L 32 AS 1916/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 155 AS 25379/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 1916/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten höheres Arbeitslosengeld II unter Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Hausratversicherung in Höhe von ca. 63,24 Euro jährlich.

Die im August 1982 geborene Klägerin bewohnt allein die 46,54 m² große Wohnung in der T Straße in B mit einer Gesamtmiete ab 1. März 2009 von 371,81 Euro (Grundmiete von 200,12 Euro zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten, Heizung, Warm- und Kaltwasser von zusammen 171,69 Euro). Eine individuelle Ermittlung des Verbrauchs durch Warmwasserzähler erfolgt nicht.

Der Beklagte hatte der Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 01. Juli 2010 bis 31. Dezember 2010 in Höhe von 705,81 Euro monatlich gewährt (Bescheid vom 25. Mai 2010).

Mit dem am 29. November 2010 eingegangenen Antrag auf Weiterzahlung reichte die Klägerin unter anderem einen Versicherungsvorschlag für eine Hausratversicherung der HUK-Coburg über einen Gesamtbeitrag von 63,24 Euro jährlich ein.

Mit Bescheid vom 07. Dezember 2010 gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 705,81 Euro monatlich (359 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 346,81 Euro für Unterkunft und Heizung). Kosten einer Hausratversicherung blieben unberücksichtigt.

Mit Änderungsbescheid vom 26. März 2011 setzte der Beklagte rückwirkend zum 1. Januar 2011 die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts neu fest. Er bewilligte nunmehr Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 710,81 Euro (364 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 346,81 Euro für Unterkunft und Heizung).

Nachdem die Klägerin (endgültige) Festsetzung für den Bewilligungsbescheid vom 01. Januar bis 30. Juni 2011 einschließlich der Sache ihrer Hausratversicherung begehrt hatte, erteilte der Beklagte zum einen den Bescheid vom 09. Mai 2011, mit dem er Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 in Höhe von 735,81 Euro monatlich (364 Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 371,81 Euro für Unterkunft und Heizung) festsetzte, wobei er den bisher von den Kosten für Unterkunft und Heizung abgezogenen Betrag für zentrale Warmwasserversorgung nicht mehr absetzte.

Zum anderen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09. Mai 2011 Übernahme der Kosten für eine Hausratversicherung ab: Diese Leistung sei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuzurechnen, so dass sie durch die bereits gewährten Leistungen gedeckt sei.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2011, der nicht angefochten wurde, gewährte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von (weiterhin) 735,81 Euro monatlich. Kosten einer Hausratversicherung blieben wiederum unberücksichtigt.

Den gegen den Bescheid vom 9. Mai 2011 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2011 zurück: Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung seien nicht ersichtlich.

Dagegen hat die Klägerin am 23. September 2011 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Sie hat darauf hingewiesen, dass es niemanden gäbe, der sonst für Schäden aufkommen würde. Ihr seien Leistungen unter Berücksichtigung monatlicher Beträge für die Hausratversicherung als Sonderbedarf zu bewilligen.

Mit Urteil vom 13. Juni 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Klägerin begehre die höheren Leistungen über den 31. Dezember 2010 hinaus. Der Beklagte habe die (regelmäßig wiederkehrende) Berücksichtigung von Kosten für eine erst noch abzuschließende Hausratversicherung für die Zukunft ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt und keine weitere Entscheidung insoweit erlassen. Die Beteiligten seien im Rahmen ihrer Dispositionsbefugnis im Übrigen berechtigt, (geltend gemachte) Sonderbedarfe im Rahmen der bewilligten Leistungen nach dem SGB II zum Gegenstand von Auseinandersetzungen zu machen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung von Beiträgen für eine Hausratversicherung. Dies ergäbe sich für den vergangenen Zeitraum schon daraus, dass sie bislang keine solche Versicherung abgeschlossen und somit dafür keine Kosten aufgewendet habe. Sie habe auch deshalb keinen Anspruch, weil es insoweit an einer Anspruchsgrundlage fehle. Mit den ihr bewilligten Leistungen in Gestalt des Regelbedarfs habe die Klägerin ggf. anfallende Beiträge für eine Hausratversicherung zu begleichen. Der Regelbedarf umfasse insbesondere Ernährung, Kleidung und Hausrat. Er werde als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SGB II). Über die Verwendung des Pauschalbetrags entschieden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II). Der Regelbedarf umfasse auch Bedarfe des täglichen Lebens, denn er ergebe sich aus der Summe der (regelbedarfsrelevanten) durchschnittlichen Haushaltsverbrauchsausgaben. Zu diesen rechneten Beiträge für private Versicherungen. Ihre Berücksichtigung ergebe sich für die Zeit ab Januar 2011 aus dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) zur Durchführung des § 28 SGB XII, welches für das SGB II Anwendung finde (§ 20 Abs. 5 Satz 2 SGB II). § 5 RBEG (regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte) sehe Verbrauchsausgaben für Wohnungsinstandhaltung vor, wozu auch Beiträge für eine Hausratversicherung gehören könnten. Sonder- oder Mehrbedarfe, die die fraglichen Beiträge enthalten könnten, sehe das SGB II dagegen nicht vor. Diese gesetzliche Ausgestaltung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin sei durch diese Ausgestaltung nicht schutzlos gestellt. Wenn ein Schaden am Hausrat durch ein unvorhergesehenes Ereignis auftrete, bestehe (ggf.) Anspruch auf Leistungen der Erstausstattung nach § 24 SGB II.

