbewilligung für Dezember 2013 und der weiterhin begehrten Leistungen für Januar bis Mai 2014 vertieft die Klägerin ihr Vorbringen, ohne ihre aktive Beteiligung an Versteigerungsverfahren wäre voraussichtlich kein Erlös erzielt worden und sie hätte in unveränderter Höhe Leistungen nach dem SGB II bezogen. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne nicht auf den gesamten Versteigerungserlös oberhalb der Vermögensfreibeträge zugreifen, nachdem er sie bei der Umwandlung des Buchwerts in Geld nicht unterstützt und sie den finanziellen Aufwand allein geschultert habe. Zudem habe sie darauf vertrauen dürfen, dass der mit dem Miteigentum am Hausgrundstück verbundene Vermögenswert auch nach der Versteigerung unangetastet bleibe, der Beklagte habe darauf vorher nie zugegriffen. Richtigerweise hätte der Beklagte Leistungen von Anfang an lediglich als Darlehen bewilligen und seinen Rückforderungsanspruch durch ein Grundpfandrecht sichern müssen. Dann wäre die Verwertung Sache des Beklagten gewesen und es wäre nie zu den streitbefangenen Entscheidungen gekommen. Dass man falsch vorgegangen sei, sei dem Beklagten auch bewusst gewesen. Die seinerzeit zuständige Sachbearbeiterin des Standorts des Beklagten in N1 habe 2013 gegenüber Herrn H2, dem zuständigen Sachbearbeiter für den Wohngeldantrag der Klägerin bei der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt H1, Fachamt für Grundsicherung und Soziales, telefonisch eingeräumt, man habe einen Fehler gemacht. Die Klägerin beantragt, hierzu Herrn H2 als Zeugen zu vernehmen.

Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch, die Bescheide vom 5. November 2013 und 21. November 2013, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2014, aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auch für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis zum 30. April 2014 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält an seinen Bescheiden fest.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für Dezember 2013 auch gegenüber den Töchtern der Klägerin aufgehoben. Mit einem ergänzenden Schreiben von 5. September 2014 hat er der Klägerin mitgeteilt, sie könne gegen diese Entscheidung für ihre Kinder Widerspruch einlegen; die Widerspruchsfrist betrage in diesem Fall ein Jahr ab Bekanntgabe des Bescheids. Bislang sind dagegen keine Rechtsbehelfe ergriffen worden.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte beigezogen. Die mündliche Verhandlung hat am 1. April 2014 stattgefunden.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte (Band 3) Bezug genommen, die vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

I. Soweit sie sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 5. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2014 wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig, so dass die die Klägerin durch ihn nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert ist. Der Beklagte war berechtigt, seine Bewilligungsentscheidung für Dezember 2014 aufzuheben. Der Beklagte konnte sich insoweit auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 48 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – stützen.

1. Es liegt ein Fall des § 48 SGB X und nicht des § 45 SGB X vor. Der Bescheid vom 5. Juni 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9. Juli 2013, 23. Juli 2013 und 24. September 2013, mit dem der Klägerin Leistungen unter anderem für Dezember 2013 bewilligt worden waren, war zunächst rechtmäßig gewesen (s. dazu, dass bei nachträglicher Rechtswidrigkeit § 48 SGB X und nicht § 45 SGB X zur Anwendung kommt, nur Schütze in: von Wulffen, SGB X, § 45 Rn. 31). Insbesondere hatte der Beklagte die Leistungen zu Recht als verlorenen Zuschuss und nicht als Darlehen bewilligt. Obgleich die Klägerin bei Erlass des Bewilligungsbescheids Miteigentümerin des Hausgrundstücks gewesen war, war sie hilfebedürftig iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 iVm § 9 Abs. 1 SGB II gewesen.

