L 7 AS 980/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 8899/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 980/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch die Berechnung nach Heikos 2.0 ist nicht geeignet, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten zu ermitteln. Es besteht deshalb kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwerts abzuweichen.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte erstattet dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009, im Kern besteht Streit über die Angemessenheit der Heizkosten.

Der 1965 geborene, erwerbsfähige Kläger ist seit dem 28. März 2006 rechtskräftig geschieden; Unterhaltsansprüche bestehen nicht. Er bezog mit Unterbrechungen seit Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Durch polizeirechtliche Verfügung wurde er zum 3. November 2006 zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit in die städtische Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in F., eingewiesen. Gem. § 2 der Gebührensatzung wurden monatliche Benutzungsgebühren i.H.v. EUR 259,42 monatlich (Nutzungsanteil EUR 217,15, Betriebskostenanteil EUR 42,27) festgesetzt (Gebührenbescheid der Stadt F. vom 15. November 2006). Darin nicht enthalten waren Strom, Heizung, Gas, Schädlingsbekämpfung. Die vom Kläger bewohnte Unterkunft umfasste 34,09 m² Wohnfläche und bestand aus einem Zimmer und Küche, in der sich auch die Dusche befand. Die Heizung erfolgte durch einen Gaseinzelofen je Raum, die Warmwasserbereitung hiervon getrennt mittels Elektroboilers. Die im Erdgeschoss gelegene Wohnung war unterkellert. Mit je einer Wand grenzte die Wohnung an eine Nachbarwohnung und ein nebenstehendes Gebäude; eine weitere lag zum Treppenhaus, so dass nur eine echte Außenwand bestand. Die Raumhöhe betrug ca. 2,40 m. Die Fenster waren doppelverglast. In dem 1950 erstellten Gebäude liegen auf drei Etagen insgesamt 10 Wohneinheiten (Ein- und Zwei-Zimmer-Wohnungen), davon jeweils zwei im Erdgeschoss. Im Jahre 2010 zog der Kläger innerhalb desselben Gebäudes in eine im Dachgeschoss gelegene Zwei-Zimmer-Wohnung.

Nach Einzug des Klägers wurde der Gasabschlag durch das städtische Energieversorgungsunternehmen in Absprache mit dem Kläger auf monatlich EUR 55.- festgesetzt. Mit der Turnusabrechnung vom 18. September 2007 wurde der Abschlag ab dem 1. November 2007 auf EUR 64.- monatlich erhöht. Für den Abrechnungszeitraum vom 2. November 2006 bis zum 30. August 2007 (302 Tage) wurde ein Gasverbrauch von 806 Kubikmetern und damit ein Energieverbrauch von 8.422 kWh ausgewiesen. Zum 1. November 2008 wurde der monatliche Abschlag auf EUR 93.- erhöht. Nach der Turnusabrechnung vom 28. September 2008 lagen der Gasverbrauch im maßgeblichen Abrechnungszeitraum vom 31. August 2007 bis 2. September 2008 (369 Tage) bei 1.257 Kubikmetern und der Energieverbrauch bei 13.134 kWh (Gesamtkosten EUR 1.006,48). Der durch die bisherigen Abschlagszahlungen nicht gedeckte Restbetrag von EUR 305,88 wurde am 2. Oktober 2008 fällig.

In einem Änderungsbescheid vom 17. Oktober 2007 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass seine Heizkosten unangemessen hoch seien, und forderte ihn auf, diese zu senken. Bei der nächsten Nebenkostenabrechnung könnten diese Kosten nur noch in angemessener Höhe übernommen werden, wobei als angemessen im Falle des Klägers eine Heizkostenpauschale von EUR 52,65 gelte. Dagegen wandte der Kläger ein, die Heizkörper seien veraltet und nach Auskunft des Kundendienstes nicht mehr auf den neuesten Stand zu bringen. Im Rahmen eines hierzu geführten Rechtsstreites vor dem Sozialgericht Stuttgart ((SG), S 3 AS 623/08) schlossen die Beteiligten am 10. April 2008 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Beklagte zusagte, die Heizkosten des Klägers in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, solange dem Kläger unwirtschaftliches Heizen nicht nachgewiesen worden sei. Der Kläger sagte zu, die Heizkosten im Rahmen seiner Möglichkeiten gering zu halten.

Für den Folgezeitraum vom 1. März bis 31. August 2008 gewährte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Abschlagshöhe, ohne erneute Kostensenkungsaufforderung (Bescheid vom 8. Februar 2008).

Mit Bescheid vom 31. Juli 2008 bewilligte der Beklagte für den Bewilligungszeitraum vom 1. September 2008 bis zum 28. Februar 2009 dem Kläger, der in diesem Zeitraum weder über Einkommen noch Vermögen verfügte, Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 316,79 monatlich. Dabei berücksichtigte er neben der Nutzungsgebühr einschließlich Nebenkosten den tatsächlichen Gasabschlag i.H.v. EUR 64.-, zog jedoch eine Warmwasserpauschale i.H.v. EUR 6,63 ab.

Nach Vorlage der Turnusrechnung vom 18. September 2008 setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 15. Oktober 2008 die Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2008 bis zum 28. Februar 2009 auf EUR 306,79 monatlich herab. Ab November 2008 würden die Gasabschläge des Klägers auf den Maximalbetrag von EUR 54.- gekürzt. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2007 sei er unter Hinweis auf zu hohe Heizkosten aufgefordert worden, diese zu senken. Der Gesamtgasverbrauch sei aber im Gegensatz zum Vorjahr um 4.712 kWh gestiegen. Der Bewilligungsbescheid werde daher teilweise aufgehoben. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruches verwies der Kläger auf den gerichtlichen Vergleich vom 15. April 2008. Mit Änderungsbescheid vom 18. November 2008 erhöhte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung u.a. für die Zeit vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009 um EUR 6,63 monatlich (Wegfall des Abzugs der Warmwasserpauschale) auf EUR 313,42 monatlich.

