L 7 AS 634/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1330/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 634/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Übergang eines Anspruchs des § 3 SGB II ist Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen.
2. Der Verwaltungsakt, mit dem der Auskunftsanspruch verfolgt wird, muss hinreichend bestimmt sein.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 2013 sowie der Bescheid des Beklagten vom 01.04.2012 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 26.04.2012 aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu vier Zehntel, der Beklagte zu sechs Zehntel.

III. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Auskunftsverlangen über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Durchsetzung möglicherweise auf den Beklagten übergegangener Unterhaltsansprüche.

Die Agentur für Arbeit A-Stadt und das Landratsamt A-Stadt hatten für eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem am 19.06.2008 geborenen Sohn des Klägers und der mit dem Kläger nicht verheirateten Kindsmutter Leistungen nach dem SGB II in getrennter Trägerschaft erbracht.

Seitens der Agentur für Arbeit wurde für die Bedarfsgemeinschaft Frau N. der Regelbedarf wie folgt bewilligt, wobei das Kind wegen Einkommensanrechnung keinen Regelbedarf erhielt: * Bescheid vom 15.12.2009 für den Zeitraum 03.12.2009 bis 28.02.2010, * Bescheid vom 11.03.2010 für den Zeitraum vom 01.03.2010 bis 31.08.2010, * Bescheid vom 06.08.2010 für den Zeitraum vom 01.09.2010 bis 28.02.2011, * Änderungsbescheid vom 25.03.2011 für den Zeitraum vom 01.02.2011 bis 28.02.2011, * Bescheid vom 11.02.2011 für den Zeitraum vom 01.03.2011 bis 31.08.2011.

Vom Landratsamt A-Stadt wurden im streitigen Zeitraum durch folgende Bescheide Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung an die Bedarfsgemeinschaft Frau N. wie folgt bewilligt, wobei das Kind und die Kindsmutter Leistungen erhielten: * Bescheid vom 12.01.2010 für den Zeitraum für 04.11.2009 bis 30.04.2010, * Bescheid vom 25.05.2010 für den Zeitraum vom 01.05.2010 bis 31.10.2010, * Bescheid vom 21.10.2010 für den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 30.04.2011, * Bescheid vom 14.04.2011 für den Zeitraum vom 01.05.2011 bis 31.10.2011.

Rechtsnachfolger wurde für die beiden Leistungsträger mit Wirkung ab 01.01.2012 der nunmehrige Beklagte, das Jobcenter Landkreis A-Stadt.

Mit Schreiben vom 15.02.2011 informierte die Rechtsvorgängerin des Beklagten, die Agentur für Arbeit A-Stadt, den Kläger davon, dass der Kläger als unterhaltspflichtige Person für Frau S. N., geb. 1969 und deren Sohn R. V. S. N., geb. 2008, benannt wurde und dass eventuelle Unterhaltsansprüche insoweit ab 01.09.2010 gemäß § 33 SGB II übergegangen seien. Mit dem Unterhaltsanspruch sei auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch auf die Agentur für Arbeit A-Stadt als Leistungsträger übergegangen; daneben stünde dem Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch gemäß § 60 Abs. 2 SGB II zu. Der Kläger werde demgemäß aufgefordert, im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs seine wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse darzulegen und die beigefügte Erklärung samt Nachweisen dem Beklagten bis 08.03.2011 zurückzugeben. Im Ergebnis seien eine umfassende Erklärung für seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse für die Zeit ab 2008 abzugeben anhand des übermittelten Formulars, das regelmäßig bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II seine Verwendung findet, dazu Einkommenssteuererklärungen ab dem Jahr 2008 vorzulegen.

Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 27.02.2011 gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen Widerspruch eingelegt hatte, da die Vaterschaft noch nicht festgestellt sei, wurde der angefochtene Bescheid von der Agentur für Arbeit A-Stadt mit Abhilfebescheid vom 16.03.2011 aufgehoben. Im Abhilfebescheid wurde darauf hingewiesen, dass Unterhalt ab 01.03.2010 gefordert werden könne, wenn die Vaterschaft des Klägers festgestellt werden sollte.

