L 11 AS 90/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 876/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 90/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Klage gegen einen Hinweis zu den angemessenen Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist unzulässig.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Hinweisschreiben des Beklagten zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.

Die Kläger beziehen vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2014 vorläufig Leistungen iHv 614,71 EUR, wobei die tatsächliche Grundmiete iHv 374,64 EUR, Heizkosten iHv 42 EUR und Nebenkosten iHv 73 EUR berücksichtigt wurden.

Am 22.07.2014 legten die Kläger dem Beklagten ein Schreiben ihres Vermieters vor, wonach ab 01.09.2014 die Grundmiete auf 399,62 EUR bei gleichbleibenden Vorauszahlungen für Heizung iHv 42 EUR und Betriebskosten iHv 73 EUR (insgesamt 514,62 EUR) erhöht werden sollte. Sie baten um entsprechende Berücksichtigung. Der Beklagte bewilligte darauf mit Änderungsbescheid vom 24.07.2014 für die Zeit vom 01.09.2014 bis 30.09.2014 vorläufig Leistungen iHv 626,86 EUR und berücksichtigte dabei die neue tatsächliche Miete ab 01.09.2014. Gleichzeitig wies er darauf hin, ab 01.02.2015 würden Unterkunftskosten nur noch iHv 447,64 EUR berücksichtigt, da die tatsächlichen Kosten nicht angemessen seien. Es obliege den Klägern, wie sie ihre Mietkosten reduzieren würde. Die Hinweise könnten nicht mit einem Widerspruch angefochten werden, sondern ein förmliches Widerspruchsverfahren sei erst nach einem späteren entsprechenden Bescheid möglich. Den Widerspruch der Kläger gegen die "Festlegung bezüglich des Wohngeldes" wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 zurück. Dieser sei unzulässig, da hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung ab 01.02.2015 keine Entscheidung in der Sache getroffen worden sei. Die Hinweise sollten lediglich die Möglichkeit geben, sich auf die künftige Situation einzustellen.

Mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 01.10.2014 bis 31.03.2015 und berücksichtigte dabei ab 01.02.2015 Bedarfe für Unterkunft und Heizung nur noch iHv insgesamt 489,62 EUR.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.08.2014 haben die Kläger beim Sozialgericht Bayreuth (SG) Klage erhoben. Das Mieterhöhungsverlangen sei nach dem neuen Mietspiegel in A-Stadt ergangen. Dies hätte von ihnen bestätigt werden müssen. Es fehle ein schlüssiges Konzept des Beklagten. Im Hinblick auf eine von den Klägern in Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 20.10.2014 erklärte Klageerweiterung hat das SG das Verfahren S 5 AS 876/14 eingetragen. Mit Gerichtsbescheid vom 07.01.2015 hat das SG die Klage abgewiesen (Ziffern I. und II.). Der Hinweis auf die unangemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung und die Übernahme nur noch bis 31.01.2015 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine verbindliche Entscheidung über die Höhe der ab 01.02.2015 zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung sei erst mit Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erfolgt. Auch eine diesbezügliche Feststellungsklage wäre als sog. Elementenfeststellungsklage unzulässig. Eine Klärung der Angemessenheit der Unterkunftskosten vorab habe nicht zu erfolgen.

Gegen die Abweisung ihrer Klage (Ziffern I. und II. des Gerichtsbescheides) haben die Kläger Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Ein Umzug zur Kostenreduzierung hätte eine weitere Mieterhöhung zur Folge. Entsprechender Wohnraum sei nicht vorhanden. Die Wohnraumvergrößerung sei durch einen neuen Balkon nach der Sanierung entstanden.

Die Kläger beantragen, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 07.01.2015 und den Bescheid vom 24.07.2014 (teilweise) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, auch ab 01.02.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung der tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen. Bei den Hinweisen im Bescheid vom 24.07.2014 bezüglich der Frage der angemessenen Unterkunftskosten hat es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt und auch eine Feststellungsklage ist diesbezüglich unzulässig. Es wird insofern auf die Entscheidung des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs 2 SGG). Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Beklagte ausdrücklich in dem Änderungsbescheid vom 24.07.2014 darauf hingewiesen hat, dass er keine förmliche zu überprüfende Entscheidung über die zu tragenden Unterkunftskosten ab dem 01.02.2015 treffen wolle. Es besteht auch kein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Zusicherung iSv § 34 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in Bezug darauf, es würden auch ab 01.02.2015 die Bedarfe für Unterkunft und Heizung der bewohnten Wohnung in voller Höhe berücksichtigt (vgl dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 57).

Soweit die Kläger im Laufe des Klageverfahrens vor dem SG eine Klageerweiterung bezüglich des Bescheides vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 erklärt haben, hat dem der Beklagte weder zugestimmt noch ist eine solche Erweiterung/Änderung sachdienlich (§ 99 Abs 1 SGG). Sie war damit unzulässig und das SG hat im Ergebnis zutreffend hierüber in der Sache im vorliegenden Verfahren nicht entschieden. Eine Entscheidung darüber, ob bei den Klägern auch ab 01.02.2015 die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind, wird im Klageverfahren gegen den Bescheid vom 22.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2014 zu prüfen sein. Die entsprechende Klage (S 5 AS 876/14) ist beim SG noch anhängig.

Die Berufung der Kläger hatte nach alledem keinen Erfolg und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision nach § 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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