Für die Widerspruchsentscheidung berechnete der Beklagte die als angemessen erachteten Heizkosten mittels des Computerprogramms Heikos 2.0. Dabei wurde der Wärmeverbrauch für die Abrechnungszeiträume vom (1.) 31. August bis 31. Dezember 2007 und (2.) 1. Januar bis 2. September 2008 errechnet unter manuellem Ansatz einer Wohnungsgröße von 34 m², der Unterkunftsart "große Mehrfamilienhäuser zwischen 1949 und 1957" sowie Berücksichtigung der durch das Programm vorgegebenen "Gradtagszahlen" und "Klimabereinigung nach VDI 3807". Aus dem sich hieraus ergebenden Wärmeverbrauch von 3.346 kWh (1. Zeitraum) und 4.441 kWh (2. Zeitraum) wurden unter Berücksichtigung des der Turnusabrechnung vom 18. September 2008 entnommenen - festen - Grundpreises und des nach kWh berechneten Arbeitspreises zzgl. Mehrwertsteuer Bruttogesamtkosten i.H.v. EUR 317.- (1. Zeitraum) und EUR 414,54 (2. Zeitraum) errechnet (Gesamtkosten EUR 731,54). Hieraus wurden für den hier streitigen Zeitraum vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009 fiktive monatliche Abschlagszahlungen i.H.v. EUR 61.- abgeleitet (EUR 731,54/12). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 294/296 der Verwaltungsakten Bezug genommen.

Für die Berechnungen nach dem Programm Heikos 2.0 wird zunächst der Heizenergieverbrauch ermittelt. Ausgangspunkt ist der außentemperaturbereinigte spezifische Endenergiebedarf für die Beheizung eines Gebäudes. Soweit vorhanden, soll hierfür auf die Werte des Energieausweises des konkreten Gebäudes zurückgegriffen werden. Andernfalls benutzt Heikos 2.0 im Programm hinterlegte Daten zum spezifischen Wärmebedarf von Wohngebäuden und zu den Jahresnutzungsgraden von Heizsystemen, die die Effizienz von Heizungsanlagen wiedergeben. Der Jahresnutzungsgrad ist dabei das Verhältnis von Nutzenergie, (oder Heizwärmebedarf) die an einen beheizten Raum, z.B. am Heizkörper, abgegeben wird, zu Endenergie, also der Energie, die der Verbraucher beim Energieversorgungsunternehmen erwirbt. Die hierzu hinterlegten Werte wurden einer unveröffentlichten Studie der Forschungsstelle für Energiewirtschaft e.V. (FfE) im Auftrag des Städtetags Baden-Württemberg entnommen. Es handelt sich um Durchschnittswerte des spezifischen Heizwärmebedarfs deutscher Haushalte nach Gebäudealter (9 Stufen von vor 1918 bis 2007) und Gebäudetyp (3 Kategorien: Einfamilien-/Reiheneckhäuser; kleine Mehrfamilienhäuser/Reihenmittelhäuser; große Mehrfamilienhäuser) in Westdeutschland. Die Jahresnutzungsgrade werden in Durchschnittswerten für die neun genannten Gebäudealtersstufen zugrunde gelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 65/66 der Senatsakten Bezug genommen. Die Baualtersklassen orientieren sich v.a. an historischen Einschnitten und an Veränderungen der technisch relevanten Bauvorschriften. Zur Bestimmung des spezifischen Heizwärmebedarfs, der den jährlichen Energieverbrauch in kWh/m² wiedergibt, werden die Gebäude nach den Gebäudealtersstufen und -typen in 27 Klassen eingeteilt (sog. Gebäudetypologie). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass sich in jeder Bauepoche allgemein gültige Konstruktionsweisen, übliche Baustoffe und typische Bauteilflächen (z.B. Fensterflächen) fänden, die den Heizwärmebedarf maßgeblich beeinflussten, so dass das Baualter Rückschlüsse auf den energetischen Standard eines Gebäudes erlaube. Von der Gebäudegröße hänge das Verhältnis zwischen Außenwandfläche und Wohnfläche, die Fläche der thermischen Hülle und damit die Höhe der Wärmeverluste ab. Energetische Sanierungen werden bei Vorlage eines Energieausweises über die Verwertung der dort genannten Werte berücksichtigt. Liegt kein Energieausweis vor, werden energetische Sanierungen, die nur Gebäudeteile (z.B. Dach, Fenster) betreffen, nicht berücksichtigt.

In einem weiteren Schritt wird der außertemperaturbereinigte Endenergiebedarf mit Hilfe sog. Klimakorrekturfaktoren an die örtlichen meteorologischen Bedingungen in dem anzugebenden Berechnungszeitraum angepasst (sog. Witterungsbereinigung). Auf Grundlage der Richtlinien des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) 4710, Blatt 2, und 3807, Blatt 1, von den lokalen Wetterstationen erhobene sog. Gradtagszahlen G20/15 werden im Programm hinterlegt. Dabei wird gem. Empfehlungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Umweltbundesamtes von einer durchschnittlichen Raumtemperatur von 20° C und einer Nachtabsenkung von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie einem Heizbedarf ab einer mittleren Außentemperatur von 15° C (Heiztag) ausgegangen (DIN 4701, DIN EN 12831, VDI 2067). Die Gradtagszahl ist dabei die Summe der Temperaturdifferenzen (20° C minus mittlerer Außentemperatur) aller Heiztage eines Zeitraums. Durch einen Vergleich der lokalen Gradtagszahlen mit dem langjährigen Mittelwert von Würzburg als durchschnittlichem Referenzwert für Deutschland nach VDI 3807 errechnet das Programm aus dem außentemperaturbereinigten Heizenergiebedarf den auf die örtlichen klimatischen Bedingungen abgestimmten Heizenergiebedarf des Gebäudes.

Bei entsprechender manueller Eingabe werden im Programm hinterlegte typisierte Zu- oder Abschläge vom Heizenergiebedarf berücksichtigt (z.B. Erdgeschoss-Eckwohnung +16%, Erdgeschoss-Innenwohnung -5%). Gleiches gilt für erhöhten Heizenergiebedarf durch Leerstand unmittelbar angrenzender Nachbarwohnungen (Zuschlag von 10% je leerstehender Nachbarwohnung). Bei medizinisch notwendiger erhöhter Raumtemperatur (über 20° C) wird ein Zuschlag von 6% je Grad erhöhter Raumtemperatur berücksichtigt. Auf Bl. 91 der Senatsakte wird insoweit Bezug genommen. Die Art des Heizsystems wird über die Verwendung unterschiedlicher Module berücksichtigt (Einzelöfen/Etagenheizung Modul Heikos 2.0; Zentralheizung für mehrere Wohnungen Modul Heikos H).