Nachdem die Vaterschaft des Klägers rechtskräftig festgestellt worden war, erging am 01.04.2011 von der Agentur für Arbeit A-Stadt ein Schreiben an den Kläger, das die Überschrift "Mahnung zum Auskunftsersuchen vom 15.02.2011 gemäß § 60 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) wegen Überprüfung ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrags" trug. Unter Verweis auf das Auskunftsersuchen vom 15.02.2011 wurde der Kläger nochmals darüber informiert, dass ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gegen ihn auf die Agentur für Arbeit übergegangen sei und er zur Überprüfung seiner Leistungsfähigkeit zur Auskunft verpflichtet sei. Der Kläger habe bislang noch nicht auf die Anfrage vom 15.02.2011 geantwortet. Genauere Daten waren dem Anschreiben nicht zu entnehmen. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die "Mahnung" nicht.

Mit Schreiben vom 05.04.2011 teilte die Agentur für Arbeit A-Stadt dem Kreisjugendamt A-Stadt mit, dass infolge der Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen auf den Bedarf des Kindes ein Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit A-Stadt nicht eingetreten sei; selbst bei einem Unterhaltsanspruch von 160 % des Regelbetrages sei kein Anspruchsübergang gegeben.

Der vom Kläger zwischenzeitlich gegen das Mahnschreiben vom 01.04.2011 eingelegte Widerspruch wurde von der Agentur für Arbeit mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Bei dem Mahnschreiben vom 01.04.2011 habe es sich um einen neuen Verwaltungsakt bezüglich des Auskunftsersuchens gehandelt, wobei zulässigerweise auf das Auskunftsersuchen vom 15.02.2011 inhaltlich Bezug genommen worden und hierdurch der Bescheid vom 01.04.2011 hinreichend konkretisiert worden sei. Da die Vaterschaft des Klägers bezüglich seines Sohnes R. inzwischen rechtskräftig festgestellt worden sei, sei der Kläger als in gerader Linie Verwandter dem Sohn nach §§ 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet. Auch der Mutter des gemeinsamen Kindes, Frau S. N., sei er zum Unterhalt verpflichtet und zwar gemäß § 1615l BGB. Diese Unterhaltsansprüche seien samt zugehöriger Auskunftsansprüche aus § 1605 BGB kraft Gesetzes gemäß § 33 SGB II auf den Leistungsträger übergegangen. Gemäß § 60 Abs. 2 SGB II sei der Kläger deshalb im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruches verpflichtet, der Agentur für Arbeit Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, wie mit dem aufgehobenen Bescheid vom 15.02.2011 gefordert.

Im "Nachgang zum Schreiben vom 01.04.2011" wurde der Kläger nach Erlass des Widerspruchsbescheides von der Agentur für Arbeit A-Stadt mit Schreiben vom 29.04.2011 "letztmalig um Auskünfte unter Zusendung entsprechender Nachweise innerhalb von vier Wochen" gebeten.

Mit weiterem Schreiben vom 07.06.2011 verlangte die Agentur für Arbeit A-Stadt vom Kläger die Vorlage der Lohn- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009.

Gegen das Auskunftsbegehren erhob der Kläger am 25.05.2011 Klage zum Sozialgericht München gegen die Agentur für Arbeit A-Stadt.

Zunächst beantragte er die Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 und zugleich "Feststellung" dahingehend, dass - "erstens eine Hilfebedürftigkeit von Frau N. nicht bestanden habe und auch nicht bestünde" - "zweitens die diversen Leistungen deutscher Träger ab November 2009 unrechtmäßig bewilligt worden seien" und - "drittens ein Übergang von Unterhalts- und Auskunftsansprüchen auf die Agentur für Arbeit oder das Landratsamt A-Stadt nicht habe erfolgen können am 22.04.2011".

Mit Schreiben vom 01.08.2011 nahm die Bevollmächtigte des Klägers die Feststellungsklagen zurück und beschränkte die Klage auf die Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011.

