S 14 AL 6/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 6/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Gewährung eines Gründungszuschusses bei einer hohen Abfindung ablehnt. Ein Gründungszuschuss soll für eine Übergangs- und Anfangszeit den Lebensunterhalt des zuvor Arbeitslosen sichern und nicht dazu dienen, die Ablösung von Krediten zu ermöglichen.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Gründungszuschusses.

Der 1955 geborene Kläger ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als Schwerbehinderter anerkannt. Außerdem liegt das Merkzeichen "G" für "erheblich gehbehindert" bei ihm vor. Er hat den Beruf eines Elektroinstallateurs gelernt und war vom 15.05.1979 bis 31.12.2011 bei der Firma C. bzw. deren Nachfolgerin D. GmbH beschäftigt. Zuletzt war er dort Qualitätsmanagementbeauftragter des Werkes E.
Aufgrund Verlagerung des Betriebes wurde das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 06.06.2011 aus betrieblichen Gründen zum 31.12.2011 beendet. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 171.619,01 EUR brutto, dies entspricht 132.109,66 EUR netto.
Er meldete sich am 24.11.2011 mit Wirkung zum 01.01.2012 bei der Beklagten arbeitslos und erhielt in der Folge bis zum 30.06.2012 Arbeitslosengeld. Am 23.01.2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung eines Gründungszuschusses. Gründungsvorhaben war die Gründung der F. GmbH und Co. KG zusammen mit einem Partner mit der Geschäftsidee des Verkaufs und der Reparatur von heiztechnischen Austauschteilen für Kachelofen-Heizeinsätze. Die Gewerbeanmeldung erfolgte sodann zum 01.07.2012. Auf das von dem Kläger vorgelegte Gründungskonzept einschließlich Ertragsplanung für die Zeit von Juli 2012 bis Juni 2015 wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 10.09.2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie begründete dies damit, der Gründungszuschuss sei eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsmarktförderung nach § 3 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Unterlagen vertrete die Beklagte die Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner Einnahmen- und Vermögenssituation über genügend finanzielle Ressourcen verfüge, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren. Ihm stehe aus seinem letzten Beschäftigungsverhältnis eine Abfindung in Höhe von brutto 171.619,01 EUR zur Verfügung. Die Höhe des Gründungszuschusses hätte fiktiv insgesamt maximal 13.141,80 EUR betragen. Mit den Eigenmitteln könne der Kläger den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit der Existenzgründung selbst sicherstellen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, seine monatlichen Kosten beliefen sich auf insgesamt 3.188,97 EUR. Hierzu bezog er sich auf eine Aufstellung zur Vermögenslage vom 29.11.2012, auf die ebenfalls Bezug genommen wird. Daraus geht unter anderem hervor, dass der Kläger mit der Abfindung mehrere Darlehen abgelöst hat.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 zurück. In dem Widerspruchsbescheid wird ausgeführt, der Kläger verfüge über einen Betrag von 132.109,66 EUR aufgrund der Abfindungszahlung. Für die ersten sechs Monate betrage der Gründungszuschuss etwa 10.441,80 EUR. Der Kläger könne daher den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen. Für die Entscheidung sei es unerheblich, ob durch den Kläger im Detail nachgewiesen worden sei, für welche betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausgaben die Abfindung verwendet worden sei. Zu prüfen sei nur, ob die Abfindung dem Grunde nach ausgereicht hätte, um den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherzustellen. Das persönliche Interesse des Klägers an einer Förderung müsse nach alledem hinter den Interessen der Versichertengemeinschaft an einer zweckentsprechenden, bedarfsorientierten und sparsamen Verwendung der Beitragsmittel zurückstehen.

Der Kläger hat am 09.01.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, er habe im September 2013 einen Kredit über 16.000,00 EUR zur Deckung des Lebensunterhalts aufnehmen müssen. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes habe er überwiegend von dem Einkommen der Ehefrau gelebt. Seit 2015 seien Entnahmen aus der Firma in Höhe von 500,00 EUR monatlich möglich. Der Kläger bezieht sich hierzu auf eine in der mündlichen Verhandlung vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung für die Jahre 2012 bis 2014.

Er beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 10.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss zu gewähren,
hilfsweise ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit Gießen ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.

Sie ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss, denn bei Erlass des Bescheides vom 10.09.2012 hat die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Die Beklagte durfte daher auch den Widerspruch des Klägers durch den Widerspruchsbescheid vom 13.12.2012 zurückweisen.
Rechtsgrundlage der angegriffenen Entscheidung ist § 93 SGB III. In ihrem Bescheid vom 10.09.2012 hat die Beklagte sich auch auf diese Rechtsgrundlage bezogen. Dass in dem Widerspruchsbescheid die frühere Fassung des Gesetzes erwähnt wird, ist unschädlich, da die vor dem 01.04.2012 geltende Regelung des § 57 SGB III alte Fassung inhaltsgleich mit § 93 SGB III ist.