Der so bestimmte Heizenergiebedarf in kWh/m² wird mit der tatsächlichen, maximal der angemessenen Wohnfläche multipliziert und dieses Produkt mit dem aktuellen (Verbrauchs- oder Arbeits-)Preis des jeweiligen Brennstoffes je kWh wiederum multipliziert. Ist für den gelieferten Energieträger eine andere Einheit anstelle der kWh angegeben (z.B. m³ bei Gas), muss vor der Anwendung von Heikos 2.0 eine Umrechnung in kWh erfolgen. Hierfür ist vorrangig auf Angaben des Energieversorgungsunternehmens zum Brennwert/Heizwert zurückzugreifen. Im Übrigen steht ein Umrechnungstool zur Verfügung, in dem die Umrechnungsfaktoren des jeweiligen Brennstoffes nach § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Heizkostenverordnung hinterlegt sind. Anschließend werden nicht verbrauchsabhängige Kosten (z.B. Grund- oder Zählerpreis, o.ä.) addiert und die jeweilige Mehrwertsteuer hinzugerechnet. Grund- und Verbrauchspreis können dabei aus der Abrechnung des Energieversorgungsunternehmens entnommen werden. Dieser Endwert wird als "angemessene Heizkosten" im abgefragten Zeitraum bezeichnet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nunmehr Gasabschläge i.H.v. EUR 61.- monatlich berücksichtigt wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch als unbegründet zurück. Angemessen seien in dem der Verbrauchsabrechnung des Energieversorgungsunternehmens zugrunde liegenden Zeitraum vom 31. August 2007 bis 2. September 2008 nur Heizkosten in Höhe von EUR 731,54 (EUR 60,96 monatlich). Ab dem 1. November 2008 würden daher nur diese angemessenen Abschläge für Heizkosten übernommen. Unter dem 18. Dezember 2008 erließ der Beklagte einen dies umsetzenden Änderungsbescheid.