Mit Urteil vom 27.03.2013 wies das Sozialgericht München die Klage als unbegründet ab. Der Beklagte sei umfassend Rechtsnachfolger. Der als "Mahnung" titulierte Bescheid vom 01.04.2011 sei hinreichend bestimmt, da er der Auslegung zugänglich gewesen sei und alle Merkmale eines Verwaltungsaktes aufgewiesen habe. Der Beklagte habe zu erkennen gegeben, dass nunmehr, nachdem die Vaterschaft des Klägers festgestanden habe, das Auskunftsverlangen verbindlich festgestellt werden sollte. Inhaltlich bestünden keine Bedenken gegen das Auskunftsbegehren; insoweit würde gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts München hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Bescheid vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2011 sei nicht hinreichend bestimmt gewesen. Der Bescheid vom 01.04.2011 habe die Überschrift "Mahnung" getragen und auf einen bereits aufgehobenen Verwaltungsakt vom 15.02.2011 Bezug genommen, den er als Kläger ohnehin nicht mehr gehabt habe. Bezüglich seines Sohnes habe die Arbeitsagentur als Leistungsträger für den Regelsatz keinen Anspruch auf Auskunft gehabt, da für seinen Sohn keine Leistungen erbracht worden seien. Zumindest sei das Auskunftsbegehren bezüglich des Sohnes erledigt. Im Laufe des Berufungsverfahrens habe er ein Schreiben des Landratsamts A-Stadt vom 29.07.2013 an das Amtsgericht A-Stadt vorgelegt, woraus sich ergebe, dass der Kläger für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2012 nachträglich Unterhalt für den Sohn erbracht habe. Mit vorgelegtem Schreiben vom 24.05.2013 an den Kläger habe das Landratsamt A-Stadt dem Kläger mitgeteilt, dass die Gesamtforderung betreffend den Sohn beglichen worden sei; es bestünde derzeit keine offene Forderung mehr bezüglich Unterhaltsvorschuss.

Bezüglich des Auskunftsverlangens betreffend Frau N. könne dies allenfalls den Zeitraum bis 28.06.2011 betreffen, da sein Sohn am 28.06.2008 geboren sei und drei Jahre nach Geburt keine Unterhaltsansprüche mehr bestünden. Dieser Auskunftsanspruch sei ohnehin verjährt, da der Beklagte erst im Jahr 2014 Klage vor dem Amtsgericht erhoben habe. Im Übrigen gäbe es eine Vereinbarung vom 27.08.2006 betreffen den Unterhaltsverzicht von Frau N.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. März 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass in der Hauptsache Erledigung eingetreten ist und dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der als "Mahnung" titulierte Verwaltungsakt vom 01.04.2011 sei hinreichend bestimmt gewesen. Aufgrund des Auskunftsersuchens vom 15.02.2011 und des hierzu am 16.03.2011 ergangenen Widerspruchsbescheides hätte dem Kläger klar sein müssen, dass mit Schreiben vom 01.04.2011 nochmals eine Auskunftspflicht geltend gemacht wurde. Die Bezugnahme auf den früheren Verwaltungsakt sei zulässig; der Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 habe nämlich den Hinweis enthalten, dass der Unterhalt gefordert werde, wenn die Vaterschaft des Klägers festgestellt werden sollte. Letztlich wäre durch den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 26.04.2011 hinreichende Bestimmtheit hergestellt worden. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 SGB II hätten auch vorgelegen. Der Sohn des Klägers habe vom Landratsamt A-Stadt Kosten der Unterkunft bezogen, wie sich aus den vorgelegten Bewilligungsbescheiden ergäbe. Dass diese aufgrund der damals getrennten Trägerschaft im Landkreis A-Stadt durch das Landratsamt A-Stadt erbracht worden sei, sei unschädlich. § 60 Abs. 2 SGB II diene der Ermittlung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II. Die Feststellung der Hilfebedürftigkeit habe zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens gemäß § 44a Abs. 4 Satz 1 SGB II a.F. der Agentur für Arbeit oblegen. Zwar sei der Landkreis A-Stadt damals für die Kosten der Unterkunft zuständig gewesen und wäre gemäß § 44a Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht an die Feststellungen der Agentur für Arbeit nach § 44a Abs. 4 SGB II gebunden gewesen. Die Agentur für Arbeit sei jedoch berechtigt gewesen, vom Kläger Auskunft in Bezug auf den Kindesunterhalt zu fordern. Gegenüber Frau N. sei der Kläger zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB verpflichtet gewesen. Die vom Kläger nachgewiesene Vereinbarung vom 27.08.2006 betreffen den Unterhaltsverzicht von Frau N. sei gemäß § 1614 BGB unwirksam gewesen. Leistungen seien an Frau N. und den Sohn des Klägers rechtmäßig erbracht worden. Die Klage im Jahre 2014 vor dem Amtsgericht habe die Verjährung gehemmt.

