S 22 AS 629/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Gießen (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
22
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 22 AS 629/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X zieht eine zeitliche Grenze von einem Jahr. Die Behörde muss die Rücknahme innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Tatsachen verfügen, die zur Rücknahme berechtigen. Dies ist spätestens dann der Fall, wenn die Bewilligung erstmals aufgehoben wurde.
1. Der Bescheid vom 21.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat den Klägern die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine Rückforderung in Höhe von 1.300,80 EUR.

Der gesamten Bedarfsgemeinschaft floss - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - in der Zeit von Januar bis März 2011 insgesamt Einkommen in Höhe von 3.825,12 EUR (bereinigt) zu. Am 25.02.2011 hörte der Beklagte die Kläger wegen einer Überzahlung gewährter Leistungen an. Mit Bescheiden vom 20. und 23.05.2011 leitete der Beklagte eine Rückforderung in Höhe von insgesamt 649,43 EUR gegen die Kläger ein.

Auf den Widerspruch vom 20.06.2011 hob der Beklagte die Bescheide vom 23.05.2011 und vom 20.05.2011 auf und entsprach dem Widerspruch in vollem Umfang (Bescheide vom 01.11.2011).

Nach erneuter Anhörung (23.11.2011) hob der Beklagte mit Bescheid vom 21.08.2013 die Leistungsbewilligung in der eingangs erwähnten Höhe gegenüber den Klägern auf.

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013).

Dagegen richtet sich die Klage vom 14.08.2013.

Die Kläger vertreten die Auffassung, die Jahresfrist des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X sei verstrichen.

Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 21.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und bezieht sich ergänzend auf seinen Schriftsatz vom 06.09.2013.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig (§§ 87, 90, 92 SGG).

Sie ist auch begründet.

Der Bescheid vom 21.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2013 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 54 Abs. 2 SGG.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Vergangenheit wegen der Anrechnung von Einkommen nach § 11 SGB II für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2011 ist § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Nach letzterer Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist vorliegend der Fall. Das Gericht verweist auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 26.07.2013.

Der Beklagte hat jedoch die für die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung für die Vergangenheit maßgebende Frist nicht eingehalten. Gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, d. h. der Beklagte muss auch bei einer Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Änderung der Verhältnisse dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Aufhebung für die Vergangenheit rechtfertigen. Diese Jahresfrist ist nicht gewahrt.

Soweit ersichtlich hat das BSG (Urteil vom 06.04.2006, B 7a AL 64/05 R) hinsichtlich der Versäumung der Jahresfrist für die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe folgenden Standpunkt entwickelt: Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt in jedem Fall schon dann, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass die ihr vorliegenden Tatsachen für eine Rücknahme oder Aufhebung der Arbeitslosenhilfebewilligung genügen. Dies ist spätestens zu dem Zeitpunkt der Fall, an dem die Bewilligung erstmals aufgehoben wurde. Dass sich dieser Aufhebungsbescheid durch Erlass eines neuen Rücknahmebescheides später erledigt hat, ändert daran nichts.

Das BSG hat insoweit festgestellt, dass hinsichtlich des streitbefangenen Zeitraums der später ergangene Bescheid (im vorliegenden Fall der Bescheid vom 21.08.2012) nach der Intention der Behörde den angefochtenen Bescheid (im vorliegenden Fall die Bescheide vom 20. und 23.05.2011) ersetzt und dessen Erledigung damit herbeiführt. Hier ist die Fallgestaltung noch unmissverständlicher: Der Beklagte hat keinen Bescheid nach § 86 SGG erteilt, sondern mit Bescheiden vom 01.11.2011 sogar weitergehend eine formale Aufhebung der ursprünglichen Rückforderungsbescheide verfügt. Nach der Rechtsprechung des BSG ist jedenfalls in einem solchen Fall die zu berücksichtigende Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X verstrichen. Da die Frist nicht dem Vertrauensschutz, sondern der Rechtssicherheit diene, beginne sie spätestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Bewilligung erstmals aufgehoben worden sei (hier am 23.05.2011).

Durch die Entscheidung wird noch einmal verdeutlicht, welche Wirkung von der Frist nach § 45 Abs. 4 Satz 3 SGB X ausgeht: Neue Erkenntnisse in der Rechtsanwendung, die zur Rücknahme oder Ersetzung des Rücknahmebescheides führen, setzen den Lauf der Jahresfrist nicht erneut in Gang. Der auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zielende Zweck der Frist verlangt, dass sich auch erneute Entscheidungen in der Sache an der erstmaligen Erkenntnis der Rücknahmemöglichkeit orientieren müssen. Ansonsten würde der Lauf der Entscheidungsfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X umso später beginnen, je geringer die rechtliche Erkenntnisfähigkeit der handelnden Behörde wäre.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass hiervon die Fälle abzugrenzen sind, in denen es seitens der Behörde zu keiner erneuten Rücknahme kommt, sondern lediglich Korrekturen des ursprünglichen Bescheides stattfinden, wie etwa bei der Heilung des Verfahrensmangels einer unterbliebenen Begründung, die nach § 41 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 SGB X bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann. Ebenso ist ein Nachschieben von Gründen unter Beibehaltung des ursprünglichen Bescheides zumindest bis zum Abschluss des Klageverfahrens anerkannt (BSG, Urteil vom 11.04.2002, B 3 P 8/01 R). Auch bei einer Umdeutung nach § 43 SGB X, die im Gegensatz zum Nachschieben von Gründen die Regelung selbst (der Entscheidungssatz) betrifft, könnte die Frist weiter eingehalten werden (BSGE 87, 18, 14).

Zusammenfassend ist nochmals festzustellen, dass die Frist selbst nach der Auffassung, die sie als Entscheidungsfrist begreift, zu laufen beginnt, wenn keine Notwendigkeit mehr für eine weitergehende Aufklärung besteht. Das ist spätestens der Fall, wenn der Dauerverwaltungsakt erstmals aufgehoben wird, hier also im Mai 2011. Durch einen später aufgehobenen ersten Aufhebungsbescheid wird die Jahresfrist weder gewahrt noch unterbrochen (BSGE 65, 221, 223; BSG 11.09.1991, 5 RJ 25/90; anderer Ansicht noch BSGE 62, 103, 108; BSGE 63, 37, 43).

Bei dieser Sachlage war der Klage mit der Kostenfolge aus § 193 SGG stattzugeben.
Rechtskraft
Aus
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