Am 23. Dezember 2008 hat der Kläger hiergegen Klage beim SG erhoben und zur Begründung insbesondere auf die schwierigen Heizungsmöglichkeiten der Wohnung (Altbau, schlecht isoliert, Erdgeschosswohnung über kaltem Keller) hingewiesen. Der Beklagte war dem entgegengetreten. In die Berechnung mithilfe des Computerprogramms Heikos 2.0 seien alle zur Ermittlung der angemessenen individuellen Heizkosten maßgeblichen Umstände eingeflossen. Einem höheren Verbrauch durch eine ungünstige Wetterlage werde durch die Berücksichtigung der Gradtagszahlen im Zeitraum der Heizkostenabrechnung Rechnung getragen. Der Anstieg der Verbrauchsmenge gegenüber dem Vorjahr werde als "korrigierter spezifischer Wärmeverbrauch" angegeben. Wegen des Inhalts der vorgelegten Arbeitsanleitung zu diesem Programm wird auf Bl. 15/20 der SG-Akten Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 hat das SG den Beklagten unter Abänderung des Änderungsbescheides vom 15. Oktober 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18. November und 18. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 verurteilt, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009 i.H.v. EUR 335,42 monatlich zu erstatten, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung zugelassen. Streitgegenstand seien allein die Leistungen für Unterkunft und Heizung, nicht der - in den angefochtenen Bescheiden ohnehin nicht neu geregelte - Regelsatz. Nach Erlass des bisherigen Bewilligungsbescheides vom 31. Juli 2008 sei durch die Neufestsetzung der zu zahlenden Gasabschläge durch das Energieversorgungsunternehmen zum 1. November 2008 eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eingetreten, die sich zugunsten des Klägers auswirke, da ihm höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung zugestanden hätten, als bisher bewilligt. Die Benutzungsgebühren für die Unterkunft seien angemessen und vom Beklagten zu Recht in voller Höhe berücksichtigt worden. Nach § 22 Abs. 1 SGB II seien auch Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Die Heizkosten des Klägers mit EUR 93.- monatlich seien unangemessen. Bei der Angemessenheitsprüfung sei ein konkret-individueller Maßstab anzulegen. Dabei seien die tatsächlich anfallenden Kosten als angemessen anzusehen, soweit sie nicht einen Grenzwert überschritten, der unangemessenes Heizen indiziere. Eine konkret-individuelle Angemessenheitsgrenze sei zwar denkbar. Die vom Beklagten vorgenommene Bildung einer Angemessenheitsobergrenze anhand von Durchschnittswerten für einzelne Berechnungsposten sei jedoch unzulässig. Die Berechnungsmethode des Beklagten lege für die Berechnungsposten "Baualter", "Wärmedämmung" und "Wirkungsgrad der Heizungsanlage" einen durchschnittlichen Heizwärmebedarf in Westdeutschland nach Gebäudealter und -typ sowie die durchschnittlichen Jahresnutzungsgrade der Heizsysteme in deutschen Haushalten zugrunde. Dabei würden konkrete Verhältnisse (Fläche der Fenster, Lage der Wohnung im Haus, u.a.) des zu beurteilenden Haushaltes nicht ausreichend berücksichtigt. Insbesondere im Hinblick auf den Hilfebedürftigen im Rahmen der Kosten der Unterkunft zugestandenen lediglich einfachen Standard weise deren Wohnraum typischerweise eher einen unterdurchschnittlichen Energiestandard auf. Bei Begrenzung der Heizkosten auf einen Durchschnittswert werde den Hilfebedürftigen ein überdurchschnittliches Energiesparverhalten abverlangt. Bei der Bildung von Durchschnittswerten würden auch darüber liegende Heizwärmebedarfswerte einfließen, so dass ein Übersteigen des Durchschnittswertes nicht untypisch oder unangemessen sei. Die Bestimmung der Gradtagszahlen lasse den konkreten Bauzustand der Wohnung, die individuelle Behaglichkeitstemperatur sowie individuelle Lebensverhältnisses außer Acht, die höhere Temperaturen erfordern könnten, ohne gleich ein unangemessenes oder unwirtschaftliches Heizverhalten zu bedingen. Nur eine aus medizinischen Gründen notwendige höhere Raumtemperatur werde vom Beklagten berücksichtigt. Letztlich komme die Berechnungsmethode des Beklagten einer Pauschalierung der Heizkosten gleich, die im streitigen Zeitraum aber allein dem Verordnungsgeber vorbehalten sei. Die Unangemessenheit der Heizkosten des Klägers ergebe sich jedoch aufgrund des Überschreitens des Grenzwertes, der nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aus einem "Kommunalen" oder bei Fehlen eines solchen - wie vorliegend - aus dem "Bundesweiten Heizspiegel" der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund abzuleiten sei. Der zugrunde zu legende Grenzwert sei das Produkt aus dem Wert, der auf "extrem hohe" Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeute (rechte Spalte), und dem m²-Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergebe. Heranzuziehen seien die Heizspiegel für die Abrechnungsjahre 2007 und 2008. Abweichend von der Rechtsprechung des BSG setze die Kammer als Vergleichsmaßstab aber nicht die in den Heizspiegeln ausgewiesenen Heizkosten an, sondern lediglich den dort angegebenen Heizenergieverbrauchswert. Nur diesen Wert könne der Hilfebedürftige jedenfalls bei der Heizung mit Erdgas selbst steuern. Die Grundkosten und der jeweilige Verbrauchspreis seien daher aus der Turnusabrechnung des konkreten Energieversorgungsunternehmens zu entnehmen. Danach ergäben sich für den den Heizkostenabschlägen im streitigen Zeitraum zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum gem. der Turnusrechnung vom 18. September 2008 angemessene Heizkosten i.H.v. EUR 835,56 brutto. Hieraus errechneten sich entsprechend der Vorgabe des Energieversorgungsunternehmens elf Abschlagszahlungen i.H.v. EUR 76.- monatlich. Der Kläger habe Anspruch auf Berücksichtigung der Heizkosten bis zu diesem Grenzwert. Die weitergehende Klage sei hingegen unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihm am 13. Februar 2012 zugestellte Urteil hat allein der Beklagte Berufung eingelegt, die am 6. März 2012 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangen ist. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Berechnung der angemessenen Heizkosten im angefochtenen Urteil anhand des bundesweiten Heizspiegels stelle entgegen der Ansicht des SG gerade keine konkret-individuelle Bestimmung der Angemessenheit dar. So sei bereits die tatsächliche Größe der konkreten Wohnung unbeachtet geblieben. Dies führe zu einer unzulässigen Privilegierung des Klägers. Soweit das SG einwende, das Programm Heikos 2.0 berücksichtige nicht ausreichend die tatsächlichen Verhältnisse, gelte dies erst recht für die Werte des bundesweiten Heizspiegels. So habe es in den vergangenen Jahren zwischen den "Kommunalen" und dem "Bundesweiten Heizspiegel" Abweichungen bis zu 30% gegeben. Den regionalen Besonderheiten sei daher nicht ausreichend Rechnung getragen. Die co2online gGmbH als Erstellerin und Herausgeberin der Heizspiegel habe selbst die Verwendung der Heizspiegel zur Bestimmung angemessener Heizkosten kritisiert. Diese stellten kein geeignetes Instrument zur Bestimmung des individuellen Heizverhaltens der Bewohner einer Wohnung dar, sondern erlaubten allenfalls Rückschlüsse auf den wärmetechnischen Zustand des Gesamtgebäudes. Die Werte bezögen sich auch nur auf Gebäudeflächen von mehr als 100 m². Für Wohnungen mit einer Größe von 34 m², wie vorliegend, stelle der Rückgriff auf Werte des Heizspiegels daher keine konkret-individuelle Berechnung mehr dar. Da für den Heizenergiebedarf nicht nur gebäude-, sondern auch wohnungsspezifische Faktoren maßgebend seien, sei es nicht sachgerecht, die Verbrauchswerte von Gebäuden ohne Differenzierung rechnerisch einzelnen Wohnungen zuzuordnen und anhand abstrakt angemessener Wohnflächen zu ermitteln. Der bundesweite Heizspiegel beruhe auf Energiepreisen des Vor- oder gar Vorvorjahres, so dass diese jeweils nicht mehr aktuell seien. Das Abstellen auf die ungünstigste Verbrauchskategorie und eine die tatsächliche überschreitende Wohnungsgröße stelle eine ungerechtfertigte Privilegierung dar und biete gerade keinen Anreiz zur Energieeinsparung. Eine stichprobenartige Auswertung der Stadt Heilbronn von 400 Heizkostenabrechnungen von Leistungsempfängern nach den Heizspiegelkategorien habe ergeben, dass lediglich 4,5% in Gebäuden mit der vom SG herangezogenen Verbrauchskategorie "zu hoch" lebten und nur 16,25% mit der Kategorie "erhöht". Ein automatischer Zusammenhang zwischen dem vom SG angeführten niedrigen Wohnstandard und hohen Heizkosten sei daher nicht gegeben. Ermittlungen zur Zuordnung der vom Kläger tatsächlich bewohnten Unterkunft habe das SG nicht vorgenommen. Die Berechnung aufgrund abstrakt-genereller Verbrauchswerte weiche vom zugrunde liegenden konkret-individuellen Sachverhalt derart ab, dass diese Methode nicht sachgerecht erscheine. Die Berechnung mittels des Programms Heikos 2.0 sei demgegenüber "konkret-individueller". Neben dem energetischen Zustand des Gebäudes berücksichtige diese noch die weiteren Faktoren baulicher Zustand, Alter, Größe und Wärmedämmung der Unterkunft, Art der Energiequelle, Energiepreise, klimatische Bedingungen, Wirkungsgrad der Heizungsanlage und persönliche Bedürfnisse des Hilfebedürftigen. Bei Anwendung des Heizspiegels entsprechend der vom SG herangezogenen Entscheidung des BSG hätten sich Heizkosten lediglich i.H.v. EUR 819.- ergeben. Die Differenz zwischen dem Ergebnis nach Heikos 2.0 und der Anwendung des Heizspiegels beruhe maßgeblich auf der jeweils angesetzten Wohnfläche. Bei Ansatz einer Wohnungsgröße von 45 m² ergäben sich nach Heikos 2.0 höhere angemessene Heizkosten als bei Verwendung des Heizspiegels. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 8/14 und 51 der Senatsakten Bezug genommen, wegen der weiteren Unterlagen zu Grundlagen und Berechnungsmethode des Programms Heikos 2.0 auf Bl. 53/103 der Senatsakten.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat vorgetragen, die hohen Heizkosten seien bedingt gewesen durch die fehlende Isolierung, den kalten Kellerraum unter seiner damaligen Wohnung und undichte Fenster.

Wegen der vom Senat eingeholten Auskunft des Energieversorgungsunternehmens über den Gasverbrauch 2006 bis 2009 der einzelnen Wohnungen im Gebäude der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft vom 13. September 2013 wird auf Bl. 49 der Senatsakte verwiesen, wegen des mit den Beteiligten durchgeführten Erörterungstermins auf die Niederschrift vom 5. September 2013. Wegen der telefonischen Auskunft der Stadt F. zur Lage der Wohnung des Klägers wird auf Bl. 113 der Senatsakten Bezug genommen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die an der Erstellung des Programms Heikos 2.0 beteiligten Zeugen S. und S. angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte des Beklagten und der Verfahrensakten des SG und Senats sowie auf die Niederschrift über die mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und aufgrund der Zulassung durch das SG statthafte Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht zu Lasten des Beklagten rechtswidrig.