Die vom Berufungsgericht angeforderte Bestätigung des Kreisjugendamtes, dass der Kläger rückwirkend ab 2009 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 390,00 EUR gezahlt habe, sei bislang nicht vorgelegt, so dass eine Erledigung nicht habe eintreten können. Der Kläger habe erstmals im Erörterungstermin am 12.05.2014 geäußert, überhaupt Kindesunterhalt zu zahlen. Der Kläger habe im Erörterungstermin auf Nachfrage des Bevollmächtigten des Beklagten ausdrücklich seine Zustimmung dazu verweigert, dass der Beklagte sich die Nachweise selbst beim Kreisjugendamt beschafft. Da die Nachweise benötigt würden, sei keine Erledigung der Hauptsache eingetreten. Der Beklagte halte daher das Verfahren nicht für erledigt. Auch sei keine Verjährung eingetreten; in dem Rechtsstreit vor dem Familiengericht werde für den Zeitraum von November 2009 bis Juni 2011 Unterhalt bezüglich der Kindsmutter verlangt.

Mit Schreiben vom 21.09.2014 legte der Kläger ein nicht näher verifiziertes "Berechnungsblatt" vor, aus dem hervorgehen soll, dass der Beklagte Kenntnis von Unterhaltszahlungen des Klägers habe (770,00 EUR an die Mutter seines Sohnes und 340,00 EUR an seinen Sohn monatlich).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet.

Die Auskunftsbegehren des Beklagten gegenüber dem Kläger waren in ihrer konkreten Form rechtswidrig, sodass der Kläger insoweit beschwert und seine Anfechtungsklage im Hauptantrag begründet ist (§ 54 Abs 1 und 2 SGG). Der Hilfsantrag des Klägers kommt damit nicht zum Tragen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der ursprüngliche Auskunftsbescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 01.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2011 und des Urteils des SG vom 27. März 2013 (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz. 13). Hieraus ergeben sich vier unterschiedliche Auskunftsverlangen, die der Beklagte im Rahmen der Berufung gegenüber dem Kläger verfolgt. Ansprüche der Bedarfsgemeinschaft als solcher gibt es nicht, Anspruchsinhaber ist vielmehr jeder Einzelne (vgl. nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rz. 12). Unterhaltsansprüche gehen nach § 33 SGB II ebenfalls nicht bezüglich der Bedarfsgemeinschaft über, sondern bezüglich einzelner Leistungsberechtigter. Daraus ergibt sich im Hinblick auf den Sohn des Klägers ein eigener Auskunftsanspruch, ebenso im Hinblick auf die Kindsmutter. Diese beiden Ansprüche stehen den beiden für die damaligen in getrennter Trägerschaft agierenden Leistungsträger zu, nämlich dem Landkreis A-Stadt und der Agentur für Arbeit A-Stadt. Insoweit handelt es sich um vier verschiedene Regelungen, also Verwaltungsakte, auch wenn die Agentur für Arbeit die verschiedenen Auskunftsansprüche formal in nur einem Verwaltungsakt geltend macht.

Ein auf § 60 SGB II gestütztes Auskunftsverlangen kann aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur vom Leistungsträger durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, anders als der Auskunftsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der wegen seiner zivilrechtlichen Natur auch nur zivilrechtlich durchsetzbar ist (Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33, Rn. 101).

1. Die Berufung ist im Hinblick auf die beiden öffentlich-rechtlichen Auskunftsverlangen durch das Landratsamt A-Stadt - einmal bezüglich des Sohnes des Klägers und zum anderen bezüglich der Kindsmutter - begründet.