a. Das Miteigentum war unstreitig ein zivilrechtlicher Vermögensgegenstand. Im Grundsicherungsrecht sind nach § 12 Abs. 1 SGB II aber nur verwertbare Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vermögen ist in diesem Sinne verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können (so genanntes "Versilbern"; st. Rspr. seit BSG Urt. v. 6. Dez. 2007, B 14/7b AS 46/06 R, juris-Rn. 11; aus jüngerer Zeit etwa BSG Urt. v. 18. Sept. 2014, B 14 AS 58/13 R, juris-Rn. 14; mwN). Es ist geklärt, dass der Verwertbarkeit iSd § 12 Abs. 1 SGB II eine gewisse zeitliche Komponente innewohnt, denn wer sein grundsätzlich verwertbares Vermögen nicht in absehbarer und angemessener Zeit verwerten kann, verfügt nicht über bereite Mittel (st. Rspr.; grundlegend BSG Urt. v. 6. Dez. 2007, B 14/7b AS 46/06 R, juris-Rn. 11 ff.; Urt. v. 25. August 2011, B 8 SO 19/10 R, juris-Rn. 14 ff.; aus jüngerer Zeit etwa Urt. v. 20. Febr. 2014, B 14 AS 10/13 R, juris-Rn. 32 mwN). Maßgebend für die Prognose, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, ist im Regelfall der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. etwa Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 12 Rn. 47 f., mwN aus der Rechtsprechung). Kann prognostisch das vorhandene Vermögen im anstehenden Bewilligungszeitraum nicht "versilbert" werden, liegt schon kein berücksichtigungsfähiges Vermögen iSd § 12 Abs. 1 SGB II vor. Leistungen sind dann bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen als verlorener Zuschuss zu gewähren. Die Regelung im heutigen § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II, der eine darlehensweise Bewilligung vorsieht, kommt nicht zur Anwendung.

b. So lag es hier. Ihre Hilfebedürftigkeit konnte die Klägerin aufgrund ihres Miteigentums am Hausgrundstück erst abwenden, als dieses versteigert und ihr der anteilige Versteigerungserlös zugeflossen war. Bei der Leistungsbewilligung am 5. Juni 2013 war noch in keiner Weise absehbar gewesen, dass ihr innerhalb des Bewilligungszeitraums, der von Juli bis Dezember 2013 reichte, aufgrund des Miteigentums bereite Mittel zur Verfügung stehen würden. Die langwierige Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und ihrem ehemaligen Ehemann dauerte an und war vor allem nicht mit Abschluss der Veräußerungsversteigerung beendet worden. Die beiden stritten weiter, nunmehr über die Verteilung des hinterlegten Erlöses. Solange darüber nicht entschieden war, ließ sich nicht vorhersagen, ob und in welchem Umfang der Klägerin Erlös zufließe. Absehbar war die Vermögensverwertung daher erstmals mit dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg über die Erlösverteilung. Der erging am 23. Juni 2013 und damit nach der Entscheidung des Beklagten über die Weiterbewilligung von Leistungen für unter anderem Dezember 2013.

c. Die Kammer konnte davon absehen, der Beweisanregung der Klägerin zu folgen und zu ermitteln, ob eine Mitarbeiterin des Beklagten tatsächlich zu der – unzutreffenden – Auffassung gelangt war, man habe einen Fehler gemacht und der Klägerin hätten Leistungen lediglich als Darlehen gewährt werden müssen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bliebe diese interne Einschätzung des Beklagten ohne rechtliche Auswirkung und würde insbesondere nicht die Bestimmung der zutreffenden Ermächtigungsgrundlage verändern. Ob ein Fall des § 48 SGB X und des § 45 SGB X vorlag, hat die Kammer aufgrund ihrer freien Überzeugung zu entscheiden, ohne dabei an die Auffassung der Beteiligten gebunden zu sein.

2. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Aufhebungsbescheids bestehen keine Bedenken.

3. Der Aufhebungsbescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

a. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X lagen vor. Insbesondere war nach Erlass des Bewilligungsbescheids eine wesentliche Änderung eingetreten, indem die Hinterlegungsstelle ab dem 28. Oktober 2013 insgesamt 23.840,81 EUR an den Bevollmächtigten der Klägerin auskehrte. Unter den damit geänderten Verhältnissen hätten der Klägerin jedenfalls für Dezember 2013 keine Leistungen mehr bewilligt werden dürfen. Ihre Hilfebedürftigkeit war entfallen.

aa. Berücksichtigt man nur das Erwerbseinkommen der Klägerin, blieb ihr für Dezember 2013 ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 368,06 EUR. bb. Dem stand nunmehr berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 9.674,56 EUR gegenüber. Im Umfang von jedenfalls 368,06 EUR stand ihr dieses auch bereits zur Bedarfsdeckung im Dezember 2013 zur Verfügung, denn der Großteil des ihr zustehenden Versteigerungserlöses war bereits vor Dezember 2013 an sie ausgekehrt worden.