Wie das SG zu Recht angenommen hat, ist Gegenstand des Verfahren - zulässigerweise - nur die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009. Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist hingegen, ob der Kläger höhere als die vom SG zugesprochenen Leistungen beanspruchen könnte, da allein der Beklagte Berufung eingelegt hat. Die - einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung ablehnende - Klageabweisung im angefochtenen Urteil ist vom Kläger nicht angefochten worden und damit rechtskräftig. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. November 2008 bis 28. Februar 2009 i.H.v. EUR 335,42 monatlich zu erstatten. In den streitgegenständlichen Bescheiden vom 15. Oktober, 18. November und 18. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2008 hatte der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung i.H.v. EUR 320,42 monatlich zuerkannt. Im Streit steht somit nur der über diese bewilligten Leistungen um EUR 15.- monatlich hinausgehende Anspruch des Klägers.

Der 1965 geborene Kläger gehörte im streitigen Zeitraum zu dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (hier in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554) leistungsberechtigten Personenkreis. An seiner Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II bestehen keine Zweifel. Er selbst hat keinerlei gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht; für solche bestehen auch sonst keine Hinweise. Da er im streitigen Zeitraum nicht über Einkommen und Vermögen verfügte, war er hilfebedürftig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 i.V.m. § 9 SGB II. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte er in der Bundesrepublik Deutschland. Damit hatte er nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II (in der Fassung vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) i.V.m. § 22 Abs. 1 SGB II (bis zum 31. Dezember 2008 in der Fassung vom 20. Juli 2006, a.a.O., ab dem 1. Januar 2009 in der Fassung vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Die auch für Heizkosten vorgesehene Prüfung ihrer Angemessenheit hat nach Wortlaut und Systematik der Norm grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (BSG, Urteile vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - und vom 12. Juni 2013 - B 14 AS 60/12 R - (beide juris)). Der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht nach dem gesetzlichen Wortlaut grundsätzlich in Höhe der konkret-individuell geltend gemachten - tatsächlichen - Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (BSG, a.a.O.).

Das SG ist in der angefochtenen Entscheidung dabei zu Recht nicht von einer abstrakten Gesamtangemessenheitsgrenze i.S.e. abstrakt angemessen Heizkostenpreises pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes ausgegangen. Einen solchen Ansatz verfolgt auch der Beklagte mit den mittels Heikos 2.0 errechneten Betrag für "angemessene Heizkosten" nicht. Die im Tatbestand dargestellten Datengrundlagen und Berechnungsschritte des Programms Heikos 2.0 stehen nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Überzeugung des Senats fest. Dabei stützt er sich insbesondere auf die Erläuterungen in den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (S.: Heikos 2.0 - Das Heilbronner Modell zur Berechnung angemessener Heizkosten", Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 1 ff.; Heikos 2.0 Bedienungsanleitung) sowie die Angaben der sachverständigen Zeugen S. und S. in der mündlichen Verhandlung. Bei dem von Heikos 2.0 ermittelten Wert handelt es sich nicht um einen für alle angemessenen Wohnungen im Vergleichsraum geltenden Heizkostenbetrag. Weder ist der zugrunde liegende Datenbestand auf das maßgebliche untere Segment des Wohnungsmarktes beschränkt noch sind die Daten zur sogenannten Gebäudetypologie allein aus dem örtlichen Vergleichsraum gewonnen worden. Deutlich wird dies darüber hinaus auch durch den Umstand, dass nach der Bedienungsanleitung jedenfalls bei einem Unterschreiten nicht die abstrakt angemessene Wohnungsgröße einzusetzen ist, sondern die tatsächliche. Ziel der Berechnung nach Heikos 2.0 soll somit die Ermittlung der im konkreten Einzelfall angemessenen Heizkosten sein.

Da auch hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht gezahlt werden müssen, eine abstrakte Festlegung dieser "angemessenen Aufwendungen" aber nicht möglich erscheint, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Entgegen der Ansicht des Beklagten stellt der von Heikos 2.0 ermittelte Betrag jedoch nicht die im jeweils konkreten Einzelfall maßgeblichen angemessenen Heizkosten dar. Vielmehr enthält die Berechnung an mehreren Stellen Typisierungen und damit Pauschalierungen, was auch der Beklagte einräumt und vom Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist. Damit wird aber nicht mehr der "reine" Einzelfall konkret-individuell abgebildet. Die Berechnung nach Heikos 2.0 nähert sich nach den eingestellten Umständen zwar stärker dem konkreten Einzelfall an als die Heranziehung der Werte aus einem "Kommunalen Heizspiegel" oder dem "Bundesweiten Heizspiegel", worauf der Beklagte zu Recht hinweist, wenn er anführt, Heikos 2.0 biete "konkret-individuellere" Werte. Berücksichtigt werden der aktuelle und tatsächliche Preis für den genutzten Energieträger, lokale Klimadaten, die Größe des Gebäudes und der Wohnung, Baualter und baulicher Zustand des Gebäudes, der Wirkungsgrad der Heizungsanlage und - entgegen der Ansicht des SG - bei manueller Eingabe die Lage der Wohnung im Gebäude, Leerstand von Nachbarwohnungen sowie persönliche Bedürfnisse des Hilfebedürftigen; letzteres anleitungsgemäß lediglich bei medizinisch notwendiger erhöhter Raumtemperatur.