Für das konkrete Auskunftsverlangen des Beklagten fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 SGB II, auf den der Beklagte seine Auskunftsbegehren stützen möchte, liegen nicht vor. Leistungsträger für die Kosten der Unterkunft und Heizung war wegen der bis zum 31.12.2011 (vgl. § 76 Abs. 1 SGB II) getrennten Trägerschaft das Landratsamt A-Stadt. Demgemäß ging nach § 33 SGB II etwaige Unterhaltsansprüche gegenüber dem Kläger bezüglich seines Sohnes und der Kindsmutter insoweit auch nur auf das Landratsamt über. Denn die unterschiedlichen Leistungsträger sind jeweils für sich eigenständige Adressaten des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II (Fügemann in Hauck/Noftz § 33 SGB II Rz. 46). Der dem Unterhaltsanspruch akzessorisch folgende zivil- und öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch stand damit ausschließlich dem Landratsamt zu. Einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Auskunftsbescheid hätte im Jahre 2011 demgemäß nur das Landratsamt als zuständiger Leistungsträger erlassen können. Dies ist nicht geschehen; vielmehr hat ausdrücklich nur die Agentur für Arbeit A-Stadt einen Auskunftsbescheid erlassen.

Die fehlende Zuständigkeit der Agentur für Arbeit A-Stadt bezüglich der beiden Auskunftsverlangen für Leistungen für Unterkunft und Heizung führt insoweit zur Rechtswidrigkeit der beiden Auskunftsbegehren.

Anders als der Beklagte meint, konnte die Agentur für Arbeit A-Stadt die Auskünfte auch nicht zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit verlangen. Ein Auskunftsanspruch besteht nach § 60 Abs. 2 SGB II nur, wenn der Auskunft verlangende Träger auch zugleich Inhaber der auf ihn übergegangenen Unterhaltsforderung ist. Ohnehin ist dem Bescheid der Agentur für Arbeit A-Stadt nirgends zu entnehmen, dass sie zugleich für den Landkreis hätte handeln wollen.

Die beiden ursprünglich im Bescheid geltend gemachten Auskunftsansprüche der Agentur für Arbeit A-Stadt bezüglich des Sohnes des Klägers und der Kindsmutter können nicht nachträglich erweitert bzw. umgedeutet (vgl. dazu BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz 17 ff) werden als Auskunftsansprüche auch des Landratsamts A-Stadt. Das Vorgehen des Beklagten kann nicht nachträglich auf § 60 Abs. 2 SGB II gestützt werden. Auch wenn der Beklagte inzwischen zugleich Rechtsnachfolger der Agentur für Arbeit A-Stadt und des Landkreises A-Stadt ist, kann der ursprünglich von der Agentur für Arbeit A-Stadt erlassene Bescheid nicht nachträglich auf den Landkreis als Urheber des Bescheides erweitert werden, wie es der Beklagte nunmehr seinem Vortrag in der Berufungsinstanz nach möchte. Hierdurch würde der Bescheid in seinem Wesensgehalt verändert (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz. 16), nämlich ein Auskunftsanspruch eines anderen, weiteren Leistungsträgers geltend gemacht. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist jedoch nur der jeweils erlassene Verwaltungsakt und nicht irgendeine andere Entscheidung, die die Verwaltung zur Regelung des konkreten Sachverhalts auch hätte treffen können (BSG a.a.O.). Das Landratsamt selbst hat damals als zuständiger Leistungsträger keinen eigenen Auskunftsanspruch mit einem Verwaltungsakt geltend gemacht.

2. Die Berufung ist im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit A-Stadt bezüglich des Sohnes des Klägers ebenfalls begründet.

Eine Erledigung des Auskunftsverlangens ist zwar nicht feststellbar, da anhand der vom Kläger vorgelegten, zum Teil geschwärzten Unterlagen nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, ob der Kläger inzwischen seinen Unterhaltspflichten betreffend seines Sohnes umfassend nachgekommen ist. Für das konkrete Auskunftsverlangen des Beklagten fehlt es jedoch von Anfang an an einer Rechtsgrundlage. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 SGB II, auf den der Beklagte sein Auskunftsbegehren stützen möchte, liegen nicht vor.