Gegen das ihr am 17. Juli 2013 zugestellte Urteil richtet sich die bereits am 16. Juli 2013 eingelegte Berufung der Klägerin.

Sie meint, bei eventuellen Schäden selber für diese nicht aufkommen zu können.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 13. Juni 2013 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 zu verpflichten, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 07. Dezember 2010 zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 9. Mai 2011 der Klägerin höheres Arbeitslosengeld II unter Übernahme von Kosten einer Hausratversicherung in Höhe von ca. 63,24 Euro jährlich ab 1. Januar 2011 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Behelfsakten I und II – , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG).

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Danach ist die Berufung statthaft, denn sie betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr. Dabei ist maßgebend, welches Ziel die Klägerin mit ihrer Klage verfolgt. Nicht wesentlich ist, ob ihr Begehren in vollem Umfang inhaltlich überprüft werden kann. Ausgehend davon beansprucht die Klägerin nicht lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011, sondern auch weiterhin zukünftig die Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Hausratversicherung. Damit geht es um wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr.

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 7. Dezember 2010 zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 9. Mai 2011 der Klägerin höheres Arbeitslosengeld II unter Übernahme von Kosten einer Hausratversicherung in Höhe von ca. 63,24 Euro jährlich vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 gewährt. Für dieses Begehren gibt es keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen, also hinsichtlich eines Zeitraumes über den 30. Juni 2011 hinaus, ist die Klage unzulässig, denn der Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 hat dazu keine Regelung getroffen, so dass der Senat gehindert ist, inhaltlich über den insoweit erhobenen Anspruch zu entscheiden.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Vorschrift ist maßgebende Rechtsgrundlage.

Beim Mehrbedarf handelt es sich um eine laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts, so dass dieser grundsätzlich nicht besonders beantragt werden muss. Dementsprechend kann zum Mehrbedarf (oder seiner Höhe) nicht durch einen gesonderten Verfügungssatz zulässigerweise entschieden werden und demzufolge die Gewährung eines (höheren) Mehrbedarfs nicht in zulässiger Weise zum isolierten Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht werden (Bundessozialgericht - BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R, abgedruckt in SozR 4-4200 § 21 Nr. 18, m.w.N.).

Angesichts dessen kann die Klägerin mit ihrem Begehren nur dann erfolgreich sein, wenn der (bestandskräftige) Bescheid vom 7. Dezember 2010 zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 9. Mai 2011 beseitigt wird.

Dies setzt nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X neben der Rechtswidrigkeit einen Anspruch auf höhere Leistungen voraus. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Der Bescheid vom 7. Dezember 2010 zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 9. Mai 2011 ist rechtmäßig, denn der Klägerin stand für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 höheres Arbeitslosengeld II nicht zu.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).

Nach § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 SGB II gilt: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt (§ 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 1 Satz 4 SGB II).

Zu den Leistungen des SGB II gehören auch Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach gilt: Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

Die erwerbsfähige und hilfebedürftige Klägerin hatte somit im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 Anspruch auf den Regelbedarf von 364 Euro und die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung von insgesamt 371,81 Euro.

Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Übernahme der Kosten einer abzuschließenden Hausratversicherung in Höhe von ca. 63,24 Euro jährlich bestand hingegen nicht. Diese Kosten standen insbesondere nicht als Mehrbedarf zu.