Damit ist aber eine individuelle Erfassung des konkreten Einzelfalles noch nicht sichergestellt. Liegt ein Energieausweis - wie hier - nicht vor, greift das Programm auf die zur Gebäudetypologie hinterlegten Daten zurück. Dabei handelt es sich allerdings (lediglich) um typisierte Zuschreibungen eines nach Gebäudetyp und Baualtersklasse pauschalierten Heizwärmebedarfs von Wohngebäuden. Zwar ist der zugrunde liegende Ansatz in sich stimmig, dass sich in jeder Bauepoche (nach dem jeweiligen Stand der Technik und den rechtlichen Vorgaben) allgemein gültige Konstruktionsweisen, übliche Baustoffe und typische Bauteilflächen (z.B. Fensterflächen) fänden, die den Heizwärmebedarf maßgeblich beeinflussten, so dass das Baualter Rückschlüsse auf den energetischen Standard eines Gebäudes erlaube. Von der Gebäudegröße hänge das Verhältnis zwischen Außenwandfläche und Wohnfläche, die Fläche der thermischen Hülle und damit die Höhe der Wärmeverluste ab. Nach den Erläuterungen des sachverständigen Zeugen S. in der mündlichen Verhandlung handelt es sich begrifflich beim "Heizwärmebedarf" nicht um einen statistisch erhobenen Wert durchschnittlich gemessenen "Heizwärmeverbrauchs", sondern um einen nach einem bauphysikalischen Modell berechneten Wert nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der jeweiligen Errichtung des Gebäudes. Grundlage dabei sind die durch den jeweils aktuellen Stand der Technik und die entsprechenden Bauvorschriften typischerweise in der jeweiligen Baualtersklasse zu erwartenden Bauweisen und -stoffe. Dass es sich bei diesen in Heikos 2.0 hinterlegten Werten der Gebäudetypologie des Weiteren um Durchschnittswerte handelt ergibt sich bereits aus der entsprechenden, eindeutigen Bezeichnung als solche in der vorgelegten tabellarischen Aufstellung der Endwerte je Baualtersklasse und Gebäudetyp (Bl. 65 der Senatsakten). Gleiches gilt hinsichtlich Berechnung und Durchschnittsbildung für die zugrunde gelegten Jahresnutzungsgrade von Heizsystemen (Bl. 66 der Senatsakten). In die Berechnung nach Heikos 2.0 fließen also im Rahmen der Gebäudetypologie Durchschnitte typisierter Werte ein. Eine Aussage, dass das konkrete Gebäude und das tatsächliche Heizsystem in dem zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich die ihnen - pauschal - zugeschriebenen Merkmale und Wirkungsgrade aufweisen, kann damit nicht getroffen werden. Gleiches gilt für die Berücksichtigung der Lage der Wohnung im Gebäude oder des Leerstands von Nachbarwohnungen. Diese erfolgt über prozentuale Zu- oder Abschläge, die wiederum aus typisierten Werten errechnet wurden. Der tatsächliche Wärmeverlust der konkreten Wohnung im konkreten Gebäude wird hierdurch nicht ermittelt. Wollte man den auf dieser Grundlage errechneten Wert als angemessene Heizkosten i.S.e. Obergrenze oder eines Leistungshöchstbetrages verstehen, wovon der Beklagte ausgeht, bedeutete dies aber auch, dass praktisch jede Überschreitung des Durchschnittswertes hinsichtlich des spezifischen Wärmebedarfes des Gebäudes oder des Jahresnutzungsgrades des Heizsystems zur Unangemessenheit der Heizkosten führte. Der Ausrichtung an einem "Idealtypus" sind jedoch Pauschalierungen immanent. Der Ansatz von Durchschnittswerten wiederum beinhaltet zwangsläufig die Einbeziehung (auch) von Werten, die über dem errechneten Durchschnitt liegen, ohne dass dies eine Aussage zur "Angemessenheit" erlaubte. Denn eine Überschreitung der Werte ist schon nicht untypisch (zur Verwendung von Durchschnittswerten ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3. April 2014 - L 7 AS 786/11 - (juris Rdnr. 74); rechtskräftig nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Grundsicherungsträgers durch Beschluss des BSG vom 29. Dezember 2014 - B 4 AS 179/14 NZB -). Soweit seitens des Beklagten eingewandt wird, das LSG Niedersachsen-Bremen sei in der dortigen Entscheidung unzutreffend davon ausgegangen, dass individuelle Umstände wie die Lage der Wohnung im Gebäude nicht berücksichtigt würden, ergibt sich hieraus nichts anderes. Denn entscheidend ist insoweit allein, dass auch diese Umstände nur typisiert berücksichtigt werden; der tatsächliche Wärmebedarf der konkreten Wohnung wird - wie das LSG Niedersachsen-Bremen ausgeführt hat - gerade nicht eingestellt.

Des Weiteren enthält der Ansatz des nach Heikos 2.0 ermittelten Wertes als angemessene Heizkosten nach Auffassung des Senats eine unzutreffende rechtliche Würdigung. In die Berechnung des angemessenen Wärmebedarfs fließen die sog. Gradtagszahlen G20/15 ein. Die Gradtagszahl ist dabei die Summe der Temperaturdifferenzen (20° C minus mittlerer Außentemperatur) aller Heiztage (ab einer mittleren Außentemperatur von 15° C) eines Zeitraums. Zugrunde gelegt wird demnach eine durchschnittliche Raumtemperatur von 20° C sowie eine Nachtabsenkung von 22 Uhr bis 6 Uhr. In dem vorgelegten Aufsatz (S., a.a.O.) wird hierzu ausgeführt, diese Werte entsprächen Empfehlungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Umweltbundesamtes. Der Berechnung nach Heikos 2.0 werden mithin Werte eines "idealen" Heizverhaltens zugrunde gelegt. Die Funktion der Angemessenheitsgrenze besteht jedoch nach gesetzlicher Wertung nicht in der Durchsetzung energiepolitischer Zielsetzungen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rdnr. 22), sondern lediglich darin, die Übernahme unverhältnismäßig hoher Heizkosten auszuschließen (BSG, Urteil vom 2. Juli 2009 - B 14 AS 36/08 R - (juris Rdnr. 22)).