Der Sohn des Klägers hat zu keinem Zeitpunkt Leistungen von der Agentur für Arbeit A-Stadt erhalten. Die Agentur für Arbeit A-Stadt hat dies auch zutreffenderweise mit Schreiben vom 05.04.2011 dem Kreisjugendamt A-Stadt mitgeteilt, wonach infolge der Anrechnung von Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen auf den Bedarf des Kindes ein Anspruchsübergang auf die Agentur für Arbeit A-Stadt nicht eingetreten sei.

Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch des § 60 Abs. 2 SGB II setzt jedoch zumindest die Möglichkeit des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung voraus, was hier nicht gegeben ist.

Eine erweiternde Auslegung und Anwendung des § 60 Abs. 2 SGB II auf Fälle, in denen Kinder keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Unterhaltsgewährung keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, kommt nicht in Betracht (vgl. Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33 Rz. 101 m.w.N.). Denn der Gesetzgeber hat zwar für die entsprechende Fallgestaltung mit der Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 SGB II einen Anspruchsübergang angeordnet, aber keine entsprechende Parallelregelung im Rahmen des § 60 Abs. 2 SGB II getroffen. Eine erweiternde Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 60 Abs. 2 SGB II auf Personen, die alleine wegen des erzielten Einkommens und unter Hinzurechnung von Kindergeld keinen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben, kommt nicht in Betracht; eine Auskunftspflicht des unterhaltsverpflichteten Vaters des betreffenden Kindes besteht daher in einem solchen Fall nicht (Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 60 Rz. 29; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.09.2011 - L 13 AS 4950/10 Rz 40 ff).

Der Leistungsträger kann sein Auskunftsbegehren unter diesen Umständen allein auf den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch nach § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II stützen (vgl. LSG Baden Württemberg Urteil vom 27.09.2011, L 13 AS 4950/10 Rz 43; Sächsisches LSG Urteil vom 16.07.2014, L 8 AS 1148/12 Rz. 27; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 24.06.2014, L 4 AS 798/12 Rz. 34).

Andere Rechtsgrundlagen für das Auskunftsverlangen als § 60 Abs. 2 SGB II scheiden aus, vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz. 24. Dies gilt insbesondere für § 99 SGB X. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 99 SGB X als Rechtsgrundlage schon deshalb ausscheidet, weil es sich beim SGB II nicht um einen Bestandteil der Sozialversicherung handelt (vgl. BSG a.a.O). Zumindest für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht Dritter stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 99 SGB X nicht, da § 60 SGB II die Einholung der zur Durchführung des SGB II benötigten Auskünfte Dritter abschließend regelt (BSG a.a.O).

3. Auch die Berufung im Hinblick auf das öffentlich-rechtliche Auskunftsverlangen der Agentur für Arbeit A-Stadt bezüglich der Kindsmutter ist begründet.

Im Zusammenhang mit der Prüfung möglicher Leistungsverpflichtungen ist der Dritte gemäß § 60 Abs. 2 SGB II auf Verlangen des Leistungsträgers zur Auskunftserteilung über die von ihm geschuldete Leistung verpflichtet. Geht es um die Feststellung einer Unterhaltspflicht, besteht unabhängig von dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch, der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 4 SGB II mit dem Unterhaltsanspruch auf den Leistungsträger übergeht, daneben ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II, dessen Umfang sich aus § 1605 Abs. 1 BGB ergibt. Die Wirkung der Verweisung erstreckt sich in erster Linie auf Art und Umfang der Auskunft nach § 1605 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB, während die entsprechende Anwendung von § 1605 BGB gerade nicht angeordnet wird. Daher ist der Leistungsträger berechtigt, zu jedem Zeitpunkt Auskünfte zu verlangen (Grote-Seifert in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 33, Rn. 101)

Wird die Leistung bewilligt, so besteht die Auskunftspflicht ohne zeitliche Begrenzung während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges bis zu dessen endgültigem Abschluss (Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 60 Rz 29). Auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung kommt es dabei nicht an (Fügemann in Hauck/Noftz § 33 SGB II Rz 73).