Nach § 21 Abs. 1 SGB II umfassen Mehrbedarfe Bedarfe nach § 21 Abs. 2 bis 6 SGB II, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Dazu bestimmt § 21 Abs. 6 SGB II: Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Ein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Hausratversicherung besteht mithin nur, soweit der Bedarf nicht anderweitig gedeckt ist.

Nach dem vorgelegten Versicherungsvorschlag der HUK Coburg soll die abzuschließende Hausratversicherung Classik über eine Versicherungssumme von 30.000 Euro (bei vereinbartem Unterversicherungsverzicht und Mitversicherung von Wertsachen bis maximal 30 v. H. der Versicherungssumme) die versicherten Gefahren Brand, Blitzschlag – einschließlich Überspannungsschäden, Explosion, Implusion, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch, Leitungswasser, Sturm und Hagel am Hausrat umfassen.

Versicherungsgegenstand sind mithin Einrichtungs-, Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände eines Haushaltes, die infolge außergewöhnlicher Umstände ganz oder teilweise beschädigt werden.

Die Kosten für die Ausstattung der Wohnung sind jedoch grundsätzlich im Regelbedarf enthalten. Im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundestag-Drucksache 17/3404 zum Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz S. 56 und 57) heißt es in Abteilung 05 Nrn. 20 bis 36 Code 0511 900 bis 0531 900 (allesamt betreffend die Innenausstattung, Haushaltsgeräte und –gegenstände), dass die Verbrauchsausgaben der Abteilung 05 mit regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von insgesamt 27,41 Euro für die Ausstattung der Wohnung grundsätzlich in voller Höhe (100 Prozent) zum regelbedarfsrelevanten Grundbedarf gehören. Dasselbe gilt für Bekleidung und Schuhe. In Abteilung 03 Nrn. 4 bis 13 Code 0312 901 bis 0322 000 heißt es dazu: Bekleidung und Schuhe gehören zum Grundbedarf. Verbrauchsausgaben für Kleidung und Schuhe sind deshalb (beim Einpersonenhaushalt) in vollem Umfang (100 Prozent) mit regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben von insgesamt 30,40 Euro als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen.

Mithin ist eine Ersatzbeschaffung (oder Reparatur) des Hausrates vom Regelbedarf mitumfasst.

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II sind hingegen nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfasst.

Der Begriff der Erstausstattung erstreckt sich bei wertender Betrachtung dabei auch auf eine Ersatzbeschaffung in einer atypischen Bedarfslage, die mit einer Erstausstattung im Sinne einer erstmaligen Beschaffung vergleichbar ist. Eine solche atypische Bedarfslage ist anzunehmen, wenn sie aufgrund außergewöhnlicher Umstände entstanden ist und sich diese spezielle Bedarfslage erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abhebt. Dies ist der Fall, wenn es nicht um den üblichen Verschleiß von Gebrauchsgegenständen geht, sondern sich die spezielle Bedarfslage für den Hilfebedürftigen im Vergleich zu anderen Hilfebedürftigen als ein "Sonderopfer" darstellt wie beispielsweise nach einem Wohnungsbrand (Blüggel in Eicher, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Kommentar, 3. Auflage, § 24 Rdnrn. 91 bis 93 unter Hinweis auf Bundestag-Drucksache 15/1514 S. 60). Dasselbe gilt für Bedarfe für Erstausstattungen für Bekleidung, die nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erste Alternative SGB II ebenfalls nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II umfasst sind. Die genannte Bundestag-Drucksache verweist insoweit auf einen Gesamtverlust oder neuen Bedarf aufgrund außergewöhnlicher Umstände.

Ist nach alledem die Ersatzbeschaffung (oder Reparatur) von Hausrat im Rahmen des üblichen Verschleißes vom Regelbedarf nach § 20 SGB II gedeckt und im Falle außergewöhnlicher Umstände als Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 erste Alternative SGB II sichergestellt, kommt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II als Übernahme von Kosten einer Hausratversicherung nicht in Betracht. Es handelt sich nicht um einen Mehrbedarf, der unabweisbar ist, denn wenn die durch eine Hausratversicherung abzudeckenden Gefahren zukünftig tatsächlich eintreten sollten, besteht dann Anspruch auf den genannten Sonderbedarf, der dieselben Risiken wie die abzuschließende Hausratversicherung abdeckt. Die Befürchtung der Klägerin, dass in einem solchen Fall niemand für die Schäden, die sie nicht selbst tragen kann, aufkommt, ist somit unbegründet.