Da die Berechnung nach Heikos 2.0 danach nicht geeignet ist, die konkret-individuell angemessenen Heizkosten im Einzelfall zu bestimmen, besteht kein Grund, von der in der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteile vom 12. Juni 2013 und 2. Juli 2009, jeweils a.a.O., sowie Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 70/08 R - (juris) und Beschluss vom 29. Dezember 2014, a.a.O.) entwickelten Prüfung anhand eines Grenzwertes abzuweichen. Danach ist regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden, die den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw. dem "Bundesweiten Heizspiegel" entnommen werden (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rdnr. 22 m.w.N.). Der Senat kann offenlassen, ob der durch Heikos 2.0 ermittelte Wert - dann allerdings bezogen auf die abstrakt angemessene Wohnungsgröße von in Baden-Württemberg 45 m² (vgl. BSG, Urteile vom 12. Juni 2013 und 2. Juli 2009, jeweils a.a.O.) - ebenfalls einen solchen Grenzwert darstellen kann. Denn vorliegend überschreiten die tatsächlichen Heizkosten des Klägers bereits den sich aus der Anwendung des "Bundesweiten Heizspiegels" ergebenden Grenzwert. Da mit dem Grenzwert nicht die konkret angemessenen Heizkosten im Einzelfall ermittelt werden sollen, sondern nur, ob von einem Heizkostenverbrauch auszugehen ist, der vom Verbraucher üblicherweise als überhöht angesehen wird, kann auch bei tatsächlicher Verwendung von Einzelöfen auf die Werte des Heizspiegels zurückgegriffen werden. Dabei können als "Standardverhältnisse" die Werte für die drei am weitesten verbreiteten Energieträger bei einer zentralen Beheizung herangezogen werden. Dieser Grenzwert errechnet sich aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung) und den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für (hier) Erdgas des "Bundesweiten Heizspiegels", der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war, hier der Heizspiegel für das Abrechnungsjahr 2007, (zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rdnr. 24 f. m.w.N.). Der Ansatz der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße führt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht zur Berücksichtigung fiktiver Bedarfe. Der Ansatz dient allein der Vergleichbarkeit mit den Heizkosten einer angemessenen Wohnung. Höhere als die tatsächlichen Heizkosten kann der Hilfebedürftige nicht beanspruchen. Der genannte Heizspiegel weist für erdgasbeheizte Gebäude mit der kleinsten erfassten beheizten Wohnfläche (100 bis 250 m²) in der rechten Spalte einen Betrag i.H.v. EUR 16,70/m² aus. Damit errechnet sich ein jährlicher Grenzwert i.H.v. EUR 751,50 (45x 16,70). Die jährlichen Heizkosten des Klägers von EUR 1.023 (11x EUR 93.-) liegen mithin weit darüber. Bei Berücksichtigung der Heizspiegel für die Folgejahre 2008 und 2009 ergibt sich nichts anderes (EUR 774.- für 2008 und EUR 729.- für 2009). Bei Berücksichtigung des "Kommunalen Heizspiegels 2010" des Rems-Murr-Kreises für das Abrechnungsjahr 2008 errechnet sich ein Grenzwert i.H.v. EUR 819.- (45x EUR 18,20). Die Vergleichsberechnung des Beklagten für den der Ermittlung von Abschlagszahlungen im streitigen Zeitraum zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum (31. August 2007 bis 2. September 2008) ergab bei Ansatz von - angemessenen - 45 m² einen Gesamtbetrag i.H.v. EUR 771,88 (Bl. 123/124 der Senatsakten).

Dem Grenzwert aus dem "Bundesweiten" oder "Kommunalen Heizkostenspiegel" kommt aber nicht die Funktion einer Quadratmeterhöchstgrenze zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Das Überschreiten des Grenzwertes führt vielmehr zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rdnr. 23). Vorliegend hat mithin der Kläger die Gründe dafür vorzubringen, dass seine Aufwendungen im Einzelfall gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Personenbedingte Gründe (z.B. Bettlägerigkeit eines Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft, Zugehörigkeit kleiner Kinder zur Bedarfsgemeinschaft o.ä.), die die Rechtsprechung bislang in erster Linie als erheblich angesehen hat, sind vorliegend nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Der Kläger beruft sich vielmehr auf einen ungünstigen energetischen Standard der Wohnung. Dies ist angesichts der Lage der Wohnung im unterkellerten Erdgeschoss zunächst anhand der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen grundsätzlich nachvollziehbar (Bl. 68 der Senatsakten). Nach den dort wiedergegebenen, auf Berechnungen der Fa. M. beruhenden Werten übersteigt der Heizwärmebedarf einer innenliegenden Erdgeschosswohnung den einer entsprechenden Wohnung im Mittelgeschoss um 21%. Der Wert für eine Erdgeschosseckwohnung läge noch darüber. Allerdings ist nach der telefonischen Auskunft der Stadt Fellbach davon auszugehen, dass die vom Kläger im streitigen Zeitraum bewohnte Unterkunft mit nur einer echten Außenwand nicht mit einer solchen Eckwohnung gleichzusetzen ist. Ein Leerstand von Nachbarwohnungen kann nach der Auskunft des Energieversorgungsunternehmens vom 13. September 2013 weder im Abrechnungszeitraum 2007/2008, der den im streitigen Zeitraum geschuldeten Abschlagszahlungen zugrunde lag, noch im Zeitraum 2008/2009 entnommen werden. Lediglich für den Zeitraum 2006/2007 ist ein Leerstand von zwei Wohnungen vermerkt. Allerdings fällt auf, dass in zwei Wohnungen in allen Zeiträumen Verbrauchswerte angegeben werden, die extrem weit hinter denen der anderen Wohnungen zurückbleiben und sogar noch weit unter den Wohnungen mit Leerstand liegen; wegen der einzelnen Werte wird auf Bl. 49 der Senatsakten verwiesen. Dies erlaubt den Schluss, dass diese Wohnungen tatsächlich nicht beheizt wurden und daher für die hier relevante Frage wie leerstehend behandelt werden können. Aus den sehr unterschiedlichen Verbrauchswerten der einzelnen Wohnungen in der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft können des Weiteren zwingende Rückschlüsse auf ein wirtschaftliches Heizverhalten des Klägers weder in positiver noch negativer Hinsicht gezogen werden. Für einen weitergehenden Wärmebedarf in der konkreten Wohnung spricht neben den vom Kläger glaubhaft angeführten undichten Fenstern und der Heizung mittels Einzelöfen auch die Lage der Dusche in der Küche. Dies führt zu einem höheren als für Küchen üblichen Heizbedarf sowie zur Notwendigkeit häufigeren Lüftens, was wiederum zu einem weiteren Heizbedarf führen dürfte. Durch die lediglich typisierenden Werte der Heikos 2.0-Berechnung ist die Relevanz dieser Umstände nicht ausgeräumt.

Der ungünstige energetische Standard einer Wohnung ist allerdings für sich genommen kein Grund im Einzelfall, der den Träger der Grundsicherung zur dauerhaften Übernahme von hohen Heizkosten als "angemessene" Aufwendungen verpflichtet. "Unwirtschaftliches Heizverhalten" löst eine Pflicht des Hilfebedürftigen zur Kostensenkung nicht nur dann aus, wenn es sich um "unvernünftiges", objektiv nicht begründbares Verhalten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers handelt. Auch unangemessen hohe (und damit unwirtschaftliche) Kosten, die der hilfebedürftige Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann, berechtigten den Träger der Grundsicherung im Grundsatz nicht anders als bei überhöhten Unterkunftskosten, Kostensenkungsmaßnahmen einzufordern. Dies ergibt sich - auch wegen der bis zum 31. Dezember 2010 nicht ausdrücklich genannten Aufwendungen für die Heizung - aus § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wonach die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen sind, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rdnr. 27 f.).