Hier hat die Agentur für Arbeit A-Stadt auf der Grundlage von § 1615l BGB einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Dieser endete drei Jahre nach der Geburt des Kindes, also am 18.06.2011. In dieser Zeit bezog die Kindsmutter von der Agentur für Arbeit A-Stadt als zuständigem Leistungsträger Regelbedarf nach dem SGB II. Der Kläger konnte sich insoweit auch nicht auf den Unterhaltsverzicht der Kindsmutter berufen. Ein solcher Verzicht kann der Beklagten gegenüber nicht eingewendet werden (Fügemann in Hauck/Noftz § 33 SGB II Rz. 97 f).

Nachdem auch die übrigen Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 SGB II vorlagen, ist der Unterhaltsanspruch der Kindsmutter nach § 1615l BGB gesetzlich auf den Beklagten übergegangen, mit diesem auch der zivilrechtliche Auskunftsanspruch, so dass der Beklagte durch Verwaltungsakt einen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch bestimmen konnte.

Der Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bestand auch für drei Jahre ab Geburt des Kindes, also bis einschließlich 28.06.2014. Mit Feststellung der Vaterschaft zum 01.04.2011 begann zwar die nach § 195 BGB dreijährige Verjährung des Anspruchs. Jedoch sind Ansprüche vor Feststellung der Vaterschaft nicht verjährt (Palandt § 1615l BGB Rz. 20). Denn die Verjährung beginnt unabhängig von der Möglichkeit der frühesten Geltendmachung des Anspruchs nicht vor Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft, §§ 194 Abs. 1, 1600d Abs. 4 BGB. Demgemäß beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres 2011 und endet nach drei Jahren zum 31.12.2014. Zu diesem Zeitpunkt war die zivilrechtliche Klage durch den Beklagten bereits erhoben und hat die Verjährung unterbrochen, so dass der Auskunftsanspruch nicht deshalb hinfällig wird, weil Verjährung eingetreten ist. Damit ist auch der Auskunftsanspruch nicht wegen Verjährung des Unterhaltsanspruchs hinfällig.

Auskünfte dürfen allerdings nur in dem Umfang verlangt werden, in dem die erfragten Tatsachen für die Entscheidung über die erstmalige Leistungsgewährung bzw. die Weitergewährung einer Leistung tatsächlich erforderlich sind (Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 60 Rz. 30). Dabei kann der Leistungsträger im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen neben der Auskunft auch die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (so BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz 19, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Agentur für Arbeit A-Stadt hat hier vom Kläger Auskünfte bzw die Vorlage von Belegen verlangt, was im geforderten Umfang viel zu weitgehend und in keiner Weise leistungsrelevant war, indem sie im Bescheid vom 01.04.2011 auf den Bescheid vom 28.02.2011 verwies. Mit diesem Bescheid war vom Kläger verlangt worden, eine umfassende Erklärung für seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse für die Zeit ab 2008 abzugeben anhand des übermittelten Formulars, das regelmäßig bei der Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB II seine Verwendung findet, dazu Einkommenssteuererklärungen ab dem Jahr 2008. Der Kläger war jedoch kein Antragssteller nach dem SGB II, der seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in diesem Umfang hätte offen legen müssen (vgl. ähnlich gelagert BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Vielmehr hätte es angesichts der ausgeübten Tätigkeit als Professor im öffentlichen Dienst ausgereicht, die Bezügemitteilungen für die Leistungsmonate anzufordern - und erst bei weiterem Klärungsbedarf weitere Unterlagen. Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Informationen der Beklagte aus der vom Kläger geforderten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 bei einem Leistungsbeginn ab Dezember 2009 leistungsrelevant hätte verwerten können.