(1) Beim ausgekehrten Versteigerungserlös handelte es sich um Vermögen iSd § 12 Abs. 1 SGB II, weil dieser an die Stelle des Miteigentums am Hausgrundstück trat und der Klägerin keinen wertmäßigen Zuwachs ihres Vermögensbestands gebracht hatte (vgl. zu dieser Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen etwa Mecke in: Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 12 Rn. 22 mwN aus der Rechtsprechung). Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit mehr.

(2) Der ausgekehrte Erlös war in vollem Umfang für die Klägerin verwertbar. Das gilt auch für den Teil in Höhe von insgesamt 15.766,25 EUR, den ihr Bevollmächtigter an Dritte weiterleitete bzw. mit seinen Honorarforderungen verrechnete. Da dies mit Einverständnis der Klägerin geschah, wurde das Vermögen insoweit zur Schuldentilgung verwendet. Diese Form der Mittelverwendung nimmt dem ausgekehrten Versteigerungserlös nicht den Charakter als verwertbares Vermögen. Im Gegenteil, sie zeigt, dass die Klägerin frei über ihn verfügen konnte. Dass Mittel, die zur Schuldentilgung verwendet werden, ihren Charakter bewahren, ist für die Einkommensverwendung geklärt (s. dazu, bezogen auf den Abbau eines Überziehungskredits, BSG Urt. v. 30. Juli 2008, B 14 AS 26/07 R, juris-Rn. 25; Urt. v. 29. April. 2015, B 14 AS 10/14 R, zu dem bislang lediglich der Terminsbericht vorliegt). Nichts anderes gilt, wenn wie vorliegend Vermögen zur Schuldentilgung eingesetzt wird.

(3) Von dem danach im vollen Umfang von 23.840,81 EUR verwertbaren Vermögen war zunächst der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II abzusetzen. Dieser betrug für die Klägerin, die bei der Vermögensberechnung 41 Jahre alt war, 6.150 EUR. Für ihre Töchter war entgegen der Auffassung der Beteiligten kein weiterer Grundfreibetrag abzuziehen. Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a SGB II bezieht sich ausschließlich auf tatsächlich beim Kind vorhandenes Vermögen (st. Rspr. seit BSG Urt. v. 13. Mai 2009, B 4 AS 58/08 R, juris-Rn. 19 ff.). Die Töchter der Klägerin waren aber weder Miteigentümerinnen des Hausgrundstücks noch am Versteigerungserlös berechtigt gewesen. 23.840,81 EUR abzüglich 6.150 EUR ergeben 17.690,81 EUR.

(4) Weiter war der Freibetrag für notwendige Anschaffungen nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II abzusetzen. Dieser gilt für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten. Da sich für die Töchter der Klägerin jedenfalls für Dezember 2013 ein Leistungsanspruch ergeben hatte, betrug der Freibetrag hier 2.250 EUR. 17.690,81 EUR abzüglich 2.250 EUR ergeben 15.440,81 EUR.

(5) Die Kammer lässt dahin stehen, ob die Klägerin verlangen kann, darüber hinaus die Aufwendungen abzusetzen, die ihr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwertung des Miteigentums am Hausgrundstücks entstanden waren. Insoweit ist sie nicht beschwert, denn der Beklagte setzte zu ihren Gunsten den angegebenen Betrag in Höhe von 5.766,25 EUR vollständig ab. 15.440,81 EUR abzüglich 5.766,25 EUR ergeben 9.674,56 EUR.