Da die oben genannten Umstände dafür sprechen, dass die hohen Energiekosten nicht durch unvernünftiges Heizverhalten des Klägers bedingt sind, sondern durch Lage und Zuschnitt der Wohnung, den energetischen Zustand des Gebäudes und das Heizsystem, kommt zur Senkung der Heizkosten letztlich nur ein Wechsel der Unterkunft in Betracht. Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte "wirtschaftliche Verhalten". Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre seinerseits unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar. Stehen auf dem in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarkt keine Wohnungen zur Verfügung, in denen von dem Träger der Grundsicherung insgesamt niedrigere Kosten aufzubringen sind, bleibt es der Entscheidung des Einzelnen überlassen, ob er weiterhin in einer Wohnung, die entsprechende Nachteile eines ungünstigen energetischen Standards mit sich bringt, aus anderen Gründen (etwa wegen ihrer Lage oder ihres Zuschnitts) verbleiben will (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, a.a.O., Rdnr. 30; Berlit in Münder, SGB II, 5. Aufl., § 22 Rdnr. 104; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rdnr. 153; Lauterbach in Gagel, SGB II, § 22 Rdnr. 77a; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 22 Rdnr. 206 i.V.m. Rdnr. 164 ff.; im Ergebnis ebenso Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22 Rdnr. 105). Bei Unwirtschaftlichkeit eines Umzugs zur Kostensenkung findet keine Begrenzung auf den - regelhaften - Sechsmonatszeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II statt.

Aufgrund der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger im streitigen Zeitraum ein solcher wirtschaftlich sinnvoller Umzug nicht möglich gewesen wäre. Bei der im streitigen Zeitraum tatsächlich innegehabten Wohnung hat es sich um eine Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft gehandelt. Allein dies legt bereits einen sehr einfachen Standard nahe, so dass von deutlich höheren Wohnkosten für frei vermietete Wohnungen auszugehen ist. Bestätigt wird dies durch den Vergleich mit den vom Beklagten im streitigen Zeitraum als angemessen anerkannten Wohnkosten. Für den streitigen Zeitraum erachtete der Beklagte für einen Alleinstehenden im örtlichen Vergleichsraum - hier die Stadt Fellbach mit ca. 45.000 Einwohnern - eine monatliche Nettokaltmiete (ohne kalte Betriebskosten) i.H.v. EUR 399.- als angemessen. Die gesamten Kosten für Wohnung und Heizung des Klägers beliefen sich hingegen in diesem Zeitraum auf monatlich EUR 352,42 (EUR 217,15 + EUR 42,27 + EUR 93.-), lagen also insgesamt deutlich unterhalb der vom Beklagten für Unterkunftskosten ohne Betriebs- und Heizkosten anerkannten Mietobergrenze. Anders formuliert: Der Beklagte hätte für den Kläger höhere Kosten allein für die Nettokaltmiete akzeptiert, als bei diesem für die gesamten Wohn- und Heizkosten tatsächlich angefallen sind. Vergleicht man die Bruttokalt-Werte, wird dies noch deutlicher. Dann stünden tatsächlichen Kosten i.H.v. EUR 259,42 abstrakt anerkannte EUR 441,27 gegenüber. Die monatliche Differenz beträgt mit EUR 181,85 fast das Doppelte der tatsächlichen monatlichen Heizkosten des Klägers.

Ein eigenes schlüssiges Konzept i.S.d. der Rechtsprechung des BSG zu § 22 SGB II steht hinter dieser Mietobergrenze allerdings nicht. Eine Erhebung zu maßgeblichen Daten ist zeitnah durch den Grundsicherungsträger nicht erfolgt. Die genannte Mietobergrenze wurde in Anlehnung an die Werte nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) festgelegt. Weitere lokale Erkenntnismöglichkeiten liegen nicht vor. Der Senat ist daher mangels entsprechenden Zahlenmaterials und aufgrund des Zeitablaufs - auch unter Heranziehung des Beklagten - nicht in der Lage, ein solches schlüssiges Konzept im Nachhinein für einen bereits lange Zeit zurückliegenden Zeitraum zu erstellen. Im Falle eines solchen Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu dem ab dem 1. Januar 2009 geltenden § 12 WoGG im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 11. Dezember 2012 - B 4 AS 44/12 R -, vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - und 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - (alle juris)). Für die Zeit bis zum 31. Dezember 2008 ist auf die Werte des bis dahin geltenden § 8 WoGG a.F. und zwar auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10% einzubeziehen. Ein solcher "Sicherheitszuschlag" in gleicher Höhe ist auch für die Werte des ab dem 1. Januar 2009 geltenden § 12 WoGG anzusetzen. Die so ermittelten Werte dienen der Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete (vgl. § 5 Abs. 1 WoGG a.F.; § 9 WoGG; zum Ganzen BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013, a.a.O., m.w.N.). Der Wohnort des Klägers, die Stadt Fellbach, war im streitigen Zeitraum durchgehend der Mietstufe 5 nach dem WoGG zugeordnet. Für die Zeit vom 1. November bis 31. Dezember 2008 war daher der entsprechende Tabellenwert nach § 8 WoGG a.F. i.H.v. EUR 350.-, erhöht um 10%, heranzuziehen. Vor einer angemessenen Bruttokaltmiete konnte danach bis zu einem Betrag i.H.v. EUR 385.- ausgegangen werden, für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 2009 i.H.v. EUR 423,50 (Tabellenwert nach § 12 WoGG i.H.v. EUR 385.-, erhöht um 10%). Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers (brutto-kalt) lagen mit EUR 259,42 mithin sowohl 2008 als auch 2009 weit unterhalb der jeweiligen Angemessenheitsgrenze. In beiden Zeiträumen lagen die gesamten Unterkunfts- und Heizkosten des Klägers (EUR 352,42) deutlich schon unter der allein für den Teilbereich der Unterkunftskosten geltenden Angemessenheitsgrenze (2008 um EUR 32,58 niedriger, 2009 um EUR 71,08). Ein Umzug aus dieser nach den Gesamtkosten sehr günstigen Unterkunft nur zur Senkung von Heizkosten, die gegenüber den Wohnkosten den deutlich kleineren Teil ausmachten, wäre wirtschaftlich nicht sinnvoll gewesen.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich darüber hinaus, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Klägers im streitigen Zeitraum ebenfalls angemessen waren. Der Kläger hätte daher im streitigen Zeitraum seine tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (monatlich EUR 259,42 + EUR 93.-) als Grundsicherungsleistung beanspruchen können. Durch die dahinter zurückbleibende Entscheidung des SG, die Leistungen für Heizkosten nur i.H.v. EUR 76.- monatlich berücksichtigt hat, ist der berufungsführende Beklagte somit nicht beschwert. Dessen Berufung war daher zurückzuweisen. Eine Abänderung des Urteils des SG zugunsten des Klägers konnte nicht erfolgen, da dieser die Entscheidung nicht selbst mit Berufung angefochten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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