Im Übrigen, also hinsichtlich eines Zeitraumes über den 30. Juni 2011 hinaus, ist die Klage unzulässig, denn der Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 hat zu weiteren Leistungszeiträumen keine Regelung getroffen, so dass der Senat gehindert ist, inhaltlich über den insoweit erhobenen Anspruch zu entscheiden.

Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann nach § 54 Abs. 4 SGG mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsaktes gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

Diese Vorschriften regeln die Anfechtungsklage, die Anfechtungs- und Leistungsklage und die Verpflichtungsklage. Sie knüpfen alle an das Erfordernis eines Verwaltungsaktes an.

Nach § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

An einem nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Verwaltungsakt mit einer Regelung für eine Zeit nach dem 30. Juni 2011 fehlt es im Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011. Ein solcher Verwaltungsakt ist auch nicht nach § 54 Abs. 5 SGG entbehrlich, denn Hauptanwendungsfall hierfür ist der so genannte Beteiligtenstreit im Gleichordnungsverhältnis, wenn sich die Beteiligten also nicht im Über-Unterordnungsverhältnis gegenüber stehen und deswegen eine Leistung nicht durch Verwaltungsakt einseitig festgesetzt werden darf. Im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist die Verwaltung jedoch grundsätzlich befugt, das Rechtsverhältnis einseitig zu regeln (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 11. Auflage, § 54 Rdnr. 41).

Mit Bescheid vom 9. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2011 hat der Beklagte ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont keine abschließende Entscheidung zur Übernahme von Kosten einer Hausratversicherung für die Zukunft, also für eine Zeit nach dem 30. Juni 2011, getroffen. Dem steht nicht entgegen, dass diese Bescheide nicht ohne weiteres erkennen lassen, auf welchen Zeitraum sich sein Regelungssatz erstreckt.

Wurden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt abgelehnt, ist zwar in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu entscheiden (BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R – Rdnr. 15, abgedruckt in BSGE 98, 243 = SozR 4-4200 § 12 Nr. 4). Ist dagegen lediglich die Höhe der laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts streitig, kann einer Entscheidung wegen der in § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II vorgesehenen abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen grundsätzlich keine Bindungswirkung für künftige Bewilligungsabschnitte zukommen. Enthält somit ein Bescheid, der in einem Zeitpunkt ergeht, für den bereits (anderweitig) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt wurden, keine Verfügung zu einem bestimmten Leistungszeitraum, so lässt die Auslegung eines solchen Bescheides aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Bescheidempfängers, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann, grundsätzlich allein den Schluss zu, dass die Behörde damit die (im Übrigen rechtlich einzig zulässige) ablehnende Regelung über eine höhere Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung des geltend gemachten Mehrbedarfs nur für solche Bewilligungsabschnitte, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung in der Vergangenheit lagen bzw. in der Gegenwart liegen, und keine Entscheidung für die Zukunft getroffen hat (BSG, Urteil vom 4. Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R; BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R, abgedruckt in SozR 4-4200 § 21 Nr. 10; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R, abgedruckt in BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr. 13).

Der Bescheid vom 9. Mai 2011 erging zu einem Zeitpunkt, zu dem bereits mit Bescheid vom 7. Dezember 2010 zuletzt in der Fassung des Bescheides vom 9. Mai 2011 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 bewilligt worden war, so dass sich sein Verfügungssatz ausgehend von einem objektiven Empfängerhorizont und mangels ausdrücklicher anderweitiger Regelung auf den Zeitraum bis zum 30. Juni 2011 beschränkte. Traf der Beklagte jedoch über den 30. Juni 2011 hinaus keine Regelung, ist der Senat an einer inhaltlichen Entscheidung über den insoweit erhobenen Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Hausratversicherung gehindert.

Der Bescheid vom Bescheid vom 27. Mai 2011 sowie weitere Bescheide, die Bewilligungszeiträume über den 30. Juni 2011 hinaus regeln, sind auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, so dass deswegen ebenfalls nicht über diesen Anspruch für einen Zeitraum nach dem 30.Juni 2011 zu entscheiden ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 49/10 R; BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 146/10 R).

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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