Nach § 93 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung der Zeit nach der Existenzgründung einen Gründungszuschuss erhalten.

Weitere Voraussetzung ist, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf § 147 Abs. 3 SGB III beruht, der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt (§ 93 Abs. 2 SGB III).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Gründungszuschusses sind bei dem Kläger erfüllt.

Der Kläger hat durch die hauptberufliche Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit eine zuvor bestehende Arbeitslosigkeit beendet. Er hatte zu diesem Zeitpunkt auch mehr als 150 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld, der nicht auf § 147 Abs. 3 SGB III beruhte. Die Tragfähigkeit der Existenzgründung ist nachgewiesen und die entsprechende Sachkenntnis des Klägers dargelegt. Dies hat zur Folge, dass nunmehr von der Beklagten Ermessen auszuüben war. Der Beklagten wird durch die gesetzliche Regelung des § 93 SGB III allerdings kein freies Ermessen eingeräumt, sondern ein pflichtgemäßes, d. h. rechtlich gebundenes Ermessen (vgl. § 39 SGB I). Missachtet ein Leistungsträger bei seiner Entscheidung die rechtlichen Bindungen, liegt ein Ermessensfehler vor, der der Kontrolle der Sozialgerichte unterliegt. Diese Kontrolle wird eingeschränkt durch § 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie beschränkt sich auf die Kontrolle ob,
1. die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Ermessensbetätigung nachgekommen ist (Ermessensnichtgebrauch),
2. mit ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, d. h. eine nach dem Gesetz nicht zugelassene Rechtsfolge gesetzt hat (Ermessensüberschreitung) oder
3. von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ablegungsdefizit/Ermessensmissbrauch).

Das Gericht hat hier keinen Ermessensfehler der Beklagten in diesem Sinne erkennen können. Die Beklagte hat ihre ablehnende Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, der Kläger könne aufgrund der Abfindung in Höhe von 132.109,66 EUR den Lebensunterhalt und die soziale Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung selbst sicherstellen.

Die Kammer teilt diese Auffassung.

Der Zweck der Gewährung von Überbrückungsgeld ergibt sich unmittelbar aus § 93 Abs. 1 SGB III. Das Überbrückungsgeld soll nämlich zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung dienen. Es soll für eine Übergangs- und Anfangszeit, in der aus der neu aufgenommen selbständigen Tätigkeit keine vollen Einnahmen zu erwarten sind, den Lebensunterhalt des vorher Arbeitslosen sichern (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, Kommentar, 5. Auflage, § 57, Randnr. 3).

Der Lebensunterhalt des Klägers war hier in der Anfangsphase durch die gezahlte Abfindung des früheren Arbeitgebers gesichert. Der Vortrag des Klägers, er habe im September 2013 einen Kredit über 16.000,00 EUR zur Deckung des Lebenshaltungskosten aufnehmen müssen und er habe nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes überwiegend von dem Einkommen der Ehefrau gelebt, steht dem nicht entgegen. Wie sich aus der von dem Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Übersicht über die Vermögenslage vom 29.11.2012 ergibt, hat der Kläger mit der gezahlten Abfindung zunächst Darlehen in Höhe von insgesamt 36.659,61 EUR abgelöst. Hätte der Kläger die Darlehen nicht abgelöst, hätte ihm dieser Betrag zusätzlich zur Verfügung gestanden. Er hätte dann auch aller Voraussicht nach keinen Kredit in Höhe von 16.000,00 EUR zur Deckung der Lebenshaltungskosten aufnehmen müssen. Der Kläger hat seine Bedürftigkeit durch die Ablösung der Darlehen somit selbst herbeigeführt. Die Gewährung eines Gründungszuschusses dient aber nicht dazu, einem Antragsteller die Ablösung von Darlehen zu ermöglichen, sondern soll - wie bereits ausgeführt - zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung dienen. Ohne die Ablösung der Darlehen hätte die Abfindung nach Auffassung des Gerichts ohne weiteres ausgereicht, um den Lebensunterhalt zu sichern. Die Kammer hält es daher auch im Hinblick auf die von der Beklagten zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht für ermessensfehlerhaft, wenn bei einem Sachverhalt wie er hier vorliegt ein Gründungszuschuss verweigert wird.

Dies hat zur Folge, dass die Klage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag abzuweisen war. Da die Beklagte nicht ermessensfehlerhaft gehandelt hat, kann auch keine Ermessensreduzierung auf null vorliegt. Nur dann hätte aber ein Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss bestehen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist gemäß § 143 SGG zulässig.
Rechtskraft
Aus
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