(6) Weitere Positionen waren jedenfalls nicht abzusetzen. Es gibt keine Rechtsgrundlage dafür, der Klägerin einen weiteren Teil des Versteigerungserlöses zu belassen, weil sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens und der Nebenklage im Verfahren gegen ihren früheren Ehemann Kosten zu tragen hatte oder weil sie die Darlehensrückforderung ihrer Schwester bediente. Der einzig in Betracht kommende § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 SGB II begünstigt Gegenstände, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde; diese sind dann von vorneherein nicht als Vermögen zu berücksichtigen und ihrem Inhaber obliegt keine Verwertung (s. dazu nur Mecke in Eicher, SGB II, 3. Auf. § 12 Rn. 75, 118). Das Miteigentum am Hausgrundstück wurde aber bereits von der Klägerin verwertet und es geht lediglich um die Berücksichtigung des Verwertungserlöses. Selbst wenn man die Vorschrift über den Wortlaut und systematischen Zusammenhang hinaus auf die hier gegebene Konstellation anwenden wollte, würde es doch an einer besonderen Härte fehlen. Hierfür wären außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls erforderlich, die der Klägerin ein eindeutig größeres Opfer abverlangen würden, als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (s. zum unbestimmten Rechtsbegriff der "besonderen Härte" und seiner vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit nur BSG Urt. v. 18. Sept. 2014, B 14 AS 58/13 R, juris-Rn. 30, mwN). Derartige Umstände sind nicht ersichtlich. Die Kammer erkennt an, dass die Klägerin im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung langwierige gerichtliche Auseinandersetzung mit ihrem früheren Ehemann führte, sowohl vor den Zivil- als auch den Strafgerichten. Diese Rechtsstreitigkeiten waren für sie mit gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verbunden und nach der Lebenserfahrung vermutlich auch mit einer emotionalen Belastung. Gleichwohl besteht kein Anlass, bei ihr einen größeren Teil des Versteigerungserlöses zu schonen, als es bei allen anderen Leistungsempfängern möglich wäre. Die insoweit geltend gemachten Kosten stehen auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Vermögensverwertung. Ebenso wenig ist mit Blick auf die Darlehensrückzahlung eine besondere Härte zu erkennen. Die Klägerin nahm das Darlehen auf, bevor sie im Bezug von SGB II-Leistungen stand. Soweit die Klägerin ursprünglich vorgebracht hat, bereits das Darlehen sei zur Deckung der gerichtlichen und außergerichtlichen aus dem Scheidungsverfahren und der Nebenklage verwendet worden, gilt das soeben gesagte. Soweit die Klägerin das Darlehen zur Wohnungsrenovierung einsetzte, ergibt sich schon aus ihrem Vortrag nicht, dass damit ein Bedarf gedeckt wurde, der vom Regelbedarf umfasst gewesen oder sonst zum Umfang der Grundsicherung zu zählen gewesen wären. Im Übrigen würde selbst bei Berücksichtigung aller weiteren Positionen, soweit die Klägerin sie beziffert hat, immer noch ein berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 6.095,47 EUR verbleiben (9.674,56 EUR abzüglich 779,09 EUR Aufwendungen aus dem Scheidungsverfahren abzüglich 2.800 EUR Renovierungskosten). Noch das würde den Bedarf der Klägerin weit übersteigen.

b. Da die Aufhebungsentscheidung lediglich für die Zukunft erfolgte, waren die besonderen Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 S. 2 SGB X nicht zu prüfen. Ermessen war dem Beklagten nicht eröffnet.

c. Hinsichtlich des Umfangs der Aufhebung bestehen keine Bedenken.

4. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass sich für die Klägerin nichts Günstigeres ergeben würde, wenn man die Entscheidung des Beklagten anders als von der Kammer vertreten an § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II iVm § 45 SGB X messen wollte. Insbesondere könnte die Klägerin sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, was gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB X einer Rücknahme entgegenstehen würde. Die Kammer vermag schon dem Vorbringen der Klägerin nicht zu folgen, sie sei davon ausgegangen, der Versteigerungserlös werde ihr uneingeschränkt verbleiben, weil der Beklagte das Miteigentum am Hausgrundstück zuvor nicht angetastet habe. Letzteres erklärte sich allein dadurch, dass das Miteigentum zwar ein zivilrechtlicher Vermögensgegenstand, aber wie ausgeführt eben noch kein bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigendes Vermögen gewesen war. Bevor der Klägerin der erste Teil des Versteigerungserlöses zufloss, hatte der Beklagte jedenfalls mit seinem Schreiben vom 23. August 2013 und im persönlichen Gespräch am 12. September 2013 ausreichend deutlich gemacht, dass er diese Mittel bedarfsmindernd berücksichtigen werde, sobald sie der Klägerin zur Verfügung stehen würden. Sollte die Klägerin gleichwohl davon ausgegangen sein, sie müsse den Versteigerungserlös nicht vorrangig für ihren Lebensunterhalt einsetzen, würde diese Annahme hinter dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme zurücktreten. Dabei berücksichtigt die Kammer vor allem, dass die Korrektur nur für die Zukunft erfolgte und die Klägerin deswegen auch nicht zur Erstattung bereits bezogener Leistungen verpflichtete wurde; dass die Korrektur nur einen Monat betraf; dass die Klägerin bereits im Dezember 2013 Wohngeld hätte beantragen können und dass es insgesamt zumutbar erscheint, ihr 368,06 EUR nicht zu gewähren, nachdem ihr berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 9.674,56 EUR zur Verfügung stand.