Eine Umdeutung des Verwaltungsaktes iS des § 43 SGB X zur Vermeidung einer Aufhebung des angegriffenen Bescheids ist nicht möglich. Die Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind. Dabei sind die Grundsätze des § 43 SGB X auch im gerichtlichen Verfahren anwendbar (so zuletzt BSG SozR 4-1500 § 77 Nr 1). Eine Umdeutung scheidet vorliegend jedenfalls deshalb aus, weil der Verwaltungsakt als Ergebnis der Umdeutung von dem Beklagten in der vorliegenden Form nicht rechtmäßig hätte erlassen werden können (§ 43 Abs. 1 SGB X).

Eine Umdeutung kann nicht vorgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, fehlerhaft bleibt. In diesem Fall kommt nur die Aufhebung in Betracht (BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz. 16). So liegt der Fall hier. Der Umfang der anfangs von dem Beklagten begehrten Auskunft ist bereits im Rahmen des Widerspruchs- und dem sich daran anschließenden Klageverfahren vor dem SG und im Berufungsverfahren neu definiert und zum Teil beschränkt worden. Geblieben ist allerdings die Aufforderung an den Kläger, ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular - wie es bei der Antragsstellung auf Leistungen nach dem SGB II verlangt wird - einzureichen (vgl. ähnlich gelagert BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Eine Rechtsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich, denn der Kläger selbst hat keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beantragt.

Da der Verwaltungsakt insgesamt aufzuheben war, kam eine geltungserhaltende Reduktion im Rahmen der Umdeutung bei dem Auskunftsbegehren nach § 60 SGB II nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R). Bereits bei der früheren Sozialhilfe war allgemein anerkannt, dass - seinerzeit auf § 116 Abs. 1 BSHG gestützte - Auskunftsverlangen regelmäßig als einheitliche Verwaltungsakte anzusehen waren, bei denen eine Teilrechtswidrigkeit grundsätzlich ausschied (vgl. BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R unter Hinweis auf BVerwGE 91, 375; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 18.04.2005 - 12 Cs 04.3362 -; Oberverwaltungsgericht Lüneburg Urteil vom 08.04.1992 - 4 L 57/90). Für die Auskunftsverpflichtung im Rahmen des SGB II kann in der Regel nichts anderes gelten, Gründe für eine ausnahmsweise anzunehmende Teilrechtswidrigkeit sind hier nicht ersichtlich.

Andere Rechtsgrundlagen für das Auskunftsverlangen als § 60 Abs. 2 SGB II scheiden aus, vgl. oben zu BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz. 24.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 3 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO. Weder der Kläger noch der Beklagte gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen, für die Kostenfreiheit hinsichtlich der Gerichtskosten besteht (BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz 25).

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 SGG iVm § 52 Abs. 1 und 2 und § 47 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert eines Auskunftsverlangens war hier der Auffangstreitwert von 5000 Euro gemäß § 52 Abs. 2 GKG zugrunde zu legen (BSG Urteil vom 24.02.2011, B 14 AS 87/09 R Rz. 26), also für die streitgegenständlichen vier Auskunftsverlangen insgesamt 20.000 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG und folgenden Erwägungen: In der Berufungsinstanz hat der Kläger in vollem Umfang obsiegt, so dass der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu tragen hat. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche sozialgerichtliche Verfahren berücksichtigt, dass der Kläger ursprünglich in der ersten Instanz insgesamt fünf Feststellungsklagen (keine Hilfebedürftigkeit der Kindsmutter, unrechtmäßige Leistungsgewährung durch die Agentur für Arbeit A-Stadt, unrechtmäßige Leistungsgewährung durch das Landratsamt A-Stadt, kein Übergang des Unterhaltsanspruchs samt Auskunftsanspruchs auf die Agentur für Arbeit A-Stadt, kein Übergang des Unterhaltsanspruchs samt Auskunftsanspruchs auf das Landratsamt A-Stadt unzulässigerweise erhoben und diese dann erst im Laufe des Klageverfahrens zurückgenommen hatte. ) Jede Feststellungsklage ist mit 2.500,00 EUR Streitwert anzusetzen, insgesamt also 12.500,00 Euro. Die Auskunftsansprüche sind mit 20.000 Euro anzusetzen, so dass der Kläger in erster Instanz die Kosten des Verfahrens im Verhältnis 12.500 Euro zu 20.000 Euro zu tragen hat, also zu etwa vier Zehntel.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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