II. Soweit die Klage sich gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. April 2014 wendet, ist sie als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, aber ebenso wenig begründet. Auch dieser Bescheid ist rechtmäßig, so dass die Klägerin durch ihn nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert ist. Die Klägerin konnte jedenfalls für Januar bis April 2014 keine SGB II-Leistungen beanspruchen. Sie war weiterhin nicht hilfebedürftig.

1. Der Bedarf der Klägerin belief sich in diesem Zeitraum auf 605,52 EUR monatlich (391 EUR Regelbedarf zuzüglich 214,52 EUR Kopfteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung).

2. Dem stand aus der Erwerbstätigkeit der Klägerin berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von • 227,33 EUR im Januar 2014 (384,16 EUR Nettoeinkommen abzüglich 100 EUR Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 abzüglich 56,83 EUR Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b As. 3 Satz 1 und 2 SGB II); • 271,66 EUR im Februar 2014 (439,57 EUR Nettoeinkommen abzüglich 100 EUR Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 abzüglich 67,91 EUR Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b As. 3 Satz 1 und 2 SGB II); • 236,18 EUR im März 2014 (395,20 EUR Nettoeinkommen abzüglich 100 EUR Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 abzüglich 59,04 EUR Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b As. 3 Satz 1 und 2 SGB II ) und • 223,26 EUR im April 2014 (379,07 EUR abzüglich 100 EUR Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 abzüglich 55,81 EUR Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b As. 3 Satz 1 und 2 SGB II) gegenüber. Danach verblieb ein ungedeckter Bedarf in Höhe von • 378,19 EUR im Januar 2014 (605,52 EUR abzüglich 227,33 EUR); • 333,86 EUR im Februar 2014 (605,52 EUR abzüglich 271,66 EUR); • 369,34 EUR im März 2014 (605,52 EUR abzüglich 236,18 EUR) und • 382,26 EUR im April 2014 (605,52 EUR abzüglich 223,26 EUR), was sich zu 1.463,65 EUR summiert.

3. Diesen verbleibenden Bedarf konnte die Klägerin unproblematisch aus ihrem Vermögen decken. Das gilt selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, sie habe für die Bedarfsdeckung im Dezember 2013 einen Betrag in Höhe von 368,06 EUR verbraucht. Ihr wäre dann immer noch berücksichtigungsfähiges Vermögen in Höhe von 9.306,50 EUR verblieben (9.674,56 EUR abzüglich 368,06 EUR).

III. Das Verfahren ist für die Klägerin gerichtskostenfrei. Die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und berücksichtigt, dass die Klage, soweit über sie noch zu entscheiden gewesen ist, keinen Erfolg gehabt hat und die Aufwendungen des Beklagten gemäß § 193 Abs. 4 SGG nicht erstattungsfähig sind. Eine Kostenerstattung zugunsten der Klägerin ist aber auch nicht angezeigt, soweit der Rechtsstreit durch einseitige Erledigungserklärung geendet hat, die als Teil-Rücknahme zu werten ist. Hinsichtlich der ursprünglich begehrten Leistungen für Mai 2014 gilt, dass die Klage auch insoweit von Anfang an unbegründet gewesen ist. Angesichts der Höhe ihres berücksichtigungsfähigen Vermögens hätte die Klägerin auch ihren Bedarf im Mai 2014 noch decken können. Das gilt selbst dann, wenn sie in diesem Monat kein Erwerbseinkommen erzielt hätte und der gesamte Bedarf in Höhe von 605,52 EUR abzudecken gewesen wäre. Hinsichtlich der ursprünglich begehrten Leistungen für die mehrtägige Klassenfahrt gilt, dass die Klage insoweit von Anfang an unzulässig gewesen ist. Die Klägerin ist nicht befugt gewesen, diesen Individualanspruch ihrer Tochter K. geltend zu machen, eine Prozessstandschaft hat nicht vorgelegen.
Rechtskraft
Aus
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